Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen"

Transkript

1 Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen Gemäß Art 43 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sind selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sowohl durch Gesetzgebung als auch Verwaltung zu fördern und zu schützen. Auf Grund des 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der Hessischen Wirtschaft vom 23. September 1973 (GVBI. I S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1986 (GVBI. I S. 265), werden zur Ausführung des 6 des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der Hessischen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen und nach Anhörung der zuständigen Kammern und Verbände folgende Richtlinien erlassen: 1. Grundlage für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) sowie Bauleistungen (VOB). Die nachstehenden Richtlinien ergänzen die vorgenannten Verdingungsordnungen, um den kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. 2. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als kleine und mittlere Unternehmen: a) Handwerks- und Industrieunternehmen bis 100 Beschäftigte b) Handelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 10 Millionen DM c) Sonstige Gewerbe mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen DM d) Kooperationen, Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse der unter a. bis c. aufgeführten Unternehmen. Im Zweifelsfall ist von den Bietern zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den kleinen und mittleren Unternehmen eine entsprechende Erklärung zu fordern. 3. Öffentliche Aufträge dürfen nur an solche kleinen und mittleren Unternehmen vergeben werden, die zur Ausführung dieser Leistungen berechtigt sind. Um zu verhindern, daß bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Schwarzarbeit und damit einer Ordnungswidrigkeit Vorschub geleistet wird, hat sich der öffentliche Auftraggeber in Zweifelsfällen vor der Auftragsvergabe davon zu überzeugen, ob der Bewerber die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen, gewerberechtlichen oder handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. Vorlage der Handwerkskarte bzw. Nachweis der Eintragung ins Gewerberegister). Auf den Gemeinsamen Runderlaß vom 7. Mai 1982 (StAnz. S. 1010) betr. Verhinderung von Schwarzarbeit bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen wird verwiesen. 4. Keine Anwendung finden die Richtlinien auf Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz von Unternehmen befinden, die nicht unter die Buchstaben 2 a. bis c. fallen bzw. solche, die mehrheitlich an nicht unter Buchst. 2 a. bis c. fallenden Unternehmen beteiligt sind. Ferner sollten kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich in den Fällen vom Vergabewettbewerb ausgeschlossen werden, in denen sie an der Planung und/oder Ausarbeitung der Verdingungsunterlagen mitgewirkt haben. Sollten diese ausnahmsweise (etwa nach 8 Nr. 2 Abs. 1 a VOL/A bzw. 9 Nr. 10 VOB/A) die Beteiligung am Wettbewerb zugestanden werden, so ist sicherzustellen, daß für sie auf Grund der bearbeiteten Ausschreibungsunterlagen keine Vorteile gegenüber den anderen Wettbewerbsteilnehmern bestehen. 5. Als öffentliche Aufträge gelten sowohl öffentliche Aufträge über Lieferungen und Leistungen als auch solche über Bauleistungen i. S. d. 1 Nr. 1 VOL/A bzw. VOB/A.

2 6. Eine ausreichende Teilnahme der kleinen und mittleren Unternehmen am öffentlichen Vergabegeschehen wird am besten durch die in 55 der Hessischen Landeshaushaltsverordnung und 30 der Gemeindehaushaltsverordnung sowie in 3 VOL/A und VOB/A vorgesehene öffentliche Ausschreibung erreicht. Die öffentliche Ausschreibung sollte deshalb unter den Vergabearten stets Vorrang haben. 7. Bei der beschränkten Ausschreibung sind kleine und mittlere Unternehmen in geeignetem Umfang zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und im Rahmen der Vergabevorschriften bei der Vergabe zu berücksichtigen, soweit dies Art und Umfang des jeweiligen Auftrags im Hinblick auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers zulassen. Entsprechend ist bei der freihändigen Vergabe zu verfahren. 8. Bei Erkundung des Bewerberkreises nach 4 VOL/A ist auch zu prüfen, ob kleine und mittlere Unternehmen als Bewerber in Frage kommen. Hierbei sollte für die Benennung geeigneter kleiner und mittlerer Unternehmen die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstr. 24, Wiesbaden, Tel: 0611/372088, eingeschaltet werden. 9. Sowohl bei der beschränkten Ausschreibung als auch freihändigen Vergabe soll im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs gemäß 7 Nr. 2 Abs. 4 VOL/A und 8 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden. 10. Umfangreiche Leistungen sind gemäß 5 VOL/A und 4 VOB/A möglichst in Lose (Teil- oder Fachlose) zu teilen und nach Losen zu vergeben, um eine angemessene Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an diesen Aufträgen sicherzustellen. In jedem Fall ist in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich anzumerken, daß bietergemäß 17 Nr. 3 Abs. 2 d VOL/A bzw. 17 Nr. 4 Absatz 1 m VOB/A berechtigt sind, ihre Angebote auf einzelne Teil- und Fachlose zu beschränken. 11. Eine Möglichkeit, verstärkt an öffentlichen Aufträgen zu partizipieren, besteht für kleinere und mittlere Unternehmen in dem Zusammenschluß zu Bieter- und Arbeitsgemeinschaften. Derartige Zusammenschlüsse sind kartellrechtlich zulässig, soweit die einzelnen Unternehmen nicht in der Lage sind, den Auftrag allein auszuführen, und sind erwünscht, sofern sie die Wettbewerbsposition der kleinen und mittleren Unternehmen im Vergleich zu Großunternehmen verbessern. Die Angebote solcher Bietergemeinschaften sind den Angeboten von Einzelbewerbern gleichzusetzen, vorausgesetzt, die Arbeiten werden in den Mitgliedsbetrieben ausgeführt. Auf 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A und 25 Nr. 4 VOB/A wird verwiesen. 12. Ist die Übernahme eines öffentlichen Auftrags, insbesondere eines Großauftrags, für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften von kleinen und mittleren Unternehmen mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so kann das Land hierfür im Einzelfall im Rahmen der "Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen des Landes Hessen an die gewerbliche Wirtschaft" (StAnz S. 1746) eine Bürgschaft gewähren. 13. Die Vergabe umfangreicher Leistungen an Generalunternehmer bzw. Großauftragnehmer ist grundsätzlich unerwünscht. Sie sollte die Ausnahme sein. In den Fällen, in denen die Einschaltung von Generalunternehmen unumgänglich ist, ist in die Verdingungsunterlagen folgende Klausel aufzunehmen: "Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Maße als Nachunternehmer/Unterauftragnehmer zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemä-

3 ßen Ausführung des Auftrags vereinbar ist. Die Bestimmungen des 5 Nr. 6 VOL/B und 4 Nr. 8 VOB/B bleiben unberührt." In den Verdingungsunterlagen ist ferner festzulegen, daß der Auftragnehmer - bei der Einholung von Abgeboten der Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und bei der Auftragsvergabe im Sinne der VOL/A bzw. VOB/A verfährt. Insbesondere ist sicherzustellen, daß der Wettbewerb Vorrang hat und die kleinen und mittleren Unternehmer nicht benachteiligt werden. - Bei der Vergabe von Nachunternehmeraufträgen/Unteraufträgen die VOL/B bzw. die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen hat, - Dem Nachunternehmer/Unterauftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen darf, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, daß dem Nachunternehmer/Unterauftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet wird für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann (3 ( Nr. 1 Abs. 3 VOL/A und 9 Nr. 2 VOB/A), - Die Beachtung vorstehender Verpflichtungen dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen hat. Die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, daß es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 14. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sollte die Abtretung von Forderungen durch die Auftragnehmer gegen die öffentlichen Vergabestellen von diesen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Insbesondere sollte aus einer Forderungsabtretung nicht ohne weiteres gefolgert werden, der betreffende Bewerber sei nicht genügend leistungsfähig oder zuverlässig. 15. In dem Einführungserlaß für die neue Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL) vom 14. Januar 1985 (StAnz. S. 365) hat die Landesregierung unter Nr. 2 die Notwendigkeit betont, den innovativen Gesichtspunkten sowie den Belangen der Umweltverträglichkeit als auch der Energieeinsparung bei den öffentlichen Beschaffungen ein besonderes Gewicht beizumessen. Um diesen Kriterien ausreichend Rechnung zu tragen, sind auch kleine und mittlere Unternehmen regelmäßig an den öffentlichen Beschaffungen zu beteiligen. Denn auch die kleinen und mittleren Unternehmen verfügen über ein beachtliches Potential an innovativen, umweltverträglichen und energiesparenden Produkten. Dieses Potential ist von den auftragvergebenden Behörden möglichst wirksam auszuschöpfen. 16. Bei der Gewährung staatlicher Zuwendungen ist die Beachtung dieser Richtlinien verbindlich vorgeschrieben. Auf Nr. 5.3 der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze und Nr. 5.2 der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze Gebietskörperschaften wird verwiesen. 17. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle auftragvergebenden Behörden des Landes sowie Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeht gem. 30 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung ein gesonderter Erlaß des Hessischen Ministers des Innern, durch den die Richtlinien auch für die Gebietskörperschaften verbindlich werden. 18. Die Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen vom 25. Mai 1976 (StAnz. S. 1201) sind nicht mehr gültig. Sie sind im Zuge der Erlaßbereinigung mit Ablauf des Jahres 1986 außer Kraft getreten.

4 19. Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1987 in Kraft. Wiesbaden, 1. Juni 1987 Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik II b Gült. -Verz StAnz. 25/1987 S Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO betr. Bevorzugte Bewerber/Mittelstandslinien Bezug: 1. Gemeinsame Runderlasse vom 12. Februar 1987 (StAnz. S. 492 und 494) 2. Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 1. Juni 1987 (StAnz. S. 1388) Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 8. Juni 1976 (StAnz. S. 1170) i. d. F. der 27. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 2. Dezember 1985 (StAnz. S. 2320) Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO i. d. F. vom 16. Februar 1984 (StAnz. 539) Zum öffentlichen Verdingungs- und Auftragswesen sind folgende Erlasse ergangen: 1. Gemeinsamer Runderlaß vom 12. Februar 1987 betr. Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten). Das Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für Behinderte nach 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes - Sonderdruck aus Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 4/1987 S. 456 Stand 1. März 1987, ist kostenlos vom Landesarbeitsamt Hessen in Frankfurt am Main zu beziehen. Dieser Runderlaß nebst Richtlinien ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände bei allen Vergaben von Aufträgen als Vergabegrundsatz nach Art. 30 Abs. 2 GemHVO verbindlich zu beachten, unabhängig von den angewendeten Vergabevorschriften (VOB, VOL, sonstige Vergabevorschriften, eigene Vergaberichtlinien usw.). Grundlage dieser Regelung sind nach den vorgegebenen Mustern den Regierungspräsidenten vollständig bis zum 15. März des entsprechenden Berichtsjahres vorzulegen, die mir bis zum 1. April zusammengefaßt berichten. 2. entfallen 3. Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 1. Juni 1987 betr. Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen. Dieser Erlaß ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach 30 Abs. 2 GemHVO im Rahmen der für sie geltenden Vergabegrundsätze zu beachten. Meine 6. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 8. Juni 1976 i. d. F. der 27. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 2. Dezember 1985 sowie meine 9. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO i. d. F. vom 16. Februar 1984 werden aufgehoben.

5 Wiesbaden, 17. Juli 1987 Der Hessische Minister des Innern V A c 04/11 1/87 -Gült.-Verz.434- StAnz. 31/1987 S Änderung der 31. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 Der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) betr. Bevorzugte Bewerber: Aus- und Übersiedler, Verzeichnis anerkannter Werkstätten für Behinderte Bezug: Gemeinsame Runderlasse vom 5. Oktober 1990 (StAnz. S. 2168), 31. Bekanntmachung vom 17. Juli 1987 (StAnz. S. 1686) zuletzt geändert durch Erlaß vom 27. Juni 1989 (StAnz. S. 1511) Zur Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei öffentlichen Aufträgen werden folgende Änderungen bekanntgegeben: 1. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz) vom 22. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2398) erfolgte auch eine Änderung des 74 BVFG. Danach erhalten Personen eine Präferenzierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nur noch in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Herkunftsgebiete. 1 Nr. 1 der Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) vom 12. Februar 1987 (StAnz. S. 492) wurde entsprechend geändert. Die Anpassung ist mit Gemeinsamem Runderlaß vom 5. Oktober 1990 (StAnz. S. 2168) für alle auftragvergebenden Behörden des Landes Hessen sowie der unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bekanntgemacht worden. Dieser Gemeinsame Runderlaß ist auch von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei allen Vergaben verbindlich zu beachten. 2. Das in Nr. 1 meiner 31. Bekanntmachung nach 30 Abs. 2 GemHVO vom 17. Juli 1987, zuletzt geändert durch Erlaß vom 27. Juni 1989, genannte Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für Behinderte nach 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes ist überarbeitet und als Sonderdruck der Amtlichen Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 4/1990 S. 399 bekanntgegeben worden. Die Neuausgabe ist kostenlos vom Landesarbeitsamt, Saône-Str. 2, Frankfurt am Main zu beziehen. Wiesbaden, 6. November 1990 Hessisches Ministerium des Innern V A 5 61 c 04/11 1/90 -Gült-Verz StAnz. 49/!990 S. 2537

Lohnt sich der Aufwand?

Lohnt sich der Aufwand? Unternehmerdialog Stadt Groß-Umstadt 16. Juni 2015 Ö f f e ntliche Aufträge Lohnt sich der Aufwand? Auftraggeber Unternehmer Öffentliche Aufträge - Ziele ordentliche Ausführung vernünftige Kosten regionale

Mehr

Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude

Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren Infoveranstaltung 28.05.2009 Vergabe von Aufträgen in Projekten Der Projektträger ist in der Projektumsetzung an die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Ausgaben gebunden. Hierfür sind im

Mehr

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:

Mehr

Öffentliches Auftragswesen. Bewerbererklärung und Präqualifizierung

Öffentliches Auftragswesen. Bewerbererklärung und Präqualifizierung Öffentliches Auftragswesen Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom 21.11.2008 41-32570/3 - im Einvernehmen mit MI,MF, MK, MS, MLV Bezug: RdErl. des MW vom 9.8.2006 (MBl.LSA S.597) 1.

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Mittelstandsrichtlinie

Mittelstandsrichtlinie Mittelstandsrichtlinie Bekanntmachung der Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004 Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn

Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn Anhang A Vordruck für einen Teilnahmeantrag - Briefbogen mit

Mehr

Vergabeverfahren Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2015 ; Angebotsschreiben

Vergabeverfahren Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2015 ; Angebotsschreiben Name und Anschrift des Bieters Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2015 Seite 1 von 5 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Frau

Mehr

Vergabeordnung der Kommunalen Betriebe Soest AöR. 1 Geltungsbereich

Vergabeordnung der Kommunalen Betriebe Soest AöR. 1 Geltungsbereich Vergabeordnung der Kommunalen Betriebe Soest AöR vom 01.09.2010 Der Verwaltungsrat der Kommunalen Betriebe Soest AöR hat in seiner Sitzung am 26.08.2010 folgende Vergabeordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Freiberufliche Bodenkunde

Freiberufliche Bodenkunde Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen

Mehr

1 Gütegrundlage. 2 Verleihung. 2.1 Grundsatz. 2.2 Antragstellung. 2.3 Antragsprüfung. 2.4 Entscheidung. Fassung August 2011

1 Gütegrundlage. 2 Verleihung. 2.1 Grundsatz. 2.2 Antragstellung. 2.3 Antragsprüfung. 2.4 Entscheidung. Fassung August 2011 Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge Fassung August 2011 1 Gütegrundlage Die

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte?

1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte? 1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte? In Deutschland wird das Öffentliche Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen

Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliches Auftragswesen...2 2. Rechtliche Grundlagen...2 3. Vergabearten...2 4. Schwellenwerte...3 5. Wahl der Vergabeart...4 6. Öffentliche

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Öffentliche Ausschreibung zur Beschaffung von Papier für Laser- und Offset-Druck (VOL/A und VOL/B)

Öffentliche Ausschreibung zur Beschaffung von Papier für Laser- und Offset-Druck (VOL/A und VOL/B) C:\Users\wimi\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\OLK9F81\Papier_ Internet.doc 1 Öffentliche Ausschreibung zur Beschaffung von Papier für Laser- und Offset-Druck (VOL/A und VOL/B)

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Vergabekammer Sachsen

Vergabekammer Sachsen Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE

INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE Workshop 2 Öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden Themenrelevanz

Mehr

Deutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag

Deutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag 1/11 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:46235-2014:text:de:html Deutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235 Auftragsbekanntmachung

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats

Mehr

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen der Zahnarztpraxis Umschulungsträger Praxisanschrift und Umzuschulende/r (Name, Vorname) Anschrift geboren am geboren in Telefonnummer wird nachstehender

Mehr

Vom 27. Oktober 2004. Präambel

Vom 27. Oktober 2004. Präambel Satzungen der Hochschule Furtwangen Technik, Informatik, Wirtschaft, Medien für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang International Business Management Vom 27. Oktober 2004 Aufgrund

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt)

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt) Aufnahmevertrag Zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. (im folgenden der PARITÄTISCHE genannt) und der gemeinnützigen Gesellschaft: (Name und

Mehr

121 (Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung)

121 (Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung) Vergabestelle 121 ZDF Datum 09.05.2014 Zweites Deutsches Fernsehen Vergabenummer ZDF-174-ÖA-11-029 ZDF-Straße 1 55127 Mainz Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gem. 3 Abs. 3 VOL/A 2009

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gem. 3 Abs. 3 VOL/A 2009 Bekanntmachung 1. Art der Vergabe Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gem. 3 Abs. 3 VOL/A 2009 2. der zur Angebotsabgabe auffordernden und der zuschlagserteilenden Stelle Landes-Gewerbeförderungsstelle

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

SocialDayDüsseldorf. präsentieren: www.socialday-duesseldorf.de Hotline 0211.8 92 20 31. Startset. Informationen für Schüler/ innen

SocialDayDüsseldorf. präsentieren: www.socialday-duesseldorf.de Hotline 0211.8 92 20 31. Startset. Informationen für Schüler/ innen & präsentieren: SocialDay Hotline 0211.8 92 20 31 Startset Informationen für Schüler/ innen Informationen für Jobanbieter Jobvereinbarung Social Day (2-fache Ausführung) Jobanbieterplakat SocialDay Informationen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Vertrag über den Kauf von Hardware und die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung

Vertrag über den Kauf von Hardware und die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung EVB-IT Kaufvertrag Seite 1 von 6 Vertrag über den Kauf von Hardware und die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung Zwischen im Folgenden Auftraggeber genannt und im

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007 Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Leitfaden zur Angebotserstellung

Leitfaden zur Angebotserstellung Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Erläuterungen...2 1.1 Einführung...2 1.2 Form des Angebots...2 1.3 Nebenangebote...3 1.4 Übersendung des Angebots...3 1.5 Zustelladressen...3 1.6 Angebotserstellungskosten...4

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting 1 Allgemeines Der Auftraggeber im Nachfolgenden AG genannt hat die AGBG s gelesen und zur Kenntnis genommen und anerkannt.

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Ausschreibung Programmierung einer Software zur digitalen Schülerbeteiligung für politik-digital e.v.

Ausschreibung Programmierung einer Software zur digitalen Schülerbeteiligung für politik-digital e.v. Bekanntmachung Berlin, 15.01.2015 Ausschreibung für einen Dienstleistungsauftrag Beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, Stelle zur

Mehr