Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren Verfahrensnorm

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1 DK :: : : September 1996 Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren Verfahrensnorm ÖNORM B 2063 ICS ; Open tendering, offer and works contract based on automatic data processing techniques Process standard Appel d offres, soumission et adjudication basés sur procédés assistés par ordinateur Norme de processus Auch Normengruppen B1 und H Ersatz für Ausgabe Korrektur der ÖNORM B 2063, Ausgabe 1. Jänner 1996 Die Herausgabe dieser Ausgabe der ÖNORM B 2063 erfolgte ohne formelles Verfahren, da in der Ausgabe vom 1. Jänner 1996 auf Seite 32 im Abschnitt 6 "Kurzbezeichnungen für Mengeneinheiten" Druckfehler zu korrigieren waren. Es lautet richtig: m2 Quadratmeter m3 Kubikmeter. Bis zur Gesamtüberarbeitung dieser ÖNORM wird daher nur das aktualisierte Deckblatt an unsere Kunden versandt bzw. ausgegeben. Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut 1021 Wien Vorbemerkung Der EDV-Einsatz im Bereich von Ausschreibung, Angebot und Zuschlag von Bauleistungen hat in Österreich seit der ersten Ausgabe der ÖNORMEN B 2062 und B 2063 eine Verbreitung, aber auch teilweise eine unterschiedliche Auslegung und individuelle Erweiterung von Bestimmungen erfahren, sodaß beim Datenaustausch Schwierigkeiten aufgetreten sind. Die Überarbeitung der ÖNORMEN B 2062 und B 2063 erfolgte daher mit der Absicht, die notwendigen Klarstellungen und die von den Anwendern gewünschten Ergänzungen aufzunehmen sowie den durch die EDV-Entwicklung erforderlich gewordenen Änderungen zu entsprechen. Die bisherige ÖNORM B 2063 ermöglichte nur einen beschränkten Austausch der Leistungsverzeichnisdaten. In der vorliegenden Ausgabe der ÖNORM B 2063 wird der Forderung der Anwender nach einer Möglichkeit des Austausches vollständiger Texte von Vertragsbestimmungen und Positionen entsprochen. Für Ausschreibungen, in denen auf Standardisierte Leistungsbeschreibungen verwiesen wird, regelt diese ÖNORM den Mindestinformationsgehalt eines Leistungsverzeichnisses. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Fortsetzung Seiten 2 bis 38 Fachnormenausschuß 015 Verdingungswesen Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Ausschreibung, Angebot und Zuschlag Leistungsverzeichnis Datenträger Kurzbezeichnungen für Mengeneinheiten Bezugsnormen und notwendige Rechtsvorschriften Stichwortverzeichnis Anhang A (informativ): Beispiele für einen LV-Ausdruck Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: , Telefax: ON 1996 Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! PG 35

2 Seite 2 ÖNORM B Anwendungsbereich Diese ÖNORM regelt das Erstellen von Leistungsverzeichnissen im Bereich von Ausschreibung, Angebot und Zuschlag von Bauleistungen unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren mit Datenträgeraustausch. 2 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die folgenden Definitionen: 2.1 Alternativangebot: Angebot aufgrund eines alternativen Ausführungsvorschlages des Bieters. 2.2 Angebots-LV: vom Bieter ausgepreistes Ausschreibungs-LV oder ein von ihm erstelltes Alternativangebot. 2.3 Auftragssumme; zivilrechtlicher Preis; Angebotspreis: Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer. 2.4 Ausschreiber: jede natürliche oder juristische Person, die die Vergabe einer Bauleistung beabsichtigt und zu diesem Zwecke ein offenes oder nicht offenes Vergabeverfahren durchführt. 2.5 Ausschreiberangabe: Text, den der Ausschreiber als konkrete Angabe zu einer Ausschreiberlücke oder Ausschreiber-/Bieterlücke angibt. 2.6 ausschreibungsgemäßes Angebot: Angebot mit den ausgepreisten Positionen des Ausschreibungs-LV. 2.7 Ausschreibungs-LV: Leistungsverzeichnis, das der Ausschreiber erstellt. 2.8 Bieter: Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat. Als Bieter kann auch eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft auftreten. 2.9 Bieterangabe: Text, den der Bieter als konkrete Angabe zu einer Bieterlücke angibt Ergänzungs-LB: Erweiterung einer Standardisierten Leistungsbeschreibung durch einen anderen als den Herausgeber gemäß ÖNORM B 2062, Abschnitt 4.4. ANMERKUNG: Bei allen Zitaten der ÖNORM B 2062 gilt die Ausgabe 1. Jänner Gesamtpreis: Summe der Produkte aus Mengen und Einheitspreisen zuzüglich der Summe der Pauschalpreise (unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge). Der Gesamtpreis ist das "Entgelt" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Es gibt einen Gesamtpreis für die Normalausführung, für jede Variante und für jedes Alternativangebot geteilter Text: Text, der gemäß ÖNORM B 2062, Abschnitt zur Vermeidung von Wiederholungen geteilt wird. Für Zusätzliche Vertragsbestimmungen und Positionen mit gleichem Text wird der jeweils gleiche Text als gemeinsamer Grundtext vorangestellt und die jeweils unterschiedlichen Texte werden als Folgetexte angeführt LB-Position: Position einer LB oder einer Ergänzungs- LB Leistungsverzeichnis (LV): Beschreibung der Leistungen für ein bestimmtes Bauvorhaben, gegebenfalls einschließlich sonstiger Bestimmungen, in Positionen gegliedert LV-Position: Position eines Leistungsverzeichnisses Normalangebotssumme: Gesamtpreis für die Normalausführung Ordnungsbegriff: Kennbegriff eines Datensatzes zu seiner eindeutigen Identifikation Positionspreis: Produkt aus Positionsmenge und Preis je Mengeneinheit Positionspreisanteil: Produkt aus Positionsmenge und Preisanteil Preisangebotsverfahren: Angebotsverfahren, bei dem die Bieter aufgrund der Ausschreibungsunterlagen die Preise in ihren Angeboten bekannt geben Preisanteile: Aufgliederung der Preise gemäß ÖNORM B Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren: Ausschreibungsverfahren, bei dem der Auftraggeber im Ausschreibungs-LV zusätzlich auch Richtpreise bekanntgibt, zu denen die Bieter in ihrem Angebots-LV Aufschläge oder Nachlässe angeben Standardisierte Leistungsbeschreibung (LB): Sammlung von Texten zur Beschreibung standardisierter Leistungen gemäß ÖNORM B 2062, u. zw. für rechtliche und technische Bestimmungen (Vertragsbestimmungen) und für Positionen eines künftigen Leistungsverzeichnisses. Diese Sammlung umfaßt die Leistungen für ein bestimmtes Sachgebiet in seiner Gesamtheit oder in bezug auf Teilgebiete Texterweiterung: Erweiterung des Textes einer Zusätzlichen Vertragsbestimmung oder Position gemäß ÖNORM B 2062, Abschnitt ungeteilter Text: Text, der gemäß ÖNORM B 2062, Abschnitt nicht geteilt wird. Text für Zusätzliche Vertragsbestimmungen oder Positionen, wenn kein gemeinsamer Text herausgehoben wird Variantenangebotssumme: Gesamtpreis für eine Ausschreibungsvariante des Auftraggebers Vertrags-LV: Leistungsverzeichnis, das die zum Zeitpunkt des Zuschlages zur Ausführung vorgesehenen Positionen mit Positionsmengen und vereinbarten Preisen sowie die dazugehörenden Vertragsbestimmungen enthält. 3 Ausschreibung, Angebot und Zuschlag Die vorliegende ÖNORM regelt den Informationsgehalt und den formalen Aufbau eines LV, dh. die Schnittstelle für die Übergabe der Daten. Je nach Stadium des Vergabeverfahrens erscheint das LV in Form eines Ausschreibungs-, eines Angebots- oder eines Vertrags-LV. Ausschreibungs-, Angebots- und Vertrags-LV haben die gleiche Struktur. Das Ausschreibungs-LV läßt am Datenträger Platz für die Informationen, die im Zuge der Angebotslegung vom Bieter erwartet

3 ÖNORM B 2063 Seite 3 Das Angebots-LV ist das durch den Bieter ausgefüllte Ausschreibungs-LV oder ein Alternativangebot. Das Vertrags-LV wird auf Basis des Angebots-LV erstellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Alternativangeboten zusammengestellt und dokumentiert den Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Zuschlages. 3.1 Ausschreibungs- und Angebots-LV Informationsgehalt eines Leistungs verzeichnisses Grundsatz bei der Übergabe eines LV (Datenträger oder Ausdruck) zwischen den jeweils Beteiligten (Planer, Ausschreiber, Bewerber und Bieter) ist die Konzentration auf die wesentlichsten Informationen. Insbesondere durch die Verwendung allgemein bekannter LB kann eine wesentliche Reduktion des Umfanges eines LV erreicht werden im Vergleich zu einem LV, das sämtliche Texte in voller Länge enthält. Die Festlegungen dieser ÖNORM orientieren sich an diesem Grundsatz und regeln jeweils den Mindestinformationsgehalt. Dabei wird davon ausgegangen, daß Texte von LB den Beteiligten bekannt sind. Die detaillierte Satzbeschreibung in Abschnitt 5 weist den Mindestinformationsgehalt aus. Falls im LV auf eine LB verwiesen wird (LB-Pos.-Nr. bei der Standardform in der LV-Pos.-Nr., bei der Umnumerierten Standardform im LB-Bezug), gelten damit die entsprechenden Texte aus der zugehörigen LB als Teil des LV, samt etwaigen diesen Texten zugeordneten Grundtexten und Ständigen Vertragsbestimmungen. Gleichwohl bleibt es den Beteiligten unbenommen, auch mehr als diesen Mindestinformationsgehalt sowohl im LV-Ausdruck als auch auf dem Datenträger aufzunehmen und weiterzugeben, soweit den Festlegungen der ÖNORM nicht widersprochen wird Angebotsarten Die vorliegende ÖNORM berücksichtigt folgende Angebotsarten: Ausschreibungsgemäßes Angebot Bei dieser Angebotsart sind vom Bieter lediglich die vorgesehenen, frei gelassenen Felder zu ergänzen. Eine Modifikation der vom Ausschreiber vorgegebenen Informationen ist in keinem Fall zulässig! Alternativangebot Bei einem Alternativangebot legt der Bieter selbst den Informationsgehalt des Angebotes fest, das jedoch zumindest die für Ausschreibungs- und Angebots-LV notwendigen Angaben (Mindestinformationsgehalt gemäß Abschnitt 5) zu enthalten hat Ausschreibungsverfahren Die vorliegende ÖNORM regelt beide Ausschreibungsverfahren: Preisangebotsverfahren Beim Preisangebotsverfahren ist das Ausschreibungs-LV vom Bieter vollständig auszupreisen. Zu den angebotenen Preisen ist auch die Angabe von Aufschlägen und/ oder Nachlässen möglich. Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren Beim Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren werden Richtpreise durch den Ausschreiber vorgegeben. Vom Bieter sind lediglich Aufschläge oder Nachlässe zu den vorgegebenen Preisen anzubieten. In einer Ausschreibung können beide Verfahren kombiniert werden, innerhalb einer Leistungsgruppe ist jedoch nur ein Verfahren möglich. Angaben des Ausschreibers dürfen vom Bieter in keinem Fall verändert 3.2 Vertrags-LV Das Vertrags-LV wird vom Ausschreiber aufgrund der zur Ausführung vorgesehenen Positionen, der allenfalls in den Vertrag auch noch mit einbezogenen Wahl- und Eventualpositionen sowie - gegebenenfalls - der Positionen eines Alternativangebotes zusammengestellt, einschließlich der Bieterangaben. Es enthält auch die dazugehörenden Vertragsbestimmungen. Bei Anwendung der elektronischen Bauabrechnung dient das Vertrags-LV als Grundlage für die Bauabrechnung (Definition der Schnittstelle für die Übergabe der Daten im Bereich der Bauabrechnung in der ÖNORM B 2114). 3.3 Festlegungen zum Druck eines 2.3 Leistungsverzeichnisses Es werden keine detaillierten Festlegungen zur Gestaltung eines LV-Ausdruckes getroffen. Im Anhang A sind einige Beispiele für einen LV-Ausdruck - ohne Verbindlichkeit - dargestellt. 4 Leistungsverzeichnis 4.1 Gliederung eines LV Die Gliederung eines LV kann in folgenden Stufen erfolgen: Hauptgruppen (HG) Obergruppen (OG) Leistungsgruppen (LG) Unterleistungsgruppen vom Rang 1 (ULG1) Unterleistungsgruppen vom Rang 2 (ULG2) Zusätzliche Vertragsbestimmungen und Positionen. Diese können in Grundtexte (GT) und Folgetexte (FT) geteilt Wird ein LV in Hauptgruppen gegliedert, so muß jede Hauptgruppe mindestens eine Obergruppe enthalten. Wird ein LV in Obergruppen gegliedert, so muß jede Obergruppe mindestens eine Leistungsgruppe enthalten. Jede Leistungsgruppe kann Unterleistungsgruppen vom Rang 1 enthalten. Jede Unterleistungsgruppe vom Rang 1 kann Unterleistungsgruppen vom Rang 2 enthalten. Die Texte von Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und Positionen können geteilt oder ungeteilt sein. Wenn ein LV keine Hauptgruppe aufweist, entfallen sowohl die Kennzeichnung als auch die Überschrift der Hauptgruppe. Wenn ein LV keine Obergruppe aufweist, entfallen sowohl die Kennzeichnung als auch die Überschrift der Obergruppe.

4 Seite 4 ÖNORM B Formen eines LV Hinsichtlich der Gliederung der Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und Positionen sind 3 Formen des Ausschreibungs-LV möglich: Standardform Freie Form Umnumerierte Standardform Innerhalb eines LV kann nur eine Form zur Anwendung kommen Standardform Eine Haupt- und Obergruppengliederung erfolgt nach Bedarf. Die weitere Gliederung wird aus der jeweiligen LB übernommen. Die Nummern der Elemente des LV (Leistungsgruppen, Unterleistungsgruppen, Zusätzliche Vertragsbestimmungen, Positionen) ergeben sich unmittelbar aus der entsprechenden LB-Positionsnummer (LB-Pos.-Nr). Von den Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und Positionen der LB sind jene zu übernehmen, die für das LV benötigt Dabei müssen auch die Überschriften der entsprechenden Leistungsgruppen übernommen Abgesehen von Ausschreiberangaben (Ausfüllen der Lücken) dürfen vom Ausschreiber Zusätzliche Vertragsbestimmungen, Positionen, Gruppenüberschriften und Stichworte auf keinen Fall ergänzt oder abgeändert Wird mit den Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und Positionen der LB nicht das Auslangen gefunden, können vom Ausschreiber weitere Zusätzliche Vertragsbestimmungen und Positionen frei formuliert Ein LB-Wechsel darf nur bei einem Haupt- oder Obergruppenwechsel erfolgen, bei Obergruppenwechsel jedoch nur dann, wenn keine Hauptgruppengliederung vorhanden ist. Alle verwendeten LB, gegebenenfalls unter Angabe der Ergänzungs-LB, sind am Anfang des LV anzugeben. Bei Verwendung mehrerer LB sind diese mit einer Nummer zu versehen, auf die in der HG oder OG Bezug genommen wird Freie Form Die Gliederung des LV hat keinerlei Bezug zu einer LB. Die Nummern der Elemente des LV (Gruppenüberschriften, Vertragsbestimmungen, Positionen) werden im Ermessen des Ausschreibers frei gewählt. Das LV muß mindestens in Leistungsgruppen gegliedert sein, bei Bedarf kann die Gliederung gemäß 4.1 erweitert Bei der Freien Form werden alle Vertragsbestimmungen und Positionen vom Ausschreiber frei formuliert. Vertragsbestimmungen zum gesamten LV, zu einer LG oder ULG können mit den in den anderen Formen für Ständige Vertragsbestimmungen vorgesehenen Satzarten übergeben Umnumerierte Standardform Eine Haupt- und Obergruppengliederung erfolgt nach Bedarf. Die Gliederung des LV in Gruppen (LG, ULG) ist unverändert aus der jeweiligen LB zu übernehmen. In dieser Form des Ausschreibungs-LV können LG, ULG, Zusätzliche Vertragsbestimmungen und Positionen unter Einhaltung ihrer Gliederung umgereiht Es muß aber die Gültigkeit der Ständigen Vertragsbestimmungen, die sich aus der LB ergibt, erhalten bleiben. Der Ausschreiber hat dafür zu sorgen, daß auch die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen richtig zugeordnet sind. Eine Umnumerierung gegenüber einer LB ermöglicht, die Kennzeichnungen der Leistungsgruppen zu verändern. die Kennzeichnungen der Unterleistungsgruppen zu verändern. Die einzelnen ULG dürfen aber im LV nicht einer anderen LG als in der LB zugeordnet die Kennzeichnungen Zusätzlicher Vertragsbestimmungen und/oder Positionen (Grund- und Folgetext) zu verändern. Die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und/ oder Positionen dürfen aber im LV nicht einer anderen LG oder ULG als in der LB zugeordnet Werden Kennzeichnungen gegenüber der LB geändert, müssen sie in allen hierachisch untergeordneten Ebenen gleichlautend geändert ( mitgezogen ) Es ist immer der Bezug zur LB (LB-Pos.-Nr.) herzustellen, auch wenn Kennzeichnungen gegenüber der LB nicht geändert Abgesehen von Ausschreiberangaben (Ausfüllen der Lücken) dürfen vom Ausschreiber Zusätzliche Vertragsbestimmungen, Positionen, Gruppenüberschriften und Stichworte auf keinen Fall ergänzt oder abgeändert Wie bei der Standardform ist die Aufnahme von frei formulierten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und Positionen möglich. Ein LB-Wechsel darf nur bei einem Haupt- oder Obergruppenwechsel erfolgen, bei Obergruppenwechsel jedoch nur dann, wenn keine Hauptgruppengliederung vorhanden ist. Alle verwendeten LB, gegebenenfalls unter Angabe der Ergänzungs-LB, sind am Anfang des LV anzugeben. Bei Verwendung mehrerer LB sind diese mit einer Nummer zu versehen, auf die in der HG oder OG Bezug genommen wird. 4.3 LV-Positionsnummer Hauptgruppen, Obergruppen, Leistungsgruppen, Unterleistungsgruppen, Zusätzliche Vertragsbestimmungen und Positionen werden mit einer LV-Positionsnummer (LV-Pos.- Nr.) versehen. Diese LV-Positionsnummer ist immer zwölfstellig, darf nur Ziffern und Großbuchstaben (keine Umlaute) enthalten und darf auf dem Datenträger durch Leerstellen und andere Zeichen nicht unterbrochen sein. Sie setzt sich zusammen aus: zwei Stellen für die Kennzeichnung der Hauptgruppe zwei Stellen für die Kennzeichnung der Obergruppe zwei Stellen für die Kennzeichnung der Leistungsgruppe fünf Stellen mit folgender Struktur: - insgesamt maximal zwei Stellen für die Kennzeichnungen der Unterleistungsgruppen ersten und zweiten Ranges - weitere Stellen für die Kennzeichnung der Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und Positionen, gegebenenfalls aufgeteilt in Stellen für Grund- und Folgetext eine Stelle für die Kennzeichnung der Mehrfachverwendung

5 ÖNORM B 2063 Seite 5 Wenn ein LV nicht in HG gegliedert ist, ist die entsprechende Kennzeichnung leer zu lassen. Wenn ein LV nicht in OG gegliedert ist, ist die entsprechende Kennzeichnung leer zu lassen. Falls es notwendig ist, eine Zusätzliche Vertragsbestimmung oder Position mehrfach im LV zu verwenden (bei unterschiedlichen konkreten Angaben zu einer Lücke oder bei Verwendung von Zusammengehörigkeitsgruppen für Varianten), ist zur Unterscheidung die Kennzeichnung der Mehrfachverwendung anzuwenden (5.2.22). Nur bei der Freien Form darf die LV-Positionsnummer ab der siebenten Stelle (nach der LG) unstrukturiert sein. 4.4 Frei formulierte Texte Bei der Standardform und der Umnumerierten Standardform gelten für frei formulierte Texte folgende Festlegungen: LG, ULG, Vertragsbestimmungen und Positionen, die in der LB nicht enthalten sind und für das LV benötigt werden, können vom Ausschreiber frei formuliert LB-Positionsnummern kann man für LV-Positionsnummern von frei formulierten Positionen verwenden, wenn diese im LV nicht an anderer Stelle verwendet Die frei formulierten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und Positionen müssen sich an die jeweilige Gruppengliederung des LV halten und sind entsprechend einzureihen. Bei ungeteilten frei formulierten Texten von Zusätzlichen Vertragsbestimmungen oder Positionen im LV sind analog zur LB-Positionsnummer die für Folgetexte vorgesehenen Stellen der LV-Positionsnummer mit Nullen aufzufüllen (ÖNORM B 2062, Abschnitt 3.5.2). Bei geteilten frei formulierten Texten dürfen diese Stellen nicht ausschließlich mit Nullen gekennzeichnet Alle frei formulierten Texte sind entsprechend zu kennzeichnen, um sie von jenen der LB zu unterscheiden (Herkunftskennzeichen K = 'Z'). Wird eine Überschrift und/oder Ständige Vertragsbestimmung einer Gruppe frei formuliert, müssen auch alle hierarchisch untergeordneten Gruppen, Vertragsbestimmungen und Positionen als frei formuliert gekennzeichnet Das gilt auch dann, wenn die Positionen aus einer LB unverändert übernommen werden, aber die Ständigen Vertragsbestimmungen dieser Gruppe frei formuliert sind. Ständige Vertragsbestimmungen einer eventuell gleich lautenden Gruppe der LB gelten dann nicht. Wird eine LG oder ULG aus einer LB übernommen, so gelten die Vertragsbestimmungen dieser Gruppe der LB auch für die in diese Gruppe aufgenommenen frei formulierten Positionen. 4.5 Positionsarten Die Positionsart ist in Satzart 'N' zu kennzeichnen Normalposition, Kennzeichen P = leer Eine Normalposition beschreibt eine Leistung, die zur Ausführung vorgesehen ist Wahlposition, Kennzeichen P = 'W' Eine Wahlposition beschreibt eine Leistung, die vom Ausschreiber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist Eventualposition, Kennzeichen P = 'E' Eine Eventualposition beschreibt eine zusätzliche Leistung, die nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung kommt. 4.6 Regieposition Eine Regieposition beschreibt eine Leistung gemäß ÖNORM B Eine Regieposition ist in Satzart 'N' als solche zu kennzeichnen und kann eine Normal-, Wahl- oder Eventualposition sein. 4.7 Zusammengehörigkeitsgruppen Positionen können mit Hilfe des Zuordnungskennzeichens (ZZ) unabhängig von der Gliederung des LV zu beliebigen Gruppen zusammengefaßt Alle Positionen einer solchen Zusammengehörigkeitsgruppe erhalten das gleiche Zuordnungskennzeichen. 4.8 Varianten Mit Varianten kann sich der Ausschreiber mehrere verschiedene Ausführungen anbieten lassen. Die einzelnen Varianten werden mittels des Variantenkennzeichens (V) durchnumeriert. Die Varianten sind so zu bilden, daß jeweils eine Variante die Grundlage für den Zuschlag sein kann. Eine Variante wird gebildet, indem Normalpositionen durch Wahlpositionen ersetzt Dabei muß eindeutig erkennbar sein, welche Normalpositionen durch welche Wahlpositionen ersetzt Solche Zuordnungen geschehen über Zusammengehörigkeitsgruppen, denen Normal- und Wahlpositionen angehören. Bei einer Variantenbildung werden Normalpositionen durch die Wahlpositionen der gleichen Zusammengehörigkeitsgruppen ersetzt, wobei nur die Wahlpositionen mit dem entsprechenden Variantenkennzeichen berücksichtigt Jede Variante enthält auch die nicht ersetzten Normalpositionen. 4.9 Alternativangebote des Bieters Der Bieter erstellt selbst ein LV. Die Form des LV (4.2) muß nicht der Form des Ausschreibungs-LV entsprechen. Das LV muß in der Datei den gesamten Leistungsumfang des Ausschreibungs-LV abdecken und darf nicht nur aus den alternativ angebotenen Positionen bestehen. Für das LV eines Alternativangebotes gelten die gleichen Bestimmungen wie für ein Ausschreibungs-LV (auch 4.5 bis 4.8). Für jedes Alternativangebot ist eine eigene Datei erforderlich und sollte ein eigener Datenträger erstellt Die einzelnen Alternativangebote sind vom Bieter in der Datei entsprechend zu kennzeichnen. Dazu dient die Nummer für Alternativangebot (A) in Satzart '2' (5.2.7) Lücken Die Beziehung zwischen Lücke und konkreter Angabe zur Lücke (ÖNORM B 2062, Abschnitt 3.7) wird über die Lückennummer (LN) in den Satzarten 'Q' und 'R' hergestellt. Bei einer Stichwortlücke bleibt die Lückennummer leer. Lücken in frei formulierten Texten sind Bieterlücken, Lücken in frei formulierten Stichworten sind unzulässig.

6 Seite 6 ÖNORM B 2063 Bei der Verwendung mehrerer Zusätzlicher Vertragsbestimmungen und/oder Positionen mit gleichem Grundtext dürfen allfällige Lücken des Grundtextes durch jeweils unterschiedliche konkrete Angaben ersetzt Diese Angaben werden auf der Datei unter der LV-Positionsnummer der Zusätzlichen Vertragsbestimmung oder Position übergeben Ausschreiberlücke Ausschreiberlücken in LB-Texten müssen vom Ausschreiber beim Erstellen des LV durch konkrete Angaben (Ausschreiberangaben) ersetzt Die Ausschreiberangabe für eine Lücke im Text kann mehrzeilig sein, für eine Lücke im Stichwort ist die Länge beschränkt (ÖNORM B 2062, Abschnitt 3.7.5). Ausschreiberangaben (auch für Stichwortlücken) werden in Satzart 'Q' übergeben, ein Einsetzen in den Text oder in das Stichwort ist auf dem Datenträger unzulässig Bieterlücke Eine Bieterangabe kann nur einzeilig (43 Stellen) sein und wird in Satzart 'R' übergeben, ein Einsetzen in den Text ist auf dem Datenträger unzulässig. Bieterlücken können auch vom Ausschreiber in frei formulierten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen und/oder Positionen angelegt Es sind dabei die Festlegungen der ÖNORM B 2062, Abschnitt einzuhalten Ausschreiber-/Bieterlücke Wird eine solche Lücke vom Ausschreiber nicht durch eine Ausschreiberangabe ersetzt, wird sie eine Bieterlücke Preisanteile Die Anzahl und die Bedeutung der Preisanteile ist im LV durchgehend einzuhalten und wird in Satzart '0' im Kennzeichen für Preisanteile (P) festgelegt. Folgende Möglichkeiten sind gegeben: keine Aufgliederung in Preisanteile, nur Preis je Mengeneinheit Tabelle 1: Kennzeichen für Positionsarten, Varianten und Zuordnungen Aufgliederung in 'Lohn' (Preisanteil 1) und 'Sonstiges' (Preisanteil 2) Aufgliederung in 'Lohn'(Preisanteil 1), 'Stoff'(Preisanteil 2) und 'Gerät' (Preisanteil 3) Aufgliederung in 'Preisanteil1' und 'Preisanteil2', wobei die Bedeutung der Preisanteile an anderer Stelle festzulegen ist, zb in den Vertragsbestimmungen Aufgliederung in 'Preisanteil1', 'Preisanteil2' und 'Preisanteil3', wobei die Bedeutung der Preisanteile an anderer Stelle festzulegen ist, zb in den Vertragsbestimmungen Sperren von Preisfeldern Der Ausschreiber muß die nicht zu verwendenden Preisanteile in allen Stellen mit '0' sperren. Dies gilt sowohl für die Preisfelder in der Satzart 'S', als auch für die entsprechenden Summen- und Prozentfelder in den Satzarten 'T' bis 'W'. Die gesperrten Preisanteile werden im LV-Ausdruck nicht gedruckt. Ein zusätzliches Sperren von Preisanteilen bei einzelnen Positionen, das über die allgemeine Festlegung für das LV (4.11) hinausgeht, ist nicht zulässig. Wahl- und Eventualpositionen werden nicht in die Normalangebotssumme aufgenommen. Der Positionspreis in Satzart 'S' ist daher in allen Stellen mit '0' zu sperren. Für gesperrte Positionspreise sind im LV-Ausdruck in allen Stellen '*' zu drucken Auspreisung Beim Preisangebotsverfahren muß der Bieter die zur Auspreisung vorgesehenen Felder, dh. solche, die ausschließlich Leerstellen enthalten, mit Preisen versehen (Satzarten 'S' bis 'X'). In jeder Satzart 'S' (Positionspreis) ist das "Kennzeichen für Position angeboten (J)" vom Bieter anzugeben. Dabei ist folgendes zu beachten: Positionsart Kennzeichen für Varianten- Zuordnungs- Positionsart kennzeichen kennzeichen (P) (V) (ZZ) Normalposition leer leer leer Normalposition einer Zusammengehörigkeitsgruppe leer leer alphanumerisch Wahlposition W numerisch alphanumerisch Eventualposition E leer leer Eventualposition einer Zusammengehörigkeitsgruppe E leer alphanumerisch

7 ÖNORM B 2063 Seite 7 Vom Bieter angebotene Positionen erhalten die Angabe 'J'. Kostenlos angebotene Positionen sind ebenfalls mit 'J' zu versehen und alle Preisfelder sind mit 0,00 auszupreisen. Bewußt nicht angebotene Positionen erhalten in der Datei die Angabe 'N' und sind im schriftlichen Angebot mit 'nicht angeboten' zu kennzeichnen. Die Preisfelder bleiben leer. Beim Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren gibt der Ausschreiber Preise und die Angabe 'J' vor. Weder die Preise noch das Kennzeichen dürfen überschrieben Felder, die der Ausschreiber gesperrt hat, dürfen nicht überschrieben 4.14 Summenbildung Die Summenbildung erfolgt für die Preisanteile und den Positionspreis, ausgenommen das jeweilige Feld wurde gesperrt (4.12) oder die Position wurde nicht angeboten (4.13). Die Summenbildung erfolgt für: jede LG jede OG jede HG das gesamte LV. Positionspreise und Positionspreisanteile sind gemäß ÖNORM A 6403 auf Groschen zu runden. Positionspreisanteile sind so auszugleichen, daß ihre Summe dem Positionspreis entspricht. Dabei sind Differenzen im größten Positionspreisanteil auszugleichen, bei gleich großen Positionspreisanteilen im ersten dieser Positionspreisanteile. Mit den ausgeglichenen Werten sind die Preisanteile für Gruppensummen zu bilden. Weiters werden für das gesamte LV, und zwar sowohl für die Normalausführung als auch für sämtliche Varianten, errechnet: die Summe aller Aufschläge und Nachlässe der Gesamtpreis der Umsatzsteuerbetrag der Angebotspreis. Die entsprechenden Datensätze für alle Gruppensummen sowie für die Gesamtpreise sind vom Ausschreiber vorzugeben Gesamtpreis Die folgenden Gesamtpreise sind vom Bieter anzugeben Gesamtpreis für die Normalausführung Im Gesamtpreis für die Normalausführung werden alle Normalpositionen berücksichtigt (Normalangebotssumme) Gesamtpreise für Varianten Für jede Variante ist der Gesamtpreis zu ermitteln (Variantenangebotssumme). Dabei werden alle Normal- und Wahlpositionen berücksichtigt, die zu der Variante gehören (4.8) Gesamtpreis für ein Alternativangebot Für den Gesamtpreis eines Alternativangebotes werden die alternativ angebotenen Positionen und die Positionen des ausschreibungsgemäßen Angebotes, die nicht durch die Alternative ersetzt werden, berücksichtigt (4.9) Aufschläge und Nachlässe Allfällige Aufschläge und Nachlässe sind vom Bieter bereits im Angebot anzugeben. Dazu sind die entsprechenden Datensätze für alle Gruppen sowie für die Summe des LV vom Ausschreiber vorzugeben. Die Aufschläge und Nachlässe gelten sowohl für die Normalausführung als auch für allfällige Varianten. Nachlässe sind durch ein negatives Vorzeichen zu kennzeichnen. Aufschläge haben kein Vorzeichen. Nicht verwendete Felder bleiben leer. Aufschläge und Nachlässe können auf die Summen oder (alternativ) auf einzelne Preisanteile des gesamten LV sowie der Haupt-, Ober- und Leistungsgruppen in Prozent angegeben Auf die Summe des LV kann ein Aufschlag oder Nachlaß (alternativ zu einer Prozentangabe) auch als Betrag angegeben Nur in diesem Fall ist zusätzlich auch ein prozentueller Aufschlag oder Nachlaß auf die Preisanteile möglich. Falls mehrere Aufschläge und Nachlässe auf verschiedenen Gruppenebenen angegeben werden, sind diese im Zuge der Angebotsdurchrechnung von der niedrigsten Ebene aufsteigend kumulativ zu berücksichtigen. Ein allenfalls als Betrag angegebener Aufschlag oder Nachlaß wird zuletzt berücksichtigt Kontrollsummen Kontrollsummen erleichtern die Überprüfung von Übertragungs- und Eingabefehlern. Folgende Kontrollsummen sind vorgesehen: Summe der Preise je Mengeneinheit aller Positionen auf LG-Ebene Summe der Preise je Mengeneinheit aller Positionen auf OG-Ebene Summe der Preise je Mengeneinheit aller Positionen auf HG-Ebene Summe der Preise je Mengeneinheit aller Positionen des LV Summe der Mengen aller Positionen des LV Anzahl aller Sätze der Datei. Vom Ausschreiber werden die Summen der Mengen und die Anzahl der Sätze eingetragen. Vom Bieter werden die Summen der Preise je Mengeneinheit errechnet, soferne diese nicht schon vom Ausschreiber vorgegeben sind (beim Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren).

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