692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP"

Transkript

1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (673 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden Die Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrem im Juni 2009 verabschiedeten Bericht über die Umsetzung der so genannten 40+9 FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Österreich Defizite in einigen Bereichen festgestellt. Am 9. Februar 2010 hat die Bundesregierung deshalb den Bericht der BundesministerInnen für Finanzen, Inneres, Justiz, Europäische und Internationale Angelegenheiten und Wirtschaft, Familie und Jugend über Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit dem ein Transparenzpaket für den Finanzplatz Österreich vorgeschlagen wurde, angenommen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll auf wesentliche Punkte im Prüfbericht der FATF reagiert und erste Maßnahmen zur Umsetzung des Transparenzpakets für den Finanzplatz Österreich gesetzt werden. Die Regelungen der Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten in der Rechtsanwaltsordnung und in der Notariatsordnung sollen den Empfehlungen der FATF angepasst werden. Die Eigengeldwäscherei soll strafbar gemacht und der Vortatenkatalog des 165 StGB um alle Vermögensdelikte, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie um gewerbsmäßig begangene Vergehen gegen den gewerblichen Rechtsschutz erweitert werden. Der Strafrahmen für Geldwäscherei wird in Anlehnung an die Strafdrohungen im Korruptionsstrafrecht angehoben. Die Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach 116 StPO sollen geändert werden, um die Ausforschung von Vermögenswerten, die aus strafbaren Handlungen stammen, zu erleichtern und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu fördern. Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen vom 5. Mai 2010 und 11. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Ewald Stadler, Dr. Johannes Jarolim, Herbert Scheibner, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Johann Maier und Dr. Peter Wittmann sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer. Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war: Zu Artikel I (Änderung der Rechtsanwaltsordnung) Zu Z 1 ( 8b Abs. 7, 8c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie 9 Abs. 4 und 5 RAO) Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen soll klargestellt werden, wem innerhalb der Organisationsstruktur des Bundesministeriums für Inneres die konkreten Aufgaben der Geldwäschemeldestelle zukommen. Zu Z 2 ( 8b Abs. 6 RAO) Im FATF-Länderbericht Österreich vom wird das Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung unter anderem in der RAO kritisiert, besondere Aufmerksamkeit Geschäftsbeziehungen und Geschäften

2 2 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung mit Personen zu widmen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Land haben, welches die so genannten 40+9 FATF-Empfehlungen nicht oder nur ungenügend umgesetzt haben. Dieser Kritik soll mit dem in 8b Abs. 6 RAO neu eingefügten dritten Satz Rechnung getragen werden. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit besteht für den Rechtsanwalt danach auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß dem aktuell in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundeskriminalamt- Gesetz geändert werden (RV 661 BlgNR 24. GP) vorgeschlagenen 40b Abs. 1 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Verordnung angeführt ist. Voraussetzung für die Nennung eines Staates in einer solchen Verordnung ist, dass bei ihm laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht. Als glaubwürdige Quelle gilt dabei insbesondere die FATF, die solche Informationen veröffentlicht und weithin zugänglich macht. Zu Z 3 ( 8c Abs. 5 RAO) Der neu angefügte Absatz stellt klar, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Geldwäsche-Meldestelle darstellen (wie dies auch von der FATF gefordert wird) und nicht notwendigerweise der Verfolgung strafbarer Handlungen dienen bzw. in ein Strafverfahren münden. Zu Artikel II (Änderung der Notariatsordnung) Zu Z 1 bis 3 ( 36b Abs. 7, 36c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4, 37 Abs. 4 und 5, 36b Abs. 6 und 36c Abs. 5 NO) Das zu Art. I Gesagte gilt sinngemäß. Zu Art. III (Änderung des Strafgesetzbuches): Neben der Einfügung der Bundesgesetzblattnummer der letzten Änderung des StGB sollen gegenüber der Vorlage folgende Änderungen vorgenommen werden: Zu Z 1 ( 165 StGB): In 165 Abs. 1 soll auf den für die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erfassten Vergehen gemäß 60 Abs. 1 zweiter Fall, 68h Abs. 1 zweiter Fall Markenschutzgesetz 1970, 35 Abs. 1 zweiter Fall Musterschutzgesetz 1990, 42 Abs. 1 zweiter Fall Gebrauchsmustergesetz, 159 Abs. 1 zweiter Fall Patentgesetz 1970, 22 Abs. 1 zweiter Fall Halbleiterschutzgesetz und 91 Abs. 2a Urheberrechtsgesetz - präziseren Begriff der Immaterialgüterrechte abgestellt werden. Im Deliktskatalog sollen die 168c und 168d gestrichen werden, weil es sich ohnehin um mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Vermögensdelikte handelt. 278d StGB soll gleichfalls aus dem Vortatenkatalog des 165 Abs 1 StGB eliminiert werden, weil es sich ohnehin um ein Verbrechen handelt (siehe die Erläuterungen zu 278 StGB). Die nach den 168c, 168d und 278d strafbaren Handlungen sind daher auch ohne gesonderte Nennung für Geldwäscherei geeignete Vortaten. Für die in 165 Abs. 2 erfassten Tathandlungen soll in Abkehr vom Vorschlag der Regierungsvorlage Eigengeldwäsche zur Gänze straflos bleiben. Damit wird den gewichtigen Einwänden Rechnung getragen, die gegen die vorgeschlagene Strafbarkeit der Eigengeldwäsche im Begutachtungsverfahren vorgebracht wurden. Der Vorschlag hätte angesichts der umfassenden Tathandlungen nach Abs. 2 bedeutet, dass vielfach Täter eines Deliktes (namentlich eines Vermögensdeliktes) bereits durch einfache und allgemein übliche Verfügungen über das dadurch erlangte Vermögen wie z.b. den Ankauf von Konsumartikeln auch das dann oft sogar mit schwererer Strafe als das eigentliche Delikt (die Vortat) bedrohte Delikt der Geldwäsche begeht. Damit würde der Grundsatz des österreichischen Strafrechts aufgegeben, dass (einfache) Verwertungshandlungen als Nachtat zu einer Haupttat straflos bleiben. Anderes gilt nur, wenn das Nachtatverhalten in einem Verbergen oder Verschleiern der Herkunft besteht: ein solches Nachtatverhalten also die in Absatz 1 erfassten Fälle ist gesondert strafwürdig. Zu Z 2 bis 4 ( 278 Abs. 2, 278b Abs. 1 und Abs. 3 StGB ): Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs sind nach Auffassung des Justizausschusses die Z 2 bis 4 der RV betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird, 674 d.b XXIV. GP, hier aufzunehmen. In den Erläuterungen zu diesem Entwurf wird auf Folgendes hingewiesen:

3 692 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3 von 6 Zu 278 Abs. 2 StGB: Mit der Aufnahme der im Straftatenkatalog des 278d StGB angeführten Vergehen in den Straftatenkatalog des 278 Abs. 2 StGB soll einer Verpflichtung aus Art. 6 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus nachgekommen werden. Art. 6 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem zur Kriminalisierung der Anwerbung für terroristische Zwecke und versteht darunter eine andere Person dazu zu bestimmen, sich einer Vereinigung oder einer Gruppe zu dem Zweck anzuschließen, zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen. Im Hinblick darauf, dass 278c Abs. 1 StGB (der dem Katalog terroristischer Straftaten nach dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung entspricht) neben einem gegenüber 278d Abs. 1 StGB (der der Definition terroristischer Strafftaten nach dem Europaratsübereinkommen entspricht) eingeschränkten Straftatenkatalog die Strafbarkeit dahingehend beschränkt, dass (1.) die Tat geeignet sein muss, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und (2.) mit dem Vorsatz begangen wird, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu stören, und darüber hinaus keine terroristische Straftat vorliegt, wenn (3.) sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist, wird im Vergleich zur Bestimmung zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach den 12 zweiter Fall, 278c Abs. 2 StGB eine Lücke erblickt, die durch die Erweiterung des Straftatenkatalogs in 278 Abs. 2 StGB um die im 278d Abs. 1 genannten Vergehen geschlossen werden soll. Dieser Änderung kommt allerdings nur Auffangfunktion zu, zumal die meisten der im 278d Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen schon derzeit vom Straftatenkatalog des 278 Abs. 2 StGB erfasst sind, was auch durch die gegenüber dem Begutachtungsentwurf gewählte Formulierung klarstellend zum Ausdruck gebracht werden soll. Eine darüber hinausgehende explizite Nennung des 278d StGB, wie noch im Begutachtungsentwurf enthalten, könnte im Hinblick darauf, dass die Straftat der Terrorismusfinanzierung ( 278d StGB) als Verbrechen ohnehin schon derzeit in toto erfasst ist, also auch in jenen Fällen, in denen die ausgesprochene Strafe zufolge 278d Abs. 1 letzter Satz die Verbrechensgrenze nicht überschreitet, unterbleiben. 278d Abs 1 letzter Satz ändert nämlich nur den Strafrahmen und beeinflusst daher die Lösung der Schuldfrage ( 260 Abs 1 Z 2 StPO), welche darüber entscheidet, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, nicht (11 Os 95/02 [verst Senat], SSt 2003/45 = EvBl 2003/182, 852 = JBl 2004, 261 = RZ 2004/12, 116; RIS-Justiz RS ). Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass (gleich wie 65 Abs 2, 286 Abs 1 zweiter Satz, 287 Abs 1 zweiter Satz StGB) 278d Abs 1 letzter Satz StGB nicht die rechtliche Unterstellung ( 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin die Schuldfrage (vgl 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO), vielmehr bloß die Strafbefugnis (vgl 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) bestimmt (13 Os 44/09h, EvBl 2009/144, 965; igls die einhellige jüngere Rsp: RIS-Justiz RS ; vgl auch die Klarstellung des 5 Z 7 JGG). Der bloßen Forderung nach Kriminalisierung der Organisation von Terrorismusfinanzierung wäre damit Genüge getan. Wegen der Nähe zum Terrorismus selbst sowie im Hinblick auf die erweiterten Ermittlungsmöglichkeiten (vgl 136, 141 StPO) soll jedoch die organisierte Terrorismusfinanzierung als Unterfall der terroristischen Vereinigung normiert werden. Die Anpassung der Verweisung auf 114 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes ist Folge der Novellierung der zitierten Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, welches mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist. Zu 278b Abs. 1 und Abs. 3 StGB: Mit der Aufnahme der Terrorismusfinanzierung nach 278d StGB in 278b Abs. 1 und Abs. 3 StGB soll der Forderung der Sonderempfehlung II der FATF sowie der Kritik im Prüfbericht zu Österreich, welcher am 1. Dezember 2009 veröffentlicht wurde, wonach die Strafbarkeit für die Organisation von Terrorismusfinanzierung selbst gefordert wird, nachgekommen werden, wenngleich dieser Forderung schon durch die geltende Fassung des 278 StGB Genüge getan wird, wie der Oberste Gerichtshof klargestellt hat (siehe dazu die Erläuterungen zu 278 StGB). In Abs. 3 wird die Definition einer terroristischen Vereinigung dahingehend ausgedehnt, dass eine solche auch dann vorliegt, wenn die Vereinigung auf Terrorismusfinanzierung ausgerichtet ist. Die Aufnahme des 278d StGB in 278b Abs. 1 StGB ist eine Folge der erweiterten Definition der terroristischen Vereinigung und pönalisiert das Anführen einer solchen Vereinigung auch wenn sich diese auf das Drohen mit Terrorismusfinanzierung nach 278d StGB beschränkt.

4 4 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung Zu Art. IV (Änderung der Strafprozessordnung) Neben einer Einfügung der Bundesgesetzblattnummer der letzten Änderung der StPO soll im Begutachtungsverfahren geäußerten Einwänden gegen eine zu weitgehende und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerstreitenden Erweiterung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses Rechnung getragen werden. Festzuhalten ist: Grundsätzlich soll die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhaber einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält oder aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung ( 109 Z 3 lit. a StPO) gegenüber der geltenden Rechtslage hinaus auch in jenen Fällen zulässig sein, in denen diese Identitätsauskunft erforderlich ist, um eine vorsätzlich begangene Straftat aufzuklären ( 116 Abs. 1 StPO), mag diese auch im Hauptverfahren der Zuständigkeit des Bezirksgerichts unterliegen. Dadurch wird im Übrigen gegenüber der Sicherstellung ( 110 StPO) dennoch ein erhöhter Schutz garantiert, weil stets das Erfordernis der gerichtlichen Bewilligung gegeben ist. Auf der anderen Seite kann jedoch aus Sicht des Justizausschusses nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst die Hausdurchsuchung auch im Fall des Verdachts einer bezirksgerichtlichen Straftat zulässig ist, soweit wie vom OGH auch ausdrücklich betont (14 Os 46/09k (14 Os 47/09g)) dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ( 5 StPO) Rechnung getragen wird. Die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge ( 109 Z 3 lit. b StPO) soll darüber hinaus nur zulässig sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist ( 116 Abs. 2 StPO): Ziffer 1: In der Anordnung und gerichtlichen Bewilligung muss im Einzelnen begründet werden, dass die verlangte Einsicht notwendig ist, um die Sicherstellung von Gegenständen oder Urkunden und Unterlagen zu ermöglichen, soweit dies für die Aufklärung der Tat und damit die Beweisführung erforderlich ist. Dabei geht es auch um die Beweisführung z.b. hinsichtlich von Untreuehandlungen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern zum Nachteil des Instituts selbst oder von Prüfberichten der Österreichischen Nationalbank bzw. der FMA hinsichtlich Umstände, die für die Aufklärung sogenannter Bilanzfälschungsdelikte (z.b. 255 AktG) erforderlich sind. Hier geht es in der Regel um die Klärung in der Vergangenheit liegender Umstände. Ziffer 2: Durch diese Bestimmung soll die Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen unter der Voraussetzung des 109 Z 1 lit. b StPO ermöglicht werden; die Anordnung und gerichtliche Bewilligung hat bestimmte Tatsachen anzuführen und zu begründen, aus denen sich ergibt, dass die begehrte Einsicht erforderlich ist, um die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. Ziffer 3: Dieser Fall erfasst die Überwachung einer Geschäftsverbindung für einen zukünftigen Zeitraum und muss konkret auf den Verdacht bezogen werden, dass eine bestimmte Transaktion, die mit der aufzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, über diese Geschäftsverbindung abgewickelt werden wird. Die übrigen Änderungen beziehen sich auf diese neue Strukturierung; wobei jedenfalls klargestellt werden soll, dass eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts stets eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft voraussetzt ( 116 Abs. 6 vierter Satz StPO). Aus Anlass dieser Änderung will der Justizausschuss ausdrücklich klarstellen, dass damit keine Änderung des 38 Abs. 1 bis 4 BWG verbunden ist, die nach der Verfassungsbestimmung des 38 Abs. 5 BWG erhöhter Quoren im Nationalrat bedürfte: Gemäß 38 Abs. 2 Z 1 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses u.a. nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung ( 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten. 38 Abs. 2 Z 1 BWG erhielt seine geltende Fassung durch die (mit erhöhten Quoren angenommene) Novelle BGBl. I Nr. 108/2007; der Text war in der Regierungsvorlage 286 BlgNR 23. GP enthalten, wo in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt wird: Durch die geänderte Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren (dieses wird nach der StPOneu durch die Staatsanwaltschaft geführt) sind die Ausnahmen zur Wahrung des Bankgeheimnisses in Strafverfahren (

5 692 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 5 von 6 38 Abs. 2 Z 1) neu zu regeln, indem eine solche Ausnahme auch gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgesehen wird. Auf Grund der Eingriffsintensität soll die Ausnahme an eine gerichtliche Bewilligung geknüpft sein. Der Wortlaut des 38 Abs. 2 Z 1 BWG und die zitierten Erläuterungen sprechen dafür, dass die Ausnahme generell für Auskünfte im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gilt und der Verweis auf 116 StPO keine weitere inhaltliche Beschränkung der Ausnahme durch die dort normierten Voraussetzungen bedeutet (sodass jede Änderung dieser Voraussetzungen zugleich eine materielle Änderung des 38 Abs. 2 Z 1 BWG bewirken würde), sondern nur einen Hinweis auf den Ort der Regelung der gerichtlichen Bewilligung darstellt. Schließlich soll noch ein Redaktionsversehen in der Bestimmung über das Inkrafttreten ( 514 StPO) bereinigt werden. Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit angenommen. Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Maria Steiblgewählt.

6 6 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen. Wien, Ridi Maria Steibl Berichterstatterin Mag. Heribert Donnerbauer Obmann

7 692 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert: 1. In 8b Abs. 7, 8c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie 9 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort Bundeskriminalamt jeweils die Wendung, Geldwäschemeldestelle gemäß 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz eingefügt. 2. In 8b Abs. 4 entfällt die Wortfolge Feststellung und. 3. 8b Abs. 6 erster Satz lautet: Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. 4. Nach 8b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt: Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht. 5. Nach 8c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie 8b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt. 6. In 9a wird das Zitat 40a Abs. 5 BWG durch das Zitat 40a Abs. 4 BWG ersetzt.

8 2 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext Artikel II Änderung der Notariatsordnung Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert: 1. In 36b Abs. 7, 36c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie 37 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort Bundeskriminalamt jeweils die Wendung, Geldwäschemeldestelle gemäß 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz eingefügt. 2. In 36b Abs. 4 entfällt die Wortfolge Feststellung und b Abs. 6 erster Satz lautet: Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. 4. Nach 36b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt: Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht. 5. Nach 36c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie 36b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt. 6. In 37a wird das Zitat 40a Abs. 5 BWG durch das Zitat 40a Abs. 4 BWG ersetzt. Artikel III Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert: lautet: 165.(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen. (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation ( 278a) oder einer terroristischen Vereinigung ( 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

9 692 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 3 von 4 (4) Wer die Tat in Bezug auf einen Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert Abs. 2 lautet: (2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307, in 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden. 3. Im 278b Abs. 1 wird nach dem Klammerzitat ( 278c Abs. 1) die Wendung oder Terrorismusfinanzierung ( 278d) eingefügt. 4. Im 278b Abs. 3 wird nach dem Wort werden die Wendung oder Terrorismusfinanzierung ( 278d) betrieben wird eingefügt. Artikel IV Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten: (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt ( 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint. (2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, 1. dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, 2. dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung ( 20 StGB), des Verfalls ( 20b StGB), der Einziehung ( 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können oder 3. dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde. b) Abs. 4 Z 3 lautet: 3. die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte, c) Abs. 4 Z 5 lautet: 5. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum. d) Abs. 4 Z 6 entfällt. e) Im Abs. 5 wird im zweiten Satz die Wendung des Verfahrens durch die Wendung der Ermittlungen ersetzt. f) Im Abs. 6 entfallen der fünfte Satz sowie im letzten Satz das Wort Die.

10 4 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext wird wie folgt geändert: a) Abs. 7, eingefügt mit BGBl. I Nr. 142/2009, erhält die Bezeichnung (7a). b) Nach dem Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Die Bestimmung des 116 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel V Inkrafttreten (1) Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 311.0 Jahrgang 2003 Nr. 236 ausgegeben am 10. Dezember 2003 Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches

Textgegenüberstellung. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Notwehr 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist,

Mehr

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung

Mehr

Vorblatt. Ziele des Entwurfs:

Vorblatt. Ziele des Entwurfs: Ziele des Entwurfs: Vorblatt Die Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrem im Juni 2009 verabschiedeten Bericht über die Umsetzung der so genannten 40+9 FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche

Mehr

Gesetzesänderungen im Straf- und Strafprozessrecht 2010

Gesetzesänderungen im Straf- und Strafprozessrecht 2010 Gesetzesänderungen im Straf- und Strafprozessrecht 2010 I) Neuerungen im materiellen Recht: 1. Änderung der 165, 278, 278b StGB durch BGBl I 2010/38 (in Kraft seit 1 Juli 2010): Der Anwendungsbereich der

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975 325/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Der Nationalrat hat

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung

Mehr

Relevante Bestimmungen der Österreichischen Strafprozessordnung

Relevante Bestimmungen der Österreichischen Strafprozessordnung Relevante Bestimmungen der Österreichischen Strafprozessordnung II. Beschlagnahme 143. (1) Werden Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung

Mehr

11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag

11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag 169/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7-11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc A n t rag No.... 1.~.!}....1 A Präs.:

Mehr

Begründung. Allgemeiner Teil

Begründung. Allgemeiner Teil 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich der Anderkonten für Rechtsanwälte, Notare oder Immobilienverwalter

Mehr

1422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

1422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 6 1422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (674 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch

Mehr

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I 143. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Patent-, Marken-

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP 345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 29. 11. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird Der Nationalrat hat

Mehr

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 98. Bundesgesetz: Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009 (NR: GP XXIV IA 671/A

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I 153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 98. Bundesgesetz: Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009 (NR: GP XXIV IA 671/A

Mehr

E n t wurf. Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8.

E n t wurf. Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. 1 von 7 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) Der Nationalrat

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 11 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 15. Juni 2010 Teil I 37. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP

Mehr

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5 1 von 5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des

Mehr

Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf

Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf Univ. Ass. Mag. Jakob Tschachler Am 21. August 2017 endete die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf (ME) 1 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz

Mehr

Strafrechtliche Informationen für Versicherungsmakler. Mag. Anna Rudel

Strafrechtliche Informationen für Versicherungsmakler. Mag. Anna Rudel Strafrechtliche Informationen für Versicherungsmakler Mag. Anna Rudel 1 Inhalt des Vortrages Zur Person Versicherungsmissbrauch / Betrug Untreue Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2 Zur Person Mag.

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 232 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Tourismusgesetz geändert

Mehr

Regierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6

Regierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 25. 1. 1991 Regierungsvorlage Bundesgesetz

Mehr

674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 2 674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz

Mehr

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes 961 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes

Mehr

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG, DES STRAFGESETZBU- CHES UND DES JUGENDGERICHTSGESETZES (NR. 44/2012); 1. LESUNG

ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG, DES STRAFGESETZBU- CHES UND DES JUGENDGERICHTSGESETZES (NR. 44/2012); 1. LESUNG 841 ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG, DES STRAFGESETZBU- CHES UND DES JUGENDGERICHTSGESETZES (NR. 44/2012); 1. LESUNG Somit kommen wir zu Traktandum 28: Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 Antrag auf Namensänderung 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens oder

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen Bundesrat Drucksache 122/07 16.02.07 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In - U Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Mehr

Kurztitel Strafgesetzbuch Fundstelle BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006. Außerkrafttretedatum BG. /Artikel/Anlage.

Kurztitel Strafgesetzbuch Fundstelle BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006. Außerkrafttretedatum BG. /Artikel/Anlage. Bl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 56/2006 278 Kriminelle Vereinigung 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe

Mehr

Am 1. Jänner 2016 werden Änderungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch folgende zwei Gesetze in Kraft treten:

Am 1. Jänner 2016 werden Änderungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch folgende zwei Gesetze in Kraft treten: BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Einführungserlass vom 24. Dezember 2015 zur Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 und das Budgetbegleitgesetz 2016 Am 1. Jänner 2016

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I 181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen

Mehr

Regierungsvorlage. 157 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6

Regierungsvorlage. 157 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 157 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 18. 6. 1991 Regierungsvorlage

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert

Mehr

:.---- I '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen:

:.---- I '..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen: :.---- I 17-463 Gesetz wird vom.. '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBI.Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert: 1. Im 1

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

Die Geldwäscherei und ihre Bekämpfung in Osterreich, Deutschland und der Schweiz

Die Geldwäscherei und ihre Bekämpfung in Osterreich, Deutschland und der Schweiz Die Geldwäscherei und ihre Bekämpfung in Osterreich, Deutschland und der Schweiz von Hofrat Dr. Josef Siska LINDE VERLAG WIEN Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 9 1. Kapitel: Geldwäscherei

Mehr

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: ) Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht

Mehr

wirtschal L.L.Lt.:IIt:: t-illge.1egennelten J;7 (/~tlf.1u übermittelt im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

wirtschal L.L.Lt.:IIt:: t-illge.1egennelten J;7 (/~tlf.1u übermittelt im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst J.. " \ J ; I \ d 1 /Me- 21/ME XVII. GP - Ministerialentwurf (gescanntes Original) 1 von 7 ~-1 REPU~LIK \ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Geschäftszahl 3 3. 5 0 5 / 6 -

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat

Mehr

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt. Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV

Mehr

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Bundesrat Drucksache 723/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE 448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin

Mehr

Abänderungsantrag. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Abänderungsantrag. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert: AA-225 XXV. GP - Abänderungsantrag (gescanntes Original) 1 von 4 1 von 4 Abänderungsantrag '.. der Abgeordneten U1rike Königsberger-Ludwig, Wöginger, Ing. Hofer, Mag. Judith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich,

Mehr

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung des Römer Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. - Schaffung

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits-

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. Juni 2007 Teil I 36. Bundesgesetz: Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Dezember 2009 Teil I 142. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches, des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung,

Mehr

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: 13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur

Mehr

1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Wirtschafts- und Europastrafrecht Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel

Mehr

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz zur Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen

Mehr

Der Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB)

Der Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB) Geldwäsche sche-tagung Der Straftatbestand der Geldwäscherei Geldwäschebek schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann 1 Norm: 165 StGB Deliktskatalog: Verbrechen: eine vorsätzliche

Mehr

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt: 9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:

Mehr

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten.

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Nutzwertfestsetzung Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009) Letzte Aktualisierung am 27. März 2018 Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Sprengnetter Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen 04276

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

Mehr

Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG

Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG ENTWURF Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Einhebung einer

Mehr

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege Deutscher Bundestag Drucksache 18/1582 18. Wahlperiode 28.05.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 77/15b 2 14 Os 77/15b Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen

Mehr

2366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

2366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 4 2366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (2319 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS Ermittlungsmaßnahmen. Ermittlungsmaßnahmen. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Ermittlungsmaßnahmen. Ermittlungsmaßnahmen. Hubert Hinterhofer VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Allgemeine Entscheidungskompetenzen Kripo selbstständig ( aus eigenem ) Bsp: Identitätsfeststellung Durchführung durch Kripo auf Anordnung der StA Bsp:

Mehr

Mit Beschluss vom wurde der Betroffenen ein Sachwalter zur Besorgung aller

Mit Beschluss vom wurde der Betroffenen ein Sachwalter zur Besorgung aller 7 Ob 136/13w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B51.012/0004-I 2/2007 Museumstraße Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B51.012/0004-I 2/2007 Museumstraße Wien 31/SN-110/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B51.012/0004-I 2/2007 Museumstraße 7 1070 Wien An das Bundesministerium

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

Geldwäsche NEU - Die wichtigsten Änderungen für Ihren Kanzleibetrieb

Geldwäsche NEU - Die wichtigsten Änderungen für Ihren Kanzleibetrieb text Geldwäsche NEU - Die wichtigsten Änderungen für Ihren Kanzleibetrieb Rechtsanwaltskammer Wien 7. März 2017 RA Mag. Georg Brandstetter, MAS Inhalt text Rechtsgrundlagen 165 StGB - Geldwäscherei Pflichten

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

Strafprozessnovellen 2016

Strafprozessnovellen 2016 Strafprozessnovellen 2016 Strafprozessrechtsänderungsgesetz (StPRÄG) 2015 StPRÄG 2016 I seit 21. Mai 2016 in Kraft StPRÄG 2016 II seit 1. Jänner 2017 in Kraft StPRÄG 2016 I Das Recht [ ], darf bei sonstiger

Mehr

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. 14 Ns 27/17g Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10751 18. Wahlperiode 21.12.2016 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 76. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Patentgesetzes 1970 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann

Mehr

n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative

n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative Nationalrat Wintersession 06 e-parl 8..06 6:0 - - 5.057 n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative Entwurf des Bundesrates vom 6. August 05 Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (16. FSG-Novelle) geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (16. FSG-Novelle) geändert wird 86/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 E N T W U R F Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (16. FSG-Novelle) geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Führerscheingesetz

Mehr

Gemäß 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteift..

Gemäß 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteift.. AA-10 XXVI. GP - Abänderungsantrag (gescanntes Original) 1 von 5 1 von 5 Gemäß 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteift...sob,\l{q f 'Oe. b

Mehr

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV)

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) 1. Allgemeine Abklärungspflicht Der Finanzintermediär (FI) muss für

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

des Nationalrates XVI. Gesetz,gebungsperiode

des Nationalrates XVI. Gesetz,gebungsperiode 495/J XVI. GP - Anfrage (gescanntes Original) 1 von 5 11-S8A der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. Gesetz,gebungsperiode Nr. 4S5/J 1984-02- 2 2 Anfrage der Abgeordneten

Mehr

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Trojer Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Trojer Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: , Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung MMag. Stefan Trojer 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Mehr

Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017

Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 Beilage zu Verf-2012-118631/66 Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des

Mehr

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt 355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5 Vorblatt Problem: Die Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

Mehr