Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende

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1 5.8 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende Vom. März 0 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984 ), beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für unselbständig Erwerbende, die für den Kanton Basel-Landschaft Mandate übernehmen und nicht Mitarbeitende im Sinn der und des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) sind. Begriffe Die unter diese Verordnung fallenden Auftragnehmenden werden als Mandatierte bezeichnet. Die unter diese Verordnung fallenden Auftragsverhältnisse werden als Mandatsverhältnisse bezeichnet. Die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Vertrag Das Mandatsverhältnis wird vertraglich vereinbart. Aus dem Vertrag entsteht nur ein Vergütungsanspruch für geleistete Einsätze. Eine Vergütung für nicht geleistete Einsätze erfolgt nur, wenn eine Vergütung in diesem Fall explizit vereinbart war und die Einsätze von den Mandatierten unverschuldet, aufgrund des Verhaltens des Kantons Basel-Landschaft, nicht geleistet werden konnten. ) GS 9.76, SGS 00 ) GS.008, SGS 50 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

2 5.8 4 Vergütung Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis der geleisteten Stunden. Die stundenweise ausgerichteten Vergütungen werden auf die halbe Stunde genau erfasst. Andernfalls wird die Vergütung als Pauschale vereinbart. 5 Inkonvenienzen Dort wo keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind und keine Pauschalen vereinbart wurden, wird der ordentliche Vergütungsansatz für Einsätze an Sonn- und Feiertagen und zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr um 0 Fr. je Stunde erhöht. Pikettentschädigungen werden nur gewährt, wenn solche Entschädigungen für die entsprechende Tätigkeit in dieser Verordnung explizit genannt sind und die Vergütung nicht als Pauschale vereinbart wurde. 6 Auslagenersatz Auslagen können maximal gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 5. Juni 999 ) über den Auslagenersatz entschädigt werden. Der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort wird in der Regel nicht vergütet. 7 Sozialversicherungen Bei geringfügigem Nebenerwerb gemäss AHV-Gesetzgebung wird in der Regel auf die Erhebung der AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge verzichtet. Auf Wunsch der Mandatierten kann auch ein geringfügiger Nebenerwerb den Sozialversicherungen unterstellt werden. Die Mandatierten sind obligatorisch gegen Berufsunfall und ab Erreichen der gesetzlichen Grenze gegen Nichtberufsunfall versichert. Bei ununterbrochenem Mandatsverhältnis kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeitenden des Kantons zur Anwendung. 8 Familien- und Erziehungszulagen Die Mandatierten haben Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) entsprechend dem Einführungsgesetz vom 7. Mai 009 ) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen. Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf Erziehungszulagen. ) GS.69, SGS 5.5 ) GS 6.00, SGS 88 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

3 5.8 9 Ferien und bezahlter Urlaub Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf Ferien oder bezahlten Urlaub. 0. Monatslohn Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf einen. Monatslohn. Abrechnung Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel monatlich, aber mindestens einmal jährlich. Vergütungsfortzahlung Bei Krankheit oder Unfall haben die Mandatierten Anspruch auf die Vergütung der vereinbarten Einsätze, jedoch längstens bis zur Kündigung des Vertrags. Bei einer Mutterschaft haben die Mandatierten Anspruch auf die Leistungen gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG). Darüber hinaus behalten die Mandatierten ihre Ansprüche aus den Sozialversicherungen. Kündigungsfrist Wird im Vertrag keine andere Frist vereinbart, kann der Vertrag jeweils auf das Ende des folgenden Monats durch jede Partei einseitig gekündet werden. 4 Mandate an Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft Eine besondere Abgeltung von Mandaten an Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft kann nur erfolgen, wenn das Mandat nicht zum Stelleninhalt des Mitarbeitenden gehört und das Mandat ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt wird. Für die Übernahme von Mandaten haben die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft bei ihrer Anstellungsbehörde vorgängig eine Bewilligung für die Ausübung der Nebenbeschäftigung einzuholen. 5 Teuerung Sofern nicht entsprechend vorgesehen, erfolgt keine automatische Anpassung der Vergütungssätze an die Teuerung. Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Vergütungssätze und passt sie den Gegebenheiten an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

4 Richtlinien Das Personalamt kann zur Anwendung dieser Verordnung Richtlinien erlassen. Vergütungsansätze 7 Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer Für Übersetzungsaufgaben an qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzer erfolgt eine Stundenvergütung von 70 Fr. Für besonders anspruchsvolle Aufgaben kann Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzer mit langjähriger Berufserfahrung und abgeschlossenem Hochschulabschluss eine erhöhte Stundenvergütung von 90 Fr. gewährt werden. 8 Weinlesekontrolle Die Kontrolltätigkeit wird im Stundenlohn gemäss Lohnklasse 0, Erfahrungsstufe 9 entschädigt. 9 Wartungsbeauftragte Lokale Anlagen (ARA) Der Vergütungssatz beträgt 4 Fr. pro Stunde. Mit der Pauschale sind allfällige Auslagen abgegolten. 0 Beurteilung der Aufnahme von Kindern in Pflege und Adoption Die Sachverständigentätigkeit im Bereich der Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption wird nach effektivem Zeitaufwand pauschal mit 40 Fr. pro Stunde entschädigt. Expertinnen und Experten Sekundarstufe II Die Expertentätigkeit wird an der Sekundarstufe II nach effektivem Zeitaufwand im Stundenlohn vergütet. Für nicht im Dienste des Kantons stehende Expertinnen und Experten bestimmt sich der Stundenlohn bei Maturitätsprüfungen, Diplomprüfungen sowie für Berufsmaturitätsprüfungen aufgrund der Lohnklasse der Hauptfunktion für wissenschaftliche Fächer und Erfahrungsstufe 7. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

5 5 5.8 Für die Mitarbeit bei Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen erhalten nicht im Schuldienst tätige Expertinnen und Experten eine Vergütung von Fr. pro Stunde. Wenn sie einen Verdienstausfall nachweisen oder Arbeiten für die Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen in der Freizeit leisten müssen, können sie dafür eine zusätzliche Vergütung bei den Prüfungskommissionen geltend machen. Die zusätzliche Vergütung beträgt 0 Fr. pro Stunde. 4 Der Zeitaufwand für die Expertentätigkeit umfasst: Prüfungsvorbereitung, Teilnahme an den Prüfungen, Korrekturen, Besprechung und Konferenzen. Spezielle Tätigkeiten Sekundarstufe II Die organisatorische Leitung der Orientierungsarbeiten (. Schuljahr) an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft wird im Stundenlohn gemäss Lohnklasse, Erfahrungsstufe 8 vergütet. Referate an Schulen Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann im Rahmen des Budgets für folgende Kategorien Vergütungen ausrichten: a. Referate, Dichterinnen- und Dichterlesungen und Rezitationen; b. Erläuterungen bei Besichtigungen und Exkursionen. Die Vergütung beträgt, inklusive einer anschliessenden Diskussion, für die Kategorie a: a. bis 0 Minuten: 90 Fr. b. bis 60 Minuten: 60 Fr. c. bis 90 Minuten: 0 Fr. d. bis 0 Minuten: 80 Fr. e. über 0 Minuten: 50 Fr. Die Vergütung für die Kategorie b beträgt bei einer Dauer bis 60 Minuten 60 Fr., darüber 0 Fr. 4 Mitarbeitende des Kantons erhalten keine Vergütung. Teilzeitbeschäftigten im kantonalen Dienst, sofern sie nicht im Rahmen ihres Amtsauftrages handeln, kann eine solche ausgerichtet werden. 4 Weiterbildungskurse der gewerblich-industriellen Berufsschulen Die Vergütungen für die Mehrstunden der festangestellten und für den Weiterbildungsunterricht der angestellten Lehrkräfte erfolgt je nach erteiltem Kurs nach einem einheitlichen Ansatz. Die Vergütungen pro Unterrichtslektion betragen für: a. Sprachkurse, Mathematikkurse, Informatikkurse, Berufsspezifische Weiterbildungskurse, Allgemeinbildende Weiterbildungskurse: 0.05 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

6 6 5.8 b. Schreibmaschinenkurse, Werkstattkurse, Sportkurse: 8.70 Fr. Die Vergütungen gemäss Absatz basieren auf dem Lohnindex des Kantons Basel-Landschaft 00 und werden entsprechend der Lohntabelle angepasst. 5 Fachunterricht Bio-Intensivwoche Die Vergütungen von externen Expertinnen und Experten erfolgt im Stundenlohn gemäss Lohnklasse 0, Erfahrungsstufe 0. 6 Betreuung von Lehrkräften an den Schulen Die Betreuung von Lehrkräften durch Fachpersonen oder Mentoratspersonen wird mit 50 Fr. pro Stunde vergütet. Im Bereich der Volksschule sind die Kosten durch das Amt für Volksschulen, im Bereich der weiterführenden Schulen durch die Schulen zu budgetieren. 7 * 8 Kursleitungen für die Fachstelle Erwachsenenbildung Die Vergütung pro Unterrichtslektion beträgt 00 Fr. Die Vergütung pro Unterrichtstag beträgt '00 Fr. Bei mehr als 6 Teilnehmenden kann eine Co-Kursleitung eingesetzt werden. Ihre Entschädigung beträgt 80% des ordentlichen Ansatzes für die Kursleitung. 4 Mit der Vergütung sind der Vorbereitungsaufwand und allfällige Auslagen gedeckt. 9 Kursleitung bei internen Weiterbildungsveranstaltungen des Kantons Basel-Landschaft Die Honoraransätze pro Tag für die Kursleitung betragen: a. '000 Fr. pro Tag für Personalentwicklungsseminare b. '00 Fr. pro Tag für Führungsausbildungen c. '00 Fr. pro Tag für IT-/Computer-Anwender/innen-Seminare d. 00 Fr. pro Stunde für Sport- und Gesundheitskurse. Für halbtägige Weiterbildungsveranstaltungen reduziert sich der Tages-Ansatz auf die Hälfte. Die Kursleiterinnen und -leiter von ganz- und halbtägigen Kursen können maximal 00 Fr. für tatsächlich entstandene Auslagen (Kosten für den Weg zum Einsatzort ausgenommen) pro durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen geltend machen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

7 Sportkurse des Kantons Basel-Landschaft Für die Leitung von Sportkursen und anderen Tätigkeiten im Sportunterricht und der Sportförderung gelten folgende Entschädigungsansätze: a. Referate: stundenweise 50 Fr., ganztägig max. '00 Fr b. Vor- und Nachbereitung (inkl. allgemeine Unkosten): pauschal 50 Fr. c. Vorbesprechungen von Kursen und andere Besprechungen: pauschal 5 Fr. bis 50 Fr. d. Auslagenersatz für eigene Wintersport-/Saisonkarte: ganztägig max. 5 Fr. e. Betreuung, Begleitung und Beurteilung von Diplomarbeiten: pauschal 00 Fr. f. Leitung einer Veranstaltung: stundenweise 50 Fr.; ganztägig: max. 00 Fr.; Pauschalvergütung für Vereine/Organisationen: pauschal 00 Fr. g. Betreuung und Begleitung durch Sportamt-Mitarbeitende: stundenweise 40. Fr.; ganztägig max. 00 Fr. h. Ausbildungskurse. Verantwortliche Kursleitung, ganztägig, mind. 6 Std.: 00 Fr.. Vor- und Nachbereitung: GK, pauschal: 50 Fr., MF, pauschal: 0 Fr.. Klassenleitung: ganztägig, mind. 6 Std.: 00 Fr.; stundenweise für kürzere Einsätze: 50 Fr. i. Kursleitung in der Lehrerfortbildung: stundenweise: 00 Fr.; ganztägig: max. 600 Fr. j. Lagerleitung. Lagerleitung in Sportwochen: ganztägig, 6 bis Std., mit Übernachtung: 00 Fr.; ganztägig, 6 bis Std., ohne Übernachtung: 70 Fr.. Lagerleitung ohne anerkannte Ausbildung für Sportwochen: ganztägig, mit Übernachtung: 0 Fr.; ganztägig, ohne Übernachtung: 80 Fr.. Rekognoszierung: ganztägig, mit Übernachtung: 00 Fr.; ganztägig, ohne Übernachtung: 50 Fr. k. Klassenleitung. Klassenleitung für J+S/ESA Leitende und Spezialisten mit Ausbildung (z.b. Sozialpädagogen, Physiotherapeuten): ganztägig, mit Übernachtung: 50 Fr.; ganztägig, ohne Übernachtung: 0 Fr.. Schlusstag nach Aufwand: stundenweise: 5 Fr. bis 50 Fr.. Spezialisten, z.b. Bergführer: ganztägig, mit Übernachtung: 450 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

8 8 5.8 l. Talent Eye-Hauptleite:. Leitung eines 75-minütigen Trainings inkl. Vor-Nachbereitung: pauschal 00 Fr.. Schnuppertraining normal (Begleitung und Betreuung): pauschal 00 Fr.. Schnuppertraining überlang (nach vorheriger Absprache): pauschal max. 50 Fr. 4. Elterngespräche, Vorbereitung und Durchführung: stundenweise 50 Fr. 5. Sitzungspauschale: pauschal 50 Fr. 6. Aufnahme-, Zwischen-, Endtest (inkl. Vorbereitung): pauschal bis Std. 00 Fr.; pauschal ab Std. 00 Fr. m. Talent Eye- Hilfsleiter und Testleiter:. Leitung eines 75-minütigen Trainings: pauschal 00 Fr.. Aufnahme-, Zwischen-, Endtest pro Test: pauschal 00 Fr. Wachbeauftragte in Bezirksgefängnissen Ein Wachauftrag von 7.5 Uhr bis 7.0 Uhr in den Bezirksgefängnissen wird pauschal mit 5 Fr. entschädigt. Die Pauschale beinhaltet auch die Inkonvenienzzulagen, die Pikettentschädigung, die Nacht- und Schichtzulagen. Beauftragte zur Besuchsüberwachung in den Gefängnissen werden pauschal mit 50 Fr. pro Stunde entschädigt. Trainingsprogramm gegen häusliche Gewalt Die Durchführung eines Kurses gegen häusliche Gewalt wird pauschal mit 00 Fr. pro Kurs vergütet. Die Vorbereitung der Kurse, Intervisionen und Supervisionen werden mit 60 r. pro Stunde vergütet. Einzel- und Paargespräche werden mit 90 Fr. pro Stunde vergütet. a * Pflegefamilien Die Unterbringung in einer anerkannten Pflegefamilie wird pauschal mit höchstens folgenden Beträgen entschädigt: a. bei Wochenpflege 80 Fr. für ein Pflegekind pro Monat, b. bei Dauerpflege 60 Fr. für ein Pflegekind pro Monat, c. bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege 6.0 Fr. für ein Pflegekind pro Tag. Die Unterbringung in einer anerkannten Fachpflegefamilie wird pauschal mit höchstens folgenden Beträgen entschädigt: a. bei Wochenpflege 960 Fr. für ein Pflegekind pro Monat, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

9 9 5.8 b. bei Dauerpflege 490 Fr. für ein Pflegekind pro Monat, c. bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege 49.0 Fr. für ein Pflegekind pro Tag. In begründeten, strukturbedingten Fällen kann bei ausserkantonalen Unterbringungen von den maximalen Pauschalen gemäss Absätzen und abgewichen werden. 4 Bei Wochenpflege und Dauerpflege wird die Entschädigung unabhängig vom Eintritts- und Austrittsdatum für den ganzen Eintritts- und Austrittsmonat ausgerichtet. 5 Die Pflege in einer Krisensituation durch eine anerkannte Pflegefamilie für Kriseninterventionen wird pauschal mit höchstens 60.0 Fr. für ein Pflegekind pro Tag entschädigt. Die Pauschale wird höchstens während 90 Tagen ausgerichtet. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Laufende Verträge werden unter Einhaltung der Kündigungsfristen den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst. 4 Änderung bisherigen Rechts Es werden geändert: a. Die Verordnung vom 5. März 005 ) über die Schulvergütung an den Schulen des Kantons Basel Landschaft wird wie folgt geändert:... ) b. Die Verordnung vom 6. März 99 ) über die Vergütung für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen wird wie folgt geändert:... 4) c. Die Verordnung vom 7. März 009 5) über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:... 6) 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juni 0 in Kraft. ) GS 5.478, SGS 56. ) Vgl. GS 8.8 ) GS 0.557, SGS 56. 4) Vgl. GS 8.8 5) GS 6.05, SGS ) Vgl. GS 8.8 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

10 0 5.8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS aufgehoben GS a eingefügt wg. GS 8.8 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

11 5.8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS aufgehoben GS 8. a eingefügt wg. GS 8.8 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 8.008

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