Aus dem Inhalt Amtsangemessene Alimentation: Stellungnahme des BDVR und mündliche Verhandlung BVerfG Deutsche Verwaltungsgerichte: VG Koblenz

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1 Aus dem Inhalt Amtsangemessene Alimentation: Stellungnahme des BDVR und mündliche Verhandlung BVerfG Deutsche Verwaltungsgerichte: VG Koblenz

2 Inhalt Grußwort Verwaltungsgerichtsbarkeit Von Menschen und Roben Beförderungskonkurrenz Geschäftsverteilungsplan des BVerwG für Deutsche Verwaltungsgerichte VG Koblenz Europa Aktuelle Entscheidungen von EuGH und EGMR.. Aus dem BDVR und e.v. Mitgliederversammlung Stellungnahme zu amtsangemessener Alimentation Bericht zur mündlichen Verhandlung des BVerfG. Aus den Mitgliedsverbänden Baden-Württemberg: Stellungnahme Beurteilungsrichtlinie Hamburg: Mitgliederversammlung Versammlungsrecht auf dem Prüfstand Nordrhein-Westfalen: Grenzüberschreitender Gedankenaustausch Justiz und Medien... Personalia BDVR: Ende einer Ära Hamburg: Neuwahlen des Vorstands Hessen: Neue Präsidentin VG Gießen Rechtsprechung Mitgliederversammlung BVerwG: Personelle Veränderungen Berlin und Brandenburg: Wechsel im Amt des Vizepräsidenten des OVG Rede von Dagmar Merz VG Berlin, : Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten BVerwG, : Altersabhängige Besoldung Neuer Vorsitzender Verwaltungsrichterverein Saarland: Neuer Vizepräsident VG Impressum HERAUSGEBER Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.v. Kirchstraße 7, Berlin V.i.S.d.P. Markus Rau Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7, Berlin LAYOUT UND DRUCK Reichert Druck + Verlag Quellenstr. 24, Heidenrod-Mappershain Adressänderungen: RinVG Antonia Kästle Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7, Berlin Telefon: 030/ adressen@bdvr.de WERBEANZEIGEN RiVG Dr. Justus Rind z. Zt. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Elßholzstraße 30-33, Berlin Telefon: 030/ werbung@bdvr.de Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 12 REDAKTION Rudolf Böcker, Dr. Nicole Castillon, Antonia Kästle, Dr. Claudia Perlitius, Markus Rau, Dr. Justus Rind, Kai- Christian Samel, Rautgundis Schneidereit, Christiane Stopp Manuskripte und Zuschriften: RiVG Markus Rau Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7, Berlin Telefon: 030/ redaktion@bdvr.de INTERNET Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen die Meinung der Autoren dar. Die Redaktion behält sich die Kürzung von Beiträgen vor. Unverlangt eingesendete Manuskripte für die keine Haftung übernommen wird gelten als Veröffentlichungsvorschlag. Veröffentlichte Fotos stammen von privat, sofern diese nicht namentlich gekennzeichnet sind. Die nächste Redaktionssitzung (Heft 2/2015) findet im März 2015 statt. Der Abgabeschluss für Beiträge und Artikel ist am 8. März 2015.

3 Du sollst mit dem Essen aufhören, wenn es am besten schmeckt! Grußwort Meine Großmutter stammte aus Pommern. Das Land machte es den Bauern nicht leicht und erzeugte strenge Essensregeln. Meine andere Großmutter wuchs in Ostpreußen auf, der Kornkammer des Reichs. Sie kochte zu Mittag gut und reichlich und nötigte ihre Gäste, sich die Teller immer wieder zu füllen. Ernährungsberater ziehen wahrscheinlich den pommerschen Imperativ vor. Ich selbst bin hin- und hergerissen. Deshalb scheide ich nach dreizehn Jahren an verantwortlicher Stelle im BDVR gern und ungern aus. Seit längerem überlegt, vor zwei Jahren mitgeteilt, ist es recht, die Verantwortung in neue Hände zu legen. Und doch wird mir vieles fehlen, allem voran Weggefährten, die mir ans Herz gewachsen sind. Hepp, der seit den neunziger Jahren zum Vorstand gehört, das institutionelle Langzeitgedächtnis, das in ehrenamtlichen Organisationen mit jedem Personalwechsel verloren zu gehen droht und das für den Erfolg entscheidend sein kann. Wünschen wir alle dem neuen Vorstand Glück und Erfolg in der Förderung der Verwaltungsrechtspflege und der beruflichen Belange der deutschen Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, wie es in 3 der BDVR-Satzung heißt! Glück und Erfolg möge auch Sie durch das Jahr 2015 begleiten! Ich füge die Bitte um Gottes Segen hinzu. Christoph Heydemann Wir hatten in den dreizehn Jahren auf vielen Feldern zu ackern. Die bundeseigene Disziplinargerichtsbarkeit wurde aufgelöst. Die Pläne zur Zusammenlegung der Verwaltungs- mit der Sozialgerichtsbarkeit hatten sich verdichtet und heftige Diskussionen hervorgerufen. Die Sozialhilfe wanderte mit der Hartz-IV-Gesetzgebung in die Gerichtszuständigkeit der Sozialgerichte ab. Weitere Sozial - Materien gerieten in Gefahr. Nach der Salami-Taktik gingen hier und da Zuständigkeiten auch zur ordentlichen Gerichtsbarkeit über. Das Bundesjustizministerium plante unter Frau Zypries eine einheitliche Prozessordnung mit erheblichen Auswirkungen auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Staatshaftung schien unter der CDU-FDP-Regierung zum Greifen nahe zu sein. Die Chef- Präsidenten legten eine kontrovers diskutierte Qualitätsdebatte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf. Die Arbeit der Richterinnen und Richter wurde durch die Pebbsy- Fach-Untersuchung evaluiert (und wird es bald wieder). Die Richterbesoldung geriet zum Problem: Im Jahr 2003 ging in einigen Ländern das Weihnachtsgeld (ganz oder zum Teil) verloren. Im Jahr 2006 starteten nach der Föderalismusreform einige Länder den Schäbigkeitswettbewerb in der Besoldung. Der BDVR legte umfangreiche Ausarbeitungen vieler Kolleginnen und Kollegen zur Alimentation vor. Die im Jahr 2002 noch im Argen befindliche Zusammenarbeit mit dem Deutschen Richterbund wurde erheblich verbessert; ein Höhepunkt war die gemeinsame Besoldungskampagne 2008, die durch die kurz darauf virulente Weltwirtschaftskrise zurückgeworfen wurde. Die Verwaltungsgerichtstage in Bremen 2004, Weimar 2007, Freiburg 2010 und Münster 2013 waren die bislang am besten besuchten Veranstaltungen ihrer Art. Im Jahr 2005 startete die Reihe der Kleinen Verwaltungsgerichtstage (Berlin 2005, Hamburg 2006, München 2008, Kassel 2009, Köln 2011, Regensburg 2012, Schwerin 2014, Koblenz 2015). Die Satzung des Verbands wurde modernisiert. Das BDVR-Rundschreiben wurde runderneuert. Der neue Vorsitzende Dr. Robert Seegmüller und der jetzige Vorstand werden unverändert zu tun haben und ihre eigenen Erfahrungen sammeln. Dabei verkörpert Rainer 3

4 Verwaltungsgerichtsbarkeit Von Menschen und Roben von Horst van der Mops Was den Menschen (noch) vom Affen unterscheidet, ist der Humor. Vielleicht nicht der Brachialwitz privatsenderlicher Prägung ( Kommt ne Frau zum Arzt ). Wohl aber der hinter- und deshalb feinsinnige Humor. Er gewinnt seine Eleganz dadurch, dass er sich nicht direkt, sondern erst auf den zweiten Blick zu erkennen gibt. Wer diese Hürde der Nachdenklichkeit genommen hat, wird oftmals nicht nur mit Witz, sondern auch mit Einsicht belohnt. In diesem Sinne sind, das muss einmal gesagt werden, auch Richter Menschen. Wie übrigens auch diejenigen, denen die richterliche Fortbildung am Herzen liegt. Das Tagungsverzeichnis der Deutschen Richterakademie legt hierüber alljährlich Zeugnis ab: Dort wird der Mensch, Verzeihung, der MENSCH in der Robe eben jenem nahe gebracht. Dass es hierfür einer fünftägigen Erkundung bedarf, bedeutet allerdings nicht, dass Robe und Menschsein einander grundsätzlich widersprächen oder fremd wären. Der Mensch im Richter muss nicht erschaffen, sondern nur entdeckt werden er ist, obschon anscheinend versteckt, also schon da. Ihm wird an der Richterakademie in einem Hochamt richterlicher Selbstfindung die Messe gelesen: Versprochen wird nicht weniger als ein intensives Erlebnis der eigenen Person in sanften Gruppenübungen und Körperarbeit, eine kommunikationsbezogene Tagung mit Selbst- und Körpererfahrung, gruppendynamische Prozesse und Selbsterfahrungsübungen. Das ist Humor in seiner hintersinnigsten Form! Der sogar noch eine obschon kaum noch denk- bare subtile Steigerung darin erfährt, dass es seit einiger Zeit eine Vertiefungstagung gibt mit Fantasiereisen, Meditationen, aktivem Visualisieren und vielfältigen Körperübungen. Der Mensch in der Robe ist die petrophaga lorioti im Programm der Richterakademie. Die einzige Sorge ist alljährlich bei dessen Erscheinen, dass dieses Feuerwerk an Selbstironie und -parodie einmal in die humoristisch abgestumpfte Öffentlichkeit gelangen und dort für ernst genommen werden könnte. Humor kann man nicht erklären. Deswegen kann der eine über Helge Schneider lachen und der andere nicht. Und was hülfe da schon der Hinweis, dass auch Tagungen wie Der Mensch im Anwalt, Der Mensch im Bänker oder Der Gott im Arzt fester Bestandteil des Fortbildungskanons dieser Berufsgruppen sind (und ebenfalls vom Bürger über Honorare und Gebühren finanziert werden)? Du irrst! Das ist kein Spaß, die meinen das wirklich so!, höre ich an dieser Stelle den Kölner Freund und Kollegen verzweifelt rufen. Aber der ist Wagnerianer. Bei Wagner ist alles ernst und schwer. Wer bei Wagner lachen möchte, muss zu Woody Allen gehen. Der hat gesagt, immer, wenn er Wagner höre, wolle er in Polen einmarschieren. Aber auch das ist hoffentlich nicht ernst gemeint. Äußerung des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1958/13 zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli Bs 145/13 ZBR 2013, 388 (Beförderungskonkurrenz) Der Senat nimmt die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr, um seine Rechtsprechung zum Bezugspunkt der in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze bei der Vergabe eines Beförderungsamtes zu verdeutlichen. Dies ist entgegen der vom Oberverwaltungsgericht offenbar vertretenen Auffassung das Statusamt. Der Senat sieht sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nur so kann ein stimmiges Gesamtsystem der unterschiedlichen Eignungsbeurteilungen (auch bei Einstellung, dienstlicher Beurteilung oder Dienstunfähigkeit) gewährleistet werden. Die mit einer Bündelung von Dienstposten verbundenen Strukturprobleme dürften im vorliegenden Verfahren daher nicht entscheidungserheblich sein. 1. Die in 18 Satz 2 n. F. BBesG ermöglichte Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe die Bündelung von Dienstposten steht nach Auffassung des Senats in einem Spannungsverhältnis zu dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gewährleisteten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (Urteil vom 30. Juni 2011 BVerwG 2 C BVerwGE 140, 83 Rn. 27). Das vorstehend zitierte Senatsurteil ist noch zu 18 BBesG a. F. ergangen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl I S. 1514) 18 Satz 2 BBesG neugefasst und 25 BBesG gestrichen. Die gesetzliche Pflicht, Funktionen zu bewerten und Ämtern zuzuordnen ( 18 Satz 1 BBesG), ist dagegen unverändert geblieben. Mit der Neufassung des 18 Satz 2 BBesG war der Senat bislang noch nicht befasst. Es erscheint aber fraglich, ob mit der dargestellten Gesetzesänderung das erwähnte Spannungsverhältnis einer 4

5 Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungskonformen Lösung zugeführt worden ist, wenn es nunmehr u. a. erlaubt ist, eine Funktion in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zuzuordnen (ähnlich weit 8 Satz 2 PostPersRG n. F.; kritisch dazu: Beschluss vom 3. April 2014 BVerwG 2 B BA Rn. 21 = IÖD 2014, 124). a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Diese verfassungsrechtliche Verankerung gibt Anlass, die rechtshistorischen Grundlagen des hier in Rede stehenden Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung in Erinnerung zu rufen: Das Berufsbeamtentum, wie es sich in der deutschen Verwaltungstradition herausgebildet hat, ist um seiner Funktion willen in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Es ist eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Parlamentarische Rat war überzeugt, dass anders Legalität und Unparteilichkeit der Verwaltung nicht erreicht werden könne und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend in Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober BvL 1/57 BVerfGE 7, 155 <162 f.>; vgl. hierzu Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz. Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 10, 1996, S. 410). Aufgabe des Beamten als Diener des Staates (so bereits die Überschrift des 10. Titels des Zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794) ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 19. September BvF 3/02 BVerfGE 119, 247 <260>; vgl. zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber einer Staatspartei auch bereits Urteil vom 17. Dezember BvR 147/52 BVerfGE 3, 58 <118>). Die Gemeinwohlverantwortung des Staates wird durch die Strukturen des Beamtenrechts auf den einzelnen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betrauten Beamten heruntergebrochen (Summer, ZBR 1999, 181 <185>). Jeder Beamte wird persönlich in die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Handelns gestellt und so als Repräsentant der Rechtsstaatsidee zur Sicherung eingesetzt. Von seiner Verantwortlichkeit kann sich der Beamte nur im Wege der Remonstration lösen, umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen offen- und seinem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen (Lindner, ZBR 2006, 1 <9>). Die Einrichtung des Berufsbeamtentums wird so zu einem Element des Rechtsstaates (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai BvL 11/07 BVerfGE 121, 205 <221>). Sie trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 19. September BvF 3/02 BVerfGE 119, 247 <261>). Diese Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober BvL 1/57 BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.o. <261>). Es ist daher eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, sondern nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember BvL 27/55 BVerfGE 8, 332 <352 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 BVerwG 2 C u. a. BVerwGE 129, 272 <285>; zur Historie auch Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 289 ff.). b) Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs (strspr; Urteile vom 11. Juli 1975 BVerwG 6 C BVerwGE 49, 64 <67 f.>, vom 22. Mai 1980 BVerwG 2 C BVerwGE 60, 144 <150>, vom 29. April 1982 BVerwG 2 C BVerwGE 65, 270 <272 f.>, vom 10. Mai 1984 BVerwG 2 C BVerwGE 69, 208 <209 f.>, vom 24. Januar 1991 BVerwG 2 C BVerwGE 87, 310 <315>, vom 28. November 1991 BVerwG 2 C BVerwGE 89, 199 <200 f.>, vom 1. Juni 1995 BVerwG 2 C BVerwGE 98, 334 <337 f.>, vom 3. März 2005 BVerwG 2 C BVerwGE 123, 107 <109>, vom 22. Juni 2006 BVerwG 2 C BVerwGE 126, 182 Rn. 9, vom 18. September 2008 BVerwG 2 C 8.07 BVerwGE 132, 31 Rn. 14, vom 18. September 2008 BVerwG 2 C BVerwGE 132, 5

6 Verwaltungsgerichtsbarkeit 40 Rn. 8 ff., vom 28. April 2011 BVerwG 2 C BVerwGE 139, 369 Rn. 15, vom 30. Juni 2011 BVerwG 2 C BVerwGE 140, 83 Rn. 27 und zuletzt vom 5. Juni 2014 BVerwG 2 C NVwZ 2014, 1319 Rn. 25). Die besondere Rechtsstellung wird dem Beamten nicht um seiner selbst willen als das Privileg einer Kaste gewährt; das Recht des Berufsbeamtentums ist nicht von den Interessen des Beamten, sondern von den Notwendigkeiten des Staates her gedacht (Krüger, Der Beamtenbund 1950, 36). Die erforderliche Sicherheit des Beamten betrifft deshalb nicht nur die persönliche Stellung, sie erfasst vielmehr gerade auch die unabhängige Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Die rechtliche Sicherung des Beamten liefe funktional leer, wenn ihm keine entsprechende Tätigkeit zugewiesen würde. Historisch ist dem Beamten daher ein Recht auf Übertragung eines Amtes zugesprochen worden (Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums, 1933, S. 30). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sogar aus der tatsächlichen Übertragung von Amtsgeschäften, die zur Förderung staatlicher Zwecke bestimmt sein müssen, auf die Begründung einer Beamteneigenschaft geschlossen worden (vgl. etwa Urteile vom 24. März 1882, RGZ 6, 105 <107>, vom 17. September 1891, RGZ 28, 80 <83 f.> oder vom 9. März 1896, RGZ 37, 241 <243>; hierzu auch Forsthoff, in: Anschütz/Thoma (Hrsg.), Handbuch des deutschen Staatsrechts, Zweiter Band 1932, S. 20 <23 f.> sowie Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 32 f.); das Formalisierungsprinzip durch Aushändigung einer Urkunde ist erst durch 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl I 1933 S. 433) eingeführt worden. Traditionell war der Staatsdienst daher stets mit der Übertragung eines Amtes verbunden (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Zweiter Band 1896, S. 224 f.). Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli BvL 16/82 BVerfGE 70, 251 <266> und vom 28. Mai BvL 11/ 07 BVerfGE 121, 205 <222>). Der Beamte hat zwar kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens seines Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereiches aus sachlichen Gründen grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn damit Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereiches, wie etwa Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen, gesellschaftliches Ansehen, Beförderungschancen oder Nebentätigkeitsmöglichkeiten, entfallen. Die Rechtsstellung seines Statusamtes gewährleistet nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aber eine Verknüpfung von Status und Funktion. Der Beamte muss deshalb nur solche Tätigkeiten verrichten, die seinem Status entsprechen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 a. a. O. <266>). c) Diese hergebrachte Systematik wird empfindlich gestört, wenn eine Funktionswahrnehmung mehreren oder gar allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet wird. Eine derartige Bündelung (wie nunmehr in 18 Satz 2 BBesG n. F.) ebnet die Ämterunterschiede im Hinblick auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung faktisch ein. Sie bereitet damit auch Schwierigkeiten bei der Bestimmung des abstrakten Aufgabenbereichs der Statusämter (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März BvR 2582/12 NVwZ 2013, 1603 Rn. 20); hierfür kann dann nur noch auf den Bereich der nichtgebündelten Dienstposten zurückgegriffen werden. Schließlich entstehen Schwierigkeiten für die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung von auf derartig gebündelten Dienstposten eingesetzten Beamten, wenn sie unterschiedlichen Statusämtern zugehören. Unterschiedliche Aufgabenbereiche und damit unterschiedliche dienstpostenbezogene Anforderungen sind hier nicht vorhanden (Urteil vom 30. Juni 2011 BVerwG 2 C BVerwGE 140, 83 Rn. 30). Abschließend sei zur Klarstellung angemerkt, dass der Begriff der gebündelten Dienstposten nicht mit dem der sog. haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft verwechselt werden darf, bei der eine feste Zuordnung von Planstellen zu Dienstposten unterbleibt (vgl. zu Letzterem Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Loseblatt, Stand: Juli 2014, 50 BHO Rn. 6 f., dort auch zur Kritik des Bundesrechnungshofs an dieser Form der Stellenbewirtschaftung). Der angegriffene Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist insofern zumindest missverständlich (vgl. BA S. 6 unten). 2. Unabhängig von der Bündelung der infrage stehenden Dienstposten ist Maßstab für die Vergabe eines anderen Beförderungsamtes aber nicht das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens. Bezugspunkt der anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung ist vielmehr das zu vergebende Statusamt (Beschluss vom 20. Juni 2013 BVerwG 2 VR 1.13 BVerwGE 147, 20 Rn. 14 und 28 m. w. N.). Die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten die Vergabe eines anderen Funktionsamtes stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, die der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt verfügen kann (strspr; Urteile vom 22. Mai 1980 BVerwG 2 C BVerwGE 60, 144 <146>, vom 28. Februar 2008 BVerwG 2 A 1.07 NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 BVerwG 2 A 8.09 Buchholz BBG Nr. 16 Rn. 19). Die Zuweisung eines Aufgabenbereichs ist daher grundsätzlich nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. zur Wahlmöglichkeit des Dienstherrn bei der Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar BvR 2494/ 06 BVerfGK 10, 355 <357>). Eine Dienstpostenver- 6

7 Verwaltungsgerichtsbarkeit gabe kann die Rechtsstellung eines Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beeinträchtigen, wenn sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (strspr; Urteile vom 16. August 2001 BVerwG 2 A 3.00 BVerwGE 115, 58 <60>, vom 16. Oktober 2008 BVerwG 2 A 9.07 BVerwGE 132, 110 Rn. 49 und vom 26. September 2012 BVerwG 2 C NVwZ 2013, 80 Rn. 18; Beschluss vom 20. Juni 2013 BVerwG 2 VR 1.13 BVerwGE 147, 20 Rn. 14 m. w. N.; vgl. zum maßgeblichen Bezugspunkt der Beförderung auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober BvR 1846/ 07 u. a. BVerfGK 12, 284 <286>). Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen des Amtes voraussichtlich genügen wird. Bezugspunkt der Auswahlkriterien und des von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsvergleichs sind damit die Anforderungen des zu besetzenden Amtes. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Interesse der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter (Urteil vom 4. November 2010 BVerwG 2 C BVerwGE 138, 102 Rn. 21). Ausgewählt werden soll der Bewerber, der für die künftige Amtstätigkeit am besten geeignet ist. Die Auswahlentscheidung erfordert daher eine vorausschauende Aussage darüber, ob und wie der Bewerber die ihm in dem angestrebtem Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (BVerfG, Urteil vom 24. September BvR 1436/02 BVerfGE 108, 282 <296>). Der Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt nicht nur für den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt, sondern auch für die Vergabe von Beförderungsämtern (vgl. 22 Abs. 1 Satz 1 BBG, 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober BvR 2457/04 BVerfGK 12, 265 <268>). Für den Vergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt kann und muss auf die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen zurückgegriffen werden. Nur die im bisherigen Amt gezeigten Leistungen bieten eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Prognoseschluss, ob sich der Beamte auch in dem angestrebten höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Beschluss vom 22. November 2012 BVerwG 2 VR 5.12 BVerwGE 145, 112 Rn. 23 f.). Maßgebliche Grundlage für die Auswahlentscheidung sind daher die vorhandenen dienstlichen Beurteilungen, soweit sie hinreichend aktuell sind und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 BVerwG 2 C BVerwGE 140, 83 Rn. 15 und vom 26. September 2012 BVerwG 2 A 2.10 NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 ff. m. w. N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai BvR 764/11 BVerfGK 18, 423 <428>). Die grundsätzliche Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ergibt sich daraus, dass ihr Maßstab auf das Statusamt bezogen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März BvR 2470/06 BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai BvR 764/11 BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober BvR 1120/12 BVerfGK 20, 77 <82>). Dies gilt auch, wenn ein Beamter auf einem gebündelten Dienstposten verwendet wird. Nur so kann eine gemeinsame Basis und damit eine wertende Aussagekraft der auf unterschiedlichen Dienstposten erzielten Arbeitsqualität und Arbeitsquantität der Beamten erreicht und sichergestellt werden. Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigt, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (Beschluss vom 20. Juni 2013 BVerwG 2 VR 1.13 BVerwGE 147, 20 Rn. 52 ff.). Auch die Auswahlentscheidung des Art. 33 Abs. 2 GG ist auf die Anforderungen des angestrebten Statusamts bezogen (Beschluss vom 20. Juni 2013 a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.). Mit der Vergabe eines Beförderungsamtes wird nicht nur ein bestimmter Dienstposten besetzt, über dessen Zuschnitt und Anforderungsprofil der Dienstherr aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt grundsätzlich nach seinen Bedürfnissen entscheiden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November BvR 2305/11 NVwZ 2012, 368 <369>; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 BVerwG 2 A 7.09 BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Durch die Verleihung eines höheren Statusamtes wird dem Beamten vielmehr eine Rechtsposition verliehen (Urteil vom 13. Dezember 2012 BVerwG 2 C BVerwGE 145, 237 Rn. 10), die auch dann bestehen bleibt, wenn der Beamte später auf einem anderen Dienstposten eingesetzt wird. Zu einer derartigen Änderung des Aufgabenbereichs ist der Dienstherr jederzeit befugt, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 BVerwG 2 C BVerwGE 89, 199 <201>). Der für ein Beförderungsamt ausgewählte Bewerber muss daher der am besten geeignete für grundsätzlich jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des betreffenden höheren Statusamts amtsangemessen ist. Nur dieser Maßstab steht mit dem Laufbahnprinzip in Einklang (vgl. zur Bezugnahme auf das Laufbahnrecht und das innegehabten Amt auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September BvR 1972/07 BVerfGK 12, 184 <188>). Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. 16 Abs. 1, 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 BVerwG 2 VR 4.11 Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15). 7

8 Verwaltungsgerichtsbarkeit Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannte (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember BvR 1261/79 BVerfGE 62, 374 <383> und vom 12. Februar BvR 709/99 BVerfGE 107, 257 <273>) Laufbahnprinzip dient seit jeher dazu, die fachliche Qualifikation und dienstliche Befähigung des Beamten bei Anstellung und Beförderung sicherzustellen (Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 244). Alle Ämter, für die gleichwertige Vor- und Ausbildungen vorausgesetzt sind, werden danach in fachlich differenzierte Laufbahnen zusammengefasst. Dementsprechend werden junge Bewerber in dem dazu gehörigen Vorbereitungsdienst nicht für einen bestimmten Dienstposten ausgebildet, sondern sollen mit der Laufbahnbefähigung in die Lage versetzt werden, alle Dienstposten dieser Laufbahn wahrnehmen zu können (Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, 16 Rn. 3). Nur so kann eine leistungsstarke und vielseitig einsetzbare Beamtenschaft gewährleistet werden (Urteil vom 22. Mai 1980 BVerwG 2 C BVerwGE 60, 144 <151 f.>). BLV) nicht sicher entnommen werden. Es dürfte sich aber um das Amt eines Regierungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im gehobenen agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienst des Bundes handeln. An dem mit diesem Statusamt typischerweise verbundenen Aufgabenbereich sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu messen. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Prognose sind den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu entnehmen. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, ein Beförderungsamt anhand der konkreten Anforderungen eines bestimmten, derzeit zu besetzenden Dienstpostens zu vergeben. Anderes gilt nur dann, wenn die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens in Rede steht, dessen Aufgabenwahrnehmung zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2013 BVerwG 2 VR 1.13 BVerwGE 147, 20 Rn. 31 ff.). Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen. Ein Abrücken vom Statusamt als dem maßgeblichen Bezugspunkt der Auswahlentscheidung um ein Beförderungsamt nach Art. 33 Abs. 2 GG hätte auch Auswirkungen auf weitere Bereiche: So entspricht die Bezugnahme auf das Statusamt auch den Anforderungen, die im Hinblick auf die körperliche Eignung gestellt werden. Denn bei der Einstellung von Beamten wird ihre körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten verlangt (Urteil vom 25. Juli 2013 BVerwG 2 C BVerwGE 147, 244 Rn. 36). Spiegelbildlich setzt eine Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde des Beamten kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (Urteil vom 5. Juni 2014 BVerwG 2 C NVwZ 2014, 1319 Rn. 14). Bezugspunkt der Eignungsentscheidungen ist daher stets das Statusamt. 3. Maßstab des vom Kläger begehrten Beförderungsamtes sind damit die Anforderungen des betroffenen Statusamts. Aus den hier vorliegenden Unterlagen kann die Laufbahnzugehörigkeit des Klägers (vgl. 6 Abs. 2 8

9 Verwaltungsgerichtsbarkeit Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2015 gemäß Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2014 Die Zuständigkeiten der Senate sind nur stichwort-/schwerpunktartig genannt 9

10 Deutsche Verwaltungsgerichte Das Verwaltungsgericht Koblenz von Richter am Verwaltungsgericht Volker Holly, Koblenz Ein wenig Historie: Zur Geschichte des Verwaltungsgerichts Koblenz Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat in Koblenz auch in der ersten Instanz eine lange Tradition. Bereits unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg, im Mai 1946, wurde in Koblenz aufgrund eines Präsidialerlasses des damaligen Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau ein Bezirksverwaltungsgericht eingerichtet. Das ist die Geburtsstunde des Verwaltungsgerichts Koblenz. Das erste Verfahren, ein Streitfall um die Heranziehung zu Anliegerbeiträgen für einen Straßenausbau im Jahre 1935, ging übrigens beim Bezirksverwaltungsgericht Koblenz am 12. Juni 1946 ein. Nachdem die Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz am 18. Mai 1947 in Kraft getreten war und alle Verfassungsorgane (Landesregierung, Landtag und Verfassungsgerichtshof) ihren provisorischen Sitz in Koblenz hatten, begann ein Tauziehen um den Regierungssitz. Ministerpräsident Altmeier setzte sich für Mainz als Hauptstadt ein, weil er sich im Klaren war, dass der Süden des Landes, vor allem die Pfalz, nur Mainz als Landesmetropole akzeptieren würde. Am 16. Mai 1950 wurde beschlossen, den Sitz des Landtags und der Landesregierung nach Mainz zu verlegen. In Koblenz verblieben sozusagen als Kompensation viele Landesbehörden und Gerichte. In diesem historischen Kontext rund drei Jahre nach Annahme der Landesverfassung und fast ein Jahr nach Inkrafttreten des Grundgesetzes trat rückwirkend zum 1. April 1950 das Landesgesetz über die Verwaltungs- gerichtsbarkeit in Kraft. Es bestätigte die bisherige Gerichtsorganisation, für jeden Regierungsbezirk gab es also grundsätzlich ein Bezirksverwaltungsgericht. Um den berechtigten Interessen der Bevölkerung des Raumes Trier an einer leichteren Erreichbarkeit des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz sowie die Vermeidung weiter Reisen Rechnung zu tragen, erhielt Trier eine auswärtige Kammer mit eigener Geschäftsstelle. Das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im April 1950 brachte den Bezirksverwaltungsgerichten auch die organisatorische Loslösung von den Bezirksregierungen und die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene richterliche Unabhängigkeit. Letzterer Punkt stellte sich jedoch angesichts der bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden personellen Verflechtung als Herausforderung für das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz dar. Weder waren ausreichend Berufsrichter noch die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an ehrenamtlichen Richtern vorhanden. Auch der nichtrichterliche Dienst war mit Blick auf rapide steigende Verfahrenszahlen unzureichend besetzt. Erst mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. April 1960 erhielt das Bezirksverwaltungsgericht seine heutige Bezeichnung als Verwaltungsgericht Koblenz. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 verwandelte der Gesetzgeber zudem die bisher auswärtige Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz in Trier zu einem weiteren selbständigen Verwaltungsgericht. Ebenfalls zum Jahresbeginn 1978 zog das Verwaltungsgericht Koblenz gemeinsam mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in das heutige Dienstgebäude. Neues Justizzentrum Koblenz (Foto: Zentrale Verwaltungsstelle des NJZ) Seit dem 4. Februar 2011 ist das Verwaltungsgericht Koblenz gemeinsam mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dem Arbeitsgericht Koblenz, dem Sozialgericht Koblenz, der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz sowie der Staatsanwaltschaft Koblenz Teil des Neuen Justizzentrums (NJZ) Koblenz, in dem auch der Verfassungsgerichtshof des Landes seinen Sitz hat. Im NJZ werden die Gemeinschaftsaufgaben (unter anderem Hausverwaltung, Haushalt, Beschaffungswesen, Bibliothek und Wachtmeisterei) gebündelt wahrgenommen. Das Verwaltungsgericht Koblenz heute Unter der Leitung von Präsident Ralf Geis und Vizepräsident Klaus Meier sind zurzeit 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in fünf Kammern tätig, darunter 13 Richterinnen und Richter. Der Gerichtsbezirk erstreckt sich auf die Stadt Koblenz sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen- Koblenz, Neuwied, den Rhein-Hunsrück-Kreis, den Rhein- Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis mit insgesamt rund 1,5 Millionen Einwohnern. Was die tägliche Arbeit an den Richterarbeitsplätzen, auf den Geschäftsstellen und im Schreibdienst angeht, hat es in den vergangenen Jahren erhebliche technische Entwicklungen und Veränderungen gegeben. Deshalb wird das Thema elektronischer Rechtsverkehr in Zusammenarbeit mit der gesamten rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Koblenz ständig weiter ausgebaut und gefördert. Schon seit dem 1. Januar 2005 können bei dem Verwaltungsgericht Koblenz rechtswirksam auf elektronischem Wege 10

11 Deutsche Verwaltungsgerichte Europa Klagen erhoben, Anträge gestellt, Schriftsätze eingereicht und vom Gericht übermittelte Dokumente empfangen werden. Auch die multimediale Ausstattung von Gerichtssälen ist beim Verwaltungsgericht Koblenz bereits Wirklichkeit. In den mündlichen Verhandlungen stehen in den Sitzungssälen Beamer zur Verfügung. Bei Bedarf kann eine Dokumentkamera zum Einsatz kommen, die es ermöglicht, Pläne und Fotos aufzunehmen und an eine Bildwand zu projizieren. Abgerundet wird das technische Angebot durch eine Videokonferenzanlage. Trotz aller technischen Entwicklungen kommt aber auch die menschlich-soziale Komponente nicht zu kurz. Über den berühmten eigenen Tellerrand blicken, ins Gespräch kommen, Kontakte knüpfen und voneinander lernen: Auch das sind Ziele, die man sich am Verwaltungsgericht Koblenz gesteckt hat. Einen wichtigen Baustein hierfür bildet die seit einigen Jahren in loser Abfolge durchgeführte Veranstaltungsreihe VG Koblenz: Dialog im NJZ. Dabei werden mit Vertretern aus Wirtschaft, Behörden und Wissenschaft sowie der Anwaltschaft Fachgespräche zu Fragen von wechselseitigem Interesse geführt. So fand etwa die Veranstaltung Moderne Verwaltungsjustiz im Herbst 2014 großen Anklang. Zum alljährlichen sogenannten St. Martins-Grillen greift die Belegschaft des Verwaltungsgerichts Koblenz zu Grillzange und Schürze. So haben die etwa 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Neuen Justizzentrums Koblenz Gelegenheit, sich in Ihrer Mittagspause mit Leckerem vom Grill sowie Kaffee und Kuchen zu stärken. Der Erlös der Veranstaltung kommt jeweils einer caritativen Einrichtung aus der Region zugute. Wir freuen uns: Kleiner Verwaltungsgerichtstag 2015 Am 21. und 22. Mai 2015 findet der Kleine Verwaltungsgerichtstag in Koblenz statt. Die Vorbereitungen dafür haben begonnen. Das Verwaltungsgericht Koblenz würde sich freuen, möglichst viele Kolleginnen und Kollegen aus dem gesamten Bundesgebiet als Gäste in Koblenz, der einzigen Stadt an Rhein und Mosel, begrüßen zu dürfen. Sitzungssaal des VG Koblenz (Foto: Dieter Langenbach) Aktuelle Entscheidungen des EuGH und des EGMR zusammengestellt von Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Claudia Perlitius und Richterin am Verwaltungsgericht Rautgundis Schneidereit, Berlin An dieser Stelle finden Sie eine Auswahl von Entscheidungen des EuGH und des EGMR mit Bezug zum Verwaltungsrecht sowie Hinweise auf eingereichte Vorabentscheidungsersuchen. Die Übersicht umfasst den Zeitraum seit dem letzten BDVR-Rundschreiben und die in dieser Zeit erschienen Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU. Die Entscheidungen des EuGH sind im Volltext abrufbar unter Dort kann auch der Stand anhängiger Verfahren abgefragt werden. Entscheidungen des EGMR sind in englischer oder französischer Sprache zu finden unter Hinweise auf deutsche Übersetzungen ausgewählter Entscheidungen des EGMR finden sich unter Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellte Berichte über die Rechtsprechung des EGMR im Jahr 2013 in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie in Fällen gegen andere Staaten als Deutschland, die von Relevanz 11

12 Europa für das deutsche Recht sind, sind zu finden unter (s. zu den Vorjahren ebenfalls dort). Unter charterpedia ist das von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte geführte Online-Tool Charterpedia zu finden, das eine Informationssammlung und Kommentierung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einschließlich Entscheidungshinweisen darstellt. I. EuGH/EuG 1. Entscheidungen Urteil vom 5. November 2014, Rs. C-166/13 ECLI:EU:C:2014:2336 Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß angehört wurden, müssen vor Erlass der Rückkehrentscheidung nicht zwingend ein weiteres Mal angehört werden. Da der Erlass einer Rückkehrentscheidung die zwingende Folge der Entscheidung ist, mit der die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Betroffenen festgestellt wird, sind die nationalen Behörden, wenn sie beabsichtigen, zugleich eine Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt wird, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, nicht gezwungen, den Betroffenen speziell zu der Rückkehrentscheidung anzuhören, da er die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörden vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen. Stichworte: Vorabentscheidungsersuchen Frankreich; Richtlinie 2008/115/EG; Visa; Asyl; Einwanderung; freier Personenverkehr; Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Verfahren zum Erlass einer Rückkehrentscheidung; Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte; Recht eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, vor Erlass einer Entscheidung, die seine Interessen beeinträchtigen kann, angehört zu werden; mit einer Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets versehene Weigerung der Verwaltung, einem solchen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel wegen Asyls zu erteilen; Recht auf Anhörung vor Erlass der Rückkehrentscheidung Tenor: Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger insbesondere deren Art. 6 Anwendung findet, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen; dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht. Urteil vom 11. November 2014, Rs. C-333/13 ECLI:EU:C:2014:2358 Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Der Aufnahmemitgliedstaat ist nach der Unionsbürgerrichtlinie nicht verpflichtet, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren (wie im vorliegenden Fall), macht die Richtlinie das Aufenthaltsrecht u. a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen. Damit soll verhindert werden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen. Ein Mitgliedstaat muss daher die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen; insoweit ist jeder Einzelfall zu prüfen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen. Stichworte: Vorabentscheidungsersuchen SG Leipzig; Richtlinie 2004/38/EG (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 24); Freizügigkeit; Unionsbürgerschaft; Gleichbehandlung; nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten; Ausschluss dieser Personen von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate; Voraussetzung ausreichender Existenzmittel Tenor: 1.Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt. 2. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/ 221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/ 12

13 Europa 34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/ 96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht. Urteil vom 13. November 2014, Rs. C-416/13 ECLI:EU:C:2014:2371 Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren vorsieht, verstößt gegen das Unionsrecht. Diese Altersgrenze stellt ein unverhältnismäßiges Erfordernis und damit eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. Einige der Aufgaben der örtlichen Polizei (Schutz von Personen und Sachen, Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie präventiver Streifendienst) können zwar ihrem Wesen nach eine besondere körperliche Eignung erfordern, doch sieht der Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür, dass die für die Ausübung der Tätigkeit eines örtlichen Polizeibeamten erforderliche besondere körperliche Eignung zwangsläufig eine bestimmte Altersgruppe betrifft und bei Personen, die eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben, nicht gegeben ist. Folglich lässt nichts darauf schließen, dass das berechtigte Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der örtlichen Polizei zu gewährleisten, es erfordert, eine bestimmte Altersstruktur in ihr zu erhalten, die es gebieten würde, ausschließlich Beamte unter 30 Jahren einzustellen. Stichworte: Vorabentscheidungsersuchen Spanien; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 21); Richtlinie 2000/78/EG (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1); Sozialpolitik; Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Diskriminierung wegen des Alters; nationale Vorschrift; Voraussetzung für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter; Festsetzung eines Höchstalters von 30 Jahren; Rechtfertigungsgründe Tenor: Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt. Urteil vom 2. Dezember 2014, verb. Rs. C-148/13, C-149/13 und C-150/13 ECLI:EU:C:2014:2406 Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern prüfen können. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung nur den Ausgangspunkt des Verfahrens der Prüfung des Antrags bilden und eines Nachweises bedürfen können. Die Art und Weise, in der die zuständigen Behörden diese Aussagen und die Beweise, auf die Asylanträge gestützt werden, prüfen, muss jedoch in Einklang mit dem Unionsrecht sowie insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten wie dem Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehen. Darüber hinaus hat diese Prüfung individuell zu erfolgen und die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers (einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter) zu berücksichtigen, um bewerten zu können, ob die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. In diesem Kontext gibt der Gerichtshof folgende Hinweise zur Art und Weise, in der die nationalen Behörden die Prüfung vorzunehmen haben: Erstens erlaubt eine Prüfung von Asylanträgen, die allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, den Behörden nicht, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Antragstellers Rechnung zu tragen. Dass ein Asylbewerber nicht in der Lage ist, solche Fragen zu beantworten, kann deshalb für sich genommen kein ausreichender Grund sein, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass er unglaubwürdig ist. Zweitens sind die nationalen Behörden zwar berechtigt, gegebenenfalls Befragungen durchzuführen, anhand deren die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, geprüft werden sollen, doch verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken gegen die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Was drittens die Möglichkeit anbelangt, dass die nationalen Behörden, wie es einige Asylbewerber vorgeschlagen haben, akzeptieren, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen Tests zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen, unterstreicht der Gerichtshof, dass durch derartige Mittel abgesehen davon, dass sie nicht zwangsläufig Beweiskraft besitzen die Würde des Menschen verletzt würde, deren Achtung in der Charta garantiert ist. Diese Art von Beweisen zuzulassen oder zu akzeptieren, würde zudem einen Anreiz für andere Antragsteller schaffen und de facto darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden. 13

14 Europa Viertens kann angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist. Stichworte: Vorabentscheidungsersuchen Niederlande; Richtlinie 2004/83/EG (Art. 4); Richtlinie 2005/85/EG (Art. 1, Art. 7 und Art. 13); Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Prüfung der Ereignisse und Umstände; Art und Weise der Prüfung; Zulassung bestimmter Beweise; Umfang der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden; Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung; Unterschiede zwischen den Grenzen für die Prüfung der Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise zur behaupteten sexuellen Ausrichtung eines Asylbewerbers und den Grenzen für die Prüfung dieser Anhaltspunkte bei anderen Verfolgungsgründen; Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Anforderungen an die persönliche Anhörung; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Würde des Menschen; Achtung des Privat- und Familienlebens. Tenor: Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, dessen Aussagen und die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen. Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen dürfen. Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich Tests zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. 2. Vorabentscheidungsersuchen VG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2014, VG 28 K V Sprachnachweis bei Ehegattennachzug Vorlagefrage: Ist Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) so auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können? II. EGMR Urteil vom 16. September /09 (Hassan./. Vereinigtes Königreich) Das Handeln der Britischen Streitkräfte im Irak unterlag der EMRK und damit der Gerichtsbarkeit des EGMR. Im konkreten Fall wurde eine Verletzung von Art. 5 EMRK jedoch verneint. S. auch Urteil vom 20. November /08 (Jaloud./. Niederlande) Urteil vom 2. Oktober /09 (Hansen./. Norwegen) Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 6 EMRK durch mangelnde Begründung einer Ablehnung der Berufungszulassung fest. Das zweitinstanzliche Gericht hatte in dem Fall nur die Regelung der norwegischen Zivilprozessordnung wiedergegeben, wonach die Zulassung der Berufung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zurückgewiesen werden kann. Urteil vom 4. November /12 (Tarakhel./. Schweiz) Es stellt eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wird, ohne dass der überstellende Staat zuvor Garantien der Republik Italien darüber einholt, dass die Familienmitglieder gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder Rechnung tragenden Weise untergebracht werden. Der Gerichtshof hält gleichwohl die Situation in Italien nicht für vergleichbar mit derjenigen in Griechenland zum Zeitpunkt der M.S.S.- Entscheidung im Januar 2011 (30696/09) und kommt nicht zu dem Schluss, dass die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit so beschaffen sind, dass sie einer Überstellung aller Asylbewerber entgegenstünden. 14

15 Aus dem BDVR und e.v. Mitgliederversammlung 2014 des BDVR und des Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag Die Delegierten der Verwaltungsrichtervereine des Bundesverwaltungsgerichts und der Bundesländer traten am 13. und 14. November 2014 zur jährlichen Mitgliederversammlung im Berliner Oberverwaltungsgericht zusammen, begrüßt vom Hausherrn, Präsident Joachim Buchheister. Der BDVR-Vorsitzende Dr. Christoph Heydemann zog zum Ende seiner Amtszeit ein Fazit der vergangenen dreizehn Jahre. Er schilderte die wechselnden rechtspolitischen Herausforderungen des abgelaufenen Zeitraums. Am einschneidendsten für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei der Übergang der Sozialhilfezuständigkeit auf die Sozialgerichte gewesen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei immer weiter geschrumpft, inzwischen gebe es in der Sozialgerichtsbarkeit mehr Richtervollzeitstellen. Heydemann führte aus, dass der BDVR gleichwohl an Bedeutung und Einfluss gewonnen habe und von Ministerien und dem Bundesverfassungsgericht nach Zeiten des Desinteresses verstärkt um Stellungnahmen gebeten werde. Solange die Arbeit des BDVR vollständig ehrenamtlich und ohne berufliche Freistellungen geleistet werde, erweise es sich als günstig, dass der BDVR- Verwaltungsgerichtstagen stattfänden, eine attraktive neue Reihe aufgelegt, die ihm so der Vorsitzende sein liebstes Kind sei. Heydemann erinnerte zum Schluss seiner Bilanz an die Kolleginnen und Kollegen im Vorstand, die Partner in den anderen Verbänden, die bedeutenderen Rechtspolitiker in den vergangenen Legislaturperioden und würdigte die drei Bundesjustizminister(innen). Er habe die Wahl vor zwei Jahren mit den Worten ein letztes Mal angenommen, das bleibe auch richtig so, dennoch würden ihm die reizvollen Aufgaben und mehr noch der Kontakt zu vielen eindrucksvollen Menschen fehlen. Er freue sich auf den ersten Verwaltungsgerichtstag, den er als schlichter Teilnehmer einfach nur genießen könne. Der Erste Stellvertretende Vorsitzende Rainer Hepp bedankte sich mit einer herzlichen Rede und mit Geschenken im Namen des Vorstands für die von Heydemann geleistete Arbeit. Der Vorsitzende des Bundesrichtervereins Ulf Domgörgen würdigte für die Mitgliedsverbände die Leistungen Heydemanns und überreichte ebenfalls ein Präsent. Hepp dankte auch den Vorstandsmitgliedern Foto: Robert Seegmüller Vorsitzende beruflich in Berlin / Brandenburg verankert sei, was die zahlreichen kurzen Wege in den Bundestag und die Ministerien ohne größeren zeitlichen und finanziellen Aufwand ermögliche. Heydemann gab gleichwohl zu bedenken, ob zur Verstärkung der Schlagkraft nicht die Mitgliedschaft im DRB ratsam sei. Parallel zum Ausbau der politischen Kontakte habe der Verband mit den Kleinen Verwaltungsgerichtstagen, die in den Jahren zwischen den (großen) Dr. Rolf Vondung (Stuttgart) und Thomas Lenhart (Weimar), die ebenfalls nicht erneut kandidierten. Danach wählten die Delegierten Dr. Robert Seegmüller aus Berlin zum neuen Vorsitzenden des BDVR, bestätigten Rainer Hepp aus Darmstadt als Ersten Stellvertreter und Dr. Martin Fleuß vom BVerwG als Zweiten Stellvertreter. Weitere Vorstandsmitglieder im BDVR-Vorstand sind Simone Feuerstein aus Düsseldorf, Erich Müller-Fritzsche aus Braun- 15

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17 Aus dem BDVR und e.v. schweig, Johann Oswald aus München, Barbara von Saldern aus Weimar sowie Prisca Schiller aus Mannheim. Der ebenfalls gewählte Vorstand des eingetragenen Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag setzt sich wie folgt zusammen: Dr. Robert Seegmüller (Vorsitzender), Prisca Schiller (Stellvertreterin), Martin Steinkühler vom BVerwG (Kassenwart), Heinz Albers aus Hamburg, Burkhard Ostermann aus Minden und Johann Oswald. Steinkühler bleibt auch der Kassenwart des BDVR. Vorstand und Delegierte dankten den erneut gewählten Kassenprüfern Bonikowski und Dr. Hammer vom OVG Koblenz. Der erst seit kurzem für die Verwaltungsgerichtsordnung verantwortliche Referatsleiter Schröder (Nachfolger der pensionierten Ministerialrätin Dr. Steinbeiß-Winkelmann) gab zu verstehen, dass er kaum mit relevanten Änderungen in der nächsten Zeit rechne. Der BDVR-Europabeauftragte Holger Böhmann (Greifswald/Schwerin) berichtete über die Tätigkeit im Vorstand der Vereinigung europäischer Verwaltungsrichter. In der verbandsinternen Aussprache der Delegierten kamen etliche weitere Themen zum Tragen. Der Schwer- Foto: Robert Seegmüller Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz MdB Christian Lange (SPD) stellte den Delegierten die rechtspolitischen Vorhaben der Bundesregierung vor. In der anschließenden Aussprache machte er wenig Hoffnung, dass die im Koalitionsvertrag angelegte Reform der Staatshaftung erreicht werde. punkt war die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über die Richterbesoldung am 3. Dezember Der amtierende und der zukünftige BDVR-Vorsitzende erklärten, sie würden zusammen die Interessen der Richterinnen und Richter in der Sitzung in Karlsruhe geltend machen. Amtsangemessene Alimentation Stellungnahme des BDVR vom 17. November 2014 zum Verfahren 2 BvL 1/10 vor dem Bundesverfassungsgericht Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember Das Oberverwaltungsgericht legt die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten und gefestigten Grundsätze umfassend und zutreffend dar. An der Annahme der Verfassungswidrigkeit des 6d Abs. 3 LBesG führt kein Weg vorbei. Daher ist lediglich ergänzend wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der besonders wesentliche und deshalb vom Gesetzgeber zu beachtende (BVerfGE 8, 1 <16>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; 117, 372 <380 f.>) Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verpflichtet den Dienstherr, den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach 17

18 Aus dem BDVR und e.v. der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und damit unabhängig von der Bewertung der individuellen Leistung einen ihrem Amt angemessenen Unterhalt zu gewähren; die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich allein nach dem Inhalt des übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung (BVerfGE 11, 203 <215>; 56, 146 >163 f.>; 61, 43 <57>; 117, 372 <381 f.>). Die Berufung auf eine zunächst vermeintlich noch nicht den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende Tätigkeit widerspricht diesem wie auch dem Grundsatz, dass die Besoldung des Beamten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen, sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür darstellt, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (BVerfGE 117, 372 <380>). Die abgesenkte Besoldung lässt sich zudem nicht mit einem Verweis darauf rechtfertigen, dem Beamtenrecht sei die Zuweisung verschiedener Besoldungsstufen zu einer Besoldungsgruppe geläufig. Diese Unterteilung beruht nicht auf der Annahme einer anfänglichen Minderleistung, sondern im Gegenteil auf einer zunächst mit zunehmendem Besoldungsdienst- und damit Lebensalter, nunmehr mit zunehmendem Dienstalter steigenden Erfahrung und damit größeren Wertigkeit der Tätigkeit der Richter/innen und Beamt(inn)en. Diese Unterscheidungen in der Besoldung sind zudem nicht zeitlich unbegrenzt, sondern endeten mit dem Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters ( 27 BBesG a.f.) bzw. enden nunmehr nach 23jähriger Dienstzeit ( 27 Abs. 3 BBesG). Angesichts des Umstands, dass die vorliegend inmitten stehenden Beförderungsämter ab den Besoldungsgruppen B 2 und R 3 nur Spitzenkräften übertragen werden können, sahen und sehen die bisherigen Besoldungsordnungen für diese Ämter zudem gerade keine unterschiedlichen Besoldungsstufen vor. Ob dies auf der Erwägung beruht, dass, wer für diese Ämter ausgewählt wird, keiner nennenswerten Einarbeitung bedarf, oder darauf, dass eine etwaige Einarbeitungszeit durch spätere dann aber anders als in den unteren Besoldungsgruppen nicht mehr gesondert honorierten Leistungssteigerungen ausgeglichen wird, kann dahingestellt bleiben; zu beiden steht 6d LBesG in Widerspruch. Auch waren und sind Beförderungen trotz der unterschiedlichen Besoldungsstufen stets mit höheren Bezügen verbunden, welche zudem gerade nicht einem niedrigeren, sondern dem neu übertragenen Amt zugeordnet sind. Darf die mit der Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses gegenüber seinem bisherigen Amt herausgehobene, höherwertige Amt förmlich anerkannt worden sind, schon bei der späteren Bemessung der Versorgungsbezüge grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 56, 146 <163 f.>; 61, 43 <58>; 117, 372 <381>), gilt dies erst recht für die aktiven Dienstbezüge. Die Rechtsordnung wird zudem widersprüchlich, wenn einerseits beamten- und laufbahnrechtliche Vorschriften (vgl. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG RP) die Übertragung eines Beförderungsamtes von der vorherigen Bewährung auf einem diesem Amt entsprechenden Dienstposten und somit davon abhängig machen, dass der Betroffene den Nachweis erbringt, über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten zu verfügen, andererseits sodann diese Fähigkeiten nach der Übertragung des Förderungsamtes wieder abgesprochen werden, um zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung eine geringere Besoldung zu rechtfertigen. Dass schließlich mit der Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe R 3 d. h. des Amtes einer/s Vorsitzenden Richterin/Richters am Berufungsgericht oder einer/s Präsidentin/Präsidenten eines kleineren Gerichts oder einer höheren Besoldungsgruppe eine politisch geprägte besondere Verantwortung (so die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 15/1400, S. 36) der Richterin oder des Richters einherginge, ist nicht erkennbar. 2. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber lässt mit der Einfügung von 6d LBesG die vorgenannten Grundsätze außer Acht. Die als Beleg angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (BVerfGE 117, 372) wird unvollständig gewürdigt. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist auch insoweit, als darin eine zweijährige Wartefrist für die Versorgungsrelevanz von Beförderungen hingenommen wird, nicht die Aussage zu entnehmen, die vollständige Ausfüllung des Beförderungsamtes erfordere eine zweijährige Einarbeitung. Die Entscheidung ist vielmehr durch die Besonderheit geprägt, dass der Beamte nach einer nur kurzen Ausübung des Versorgungsamts für eine erheblich längere Zeit seine Versorgungsbezüge aus diesem Amt erhält, mithin eine zweijährige aktive Dienstzeit, während derer der Beamte seinen Versorgungsanspruch aus dem höheren Amt erdient, einer deutlich größeren Zeitspanne ohne aktive Dienstverrichtung gegenübersteht. Die mit der Wartefrist verbundene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zielt vor diesem Hintergrund darauf ab, einen hinreichenden Zeitraum sicherzustellen, in dem der Beamte die Aufgaben des Beförderungsamtes zum Nutzen des Dienstherrn wahrgenommen und die entsprechende Versorgung erdient hat. Die Annahme, erst nach zwei Jahren werde der Beamte vollwertig tätig und erwirtschafte damit erst ab diesem Zeitpunkt einen Mehrwert, welcher die Versorgung aus dem höheren Amt rechtfertige, steht im Widerspruch hierzu. Vielmehr liegt den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die Annahme zugrunde, innerhalb von zwei Jahren arbeite sich der Beamte in die Anforderungen des Amtes ein und übe dieses sodann noch in einem Maße zugunsten des Dienstherrn aus, dass dies die höheren Versorgungsbezüge rechtfertigt. Wollte man stattdessen den rechtlichen Annahmen des Besoldungsgesetzgebers folgen, bedeutete dies in letzter Konsequenz, dass beispielsweise der Bundesgesetzgeber die Bezüge sogar der Richterinnen und Richter des Bundesver- 18

19 Aus dem BDVR und e.v. fassungsgerichts in den ersten beiden Jahren nach ihrer Ernennung absenken dürfte, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Diese Konsequenz hat jedenfalls der rheinland-pfälzische Gesetzgeber gezogen, indem dort auch der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in den ersten beiden Jahren nach der Übertragung des Amtes (des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz, mit dem kraft Verfassung das Amt des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs verbunden ist) lediglich eine abgesenkte Besoldung erhält. Die weitere Konsequenz, die Gehälter auch der Minister in den ersten beiden Jahren nach der Ernennung zu verringern deren Amt sich, im Gegensatz zu demjenigen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten, tatsächlich durch eine politisch geprägte besondere Verantwortung auszeichnet hat der Landesgesetzgeber indes nicht gezogen. 3. Die in der Gesetzesbegründung genannten Erwägungen rechtfertigen daher nicht die Besoldungsabsenkung in 6d LBesG. Tatsächlich ging es dem Gesetzgeber auch nicht darum, einer unter Leistungsgesichtspunkten ungerechtfertigten Besoldungssituation zu begegnen, sondern darum, den Richterinnen und Richtern sowie den Beamtinnen und Beamten einen weiteren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung abzuverlangen. Allein unter diesem Gesichtspunkt wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 im Landtag diskutiert (vgl. PlPr 15/28 vom 29. August 2007, S ; PlPr 15/35 vom 12. Dezember 2007, S ). Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermag jedoch eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Alimentation nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (BVerfGE 117, 372 <388>). Amtsangemessenheit der Richterbesoldung? Bericht zur mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 3. Dezember 2014 von Richter am Verwaltungsgericht Dr. Justus Rind, z.t. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Berlin Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 3. Dezember 2014 über sieben konkrete Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten verhandelt. Anlass waren Richtervorlagen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen, des Verwaltungsgerichts Halle und des Verwaltungsgerichts Koblenz zur Frage, ob die Alimentation in den Besoldungsgruppen R 1 und R 3 beginnend ab dem Jahr 2003 noch amtsangemessen war. Der BDVR war als Sachverständiger an der mündlichen Verhandlung beteiligt und wurde von dem bisherigen Vorsitzenden Dr. Heydemann, dem neuen Vorsitzenden Dr. Seegmüller und dem Verfasser für die Redaktion des BDVR-Rundschreibens vertreten. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Voßkuhle gab nach Eröffnung der Verhandlung zunächst eine kurze Einführung in den Streitstoff. Dabei wurde deutlich, dass der Zweite Senat anders als zum Teil die vorherige kritische Berichterstattung in den Medien die Sorgen der Richterschaft durchaus ernst nimmt. Folge des Streikverbots sei, dass der Gesetzgeber von sich aus für eine angemessene Besoldung sorgen müsse, bei der die Attraktivität und das Ansehen des Berufes sowie die geforderte Ausbildung und die Beanspruchung des Amtsinhabers zu berücksichtigen seien. Dabei richtete der Vorsitzende den Blick auf das Inland und das europäische Ausland. So betrage der Besoldungsunterschied zwischen den Bundesländern Saarland und Hamburg 20 v.h. Im europäischen Vergleich lägen nur das Einstiegsgehalt eines R 1-Richters in Deutschland und Armenien unterhalb des nationalen durchschnittlichen Bruttoarbeitslohns. Wenn der Rechtsstaat Deutschland nur 1,5 v.h. der Gesamtausgaben für seine Justiz verwende und damit auf Platz 30 von 43 der europäischen Staaten stünde, sei das zunächst einmal irritierend. Andererseits sei auch das Bemühen um die Sanierung der öffentlichen Haushalte zu berücksichtigen. Diese Interessen im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen, sei Gegenstand der Verfahren. Da bei den Ausgangsverfahren Richter über die Besoldung ihrer eigenen Berufsgruppe entscheiden müssten, strebe das Bundesverfassungsgericht an, hierfür einen praktikablen Entscheidungsmaßstab zu entwickeln. Die Zulässigkeit der Richtervorlagen wurde obwohl eigenständiger Punkt der mit der Ladung verschickten Verhandlungsgliederung nicht problematisiert. Der Zweite Senat scheint daher ohne weiteres von der Zulässigkeit der Vorlagen auszugehen. Ein erfreulicher Umstand, der angesichts der hohen Anforderungen des Gerichts in der jüngeren Vergangenheit (vgl. Beschluss vom 3. Mai Bvl 17/08 -, juris zur Beamtenbesoldung) nicht unbedingt zu erwarten war. Bei der Erörterung der Begründetheit der Richtervorlagen ging das Bundesverfassungsgericht zunächst von dem zuletzt in der Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung der Professoren (vgl. BVerfGE 130, 263) verwendeten 19

20 Aus dem BDVR und e.v. Prüfungsmaßstab aus. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspreche zwar eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Der Senat überlege aber die Kriterien, wann die Grenze der Evidenz im Einzelfall überschritten sei, zu konkretisieren. Prof. Dr. Voßkuhle machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass die gerichtliche Überprüfung kein zahnloser Tiger bleiben dürfe. Der Senat erwäge, bei der Bestimmung der Untergrenze der Besoldung fünf bis sieben Kriterien gleichrangig zu berücksichtigen. Die Fragen der Richterbank an die Verfahrensbeteiligten machten indes deutlich, dass der Zweite Senat sich noch nicht sicher ist, welche Kriterien dies letztlich sein werden. Einigkeit bestand jedenfalls darüber, dass wie in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - die Entwicklung der Einkommen Tarifbeschäftigter im Öffentlichen Dienst Berücksichtigung finden müsse. Daneben kämen als weitere Kriterien Vergleiche zur Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (Nominallohnindex) und des Verbraucherpreisindexes in Betracht. Hierzu hatte das Bundesverfassungsgericht vom Bundesamt für Statistik Zahlenmaterial angefordert, das von zwei Vertretern des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert wurde. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass ein länderübergreifender Besoldungsvergleich wegen des mit der Föderalismusreform erfolgten Übergangs der Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit der Richterbesoldung in einem Land führen könne, dessen Besoldung niedriger liege als in anderen Bundesländern. Allerdings gelte dies nicht uneingeschränkt. Drifte die Höhe der Besoldung zu weit auseinander, könne dies Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit liefern. Das Gericht stellte hier Erwägungen an, ob die Grenze bei einer Differenz von 5, 10 oder 20 v.h. überschritten sei. Die Verfassungsrichter fragten auch kritisch nach, ob angesichts der Besoldungshöhe ein Rückgang der Bewerberzahlen von sehr gut qualifizierten Volljuristen festzustellen sei. Trotz der diesbezüglichen Einwände der beklagten Länder machten einzelne Mitglieder des Senats deutlich, dass sie schon jetzt Handlungsbedarf sehen. Gegenstand der Erörterungen war ferner die Frage, welcher zeitliche Bezugspunkt für die Gesamtbetrachtung von Besoldungshöhe und -entwicklung zu berücksichtigen sei. Die Kritik der beteiligten Landesregierungen und -parlamente an den Vorlagebeschlüssen, wonach die Annahme, zu welchem Zeitpunkt die Alimentation gerade noch angemessen war, willkürlich gewesen sei, griff das Bundesverfassungsgericht nicht auf. Der Präsident stellte lediglich klar, dass hierfür ein längerer Zeitraum in den Blick genommen werden müsse. Die Vertreter des Bundesamts für Statistik wurden in diesem Zusammenhang gefragt, welche Unterschiede sich ergäben, wenn beispielsweise ein starrer Zeitraum (bspw bis 2000, anschließend 2001 bis 2010) oder ein flexibles System (entsprechend der Fünf-Jahres-Wertung im Fußball) gewählt würde. Einigkeit schien unter den Verfassungsrichtern insoweit zu bestehen, dass die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse keinen Rechtfertigungsgrund für die Unterschreitung der Untergrenze amtsangemessener Alimentation darstellt. Die in der Professorenbesoldung aufgestellten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten als zweite Säule des Alimentationsprinzips wurden in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, im Vergleich zur Ausschärfung des Prüfungsmaßstabs aber kaum problematisiert. Hieraus mag man den Schluss ziehen, der Zweite Senat wolle den Maßstab so verschärfen, dass es auf die gesetzgeberischen Pflichten bei der Festlegung der Besoldungshöhe in den Verfahren nicht mehr entscheidend ankommt. Das Bundesverfassungsgericht gab Dr. Heydemann als Vertreter des BDVR die Möglichkeit, die zuvor in den eingereichten Stellungnahmen vertretene Rechtsauffassung noch einmal zu erläutern. BDVR und DRB hatten sich insoweit abgesprochen, dass der Vorsitzende des DRB Herr Frank die tatsächliche Situation der Richterschaft darstellen und Dr. Heydemann diese verfassungsrechtlich bewerten sollte. Von der Möglichkeit, Fragen zu stellen, machte der Senat bei beiden Richterverbänden ausgiebig Gebrauch. Dr. Heydemann betonte dabei die Erwähnung der Person des Richters im Grundgesetz und den Umstand, dass in den letzten Jahren die Verantwortung und damit auch die Beanspruchung des Richters im Eingangsamt etwa durch Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte, Erhöhung der amtsgerichtlichen Strafgewalt, Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten sowie Ausweitung der Einzelrichterzuständigkeiten immer weiter erhöht worden ist. Die Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs durch normative Setzungen sei aus Sicht des BDVR wünschenswert, um zu verhindern, dass das Bundesverfassungsgericht wie bei der Besoldung kinderreicher Familien mehrfach mit der Problematik befasst werde. Auch könne nur so ein zeitnaher effektiver Rechtsschutz durch die Instanzgerichte gewährleistet werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Richtervorlagen für begründet erachtet. Entgegen früheren Entscheidungen problematisierte das Gericht nicht nur die Besoldung in der jeweiligen Endstufe. Die Richter des Zweiten Senats hoben mehrfach hervor, dass sie jedenfalls die Besoldung des R 1-Richters in den ersten Alters- bzw. Erfahrungsstufen für evident zu niedrig halten. Insoweit dürfte es darauf ankommen, welchen Rahmen das Gericht seiner Prüfung zugrunde legt, da keiner der Kläger der Ausgangsverfahren diesen Besoldungsstufen angehört. Auch darf man gespannt sein, ob und wenn ja, wie das Bundesverfassungsgericht den Evidenzmaßstab mit der Folge der Einschränkung des bisherigen weiten gesetzgeberischen Spielraums ausschärft und ob für die Besoldung der Richter im Vergleich zur Besoldung der Beamten ein anderer Maßstab gilt. Entsprechende Erwartungen hatte der Zweite Senat dadurch geweckt, dass er vorab nur die Richterbesoldung terminiert hat, obwohl auch Verfahren zur Beamtenbesoldung anhängig sind. Eine Entscheidung wird im Frühjahr 2015 erwartet. 20

21 Aus den Mitgliedsverbänden Baden-Württember Württemberg Neufassung der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte Stellungnahme des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden- Württemberg g an das Justizministerium Baden-Württember Württemberg g vom 19. September 2014 Sehr geehrte Frau Ministerialdirektorin Gallner, der Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg bedankt sich herzlich für die Einladung, schon in einem frühen Stadium zu der Neufassung der Beurteilungsrichtlinie Stellung zu nehmen. Da der Erlass einer Beurteilungsrichtlinie aus unserer Sicht einer der wichtigsten Gegenstände ist, die der Beteiligung der künftigen Hauptstufenvertretung unterliegen, regt der Verein an, den Abschluss des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Eine besondere Eilbedürftigkeit dürfte angesichts der Gültigkeit der gegenwärtigen Fassung der Beurteilungsrichtlinie noch bis Ende 2015 nicht gegeben sein. Was den Inhalt einer Neufassung anbelangt, möchten wir zunächst anmerken, dass eine Anhebung der Altersgrenze, nach deren Vollendung keine Regelbeurteilung mehr zu erstellen ist, nicht Gegenstand einer Neufassung der Beurteilungsrichtlinie sein kann, da diese Altersgrenze im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz festgeschrieben ist ( 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2). Für eine Änderung des Gesetzes (und deren Nachvollzug in der Beurteilungsrichtlinie) besteht im Übrigen unserer Auffassung nach und nach unserer Einschätzung auch nach Auffassung vieler Kolleginnen und Kollegen kein Anlass. Kolleginnen und Kollegen, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sind in aller Regel über einen Zeitraum von zwanzig und mehr Jahren ununterbrochen beurteilt worden. Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die eine Beförderung anstreben oder sich zumindest die Möglichkeit einer zukünftigen Bewerbung offenhalten wollen, werden schon aus Eigeninteresse einen Antrag auf Einbeziehung in die Regelbeurteilung nach 5 Abs. 5 Satz 2 LRiStAG stellen. Bezüglich der übrigen Kolleginnen und Kollegen zumindest bezüglich derjenigen, von denen bekannt ist, dass sie keine Beförderung mehr anstreben besteht nach unserer Einschätzung die Gefahr, dass sie bei einer Anhebung (etwa auf 57 Jahre) als Quotenfüller dienen würden. Dies hätte auf ihre Motvation sicherlich nicht unbedingt einen günstigen Einfluss. Die Justiz ist freilich auf die älteren Kolleginnen und Kollegen, die häufig anders als in aller Regel die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes aus dem Eingangsamt in den Ruhestand treten werden, in besonderem Maße angewiesen. Weiterhin möchten wir auf folgende Punkte hinweisen: Aus unserer Sicht kann auf die Beurteilung anlässlich der Beendigung einer Abordnung von mindestens sechs Monaten (Nr. 2.1 der Beurteilungsrichtlinie) verzichtet werden. Der Vorstand regt an, auf die Vergabe einer Notenstufe bei der Beurteilung anlässlich der Bewerbung um eine ausgeschriebene erste Planstelle zu verzichten. Dies zumindest dann, wenn nicht der rechtlich zweifelhaften Beurteilungspraxis entgegengewirkt wird, nach der bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen, weil sie nicht über vertiefte Erfahrungen verfügen, in aller Regel nicht mehr als die Note entspricht voll den Erwartungen vergeben werden darf (so der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstellte Vermerk zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinie 2008 ). Ohnehin handelt es sich bei der Bewerbung um die erste Planstelle um eine pro forma-bewerbung, da die Kolleginnen und Kollegen, die zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits fünfmal beurteilt worden sind (nach sechs, zwölf, achtzehn, dreißig und zweiundvierzig Monaten), Anspruch auf eine Planstelle haben. Der Verein regt an, in der Beurteilungsrichtlinie vorzusehen, dass nach den künftig justizweit zeitlich einheitlichen Regelbeurteilungen eine aussagekräftige, insbesondere die einzelnen Gerichtsbarkeiten in den Blick nehmende Statistik über die Vergabe der Notenstufen innerhalb der Besoldungsstufen R 1 und R 2 veröffentlicht wird. Dies würde das System der Beurteilung ein Stück weit transparenter machen. Unsere Einsendung braucht selbstverständlich nicht vertraulich behandelt zu werden. 21

22 Aus den Mitgliedsverbänden Baden-Württember Württemberg g Hamburg Mitgliederversammlung in Baden-Württemberg von Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wolfgang Schenk, Karlsruhe Am 7. November 2014 fand im Verwaltungsgericht Karlsruhe die Mitgliederversammlung des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg statt. Nach einem Bericht des 1. Vorsitzenden über die Aktivitäten des Vereins in den vorangegangenen zwei Jahren fanden die Wahlen zum Vorstand statt. Sie führten zu einigen Veränderungen, nicht zuletzt da sich der bisherige 2. Vorsitzende, VRaVG Dr. Vondung, nach jahrelanger verdienstvoller Tätigkeit nicht mehr zur Wahl stellte. Zum 1. Vorsitzenden wurde wieder RaVG Dr. Schenk, zur 2. Vorsitzenden RinaVG Philippi gewählt. Die fünf weiteren Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter sind nunmehr: Frau RinaVGH Dr. Bauer (VGH Baden-Württemberg), Stellvertreter: Herr RaVGH Paur Herr VRaVG Albers (VG Freiburg), Stellvertreterin: Frau Richterin Ketterer Frau Richterin Dr. Neidhardt (VG Karlsruhe), Stellvertreter: Herr Richter Dr. Nusser Frau RinaVG Philippi (VG Sigmaringen), Stellvertreterin: Frau Richterin Spiri Herr VRaVG Dr. Klein (VG Stuttgart), Stellvertreterin: Frau RinaVG Roth Zum Vertreter in der Mitgliederversammlung des BDVR und des Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.v. wurde sodann wieder Herr RaVG Dr. Schenk und zu seinem Stellvertreter in dieser Funktion Herr Richter Dr. Nusser gewählt. Im Anschluss an die Wahlen verabschiedete die Mitgliederversammlung einstimmig eine Neufassung der Vereinssatzung. In diese Neufassung sind die Regelungen der bisherigen Satzung zumindest inhaltlich weitgehend übernommen worden. Die Neufassung hat allerdings einen systematischeren Aufbau. Kleinere Neuerungen sind insbesondere die Möglichkeit der Einladung der Mitglieder zu Mitgliederversammlungen per sowie die Beschlussfassung im Vorstand ohne Zusammenkunft. Die Neufassung der Satzung ist auf der Internetseite des Vereins ( abrufbar. Versammlungsrecht auf dem Prüfstand Vortragsveranstaltung mit Prof rof.. Dr.. Hoffmann-Riem, Richter des Bundesverfassungsgerichts a.d.,., und dem Hamburger Polizeipräsidenten Meyer von Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sören Delfs, Hamburg Auf Einladung der Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen diskutierten am 5. November 2014 im Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Hoffmann-Riem, Richter des BVerfG a.d., und der Hamburger Polizeipräsident Meyer mit den Richterinnen und Richtern der Hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Thema Versammlungsrecht auf dem Prüfstand. Herr Mayer, dem als Polizeipräsident in Hamburg auch die Versammlungsbehörde untersteht, stellte eingangs heraus, dass zu seinen Aufgabenbereichen in Bezug auf das Versammlungsrecht nicht nur die Gewährleistung des Anspruchs der Menschen der Stadt auf Sicherheit, sondern auch die Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit und Orientierung für seine Mitarbeiter gehöre. Er konstatierte, dass die Zahl von (unter freiem Himmel stattfindenden) öffentlichen Versammlungen und Aufzügen in den letzten Jahren immens gestiegen sei. Für das Jahr 2014 rechne er mit ca Versammlungen bzw. Aufzügen in Hamburg. Diese würden weit überwiegend friedlich verlaufen. In diesem Jahr hätten lediglich zwei Aufzüge einen gewalttätigen Verlauf genommen. Dementsprechend komme es auch nur bei vereinzelten Versammlungen oder Aufzügen zu staatlichen Eingriffen in Form von Auflagen. Diese seien ggf. zur Gefahrenabwehr erforderlich, wobei es auch darum gehe, den Versammlungsteilnehmern Klarheit und Sicherheit zu verschaffen. Die Polizei sei sich aber auch bewusst, dass die Möglichkeiten des Versammlungsleiters zur Durchsetzung von Auflagen gegenüber den Versammlungsteilnehmern, wie etwa ein Verbot, Flaschen mitzuführen, begrenzt seien. Als schwierig könne sich in der Praxis die Benutzung von Gegenständen erweisen, deren Verwendung eine wegerechtliche Sondernutzung darstellen könne, bspw. die Verwendung von Zelten, Pavillons oder mobilen Toiletten. Hier orientiere sich die Versammlungsbehörde daran, ob die Gegenstände und Hilfsmittel im Kontext zum Versammlungszweck stünden. Anschließend gab Prof. Dr. Hoffmann-Riem einen kurzen Überblick über die sich verändernden Erscheinungsformen von Versammlungen von klassischen friedlichen Aufzügen 22

23 Aus den Mitgliedsverbänden Hamburg g Nordrhein-Westfalen estfalen Polizeipräsident Meyer und Prof. Dr. Hoffmann-Riem bis zu Flash-Mobs, Zeltlagern und auf Gewalt ausgerichtete Versammlungen. Hierauf müsse das Versammlungsrecht reagieren und sowohl Bürgern als auch der Polizei und den Versammlungsbehörden größere Rechtsklarheit und Orientierung verschaffen. Angesichts der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder im Zuge der Föderalismusreform sollte Ziel eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung sein. Das Versammlungsrecht sei dabei nicht nur als Gefahrenabwehrrecht auszugestalten, sondern müsse Freiheitsermöglichungsrecht sein. Es gehe nicht nur um den Schutz Dritter vor von einer Versammlung ausgehenden Gefahren, sondern auch um den Schutz der Versammlung selbst und um die Gewährleistung der Durchführbarkeit der Versammlung. Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Kooperationsprinzip sollte kodifiziert und ausgebaut werden, wobei es als bloßes Angebot an die Versammlungsleitung zu verstehen sei. Prof. Dr. Hoffmann-Riem stellte sodann einige Regelungselemente des von ihm mit ausgearbeiteten Musterentwurfs eines Versammlungsgesetzes vor. Darin werde auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung verzichtet und stattdessen seien konkrete Regelungen zu Beschränkungen vorgesehen, die bisher mit dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt worden seien. So seien Regelungen zu Vermummungen, zu Schutzausrüstungen und Uni- formen vorgesehen. Der Musterentwurf sehe auch das bisher in den Versammlungsgesetzen nicht geregelte Institut der Kontrollstellen vor, um insoweit Verhaltenssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Ferner konkretisiere der Musterentwurf die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit, sich auch dann im öffentlichen Raum zu versammeln, wenn sich dieser in privater Trägerschaft befinde, was etwa bei Einkaufszentren der Fall sei. Für das bisher problematische Verhältnis zwischen Versammlungsrecht und Polizeirecht werde ebenfalls eine Regelung vorgeschlagen, die im Kern vorsehe, dass die Befugnisse des Versammlungsgesetzes in Bezug auf die Gesamtversammlung eine allgemeine Sperrwirkung für das Polizeirecht entfalten und das Polizeirecht nur subsidiär bei Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer anwendbar sei, wobei dieses dann versammlungsspezifisch anzuwenden sei, also generell eine unmittelbare Gefahr voraussetze. Auch für das bisher nicht ausdrücklich geregelte Verhältnis des Versammlungsrechts zu Erlaubnisvorbehalten in anderen Gesetzen enthalte der Musterentwurf einen Regelungsvorschlag. Dieser sehe vor, dass für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich seien, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen. Damit werde das verfassungsrechtliche Gebot der Erlaubnisfreiheit konkretisiert. Demgegenüber sei nicht erforderlich, dass andere Erlaubnisse entfallen, die keine gezielten Eingriffe in das Versammlungsrecht enthalten. Solche Erlaubnisnormen seien aber im Lichte von Art. 8 GG auszulegen. In der anschließenden Diskussionsrunde wurden u.a. der Bedarf für ein neues Versammlungsrecht, die Bedeutung von nachträglichen, erst im Verlauf der Versammlung erlassenen Anordnungen und die Grenzen für die Zulässigkeit von Gegendemonstrationen erörtert. Besonderes Augenmerk wurde auch auf das Kooperationsprinzip gelegt, welches aus polizeilicher Sicht eine wichtige und positive Rolle spiele. Prof. Dr. Hoffmann-Riem wies darauf hin, dass in Schleswig-Holstein vorgesehen sei, das Kooperationsprinzip zu einem Konfliktmanagement auszubauen, bei dem auch Elemente der Mediation zum Tragen kommen sollen. Grenzüberschreitender Gedankenaustausch über Justiz und Medien Ein Bericht über das XII. Forum ad Mosam in Mönchengladbach von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Matthias Keller, Aachen Im Dreiländereck zwischen Aachen, Maastricht und Lüttich haben sich in den letzten 20 Jahren zahlreiche Kontakte zwischen Richtern und Staatsanwälten entwickelt. Höhepunkt des grenzüberschreitenden Gedankenaustausches in der Euregio Maas-Rhein ist die alle zwei Jahre unter dem Namen Forum ad Mosam (Forum an der Maas) durchgeführte Plenumsveranstaltung. Am 19. September 2014 führte das Thema Justiz und Medien mehr als hundert Justizjuristen in das bei Mönchengladbach gelegene Schloss Wickrath. Die Absicht, Fachgespräche in drei unterschiedlichen Sprachen zu führen, war angesichts der dabei anfallenden Dolmetscherkosten kein leichtes Unterfangen. Dank der Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland konnte diese finanzielle Her- 23

24 Aus den Mitgliedsverbänden Nordrhein-Westfalen estfalen ausforderung gemeistert werden. Das im 18. Jahrhundert nach französischem Vorbild erbaute Schloss Wickrath und sein bis heute in Kronenform bestehender Garten boten an diesem warmen Spätsommertag ein besonderes Ambiente. Das Organisationsteam des Landgerichts Mönchengladbach verwandelte den langgestreckten Nassauer Stall, einen ehemaligen Pferdestall mit Stuck an der Decke, in einen Tagungsort erster Güte. Staatsanwältin Karin Janssen moderiert die Diskussion (Foto: Joachim Banke) Der niederländische Kantonrechter Matt van Dooren eröffnete die Veranstaltung als amtierender Vorsitzender der Stiftung Forum ad Mosam. Die Präsidentin des Landgerichts Mönchengladbach, Dr. Annette Lehmberg, begrüßte die Gäste in ihrem Landgerichtsbezirk und beleuchtete den Widerstreit zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen andererseits. Angesichts der Erfahrungen mit dem NSU-Prozess vor dem OLG München äußerte sie ihre Sympathie für eine Erweiterung der Saalöffentlichkeit durch Übertragung der Gerichtsverhandlung in einen weiteren Saal. Der Bürgermeister der Stadt Mönchengladbach Michael Schroeren konnte in seinem Grußwort mit berechtigtem Stolz auf das historische Schloss Wickrath und seinen Erhaltungszustand verweisen. Dabei wurde klar, dass dieser Erfolg nicht zuletzt auch rheinischer Flexibilität bei der Entwicklung förderfähiger Nutzungskonzepte geschuldet sein dürfte: So beherbergt die Anlage nicht nur das Rheinische Pferdestammbuch mit seinen beeindruckenden Baulichkeiten sondern auch eine große Anzahl von Sozialwohnungen. Das erste Referat führte die Zuhörer in den Nachbarstaat Belgien. Nico Snelders, Radsheer am Gerichtshof in Antwerpen und dortiger Presserichter, erläuterte, dass als Folge der Affaire Dutroux Mitte der Neunziger Jahre eine grundlegende Erneuerung der Pressearbeit in der belgischen Justiz erfolgt sei. Vorher hätten lediglich die Staatsanwaltschaften über einen Pressesprecher verfügt. Danach seien dann auch richterliche Pressedezernenten bestimmt worden. Angesichts des Richterstatus habe es sich um Freiwillige handeln müssen. Im Justizjargon spreche man insoweit oft von chinesischen Freiwilligen, weil diese manchmal doch eher unfreiwillig Freiwillige seien. Die richterlichen Pressesprecher hätten sich in nationalen und internationalen Netzwerken organisiert, um die Qualitätsstandards ihrer Arbeit zu sichern. Dazu spielten auch Leitlinien, wie diejenigen des Europarats, eine wichtige Rolle. Snelders beklagte, dass die richterlichen Pressedezernenten in Belgien nicht auf einen Verwaltungsunterbau zurückgreifen könnten. Vorbild sei für ihn eine Art Pressedienst, wie er in den Niederlanden bestehe. Der Umgang mit den sozialen Medien sei eine große Herausforderung, bei der es darum gehe, Exzesse zu vermeiden. So sei eine belgische Zeitung tatsächlich auf die Idee gekommen, ihre Leser über die Schuld eines Angeklagten abstimmen zu lassen. Diese Aktion habe man aber glücklicherweise stoppen können. Schließlich sprach sich der belgische Referent dafür aus, der Gerichtsbarkeit in der Öffentlichkeit ein einziges Gesicht zu geben. Daher sollte nach Möglichkeit immer ein und dieselbe Person als Pressesprecher in den Medien präsent sein. Ralf Jüngermann, Redaktionsleiter der Rheinischen Post, trat nach eigenen Worten als freiwilliger Freiwilliger an, um das nicht immer einfache Verhältnis von Presse und Justiz aus der Sicht eines Journalisten zu beleuchten. Auf beiden Seiten könne man Klischees vorfinden. Die Justiz meine zu wissen, dass Journalisten nur das Ziel verfolgten, Emotionen zu wecken und damit gewissermaßen Seifenblasen produzierten. Umgekehrt seien Journalisten oft der Meinung, dass Richter vom hohen Roß zu ihnen sprächen und für sie zeitlich kaum erreichbar seien ( ab 15:00 Uhr auf dem Golfplatz ). Diese klischeehaften Vorstellungen gelte es zu überwinden und die gemeinsame Verantwortung von Justiz und Presse für das Gemeinwohl in den 24

25 Aus den Mitgliedsverbänden Nordrhein-Westfalen estfalen Vordergrund zu stellen. Nur die Presse könne der Öffentlichkeit zeigen, ob die staatliche Gewalt sich an Recht und Gesetz halte. Größtmögliche Transparenz sei auch das beste Mittel dagegen, dass Verschwörungstheorien Einfluss gewännen. Presse und Justiz sollten jeweils eigene Fehlleistungen einräumen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Berichterstattung im Fall Kachelmann könne insoweit als ein (negatives) Beispiel dienen. Letztlich könnten die Herausforderungen, vor denen Justiz und Presse gemeinsam stünden, nur durch Kommunikation gemeistert werden. Die Justiz müsse das Gespräch mit der Presse suchen und dabei den Journalisten die notwendigen Informationen vermitteln. Angesichts des permanenten Zeitdrucks, unter dem sich journalistische Arbeit abspiele, sei es von grundlegender Bedeutung, dass Richter und Staatsanwälte für die Presse erreichbar seien. Aus seiner Sicht könne es daher von Vorteil sein, wenn die Justiz eine Vielzahl von Ansprechpartnern für die Presse verfüge. Mit einem lebendigen Beitrag erläuterte die niederländische Staatsanwältin und Pressesprecherin Karin Janssen die Situation in ihrem Heimatland. Die sozialen Medien seien im niederländischen Justizalltag angekommen. Es könne vorkommen, dass Gerichte Urteile über Twitter verbreiteten. Dabei gehe es darum, dass Gerichte größtmögliche Transparenz zeigten, um den Erwartungen an die Gerechtigkeit entsprechen zu können ( not only justice must be done; it must also be seen to be done ). Das Beispiel einer Polizeichefin, die ihren ersten Eindruck über eine Straftat über Twitter mitteilte, zeige aber die Grenzen auf. Zu kritisieren sei auch das Verhalten der Presse im Prozess gegen den niederländischen Politiker Wilders. Hier seien die Journalisten zu weit gegangen, um Persönliches über die Richter zu erfahren. Aber auch die Justiz müsse ihr Verhalten immer wieder kritisch reflektieren und sich zu eigenen Fehlern bekennen. So habe sich die zuständige niederländische Staatsanwaltschaft unlängst bei der Familie eines Verkehrsunfallopfers dafür entschuldigt, dass im Strafverfahren gegen den Unfallverursacher eine viel zu niedrige Strafe beantragt worden sei. Eine lebhafte Diskussion mit den Referenten beendete das akademische Programm. Einen weiteren Höhepunkt des Nachmittags bildete eine Führung durch die Gebäude des im Schloss Wickrath ansässigen Rheinischen Pferdestammbuchs, einem europaweit beachteten Zentrum der Pferdezucht. In der Veranstaltungshalle beeindruckten zwei junge Hengste mit ihrem Temperament und ihren guten Anlagen. Vor dem festlichen Abendessen im historischen Nassauer Stall überbrachte Staatssekretär Karl-Heinz Krems die Grüße des Justizministers des Landes Nordrein-Westfalen und betonte die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in einem zusammenwachsenden Europa. Ferner beleuchtete er die Frage der Medienöffentlichkeit in deutschen Gerichtsverfahren. Für die Zukunft sei durchaus eine Erweiterung der Saalöffentlichkeit im Wege der Videoübertragung in Erwägung zu ziehen. Das festliche Abendessen, in dessen Verlauf eine niederländische Komödiantin mit viel Witz und bewundernswerter Mehrsprachigkeit überraschte, endete mit einer Einladung: Für das nächste Forum ad Mosam im Jahr 2016 luden die belgischen Gerichtspräsidenten Philippe Glaude (Tribunal) und Marc Dewart (Cour d appel) gemeinsam in die Wallonie nach Liège ein. Mitgliederversammlung der Verwaltungsrichtervereinigung NRW am 21. November 2014 in Köln von Richterin am Oberverwaltungsgericht Britta Paul, Münster Die diesjährige Mitgliedersammlung fand im VG Köln statt. Zunächst schilderte der Vorsitzende des Landesvorstands, VRVG Dr. Carsten Günther, den Mitgliedern die wichtigsten Themen der aktuellen Vorstandsarbeit. Die Besoldungsdebatte hatte auch in diesem Jahr großes Gewicht. Dr. Günther verwies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes NRW, mit der das Besoldungsanpassungsgesetz 2013/2014 aufgehoben worden ist. Er kritisierte auch die Neuauflage der Besoldungsgesetzgebung scharf und warnte davor, als nächstes Einschnitte bei der Versorgung vorzunehmen. Eine verfassungsgemäße Besoldung erfordere zunächst eine Anpassung an eine verfassungsgemäße Höhe. Künftig sei sodann die Anknüpfung der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung an den Nominalindex des Statistischen Bundesamtes sinnvoll. Ein Schwerpunkt der Arbeit der Verwaltungsrichtervereinigung war auch die Mitarbeit am Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, das im ersten Quartal 2015 verabschiedet werden und 2016 in Kraft treten soll. Das Gesetz enthalte erstmals echte Mitbestimmung. In diesem Zusammenhang dankte Dr. Günther Justizminister Kutschaty für die konstruktive Zusammenarbeit. Der Justizminister gab den Dank in seinem Grußwort zurück und lobte den konstruktiven Dialog bei der Schaffung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes. Das Dauerthema Widerspruchsverfahren finde nun mit der Neuregelung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes seinen Abschluss. Darin sei eine behutsame Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens etwa betreffend 25

26 Aus den Mitgliedsverbänden Nordrhein-Westfalen estfalen kommunale Abgaben und im sozialen Bereich vorgesehen. Er verwies weiter darauf, dass die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs die Gerichte vor große Herausforderungen stelle, aber gleichzeitig auch als große Chance zu sehen sei, nicht nur mit Blick auf die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie. Die Gastvorträge der Mitgliederversammlung hielten in diesem Jahr der Minister für Inneres und Kommunales des Landes NRW, Ralf Jäger MdL, und der Präsident des 1. FC Köln, Werner Spinner, zum Thema Fußball und Sicherheit. Als Einstieg zum Thema führte Innenminister Jäger die Krawalle der sog. Ho.ge.sa (Hooligans gegen Salafisten) vom 26. Oktober 2014 in Köln an. Dies sei eine besorgniserregende neue Gruppierung bestehend aus Alt-Hooligans, organisierten Rechtsextremisten und kriminellen Schlägern; sie vereinte eine übertriebene Männlichkeit, Ausländerfeindlichkeit und Rechtsextremismus. Die Entwicklung dieser Gruppierung sei nicht wahrgenommen worden, habe aber mit Fußball nichts zu tun. In den Stadien sei die Pyrotechnik ein Problem. Angriffe von verfeindeten Fangruppen und gegen Polizisten fänden demgegenüber hauptsächlich außerhalb der Stadien statt. Heute gebe es Netzwerke, in denen Vereine, Fanprojekte, Polizei, Verkehrsverbände und die Deutsche Bahn zusammenarbeiteten. Es bestehe ein nationales Konzept Sport und Sicherheit. Danach werde jeder Spieltag in seiner Gesamtheit betrachtet und es würden entsprechend jeweils Einsatzkonzepte unter Mitwirkung der Netzwerkpartner entwickelt. Die Polizei fahre eine Doppelstrategie. Sie führe den Dialog mit den friedlichen Fans und gehe gegen Straftäter konsequent vor. Von links erste Reihe: Präsidentin des OVG Dr. Brandts, Justizminister NRW Kutschaty, Präsidentin des VG Köln Herkelmann-Mrowka Von links zweite Reihe: Vorsitzender der Landesvereinigung Dr. Carsten Günther, Sven Wolf, Innenminister Jäger, Präsident des 1. FC Köln Spinner (Foto: Ralf Schwamborn) Ein Fußballspiel in einem deutschen Stadion sei ein sicheres Erlebnis mit guter Stimmung und in toller Atmosphäre. Nur 1 bis 2 % der Fans missbrauche die Bühne des Fußballs für ihre Zwecke. Der polizeiliche Einsatz während der Spiele der 1. und 2. Bundesliga habe sich seit 1996 verdoppelt. Im Jahr 2013 hätten 2 Mio. Einsatzstunden zu Buche geschlagen. In NRW beschäftigten sich Polizisten mit nichts anderem als dem Fußball. Problematisch seien insbesondere die Reisewege vor und nach dem Spiel. Das von der Bremer Bürgerschaft kürzlich beschlossene Gesetz, wonach sich Fußballvereine an den Kosten des Polizeieinsatzes bei Risikospielen beteiligen sollten, sei aus seiner Sicht für NRW nicht geeignet. Dann müsse es etwa auch eine Beteiligung an den Kosten des Polizeieinsatzes zum Kölner Karneval geben, was wohl keiner wolle. Abgesehen davon könne der Bremer Weg auch das Freikaufen von eigenen Sicherungsmaßnahmen auf Seiten der Vereine forcieren. NRW verfolge ein anderes Konzept, nämlich den Polizeieinsatz bei unproblematischen Spielen zu reduzieren. Es seien 21 Spiele herausanalysiert worden, die als Nicht- Risikospiele zu qualifizieren seien; etwa wenn der 1. FC Köln den HSV zu Gaste habe, wie zu Beginn der Saison geschehen; das einzig Bemerkenswerte, was ohne den 26

27 Aus den Mitgliedsverbänden Nordrhein-Westfalen estfalen erhöhten Polizeieinsatz vorgefallen sei, sei, dass die HSV- Fans von der Polizei unbegleitet nicht gewusst hätten, wie sie zum Stadion gelangten und nach dem Weg hätten fragen müssen. Bei Risikospielen wie etwa Köln gegen Gladbach oder Schalke gegen den BVB würden Polizeibeamte eingesetzt. In NRW gebe es die Idee, alle Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Fußball an einer Stelle in der Bundesrepublik zu konzentrieren. Diese Idee werde er seinen Kollegen auf der am 11. Dezember 2014 stattfindenden Innenministerkonferenz vorschlagen. Er sei in Kürze in London. Die Spiele in England liefen heute gewaltfrei ab. Es gebe keine Stehplätze, keinen Alkohol, teure Karten, aber auch keine Stimmung. Das englische Konzept sei deshalb nicht wünschenswert, gleichwohl mache es Sinn, sich das Konzept anzuschauen und ggfls. etwas daraus zu übernehmen. Zum Abschluss seines Vortrags sprach Innenminister Jäger eine Einladung an alle Kolleginnen und Kollegen aus, einen Polizeieinsatz während eines Fußballspiels einmal persönlich zu begleiten. Herr Spinner begann seinen Vortrag mit der Bemerkung, er sei ein Nachkriegskind mit Helfersyndrom, anders sei es wohl nicht erklärlich, dass er 2012 die Präsidentschaft des zum damaligen Zeitpunkt am Boden liegenden 1. FC Köln übernommen habe. In der Liga seien jährlich 612 Spiele mit 18,4 Mio. Zuschauern zu bewältigen, durchschnittlich seien das Zuschauer pro Spiel, ein zusammengewürfelter Querschnitt der Gesellschaft treffe dort zusammen. Der 1. FC habe 1,5 Mio. Sympathisanten, Mitglieder, Fanclubs, bis Ultras und 100 Problem fans, die auch durch sozialpädagogische Maßnahmen nicht erreichbar seien; Letztere kämen in der Regel auch nur zu den Problemspielen, und dann auch nicht als Fans, sondern um sich zu schlagen. Die Einsatzstunden der Polizei seien in den letzten Jahren tatsächlich deutlich gestiegen, dies gelte aber auch für die Zuschauerzahlen. Straftaten seien um 50 % gestiegen, allerdings auch die Aufklärungsrate dank der großen Polizeipräsens. Jedoch dauerten die Strafprozesse immer noch zu lange. Bei zwei Milliarden Umsatz im Jahr, bis Arbeitsplätzen durch den Fußball und den daraus resultierenden Steuereinnahmen dürften die Kosten für die Polizeieinsätze aber bereits abgedeckt sein. Insofern könne er das Bremer Modell nicht nachvollziehen. Es komme schließlich auch niemand auf die Idee, den Veranstalter etwa des Oktoberfestes, bei dem regelmäßig ein hoher Polizeieinsatz erforderlich sei und es regelmäßig zu Straftaten komme, an den Kosten für den Polizeieinsatz zu beteiligen. In Köln sei nach dem Abstieg 2011 und der daraus folgenden Zersplitterung der Fanszene die AG Fankultur gegründet worden; deren Vorsitz führe ein 55jähriger Ermittlungsrichter, dem die Fanszene mit Respekt begegne und der mit den Netzwerkpartnern eine Diskussion auf Augenhöhe führen könne. Das Stadion sei inzwischen aufgerüstet; es verfüge über eine Videoüberwachung, mit der auch etwa Vermummte bis zu ihrer Vermummung bzw. Entmummung zu verfolgen seien. Außerdem habe der 1. FC eine mobile Videoanlage für die Auswärtsspiele. Weiter habe der FC die Eintrittskontrolle verbessert. Nach Testeintritten von mit Pyrotechnik ausgestatteten Studenten sei nämlich festgestellt worden, dass sich diese damit ohne Weiteres Eintritt hätten verschaffen können. Von seinem Hausrecht im Stadion mache der FC schnell und umfänglich Gebrauch. Die beim FC gebildete Verbotskommission verhänge dann lokale Stadionverbote. Die Medien hätten inzwischen auch dazu gelernt. Zuvor sei häufig sehr undifferenziert über die verschiedenen Fangruppen berichtet worden, so seien etwa die Ultras den Hooligans zugeordnet worden, obwohl Ultras, die insbesondere durch ihre Choreographien zur guten Stimmung im Stadion beitrügen, nichts mit Hooligans, die die Spiele nur stören wollten, gemein hätten. Das wichtigste Prinzip sei der Dialog, nur so könne eine Eskalation bei Risikospielen verhindert werden. Im Rahmen der anschließenden Diskussion zeigten die beiden Gastredner anschaulich, wie Netzwerkarbeit in Bezug auf Problem fans funktioniert. Herr Spinner erklärte, der FC habe zurzeit ca. 120 lokale Stadionverbote verhängt, auch mit Bewährungsauflagen; der Ordnungsdienst des FC kenne die betroffenen Personen, sodass Stadionverbote und Bewährungsauflagen überwacht werden könnten. Auch den szenekundigen Polizisten seien die mit Stadionverboten belegten Fans bekannt; die Polizei so Innenminister Jäger reagiere ihrerseits mit Bereichsbetretungsverboten oder Meldeauflagen. Denn Stadionverbote hielten die Problemfälle nicht von der Anreise zu den Spielen ab. Einigkeit bestand zwischen den beiden Rednern darüber, dass Stadionverbote nur eine Möglichkeit seien, auf Problemfälle zu reagieren. Wichtiger und einer Deeskalation zuträglicher seien vielmehr der Dialog mit der Fanszene und die Zusammenarbeit mit den Netzwerkpartnern. Im anschließenden nichtöffentlichen Teil der Mitgliederversammlung wurde VRVG Dr. Carsten Günther für weitere zwei Jahre als Vorsitzender des Landesvorstands bestätigt, ebenso VRinVG Claudia Ostermeyer nunmehr als erste Stellvertreterin, VRinVG Maria Appelhoff-Klante als zweite Stellvertreterin, RinOVG Britta Paul als Schriftführerin, sowie RVG Burkhard Bünte und RVG Dr. Jan Neumann. Als neue Vorstandsmitglieder gewählt wurden VRVG Peter Roitzheim, RVG Stefan Schulte und VRVG Dr. Lars Duesmann. Der Vorstand dankte seinen ausgeschiedenen Mitgliedern RVG Dr. Tobias Trierweiler, RinVG Dr. Katrin Haghgu und RinVG Anke Eggert. 27

28 Personalia Ende einer Ära Auf Vorschlag des Vorstandes beschloss die Mitgliederversammlung des Verwaltungsgerichtstages einstimmig folgende Besetzung dieses Gremiums für die Zeit vom bis : Vorsitzender: Lieberoth-Leden, Richter am OVG Münster; Stellvertreter: Dr. Heydemann, Richter am VG Berlin. Mit diesen Worten zeichnete der im BDVR-Rundschreiben 01/2002 abgedruckte Bericht über die Mitgliederversammlung vom 6. und 7. November 2001 in Hannover das Ergebnis der Neuwahl des Vorstandes des Deutschen Verwaltungsgerichtstag e.v. nach. Noch knapper fiel die Wiedergabe des Ergebnisses der Neuwahl des Vorstandes des BDVR ein Jahr später im BDVR-Rundschreiben 01/2003 aus. Dort hieß es lapidar: Vorsitzender: Lieberoth-Leden, Richter am OVG Münster; 1. Stellvertreter: Dr. Heydemann, Richter am VG Berlin. Mit dem Eintritt von Christoph Heydemann in den Vorstand beider Vereine wurde der zum 1. Januar 2005 vollzogene Wechsel im Vorsitzendenamt unserer beider Vereinigungen eingeleitet, eine Entscheidung, die seinerzeit maßgeblich von dem Bestreben geprägt war, als berufsständische Organisation permanent am Sitz von Legislative und Exekutive präsent zu sein. Eine Entscheidung, die sich in der Rückschau nicht nur als weise, sondern auch als Glücksgriff für die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit erwiesen hat. Nach dreizehnjähriger Vorstandstätigkeit und zehn Jahren im Amt des Vorsitzenden unserer beiden Verbände hat Christoph Heydemann am 31. Dezember 2014 den Staffelstab an seinen Nachfolger im Amt des Vorsitzenden des BDVR und des Deutschen Verwaltungsgerichtstag e.v., Dr. Robert Seegmüller, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin, weitergereicht. Mit diesem Datum ging eine Ära zu Ende. Dr. Christoph Heydemann und Rainer Hepp (Foto: Robert Seegmüller) Christoph Heydemann hat sich um beide Vereine große Verdienste erworben, die hier nur unzureichend gewürdigt zu werden vermögen. Seine Amtszeit als Vorsitzender des BDVR war geprägt von für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bedeutenden rechtspolitischen Vorhaben und Entscheidungen, genannt seien an dieser Stelle nur die Verlagerung der Rechtswegzuständigkeit für das Sozialhilferecht in die Sozialgerichtsbarkeit, das Vorhaben einer Zusammenlegung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die Diskussion um die Neuordnung des Systems der Rechtswegzuweisungen. Christoph Heydemann hat die Positionen des BDVR gegenüber den Rechtspolitikern der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und dem jeweiligen Bundesminister der Justiz, wie es seiner Art entspricht, mit leiser Stimme, aber stets bestimmt und mit dem gebotenen Nachdruck vertreten. Sein Wort hatte ob seiner ruhigen und sachlichen Art, aber auch der Qualität seiner Argumentation stets Gewicht. Großen Wert legte Christoph Heydemann auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Aus Überzeugung unterstützte er stets die Arbeit der Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter. Engen Kontakt pflegte er mit den übrigen Richterverbänden, zuvörderst mit dem Deutschen Richterbund, aber auch etwa mit dem Deutschen Anwaltstag. Christoph Heydemann zeichnete als Vorsitzender des Deutschen Verwaltungsgerichtstag e.v. maßgeblich verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung des Verwaltungsrichtertages 2004 in Bremen und der Verwaltungsgerichstage 2007 in Weimar, 2010 in Freiburg und 2013 in Münster. Auch die wesentlichen Verträge für den Verwaltungsgerichtstag 2016 in Hamburg tragen seine Unterschrift. Die inhaltliche Ausrichtung einer jeden dieser Veranstaltungen ist eng mit seinem Namen verbunden. Vielen Teilnehmern sind seine feinsinnigen und hintergründigen Begrüßungsansprachen in allerbester Erinnerung. Noch mehr als die Verwaltungsgerichtstage liebt Christoph Heydemann die von ihm initiierten Kleinen Verwaltungsgerichtstage, die der Deutsche Verwaltungsgerichtstag e.v. in den Jahren durchführt, in denen kein Verwaltungsgerichtstag stattfindet. Sie alle wurden von ihm konzeptioniert und realisiert. Seinen vielfältigen Kontakten in alle Bereiche von Justiz und Lehre ist es zu verdanken, dass der Deutsche Verwaltungsgerichtstag e.v. während seiner Amtszeit nie Mühe hatte, hochkarätige Festvortragende und Referenten zu gewinnen. Christoph Heydemann hat seine Verbandsämter stets ohne eine gerichtsinterne Entlastung ausgeübt. Angesichts der über all die Jahre hinweg hohen Belastung als Richter und Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin und seit Anfang 2014 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wäre ihm die erfolgreiche Führung beider Verbände ohne seinen immensen Arbeitseinsatz, der Grenzen nie erkennen ließ, nicht möglich gewesen. Christoph Heydemann, durch und durch protestantisch geprägt, ist ein Feingeist im positivsten Sinne. Mit seiner Unabhängigkeit, seiner Toleranz, seiner umfassenden Bildung und seinen vielfältigen und breitgefächerten Interessen, 28

29 Personalia etwa an Philosophie, Geschichte, Literatur und klassischer Musik, verkörpert er den Idealtyp eines Verwaltungsrichters. Seine Persönlichkeit verschaffte ihm hohen Respekt und Anerkennung weit über die Grenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinaus. Die gemeinsame Vorstandsarbeit unter seiner Leitung war durchweg von wechselseitigem Respekt und hohem Vertrauen geprägt. Auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand unserer beiden berufsständischen Vereinigungen macht sich Christoph Heydemann um das Gemeinwohl verdient. Er stellt sich in den Dienst seiner Kirche, deren Synode er fortan angehört. Nach der Neuwahl der Vorstände des BDVR und des Deutschen Verwaltungsgerichtstag e.v. im Rahmen der Mitgliederversammlungen beider Verbände am 13. November 2014 in Berlin wünschte Christoph Heydemann den Gewählten Gottes Segen. Eben diesen wünschen wir Christoph Heydemann für seine weitere berufliche und private Zukunft. Danke, lieber Christoph, für die vielen Jahre gemeinsamen Wirkens! Gott befohlen! Für die Vorstände des BDVR und des Deutschen Verwaltungsgerichtstag e.v. Dr. Martin Fleuß Personelle Veränderungen im Bundesverwaltungsgericht (Quelle: Pressemitteilungen des BVerwG bzw. des OVG Schleswig) 1. RiBVerwG Joachim Büge und RiBVerwG Franz Guttenberger im Ruhestand Mit Ablauf des Monats November 2014 sind die bisherigen Richter am BVerwG Joachim Büge und Franz Guttenberger beide nach 41-jähriger Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst und 17- bzw. 9-jähriger Zugehörigkeit zum BVerwG mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten. a) Herr Joachim Büge wurde 1949 in Frankfurt am Main geboren und studierte Rechtswissenschaften in Gießen. Seine richterliche Laufbahn begann er nach Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Oktober 1977 am VG Düsseldorf, wo er im Oktober 1980 zum Richter am VG ernannt wurde. Im Oktober 1988 schloss sich seine Ernennung zum Richter am OVG des Landes Nordrhein-Westfalen an. Seit seiner Ernennung zum Richter am BVerwG im Oktober 1997 gehörte Herr Büge dem u.a. für das Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht, das Personalvertretungsrecht, das Telekommunikationsrecht, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Waffenrecht sowie das Polizeiund Ordnungsrecht zuständigen 6. Revisionssenat an. Herr Büge hat die Rechtsprechung dieses Senats maßgeblich geprägt und beeinflusst. Dies gilt in besonderem Maße für das Personalvertretungsrecht, das seinen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt bildete. Einer breiten Fachöffentlichkeit ist er insbesondere durch seine zahlreichen Veröffentlichungen auf diesem Gebiet bekannt. b) Herr Franz Guttenberger wurde 1949 in Abensberg geboren und studierte Rechtswissenschaften in Regensburg. Nach Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung und einer dreimonatigen Tätigkeit bei der Regierung der Oberpfalz begann er seine richterliche Laufbahn im August 1976 am VG Regensburg. Von dort wechselte er im Januar 1979 an das Landratsamt Kehlheim, wo er im Mai 1979 zum Regierungsrat ernannt wurde. Im Januar 1980 wurde Herr Guttenberger unter Ernennung zum Richter am VG an das VG Regensburg versetzt. Im Juni 1992 schloss sich seine Ernennung zum Richter am Bayerischen VGH an. Seit seiner Ernennung zum Richter am BVerwG im November 2005 gehörte Herr Guttenberger dem u.a. für das Umweltschutzrecht, das Immissionsschutzrecht, das Abfallrecht, das Atomrecht, das Bergrecht, das Recht des Baues von Wasserstraßen, das Recht der Anlegung von Schienenwegen und das Informationsfreiheitsrecht zuständigen 7. Revisionssenat an. Herr Guttenberger hat die Rechtsprechung seines Senats, insbesondere als Praktiker des Fachplanungsrechts, maßgeblich geprägt und beeinflusst. Neben seiner richterlichen Tätigkeit war er langjähriger Prüfer im Zweiten Staatsexamen. 2. Dr. Katharina Harms zur Richterin am BVerwG und Dr. Robert Keller zum Richter am BVerwG ernannt. a) Mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 wurde die bisherige Ministerialrätin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Dr. Katharina Harms zur Richterin am BVerwG ernannt. Frau Dr. Harms wurde 1961 in Göttingen geboren. Nach Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Juni 1992 war sie zunächst bis Ende September 1993 an der Universität Augsburg und anschließend mehrere Jahre an der Humboldt-Universität zu Berlin als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Im November 1998 promovierte sie die Humboldt-Universität zu Berlin zum Doktor der Rechte. Von Juli 1999 bis Februar 2002 war Frau Dr. Harms Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BVerwG. Während dieser Zeit war sie für drei Monate an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgeordnet, seit März 2002 war sie dort dauerhaft tätig (seit Dezember 2013 BMJV). Im Dezember 2013 wurde sie zur Ministerialrätin ernannt. 29

30 Personalia Das Präsidium des BVerwG hat Frau Dr. Harms dem 5. Revisionssenat zugewiesen mit dessen Zuständigkeit u.a. für das Fürsorgerecht einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts, das Vertriebenen-, das Schwerbehinderten-, Mutterschutz-, Jugendhilfe-, Jugendschutz- und Ausbildungsförderungsrecht sowie das Ausgleichsleistungs- und Entschädigungsrecht. b) Mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 wurde der bisherige Richter am VGH Baden-Württemberg Dr. Robert Keller zum Richter am BVerwG ernannt. Herr Dr. Keller wurde 1967 in Düsseldorf geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung begann er im Juni 1996 seine richterliche Tätigkeit am VG Stuttgart. Im Juni 1997 promovierte ihn die Technische Universität Dresden zum Doktor der Rechte. Ab April 2000 war er für mehrere Jahre an das Justizministerium Baden-Württemberg abgeordnet. Während dieser Zeit wurde Herr Dr. Keller zum Richter am VG ernannt. Im Dezember 2003 wechselte er unter gleichzeitiger Ernennung zum Regierungsdirektor an das Justizministerium Baden-Württemberg. Im November 2005 kehrte Herr Dr. Keller als Richter an das VG Stuttgart zurück. Zugleich wurde er an den VGH Baden-Württemberg und anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das BVerfG abgeordnet. Im April 2007 schloss sich seine Versetzung an den VGH Baden-Württemberg unter Ernennung zum Richter am VGH an. Bis Ende Oktober 2009 war er weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das BVerfG abgeordnet. Das Präsidium des BVerwG hat Herrn Dr. Keller dem 7. Revisionssenat zugewiesen, der u.a. für das Umweltschutzrecht, das Immissionsschutzrecht, das Abfallrecht, das Atomrecht, das Bergrecht, das Recht des Baues von Wasserstraßen und das Informationsfreiheitsrecht zuständig ist. 3. RinOVG Dr. Susanne Rublack (OVG Schleswig) zur Bundesrichterin gewählt Am 6. November 2014 hat der Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen eines zusätzlich anberaumten Wahltermins (u.a.) die Richterin am OVG Dr. Susanne Rublack vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zur Bundesrichterin gewählt. Frau Dr. Rublack wurde 1962 in Konstanz geboren. Nach dem Abitur in Baden-Württemberg studierte sie Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg, wo sie 1987 das Erste Staatsexamen ablegte. Nach zwischenzeitlicher Promotion (1993) bestand sie 1994 in Berlin die Zweite Juristische Staatsprüfung. Im Anschluss daran war sie in Schleswig-Holstein zunächst als Referentin beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz tätig. Im Oktober 2002 wurde sie zur Richterin am VG Schleswig, im September 2010 zur Richterin am OVG Schleswig ernannt. Von 2006 bis 2008 war sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an das BVerfG abgeordnet. Seit 2008 ist sie auch stellvertretendes Mitglied des Schleswig-Holsteinischen LVerfG. Sie wird ihr neues Amt voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2015 antreten. Abschied und Willkommen Zum Wechsel im Amt der Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Andreas Koch, Berlin Am 3. Dezember 2014 wurde die mit Ablauf des Monats November 2014 in den Ruhestand versetzte bisherige Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Hildegard Fitzner- Steinmann feierlich verabschiedet und die am 1. Dezember 2014 zu ihrer Nachfolgerin ernannte Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dagmar Merz offiziell in ihrer neuen Funktion willkommen geheißen. In Anwesenheit zahlreicher Gäste überreichte der Senator für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin Thomas Heilmann Frau Fitzner-Steinmann im Plenarsaal des Oberverwaltungsgerichts die Ruhestandsurkunde. Zuvor hatte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Joachim Buchheister der ehemaligen Vizepräsidentin in einer kurzen Ansprache für ihre verdienstvolle Tätigkeit in dem von ihr fünf Jahre mit großem Engagement bekleideten Amt gedankt und bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass Frau Fitzner-Steinmann die Geschicke des Hauses in der zwei Jahre währenden Zeit zwischen der Verabschiedung des vormaligen Präsidenten Jürgen Kipp und seinem Amtsantritt vor einem Jahr gelenkt hat. Der neuen Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dagmar Merz wünschte Herr Buchheister Glück und Gelingen. Justizsenator Heilmann beleuchtete in seiner Rede aus Anlass des Amtswechsels die beruflichen Stationen der Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts a.d. Hildegard Fitzner-Steinmann. Er rief ins Gedächtnis, dass die geborene Ravensburgerin im Jahre 1969 ihr Jurastudium an der Berliner Freien Universität in bewegten Zeiten begann und zur Wahlberlinerin wurde. Anfang des Jahres 1977 nahm Frau Fitzner-Steinmann nach Abschluss des Referendariats ihre richterliche Tätigkeit am Landgericht Berlin auf, arbeitete eine Zeit lang am Amtsgericht Tiergarten bis sie Mitte 30

31 Personalia Frau Merz nahm nach der Ansprache des Justizsenators das Wort, um ihre Eindrücke aus der Zusammenarbeit mit der vormaligen Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts zu schildern, die sie sehr anschaulich in vier Bildern zusammenfasste ( Die Disziplinierte, Die Fröhliche, Die Lesende und Die Verständnisvolle ). Lange Zeit war sie als Beisitzerin in dem von Frau Fitzner-Steinmann geführten 3. Senat tätig gewesen und hatte dadurch die Möglichkeit, ihre Vorsitzende nicht nur als Juristin zu erleben. Die Rede, die mit großem Applaus bedacht wurde, ist in der hiesigen Ausgabe des BDVR-Rundschreibens im vollen Wortlaut abgedruckt. Ehemalige Vizepräsidentin des OVG Hildegard Fitzner- Steinmann und Justizsenator Heilmann (Foto: Kai-Christian Samel) 1978 zum Verwaltungsgericht Berlin wechselte. Nach einer Abordnung zum Justizprüfungsamt Berlin, während der sie zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt worden war, ging sie Anfang September 1993 an das Oberverwaltungsgericht Berlin. Im März 1997 wurde Frau Fitzner-Steinmann zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin befördert. Seit Juli 2005 war sie Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Ihre Ernennung zur Vizepräsidentin dieses Gerichts folgte am 1. Oktober Für ihre über 37 Jahre geleisteten Dienste zunächst für das Land Berlin und seit 2005 auch für das Land Brandenburg zollte der Justizsenator Frau Fitzner-Steinmann großen Dank und hohe Anerkennung. Seine Rede nahm der Justizsenator zugleich zum Anlass, der neuen Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dagmar Merz eine glückliche Hand bei der Wahrnehmung ihres frisch erworbenen Amtes zu wünschen. Hierbei würdigte er ihren bisherigen beruflichen Lebensweg. Zunächst im Jahre 1984 in die Berliner Justiz als Zivilrichterin eingetreten, wirkte Frau Merz ab August 1985 am Verwaltungsgericht Berlin. Mitte 1995 wurde sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet und arbeitete dort bis Mitte Ihre Ernennung zur Richterin am Oberverwaltungsgericht folgte Anfang August Seit Juli 2005 ist Frau Merz beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg tätig. In der Zeit von 2004 bis 2007 war sie Pressesprecherin dieses Gerichts. Seit Juni 2009 ist sie Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht. Präsident des OVG Joachim Buchheister (Foto: Kai-Christian Samel) Nach alledem war es schließlich an Frau Fitzner-Steinmann, sich bei den Vorrednern, ihrer Nachfolgerin im Amt Frau Merz sowie den Anwesenden unter ihnen neben Angehörigen der Familie viele Weggefährtinnen und Freunde für die Wünsche zum Abschied herzlich zu bedanken. Sie betonte, überaus gern als Richterin gearbeitet zu haben, und bedauerte die im Land Berlin im Gegensatz etwa zur brandenburgischen Rechtslage bestehende starre Altersgrenze für Richterinnen und Richter. Über diesen Umstand wird sie sich freilich dadurch hinwegzuhelfen suchen, wie sie das Auditorium wissen ließ, in dem sie ihre Tätigkeit als Prüferin des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg fortsetzen und ihrer Tochter in deren zivilrechtlich ausgerichteter Rechtsanwaltskanzlei mit Rat und Tat zur Seite stehen werde. Eines ist in der Feierstunde, der sich ein bis in die Nachmittagsstunden währender Stehempfang anschloss, jedenfalls sehr deutlich geworden: Die Angehörigen des Hauses werden Frau Fitzner-Steinmann mit ihrer gleichbleibenden fröhlichen und charmanten Art sehr vermissen. Die langanhaltenden Ovationen der anwesenden Kolleginnen und Kollegen insbesondere nach ihren Abschiedsworten sind dafür allemal ein beredter Ausdruck. 31

32 Personalia Rede der Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Dagmar Merz anlässlich der Verabschiedung der ehemaligen Vizepräsidentin des OVG Berlin-Brandenburg Hildegard Fitzner-Steinmann, Berlin Sehr geehrte Gäste, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Frau Fitzner-Steinmann, es ist mir eine besondere Freude, Sie heute in diesem Rahmen würdigen zu dürfen. Sie waren meine erste Vorsitzende am Oberverwaltungsgericht Berlin und wir haben lange Jahre im 3. Senat zusammen gearbeitet. Wie Sie bei unserem letzten Sommerfest festgestellt haben, haben wir während dieser Zeit wirklich viel zusammen erlebt. Die wichtigsten Stationen in Ihrem Berufsleben hat Herr Senator Heilmann uns schon vorgestellt. Bereits dieser berufliche Werdegang belegt, dass Frau Fitzner eine erstklassige Juristin ist und über hervorragende Rechtskenntnisse verfügt. Dies kann man in den zahlreichen dienstlichen Beurteilungen nachlesen. Lassen Sie mich mit dem letzten beginnen: die Disziplinierte. Liebe Frau Fitzner, ich kenne niemand, der derartige Arbeitspensen und Belastungen mit solcher Arbeitsfreude gemeistert hat. Dabei haben Sie auf inhaltliche Qualität großen Wert gelegt und es war stets eine sorgfältige und gründliche Arbeitsweise angesagt. Beispielhaft sind hier das große Novum-Verfahren und die zahlreichen Parteispendenprozesse zu nennen. Aber auch die Sprache und das äußere Erscheinungsbild einer Entscheidung sind Ihnen stets ein Anliegen. Ich denke, jeder der Anwesenden, der mit Ihnen als Berichterstatterin oder Berichterstatter in einem von Ihnen geleiteten Senat gearbeitet hat, kennt sich zwangsläufig mit den Raffinessen eines Rubrums, den Vorzügen eines geschützten Leerzeichens und der Entbehrlichkeit von Füllwörtern zur Ge- Vizepräsidentin des OVG Dagmar Merz und ehemalige Vizepräsidentin des OVG Hildegard Fitzner-Steinmann (Foto: Kai-Christian Samel) Ich denke jedoch, die entscheidende Frage ist, was für ein Mensch steckt hinter diesem beruflichen Erfolg? Was ist typisch für Sie, liebe Frau Fitzner? Zahlreiche Gespräche mit Menschen, die Sie auf Ihrem Weg begleitet haben, und meine eigenen Erinnerungen haben vier Bilder entstehen lassen, die ich Ihnen nun gerne vorstellen möchte: das Bild der Fröhlichen, das Bild der Lesenden, das der Verständnisvollen und das der Disziplinierten. 32 nüge aus. Auch was eine bürgernahe Sprache bei der Abfassung gerichtlicher Entscheidungen bedeutet, konnten wir bei Ihnen lernen. Wie hoch auch immer die Arbeitsbelastung oder die Anforderungen gewesen sein mögen, Sie hatten stets gute Laune. Damit komme ich zum zweiten Bild: die Fröhliche. Frau Fitzner hat immer für eine angenehme Arbeitsatmosphäre

33 Personalia gesorgt, die geprägt war von großer Ernsthaftigkeit und hoher Konzentration. Das gilt für die Arbeit im Spruchkörper wie auch in der Präsidialverwaltung. Dabei hat ihre fröhliche Grundstimmung für die nötige Leichtigkeit bei den Beratungen gesorgt. So kann ich mich z.b. erinnern, dass wir in meinem Büro einmal zusammen Tränen gelacht haben, weil Sie die eigentliche Information vor lauter Lachen gar nicht loswerden konnten und ich am Ende mit gelacht habe, ohne eigentlich zu wissen, warum! Und ehrlich gesagt: An den Grund kann ich mich auch heute nicht erinnern. Ihre gute Laune haben Sie auch nicht verloren, während der zwei Jahre, in der Sie die vakante Präsidentenstelle vertreten haben. Und ich denke, da bin ich mir mit allen Anwesenden im Saal einig, wie groß die Schwierigkeiten, Probleme und Belastungen in dieser Zeit auch gewesen sein mögen, wir können uns nicht erinnern, dass Sie irgendwann einmal missgelaunt oder unfreundlich gewesen wären. Dies verdient meiner Ansicht nach allerhöchsten Respekt! Ich komme nun zum nächsten Bild: die Lesende. Jeder, der Sie kennt, Frau Fitzner, weiß, dass Sie eine glühende Anhängerin von Bahnfahrten sind, und zwar sowohl im öffentlichen Nah- wie aber auch im Fernverkehr. Allerdings sind Sie nie ohne ausreichenden Lesestoff anzutreffen. In dieses Bild gehört auch die prall gefüllte schwarze Aktentasche, um auch zu Hause in den Abendstunden noch arbeiten zu können. Was die Bahnfahrten angeht, waren aber immer gewisse strategische Überlegungen ganz wichtig. Denn ein echtes Lesevergnügen stellt sich naturgemäß nur in Verbindung mit einem Sitzplatz ein. Und hier war, unabhängig von etwaigen durchaus unterschiedlichen Wartezeiten auf den einzelnen Umsteigebahnhöfen, auch zu berücksichtigen, auf welchem Bahnhof der Zustieg eine höchstmögliche Garantie für das Ergattern eines Sitzplatzes bot. Und am besten ist es natürlich, wie Sie uns erklärten wenn man immer den gleichen hat. Ich komme nun zum letzten Bild: die Verständnisvolle. Eine Ihrer unbestrittenen Stärken ist Ihre offene und zugewandte Art, mit Menschen umzugehen. Sie sind immer ansprech- bar und hilfsbereit und dies alles, ohne Ihrem Gegenüber ein schlechtes Gewissen zu vermitteln. Hierher gehört für mich auch Ihre Art der Frauenförderung. Sie selbst waren schon früh, nämlich während des Referendariats, in der Situation, Beruf und Familie vereinbaren zu müssen. Zu dieser Zeit bestand an Frauenförderung noch kein wirkliches Interesse. Mit anderen Worten: Sie haben Beruf und Familie aus eigener Kraft miteinander in Einklang gebracht. Sie selbst gehören allerdings zu den Frauen, die berufstätige Mütter nach Kräften unterstützen, und zwar auf sehr unspektakuläre Art. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ich um die nötige Flexibilität, um auch neben der Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung zur Verfügung zu stehen, niemals kämpfen musste. Es war für Sie immer selbstverständlich, dass die Kinder vorgehen, und zwar ohne dass man als Betroffene Schuldgefühle oder ein schlechtes Gewissen haben musste. Dem Dienst hat diese Vorgehensweise keinen Abbruch getan. Im Gegenteil, sie hat die Motivation und Arbeitsbereitschaft gefördert. Damit, liebe Frau Fitzner, haben Sie ganz im Stillen Maßstäbe gesetzt! Mit diesen vier Bildern habe ich versucht, vier typische Eigenschaften von Frau Fitzner zu beschreiben. Liebe Frau Fitzner, mit Ihrem hohen Anspruch an sich selbst, Ihrer Sorgfalt und Ihrer beeindruckenden Kompetenz haben Sie die Arbeit des Oberverwaltungsgerichts und viele von uns geprägt. Wir gehen davon aus, dass Sie der Juristerei weiterhin treu bleiben. Ich weiß, dass in der Kanzlei von Kerstin, Ihrer Tochter, bereits ein eingerichtetes Büro auf Sie wartet und dass auch das Justizprüfungsamt bereits seine Fühler ausgestreckt hat. Und ich weiß auch, dass die Familie, insbesondere Ihre Enkelkinder, schon sehnsüchtig auf Sie wartet. Wir hoffen, dass Sie nun Zeit haben, Ihren vielfältigen kulturellen Interessen nachgehen zu können, und dass Sie genug Zeit für Ihre Enkelkinder und natürlich zum Lesen haben werden. Liebe Frau Fitzner, wir danken Ihnen, und wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute. Neuwahlen des Vorstands in Hamburg von Richter am Oberverwaltungsgericht Heinz Albers, Hamburg Die Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2014 einen neuen Vorstand gewählt. Aus dem alten Vorstand ist nach zweijähriger Zugehörigkeit aus familiären Gründen lediglich Frau Ri invg Dr. Anna Lena Rauda ausgeschieden, die mit Dank und großer Anerkennung für die von ihr geleistete Vorstandsarbeit verabschiedet wurde. Zu ihrer Nachfolgerin ist Frau Ri in Dr. Anne Brunstamp neu in den Vorstand gewählt worden, dem nunmehr als Mitglieder angehören: RiOVG Heinz Albers als Vorsitzender, Ri inovg Anne Groß als Schriftführerin und Stellvertretende Vorsitzende, RiVG Dr. Jan Kappet als Kassenführer, RiOVG Dr. Sören Delfs und Ri in Dr. Anne Brunstamp. Der neue Vorstand bildet zugleich den personellen Kern des Ortsausschusses, dem die Organisation des 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstages obliegt, der in der Zeit vom 1. bis zum 3. Juni 2016 im Congress Center Hamburg stattfinden wird. 33

34 Personalia Neue Präsidentin am Verwaltungsgericht Gießen von Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner Bodenbender, Kassel Nach längerer Vakanz der Stelle wurde am 5. August 2014 die vorherige Vorsitzende Richterin am VG Darmstadt Johanna Domann-Hessenauer zur Präsidentin des Verwaltungsgerichts Gießen ernannt. Am 18. November 2014 fand nunmehr die offizielle Amtseinführung durch die Hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann statt. Bei ihrer Einführungsrede betonte die Ministerin, dass das Verwaltungsgericht Gießen eine hochqualifizierte und profunde Verwaltungsjuristin als Präsidentin erhält. Sie werde sich mit hervorragendem Können, vorbildlichem Fleiß und menschlichem Gespür in die hessische Justiz einbringen. Spannungsverhältnissen der Bürger zum Staat zu finden, die von allen Beteiligten akzeptiert werden können. Es sei ein hohes Gut, so Frau Domann-Hessenauer, dass im Rechtsstaat ein Bürger ohne Furcht vor Repressalien gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen einer Behörde nachsuchen könne. Frau Domann-Hessenauer ist seit vielen Jahren Mitglied und aktiv in der Vereinigung der hessischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter tätig. Von 2004 an bis vor wenigen Monaten war sie zudem die Vorsitzende Johanna Domann-Hessenauer und Werner Bodenbender (Foto: Simone Maiß) Das Verwaltungsgericht Gießen ist das zweitgrößte hessische Verwaltungsgericht und für den mittelhessischen Raum zuständig. In seinem Sprengel, der weitgehend, aber nicht vollständig identisch ist mit dem Regierungspräsidium Gießen, liegen die beiden Universitätsstädte Gießen und Marburg. Die neue Präsidentin Johanna Domann-Hessenauer hat ihre richterliche Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit begonnen und wurde im Jahr 1984 Verwaltungsrichterin am VG Wiesbaden. Seit dem Jahr 2004 ist sie Vorsitzende Richterin am VG Darmstadt. der Vereinigung. Für die gleiche Zeitspanne hat sie dem Bezirksrichterrat bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angehört. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit ist sie vielseitig sozial engagiert; so ist sie die Vorsitzende des Volksbildungswerks Klarenthal e.v., einer Bildungseinrichtung mit Hortplätzen für 120 Kinder. Die Vereinigung hessischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter gratuliert Frau Domann-Hessenauer zu der Ernennung und wünscht ihr für die Leitung des Gerichts alles Gute. Die im Jahr 1952 geborene Präsidentin bezeichnet es als eine der wichtigsten richterlichen Aufgaben, Lösungen in 34

35 Personalia Neuer Vorsitzender der Vereinigung hessischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter von Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner Bodenbender, Kassel Die Mitgliederversammlung am 4. April 2014 hat den Richter am Hess. VGH Werner Bodenbender zum neuen Vorsitzenden der Vereinigung gewählt. Nach zehn Jahren Amtszeit hatte die bisherige Vorsitzende, Frau Vorsitzende Richterin am VG Johanna Domann-Hessenauer, sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt. Zur Stellvertreterin der Vereinigung wählten die Mitglieder Frau Richterin am VG Ulrike Brugger (VG Darmstadt). Die Vereinigung dankt Frau Domann-Hessenauer für die geleistete Arbeit in der Vertretung der Interessen der Mitglieder. Über diese verbandseigene Arbeit hinaus hatte sie aber stets den Blick auf die Belastung aller Richterinnen und Richter in Hessen und hat deren Anliegen in ihrer Tätigkeit im Bezirksrichterrat und durch die vielfältigen Kontakte zu Politik und Ministerium aktiv vertreten. Wechsel im Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes von Richterin am Oberverwaltungsgericht Ursula Freichel, Vorsitzende der Vereinigung der Verwaltungsrichter des Saarlandes Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Andreas Ehrmann seit dem 7. Oktober 2014 einen neuen Vizepräsidenten. Der bisherige Vizepräsident Helmut Sauer ist mit Ablauf des Jahres 2013 nach 33 Dienstjahren in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ruhestand getreten. Er war 15 Jahre Richter am Oberverwaltungsgericht und seit dem 12. Mai 2005 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst Vizepräsident des Verwaltungsgerichts. Der neue Vizepräsident Andreas Ehrmann begann seine richterliche Laufbahn am 1. Februar 1985 am Verwaltungsgericht des Saarlandes. Dort wurde er am 3. Februar 1988 auf Lebenszeit ernannt. Vom 18. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 1989 erfolgte zunächst wegen eines erheblichen Anfalls an asylrechtlichen Eilrechtsstreitigkeiten eine (Arbeits-)Abordnung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und vom 1. März 1991 bis zum 29. Februar 1992 folgte eine Abordnung zum Bundesministerium der Justiz. Dort war Herr Ehrmann unter anderem mit Asyl- und Ausländerrecht befasst. Seit dem 31. August 1993 ist Herr Ehrmann Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht und steht dort der unter anderem für das Beamtenrecht zuständigen Kammer sowie den Kammern für Personalvertretungsrecht vor. Während seiner langjährigen Vorsitzendentätigkeit hat er sich nachhaltig in der Aus- und Fortbildung von Referendaren und Beamten engagiert. So unterrichtet er seit 2005 an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und übt seit dem Wintersemester 2006/2007 eine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer aus. Andreas Ehrmann (Foto: OVG des Saarlandes) Am 1. Januar 2014 wurde er zunächst zum Ständigen Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichts bestellt und am 24. März 2014 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts beauftragt. Dem folgte am 7. Oktober 2014 die Ernennung zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts. Herr Ehrmann ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern. In seiner Freizeit treibt er Sport und fährt gerne zum Wandern in die Berge. 35

36 Rechtsprechung Unterschiedliche Besoldung der Richter an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg rechtmäßig VG Berlin, Urteil vom 20. November 2014, Az.: VG 28 K Der Kläger ist seit 2012 Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses Gericht ist eines von vier gemeinsamen Obergerichten, die die Länder Berlin und Brandenburg seit 2005 bzw eingerichtet haben. Während die Richter des in Potsdam ansässigen Landessozialgerichts und des Finanzgerichts in Cottbus Besoldung nach den Brandenburger Vorschriften erhalten, werden Richter am Oberverwaltungsgericht und am Landesarbeitsgericht in Berlin nach dem Berliner Recht und damit geringer besoldet. Der Kläger verdiente daher im Durchschnitt in den letzten Jahren monatlich etwa 250,00 Euro weniger als ein Richter in entsprechender Position an einem gemeinsamen Obergericht in Brandenburg. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aus den Gründen: Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig ( 42, 43 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes ( 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin BBesG Bln ) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamte und Richter ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch nur durch eine Feststellungsklage geltend machen; eine Leistungsklage auf Gewährung einer höheren, gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldung scheidet aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April C 51.08, ZBR 2011, 379, zitiert nach juris dort Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 20. März C 49.07, BVerwGE 131, 20, zitiert nach juris dort Rdnr. 29, jeweils m. w. N.). Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die dem Kläger vom Beklagten gewährte Alimentation verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Besoldung des Klägers richtet sich ebenso wie die Besoldung aller anderen Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften, insbesondere nach dem Landesbesoldungsgesetz, dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin und nach den Gesetzen zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin. Dies folgt aus Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. S. 380, 381), geändert durch den Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 7. Februar 2011 (GVBl. S. 238, 255) (FachogStV). Nach dieser Vorschrift werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt. Besondere Regelungen hinsichtlich des anzuwendenden Besoldungsrechts enthält der Staatsvertrag nicht. Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Januar 2005 bestand hierfür auch keine Notwendigkeit, weil sich die Besoldung der Richter einheitlich nach dem Bundesbesoldungsgesetz richtete. Der Wortlaut des 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV lässt gleichwohl eine Einbeziehung der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu. Auch wenn in der Begründung zu Artikel 4 des Staatsvertrages (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 12) von der Anwendung des Dienstrechtes des jeweiligen Sitzlandes auf die Richter die Rede ist, bietet die Entstehungsgeschichte keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen der vertragsschließenden Länder eine die Richter betreffende landesrechtliche Materie von der Anwendung des Sitzprinzips nicht erfasst werden sollte. Aus Artikel 24 Abs. 1 FachogStV ergibt sich vielmehr, dass die Vertragsparteien auch die Besoldung im Blick hatten. Nach dieser Vorschrift muss das Sitzland die Personalkosten vorschussweise leisten, wobei diese später umzulegen sind (Artikel 22 FachogStV). Die für die Gewährung der Besoldung im Land Berlin zuständigen Stellen müssen dabei das in Berlin geltende Besoldungsrecht anwenden, da die Anwendung eines anderen Rechts nicht geregelt ist. Die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Regelung verstößt ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Der Erlass einer Konkurrenzregelung, mit der festgelegt wird, welches Rechtssystem für die gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV im Dienst beider Länder stehenden planmäßigen Richter der gemeinsamen Fachobergerichte anzuwenden ist, war rechtlich geboten. 3 Abs. 2 VwGO, der den Ländern im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Recht gibt, die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts zu vereinbaren, enthält zwar ebenso wie 3 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, 28 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes und 33 Satz 2 i. V. m. 14 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes insoweit keine Vorgaben, sondern geht lediglich davon aus, dass die jeweiligen gemeinsamen Fachobergerichte auch Teil der Landesgerichtsbarkeit aller beteiligten Länder sind (vgl. für das Finanzgericht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli BvR 1058/05, BVerfGK 8, 395, zitiert nach juris dort Rdnr. 23; für das Oberverwaltungsgericht VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 VerfGH 45/06, LVerfGE 17, 62, zitiert nach juris dort Rdnr. 32). Im Bereich des Besoldungsrechts folgt aber aus dem Vorbehalt des Gesetzes die Notwendigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung, welche rechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes, der als hergebrachter Grundsatz des Berufs- 36

37 Rechtsprechung beamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) einzustufen ist, bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 [292] = juris, Rdnr. 158). Nachdem im Rahmen der sog. Föderalismusreform I durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung beschränkt wurde und inzwischen die Länder Berlin und Brandenburg jeweils umfassend von ihrer Kompetenz zum Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften Gebrauch gemacht und voneinander abweichende Regelungen getroffen haben, besteht eine im Bereich beider Dienstherrn anzuwendende einheitliche bundesgesetzliche Regelung der Besoldung nicht mehr. Ein gemeinsames, einheitliches Besoldungsrecht beider Länder für die Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten kann es mangels eines Hoheitsträgers mit entsprechender Rechtsetzungsgewalt ebenfalls nicht geben. Mit Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV ist die verfassungsrechtlich notwendige gesetzliche Regelung, welche besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, getroffen worden. Denn Staatsverträge stehen jeweils im Rang des in Berlin insoweit erforderlichen Zustimmungsgesetzes (vgl. Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin VvB und dazu Korbmacher in Driehaus [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 50, Rdnr. 12). Gegen die Anknüpfung der Konkurrenzregel des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV an das Sitzprinzip bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass der FachogStV den Rang eines Landesgesetzes hat, unterlagen die vertragsschließenden Länder (nur) den Bindungen, denen der jeweilige Landesgesetzgeber unterliegt. 3 Abs. 2 VwGO sind auch diesbezüglich keine Vorgaben zu entnehmen. Artikel 33 Abs. 5 GG enthält keine Bestimmung darüber, welchen Inhalt eine Konkurrenzregelung im Besoldungsrecht haben muss, und lässt daher das Sitzprinzip zu. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) steht der Anwendung der im jeweiligen Sitzland des Gerichts geltenden Vorschriften mit der Folge der besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung der an den verschiedenen gemeinsamen Fachobergerichten tätigen Richter mit demselben Amt nicht entgegen. Er verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 84 und 2 BvR 709/99, BVerfGE 107, 257 [270] = juris, Rdnr. 45). Das Sitzprinzip stellt einen zulässigen Grund für die Ungleichbehandlung dar, weil es sich nicht um ein subjektives Merkmal handelt, sondern um ein objektives Kriterium, das die an den jeweiligen Fachobergerichten tätigen Richter voneinander unterscheidet. Es bietet zudem eine übersichtliche und praktikable Lösung (vgl. zu dem letztgenannten Argument auch die Begründung Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 12 ) und gewährleistet, dass sowohl für alle im jeweiligen Sitzland tätigen Richter als auch für alle an einem Gericht tätigen Dienstkräfte dieselben Vorschriften anzuwenden sind, was sich für die nichtrichterlichen Dienstkräfte daraus ergibt, dass sie gemäß Artikel 7 FachogStV im Dienst des Sitzlandes stehen. Hingegen waren die vertragsschließenden Länder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Meistbegünstigungsklausel zu schaffen und für die Richter im Dienst beider Länder immer die Anwendung desjenigen Landesrechts vorzusehen, das die im Einzelfall günstigste Regelung vorsieht. Die danach anzuwendenden im Land Berlin geltenden Besoldungsregelungen verstoßen, auch soweit sie die Besoldung der im Dienst der Länder Berlin und Brandenburg stehenden Richter regeln, nicht gegen höherrangiges Recht. Der FachogStV enthält insoweit keine inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Regelungen. Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich darin insbesondere nicht selbst verpflichtet, einheitliche Vorschriften über die Besoldung der Richter zu schaffen. Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV wonach sie bestrebt sind, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen, bezieht sich vom Wortlaut her wohl nicht auf das Besoldungsrecht, da mit richterrechtlichen Vorschriften anders als im Falle des Satzes 1 mit den Vorschriften, die für Richter gelten allein das Richterdienstrecht gemeint sein dürfte. Dies folgt auch aus der Begründung (Abgeordnetenhaus- Drs. 15/282, S. 12), in der vom Dienstrecht und von der Vereinheitlichung des Richterrechts die Rede ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV weit auszulegen und ebenso wie Satz 1 auch anzuwenden ist, wenn die Länder künftig weitere, ihnen bisher nicht zustehende Gesetzgebungskompetenzen zur Rechtsetzung im Bereich von Vorschriften, die für Richter gelten, ausüben können, folgt daraus kein Verbot unterschiedlicher besoldungsrechtlicher Regelungen. Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV zwingt die Länder nämlich nicht dazu, einheitliche Vorschriften zu erlassen, sondern enthält lediglich die Aussage, dass sie bestrebt sind, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen. Dementsprechend ist in der Begründung (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 12) ausgeführt, dass es für eine einheitliche Rechtspraxis innerhalb der Fachgerichtsbarkeiten wünschenswert sei, dass beide Länder ihr (Richter-)Recht vereinheitlichten. Zudem lässt auch der Begriff der Vereinheitlichung Raum für gewisse Abweichungen. Artikel 13 FachogStV lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass der FachogStV die Länder verpflichten sollte, einheitliche besoldungsrechtliche Vorschriften zu erlassen. Er steht in dem Abschnitt, der Regelungen für einzelne Fachobergerichte enthält, und bestimmt, dass die Vertragsparteien unabhängig voneinander landesrechtliche Regelungen treffen können, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung diese zulässt. Abgesehen davon, dass damit anders als in Arti- 37

38 Rechtsprechung kel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV keine richterrechtlichen Vorschriften angesprochen sind, ist Artikel 13 FachogStV (lediglich) zu entnehmen, dass eine etwaige vertragliche Abrede über das Bestreben, das Landesrecht zu vereinheitlichen, den von der Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Spielraum nicht einschließt. Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss auf ein Verbot der Abweichung auf anderen Rechtsgebieten schließen. Der Umstand, dass der Staatsvertrag nach der damaligen Vorstellung der Vertragsparteien die Länderfusion für eine Staatsgewalt nämlich die Rechtsprechung bereits weitgehend vorwegnehmen sollte (Abgeordnetenhaus-Drs. 5/ 2828 S. 10), ändert daran nichts. Überdies spricht die Praxis der Vertragsparteien dagegen, dass diese die Koordinationsabsprache des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV als Verbot unterschiedlicher Besoldungsregelungen für Richter verstehen wollen. ( ) Dass die beiden Länder nach Erlass der [voneinander abweichenden] landesrechtlichen Besoldungsregelungen jeweils eine Vertragsverletzung gerügt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Gültigkeit der nachträglich abweichenden Gesetzgebung wäre zudem auch dann nicht berührt, wenn der Norm ein Verbot nachträglich abweichender Gesetzgebung zu entnehmen wäre. Denn der Staatsvertrag steht im Rang des in Berlin insoweit erforderlichen Zustimmungsgesetzes (vgl. Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 VvB und dazu Korbmacher in Driehaus [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 50, Rdnr. 12). Dieses kann durch nachfolgendes Recht aufgehoben oder geändert werden (vgl. Rudolf in Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, 141 Rdnr. 62). Schließlich könnte sich der Kläger auf eine etwa gegebenenfalls bestehende Verletzung einer Vorschrift des FachogStV nicht berufen. Denn der Vertrag bindet nur die vertragsschließenden Länder. Er begründet hingegen nicht unmittelbar subjektive Rechte für die Richter. Im Übrigen könnte eine etwaige Unzulässigkeit der durch die Landesbesoldungsgesetze geregelten Abweichungen wegen Verletzung des FachogStV und damit eine Unwirksamkeit der Vorschriften nicht dazu führen, dass die dann ebenfalls unwirksamen für den Kläger günstigeren Regelungen des in Brandenburg geltenden Besoldungsrechts anzuwenden wären. Die Berliner Besoldungsregelungen verstoßen auch nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen im Sinne dieser Vorschrift ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, der allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 [237] = juris, Rdnr. 66). Es enthält zum einen einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber und begründet zum anderen ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit wie hier deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Das Alimentationsprinzip gebietet es aber nicht, den Landesbeamten und -richtern Bezüge in derselben Höhe wie in den anderen Bundesländern und im Bund zu gewähren. In dem genannten traditionsbildenden Zeitraum gab es keine einheitliche Besoldung der Beamten und Richter, sondern eine beim Vergleich von Reichs- bzw. Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten sowie innerhalb der Zuständigkeit der einzelnen Gesetzgeber bestehende Besoldungsvielfalt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 [238] = juris, Rdnr. 70 ff.). Erst durch die Einfügung des Artikels 74a in das Grundgesetz durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S 206) wurde die Grundlage zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts geschaffen. Im Rahmen der sog. Föderalismusreform I ist durch die Aufhebung des Artikels 74a GG und die darauf bezogene Neufassung des Artikels 98 Abs. 3 GG für die Richter in den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgegeben worden. Der neu eingefügte Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG entzieht die Besoldung der konkurrierenden Gesetzgebung und lässt sie gemäß Artikel 70 GG (wieder) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen. Diese impliziert (zwangsläufig) die Befugnis, ungleiche und damit regional verschiedene Regelungen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 1. Dezember BvG 1/54, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 63; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. November BvR 1053/98, BVerfGE 106, 225, zitiert nach juris dort Rdnr. 48; OVG Nordrhein-Westfallen, Beschluss vom 9. Juli A , zitiert nach juris dort Rdnr. 140 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 VerfGH 212/03, NVwZ-RR 2004, 625 [626] = juris, Rdnr. 29). Das entspricht dem Ziel der Föderalismusreform, die Länder in ihrer Organisations- und Personalhoheit zu stärken und ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Personalausgaben im Durchschnitt mehr als 40 v.h. der Länderhaushalte ausmachen, zu erweitern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT- Drucks. 16/813 S. 8). Die nach dem Berliner Besoldungsrecht den Richtern der Besoldungsgruppe R 2 gewährte Besoldung verstößt auch in ihrer Höhe nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der Richterschaft für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 [292] = juris, Rdnr. 143, 145). Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt 38

39

40 Rechtsprechung OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) ausgeführt hat, ist die R 2-Besoldung im Land Berlin amtsangemessen, d. h. die den Richtern dieser Besoldungsgruppe gewährten Bezüge genügen sowohl beim systemimmanenten Besoldungsvergleich als auch beim systemexternen Einkommensvergleich und bei Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Das Recht des Klägers auf amtsangemessene Alimentation wird auch nicht dadurch verletzt, dass für ihn infolge der Anwendung des Berliner Besoldungsrechts eine Beförderung zum Richter am Oberverwaltungsgericht und damit ein Aufsteigen von der Besoldungsgruppe R 1 in die Besoldungsgruppe R 2 nicht mit einer ebenso großen Erhöhung der tatsächlich gewährten Besoldung verbunden ist, wie im Falle einer entsprechenden Beförderung innerhalb des Landes Brandenburg, etwa vom Richter am Landgericht zum Richter am Oberlandesgericht. Denn mit der Ernennung zum Richter am (gemeinsamen) Oberverwaltungsgericht ist zugleich ein wenn auch nur teilweiser Wechsel des Dienstherrn verbunden, weil der Kläger nicht mehr ausschließlich im Dienst des Landes Brandenburg sondern seitdem auch im Dienst des Landes Berlin steht. Das Alimentationsprinzip verlangt hingegen nur, dass innerhalb eines Besoldungssystems die Besoldung entsprechend der Wertigkeit der Ämter abgestuft sein muss (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September BvR 1387/ 02, BVerfGE 114, 258, zitiert nach juris dort Rdnr. 128 und vom 6. März BvR 556/04, BVerfGE 117, 330 [351] = juris, Rdnr. 77). Dies ist vorliegend innerhalb des Besoldungssystems des Landes Berlin der Fall. Dass sich beim Wechsel des Dienstherrn und damit des Besoldungssystems die Besoldung auch bezogen auf dasselbe Amt ändert, ist jedenfalls zulässig, seit die Länder diesbezüglich wieder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben. Das Land Berlin hat dadurch, dass es in seinen besoldungsrechtlichen Regelungen die Besoldung der Richter erst später und in einem geringeren Umfang erhöhte als das Land Brandenburg, auch nicht den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue, d. h. der wechselseitigen Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verletzt. Nach diesem Grundsatz sind die Länder zwar auch bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen gehalten, die gebotene und zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder zu nehmen, sofern die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum eines Landes begrenzt bleiben. Auswirkungen einer an sich kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf die anderen Länder oder den Bund sind allerdings nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn darin ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 VerfGH 32/12, zitiert nach juris dort Rdnr. 62). Eine völlige Uniformität der Beamtenbesoldung folgt hingegen weder aus dem Wesen des Bundesstaates noch aus der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 2. Dezember BvG 1/54, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 72 f.). Ein offenbarer Missbrauch ist vorliegend bereits im Hinblick darauf zu verneinen, dass nach den Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) die im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen auch in Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den übrigen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Dass der Kläger anders besoldet wird als die ebenfalls im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Sitz im Land Brandenburg, begründet schließlich keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Dieser verlangt nämlich keine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember BvR 1978/09, BVerfGK 16, 444, zitiert nach juris dort Rdnr. 13). Der Umstand, dass beide Länder für die Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten die Dienstherrneigenschaft haben, führt nicht dazu, dass sie eine einheitliche juristische Person bilden, die alle Richter im gemeinsamen Dienst gleich behandeln muss. Vielmehr dürfen die Länder Berlin und Brandenburg Richter, die in demselben Amt stehen, voneinander abweichend besolden. Für die hier erörterte Gleichheit vor dem Gesetz kommt es darauf an, wessen Gesetz anzuwenden ist. Das ist nach der Konkurrenzregel des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV das Gesetz des Beklagten. Dieses unterscheidet bei der Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 nicht danach, an welchem Gericht diese jeweils ihr Amt ausüben. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es den Ländern Berlin und Brandenburg auch nicht, ihr Besoldungsrecht so abzustimmen, dass die Richter im Amt der Besoldungsgruppe R 2 an allen Fachobergerichten jeweils die gleiche Besoldung erhalten. Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf die Begründung zum FachogStV (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 10) auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit unterschiedlicher Besoldung gleichwertiger Richterämter an Obergerichten verschiedener Gerichtszweige innerhalb der Gerichtsstruktur desselben Landes (insbesondere Beschluss vom Juni BvR 86/66, 2 BvR 245/66 BVerfGE 26, 100, [110] = juris, Rdnr. 27 ff.) bezieht, berücksichtigt er nicht, dass die darin beanstandeten Regelungen innerhalb desselben Besoldungsgesetzes eines Landes getroffen wurden. Vorliegend ist die voneinander abweichende Besoldung jedoch in den Besoldungsgesetzen zweier unabhängiger Länder geregelt. Ein Vergleich mit der Besoldung der Richter des Bundes oder anderer Länder ist nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbediensteten auf die Länder von Rechts wegen grundsätzlich nicht mehr geboten. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, solche Vergleichsgrößen heranzuziehen, etwa unter dem Gesichtspunkt, dass er den öffentlichen Dienst jeweils für leistungsstarke Bewerber weiterhin auch durch ein bestimmtes Besoldungsniveau attraktiv erhalten will bzw. 40

41 Rechtsprechung dass er dadurch der Abwanderung leistungsstarker Beschäftigter zu anderen Dienstherren vorbeugen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf und der nur überschritten ist, wenn sich die von ihm gewählte Lösung bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 85 und 2 BvR 709/99, BVerfGE 107, 257 [271] = juris, Rdnr. 46 sowie Urteil vom 6. März BvR 556/04, BVerfGE 117, 330 [353] = juris, Rdnr. 69). Im Hinblick darauf ist hier nicht zu erörtern, ob die gleiche Besoldung aller Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung wäre und dementsprechend der Umstand, dass ein Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht im Dienst zweier Länder steht, einen sachlichen Grund für einen Besoldungsgesetzgeber darstellen könnte, diesen und alle anderen Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht mit Sitz in seinem Gebiet anders zu besolden als die nur in seinem Dienst stehenden Richter der gleichen Besoldungsgruppe. Die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Konkurrenzregelung spricht allerdings dafür, dass die vertragsschließenden Länder davon ausgingen, dass der jeweils zuständige Landesgesetzgeber des Sitzlandes die Richter im Dienst beider Länder an den gemeinsamen Fachobergerichten denselben gesetzlichen Regelungen unterwerfen durfte wie die ausschließlich in seinem Landesdienst stehenden Richter und insoweit keine evident sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vorliegt. Bei diesem Verständnis regelt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV, dass die mit Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV begründete Zugehörigkeit zu zwei Dienstherrn ein für die Besoldung unerheblicher Umstand bei der Auswahl derjenigen Sachverhalte ist, an die der zuständige Gesetzgeber dieselbe Rechtsfolge knüpfen darf. ( ) Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az.: BVerwG 2 C 3.13 u.a. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/2014 des BVerwG) Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf allein von ihrem Lebensalter abhing. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Kläger sind Beamte oder Soldaten, für die die besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Länder Sachsen- Anhalt und Sachsen bzw. des Bundes maßgeblich sind. Die früher anzuwendenden gesetzlichen Besoldungsregelungen ( 27 und 28 BBesG a.f.) knüpften die erste Einstufung in die Tabelle der nach der Dienstzeit aufsteigenden Dienstbezüge allein an das Lebensalter des Betreffenden an. Nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a., Specht) benachteiligt dies jüngere Beamte ungerechtfertigt wegen ihres Alters. Das Bundesverwaltungsgericht hat einigen der Beamten eine Entschädigung i.h.v. 100 EURO/Monat zugesprochen, abhängig vom jeweils maßgeblichen Besoldungsrecht sowie vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Nach den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden neu eingestellte Beamte regelmäßig in die erste Stufe eingruppiert. Ihr Grundgehalt steigt anschließend mit ihrer Dienstzeit an; diese Anknüpfung der Besoldung an die im Dienstverhältnis verbrachte Zeit steht mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang. Nach dem geltenden Besoldungsrecht der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt werden die vorhandenen Beamten in dieses neue System übergeleitet. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich diejenige Dienstaltersstufe, die die Beamten nach bisherigem Recht erreicht hatten. Die damit verbundene Perpetuierung der bisherigen diskriminierenden Wirkung ist nach dem genannten Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 aber gerechtfertigt. Deshalb scheiden für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt Ausgleichsansprüche für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 aus. Für Beamte des Freistaates Sachsen gilt dasselbe für den Zeitraum ab dem 1. September Denn im Freistaat Sachsen ist das neue Besoldungssystem zulässigerweise rückwirkend zu diesem Datum in Kraft gesetzt worden. Diese gesetzliche Regelung hat für die betroffenen Beamten keine belastende Wirkung und führt zudem dazu, dass für die Besoldung der Beamten des Freistaates Sachsen für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 überhaupt eine gesetzliche Regelung besteht, die mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang steht. Ein Anspruch von Beamten als Ausgleich für die frühere, an das Alter anknüpfende Bemessung ihrer Dienstbezüge kann allein nach 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestehen. Diese Vorschrift räumt bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Dagegen ist bereits nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 die Einstufung der Beamten in eine höhere oder gar die höchste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeschlossen. Denn 41

42 Rechtsprechung die unzulässige Benachteiligung wegen des Alters erfasst sämtliche Gruppen von Beamten. Deshalb besteht kein gültiges Bezugssystem mehr, an das der Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könnte. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch scheidet als Grundlage ebenso aus wie der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch nach 15 Abs. 1 AGG. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen waren erst mit der Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (C-297/10 u.a., Hennigs und Mai) erfüllt. Die Regelung des 15 Abs. 2 AGG erfasst auch den Fall, dass sich der Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach 7 Abs. 1 AGG aus der korrekten Anwendung von bundesgesetzlichen Bestimmungen (hier 27 und 28 BBesG a.f.) ergibt. Wegen der unionsrechtskonformen Überleitungsbestimmungen der Länder und des Inkrafttretens des AGG im August 2006, das die oben genannte Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, kommt ein Entschädigungsanspruch aber lediglich für den Monat August 2006 (Sachsen) bzw. für den Zeitraum von August 2006 bis Ende März 2011 (Sachsen-Anhalt) in Betracht; danach galt jeweils das unionsrechtskonforme neue Besoldungsrecht. Als angemessen im Sinne von 15 Abs. 2 AGG hat das Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Entschädigung von 100 EURO/Monat angesehen. Da das AGG erst Mitte August 2006 in Kraft getreten ist, ist der Entschädigungsbetrag für diesen Monat zu halbieren. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht den klagenden Beamten je nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und dem Inkrafttreten des neuen, unionsrechtskonformen Besoldungsrechts einen Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe zuerkannt (im Streitfall mit dem längsten Zeitraum in Höhe von EURO, in einem Fall aus Sachsen lediglich i.h.v. 50 EURO) oder die Klage abgewiesen. In den Streitfällen der Soldaten, deren Besoldung ebenfalls in den 27 und 28 BBesG a.f. geregelt war, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen keinen Anspruch auf Entschädigung zuerkannt. Denn diese hatten ihre Ansprüche wegen der unionsrechtswidrigen Besoldung erst nach Ablauf der für sie maßgeblichen Ausschlussfrist gegenüber der Bundeswehr geltend gemacht. Auf die Frage, ob die Richtlinie auf die Besoldung von Soldaten überhaupt Anwendung findet, kam es deshalb nicht an. 42

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