Auflagen bei Veranstaltungen 1. Erlaubnisse

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1 1. Erlaubnisse

2 1. Erlaubnisse Anzeige von öffentlichen Vergnügungen spätestens 1 Woche vorher, Art. 19 Abs. 1 LStVG ausgenommen religiöse, künstlerische, kulturelle, wissenschaftl., belehrende, erzieherische Vergnügung in dafür bestimmten Räumen, musikalische Veranstaltung, nicht regelmäßig und nicht in Sälen stattfindende Tanzveranstaltung, Kappenabend, Pfarrfest, Gartenfest von Kleingartenvereinen Erlaubnis von öffentlichen Vergnügungen, Art. 19 Abs. 3 LStVG bei nicht rechtzeitiger Anzeige, motorsportll. Veranstaltung, Veranstaltung mit mehr als 1000 Besuchern außerhalb dafür bestimmter Anlagen Ordnungsamt Ordnungsamt auf öff. Straßen, Wegen, Plätzen Servicebetrieb Genehmigung 29 Abs.2 StVO öffentlicher Raum auf öff. Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen Sondernutzungserlaubnis Liegenschaftsamt mit fliegende Bauten (Bühnen 100 m2, Fußbodenhöhe 1,50 m, Höhe 5 m, Zelte 75 m2, Art. 72 BayBO) bei erstmaliger Aufstellung > baul. Ausführungsgenehmigung (max. 5 Jahre) danach Anzeige der Aufstellung mit Vorlage des Prüfbuches mit Essen + Trinken in Gaststättenbetrieben > Gaststättenerlaubnis vorhanden außerhalb von Gaststättenbetrieben, mobile Stände - ohne Alkohol > keine Erlaubnis erforderlich - mit Alkohol > vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung, 12 GastG) - gewerbl. Veranstaltung, gewerbl. Betriebe > Infektionsschutzbelehrung für Personal, 42, 43 IfSG - private Veranstaltung, Vereinsfest > ehrenamtliche Helfer brauchen keine IfS-Belehrung mit Feuerwerk sprengstoffrechtl. Erlaubnis Bauordnungsbehörde Ordnungsamt Ordnungsamt Gesundheitsamt Ordnungsamt

3 1. Erlaubnisse bei öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen Liegenschaftsamt DLZ Veranstaltungen Ordnungsamt SÖR Feuerwehr Polizei Rettungsorganisationen

4 2. Anordnungen - generell - bei Großveranstaltungen und besonderen Gefährdungen

5 2. Anordnungen Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG versagen oder Anordnungen für öffentliche und sonstige Vergnügungen treffen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft Besucherzahl Gefährdung Eintrittswahrscheinlichkeit Risiko Gefahrenneigung insb. Veranstaltungsart, Besuchertyp, Umgebung Schadensausmaß

6 2. Anordnungen generell Sperrzeit öff. Vergnügungen - in geschlossenen Räumen 5-6 Uhr - im Freien, Zelten 23 10:30 Uhr Lärm Immissionsrichtwert tags 6-22 Uhr / Ruhezeit * Immissionsrichtwert nachts 22-6 Uhr Industriegebiete 70 db(a) 70 db(a) Gewerbegebiete 65 / 60 db(a) 50 db(a) Kern-, Dorf, Mischgebiete 60 / 55 db(a) 45 db(a) Allg. Wohngebiete 55 / 50 db(a) 40 db(a) Reine Wohngebiete 50 / 45 db(a) 35 db(a) Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 db(a) 35 db(a) * Ruhezeiten Werktag 6 7 Uhr, Uhr, Sonn-/Feiertage 6-9 Uhr, Uhr, Uhr Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden, wenn die zu beurteilende Anlage und der maßgebliche Immissionsort baulich verbunden sind für schutzbedürftige Räume unabhängig von der Gebietseinstufung tags 35 db(a), nachts 25 db(a). Schutz der Sonn- und Feiertage - Sonn-/Feiertage 7 11 Uhr keine öff. Unterhaltungsveranstaltungen - Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend ab 14 Uhr: öff. Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist - Karfreitag bei Schankbetrieb keine Musik

7 2. Anordnungen generell Brandschutz insb. bei offenem Feuer Flucht- und Rettungswege i.d.r. mind. 2 Rettungswege/Notausgänge mit mind. 1,20 m Breite i.d.r. mind. 5,5 m breite Aufstellfläche für Feuerwehr Toiletten in ausreichender Zahl Abfallentsorgung, Reinigung Ausreichend Abfallbehälter Reinigung der Flächen Verwendung von Einweggeschirr/-besteck Heizpilze auf öff. Flächen nicht zugelassen Veranstalterhaftpflichtversicherung bei Veranstaltung auf öff. Flächen i.d.r. mind. in Höhe von EUR Rauchverbot nach GSG u.a. in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche auch auf dem Gelände Bildungseinrichtungen für Erwachsene Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.b. Theater, Museum, Kino, Vereinsräume) Gaststätten

8 2. Anordnungen generell Jugendschutz

9 2. Anordnungen bei Großveranstaltungen oder besonderen Gefährdungen Ordner Parkplätze Sicherheitskonzept - Sanitätskräfte, Versorgungsplätze, Rettungsvorhaltung - Einzäunung, Absperrung - Fluchtwegbeschilderung - Notstromversorgung, Notbeleuchtung - Wetterbeobachtung - Sicherheitsdurchsagen - Räumungs-/Abbruchszenario - Kommunikationskonzept

10 3. Lebensmittelsicherheit

11 3. Lebensmittelsicherheit Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) 3 Allgemeine Hygieneanforderungen Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

12 3. Lebensmittelsicherheit Lebensmittelrechtliche Mindestvoraussetzungen für Standbetreiber 1. Verkaufsstände müssen (abhängig von Sortiment und Dauer der Veranstaltung) über eine ausreichende Spülmöglichkeit mit Warmwasser zum Reinigen der Arbeitsgeräte, Mehrweggeschirr, Gläser usw. verfügen. Verwendete Schläuche müssen trinkwassergeeignet sein (herkömmliche Gartenschläuche sind nicht zulässig). 2. Bei Ständen, die leicht verderbliche Lebensmittel abgeben, ist Warmwasserversorgung zur Händereinigung erforderlich (Glühweinbehälter mit Auslaufhahn wird als Handwaschmöglichkeit akzeptiert). Bei Ständen, die keine leicht verderblichen Lebensmittel abgeben, z. B. Ausschankstände, ist Kaltwasserversorgung zur Händereinigung ausreichend (Kanister mit Auslauf wird akzeptiert).. 3. Für jeden Gastronomiestandort oder ggf. Veranstaltungsort (je nach Art und Größe der Veranstaltung) ist eine leicht erreichbare Personaltoilette mit hygienisch einwandfreier Handwasch- und Trocknungsmöglichkeit bereitzustellen. 4. An jedem Stand sind Handtuchrolle (Papierhandtücher oder Küchenrolle) und Mittel zum hygienischen Reinigen und Desinfizieren der Hände vorzuhalten. 5. Die Stände sind mit ausreichendem Spuckschutz, für die jeweiligen Produkte ausreichenden Kühlmöglichkeiten (soweit erforderlich), Schutz vor Witterungseinflüssen, sauberem und leicht zu reinigendem Fußboden auszustatten. Stadt Nürnberg Ordnungsamt Klaus Distler

13 3. Lebensmittelsicherheit Die Beschäftigten haben saubere Schutzkleidung zu tragen. 7. Die lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit liegt beim jeweiligen Standbetreiber. Dem Gesamtcaterer/Veranstalter verbleibt die Aufsichtspflicht nach 130 OWIG. 8. An jedem Stand sind die Preise für Speisen und/oder Getränke anzubringen. 9. Verwendete Zusatzstoffe sind kenntlich zu machen. 10. Für das Personal sind die Bescheinigungen über die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz und der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene zur Einsicht bereit zu halten. 11. Werden Getränkeschankanlagen betrieben, sind Gefährdungsbeurteilungen entsprechend der Betriebssicherheits-Verordnung vorzulegen. Außerdem ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Beschäftigten über den sicheren Betrieb von mobilen Getränkeschankanlagen unterwiesen wurden. Stadt Nürnberg Ordnungsamt Klaus Distler

14 Wir wünschen Ihnen für Ihre Veranstaltung viel Erfolg und ein gutes Gelingen.

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