Datenreport Auszug aus Teil 1. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Zahlen und Fakten über die Bundesrepublik Deutschland

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1 Statistisches Bundesamt (Hrsg.) In Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) und dem Zentrum für Umfragen, Methoden und Analysen, Mannheim (ZUMA) Datenreport 2004 Zahlen und Fakten über die Bundesrepublik Deutschland Zweite, aktualisierte Auflage Auszug aus Teil 1 Bundeszentrale für politische Bildung

2 10 Justiz 10.1 Grundsätze der Rechtsprechung Eine der wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaates besteht darin, für die Umsetzung und Einhaltung des von der Volksvertretung gesetzten Rechts zu sorgen. Bei einer von der Gewaltenteilung geprägten Verfassung wie dem Grundgesetz fällt diese Aufgabe der so genannten»dritten«gewalt, der Rechtsprechung, zu. Zur Rechtsprechung gehört aber nicht nur das Tätigwerden der Gerichte, in denen von unabhängigen Richtern Recht gesprochen wird, sondern auch die Vollstreckung dessen, was für Recht befunden wurde, beispielsweise im Strafvollzug oder durch Gerichtsvollzieher. Im weiteren Sinn kann auch die Tätigkeit der Polizei als Teil der Rechtspflege gesehen werden, soweit diese mit der Verhinderung von Straftaten einerseits und der Ermittlung von Tatverdächtigen in Strafsachen andererseits befasst ist Gerichte Die Gerichtsbarkeit umfasst zum einen die ordentlichen Gerichte, die für Zivil- und Strafsachen zuständig sind, zum anderen die besonderen Gerichte, die sich mit Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- bzw. Finanzrechtsfragen befassen (s. Abb. 1). Jeder dieser Zweige der Gerichtsbarkeit ist in mehrere Ebenen oder Instanzen gegliedert (bei den ordentlichen Gerichten vier: Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof; bei Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten drei und bei den Finanzgerichten zwei). Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen der Eingangsinstanzen Rechtsmittel einzulegen und damit diese Entscheidungen in Berufungs- oder Revisionsverfahren durch höhere Gerichtsinstanzen Tab. 1: Gerichte am Zivil- und Strafgerichte 828 Amtsgerichte 687 Landgerichte 116 Oberlandesgerichte 25 Arbeitsgerichte (erstinstanzliche) 122 Verwaltungsgerichte (erstinstanzliche) 52 Sozialgerichte (erstinstanzliche) 69 Finanzgerichte (erstinstanzliche) 19 Bundesgerichte 8 225

3 überprüfen zu lassen. Dabei richtet sich die Berufung gegen die tatsächliche, die Revision gegen die rechtliche Würdigung des Falles. Am 31. Dezember 2002 gab es in Deutschland insgesamt 828 Gerichte, die in Zivil- und Strafsachen tätig waren. Darüber hinaus bestanden 122 (erstinstanzliche) Arbeitsgerichte und insgesamt 140 (erstinstanzliche) Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte. Die Rechtsprechung wird grundsätzlich durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Als letzte Instanz können in der Regel die acht Bundesgerichte (Bundesverfassungs- Abb. 1: Organe der Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht Oberste Gerichtshöfe des Bundes Verfassungsgerichte der Länder Bundesgerichtshof Bundesarbeitsgericht Bundesverwaltungsgericht Bundessozialgericht Bundesfinanzhof Gerichte der Länder Oberlandesgerichte Landesarbeitsgerichte Oberverwaltungsgerichte Finanzgerichte Landessozialgerichte Landgerichte Amtsgerichte Arbeitsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Allgem. Verwaltungsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Quelle: Horst Pötzsch, Die Deutsche Demokratie, Bonn 2003, S. 109; gestaltet nach Erich Schmidt Zahlenbilder. gericht, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundespatentgericht, Bundesdisziplinargericht) angerufen werden. Unter den Bundesgerichten hat das Bundesverfassungsgericht als»hüter der Verfassung«einen besonderen Rang. Es ist zugleich Gericht und Verfassungsorgan. Neben der Klarstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Entscheidung bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen ist es auch zur Wahrung der Grundrechte berufen. Zu seiner umfassenden Kompetenz gehört darüber hinaus auch die Prüfung, ob Bundes- und Landesrecht mit dem Grundgesetz und ob Landesrecht mit 226

4 Abb. 2: Die Strafjustiz Bundesgerichtshof Revisionsinstanz Strafsenat Oberlandesgericht Revisionsinstanz Strafsenat Erste Instanz Strafsenat Sprungrevision Vorsitzender Richter Berufsrichter Schöffe (ehrenamtlicher Richter) Landgericht Sprungrevision Berufungsinstanz Kleine Strafkammer Erste Instanz und Berufungsinstanz* Große Strafkammer/ Jugendkammer** Revision Berufung Amtsgericht Erste Instanz Erste Instanz Erste Instanz Strafrichter/ Jugendrichter Schöffengericht/ Jugendschöffengericht Erweitertes Schöffengericht * Große Strafkammern mit Spezialzuständigkeiten sind: Schwurgericht, Wirtschaftsstrafkammer, Strafkammer für Straftaten gegen die staatliche Ordnung. ** Besetzung wahlweise auch mit zwei Berufsrichtern. Quelle: Horst Pötzsch, Die Deutsche Demokratie, Bonn 2003, S. 112; gestaltet nach Erich Schmidt Zahlenbilder. 227

5 Bundesrecht vereinbar ist (Normenkontrolle). Es besteht aus zwei Senaten, die sich jeweils aus acht Richterinnen und Richtern zusammensetzen, die je zur Hälfte vom Bundestag (durch einen Wahlmännerausschuss) und vom Bundesrat gewählt werden. Ihre Amtszeit dauert zwölf Jahre; sie können nicht wieder gewählt werden. An den so genannten ordentlichen Gerichten der Länder (Zivil-, Familien- und Strafgerichte) waren am 31. Dezember 2002 insgesamt Richterinnen und Richter tätig. Die Zahl der Staatsanwälte und -anwältinnen betrug zu diesem Zeitpunkt Demgegenüber gab es bei ordentlichen und Fachgerichten zusammen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( mehr als im Jahr 2000) Anwaltsnotarinnen und -notare (jeweils Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Stand ) sowie (hauptberufliche) Notarinnen und Notare. Die in der Rechtspflege arbeitenden Personen sahen sich allein bei ordentlichen Gerichten einem Geschäftsanfall von rund 3,29 Mill. Gerichtsverfahren (ohne Bußgeld- Tab. 2: Ausgewählte Verfahren nach Art der Gerichte 1 Gericht/Verfahren Zivilgerichte (ohne Familiengerichte) 2 Erledigte Zivilverfahren (1. Instanz) Erledigte Zivilverfahren (Rechtsmittelinstanz) Familiengerichte 2 Erledigte Familienverfahren (1. Instanz) Erledigte Familienverfahren (Rechtsmittelinstanz) Strafgerichte 2 Erledigte Strafverfahren (1. Instanz) Erledigte Strafverfahren (Rechtsmittelinstanz) Verwaltungsgerichte 2 Erledigte verwaltungsrechtliche Hauptverfahren (1. Instanz) Erledigte verwaltungsrechtliche Hauptverfahren (Rechtsmittelinstanz) Arbeitsgerichte 2 Erledigte arbeitsrechtliche Klagen Sozialgerichte 2 Erledigte sozialrechtliche Klagen Finanzgerichte 2 Erledigte finanzrechtliche Klagen Bundesverfassungsgericht (1. und 2. Senat) Erledigte Verfahren Eingereichte Verfassungsbeschwerden Eingereichte Normenkontrollen Die Gesamtzahl der an deutschen Gerichten erledigten Gerichtsverfahren liegt höher als die Summe der hier (für ausgewählte Verfahren) angegebenen Werte. 2 Ohne Bundesgerichte. 3 Für Hamburg Ergebnisse aus

6 verfahren) gegenüber, die 2002 in der ersten Instanz neu anhängig wurden. Demgegenüber wurden 2002 rund 1,82 Mill. Zivilverfahren, Familiengerichtsverfahren und Strafverfahren in der Eingangsinstanz erledigt (s. Tab. 2). Dazu kamen noch rund Zivilverfahren, Familiengerichtsverfahren sowie Strafverfahren, die 2002 in der Rechtsmittelinstanz erledigt wurden Straffälligkeit Tatermittlung 2002 sind bei deutschen Polizeidienststellen 6,5 Mill. Straftaten (ohne Straßenverkehrsdelikte) bekannt geworden ( weniger als im Jahr 2000) davon 5,3 Mill. im früheren Bundesgebiet (einschl. Berlin-Ost). Schwer abzuschätzen ist die Dunkelziffer, d. h. die Zahl der Straftaten, die unbekannt bleiben oder nicht angezeigt werden. Wie die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts zeigt (s. Tab. 3), konnten von den gemeldeten Straftaten 52,6 % (alte Länder 51,9 %) aufgeklärt werden; in diesen Fällen wurde nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis zumindest ein namentlich bekannter Tatverdächtiger festgestellt waren von 3,8 Mill. registrierten Straftaten im früheren Bundesgebiet 44,9 % aufgeklärt worden. Wenngleich nicht alle ermittelten Straffälligen bzw. alle Opfer von Straftaten zur registrierten Bevölkerung in Deutschland gehören, ermöglicht die Umrechnung der Straftatenzahl auf je Einwohner einen zeitlichen Vergleich, auf den eine veränderte Bevölkerungszahl keinen Einfluss hat wurden im früheren Bundesgebiet Straftaten je Einwohner bekannt, 2002 waren es ca Bezogen auf das vereinte Deutschland wurden 2002 etwa Straftaten je Einwohner gezählt sind insgesamt 3,1 Mill. Diebstahlsfälle bekannt geworden, gegenüber Fällen von versuchtem oder vollendetem Mord oder Totschlag. Die Aufklärungsquote ist in der Regel auch von der Schwere des Verbrechens bzw. Vergehens abhängig. So wurden z. B nur 47,0 % der Diebstähle ohne erschwerende Umstände (z. B. Tab. 3: Straftaten und Aufklärungsquote 1 Jahr Bekannt gewordene Straftaten Aufklärungsquote insgesamt je Einwohner in % , , , , ,6 1 Bis einschl früheres Bundesgebiet; ab 1995 Deutschland. Quelle: Bundeskriminalamt. 229

7 einfacher Ladendiebstahl), jedoch 95,9 % aller Mord- und Totschlagsfälle (einschl. Fälle von versuchtem Mord oder Totschlag) aufgeklärt. Für die 2002 aufgeklärten Straftaten hat die Polizei insgesamt 2,3 Mill. Tatverdächtige ermittelt, darunter 1,8 Mill. Männer. 75,6 % aller Tatverdächtigen besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit Strafverfolgung Die Polizei ist als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft verpflichtet, alle ihr durch Strafanzeige oder anderweitig bekannt gewordenen Straftaten zu verfolgen und den Sachverhalt gründlich und umfassend zu ermitteln. Nach Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt (hier dürfen nur Geldstrafen verhängt werden), Auflagen erteilt oder das Verfahren einstellt. Wird Anklage erhoben, muss das Gericht auf der Basis des ermittelten Sachverhalts entscheiden, ob ein Hauptverfahren eröffnet wird. Dieses Strafverfahren kann zu einer Verurteilung führen, es kann aber auch mit Freispruch, mit Einstellung des Verfahrens oder damit enden, dass von einer Strafe abgesehen wird. Erst die Erläuterung dieser Zusammenhänge macht verständlich, weshalb die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen so viel höher liegt als die Zahl der Verurteilten. Hinzu kommt, dass eine große Zahl von Personen (im Zusammenhang mit verschiedenen Delikten) mehrfach als tatverdächtig erfasst wird, aber nur einmal im Rahmen der Tab. 4: Verurteilte nach Straftatengruppen im früheren Bundesgebiet 1 in Prozent Straftatengruppe Straftaten im Straßenverkehr 45,0 37,4 28,6 28,0 27,3 Straftaten gegen die Person 8,4 8,6 11,9 12,5 13,2 Mord und Totschlag 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 gegen die sex. Selbstbestimmung 0,8 0,7 0,9 0,9 0,9 gegen die körperliche Unversehrtheit 4,5 4,7 7,1 7,5 8,0 andere gegen die Person 2 3,1 3,2 3,8 4,0 4,1 Straftaten gegen das Vermögen 32,4 38,7 41,3 41,1 41,3 Diebstahl und Unterschlagung 22,2 22,9 20,5 20,1 20,7 Betrug, Untreue, Urkundenfälschung 7,3 12,7 17,1 17,2 16,7 andere gegen das Vermögen 3 2,9 3,1 3,7 3,7 3,9 Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt 2,3 2,4 2,6 2,8 2,9 Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz 2,0 3,5 6,2 6,4 6,3 Übrige Verbrechen und Vergehen 9,9 9,5 9,4 9,2 9,0 1 Ab 1995 einschl. Gesamt-Berlin. 2 Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Beleidigung usw. 3 Raub, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Sachbeschädigung usw. 230

8 Strafverfolgungsstatistik erscheint. Insgesamt sind also die Angaben zu den Tatverdächtigen und die zu den Verurteilten nur bedingt vergleichbar. Bezieht man die Straßenverkehrsdelikte ein, so wurden 2002 im früheren Bundesgebiet einschließlich Gesamt-Berlin Personen im Rahmen eines Strafgerichtsprozesses verurteilt, und zwar 27 % wegen Vergehen im Straßenverkehr, 73 % wegen sonstiger Vergehen und Verbrechen (s. Tab. 4). Da in den neuen Ländern die Strafverfolgungsstatistik derzeit noch nicht umfassend durchgeführt wird, können leider keine Ergebnisse für Gesamtdeutschland vorgelegt werden. Abb. 3: Wegen Verbrechen und Vergehen verurteilte 1 Deutsche im früheren Bundesgebiet 2 je Einwohner der gleichen Personengruppe Männliche Heranwachsende Männliche Jugendliche Männliche Erwachsene Weibliche strafmündige Personen Ohne Vergehen im Straßenverkehr. 2 Ab 1995 einschl. Gesamt-Berlin. Von den Personen, die nicht im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr verurteilt wurden, haben 2002 etwa 57 % eine Straftat gegen das Vermögen (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Raub) begangen. Die Zahl derer, die wegen einer Straftat gegen die Person (z. B. Mord, Körperverletzung) verurteilt wurden, liegt wesentlich niedriger (2002 bei 18 % der Verurteilten). Von je strafmündigen Deutschen, die im früheren Bundesgebiet wohnten, wurden 2002 insgesamt Personen verurteilt. Diese so genannte Verurteilten- 231

9 ziffer, die den Anteil von verurteilten Personen an der Wohnbevölkerung angibt, ermöglicht Vergleiche bezüglich der gerichtlich registrierten Kriminalität bestimmter Bevölkerungsgruppen. Für die ausländische Bevölkerung kann eine solche Ziffer nicht berechnet werden, weil ein erheblicher Teil der statistisch erfassten ausländischen Verurteilten nicht zur Wohnbevölkerung in Deutschland gehört. Die nicht bei den Einwohnerbehörden gemeldeten ausländischen Verurteilten würden zu einer unzutreffenden Überhöhung der Verurteiltenziffern für die in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen führen. Tab. 5: Erkannte Strafen 1980 bis 2002 im früheren Bundesgebiet a) Nach Jugendstrafrecht erkannte Strafen bzw. sonstige Maßnahmen Art der Strafe bzw. Maßnahme Jugendstrafe Zuchtmittel (z. B. Jugendarrest, Zahlung eines Geldbetrages, Verwarnung) Erziehungsmaßregeln (z. B. Erteilung von Weisungen zur Lebensführung) Strafen bzw. Maßnahmen insgesamt Einschl. Gesamt-Berlin. 2 Strafen und Maßnahmen können nach Jugendstrafrecht nebeneinander angeordnet werden, sodass ihre Gesamtzahl höher ist als die Zahl der Verurteilten. b) Nach allgemeinem Strafrecht erkannte Strafen Art der Strafe Freiheitsstrafe davon bis einschl. 1 Jahr mehr als 1 bis einschl. 5 Jahre mehr als 5 bis einschl. 15 Jahre lebenslang Strafarrest Geldstrafe (allein) Insgesamt Einschl. Gesamt-Berlin. 2 Kann nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden. Unterscheidet man zwischen kriminologisch wichtigen Personengruppen, so ergibt sich ein differenziertes Bild: Männer wurden 2002 mehr als fünfmal so oft straffällig wie Frauen, Heranwachsende etwa dreimal so häufig wie Erwachsene. Betrachtet man die Entwicklung der Verurteiltenziffern (s. Abb. 3) in den vergangenen zwei Jahrzehnten, so zeigt sich insbesondere bei den männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden eine wechselhafte Entwicklung der gerichtlich registrierten Kriminalität: Nachdem die entsprechenden Verurteiltenziffern in den 80er-Jahren teilweise deutlich zurückgingen, sind sie seit Beginn der 90er-Jahre wieder gestiegen. 232

10 Kinder unter 14 Jahren können in Deutschland strafrechtlich nicht belangt werden. Straffällig gewordene Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Heranwachsende werden nach Jugendstrafrecht abgeurteilt, das den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellt. Auf freiheitsentziehende Strafen wird bei Jugendlichen nur nach besonders schweren oder wiederholten Straftaten erkannt. Von den im Rahmen eines Strafgerichtsprozesses Verurteilten wurden 2002 im früheren Bundesgebiet Personen nach Jugendstrafrecht und Personen nach allgemeinem Strafrecht verurteilt (s. Tab. 5a). Eine freiheitsentziehende Jugendstrafe wurde gegen Personen verhängt, wobei in 62 % der Fälle die Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Demgegenüber wurden straffällige Personen zu einer Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht verurteilt, in Fällen (69 %) wurde diese zur Bewährung ausgesetzt. Zu einer Geldstrafe als schwerste Strafe wurden 2002 knapp Personen verurteilt Strafvollzug In deutschen Justizvollzugsanstalten saßen am 31. Dezember 2002 rund Personen ein. Darunter waren Untersuchungs- und Abschiebungshäftlinge Strafgefangene verbüßten ihre Freiheits- bzw. Jugendstrafe. Bei 6 von 10 Einsitzenden mit Freiheitsstrafe (26 700) betrug die voraussichtliche Haftdauer mehr als 1 Jahr. 4,5 % der Insassen in den Justizvollzugsanstalten am 31. Dezember 2002 waren Frauen. Bezogen auf die Strafgefangenen lag der Frauenanteil nur bei 4,0 %. Tab. 6: Einsitzende in deutschen Justizvollzugsanstalten am Art des Vollzugs Insgesamt Männer Frauen Strafgefangene mit Freiheitsstrafe mit Jugendstrafe Sicherungsverwahrte Untersuchungshäftlinge Abschiebungshäftlinge Sonstige Freiheitsentziehung

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