Wien Wiener Wohnen. 6. Anfragenbeantwortung

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1 Stadt Wien Wiener Wohnen Koordinationsbereich Immobilienmanagement Fachbereich Auftragswesen Rosa-Fischer-Gasse 2, 1030 Wien Tel.: ; Fax: Datum: Ausschreibungsnummer: Ausschreibungsbezeichnung: LV\WW AW DRA\ELEKTRO 2018-LOS V00 Rahmenvertrag Elektrotechnik in den Objekten der Stadt Wien Wiener Wohnen 6. Anfragenbeantwortung Zum oben genannten Vergabeverfahren sind folgende Fragen eingelangt, die in der Folge anonymisiert dargestellt und beantwortet werden. Die Anfragen werden nach folgender Struktur gruppiert: A) Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge B) Formblatt Angebot MD BD SR 75 C) Leistungsverzeichnis D) Besondere Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge E) Kalkulationsformblätter zu A) Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge Frage A1: Leihpersonal Darf der Auftragnehmer oder der Subunternehmer mit Leihpersonal arbeiten? Antwort zur Frage A1: Gemäß Punkt 3 der WD 307 (Allgemeine Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen) sind u.a. Arbeitskräfteüberlasser wie Subunternehmer vom Auftragnehmer zu nennen. Gemäß Punkt der Besonderen Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge ist die Weitergabe von Teilen der Leistung durch einen Subunternehmer an weitere Unternehmen (Sub-Subunternehmen) unzulässig. Der Auftragnehmer hat dies sicherzustellen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer zwar Arbeitskräfteüberlasser nennen bzw. beschäftigen darf, der Subunternehmer jedoch nicht. Seite 1 von 10

2 Frage A2: Subunternehmer Wie lange muss der Subunternehmer bestehen? Antwort zur Frage A2: Wenn der Auftragnehmer sich z.b. auf die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers stützt, hat der Subunternehmer die entsprechende Bestimmung in der Ausschreibungsunterlage MD BD SR 75 Beilage zu erfüllen. Gemäß der Ausschreibungsunterlage MD BD SR 75 ergibt sich grundsätzlich die Nachweispflicht für 3 Jahre, wenn das Unternehmen jedoch noch keine 3 Jahre besteht, so ist der Umsatz für die letzten 2 beendeten Geschäftsjahre nachzuweisen. Frage A3: Aufschläge/Nachlässe Weshalb können die Aufschläge und Nachlässe lediglich auf Leistungsgruppen angegeben werden und nicht auf einzelne Positionen? Antwort zur Frage A3: Das Preisaufschlags- und -nachlassverfahren wird von der Stadt Wien - Wiener Wohnen gewählt, um spekulative Einheitspreise zu vermeiden. Daher sind Aufschläge und Nachlässe nur auf Ebene der Leistungsgruppen zulässig. Für das Preisaufschlags- und -nachlassverfahren ist unter Punkt 6.17 Nachlässe und Aufschläge der ÖNORM A 2063:2015 festgelegt, dass die Aufschläge und Nachlässe nur auf Gruppen (LG, ULG, OG etc.) bzw. dem Gesamtpreis angegeben werden. Aufschläge und Nachlässe auf Ebene der Positionen zuzulassen, wäre daher weder zulässig noch sinnvoll. Unabhängig davon, dass die Aufschläge und Nachlässe nur auf Leistungsgruppen (LG) bzw. dem Gesamtpreis zulässig sind, hat der Bieter jede Position zu kalkulieren und mit den Vorgabepreisen ins Verhältnis zu setzen und seine Aufschläge und Nachlässe entsprechend zu gewichten. Frage A4: Jahresumsatz (Spartenumsatz) Darf in zwei Losen angeboten werden, wenn der Umsatz geringfügig unter EUR ,-- liegt? Antwort zur Frage A4: Ja, sie dürfen ein Angebot für zwei Lose abgeben. Die Mindestanforderungen in den Ausschreibungsunterlagen müssen jedoch pro Los nachgewiesen werden. Im Punkt 6.1. "Nachweis der Eignung" der Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge ist Folgendes geregelt: Für Bieter, die in mehr als einem Los anbieten, bedeutet das, dass sie, sofern sie das Angebot mit dem günstigsten Preis gelegt haben, nur in jenen - maximal 2 - Seite 2 von 10

3 Losen für den Zuschlag in Betracht kommen können, für die sie die Eignung nachweisen können. Frage A5: Jahresumsatz (Spartenumsatz) Wieso wurden als Zuschlagskriterien 5 % Verlängerung der Gewährleistungsfrist und 95% Preis gewählt? Antwort zur Frage A5: Gemäß Bundesvergabegesetz 2006 ist jedenfalls der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wenn es sich um einen Bauauftrag handelt, dessen geschätzter Auftragswert mindestens Euro beträgt. Des Weiteren hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Die festgelegten Zuschlagskriterien samt Gewichtung sind vergaberechtlich notwendig und entsprechen dem Bundesvergabegesetz Frage A6: Wiener Gewerbe Will man das Wiener Gewerbe ausschließen und ausschließlich Großunternehmen mit internationalen Geschäftsbedingungen und Verbindungen beschäftigen? Antwort zur Frage A6: Nein, das will die Stadt Wien Wiener Wohnen gerade nicht. Die gegenständliche Ausschreibung nimmt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, auf kleine und mittlere Unternehmen durch die Losaufteilung (24 Lose), Losbeschränkung (2 pro Auftragnehmer), Laufzeit des Rahmenvertrages (2 Jahre) in hohem Maße Rücksicht. Frage A7: Arbeitskräfteüberlasser Müssen Arbeitskräfteüberlasser, wenn sie als Subunternehmer genannt werden, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Elektrotechnik" nachweisen können? Antwort zur Frage A7: Nein, nicht zwingend. Der Arbeitskräfteüberlasser hat die Befugnis Überlassung von Arbeitskäften nachzuweisen. Seite 3 von 10

4 Frage A8: Mehrfachbeteiligung Ist es möglich, dass wir zum Beispiel im Los 1 als Bieter und gleichzeitig im Los 1 als nicht notwendiger Subunternehmer bei einem anderen Bieter unsere Leistungen anbieten können oder ist es möglich, dass wir zum Beispiel im Los 1 als Bieter und im Los 2 als nicht notwendiger Subunternehmer bei einem anderen Bieter unsere Leistungen anbieten können? Antwort zur Frage A8: Eine Beteiligung als Bieter und gleichzeitig als Subunternehmer im selben Los ist problematisch, da dies nach der ständigen Rechtssprechung eine wettbewerbsbeschränkende Abrede darstellen könnte oder sonst den Grundsätzen des fairen und lauteren Wettbewerbes entgegenstehen könnte. Eine Mehrfachbeteiligung in unterschiedlichen Losen ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht nach der ständigen Rechtssprechung eine wettbewerbsbeschränkende Abrede darstellt oder sonst den Grundsätzen des fairen und lauteren Wettbewerbes entgegensteht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Mehrfachbeteiligung als Subunternehmer und Bieter die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nur einmal zugeordnet werden darf. Frage A9: Anfragen bei verschobenen Ablauf der Angebotsfrist Wie lange dürfen Anfragen zur gegenständlichen Ausschreibung, unter Berücksichtigung des verschobenen Ablaufs der Angebotsfrist, gestellt werden? Antwort zur Frage A9 Gemäß Punkt 1 ANFRAGEN ZU DEN AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN, BERICHTIGUNGEN der Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge dürfen bis 14 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist Anfragen gestellt werden. Frage A10: Bekanntmachung der Berichtigung Wann wird die Berichtigung bekanntgemacht und wird eine ausreichende Prüffrist eingeräumt? Antwort zur Frage A10 Die Bieter können davon ausgehen, dass zwischen der Bekanntmachung der berichtigten Ausschreibungsunterlagen und dem Ablauf der Angebotsfrist ausreichend Zeit zur Prüfung zur Verfügung steht. Seite 4 von 10

5 zu B) Formblatt Angebot MD BD SR 75 Frage B1: Referenznachweise Wer bestätigt bzw. unterschreibt die Referenznachweise für bei der Stadt Wien Wiener Wohnen erbrachte Leistungen? Antwort zur Frage B1: Die Referenznachweise werden vom Baumanagement (Ansprechpartner: Ing. Böhs) bestätigt: Stadt Wien Wiener Wohnen Rosa-Fischer-Gasse 2, Teil A, Top A 3.43 Telefonnummer: Frage B2: Beilage Seite 2 Muss ein Subunternehmer die Mindestanforderung an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. deren Konkretisierung mit einem durchschnittlichen Umsatz von EUR ,-- (ohne USt) pro Jahr und Los zur Gänze erfüllen? Antwort zur Frage B2: Nein, der Umsatz (als Teil der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) des Bieters und seiner Subunternehmer wird gemeinsam betrachtet. Frage B3: Beilage In der Beilage ist Nachstehendes angeführt: Ich (Wir) erkläre(n) auf die Kapazitäten des (der) Subunternehmer(s) aus Gründen der Befugnis (Spalte A), der technischen Leistungsfähigkeit (Spalte B) oder, im Ausnahmefall, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Spalte C) zurückzugreifen. Welcher Ausnahmefall ist bei Zugriff auf die Kapazitäten der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers gemeint? Antwort zur Frage B3: Es wird von der Stadt Wien Wiener Wohnen als Auftraggeber nicht gern gesehen, dass die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Subunternehmer ergänzt wird. Seite 5 von 10

6 Frage B4: Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit Müssen die Nachweise (Einzelaufträge) der technischen Leistungsfähigkeit von fünf verschiedenen Kalenderjahren erbracht werden oder sind Nachweise aus einem Jahr ausreichend? Antwort zur Frage B4: Ja, Nachweise aus einem der letzten fünf Jahren sind auch ausreichend. Frage B5: Präferenzreihung Muss die Präferenz in jedem Los angegeben werden, auch wenn nur für 1 Los angeboten wird. Antwort zur Frage B5: Nein. Wenn nur für ein Los angeboten wird, ist die Präferenzangabe bzw. die Abgabe der Präferenzreihung nicht erforderlich. Frage B6: Jahresumsatz (Spartenumsatz) Muss der Umsatz in den letzten 3 Jahren im Durchschnitt mindestens EUR ,-- betragen, wenn ein Angebot für drei Lose abgegeben wird? Antwort zur Frage B6: Nein. Der Umsatz ist pro Los in der Höhe von mindestens EUR ,-- nachzuweisen. Nachdem ein Bieter den Zuschlag maximal in 2 Losen erhalten kann, ist unabhängig von der Anzahl der angebotenen Lose der Umsatz in der Höhe von mindestens EUR ,-- nachzuweisen, wenn die Eignung für 2 Lose ausreichen soll. Frage B7: Beilage Ist es zulässig, als Teilleistung (Leistungsteil, Leistungsgruppe), die wir beabsichtigen nicht selbst zu erbringen, 10% der Gesamtleistung in der Beilage anzuführen? Antwort zur Frage B7: Grundsätzlich ist der Leistungsteil bzw. die Leistungsgruppe, welche vom Subunternehmer erbracht werden soll, entsprechend der Beilage der MD BD - SR 75 anzugeben. Seite 6 von 10

7 Aufgrund der homogenen Gesamtleistung (Elektrikerarbeiten) ist auch die prozentuelle Angabe des Subunternehmeranteils möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine vollständige Weitergabe unzulässig ist. Frage B8: Referenznachweise Können die Referenznachweise für bei der Stadt Wien Wiener Wohnen erbrachte Leistungen auch per übermittelt werden, damit diese bestätigt werden? Antwort zur Frage B8: Ja, die Referenznachweise können per an übermittelt werden. Frage B9: Jahresumsatz (Spartenumsatz) Wie begründet sich der Jahresumsatz in der Höhe von EUR ,-- in der Mindestanforderung an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit? Antwort zu Frage B9: Der geforderte Jahresumsatz von EUR ,-- wurde aufgrund der Losgröße festgelegt und entspricht ca. 40 % des kleinsten Loses. zu C) Leistungsverzeichnis Frage C1: Verputzarbeiten Bedeutet malerfertig mit Spachtelarbeiten oder lediglich fein verputzt? Antwort zur Frage C1: Malerfertig bedeutet verputzt, verspachtelt und für Malerarbeiten vorbereitet (siehe Position Z, Z und Z in OG 02). Frage C2: Stiegenhaus - Reinigungskosten Gemäß den Besonderen Vertragsbestimmungen ist der Transport von Materialien und sperrigen Gegenständen in den Personenaufzügen untersagt. Wie werden die Reinigungskosten, für die entstandenen Verunreinigungen, im Stiegenhaus abgegolten? Antwort zur Frage C2: Unter Punkt "Nebenleistungen" der WD 314 (Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen) ist geregelt, dass mit den vereinbarten Preisen das Erbringen von Nebenleistungen abgegolten ist. Dies betrifft Seite 7 von 10

8 u.a. die Nebenleistungen gemäß Punkt 11 und 14 über Materialtransport und Beseitigung von Verunreinigungen. Frage C3: Stiegenhaus - Transportkosten Mit der Position Z Transporte in der Obergruppe 00 (OG 00) können die tatsächlichen Kosten nicht gedeckt werden. Antwort zur Frage C3: Der Aufschlag in der Höhe von 2% pro weiterem Vollgeschoß ist aus unserer Sicht für den Mehraufwand des Transports ausreichend, da mit dieser Vergütung nur der Mehraufwand je zusätzlich zu überwindendes Geschoß abgegolten wird. Frage C4: Standardisierte Leistungsbeschreibung Warum wurde nicht, wie im 97 Abs. 2 des Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) gefordert, auf eine standardisierte Leistungsbeschreibung (LB-HT) und deren Positionen zurückgegriffen. Antwort zur Frage C4: Die gegenständliche Ausschreibung wurde gemäß 97 Abs. 2 BVergG 2006 mit der standardisierten Leistungsbeschreibung für Haustechnik (LB-HT) erstellt. In jenen Fällen, wo die standardisierte LB-HT nicht anwendbar ist bzw. keine geeigneten Positionen vorhanden sind, wurden frei formulierte Positionen ausgeschrieben. Diese Vorgangsweise ist notwendig um den Bedarf des Auftraggebers abzudecken und entspricht dem Bundesvergabegesetz zu D) Besondere Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge Frage D1: 3.1. Normalarbeitszeit Wie ist der Punkt 3.1. "Normalarbeitszeit" der Besonderen Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge zu verstehen? Antwort zur Frage D1: In dieser Bestimmung ist im Wesentlichen geregelt, wann der Auftragnehmer die Leistungen erbringen darf. Diese Regelung bedeutet nicht, dass während der Normalarbeitszeit durchgehend gearbeitet werden muss, sondern die Normalarbeitszeit stellt nur den Rahmen dar. Frage D2: Besondere Vertragsbestimmungen Seite 8 von 10

9 Wieso weichen die Besonderen Vertragsbestimmungen in einigen Punkten, insbesondere den Vertragsstrafen, von den ÖNORMEN ab? Antwort zur Frage D2: Die Besonderen Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge bauen auf die WD 314 (Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen) auf. Die abweichenden Punkte sind notwendige Ergänzungen, welche aufgrund der gegenständlichen Leistung erforderlich sind. Die Besonderen Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge sind ausgewogen und rechtskonform. Sie wurden auch vom Verwaltungsgericht Wien im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens als vergaberechtskonform bestätigt. Die vertragsrechtlichen Regelungen über Nachfristen oder Rechtfertigungsmöglichkeiten sind im festgelegten Umfang anzuwenden. Frage D3: Leistungsabruf Welche Rechte hat der Auftragnehmer bei falschen oder unzureichenden Leistungsangaben in der Bestellung? Antwort zur Frage D3: Wenn aus der Bestellung nicht eindeutig hervorgeht, welche Leistung in welchem Umfang zu erbringen ist, hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber nachzufragen. In diesen Fällen wird der Auftraggeber die Bestellung präzisieren. Frage D4: Auslastung Wie kann die Leistung aufgrund der nicht garantierten Abrufe und der schwankenden Abrufzyklen finanztechnisch (Kapitalbindung) und lagertechnisch (Platzbedarf) kalkuliert werden? Antwort zur Frage D4: Bei der Kalkulation kann davon ausgegangen werden, dass die ausgeschriebene Gesamtsumme über die Vertragslaufzeit in annähernd gleichmäßiger Intensität abgerufen wird. Im Falle, dass es zu einer gravierenden Abweichung von der Abrechnungssumme über die gesamte Vertragslaufzeit zur ausgeschriebenen Gesamtsumme kommen sollte, ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstandenen Nachteil geltend zu machen. Frage D5: Haftung Haftet ein eingesetzter Subunternehmer bezüglich der Leistungserfüllung direkt dem Auftraggeber? Seite 9 von 10

10 Antwort zur Frage D5: Der Subunternehmer haftet bezüglich der Leistungserfüllung nicht gegenüber den Auftraggeber (Stadt Wien - Wiener Wohnen). Diese Haftung trifft ausschließlich den Auftragnehmer. Frage D6: Zinsen bei Überschreitung des Zahlungszieles Welche Zinsen stehen dem Auftragnehmer bei Überschreitung des Zahlungszieles zu? Antwort zur Frage D6: Unter Punkt der WD 314 (Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen) ist Nachstehendes geregelt: Werden Zahlungen aus Gründen, die der AG zu verantworten hat, nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der AG für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur 4 % Zinsen p.a. zu entrichten. zu E) Kalkulationsformblätter Frage E1: Vollkosten oder Teilkosten Sind die K-Blätter zu Vollkosten oder zu Teilkosten zu kalkulieren? Antwort zur Frage E1: Jeder Bieter hat seine Preise selbst zu kalkulieren und die Kalkulation durch eigene Kalkulationsformblätter darzustellen. Ob zu Vollkosten oder zu Teilkosten kalkuliert wird, entscheidet der Unternehmer. Die oben stehenden Anfragenbeantwortungen führen zu keiner Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen. Aufgrund weiterer Anfragen zur Kalkulation und zum Leistungsverzeichnis wurde der Ablauf der Angebotsfrist im Wege einer Berichtigung auf den , 09:00 Uhr verschoben. Die Berichtigung ist unter abrufbar. Seite 10 von 10

3. Anfragenbeantwortung

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