Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen
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- Claudia Frei
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1 Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen Gemäß Art 43 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sind selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sowohl durch Gesetzgebung als auch Verwaltung zu fördern und zu schützen. Auf Grund des 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der Hessischen Wirtschaft vom 23. September 1973 (GVBI. I S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1986 (GVBI. I S. 265), werden zur Ausführung des 6 des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der Hessischen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen und nach Anhörung der zuständigen Kammern und Verbände folgende Richtlinien erlassen: 1. Grundlage für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) sowie Bauleistungen (VOB). Die nachstehenden Richtlinien ergänzen die vorgenannten Verdingungsordnungen, um den kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. 2. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als kleine und mittlere Unternehmen: a) Handwerks- und Industrieunternehmen bis 100 Beschäftigte b) Handelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 10 Millionen DM c) Sonstige Gewerbe mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen DM d) Kooperationen, Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse der unter a. bis c. aufgeführten Unternehmen. Im Zweifelsfall ist von den Bietern zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den kleinen und mittleren Unternehmen eine entsprechende Erklärung zu fordern. 3. Öffentliche Aufträge dürfen nur an solche kleinen und mittleren Unternehmen vergeben werden, die zur Ausführung dieser Leistungen berechtigt sind. Um zu verhindern, daß bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Schwarzarbeit und damit einer Ordnungswidrigkeit Vorschub geleistet wird, hat sich der öffentliche Auftraggeber in Zweifelsfällen vor der Auftragsvergabe davon zu überzeugen, ob der Bewerber die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen, gewerberechtlichen oder handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. Vorlage der Handwerkskarte bzw. Nachweis der Eintragung ins Gewerberegister). Auf den Gemeinsamen Runderlaß vom 7. Mai 1982 (StAnz. S. 1010) betr. Verhinderung von Schwarzarbeit bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen wird verwiesen. 4. Keine Anwendung finden die Richtlinien auf Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz von Unternehmen befinden, die nicht unter die Buchstaben 2 a. bis c. fallen bzw. solche, die mehrheitlich an nicht unter Buchst. 2 a. bis c. fallenden Unternehmen beteiligt sind. Ferner sollten kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich in den Fällen vom Vergabewettbewerb ausgeschlossen werden, in denen sie an der Planung und/oder Ausarbeitung der Verdingungsunterlagen mitgewirkt haben. Sollten diese ausnahmsweise (etwa nach 8 Nr. 2 Abs. 1 a VOL/A bzw. 9 Nr. 10 VOB/A) die Beteiligung am Wettbewerb zugestanden werden, so ist sicherzustellen, daß für sie auf Grund der bearbeiteten Ausschreibungsunterlagen keine Vorteile gegenüber den anderen Wettbewerbsteilnehmern bestehen. 5. Als öffentliche Aufträge gelten sowohl öffentliche Aufträge über Lieferungen und Leistungen als auch solche über Bauleistungen i. S. d. 1 Nr. 1 VOL/A bzw. VOB/A.
2 6. Eine ausreichende Teilnahme der kleinen und mittleren Unternehmen am öffentlichen Vergabegeschehen wird am besten durch die in 55 der Hessischen Landeshaushaltsverordnung und 30 der Gemeindehaushaltsverordnung sowie in 3 VOL/A und VOB/A vorgesehene öffentliche Ausschreibung erreicht. Die öffentliche Ausschreibung sollte deshalb unter den Vergabearten stets Vorrang haben. 7. Bei der beschränkten Ausschreibung sind kleine und mittlere Unternehmen in geeignetem Umfang zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und im Rahmen der Vergabevorschriften bei der Vergabe zu berücksichtigen, soweit dies Art und Umfang des jeweiligen Auftrags im Hinblick auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers zulassen. Entsprechend ist bei der freihändigen Vergabe zu verfahren. 8. Bei Erkundung des Bewerberkreises nach 4 VOL/A ist auch zu prüfen, ob kleine und mittlere Unternehmen als Bewerber in Frage kommen. Hierbei sollte für die Benennung geeigneter kleiner und mittlerer Unternehmen die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstr. 24, Wiesbaden, Tel: 0611/372088, eingeschaltet werden. 9. Sowohl bei der beschränkten Ausschreibung als auch freihändigen Vergabe soll im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs gemäß 7 Nr. 2 Abs. 4 VOL/A und 8 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden. 10. Umfangreiche Leistungen sind gemäß 5 VOL/A und 4 VOB/A möglichst in Lose (Teil- oder Fachlose) zu teilen und nach Losen zu vergeben, um eine angemessene Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an diesen Aufträgen sicherzustellen. In jedem Fall ist in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich anzumerken, daß bietergemäß 17 Nr. 3 Abs. 2 d VOL/A bzw. 17 Nr. 4 Absatz 1 m VOB/A berechtigt sind, ihre Angebote auf einzelne Teil- und Fachlose zu beschränken. 11. Eine Möglichkeit, verstärkt an öffentlichen Aufträgen zu partizipieren, besteht für kleinere und mittlere Unternehmen in dem Zusammenschluß zu Bieter- und Arbeitsgemeinschaften. Derartige Zusammenschlüsse sind kartellrechtlich zulässig, soweit die einzelnen Unternehmen nicht in der Lage sind, den Auftrag allein auszuführen, und sind erwünscht, sofern sie die Wettbewerbsposition der kleinen und mittleren Unternehmen im Vergleich zu Großunternehmen verbessern. Die Angebote solcher Bietergemeinschaften sind den Angeboten von Einzelbewerbern gleichzusetzen, vorausgesetzt, die Arbeiten werden in den Mitgliedsbetrieben ausgeführt. Auf 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A und 25 Nr. 4 VOB/A wird verwiesen. 12. Ist die Übernahme eines öffentlichen Auftrags, insbesondere eines Großauftrags, für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften von kleinen und mittleren Unternehmen mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so kann das Land hierfür im Einzelfall im Rahmen der "Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen des Landes Hessen an die gewerbliche Wirtschaft" (StAnz S. 1746) eine Bürgschaft gewähren. 13. Die Vergabe umfangreicher Leistungen an Generalunternehmer bzw. Großauftragnehmer ist grundsätzlich unerwünscht. Sie sollte die Ausnahme sein. In den Fällen, in denen die Einschaltung von Generalunternehmen unumgänglich ist, ist in die Verdingungsunterlagen folgende Klausel aufzunehmen: "Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Maße als Nachunternehmer/Unterauftragnehmer zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemä-
3 ßen Ausführung des Auftrags vereinbar ist. Die Bestimmungen des 5 Nr. 6 VOL/B und 4 Nr. 8 VOB/B bleiben unberührt." In den Verdingungsunterlagen ist ferner festzulegen, daß der Auftragnehmer - bei der Einholung von Abgeboten der Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und bei der Auftragsvergabe im Sinne der VOL/A bzw. VOB/A verfährt. Insbesondere ist sicherzustellen, daß der Wettbewerb Vorrang hat und die kleinen und mittleren Unternehmer nicht benachteiligt werden. - Bei der Vergabe von Nachunternehmeraufträgen/Unteraufträgen die VOL/B bzw. die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen hat, - Dem Nachunternehmer/Unterauftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen darf, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, daß dem Nachunternehmer/Unterauftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet wird für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann (3 ( Nr. 1 Abs. 3 VOL/A und 9 Nr. 2 VOB/A), - Die Beachtung vorstehender Verpflichtungen dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen hat. Die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, daß es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 14. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sollte die Abtretung von Forderungen durch die Auftragnehmer gegen die öffentlichen Vergabestellen von diesen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Insbesondere sollte aus einer Forderungsabtretung nicht ohne weiteres gefolgert werden, der betreffende Bewerber sei nicht genügend leistungsfähig oder zuverlässig. 15. In dem Einführungserlaß für die neue Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL) vom 14. Januar 1985 (StAnz. S. 365) hat die Landesregierung unter Nr. 2 die Notwendigkeit betont, den innovativen Gesichtspunkten sowie den Belangen der Umweltverträglichkeit als auch der Energieeinsparung bei den öffentlichen Beschaffungen ein besonderes Gewicht beizumessen. Um diesen Kriterien ausreichend Rechnung zu tragen, sind auch kleine und mittlere Unternehmen regelmäßig an den öffentlichen Beschaffungen zu beteiligen. Denn auch die kleinen und mittleren Unternehmen verfügen über ein beachtliches Potential an innovativen, umweltverträglichen und energiesparenden Produkten. Dieses Potential ist von den auftragvergebenden Behörden möglichst wirksam auszuschöpfen. 16. Bei der Gewährung staatlicher Zuwendungen ist die Beachtung dieser Richtlinien verbindlich vorgeschrieben. Auf Nr. 5.3 der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze und Nr. 5.2 der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze Gebietskörperschaften wird verwiesen. 17. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle auftragvergebenden Behörden des Landes sowie Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeht gem. 30 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung ein gesonderter Erlaß des Hessischen Ministers des Innern, durch den die Richtlinien auch für die Gebietskörperschaften verbindlich werden. 18. Die Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen vom 25. Mai 1976 (StAnz. S. 1201) sind nicht mehr gültig. Sie sind im Zuge der Erlaßbereinigung mit Ablauf des Jahres 1986 außer Kraft getreten.
4 19. Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1987 in Kraft. Wiesbaden, 1. Juni 1987 Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik II b Gült. -Verz StAnz. 25/1987 S Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO betr. Bevorzugte Bewerber/Mittelstandslinien Bezug: 1. Gemeinsame Runderlasse vom 12. Februar 1987 (StAnz. S. 492 und 494) 2. Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 1. Juni 1987 (StAnz. S. 1388) Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 8. Juni 1976 (StAnz. S. 1170) i. d. F. der 27. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 2. Dezember 1985 (StAnz. S. 2320) Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO i. d. F. vom 16. Februar 1984 (StAnz. 539) Zum öffentlichen Verdingungs- und Auftragswesen sind folgende Erlasse ergangen: 1. Gemeinsamer Runderlaß vom 12. Februar 1987 betr. Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten). Das Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für Behinderte nach 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes - Sonderdruck aus Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 4/1987 S. 456 Stand 1. März 1987, ist kostenlos vom Landesarbeitsamt Hessen in Frankfurt am Main zu beziehen. Dieser Runderlaß nebst Richtlinien ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände bei allen Vergaben von Aufträgen als Vergabegrundsatz nach Art. 30 Abs. 2 GemHVO verbindlich zu beachten, unabhängig von den angewendeten Vergabevorschriften (VOB, VOL, sonstige Vergabevorschriften, eigene Vergaberichtlinien usw.). Grundlage dieser Regelung sind nach den vorgegebenen Mustern den Regierungspräsidenten vollständig bis zum 15. März des entsprechenden Berichtsjahres vorzulegen, die mir bis zum 1. April zusammengefaßt berichten. 2. entfallen 3. Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 1. Juni 1987 betr. Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen. Dieser Erlaß ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach 30 Abs. 2 GemHVO im Rahmen der für sie geltenden Vergabegrundsätze zu beachten. Meine 6. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 8. Juni 1976 i. d. F. der 27. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 2. Dezember 1985 sowie meine 9. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO i. d. F. vom 16. Februar 1984 werden aufgehoben.
5 Wiesbaden, 17. Juli 1987 Der Hessische Minister des Innern V A c 04/11 1/87 -Gült.-Verz.434- StAnz. 31/1987 S Änderung der 31. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 Der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) betr. Bevorzugte Bewerber: Aus- und Übersiedler, Verzeichnis anerkannter Werkstätten für Behinderte Bezug: Gemeinsame Runderlasse vom 5. Oktober 1990 (StAnz. S. 2168), 31. Bekanntmachung vom 17. Juli 1987 (StAnz. S. 1686) zuletzt geändert durch Erlaß vom 27. Juni 1989 (StAnz. S. 1511) Zur Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei öffentlichen Aufträgen werden folgende Änderungen bekanntgegeben: 1. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz) vom 22. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2398) erfolgte auch eine Änderung des 74 BVFG. Danach erhalten Personen eine Präferenzierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nur noch in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Herkunftsgebiete. 1 Nr. 1 der Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) vom 12. Februar 1987 (StAnz. S. 492) wurde entsprechend geändert. Die Anpassung ist mit Gemeinsamem Runderlaß vom 5. Oktober 1990 (StAnz. S. 2168) für alle auftragvergebenden Behörden des Landes Hessen sowie der unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bekanntgemacht worden. Dieser Gemeinsame Runderlaß ist auch von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei allen Vergaben verbindlich zu beachten. 2. Das in Nr. 1 meiner 31. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 17. Juli 1987, zuletzt geändert durch Erlaß vom 27. Juni 1989, genannte Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für Behinderte nach 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes ist überarbeitet und als Sonderdruck der Amtlichen Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 4/1990 S. 399 bekanntgegeben worden. Die Neuausgabe ist kostenlos vom Landesarbeitsamt, Saône-Str. 2, Frankfurt am Main zu beziehen. Wiesbaden, 6. November 1990 Hessisches Ministerium des Innern V A 5 61 c 04/11 1/90 -Gült-Verz StAnz. 49/!990 S. 2537
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