Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen

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1 58. Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen Vom. März 00 (Stand. April 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 Absatz und Absatz des Dekrets zum Personalgesetz vom 8. Juni 000 ), beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter sowie für die Mitglieder kantonaler Arbeitsgruppen. Die Verordnung gilt auch für die Aktuarinnen und Aktuare der Kommissionen. Die Verordnung gilt, sofern in anderen Erlassen nichts Abweichendes geregelt ist. Vergütung Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Vergütung. Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von 0 vergütet werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet. Mitarbeitende des Kantons Mitarbeitende im Sinne der Personalgesetzgebung haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zu ihrem Stelleninhalt gehört. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Zugehörigkeit der Ausübung eines Nebenamtes oder der Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zum Stelleninhalt. ) SGS 50., GS.8

2 58. Erhalten Mitarbeitende für die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe eine Vergütung, kann die Anstellungsbehörde eine kostendeckende Entschädigung verlangen, wenn Einrichtungen oder Personal des Kantons zur Ausübung in Anspruch genommen werden. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Kantons zu informieren. Auslagenersatz Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Juni 999 ) über den Auslagenersatz. Absatz gilt sinngemäss. 5 Vergütung von Pikettdienst Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom. Januar 000 ) zur Arbeitszeit. 6 Absätze und bleiben vorbehalten. Absatz gilt sinngemäss. 6 Ferien In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten. Nebenamt als Einzelmandat 7 Vergütung Die Vergütung für die Ausübung eines kantonalen Nebenamtes in Form eines Einzelmandats richtet sich nach den Grundsätzen des im Dekret vom 8. Juni 000 ) zum Personalgesetz festgelegten Lohnsystems. 8 Friedensrichterinnen und Friedensrichter Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für die Teilnahme an einer Tagung eine Pauschalvergütung von 0 Fr. pro halben Tag. ) SGS 5.5, GS.69 ) SGS 5., GS.0 ) SGS 50., GS.8

3 58. 8a * Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche Staatsanwälte Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche selbständig erwerbend im Auftragsverhältnis tätig sind, orientiert sich am Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung und amtliche Verteidigung gemäss der Tarifordnung vom 7. November 00 ) für die Anwältinnen und Anwälte. Die Vergütung nach Absatz wird vom Regierungsrat im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt. Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche die Funktion unselbständig erwerbend wahrnehmen, richtet sich nach 7. 8b * Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen Die Vergütung für seuchenpolizeiliche Verrichtungen erfolgt nach Zeitaufwand gemäss den geltenden Lohntabellen nach Lohnklasse (LK) und Erfahrungsstufe (ES) für: a. die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten: LK 7 / ES 0 b. die kantonale Bieneninspektorin bzw. den kantonalen Bieneninspektor: LK 6 / ES 0 c. die Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren: LK 7 / ES 0 d. die Helferinnen und Helfer bei Sanierungsarbeiten: LK / ES 0 e. die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher: LK 7 / ES 0 f. die Jagdberechtigten: LK / ES 0 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergütung erhalten. Für nicht erwähnte seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Personalamt festlegen. Mitarbeitende des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als Teil ihres ordentlichen Arbeitsverhältnisses ohne besondere Entschädigung. 8c * Veterinärdienstliche Expertinnen und Experten Die zur Abklärung von speziellen Sachverhalten und zur Prüfung von speziellen Tierhaltungen zugezogenen Fachleute erhalten pro Stunde eine Vergütung von 00 Fr. ) SGS 78., GS.0

4 58. 8d * Tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen Für Probenerhebungen und Bestandesuntersuchungen, die auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erfolgen, betragen die Vergütungen: a. Grundtaxe je Bestand: Fr. b. Blutprobe je Tier: 9 Fr. c. Einzelmilchprobe je Tier: 9 Fr. d. Sammelmilchproben: 0 Fr. e. Einzelkotproben: 9 Fr. f. Entnahme von Kotyledonen: 0 Fr. g. Einsendung von Kadavern oder Kadaverteilen zur Untersuchung: Fr. Bei der Untersuchung auf Tuberkulose betragen die Vergütungen: a. Grundtaxe je Bestand (zwei Besuche, inklusive Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte): 66 Fr. b. Tuberkulinisierung, falls notwendig mit Doppelprobe, einschliesslich Kontrolle und klinische Untersuchung, je Tier: 9 Fr. Für angeordnete Schutzimpfungen der geimpften Tiere betragen die Vergütungen: a. Grundtaxe je Bestand: Fr. b. eigentliche Impfung für das erste Tier: 6 Fr. c. eigentliche Impfung für jedes weitere Tier: 5 Fr. d. für eingeforderte Impfrapporte je geimpftes Tier: Fr. e. Die Auslagen für den Impfstoff können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. In diesen Beträgen sind Verpackung und Einsendung der Proben, Ausfertigung der Begleitberichte zu den eingesandten Proben sowie die Kennzeichnung von Tieren mit Ohrmarken inbegriffen. 5 Versandporti der Proben bzw. der Kadaver können separat in Rechnung gestellt werden. 6 Wird der übliche Zeitaufwand für die Probeentnahmen in Freilaufstallungen erheblich überschritten, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand mit 0 Fr. pro Stunde. 7 Für andere nicht namentlich erwähnte seuchenpolizeiliche Verrichtungen, wie Mithilfe bei der Tilgung von Seuchenherden, beträgt die Vergütung 0 Fr. pro Stunde. 8 In sämtlichen Beträgen ist die Wegvergütung zwischen mehreren Einsatzorten inbegriffen.

5 e * Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte Die Vergütung für von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte ausgeführte Tätigkeiten im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes betragen 0 Fr. pro Stunde. Für die Bereitstellung des EDV Zugangs zu der Bundesverwaltung und das regelmässige Selbststudium der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird eine Jahrespauschale von '500 Fr. entrichtet. 8f * Beurteilung von potenziell gefährlichen Hunden Die Expertentätigkeit wird nach effektivem Zeitaufwand pauschal mit 00 Fr. pro Stunde entschädigt. Mit der Pauschale sind allfällige Auslagen abgegolten. Kommissionen. Allgemeines 9 Abrechnung Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind für die Abrechnung der Vergütungen, der Entschädigung von Pikettdienst und des Auslagenersatzes verantwortlich. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel jährlich. Soweit die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, wird die Vergütung stundenweise abgerechnet. Die Abrechnung von stundenweisen Vergütungen erfolgt auf die halbe Stunde genau. 0 Allgemeine Vergütung Mitglieder von Kommissionen, die in der Verordnung nicht besonders bezeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen: a. für Sitzungen, Augenscheine und das Aktenstudium und sonstige Verrichtungen 5 Fr. pro Stunde; b. für die Übernahme des Vorsitzes zusätzlich zum ordentlichen Stundenansatz 5 Fr. pro Stunde; c. für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung zusätzlich 7.50 Fr pro Stunde.

6 6 58. Pauschalvergütungen Anstelle von Ansätzen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Wahlbehörde eine pauschale Jahresvergütung von maximal '000 Fr. pro Jahr festlegen. Pauschale Jahresvergütungen werden anteilmässig ausgerichtet, wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird. Zirkulationsbeschlüsse Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so wird eine Vergütung nach dem effektiven Zeitaufwand ausgerichtet. Entschädigung des Verdienstausfalls Die Wahlbehörde kann in Härtefällen Mitgliedern, die wegen der Tätigkeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe einen nachgewiesenen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Vergütung pro Stunde oder pauschal ausrichten.. Besondere Vergütung Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten erhalten folgende Vergütungen: a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 60 Fr. pro Stunde; b. für das Aktenstudium 0 Fr. pro Sitzung. Die Festsetzung der Vergütungen für die stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss. 5 Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben erhalten folgende Vergütungen: a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 60 Fr. pro Stunde; b. für das Aktenstudium 0 Fr. pro Sitzung. Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss. 6 *

7 Schulräte der Sekundarstufe I Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen 70 Fr. pro Stunde vergütet. Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr '500 Fr. sowie 0 Fr. pro Klasse vergütet. Das protokollführende Mitglied erhält für die Protokollführung von Plenarsitzungen 5.50 Fr. pro Stunde vergütet. Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulrates 5 Fr. pro Stunde vergütet. 5 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit 70 Fr. pro Plenarsitzung vergütet. 8 Schulräte der Sekundarstufe II Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen 70 Fr. pro Stunde vergütet. Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr '500 Fr. vergütet. Das Präsidium erhält für Subkommissionssitzungen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulrates 5 Fr. pro Stunde vergütet. Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Präsidiums 5 Fr. pro Stunde vergütet. 5 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit 70 Fr. pro Plenarsitzung vergütet. 9 Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II Die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler erhalten für Plenarsitzungen 5 Fr. pro Stunde vergütet. Das Aktenstudium sowie alle anderen Verpflichtungen der Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler werden mit 5 Fr. pro Sitzung vergütet. 0 Bildungsrat Die Mitglieder des Bildungsrates erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Präsidiums 5 Fr. pro Stunde vergütet. Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit 70 Fr. pro Plenarsitzung vergütet.

8 8 58. Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen erhalten eine pauschale Vergütung für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen von 60 Fr. pro angebrochene Stunde. Damit sind insbesondere sämtliche Auslagen und sämtliche Vorbereitungshandlungen, wie etwa das Aktenstudium, abgegolten. findet keine Anwendung. Baurekurskommission Mitglieder der Baurekurskommission erhalten folgende Vergütungen: a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 60 Fr. pro Stunde; b. für das Aktenstudium 0 Fr. pro Sitzung. Die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitz erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses. Anwaltsprüfungskommission Die prüfenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen: a. 500 Fr. für Aufgabenstellung und Bewertung einer 5-tägigen Hausarbeit; b. 00 Fr. für Aufgabenstellung, Bewertung und Gegenlesen einer Klausurarbeit, wobei die Anwaltsprüfungskommission über die Aufteilung zwischen aufgabenstellender und gegenlesender Person beschliesst; c. 60 Fr. Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung. Die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat eine Vergütung von 0 Fr. für eine mündliche Prüfung. Anwaltsaufsichtskommission Die Mitglieder erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Vergütung von 60 Fr. pro Stunde. Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von 0 Fr. pro Sitzung. Die Übernahme des Referates wird mit einem durch das Präsidium festzusetzenden Zuschlag von Fr. pro Referat vergütet. In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen.

9 * Notariatskommission Die Mitglieder der Notariatskommission erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Vergütung von 60 Fr. pro Stunde. Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission oder eines Ausschusses erhält einen Zuschlag von 0 Fr. pro Sitzung. Die Übernahme des Referates wird mit einem durch das Präsidium festzusetzenden Zuschlag von Fr. pro Referat vergütet. In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen. Die Examinatoren der Notariatsprüfung erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen: a. für Aufgabenstellung und Bewertung einer Klausurarbeit: 00 Fr. b. für Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung: 60 Fr. c. für das Aktenstudium bei Zirkulationsbeschlüssen und die Sitzungszeit: 60 Fr. pro Stunde. 5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gehört die Einsitznahme in der Notariatskommission zum Amtsauftrag. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet. 6 * 7 Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz Die Mitglieder erhalten folgende Vergütungen: a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 0 Fr. pro halben Tag sowie 5 Fr. für jede weitere Stunde; b. für das Aktenstudium 5 Fr. pro Stunde. Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses. 8 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung von 0 Fr. 9 Expertenkommission für Meliorationen Die Präsidentin oder der Präsident erhält für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Expertentätigkeit eine Vergütung von 65 Fr. pro Stunde.

10 0 58. Die Kommissionsmitglieder und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Expertentätigkeit eine Vergütung von 60 Fr. pro Stunde. Die Aktuarin oder der Aktuar erhält neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche für die Protokollführung, die Vorbereitung von Augenscheinen und Beschwerdeverhandlungen, die Erarbeitungen von Entwürfen von Regierungsratsbeschlüssen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen zuhanden des Kantonsgerichts aufgewendet wird. Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von 0 Fr. pro Sitzung. 0 Finanzstrukturkommission Die Vergütung der externen Expertinnen und Experten erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt. Weitere Kommissionen Die Mitglieder der folgenden Kommissionen erhalten eine Vergütung von 60 Fr. pro Stunde: a. Prüfungskommission für Komplementärmedizin b. Fachkommission für Psychotherapeuten beider Basel c. Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen d. Arealbaukommission e. Nomenklaturkommission f. * Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft. Die Kommissionsmitglieder erhalten neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche sie für ihre Expertentätigkeit, für Prüfungsvorbereitung und für Aktenstudium benötigen, sofern dies durch die Präsidentin, den Präsidenten oder durch die Kommission angeordnet wird. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 0. März 00 ) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen wird aufgehoben. ) GS 5.65, SGS 58.

11 58. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. April 00 in Kraft.

12 58. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS Abs., lit. f. eingefügt GS a eingefügt GS totalrevidiert GS aufgehoben wg. GS b eingefügt GS c eingefügt GS d eingefügt GS e eingefügt GS f eingefügt GS aufgehoben GS 05.0

13 58. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS d eingefügt GS e eingefügt GS f eingefügt GS aufgehoben wg. GS totalrevidiert GS aufgehoben GS 05.0 Abs., lit. f eingefügt GS 7.50

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