2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen neuerlichen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen neuerlichen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom XXXX aufgrund des nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Grades der Behinderung in Höhe von 20 vh abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen neuerlichen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Behandlungskarte Physiotherapie aus 2003 Befund, Dris. XXXX vom XXXX Röntgenbefund, Dris. XXXX vom XXXX Patientenbrief, Dris. XXXX, XXXX vom XXXX, XXXX Seite 1 von 11

2 Röntgenbefund, re. Knie, Diagnose XXXX vom XXXX Patientenbrief, XXXX, XXXX vom XXXX Befundbericht, Dris. XXXX, Physikalische Medizin vom XXXX OP-Bericht, XXXX, XXXXe vom XXXX OP-Bericht, XXXX, XXXX vom XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach traumatischer Patellaluxation rechts Heranziehung diese Position mit dem oberen Rahmensatz, da muskulär kompensierte Kniegelenksinstabilität vorliegt vh Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vh, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 02 Habituelle Patellaluxation links vh 03 Anpassungsstörung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da psychopathologische Auffälligkeiten feststellbar sind vh Gesamtgrad der Behinderung 20 vh Zu Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen 2 und 3 wegen zu geringer Relevanz dieser Leiden nicht weiter erhöht. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Angeborene Hüftluxation, da ohne funktionelle Defizite. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom XXXX wurde dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung ihres linken Knies mit 10 vh als zu niedrig bewertet erachte, die Knorpelschäden seien sehr massiv. Sie habe sich seit 1987 die Kniescheibe geschätzte ca Mal luxiert, meistens im Halbjahresabstand. Es bestehe eine tiefe Knorpelfissur, ein Kapselsyndrom und auch eine Kreuzbandelongation, neben der MPFL-Rekonstruktion. Sie lege die Befunde der letzten Operation vor. Sie habe in beiden Knien gleich schlimme Schmerzen. Es sei ihr 3,5 Monate nach der letzten OP noch immer nicht möglich, krückenlos Stufen hinunter zu steigen. Sie leide auch nach wie vor an einer Stoffwechselerkrankung und an chronischen Mangelerscheinungen trotz täglicher Substitution hochdosierter Mikronährstoffe. Sie lege Vollblutanalysen und Nährstoffpläne vor, aus welchen ersichtlich sei, dass sich die Werte bei Stressbelastung verschlechtern würden. Ihre Depressionen und Seite 2 von 11

3 Panikattacken seien bereits besser gewesen, hätten sich aber wieder verschlechtert. Durch die Einnahme klassischer Antidepressiva komme es zu einer Vielzahl von Nebenwirkungen, wie zb Gewichtszunahme, die sich wiederum negativ auf das Knieleiden auswirken würden. Sie fürchte auf Grund der Krankenstände um ihren Arbeitsplatz. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Beipacktext Cipralex mit Markierungen von Nebenwirkungen Blutbefund XXXX vom XXXX Datierte Fotos der Beschwerdeführerin von 2010 bis 2012 Laborbefund, Dris. XXXX Befund, Dris. XXXX, Allgemeinmedizin vom XXXX Laborärztlicher Befund, XXXX vom XXXX Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX Medikamentenauflistung, Dris. XXXX vom XXXX Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX Schulzeugnisse als Nachweis der Befreiung von den Leibesübungen OP Bericht, XXXX, XXXX vom XXXX Patientenbrief, XXXX, XXXX vom XXXX In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten Stellungnahme vom XXXX, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten: Keine neuen Aspekte, zumal weitere behinderungsrelevante Gesundheitsschäden durch die nachgereichten Berichte nicht belegt sind und insbesondere auch der aktuelle orthopädische Befundbericht des orthopädischen Spitals XXXX vom XXXX und XXXX nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einstufung steht (Leiden 1 und 2). Somit keine Änderung angezeigt. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vh vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben. Seite 3 von 11

4 Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Hinblick auf die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie das bestehende Beschwerde- und Zustandsbildes mit nur 20 vh keinesfalls gerechtfertigt sei. Insbesondere sei die beidseits bestehende Knieschädigung zu gering eingestuft worden. Es würden an beiden Knien Zustände nach durchgeführten Operationen vorliegen und die Beschwerdeführerin benötige zur Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches eine Krücke. Weiters sei die richtsatzmäßige Einstufung der Stoffwechselerkrankung sehr wohl gerechtfertigt. Es werde diesbezüglich auf die bereits im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwände verwiesen. Als Beweis werde die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission Sachverständigengutachten eingeholt. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status auszugsweise: Allgemeinzustand etwas reduziert, Ernährungszustand gut, 173 cm, 76 kg, Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 105/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken kräftig, weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Obere Extremitäten: Rechtshänderin, der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird bei gleicher Schrittlänge insgesamt etwas verlangsamt ausgeführt, ohne einseitiges Hinken. Zehenballen-, Fersengang wird nur kurzzeitig ausgeführt, Einbeinstand ist problemlos möglich. Anhocken wird umständlich und nur zur Hälfte ausgeführt. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 5 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links -0,5 cm. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird in den Narbenbereichen an beiden Knien als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Knie: Blasse Narben um die Kniescheibe, sowie nach Arthroskopie. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlentest ist hoch positiv. Die Kniescheibenbeweglichkeit ist endlagig eingeschränkt. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30 Beugestellung. Lachman Test ist negativ. Keine Schubladenzeichen. Seite 4 von 11

5 Linkes Knie: Frischere Narben um die Kniescheibe. Zohlentest hoch positiv. Kein intraartikulärer Erguss. Kniescheibenbeweglichkeit ist endlagig eingeschränkt. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30 Beugestellung. Lachman Test ist negativ. Keine Schubladenzeichen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0/0/100, links 0/0/115, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Umfang in cm: Oberschenkel 54 beidseits, Knie rechts 41, links 41,5, Unterschenkel rechts 39, links 40 Wirbelsäule: Schultergürtel steht horizontal, der rechte Beckenkamm steht etwa 1 cm höher. Zarte Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Das rechte ISG ist mäßig druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0 cm, Seitwärtsneigen und Rotation frei Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Funktionsbehinderung an beiden Kniegelenken nach OPs wegen anlagebedingter Kniescheibenverrenkung beidseits Unterer Rahmensatz, da beidseits nur geringe Beugehemmung besteht, jedoch ohne Ergussneigung als Zeichen eines Reizzustandes vh Gesamtgrad der Behinderung 20 vh Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vh, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 02 Anpassungsstörung Unterer Rahmensatz, da leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben. gz vh Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 VH, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt. Stellungnahme zu den Einwendungen: Es wird angeführt, dass eine Knieschädigung beidseits zu gering eingestuft worden sei, dass diesbezüglich Operationen stattgefunden hätten und dass zum Fortbewegen eine Stützkrücke verwendet werde. Die stattgehabten Operationen stehen außer Zweifel. Das Operationsergebnis ist aus heutiger Sicht zufriedenstellend. Ein Reizerguss ist nicht objektivierbar. Die Gelenke sind bandfest und es besteht keine relevante Gangbildstörung somit waren die Leiden entsprechend der Richtsatzverordnung im Vorgutachten korrekt eingestuft. Heute werden entsprechend der Einschätzungsverordnung beide Kniegelenke gemeinsam unter Pos berücksichtigt. Eine Stoffwechselerkrankung im Sinne der Einschätzungsverordnung konnte nicht festgestellt werden. Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden: Die Befunde betreffen beide Kniegelenke und dokumentieren den Behandlungsverlauf des rechten Kniegelenks 2012 mit 2 Operationen und die physikalische Therapie bis 2013 sowie die Operation des linken Kniegelenks 04/2013. Zu beurteilen ist allerdings der aktuelle Status und nicht ein Behandlungsverlauf. Die Leiden wurden entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Im internistischen Fachbereich wurden die entsprechenden Unterlagen berücksichtigt. Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz: Es kommt erstmals die Einschätzungsverordnung zur Anwendung, daher geänderte Diktion. In der Gesamtbeurteilung ist aber keine Änderung eingetreten. Eine Stoffwechselerkrankung im Sinne der Einschätzungsverordnung konnte nicht festgestellt werden. Seite 5 von 11

6 6. Dem bevollmächtigten Vertreter wurde von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom XXXX wurde ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen dagegen vorgebracht, dass die Einstufung der Kniegelenke mit 20 vh zu gering erfolgt sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe am linken Kniegelenk eine Retropatellararthrose Grad III und am rechten Kniegelenk eine Frakturläsion Grad IV. Auch würden an beiden Kniegelenken Knorpelschäden vorliegen welche nicht berücksichtigt worden seien. Es sei in der Vergangenheit zu geschätzten mal aufgetretenen Luxationen der Kniescheibe links gekommen. Nur durch das Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen - wie Tragen von Genutrain beidseits, Unterarmstützkrücken - könne das Auftreten von weiteren Luxationen hintangehalten werden. Im Zusammenwirken der Kniegelenke sei eine Einschätzung mit mindestens 30 vh gerechtfertigt. Auch bestehe bei der Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung des Sachverständigen eine Stoffwechselerkrankung. Es bestehe ein Vitamin E6 und ein Zinkmangel. Sie müsse auf Grund der chronischen Mangelerscheinungen seit Jahren eine Vielzahl von Mikronährstoffen zur Stabilisierung der Blutwerte zu sich nehmen. Mit Schreiben vom XXXX wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX erklärt, dass das bisher erstattete Vorbringen aufrechterhalten werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. Feststellungen: 1.1. Der Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom XXXX aufgrund des nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Grades der Behinderung in Höhe von 20 vh abgewiesen hat, wurde im November 2010 erlassen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt - wie bereits im angefochtenen Bescheid vom XXXX festgestellt - 20 vh Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt. Seite 6 von 11

7 Beweiswürdigung: Zu 1.1) Der Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom XXXX abgewiesen hat, ist mit XXXX datiert. Zu 1.2) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungs-datenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.3) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vh vorliegt, zu entkräften. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des - wie beantragt - aus den Fachgebieten Unfallchirurgie und Innere Medizin eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Auch wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als anlässlich der persönlichen Untersuchungen ermittelt wurde. Im Beschwerdeverfahren wurden keine Beweismittel vorgelegt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu 1.4) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Seite 7 von 11

8 Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Seite 8 von 11

9 Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. ( 2 Abs.3 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. ( 14 Abs. 1 BEinstG) 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. ( 27 Abs. 1 BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Seite 9 von 11

10 Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ( 14 Abs. 2 BEinstG idf BGBl. I Nr. 81/2010) Am lag weder ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde vor, noch ein rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin. Daher war gemäß 25 Abs. 12 BEinstG ivm 27 Abs. 1 BEinstG, der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Da ein Grad der Behinderung von 20 vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Seite 10 von 11

11 Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 11 von 11

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W133 2134761-1 Spruch W133 2134761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L501 2132157-1 Spruch L501 2132157-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl W132 2002994-1 Spruch W132 2002994-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W201 2166410-1 Spruch W201 2166410-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 21.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2018 Geschäftszahl W166 2168053-1 Spruch W166 2168053-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl W132 2115149-1 Spruch W132 2115149-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2017 Geschäftszahl W133 2122623-1 Spruch W133 2122623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/11/0034 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W162 2162427-1 Spruch W162 2162427-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W133 2121574-1 Spruch W133 2121574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.11.2017 Geschäftszahl G309 2156607-1 Spruch G309 2156607-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 05.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2014 Geschäftszahl W141 2003911-1 Spruch W141 2003911-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 13.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.09.2017 Geschäftszahl G313 2146752-1 Spruch G313 2146752-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127210-1 Spruch W132 2127210-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 27.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2014 Geschäftszahl W200 2003107-1 Spruch W200 2003107-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07..27 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07..27 Geschäftszahl L5 2145521-1 Spruch L5 2145521-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 25.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.01.2017 Geschäftszahl W200 2142750-1 Spruch W200 2142750-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2147307-1 Spruch W200 2147307-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 26.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2018 Geschäftszahl W132 2179022-1 Spruch W132 2179022-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.03.2017 Geschäftszahl W141 2122514-1 Spruch W141 2122514-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. 08.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.05.2014 Geschäftszahl W132 2003933-1 Spruch W132 2003933-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 10.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.04.2014 Geschäftszahl W200 2002459-1 Spruch W200 2002459-1/3E W200 2002463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2015 Geschäftszahl W135 2016776-1 Spruch W135 2016776-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf stattgegeben. 16.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2015 Geschäftszahl W132 2015497-1 Spruch W132 2015497-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt: 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 BEinstG idgf stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 BEinstG idgf stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 01.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl W115 2003839-1 Spruch W115 2003839-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.09.2016 Geschäftszahl I404 2123829-1 Spruch I404 2123829-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt. 29.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.03.2017 Geschäftszahl W260 2148304-1 Spruch W260 2148304-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Mehr

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Arthroskopie 2011 li. Schultergelenk Supraspinatussehnenläsion, operativ saniert im orth. KH XXXX,

Arthroskopie 2011 li. Schultergelenk Supraspinatussehnenläsion, operativ saniert im orth. KH XXXX, 22.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2015 Geschäftszahl W166 2116738-1 Spruch W166 2116738-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht.

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht. 27.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2015 Geschäftszahl W132 2007113-1 Spruch W132 2007113-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 06.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.06.2017 Geschäftszahl I414 2152233-1 Spruch I414 2152233-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben. 23.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.07.2015 Geschäftszahl W135 2006964-1 Spruch W135 2006964-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W162 2152592-1 Spruch W162 2152592-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.02.2017 Geschäftszahl W115 2117483-1 Spruch W115 2117483-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.07.2017 Geschäftszahl W166 2161987-1 Spruch W166 2161987-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W166 2111525-1 Spruch W166 2111525-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2136827-1 Spruch W200 2136827-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 02.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2015 Geschäftszahl W132 2014242-1 Spruch W132 2014242-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl W115 2002295-1 Spruch W115 2002295-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W133 2120091-1 Spruch W133 2120091-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/2237-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MKW, vom 05. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom , 04.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2014 Geschäftszahl G309 2002992-1 Spruch G309 2002992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W141 2118702-1 Spruch W141 2118702-1/ 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl G309 2130613-1 Spruch G309 2130613-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 18.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.09.2017 Geschäftszahl W260 2145292-1 Spruch W260 2145292-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0295-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W132 2120259-1 Spruch W132 2120259-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2001642-1 Spruch W166 2001642-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen: 26.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.06.2014 Geschäftszahl W200 2007943-1 Spruch W200 2007943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2016 Geschäftszahl I403 2128152-1 Spruch I403 2128152-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. 20.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2015 Geschäftszahl W133 2002886-1 Spruch W133 2002886-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 08.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.03.2017 Geschäftszahl W141 2123086-1 Spruch W141 2123086-1/ 8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W133 2007608-1 Spruch W133 2007608-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 20.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2015 Geschäftszahl W200 2010219-1 Spruch W200 2010219-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.04.2017 Geschäftszahl W133 2002566-1 Spruch W133 2002566-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2137308-1 Spruch W200 2137308-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. 13.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.12.2016 Geschäftszahl W166 2125008-1 Spruch W166 2125008-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl G303 2107963-1 Spruch G303 2107963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2126533-1 Spruch W162 2126533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W132 2005255-1 Spruch W132 2005255-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.05.2015 Geschäftszahl G309 2011169-1 Spruch G309 2011169-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W207 2127512-1 Spruch W207 2127512-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Im eingeholten aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen wurde Folgendes festgestellt:

Im eingeholten aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen wurde Folgendes festgestellt: 13.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.04.2015 Geschäftszahl W200 2103654-1 Spruch W200 2103654-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.07.2017 Geschäftszahl W166 2124039-1 Spruch W166 2124039-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 09.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.08.2016 Geschäftszahl G304 2124539-1 Spruch G304 2124539-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: 06.11.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.11.2014 Geschäftszahl W132 2008657-1 Spruch W132 2008657-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat GZ. RV/2024-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vom 10. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 03.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.08.2017 Geschäftszahl W141 2143134-1 Spruch W141 2143134-1/ 6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben. 07.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.06.2017 Geschäftszahl I404 2148931-1 Spruch I404 2148931-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Die Beschwerdeführerin brachte am , eingelangt am , erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Die Beschwerdeführerin brachte am , eingelangt am , erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl L518 2003232-1 Spruch L518 2003232-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2006233-1 Spruch W166 2006233-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2186-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2117819-1 Spruch L501 2117819-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 30.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.03.2018 Geschäftszahl G303 2154668-1 Spruch G303 2154668-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W200 2152627-1 Spruch W200 2152627-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl W200 2146343-1 Spruch W200 2146343-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr