Bezug: 1.Gemeinsamer Runderlaß vom 12. Februar 1987 (StAnz. S. 492), 2. Gemeinsamer Runderlaß vom 5. Oktober 1990 (StAnz.. S.
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1 Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Spätaussiedler, Verfolgte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten (Bevorzugten-Richtlinien) Bezug: 1.Gemeinsamer Runderlaß vom 12. Februar 1987 (StAnz. S. 492), 2. Gemeinsamer Runderlaß vom 5. Oktober 1990 (StAnz.. S. 2168) Gemeinsamer Runderlaß Durch die in Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2094) durchgeführten Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes ist die bisherige Präferenzregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entfallen. Mit der gleichen Rechtsänderung wurde zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit von Spätaussiedlern eine bevorzugte Berücksichtigung dieses Personenkreises bei öffentlichen Aufträgen eingeführt. Diese Änderungen trägt die nachstehende Fassung der Richtlinien Rechnung. Die Richtlinien sind als Anlage beigefügt. Darüber hinaus ist noch folgendes zu beachten: 1. Die nachfolgenden Richtlinien beruhen auf 14 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), 56 und 58 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und 68 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Sie ergänzen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) bzw. für Bauleistungen (VOB). Ziel der Richtlinien ist es, die Integration der sie betreffenden Personengruppen in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Leben mit den Mitteln der öffentlichen Auftragsvergabe zu fördern. 2. Die anerkannten Werkstätten für Behinderte (WfB) werden Anfang eines jeden Jahres von der Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Str. 104, Nürnberg, in einem besonderem Verzeichnis veröffentlicht. Dieses enthält in einem Anhang auch eine Zusammenstellung aller Blindenwerkstätten (BWS) i. S. des Blindenwarenvertriebsgesetzes. Das Verzeichnis kann kostenlos beim Landesarbeitsamt Hessen, Saône-Str. 2-4, Frankfurt am Main, oder den Arbeitsämtern angefordert werden. Um die Eingliederung der Behinderten und Blinden in das Arbeitsleben zu fördern, sollten alle öffentlichen Auftraggeber, deren Aufträge von den WfB und BWS ausgeführt werden können, über das jeweils gültige Verzeichnis der Behindertenwerkstätten verfügen. 3. Unter den bevorzugten Bewerbern genießen die WfB und BWS grundsätzlich Vorrang. Aufträge, die für diese Bewerbergruppen besonders geeignet sind, sind diesen bevorzugt anzubieten. Eine Berücksichtigung dieser Bewerber führt zu einer Minderung der durch den Arbeitgeber nach 11 SchwbG zu entrichteten Ausgleichsabgabe, sofern dieser seiner Beschäftigungspflicht nach dem SchwbG nicht genügt. Bei Aufträgen an die WfB und BWS können gemäß 55 SchwbG 30 v. H. des Rechnungsbetrages auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Hierbei ist darauf zu achten, daß es sich um anerkannte WfB und BWS nach 57 SchwbG handeln muß. Sofern Waren geliefert wurden, müssen diese von den Werkstätten hergestellt sein. 4. Das Ziel, die wettbewerbliche Benachteiligung der WfB und BWS abzubauen und sie stärker an öffentlichen Aufträgen zu beteiligen, wurde bisher nicht erreicht. Nach wie vor ist der Anteil der an diese Bewerbergruppen vergebenen öffentlichen Aufträge vernachlässigbar gering. Um die Wettbewerbsbedingungen der WfB und BWS bei öffentlichen Auftragsvergaben zu verbessern, wurde in 5 Ziff. 4 Buchst. c der nachstehenden Richtlinien eine neue Präferenzregelung eingeführt. Der maximal zulässige Mehrpreis auf das wirtschaftlichste Angebot wurde für diese Bewerbergruppe auf 15 v. H. aufgestockt. Die Regelung gilt nur für die öffentli-
2 chen Auftraggeber des Landes sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Als Ausgleich der Mehrausgaben wird in den Haushaltstiteln der Vergabestellen auf Einsparungen für überplanmäßige Ausgaben verzichtet, soweit diese aus der bis zu 15%igen Überschreitung des wirtschaftlichsten Angebots resultieren. 5. Unter der Voraussetzung, daß - von Spätaussiedlern oder Verfolgten zum Nachweis ihrer Bevorzugteneigenschaft amtliche Bescheinigungen vorgelegt werden, die älter als zehn Jahre sind, oder - bei den Auftraggebern der begründete Verdacht besteht, daß ein Bewerber in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbarem Maß in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert ist, ist bei Spätaussiedlern hierüber der für die Aussteuerung nach 15 Abs. 3 BVFG zuständige Regierungspräsident und bei Verfolgten der Regierungspräsident in Darmstadt (Entschädigungsbehörde) zu unterrichten. Das laufende Vergabeverfahren bleibt hiervon unberührt. 6. Die nachstehend veröffentlichten Richtlinien gelten gemäß 55 LHO für alle Behörden des Landes Hessen sowie gemäß 105 Abs. 1 LHO für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen). Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeht nach 30 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung ein gesonderter Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern. 7. Die Richtlinien treten am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) der Gemeinsame Runderlaß vom 12. Februar 1987 (StAnz. S. 493) b) der Gemeinsame Runderlaß vom 5. Oktober 1990 (StAnz. S. 2168). Wiesbaden, 14. Oktober 1994 Hessische Staatskanzlei Z 13 a Hessisches Ministerium des Innern IV B 15 3m 02/19 Hessisches Ministerium der Finanzen O I A2 a Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten I B 5 61 a /94 Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung IV B 2 b 51 w 2021 Hessisches Ministerium der Justiz 5400 I/9 356/94 Hessisches Kultusministerium I B /410238
3 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Z I /210 1 Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz I 6 61 c /94 Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit I B 3 c 3 v Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten I a 4 60 b 04.99/94 -Gült. -Verz StAnz. 45/1994 S Anlage Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Spätaussiedler, Verfolgte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten (Bevorzugten-Richtlinien) 1 Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinien sind: 1. Spätaussiedler nach 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz BVFG) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. I S. 829) in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete sowie Unternehmen, an deren Kapital Spätaussiedler in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete mindestens zur Hälfte beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind. 2. Anerkannte Werkstätten für Behinderte und anerkannte Blindenwerkstätten nach 54 bis 58 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBI. I S. 1792). 3. Verfolgte nach 68 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) i. d. Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBI. I S. 559), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBI. I S. 2317), die einen Schaden im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der 64 bis 66 BEG erlitten haben, sowie Unternehmen, an denen diese Personen maßgeblich beteiligt sind. Maßgeblich ist eine Beteiligung, wenn der Verfolgte mindestens zur Hälfte am Kapital eines Unternehmens beteiligt ist. 2 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach 1 Nr. 1 bevorzugten Bewerbern 1. Der Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler ist durch Vorlage einer gemäß 15 Abs. 1 BVFG ausgestellten Bescheinigung zu führen.
4 2. Unternehmen, an deren Kapital Spätaussiedler mindestens zur Hälfte beteiligt sind ( 14 Abs. 2 Satz 2 BVFG), haben den Nachweis durch Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges, von beglaubigten Abschriften der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, insbesondere des Gesellschaftsvertrages, oder von sonstigen geeigneten öffentlichen oder privaten Urkunden zu führen. Der Nachweis kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung der für den Betriebssitz zuständigen Regierung geführt werden. Die Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. 3 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach 1 Nr. 2 bevorzugten Bewerbern Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage der von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung zu führen. Der entsprechende Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung I. S. der 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBI. I S. 311), zuletzt geändert durch die Fünfte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. I S. 278), erbracht. 4 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach 1 Nr. 3 bevorzugten Bewerbern 1. Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage eines Bescheides der Entschädigungsbehörde ( 195 BEG) oder einer rechtskräftigen Entscheidung der Entschädigungsgerichte zu führen. Darin muß festgestellt sein, daß der Bewerber die Voraussetzungen des 1 BEG i. V. m 64 bis 66 BEG erfüllt. 2. Der Nachweis der maßgeblichen Beteiligung von Verfolgten an einem Unternehmen ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung zu führen. Die Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. 5 Inhalt der Bevorzugung 1. Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die in 1 genannten Personen und Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern. 2. Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstr. 24, Wiesbaden (Tel. 0611/372083, Fax: 0611/309625) kann den Vergabestellen bevorzugte Bewerber i. S. des 1 benennen. 3. Ist bei Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung oder bei Freihändiger Vergabe das Angebot eines nach 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Bewerbers, der nicht nach 3 1 bevorzugt ist, soll ersteren der Zuschlag erteilt werden. 4. Liegt das Angebot eines nach 1 bevorzugten Bewerbers nur geringfügig über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot, so soll ihm auch in diesem Falle der Zuschlag erteilt werden. a) Für Bewerber nach 1 Nr. 1 und 3 (Spätaussiedler und Verfolgte) gelten als geringfügige Überschreitung folgende Mehrpreise:
5 bei Angeboten bis DM 5 v. H. für den Betrag über DM bis DM 4. v. H. für den Betrag über DM bis DM 3 v. H. für den Betrag über DM bis DM 2 v. H. für den Betrag über DM bis DM 1 v. H. für den Betrag über DM 0,5 v. H. Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 5 v. H., entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen. b) Für Bewerber nach 1 Nr. 2 (Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) gelten als geringfügige Überschreitung folgende Mehrpreise: bei Angeboten bis DM 6 v. H. für den Betrag über DM bis DM 5 v. H. für den Betrag über DM bis DM 4 v. H. für den Betrag über DM bis DM 3 v. H. für den Betrag über DM bis DM 2 v. H. für den Betrag über DM bis DM 1 v. H. für den Betrag über DM 0,5 v. H. Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 6 v. H., entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen. c) Bei Auftragsvergaben des Landes sowie seiner landesunmittelbaren juristischen Personen des Öffentlichen Rechts kann darüber hinaus den anerkannten Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten auch dann der Zuschlag erteilt werden, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 v. H. übersteigt. 5. Ein Bewerber nach 1 Nr. 2 geht jedem Bewerber mit anderen Bevorzugungsmerkmalen vor, auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das Angebot des anderen bevorzugten Bewerbers. Voraussetzung ist, daß sein Angebot nur geringfügig i. S. von Nummer 4 Buchst b über dem wirtschaftlichsten Angebot liegt. Der Vorrang eines Bewerbers nach 1 Nr. 2 gilt auch für den Fall, daß der andere bevorzugte Bewerber mehrere Bevorzugungsmerkmale auf sich vereint. Liegen Angebote mehrerer Bewerber vor, die unter 1 Nr. 2 fallen und darüber hinaus ein anderes Bevorzugungsmerkmal erfüllen, so soll demjenigen Bewerber der Vorzug gegeben werden, bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt, auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das eines anderen bevorzugten Bewerbers mit weniger Bevorzugungsmerkmalen. Diese Bestimmungen gelten nur, soweit sich die Angebote der bevorzugten Bewerber noch im Rahmen der jeweils gültigen Geringfügigkeitsspanne bewegen. Kommen für einen Bewerber mehrere Geringfügigkeitsspannen in Frage, so ist die für ihn günstigere Spanne zugrundezulegen.
6 6. Wird entgegen der Vorschriften der Nummern 1, 3 bis 5 ein bevorzugter Bewerber aus zwingenden Gründen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6 Blindenwerkstätten Soweit für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich der Blindenwaren weitergehende Vergünstigungen bestehen, bleiben diese unberührt. 7 Sonderregelungen für Arbeitsgemeinschaften Falls das Angebot von einer Arbeitsgemeinschaft abgegeben wird, ist der Ermittlung der als geringfügig anzusehenden Überschreitung ( 5 Nr. 4) nur derjenige Anteil zugrundezulegen, den nach 1 dieser Richtlinien bevorzugte Bewerber an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Die Vergabestellen sollen durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, daß bei der Angebotsabgabe wahrheitsgemäße Angaben über den Anteil des bevorzugten Bewerbers gemacht werden. Anschriften der Auftragsberatungsstellen (Stand 1. Januar 1990)
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