AMTSBLATT DER STADT MEININGEN

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1 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN UND DER GEMEINDEN HENNEBERG, RIPPERSHAUSEN, STEPFERSHAUSEN, UNTERMAßFELD 9. JAHRGANG AUSGABE NR. 1/2013 DATUM: AMTLICHER TEIL Impressum Amtsblatt der Stadt Meiningen und der Gemeinden Henneberg, Rippershausen, Stepfershausen und Untermaßfeld Herausgeber: Stadt Meiningen und die Gemeinden Henneberg, Rippershausen, Stepfershausen und Untermaßfeld Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Stadtverwaltung Meiningen, Büro des Bürgermeisters, Herr Merseburger, Tel Das Amtsblatt erscheint mindestens monatlich. Auflagenhöhe Vertrieb und Zustellung per Hausbriefkasten an alle Haushalte der Stadt Meiningen und der Gemeinden Henneberg, Rippershausen, Stepfershausen und Untermaßfeld. Kostenloser Einzelbezug über die Stadt Meiningen, Schloßplatz 1, Meiningen. Druck: Resch-Druck GmbH, Klostergasse 2, Meiningen Amtliche Bekanntmachung der Stadt Meiningen Öffentliche Beschlüsse der 39. Sitzung des Stadtrates der Stadt Meiningen vom : Beschluss-Nr.: 329/39/2012 Bebauungsplan Nr. 30 a "Photovoltaikanlage am Weißen Weg" Aufstellungsbeschluss 1. Für das o. g. Plangebiet wird ein Bebauungsplan nach 2 BauGB aufgestellt (Planungsumgriff siehe Lageplan in der Anlage). 2. Mit den Stadtwerken Meiningen GmbH wird ein städtebaulicher Vertrag nach 11 BauGB zur Regelung der Übernahme der Kosten der Bauleitplanung abgeschlossen. Beschluss-Nr.: 330/39/2012 Behandlung des aufgelaufenen Verlustes der Städtischen Abwasserentsorgung Meiningen aus 2006 Der Stadtrat beschließt, den Jahresverlust aus 2006 des Eigenbetriebes Städtische Abwasserentsorgung Meiningen in Höhe von ,85 EUR im Wirtschaftsjahr 2012 mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Beschluss-Nr.: 331/39/2012 Jahresabschluss der Städtischen Abwasserentsorgung Meiningen für das Geschäftsjahr Der Stadtrat bestätigt den Jahresabschluss 2011 des Eigenbetriebes Städtische Abwasserentsorgung Meiningen. 2. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von ,48 wird mit auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Dem Werkleiter Herrn Troeger, wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss des Eigenbetriebes Städtische Abwasserentsorgung Meiningen wird in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Meiningen, Utendorfer Straße 122 im Zeitraum vom bis zu den üblichen Dienststunden ausgelegt. Beschluss-Nr.: 332/39/2012 Ergebnisverwendung der Stadtwerke Meiningen GmbH für das Geschäftsjahr 2011 Der Stadtrat beauftragt den Bürgermeister, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Meiningen GmbH wie folgt abzustimmen: 1. Der im festgestellten Jahresabschluss 2011 ausgewiesene Jahresüberschuss von ,72 EUR wird mit dem bestehenden Verlustvortrag verrechnet. 2. Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt. Beschluss-Nr.: 334/39/ Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Meiningen Der Stadtrat beschließt die 4. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Meiningen vom entsprechend des beigefügten Textentwurfes (Anlage).

2 Seite 2 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN Ausgabe: 1/2013 Kostenumlage erfüllte Gemeinden Beschluss-Nr.: 335/39/2012 Der Stadtrat beschließt nach vorausgegangenen Beratungen mit den Bürgermeisterinnen und den Bürgermeistern der zu erfüllenden Gemeinden, die Kostenumlage auf 130,00 EUR anzuheben. Öffentlicher Beschluss der 39. Stadtratssitzung der Stadt Meiningen vom : Beschluss-Nr.: 333/39/ Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Meiningen vom Der Stadtrat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Meiningen vom (Anlage). 2. Änderungssatzung vom zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Meiningen vom Aufgrund der 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die Stadt Meiningen folgende Satzung: Artikel Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Einleitungsgebühr beträgt 2,11 EUR pro m³ Abwasser Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Die Gebühr beträgt 58,02 EUR pro m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage oder einer abflusslosen Grube Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser beträgt jährlich 0,38 Euro pro m² befestigte und versiegelte Grundstücksfläche. Artikel 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Meiningen, den Giesder Beschluss der 40. Sitzung des Stadtrates der Stadt Meiningen vom : Beschluss-Nr.: 343/40/2013 Grundhafter Ausbau der Berliner Straße, 2. BA vom Knoten Schulstraße/Emmrichstraße bis "Rinksburg" in Meiningen 1. Die vorliegende Planung des Planungsbüros Schmidt aus Zella-Mehlis vom Oktober 2012 für den grundhaften Ausbau der Berliner Straße mit Parkplätzen, Bushaltestelle und Nebenanlagen sowie die Elektroplanung des Ing.-büro viaproject aus Suhl für die Planung der Straßenbeleuchtungsanlage vom November 2012 werden bestätigt. 2. Die Baumaßnahme Berliner Straße, 2.BA stellt einen grundhaften Ausbau dar, die Kosten werden gemäß Straßenausbaubeitragssatzung an die Anlieger umgelegt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Planungsschritte zur Sicherung eines frühestmöglichen Beginns in 2013 zu veranlassen. Meiningen, den Amtliche Bekanntmachung der Stadt Meiningen: Unter der Voraussetzung, dass der in die Stadtratssitzung am eingebrachte Beschlussantrag vom Stadtrat bestätigt und das Vorhaben in den Haushalt 2013/2014 eingestellt wird, führt die Stadt Meiningen im Haushaltsjahr 2013/2014 folgende Baumaßnahme durch und erhebt dafür anteilig Anliegerbeiträge: 1. Bezeichnung der Baumaßnahme: Grundhafter Ausbau und Gestaltung der Ernestinerstraße/Mauergasse, Klostergasse, 1.Bauabschnitt Pulverrasenweg sowie einem Bauabschnitt Auf dem Mittleren Rasen in Meiningen 2. Adresse: Ernestinerstraße/Mauergasse, Klostergasse, Pulverrasenweg und Bauabschnitt Auf dem Mittleren Rasen in Meiningen 3. Umfang der Leistung: Der grundhafte Ausbau gliedert sich in die Verkehrsanlagen - Klostergasse ca. 600 m² Straßenbau 300 m² Gehwegbau - Ernestinerstr./Mauergasse m² Straßenbau m² Gehwegbau - Mauergasse bis Mittl. Rasen 250 m² Mischverkehrsfläche Straße/Gehweg - Pulverrasenweg 240 m² Mischverkehrsfläche, Straße/Gehweg 4. Baukosten gemäß Kostenschätzung/Kostenberechnung: ca ,00 EUR 5. Anliegerbeiträge: werden erhoben gemäß Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Meiningen 6. Baufristen: Baubeginn: geplant: Mai 2013 Fertigstellung: geplant: Dezember Einsichtnahme in die Planungsunterlagen: Beitragspflichtige Anlieger (= Grundstückseigentümer) haben die Gelegenheit, gemäß 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) Einsicht in die Planungsunterlagen zu nehmen und dabei Anregungen vorzubringen, und zwar im Zeitraum vom: bis während der üblichen Sprechzeiten bzw. nach Vereinbarung.

3 Seite 3 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN Ausgabe: 1/2013 Ort: Stadtverwaltung Meiningen, Marstallgebäude, Schlossplatz 5, Meiningen Ansprechpartner: Herr Hill zu baufachlichen Fragen Tel Herr Ungerecht - zur Erhebung der Straßenausbaubeiträge Tel Öffentliche Informationsveranstaltung Angesichts des Umfanges dieser Baumaßnahme ist die Durchführung einer öffentlichen Informationsveranstaltung vorgesehen, und zwar am Donnerstag, dem , um Uhr, im Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr Meiningen in Meiningen, Schulstraße 5. Die Anlieger werden hierzu separat eingeladen. Giesder Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung im Zuge der Amtshilfe: Die BVVG - Niederlassung Thüringen verkauft folgendes Grundstück: Garten in Meiningen Gemarkung: Meiningen Flurstück: 3208/12 Größe: 861 m² Ausschreibungsende: (07:00 Uhr) Weiter Informationen und unsere Ausschreibungsbedingungen finden Sie unter: Amtliche Bekanntmachung im Zuge der Amtshilfe: Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2013 Aufgrund des 8 Abs.1, 12 Satz 1 Nr.1, 17 Abs.1 Satz 3 und 5 und Abs. 2 sowie 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tierseuchengesetzes (ThürTierSG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am folgende Satzung beschlossen: 1 (1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2013 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt: 1. Pferde (einschließlich Ponys und Fohlen) 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel je Tier 2,55 Euro 2.1 Rinder in amtlich anerkannten BHV1-freien Beständen gemäß Satz Rinder bis 24 Monate je Tier 4,15 Euro Rinder über 24 Monate je Tier 5,15 Euro 2.2 sonstige Rinder Rinder bis 24 Monate je Tier 7,15 Euro Rinder über 24 Monate je Tier 8,15 Euro 3. Schafe 3.1 Schafe bis 9 Monate je Tier 0,10 Euro 3.2 Schafe über 9 Monate bis 18 je Tier 1,50 Euro Monate 3.3 Schafe über 18 Monate je Tier 1,50 Euro 4. Ziegen 4.1 Ziegen bis 9 Monate je Tier 2,60 Euro 4.2 Ziegen über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 2,60 Euro 4.3 Ziegen über 18 Monate je Tier 2,60 Euro 5. Schweine 5.1 Zuchtsauen nach erster Belegung weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 Euro und mehr Sauen je Tier 1,60 Euro 5.2 Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 Euro 5.3 sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 Euro und mehr Schweine je Tier 1,20 Euro 6. Bienenvölker je Volk 0,50 Euro 7. Geflügel 7.1 Legehennen über 18 Wochen und Hähne 7.2 Junghennen bis 18 Wochen einschließlich Küken 7.3 Mastgeflügel (Broiler) einschließlich Küken 7.4 Enten, Gänse und Truthühner einschließlich Küken 8. Tierbestände von Viehhändlern je Tier 0,07 Euro je Tier 0,03 Euro je Tier 0,03 Euro je Tier 0,20 Euro vier v. H. der umgesetzten Tiere des Vorjahres (nach 2 Abs. 5) 9. Der Mindestbeitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer insgesamt 6,00 Euro insgesamt Für Fische und Gehegewild werden für 2013 keine Beiträge erhoben. Die Anwendung der Beitragssätze nach Satz 1 Nr. 2.1 erfolgt, sofern der Rinderbestand vor dem 3. Januar 2013 amtlich als BHV1-freier Rinderbestand nach der BHV1-Verordnung anerkannt und die Anerkennung durch den Tierbesitzer bis zum 31. Januar 2013 der Tierseuchenkasse nachgewiesen wurde. (2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. (3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere, Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde sowie Tiere, die nicht nur vorübergehend außerhalb Thüringens gehalten werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht. (4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr , 5.2 und wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn: 1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen- Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in die Kategorie I eingestuft worden. 2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen als Salmonellen überwacht. Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung gemäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse durch den Tierbesitzer bis zum 28. Februar 2013 schrift-

4 Seite 4 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN Ausgabe: 1/2013 lich vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird. 2 (1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker ist entscheidend, wie viele Tiere oder Bienenvölker bei der gemäß 18 Abs. 1 ThürTierSG durchgeführten amtlichen Erhebung am Stichtag 3. Januar 2013 vorhanden waren. (2) Die Tierbesitzer haben unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und Bienenvölker oder die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) anzugeben. Für jede Tierhaltung, die nach der Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist und eine entsprechende Registriernummer hat, ist ein eigener Meldebogen auszufüllen. (3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tier-art in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach 1. (4) Tierbesitzer, die bis zum 28. Februar 2013 keinen amtlichen Erhebungsvordruck (Meldebogen) erhalten haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2013 der Tierseuchenkasse schriftlich anzuzeigen. (5) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2013 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl vier v. H. der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt entsprechend. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die 1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und 2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben. 3 Die Beiträge werden gemäß 7 Abs. 3 ThürTierSG durch die Tierseuchenkasse von den Tierbesitzern erhoben. Die Beiträge nach 2 Abs. 1 werden am 31. März 2013 fällig, die Beiträge nach 2 Abs. 3, 4 und 5 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht. 4 (1) Für Tierbesitzer, die schuldhaft 1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder 2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, entfällt gemäß 69 Abs. 3 und 4 TierSG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach 20 und 21 ThürTierSG. 69 Abs. 1 und 2 TierSG bleibt unberührt. (2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn der Tierbesitzer die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung nach 18 Abs. 1 und 2 ThürTierSG oder der Beitragserhebung nach 17 Abs. 1 ThürTierSG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschläge) beglichen hat. (3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor der nach 2 Abs. 2, 4 oder 5 maßgeblichen Meldefrist oder vor dem nach 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird. 5 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2013 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom gemäß 8 Abs. 2 und 12 Satz 2 i. V. m. 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierSG genehmigt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Jena, den Dr. Karsten Donat Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Henneberg Öffentlicher Beschluss der 37. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Henneberg vom : Beschluss-Nr.: 86/2012/HB 1. Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung Der Gemeinderat der Gemeinde Henneberg beschließt in seiner Sitzung am die 1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Henneberg (Anlage). Henneberg, den Änderungssatzung vom der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Henneberg vom Artikel 1 Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung Die Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde vom , Amtsblatt der Gemeinde Henneberg vom , Ausgabe 05/2009 wird wie folgt geändert: 1. In 8 wird der Betrag 40,-- durch den Betrag 50,-- ersetzt. 2. In 9 Absatz 1 wird der Betrag 25,-- durch den Betrag 50,-- ersetzt.

5 Seite 5 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN Ausgabe: 1/2013 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Henneberg, den Krieg Öffentliche Beschlüsse der 39. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hennberg vom : Beschluss-Nr.: 088/39/2012 Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Henneberg (Anlage). Henneberg, den Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Henneberg vom Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) hat der Gemeinderat der Gemeinde Henneberg in seiner Sitzung am die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen: 1 Träger und Rechtsform Die Kindertageseinrichtung wird von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen. 3 Kreis der Berechtigten 1. Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. 2. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach 4 ThürKitaG bzw. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Plätze vorhanden sind. 3. In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut. 4. Ist die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der Einrichtung erreicht, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. 5. Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. 4 Betreuungszeiten 1. Die Kindertageseinrichtung ist an Werktagen montags bis freitags von 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet. 2. Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thüringen und in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr wird die Einrichtung nur nach Bedarf geöffnet. Die Bedarfsermittlung wird vom Träger jeweils 3 Monate vorher durchgeführt. Bekanntgaben über die Öffnungs- und Schließzeiten erfolgen durch Aushang in der Einrichtung. 5 Aufnahme 1. Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist. 2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung / bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. 3. Kinder können frühestens ab dem 1. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Eingewöhnung in die Kindertageseinrichtung beträgt höchstens vier Wochen. 4. Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes nach 4 ThürKitaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, sofern die Bestätigung der Betriebskostenübernahme nach 18 Abs. 6 ThürKitaG durch die Wohnsitzgemeinde der Gemeinde vorliegt. 5. Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes übernommen werden. 6 Pflichten der Eltern 1. Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen. 2. Soll ein Kind den Heimweg alleine antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung ebenfalls schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. 3. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

6 Seite 6 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN Ausgabe: 1/ Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Einrichtung mitzuteilen. 5. Eltern, welche ihre Kinder aus anderen Wohnsitzgemeinden in der Kindertageseinrichtung anmelden wollen, haben die Gemeinde in der Regel sechs Monate im Voraus hierüber zu informieren. 6. Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung 1. Die Leitung gibt den Eltern der Kinder bei Bedarf in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. 2. Treten die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen. 8 Elternbeirat Für die Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebildet, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden ( 10 ThürKitaG). 9 Versicherung 1. Die Gemeinde versichert alle Kinder gegen Sachschäden. 2. Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. 11 Abmeldung 1. Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats vorzunehmen. Erfolgt die Abmeldung erst nach dem 15., wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. 2. Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten und die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden und das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz erlischt. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Kindertageseinrichtung in Absprache mit dem Träger nach Anhörung der Eltern. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. 12 Gespeicherte Daten 1. Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: - Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Eltern und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, - Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlage. Die Löschung der Daten erfolgt spätestens zwei Jahre nach Verlassen der Einrichtung durch das Kind. 2. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Eltern gemäß 19 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Tageseinrichtung für Kinder vom (Beschluss-Nr. 12/142/98) außer Kraft. Henneberg, den Beschluss-Nr.: 089/39/2012 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Henneberg (Anlage). Henneberg, den Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Henneberg vom Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113,114), der 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), des 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), der 18, 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), sowie in Ergänzung des 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Henneberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Henneberg in seiner Sitzung am die folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Henneberg. 2 Gebührenerhebung Die Gemeinde Henneberg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet.

7 Seite 7 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN Ausgabe: 1/ Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2. Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld 1. Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes. 2. Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes. 5 Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages 1. Der Elternbeitrag ist als Monatsbetrag zu entrichten. 2. Der Elternbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen. 3. Eine Barzahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig. 6 Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren 1. Die Verpflegungsgebühren betragen - Mittagessen 1,75 EURO/Tag - Getränke 0,15 EURO/Tag. 2. Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde. 3. Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 1. des Folgemonats fällig und an die Gemeinde zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen. 7 Elternbeitrag 1. Der Elternbeitrag ist für die ersten 11 Monate des Jahres zu entrichten. Für den Monat Dezember wird keine Gebühr erhoben. Damit sind Ausfälle für Urlaub und Krankheit abgegolten. 2. Wird ein Kind während eines Monats in der Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen. 3. Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unter Beachtung von Absatz 1 unberührt. 8 Höhe des Elternbeitrages 1. Der Elternbeitrag für Kinder ab dem Alter von drei Jahren beträgt monatlich: für das 1. Kind für das 2. Kind 90,00 EURO bei Ganztagsbetreuung 70,00 EURO bei Halbtagsbetreuung 70,00 EURO bei Ganztagsbetreuung 50,00 EURO bei Halbtagsbetreuung für das 3. Kind und jedes weitere Kind ist die Betreuung kostenfrei. Der Elternbeitrag für Kinder, die jünger als drei Jahre sind, beträgt monatlich: für das 1. Kind ab dem 2. Kind 110,00 EURO bei Ganztagsbetreuung 90,00 EURO bei Halbtagsbetreuung 90,00 EURO bei Ganztagsbetreuung 70,00 EURO bei Halbtagsbetreuung. 2. Die Gebührenstaffelung laut Absatz 1 trifft für Kinder zu, die in der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Henneberg betreut werden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung vom (Beschluss-Nr. 36/086/01) sowie die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung vom (Beschluss-Nr. 75/2011/HB) außer Kraft. Henneberg, den NICHTAMTLICHER TEIL Schöffen gesucht Vorbereitungen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter 2013 Die fünfjährige Amtszeit der ehrenamtlichen Schöffen und Jugendschöffen am Amtsgericht Meiningen läuft zum Jahresende 2013 aus. Für die nächste Wahlperiode müssen deshalb 2013 die Schöffen für die Strafgerichte neu gewählt werden. Die Stadt Meiningen wird eine Vorschlagsliste erstellen, die vom Stadtrat bestätigt wird. Die vorgeschlagenen Personen sollen alle Gruppen der Bevölkerung angemessen berücksichtigen. Die eigentliche Wahl der Schöffen nimmt dann das Gericht vor. Schöffen wirken als ehrenamtliche Richter in Strafverfahren. Sie sind gleichberechtigt neben den Berufsrichtern in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung sowie Entscheidung beteiligt. Jeder Mann und jede Frau mit deutscher Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 25 und 70 Jahren kann von wenigen Ausnahmen abgesehen Schöffin oder Schöffe werden. Eine besondere Qualifikation ist nicht Voraussetzung. Freude am Recht und ein gesunder Menschenverstand sollten jedoch vorhanden sein.

8 AMTSBLATT DER STADT MEININGEN Seite 8 UND DER GEMEINDEN HENNEBERG, RIPPERSHAUSEN, STEPFERSHAUSEN, UNTERMAßFELD Schöffe wird man, in dem man sich um das Amt bewirbt oder vorgeschlagen wird. Ansprechpartner sind die Gerichte oder die Verwaltung der jeweiligen Heimatgemeinde. Für Bewerbungen um das Jugendschöffenamt ist das Jugendamt zuständig. Interessierte Meininger Bürgerinnen und Bürger, die gerne als ehrenamtliche Richter im Strafrecht tätig sein möchten, Ausgabe: 1/2013 Datum: sollten sich bis zum 15. April 2013 bei den Gerichten oder an das Rechtsamt der Stadtverwaltung wenden; dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen und das Formular für eine Selbsterklärung über die Eignung als Schöffe. Alle Materialien sowie eine Informationsbroschüre des Thüringer Innenministeriums mit dem Titel Schöffenamt Wahlperiode gibt es auch im Internet unter Grußwort des Bürgermeisters zum Jahresanfang Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, zum neuen Jahr 2013 wünsche ich Ihnen Gesundheit, Glück und die nötige Kraft für die anstehenden Herausforderungen! Auch in unserer Stadt Meiningen stehen 2013 viele Themen an, die wir angehen wollen und müssen, um die Infrastruktur in den verschiedensten Bereichen auszubauen und damit die Stadt insgesamt voranzubringen. Lassen Sie mich einige der 2013 anstehenden Projekte anreißen: Vor allem im Stadtzentrum wird sich 2013 einiges tun. Die Marktwestseite soll endlich wieder bebaut werden; die Ausschreibung dazu läuft bereits. Ich möchte gemeinsam mit dem Stadtrat zügig die Weichen für eine Neubebauung stellen, damit dieses zentrale und für den Einzelhandelsstandort Meiningen so wichtige Grundstück bald wieder mit Leben erfüllt wird. Nach der Fertigstellung der Nachtigallenstraße soll die Ernestinerstraße in diesem Jahr grundhaft ausgebaut werden. Damit wollen wir in der Stadtbodensanierung weiter vorankommen und den hohen Investitionsstau, den wir bei der Straßensanierung, aber auch in anderen Bereichen haben, angehen. Die Erschließung neuer Industrieflächen auf dem Rohrer Berg ist bereits in vollem Gange und wird in diesem Jahr fortgeführt, damit Meiningen der Wirtschaft künftig Ansiedlungsflächen bieten und so seine Wettbewerbsfähigkeit erhalten kann. Doch auch ich komme nicht umhin zu betonen, dass die Möglichkeiten dafür zunehmend eingeschränkt werden angesichts immer knapper werdender finanzieller Spielräume für die Kommunen allgemein und Meiningen ganz konkret: Allein die Zuweisungen vom Land werden 2013 erneut um einen hohen 6-stelligen Betrag sinken, gleichzeitig steigt die Kreisumlage deutlich, die Meiningen an den Landkreis abführen muss. Dennoch möchte ich mit Stadtrat und Verwaltung versuchen, die noch vorhandenen Spielräume sinnvoll zu nutzen, um handlungsfähig zu bleiben und die Stadt voranzubringen. Dafür ist es an der einen oder anderen Stelle notwendig, bestehende Strukturen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu organisieren. Im Bereich Stadtmarketing, Citymanagement, Tourismus, Wirtschaftsförderung zum Beispiel werden gerade Vorbereitungen zu einer Neuorganisation der Aufgaben getroffen. Ich schlage dazu die Gründung einer städtischen Gesellschaft vor, in der Aufgaben gebündelt und effektiver organisiert werden können. Viele weitere Herausforderungen warten auf uns. Gehen wir sie an! Herzlichst Ihr Fabian Giesder Bürgermeister ENDE NICHTAMTLICHER TEIL

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