Öffentliche Bekanntmachung

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1 Öffentliche Bekanntmachung I. Öffentliches Zulassungsverfahren für das Bundesland Mecklenburg- Vorpommern AOK Nordost Die Gesundheitskasse Behlertstr. 33A Potsdam Pflegekasse bei der AOK Nordost Die Gesundheitskasse Wilhelmstraße Berlin Ansprechpartner: Frau Kirsten Ulmer kirsten.ulmer@nordost.aok.de Frau Daniela Weinke daniela.weinke@nordost.aok.de II. Gegenstand der Verträge 1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss eines Vertrages nach 140 a ff SGB V i. V. m. 92 b SGB XI) über die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungen lebenden Versicherten mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf. Der Vertragsabschluss erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungskriterien wird allen geeigneten Leistungserbringern die Teilnahme am Vertrag angeboten. Ziel ist es, geeignete Versicherte der AOK Nordost durch eine optimierte, aufeinander abgestimmte Versorgung zielgerichtet auf die Selbstständigkeit (Entwöhnung von der Beatmung und ggf. die Dekanülierung) vorzubereiten. Der Vertrag verfolgt das Ziel, im Rahmen eines Erprobungsprojektes Erfahrungen in der praktischen Umsetzung mit diesem neu zu entwickelnden Versorgungsangebot zu erlangen und die Ergebnisse zu evaluieren. Der Vertrag kann bei Erfolg verlängert werden. Je nach Evaluationslage ist dann auch der Abschluss anschließender einrichtungsindividueller Verträge denkbar. Bereits während der Laufzeit des Integrationsvertrages wird die Möglichkeit offen gelassen, einrichtungsindividuelle Zusatzvereinbarungen im Sinne des Zieles des Integrationsvertrages abzuschließen. 2. Ort der Leistungen Der Ort der Leistungserbringung ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. 1

2 3. Beschreibung Gegenstand des Integrationsvertrages ist die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungen lebenden volljährigen Versicherten der AOK Nordost mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf. Dazu soll eine spezifizierte, kooperative und aufeinander abgestimmte medizinische Versorgungsform (Integrierte Versorgung nach 140 a ff SGB V i. V. m. 92 b SGB XI) für eine besondere Versorgung von Versicherten mit einer invasiven Beatmung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung geschaffen werden. Hierbei handelt es sich um teilnehmende Versicherte der AOK Nordost, die kontinuierlich Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen erhalten. Dies sind Versicherte, die tracheotomiert sind und in der Regel kontinuierlich maschinell beatmet werden. Innerhalb eines Zeitraums von 200 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus sollen die bei den teilnehmenden Versicherten vorhandenen Gesundungspotenziale zur Erlangung der Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung festgestellt bzw. durch gezielte ärztliche, fachärztliche und pflegerische Versorgung entwickelt werden. Dazu wird das vorhandene Versorgungsangebot mindestens in den Bereichen der ambulanten ärztlichen Versorgung, der medizinischen Behandlungspflege (häusliche Krankenpflege) und der vollstationären Pflegeleistungen nach dem SGB XI gemäß 92 b SGB XI i.v.m. 140a ff SGB V durch die teilnehmende Pflegeeinrichtung (Integrationsanbieter) koordiniert und strukturiert. Der Integrationsanbieter bietet eine spezielle Versorgung von über ein Tracheostoma beatmeten Versicherten mit hohem Bedarf an spezieller Behandlungspflege und Krankenbeobachtung durch spezialisiertes Pflegepersonal an. Des Weiteren hält der Integrationsanbieter in seiner vollstationären Pflegeeinrichtung eine Ausstattung vor, die auf die speziellen Bedürfnisse der Versicherten, die an dieser besonderen Versorgungsform teilnehmen, abgestimmt ist. Der Integrationsanbieter stellt eine an dem Versorgungsbedarf der teilnehmenden Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der integrierten Versorgung Beteiligten sowie ein hohes Maß an Transparenz sicher. Der Integrationsanbieter sichert eine enge Zusammenarbeit mit der AOK Nordost, seine Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Versorgungsangebots und an der Evaluation des Projektes zu. Aus diesem Grund kooperiert er mit einem von der AOK Nordost akzeptierten Facharzt. Besondere Pflichten des Integrationsanbieters werden sein: - Zum Wohle der teilnehmenden Versicherten arbeitet der Integrationsanbieter u.a. beim Überleitmanagement (Entlassung von der Intensivstation eines Krankenhauses oder aus einer Reha-Einrichtung) eng mit Fallmanagern der AOK Nordost zusammen. Sobald der Integrationsanbieter Kenntnis von der beabsichtigten Entlassung erhält, ist rechtzeitig vor Beginn der stationären Versorgung in der Pflegeeinrichtung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Fallmanager aufzunehmen. Der Integrationsanbieter stellt einen geeigneten Informationsaustausch mit allen an der Versorgung Beteiligten zur sachgerechten medizinisch-pflegerischen Versorgung der teilnehmenden Versicherten sicher und beruft dazu bedarfsgerechte und auf Verlangen des Fallmanagers oder eines von der AOK Nordost akzeptierten Facharztes Fallkonferenzen ein. Die Fallmanager der AOK 2

3 Nordost und der von der AOK Nordost akzeptierte Facharzt sind an den Fallkonferenzen zu beteiligen. - Das Überleitmanagement richtet sich, soweit zutreffend, nach den Empfehlungen der aktuellen Leitlinie (DIGAB) für nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronisch respiratorischen Insuffizienz. - Der Integrationsanbieter sorgt dafür, dass im Sinne des Projektziels (Wiedererlangung der Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung) innerhalb von 200 Tagen bei den an der besonderen Versorgungsform teilnehmenden Versicherten zum Beispiel eine Reduzierung oder Beendigung der Respiratorabhängigkeit eintritt. Er übernimmt eine entsprechende Aufklärung der geeigneten Versicherten der AOK Nordost. 4. Vertragslaufzeit Der Beitritt von geeigneten Einrichtungen zum Vertrag ist ab Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung jederzeit möglich, sofern die Erreichung der Zielsetzung des Vertrages zum Zeitpunkt des Beitritts noch gewährleistet ist. Der Vertrag endet zum Die Option zur Verlängerung besteht. 5. Gesamtmenge bzw. umfang Für dieses spezielle neue Versorgungsangebot hat der Integrationsanbieter mindestens 12 bis maximal 20 Plätze vorzuhalten. III. Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben 1. Eignungsanforderungen Die Interessenten müssen anhand von Formblättern angeben, wenn sie bezogen auf den anvisierten Vertrag in relevanter Weise mit anderen zusammenarbeiten (Gemeinschaften bzw. Einsatz von Unterauftragnehmern). Soweit sich eine Bewerbergemeinschaft beteiligt, sind die unter III und III genannten Nachweise für jedes einzelne Mitglied zu erbringen. Der Nachweis der fachlichen Leistungsfähigkeit (III. 2.3.) kann von den Mitgliedern zusammen erbracht werden. Alle Mitglieder sind zu benennen. Gemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter zu bezeichnen - für die Teilnahme am Zulassungsverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Integrationsvertrages Persönliche Lage, Auflagen hinsichtlich Eintragung in einem Berufs- / oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: a) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit b) Nachweis über aktuelle Eintragung im Handelsregister (nicht älter als zwölf Monate), sofern der Bewerber zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist. 3

4 1.2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Nachweis einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung oder alternativ Abgabe einer Eigenerklärung ( Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung ), dass im Falle der Teilnahme an dem Vertrag eine solche abgeschlossen sein wird. Die Deckungssummen müssen mindestens EUR betragen für Personen-Sachschäden und mindestens EUR für Vermögensschäden und mindestens EUR zur Absicherung gegen datenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeiten entsprechend 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist auch möglich, bei Vorhandensein der Versicherungen für Personen- Sachschäden sowie Vermögensschäden eine Eigenerklärung für die Datenschutzversicherung abzugeben Fachliche Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: a) Detaillierte Darstellung von Erfahrungen im Bereich der vollstationären Pflege im Sinne der Leistungserbringung nach dem SGB XI und bei der Betreuung von beatmungspflichtigen Versicherten. Der Interessent muss eine vollstationäre Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI (abgeschlossener Versorgungsvertrag und abgeschlossene Vergütungsvereinbarung) betreiben und in der Regel über mindestens 3-jährige Erfahrungen in der Arbeit mit beatmungspflichtigen Versicherten verfügen. b) Räumliche und sächliche Ausstattung, die auf die speziellen Bedürfnisse der Versicherten, die an der besonderen Versorgungsform teilnehmen, abgestimmt sind. Die Platzzahl für die besondere Versorgung muss mindestens 12 und darf maximal 20 betragen (davon sind 60% Einzelzimmer, alle Zimmer verfügen in der Regel über ein eigenes Bad). c) Technische / medizin-technische Grundausstattung umfasst folgende Elemente: Notstromaggregat, Rufanlage mit Anschluss für Gerätealarm, Lifterwaage, Blutdruckund Blutzuckermessgeräte, Absauggeräte und ein Blutgasanalysegerät. d) Bereits abgeschlossene Kooperationsvereinbarungen (bzw. Absichtserklärung des jeweiligen Arztes) bzgl. folgender Ärzte, die von der AOK Nordost für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Projektes akzeptiert sind: (1) einem niedergelassenen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt; (2) einem Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder Anästhesiologie (mit einer Zusatz- Weiterbildung für Intensivmedizin) oder Neurologie (mit einer Zusatz-Weiterbildung für Intensivmedizin) oder Innere Medizin (mit einer Zusatz-Weiterbildung für Intensivmedizin). e) Nachweis oder Absichtserklärung über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem zertifizierten Beatmungs- bzw. Weaningzentrum zur Weiterbehandlung der Versicherten. Die Kooperation mit einem bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin akkreditierten Zentrum ist zwingend erforderlich. 4

5 2. Qualifikation des Fachpersonals a) Als personelle Ausstattung inklusive des Mindestpersonals nach dem Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI muss mindestens 1,1 Vollkraft je Versichertem vorgehalten werden. Zusätzlich ist eine Vollkraft für die Stelle der leitenden Pflegefachkraft (fachliche Leitung) des besonderen Wohnbereiches vorzuhalten. Darüber hinaus übernimmt eine Pflegefachkraft die Aufgabe, ständige Ansprechpartnerin zu sein für die an der Versorgung und praktischen Umsetzung des Integrationsvertrages Beteiligten. b) Die Fachkraftquote für die besondere Betreuung beträgt mindestens 85 %. Mindestens 40 % der Pflegefachkräfte verfügen über eine der folgenden Zusatzqualifikationen: 1) Atmungstherapeut* oder 2) Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Anästhesie- und Intensivpflege oder 3) Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung* *Die Qualifikationen nach 1. und 3. müssen durch die Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB) oder durch die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie- und Beatmungsmedizin (DGP) anerkannt sein. c) Darüber hinaus haben in der Regel mindestens weitere 30% der Pflegefachkräfte Berufserfahrung im Beatmungsbereich (Intensivstation, Intermediate Care-Station oder außerklinische Beatmung) über mindestens ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Versorgung nach dem Vertrag. d) Der Integrationsanbieter stellt sicher, dass für weitere 30% (insgesamt 70 % der Pflegefachkräfte) eine der unter Punkt b) genannten Zusatzqualifikationen innerhalb von einem Jahr nach Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag erwerben. e) Die leitende Pflegefachkraft und die stellvertretende Leitung des besonderen Wohnbereiches müssen 3-jährig examinierte, staatlich anerkannte Pflegefachkräfte sein. Sie müssen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Pflege von beatmungspflichtigen Menschen innerhalb der letzten vier Jahre vor Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag nachweisen können. Eine der beiden Pflegefachkräfte (leitende Pflegefachkraft/Stellvertretung) verfügt über eine Weiterbildung mit staatlicher Anerkennung zur Fachkraft für Anästhesie- und Intensivmedizin oder zum Atmungstherapeut mit pflegerischer Ausbildung. 3. Darstellung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung Der Integrationsanbieter muss nachweisen, dass im Ergebnis der letzten stattgefundenen Qualitätsprüfung gemäß der Transparenzvereinbarung gemäß 115 SGB XI die im Rahmen der Bewertung gebildete Transparenznote im Qualitätsbereich 1 (Pflege und medizinische Versorgung) mindestens 1,5 beträgt. 5

6 IV. Verfahren 1. Verfahrensart Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Vergaberechts. Sondern es handelt sich um ein Zulassungsverfahren ( open house-verfahren ): Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. 2. Verfahrensablauf 2.1. Antrag auf Teilnahme an der Versorgung Interessenten lassen sich bei dem unter I. genannten Ansprechpartnern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse und der Pflegekasse bei der AOK Nordost Die Gesundheitskasse registrieren ( genügt) und geben dabei eine gültige -Adresse an. Anschließend erhalten diese unverbindlich die Zulassungsunterlagen bestehend aus den Voraussetzungen für die Teilnahme, den Formblättern für den Nachweis der Eignungskriterien und den Vertragsunterlagen. Fragen zu den Zulassungsunterlagen sind ausschließlich per an die unter I. genannten Ansprechpartner zu richten. Fragen werden ausschließlich den registrierten Interessenten gegenüber und zwar an die von diesen genannten -Adressen beantwortet. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden. Interessenten haben ihre Teilnahmeanträge wie folgt einzureichen: schriftlich in deutscher Sprache, mit den ausgefüllten Vordrucken und geforderten Nachweisen, unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung (ein Original, eine Kopie) in einem verschlossenen Umschlag adressiert an die unter I. genannten Ansprechpartner. Unterlagen per Telefax oder werden nicht berücksichtigt! 3. Verwaltungsangaben Kosten, die durch die Teilnahme am Verfahren entstehen, werden nicht erstattet. V. Weitere Angaben 1. Mitteilung an die Interessenten Die AOK Nordost informiert die nicht geeigneten Interessenten/Bewerbergemeinschaften zeitnah über die Gründe, weshalb die Eignung nach abschließender Prüfung nicht vorliegt. Eine Liste der Vertragspartner wird auf der Internetseite der AOK Nordost (Gesundheitspartnerportal) veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. 6

7 2. Mitteilung der für Nachprüfungsanträge i. S. von 102 ff. GWB zuständigen Stelle Nach Auffassung der AOK Nordost stellt der Abschluss des Vertrages keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht ( 104 ff. GWB) nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf die zur Überprüfung der Anwendbarkeit des Kartellvergaberechtes bzw. im Falle eines Nachprüfungsantrages i. S. von 107 GWB 1 für Nachprüfungsverfahren i. S. von 102 ff. GWB zuständige Vergabekammer: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft Heinrich-Mann-Allee Potsdam Telefon: Fax: Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen nach Kartellvergaberecht Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Nach Auffassung der AOK Nordost stellt der Abschluss des Vertrages keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht ( 104 ff. GWB) nicht anwendbar sind (siehe oben). Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): GWB 101a Informations- und Wartepflicht (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. GWB 101b Unwirksamkeit (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 7

8 endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. GWB 107 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach 101b Abs. 1 Nr a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. GWB 114 Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. (...) (3) (...). 4. Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung:

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