2. Hygiene / Toiletten Wo befinden sich die Toiletten?

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1 Anmeldung einer Veranstaltung (mindestens 4 Wochen vorher einreichen) Für Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen oder außerhalb bebauter Ortslage oder bei erstmaliger Durchführung einer Veranstaltung ist sehr frühzeitig (ca. 12 Monate) ein besonderer Antrag zu stellen. Erläuterungen und Hinweise siehe Anlage! 1. Allgemeines Name, Vorname des Veranstalters oder Name der Firma, des Vereins, vertreten durch Eingangsvermerk/~stempel Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon: Telefax: Handy: Homepage: Bezeichnung der Veranstaltung Ort/Platz der Veranstaltung Beschreibung der Veranstaltung Erwartete Anzahl Besucher (ggf. anhand von Erfahrungswerten) Tag und Uhrzeit Datum Uhrzeit (von-bis) 2. Hygiene / Toiletten Wo befinden sich die Toiletten? Toiletten Egal, ob Veranstaltung in Zelt oder Versammlungsstätte, ist die Anzahl der Toiletten anzugeben. Toiletten sind vor Ort vorhanden Ja Nein Toilettenwagen wird aufgestellt Ja Nein Behindertengerecht Ja Nein Anzahl Damentoiletten: Anzahl Herrentoiletten: Anzahl Urinale: Anzahl Behindertentoiletten: 3. Erläuterung Veranstaltungsort innen - Zelt / Versammlungsstätte Zeltaufsteller Evtl. Gebrauchsabnahme des Zeltes ist vom Veranstalter mit dem Bauordnungsamt Kreis Düren Tel / amt63@kreis-dueren.de abzustimmen) Versammlungsstätte (Bürgerhalle, Schützenhalle pp.) genaue Adresse / Bezeichnung Sonstige Räumlichkeit Bitte erläutern: Anmeldung einer Veranstaltung V1.4 - Stand Januar 2018 Seite 1 von 5

2 Bestuhlungsplan Ist für die Prüfung Sicherheit/Brandschutz notwendig Anzahl Sitzplätze Anzahl Stehplätze ist beigefügt wurde bereits eingereicht Bühnennutzung Nein Ja Brandsicherheitswachdienst Siehe Ziffer 5 4. Erläuterung Veranstaltungsort außen Grundstück / Fläche der Veranstaltung Soweit nicht (nur) eine Versammlungsstätte genutzt wird, bitte genaue Örtlichkeit benennen. Z.B. Freifläche vor/neben dem Feuerwehrhaus oder xy Meter rund um das Ehrenmal Ggf. weitere Erläuterung Anzahl Sitzplätze Anzahl Stehplätze Bühnennutzung Nein Ja 5. Sicherheit, Brandschutz und Erste Hilfe Sicherheitsdienst vorgesehen? Bei bestimmten Veranstaltungen kann dies ggf. erforderlich werden. Dies wird im konkreten Fall mit dem Veranstalter besprochen. Sanitätsdienst vorgesehen? Bei bestimmten Veranstaltungen kann dies ggf. erforderlich werden. Dies wird im konkreten Fall mit dem Veranstalter besprochen. Brandsicherheitswachdienst vorgesehen oder nach Sonderbauverordnung oder Brandschutzgesetz notwendig? Ggf. gesetzliche Verpflichtung mit Anforderungen an Qualifikation des Personals. Bei bestimmten Veranstaltungen kann dies ggf. erforderlich werden. Dies wird im konkreten Fall mit dem Veranstalter besprochen. Nein Ja Wenn ja, Name des Sicherheitsdienstes und Anzahl des Sicherheitspersonals: Nein Ja Wenn ja, Name des Sanitätsdienstes, Anzahl und Ausrüstung (z.b. Art u. Anzahl Einsatzfahrzeuge, Qualifikation des Personal) Bei Zeltveranstaltungen Erklärung Übernahme Brandsicherheitswachdienst beifügen. 6. Fliegende Bauten (Karussell pp.) [nachrichtlich und zur Beachtung] Aufsteller von fliegenden Bauten Ja/Nein; Name des Schaustellers, wenn schon bekannt Art der fliegenden Bauten Karussell, Autoskooter pp Evtl. Gebrauchsabnahme erforderlich Termin ist vom Veranstalter mit dem Bauordnungsamt Kreis Düren Tel / amt63@kreis-dueren.de abzustimmen Anmeldung einer Veranstaltung V1.4 - Stand Januar 2018 Seite 2 von 5

3 7. Ausschank (Antrag auf Genehmigung nach 12 GastG Schankerlaubnis ) Betreiber des Ausschanks (Name/Anschrift) Art und Anzahl des Ausschanks Getränkepavillon/s Getränkewagen Schankanlage/n im Festzelt Betreiber der Imbisses (Name/Anschrift) Bei Verabreichung von Speisen durch den Antragsteller: Art der abzugebenden Speisen Ausschankerlaubnis 8. Sondernutzung insbes. Plakatierung (Antrag auf Genehmigung nach 18 StrWG NRW) Für die o.a. Veranstaltung wird die Genehmigung zum Aufhängen von Plakaten beantragt Werden sonstige Werbung, Fahnen o.ä. an öffentlichen Flächen aufgehängt? (Sondernutzungserlaubnis nach 18 Straßen- und Wegegesetz NRW) Ggf. Erläuterung bzgl. Art und Umfang der geplanten Plakatierung / Nutzung (Z.B. Fahnen am Zugweg ) Sondernutzungserlaubnis, falls abweichend: Ja. Nein, es erfolgt keine Bewerbung mit Plakaten auf öffentlichen Flächen (Straßen, Wege, Plätze), es werden keine Fahnen, Transparente o.ä. aufgehängt 9. Benutzung von Tongeräten (Antrag Ausnahmegenehmigung nach 10 LImschG NRW) Für die o.a. Veranstaltung wird die Genehmigung zum Benutzen von Tongeräten in der Öffentlichkeit beantragt (Betrieb von Lautsprecheranlagen, Megaphonen, Musikanlagen außerhalb fester Baulichkeiten) (Ausnahme von Verbot n. 10 LImschG) Nein, es erfolgt keine Benutzung von Tongeräten für Durchsagen oder Musikdarbietung auf öffentlichen Flächen (Straßen, Wege, Plätze usw.) Ja Welche? Erläuterung: Ausnahmegenehmigung, falls abweichend: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, eine Prüfung muss einzelfallbezogen erfolgen, ist jedoch regelmäßig unproblematisch. 10. Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe (Antrag Ausnahmegenehmigung nach 9 LImschG NRW) Ausnahmegenehmigung zum Stören der Nachtruhe nach 9 LImschG) wird beantrag. Achtung: gem. Rechtsprechung ist schon das Verlassen der Besucher einer Veranstaltung als Lärm und Störung im Sinne LImschG zu verstehen, der ab 22 Uhr verboten ist. Bitte bei Zweifeln mit dem Ordnungsamt besprechen. Welche mögliche Störung soll erlaubt werden? (z.b. Musikdarbietung, Abbau) Nein. Ab 22 Uhr wird die Nachtruhe eingehalten. Es wird keine Betätigung ausgeübt, die geeignet ist, die Nachtruhe zu stören. Es wird keine Musik abgespielt, alle Besucher verlassen die Veranstaltung und es finden keine Arbeiten (Auf-/Abbau mehr statt) Ja, Ausnahmegenehmigung wird beantragt: Anmeldung einer Veranstaltung V1.4 - Stand Januar 2018 Seite 3 von 5

4 Bis wann? Uhr Es liegt ein Ausnahmetatbestand nach 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vor: Bestimmte Veranstaltungen dürfen ohne Ausnahmegenehmigung länger Lärm machen. jährlich festgesetzte Kirmes (bis 3 Uhr) jährlich festgesetztes Schützenfest (bis 3 Uhr) Karnevalssonntag, Rosenmontag (bis 3 Uhr) Mainacht, Nacht vom auf den 1.5. (bis 3 Uhr) Sylvester, Nacht vom auf den 1.1. (bis 3 Uhr) Hinweis: Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester Baulichkeiten (siehe oben) ist nur bis Uhr erlaubt, wenn Genehmigung vorliegt. Die Ausnahmen, außer Karneval und Sylvester, sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, es muss eine Einzelfallprüfung unter besonderer Berücksichtigung der Nachbarschaft usw. erfolgen. Anlagen (soweit zutreffend und erforderlich) Bestuhlungsplan Veranstalterhaftpflichtversicherung Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers Erklärung Brandsicherheitswachdienst Anzeige Durchführung einer Tombola Ort, Datum (Unterschrift des Veranstalters oder vertretungsberechtigte Person) Anmeldung einer Veranstaltung V1.4 - Stand Januar 2018 Seite 4 von 5

5 Hinweise Unabhängig davon, ob eine Veranstaltung anzeige- oder genehmigungspflichtig ist, können weitere Erlaubnisse erforderlich sein, die ggf. besonders zu beantragen sind (ggf. nicht abschließend; es fallen jeweils gesondert Gebühren der erteilenden Stellen an): - Die Benutzung von Tongeräten im Freien ( 10 LImschG) ist verboten. Heißt: Musikdarbietung im Freien ist erlaubnispflichtig! Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Der Schutz der Nachbarschaft ist besonders zu berücksichtigen. - Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, sind verboten ( 9 LimschG). Heißt: Lärm verursachen nach 22 Uhr ist erlaubnispflichtig!) egal ob Veranstaltung im Gebäude oder außerhalb ist. Eine Störung der Nachtruhe besteht laut Rechtsprechung schon, wenn Besucher einer Veranstaltung nach 22 Uhr den Veranstaltungsort verlassen oder Aufräumarbeiten stattfinden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Der Schutz der Nachtruhe ist ein besonders hohes Schutzgut, Ausnahmen dürfen nur sehr restriktiv zugelassen werden. - Verkehrsrechtliche Anordnung nach StVO (Straßensperrung usw.) - Ggf. Erlaubnis der beteiligten Straßenbaulastträger - Erlaubnisse/Auflagen Sonderbauverordnung bei Zeltveranstaltungen und fliegenden Bauten beachten (Karussell usw.). - GEMA Anmeldung nicht vergessen! Weiterhin zu beachten sind u.a. - Infektionsschutz und Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln - Brandschutzvorschriften (z.b. ausreichende Anzahl Feuerlöscher, keine leicht entflammbare Dekoration usw.) - Soll eine Tombola durchgeführt werden, ist dies gesondert und mit besonderem Formular anzuzeigen und beim zuständigen Finanzamt (Köln-Altstadt) anzumelden. - Jede Anmeldung muss eigenhändig unterschrieben sein. - Übersendung gerne per Fax an oder per an ordnungsamt@noervenich.de (nur als pdf, keine Bilddateien, keine Verfahrenseröffnung nach 3 a VwVfG!) Hinweis: Die Höhe der ggf. anfallenden Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde Nörvenich sowie der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW. Anmeldung einer Veranstaltung V1.4 - Stand Januar 2018 Seite 5 von 5

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