Darlehensvertrag ausschließlich für Mitglieder der Bürger Energie Bremen eg (Nachrangdarlehen)

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1 1 c/o Kissinger Str.2a Bremen E Mail info@begeno.de Darlehensvertrag ausschließlich für Mitglieder der Bürger Energie Bremen eg (Nachrangdarlehen) zwischen der der Bürger Energie Bremen e.g. vertreten durch den Vorstand c/o Kissinger Str. 2a, Bremen im Folgenden Darlehensnehmer genannt und Name Anschrift -Adresse im Folgenden Darlehensgeber genannt.

2 2 1 Zweck und Höhe des Darlehens Der Darlehensgeber ist bereits Mitglied der Bürger Energie Bremen eg und stellt dem Darlehensnehmer zum Zweck der Finanzierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie aus Windenergieanlagen ein Darlehen in Höhe von EUR 000,00 (in Worten: tausend EUR) zur Verfügung. 2 Auszahlung des Darlehens (1) Das Darlehen wird nach Abruf durch den Darlehensnehmer ausbezahlt. Der Darlehensnehmer kann dazu das Konto des Darlehensgebers mittels Lastschrift gemäß gesonderter Einzugsermächtigung (Anlage 1) belasten oder den Darlehensgeber auffordern, den Darlehensbetrag zu überweisen. (2) Der Darlehensgeber hält den Darlehensbetrag nach beidseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages für sechs Monate bereitstellungszinsfrei zum Abruf bereit. Ruft der Darlehensnehmer in diesem Zeitraum das Darlehen nicht ab, können beide Vertragsparteien vom Darlehensvertrag zurücktreten. 3 Verzinsung (1) Das Darlehen ist mit 3,5 % p. a. zu verzinsen. Die Verzinsung der Darlehen wird taggenau aus dem jeweiligen Darlehenssaldo berechnet. (2) Die Zinszahlung erfolgt für jedes Jahr jeweils zum 10. Januar des Folgejahres und beginnt am 10. Januar Tilgung (1) Die Tilgung erfolgt ab dem 10. Januar 2018 in zwanzig jährlichen Raten von jeweils einem Zwanzigstel der anfänglichen Darlehenssumme. (2) Sondertilgungen sind unter den Voraussetzungen des 489 BGB erstmals nach Ablauf von zehn Jahren möglich. 5 Nachrangigkeit (1) Die Forderung des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens sowie Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) werden ausschließlich aus künftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen des Darlehensnehmers beglichen. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist solange und soweit ausgeschlossen, als der Rückzahlungsanspruch einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Darlehensnehmers herbeiführen würde. Der Anspruch auf Rückzahlung ist darüber hinaus ausgeschlossen, solange der Darlehensnehmer dieses Kapital zur Erfüllung seiner fälligen Verbindlichkeiten benötigt. (3) Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Darlehensnehmers wird das Darlehen erst nach den Forderungen aller anderen Gläubiger bedient; im Insolvenzverfahren auch erst nach den Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger im Sinne des 39 der Insolvenzordnung, aber vor der Rückzahlung der Geschäftsguthaben an die Mitglieder des Darlehensnehmers.

3 3 (4) Haben auch andere Darlehensgeber ein Nachrangdarlehen mit dem Darlehensnehmer vereinbart, sollen die Darlehensgeber untereinander nach dem Verhältnis der Beträge ihrer Forderungen befriedigt werden. (5) Aus obigen Ausführungen ist erkennbar, dass unter Umständen ein Totalausfall entstehen kann. 6 Bankverbindung Für den Darlehensgeber wird ausschließlich die in der beigefügten Einzugsermächtigung (Anlage 1) genannte Bankverbindung verwendet. Die Zins- und Tilgungszahlungen sind vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber auf das gleiche Konto zu überweisen. 7 Unterrichtung des Darlehensgebers Der Darlehensnehmer hat den Darlehensgeber einmal jährlich über die von ihm erwirtschafteten Erträge der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu unterrichten. Gleichzeitig ist dem Darlehensgeber die Höhe des Restdarlehens mitzuteilen. 8 Änderungen von Adresse und Bankverbindung Die Parteien sind verpflichtet, der jeweils anderen Vertragspartei Änderungen ihrer Anschrift, ihrer E- Mail-Adresse oder ihrer Bankverbindung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. 9 Steuerlicher Hinweis Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die erhaltenen Zinsen selbst zu versteuern. Ein Abzug von Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erfolgt nach dem bei Vertragsschluss geltenden Recht nicht. 10 Sonstiges (1) Nebenabreden und Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform oder schriftlichen Bestätigung durch den Darlehensgeber. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen den Vertragsparteien über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher und schriftlicher Form. (2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Gerichtsstand ist, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute sind, der Sitz des Darlehensnehmers. (4) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht., den Bremen, den Darlehensgeber Vorstand der Bürger Energie Bremen eg Anlagen 1: SEPA-Lastschriftmandat Anlage 2: Nachrangdarlehen Kurzinformation Infos zum Zweck der Finanzierung sind unter folgendem Link einzusehen:

4 4 Anlage 1: SEPA-Lastschriftmandat (Begrenzt auf max ) Ich ermächtige die Bürger Energie Bremen eg (Gläubiger-Identifikationsnr. DE37ZZZ ), einmalig eine Zahlung über ( in Worten ) für ein Darlehen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Bürger Energie Bremen eg auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoinhaber: IBAN: BIC: Kreditinstitut: Bremen, den Unterschrift des Kontoinhabers

5 5 Anlage 2 / Nachrangdarlehen Kurzinformation Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte Die Genossenschaft beabsichtigt, im Jahr 2017 eine Windenergieanlage zu kaufen, zu bauen und anschl. 20 Jahre zu betrieben. Die Anschaffungskosten für die Windenergieanlage sollen zum Teil aus dem freien Vermögen der Genossenschaft, insbesondere aus Einzahlungen der Mitglieder auf ihre Geschäftsanteile, finanziert werden. Der übrige Teil soll durch Nachrangdarlehen finanziert werden, die Sie und andere Mitglieder an die Genossenschaft gewähren. Mit der Vermögensanlage verbundene Risiken Sie gehen mit dem Nachrangdarlehen eine langfristige Verpflichtung ein. Sie sollten daher alle in Betracht kommenden Risiken in Ihre Anlageentscheidung einbeziehen. Nachfolgend können nicht sämtliche mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeführt werden. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschließend erläutert werden. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des Darlehens. Sie als Darlehensgeber haben einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehens und der vereinbarten Zinsen. Diesen Anspruch können Sie nicht durchsetzen, wenn die Genossenschaft nicht zur Rückzahlung in der Lage ist. Nur wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um vorrangig alle übrigen Gläubiger vollständig zu bedienen, erhalten Sie und die übrigen Nachrang-Darlehensgeber eine Zahlung auf Ihre Forderung. Bei einer Insolvenz der Genossenschaft, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, werden aus dem vorhandenen Vermögen zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie andere Gläubiger bedient. In der Regel bedeutet das, dass Sie in einem Insolvenzverfahren gar keine Rückzahlung oder nur einen Teil des Darlehensbetrages erhalten. Die Genossenschaft kann auch in Insolvenz fallen, wenn das oben genannte Anlageprojekt, für dessen Finanzierung Sie der Genossenschaft das Darlehen gewähren, finanziell erfolgreich ist, aber die Genossenschaft in anderen Projekten oder aus anderen Gründen Verluste erwirtschaftet. Umgekehrt kann die Genossenschaft Ihr Darlehen bedienen, wenn das oben genannte Anlageprojekt mit einem Verlust abschließt, aber dieser Verlust durch Gewinne anderer Projekte oder sonstiges Vermögen der Genossenschaft kompensiert wird. Es besteht das Risiko, dass das oben genannte Anlageprojekt nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt wird. In diesem Fall wäre die Genossenschaft zwar befugt, das Darlehen abzurufen, aber nicht dazu verpflichtet. Wenn die Genossenschaft das Darlehen nicht abruft, würden Sie keine Zinsen (Bereitstellungszinsen) erhalten. Die Genossenschaft hat auch die Möglichkeit, das Darlehen nach Ablauf von mindestens zehn Jahren vorzeitig ganz oder teilweise zurückzuzahlen (Sondertilgung). In diesem Fall würden Sie Zinsen nur für den Zeitraum bis zur Darlehensrückzahlung erhalten. Das Darlehen ist auf 20 Jahre befristet. Sie haben keine Möglichkeit, innerhalb der Darlehenslaufzeit das Darlehen ordentlich zu kündigen. Das bedeutet, dass Sie eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nicht verlangen können, auch dann nicht, wenn sich die Kapitalmarktbedingungen wesentlich ändern und Sie anderweitig eine wesentlich höhere Verzinsung für das Kapital erhalten könnten. Der wirtschaftliche Erfolg der Investition und damit auch der Erfolg der Vermögensanlage kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Die Auszahlung der jährlichen Verzinsung und die

6 6 Rückzahlung des Darlehens stehen unter dem Vorbehalt, dass die Genossenschaft genügend Mittel zur Verfügung hat. Die Genossenschaft kann Höhe und Zeitpunkt von Zuflüssen daher weder zusichern noch garantieren. Der wirtschaftliche Erfolg der Genossenschaft hängt von mehreren Einflussgrößen ab, insbesondere von der Entwicklung der von ihr betriebenen Energieerzeugung und anderen Geschäfte. Der wirtschaftliche Erfolg der Energieerzeugung wird wiederum beeinflusst von der Entwicklung der Strommärkte und der Witterungsbedingungen an den Standorten der jeweiligen Anlagen, den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für den Stromverkauf, den Wartungskosten, den alternativen Nutzungsmöglichkeiten sowie der allgemeinen Wirtschafts- und Konjunkturentwicklung. Insbesondere Risiken bezüglich der Strompreisentwicklung und Inflation sowie der Abnutzung der Anlagen sind zu beachten. Auch rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich verändern und Auswirkungen auf die Genossenschaft haben. Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge Die Darlehensgewährung hat langfristigen Charakter. Der jährliche Verzinsungsanspruch sowie der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens werden nur fällig, soweit die Liquidität der Genossenschaft zur Bedienung der Ansprüche ausreicht. Das Darlehen, das Sie der Genossenschaft gewähren, beläuft sich auf Euro oder ein Vielfaches davon. Die Genossenschaft kann das Darlehen binnen sechs Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages abrufen. Während dieses Zeitraums erhalten Sie keine Bereitstellungszinsen. Erst nach Abruf und Zahlung des Darlehensbetrages durch Sie an die Genossenschaft beginnt die Verzinsung des Darlehens. Das Darlehen wird mit 3,5 % jährlich nachschüssig verzinst. Die Tilgung erfolgt planmäßig in 20 gleichen Raten. Die erste Zins- und Tilgungszahlung erfolgt planmäßig kurz nach dem 31. Dezember 2017, die weiteren Zahlungen planmäßig jeweils ein Jahr später. Grundlage für die Zinsberechnung ist der jeweilige Darlehensstand, so dass durch die Tilgung des Darlehens auch der Betrag der Zinsen Jahr für Jahr zurückgeht. Kosten und Provisionen Kosten und Provisionen werden für das Darlehen nicht erhoben. Besteuerung Die Zinszahlungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer i.h.v. derzeit 25 %, dem Solidaritätszuschlag i.h.v. derzeit 5,5 % bezogen auf die Abgeltungsteuer sowie ggf. der Kirchensteuer. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Darlehensgebers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zur Klärung individueller steuerlicher Fragen sollte ein steuerlicher Berater eingeschaltet werden. Hinweise Diese Kurzinformation stellt kein öffentliches Angebot und keine Aufforderung zur Beteiligung dar. Insbesondere ersetzt sie in keiner Weise die eigenverantwortliche Würdigung des maßgeblichen Nachrang-Darlehensvertrages. Diese Kurzinformation unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin. Die Genossenschaft haftet nur für solche Angaben in dieser Kurzinformation, die irreführend oder unrichtig sind.

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