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1 BÄCHLIGARCIA AG, Kleindöttingen Fernando Garcia, Entwurf vom , ergänzt am und /vh errichtet von Fernando Garcia, Urkundsperson des Kantons Aargau, mit Büro in Kleindöttingen, beurkundet in Lengnau V E R T R A G betreffend die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechtes Parteien 1. Die Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin Einwohnergemeinde Lengnau, vertreten durch den Gemeinderat, Zürichstrasse 34, 5426 Lengnau als Alleineigentümerin von LIG Lengnau (AG) / Die Baurechtsnehmerin Baugenossenschaft Wohnen-im-Alter Lengnau mit Sitz in Lengnau (AG) (in Gründung)

2 I. GRUNDEIGENTUM 1. Grundbuchbeschrieb Die Einwohnergemeinde Lengnau ist Eigentümerin des nachstehend beschriebenen Grundstücks: Liegenschaft Lengnau (AG) / 2073 Gemeinde Lengnau (AG) (BFS-Nr. 4312) Grundbuch-Typ Eidgenössisch Grundstück-Nr 2073 Form der Führung Eidgenössisch E-GRID CH. Fläche 2'825 m² Plan-Nr. 50 Lagebezeichnung Landstrasse Mülihalde Unter Lengnau Bodenbedeckung Acker, Wiese, Weide Gebäude / Bauten Keine Bemerkungen Keine Dominierte Grundstücke Keine Anmerkungen Schutzzone Grundwassererfassung Mülihalde ID / Dienstbarkeiten keine Grundlasten keine Vormerkungen (Nachrückungsrechte siehe Pfandrechte) keine Grundpfandrechte keine Seite 2

3 II. BEGRÜNDUNG EINES SELBSTÄNDIGEN UND DAUERNDEN BAURECHTS 2. Rechtseinräumung Die jeweilige Eigentümerin von LIG Lengnau (AG) / 2073, derzeit Einwohnergemeinde Lengnau, räumt der Baurechtsnehmerin ein selbständiges und dauerndes Baurecht gemäss Art. 779 ff. ZGB an der Baurechtsparzelle SDR Lengnau (AG) ein. 3. Inhalt des Baurechts Dieses Baurecht beinhaltet das Recht zur Erstellung und Beibehaltung eines oder mehrerer Wohnhäuser für hauptsächlich altersgerechtes Wohnen. 4. Umfang Das Baurecht umfasst die gesamte Grundstücksfläche von 2'825 m 2 der Parzelle Die entsprechende Fläche ist auf der beiliegenden, vom Nachführungsgeometer erstellten Mutationstabelle Lengnau Nr.. vom., die einen Bestandteil dieser Urkunde bildet, rot eingezeichnet und mit der versehen. 5. Übertragbarkeit Das Baurecht ist weder zu Gunsten einer bestimmten Person noch zu Gunsten eines herrschenden Grundstückes errichtet, d.h. es ist übertragbar und vererblich. Mit der Übertragung des Baurechts gehen sämtliche dinglichen und realobligatorischen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Erwerber über. Die obligatorischen Vereinbarungen sind dem Rechtsnachfolger weiter zu überbinden. 6. Dauer Dieses Baurecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch (Tagebucheintrag) und wird auf die Dauer von 100 Jahren begründet. Die Parteien treten 2 Jahre vor Ablauf der Baurechtsdauer in Verhandlungen, ob und unter welchen Bedingungen das Baurecht weitergeführt werden soll. Seite 3

4 Können sich die Parteien bis spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Baurechtsdauer nicht einigen, so endet das Baurecht mit dem Ablauf der Baurechtsfrist. 7. Bereinigung der weiteren Grundbucheinträge Anmerkungen Die Anmerkung Schutzzone Grundwasserfassung Mülihalde bleibt auf LIG Lengnau/2073 eingetragen und ist nicht auf die Baurechtsparzelle SDR Lengnau/@ zu übertragen. Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 8. Unterhaltspflicht Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden Bauwerke und Anlagen sowie das mit dem Baurecht belastete, nicht überbaute Terrain während der Baurechtsdauer so zu unterhalten, dass keine Schädigung der Grundeigentümerin oder Dritter erfolgt. Die Grundeigentümerin ist berechtigt, die betreffenden Bauwerke zu Kontrollzwecken zu betreten oder von Fachleuten betreten zu lassen, sofern Anzeichen bestehen, dass die Baurechtsnehmerin ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommt. III. HEIMFALL 9. Ordentlicher Heimfall Nach Ablauf der Baurechtsdauer, fallen die auf der Baurechtsparzelle stehenden Gebäude samt Anlagen und festen Einrichtungen der Baurechtsgeberin heim und werden Bestandteil ihres Grundstücks. Sämtliche Bauten, Anlagen und festen Einrichtungen (Hoch- und Tiefbauten inkl. Umgebung) sind der Baurechtsnehmerin zum Zeitbauwert zu entschädigen. Der Zeitbauwert entspricht dem um die Altersentwertung abgeschriebenen Neubauwert, in angemessener Berücksichtigung des Bauzustandes. Seite 4

5 Können sich die Parteien über den Zeitbauwert der Bauten, Anlagen und Einrichtungen nicht einigen, beauftragen sie einen neutralen Schätzer mit der Festlegung des Zeitbauwertes. Können sich die Parteien innert 20 Tagen, seit die eine Partei von der anderen Partei mit eingeschriebenem Brief die gemeinsame Bestimmung eines Schätzers verlangt hat, auf keinen solchen einigen, kann jede Partei den Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau anrufen. Dieser bestimmt den Schätzer. Der vom neutralen Schätzer ermittelte Zeitbauwert ist für beide Parteien verbindlich. Die für die Bauten, Anlagen und Einrichtungen ermittelte Entschädigung wird auf den Tag des Erlöschens des Baurechtes fällig. 10. Vorzeitiger Heimfall Wenn die Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann die Grundeigentümerin den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem sie die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt (Art. 779f ZGB). Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten der Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann (Art. 779g Abs. 1. ZGB). IV. VORKAUFSRECHTE 11. Gesetzliche Vorkaufsrechte Von Gesetzes wegen (Art. 682 Abs. 2 ZGB) steht der Grundeigentümerin gegenüber jedem Erwerber des selbständigen und dauernden Baurechts ein Vorkaufsrecht am Baurecht zu und dem Eigentümer des Baurechts steht gegenüber jedem Erwerber des Grundstücks ein Vorkaufsrecht an diesem zu. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte bleiben während der gesamten Dauer des Baurechts bestehen. Seite 5

6 12. Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum Das Vorkaufsrecht kann insbesondere geltend gemacht werden, wenn die Baurechtsparzelle zu Stockwerkeigentum ausgestaltet wird und einzelne Stockwerkeinheiten an Dritte verkauft werden. V. BAURECHTSZINS 13. Fälligkeit Die Baurechtsnehmerin hat der Baurechtsgeberin für die Nutzung der Baurechtsparzelle einen jährlichen Baurechtszins zu bezahlen, der im Voraus halbjährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli zu entrichten ist. Die Baurechtsgeberin rechnet die Baurechtszinsen mit der Betreiberin der Wohnungen ab. 14. Berechnungsgrundlage Der Baurechtszins berechnet sich aufgrund eines Basiswertes von CHF pro m 2 abzüglich 33 %, somit pro m (Franken dreihundertsiebenundsiebzig/88 pro Quadratmeter) der Baurechtsfläche von 2'825 m 2 und dem aktuellen Referenzzinssatzes für Mietzinsanpassungen von 1.75 %. Der Mindestzinssatz beträgt auf jeden Fall 1.75 % (vgl. Ziff. 16. hiernach). 15. Höhe Bei der gegebenen Fläche von 2'825 m 2 beträgt der Basis-Landwert demnach CHF m 2, somit total CHF (Franken eine Million fünfundsechzigtausendfünfhundertelf), was gegenwärtig einen Baurechtzins von CHF (Franken achtzehntausendsechshundertsiebenundvierzig/00) pro Jahr ergibt. Ändert sich die Fläche des Baurechtsgrundstücks, ändert sich der massgebende Basis-Landwert gemäss Abs. 1 hiervor entsprechend. 16. Anpassung des Baurechtszinses Der Baurechtszins wird jährlich angepasst. Für die jeweilige Zinsberechnung der am 1. Januar beginnenden Jahresperiode wird von dem am vorausgehenden 1. Juli geltenden schweizerischen Referenzzinssatz für Mietzinsanpassungen ausgegangen. Der Mindestzinssatz beträgt auf jeden Fall 1.75 %. Seite 6

7 17. Sicherstellung des Baurechtszinses (Gundpfandverschreibung) Zur Sicherung des Baurechtszinses errichtet die Baurechtnehmerin im Sinne von Art. 779i ZGB für drei Jahresleistungen eine Grundpfandverschreibung von CHF (Franken fünfundfünfzigtausendneunhunderteinundvierzig/00) als Maximalhypothek im ersten Rang auf der Baurechtsparzelle zugunsten der Einwohnergemeinde Lengnau. Diese Grundpfandverschreibung ist auf SDR Lengnau (AG) im ersten Rang einzutragen. VI. OBLIGATORISCHE VERPFLICHTUNGEN DER BAURECHTSNEHMERIN 18. Baubeginn Im Weiteren ist die Baurechtsnehmerin verpflichtet, vor Ablauf der Baubewilligung (gerechnet ab Rechtskraft der Baubewilligung; 65 Abs. 1 BauG) mit den Bauarbeiten zu beginnen ( 57 Abs. 2 BauV). Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar ( 57 Abs. 3 BauV). 19. Versicherungen Die Baurechtsnehmerin verpflichtet sich, dass sie folgende Versicherungen abschliessen wird: - Bauherrenhaftpflichtversicherung - Bauwesenversicherung. Das Gebäude ist obligatorisch gegen Feuer-, Wasser- und Elementarschäden inkl. der steigenden Bauversicherung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung in Aarau zu versichern. 20. Verpflichtung zum Abschluss von weiteren Verträgen Die Parteien verpflichten sich, weitere Verträge, wie namentlich Dienstbarkeitsverträge, etc., abzuschliessen, wenn diese für die Realisierung des Projektes Wohnen im Alter notwendig und/oder zweckmässig sind. Seite 7

8 21. Rücktrittsrecht der Vertragsparteien Sollte die Baurechtsnehmerin nicht rechtzeitig mit dem Bau beginnen (infolge Ablauf der Baubewilligung), so kann die Baurechtsgeberin innert 30 Tagen ab Kenntnis ohne weitere Mahnung mit eingeschriebenen Brief an die Baurechtsnehmerin vom Baurechtsvertrag zurücktreten. Die Baurechtsnehmerin hat keinerlei Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegenüber der Baurechtsgeberin. Den durch die Baurechtsnehmerin geleistete Baurechtszins verbleibt bei der Baurechtsgeberin. Anstelle des Rücktritts kann die Baurechtsgeberin am Baurechtsvertrag festhalten und Schadenersatz von der Baurechtsnehmerin verlangen. Die Baurechtsnehmerin kann bis zur Anmeldung des Baurechtsvertrages beim Grundbuchamt jederzeit vom Baurechtsvertrag zurücktreten. Sie hat dies durch schriftliche Erklärung an die Adresse der Baurechtsgeberin mitzuteilen. In diesem Fall hat die Baurechtsnehmerin die Kosten für diesen Baurechtsvertrag zu übernehmen. VII. WEITERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN DES BAURECHTS 22. Entschädigung Die Einräumung des Baurechtes erfolgt ohne Entschädigung. 23. Besitzantritt Nutzen und Schaden gehen mit Grundbucheintrag (= Tagebuchdatum) auf die Baurechtsnehmerin über. 24. Gewährleistung Die Baurechtsnehmerin übernimmt das Baurechtsgrundstück im heutigen, ihr bekannten Zustand. Die Baurechtsnehmerin kennt den Erschliessungszustand des Baurechtsgrundstücks. Sie erklärt, die aktuell für das Baurechtsgrundstück geltenden öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften sowie die Zonenlage zu kennen. Seite 8

9 Jede Gewährleistung der Baurechtgeberin für den Zustand des Baurechtsgrundstücks wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit dieser Vertrag nicht ausdrückliche Zusicherungen enthält. Die Baurechtsnehmerin erklärt, die Bedeutung dieser Bestimmung zu kennen. Die Baurechtsgeberin bestätigt jedoch, dass das Grundstück frei von Abfall- und Schadstoffbelastungen ist und es sich nicht um einen belasteten Standort handelt. Die Baurechtsgeberin darf das Baurechtsgrundstück bereits vor der Eigentumsübertragung betreten und auf Abfälle, schadstoffhaltige oder archäologische Substanzen auf eigene Kosten prüfen lassen sowie auf eigene Kosten geologische Untersuchungen und Sondierungen für Sickerfähigkeit und Tragfähigkeit des Bodens vornehmen. Sollten Abfälle, Schadstoffbelastungen und / oder archäologische Befunde (Baugrund, Untersuchung, Entsorgung usw.) vorhanden sein, so trägt die Baurechtsgeberin die Kosten im Zusammenhang mit diesen und somit insbesondere die Entsorgung (bspw. Untersuchung, Aushub, Sortierung, Entsorgung, allfällige Folgekosten aus allfälligen Bauablaufstörungen wie Baumehrkosten, Bauverzögerung, Baueinschränkungen). Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass nach Unterzeichnung dieses Vertrages (bspw. im Rahmen einer Kostenverteilungsverfügung im Sinne von Art. 32d Abs. 4 USG) durch eine Behörde eine andere Kostenverteilung zwischen den Parteien verfügt werden sollte. In diesem Fall ist die Baurechtsnehmerin berechtigt, für die ihr von der Behörde überbunden Kosten bei der Baurechtsgeberin Regress zu nehmen. Die Parteien erklären, von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Bestimmung orientiert worden zu sein. 25. Gebühren, Abgaben Die Baurechtsnehmerin übernimmt ab Nutzen und Schaden gemäss Ziff. 23 hiervor sämtliche während der Dauer des Baurechts bezüglich des Baurechtsgrundstücks und der zu erstellenden Bauten, Anlagen und Werkleitungen festgesetzten Gebühren und Abgaben, insbesondere die Gebühren für Wasser, Abwasser, Elektrizität, Werkleitungsanschlüsse, Telefon, Erschliessungsbeiträge, Kehrrichtabfuhr, Gebäudeversicherung, Steuern. Seite 9

10 26. Haftpflicht Die Baurechtsnehmerin hat alle aus dem Eigentum am belasteten Grundstück sich ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus Art. 667 ff. ZGB (im Speziellen Art. 679 und 684 ff. ZGB) und Art. 58 OR zu tragen, wie wenn sie selber Eigentümer des belasteten Bodens wäre. Sie hat alle mit der Erstellung, Benützung und Bewirtschaftung der sich in ihrem Eigentum befindlichen Bauten und Anlagen in Verbindung stehenden oder daraus hergeleiteten Ansprüche Dritter irgendwelcher Art auf eigene Rechnung abzugelten. 27. Dienstbarkeiten Die Baurechtsnehmerin ist nur mit Zustimmung der Baurechtgeberin berechtigt, das Baurecht mit Dienstbarkeiten zu belasten. Diese müssen bei Ablauf der Baurechtsdauer entschädigungsfrei gelöscht werden können. 28. Weiterüberbindungspflicht Bei einer Veräusserung des Baurechts sind dem Erwerber sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag sowie aus allfälligen Zusatzvereinbarungen zu überbinden mit der Pflicht zur Weiterübertragung unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall, sofern sie nicht bereits realobligatorisch im Grundbuch vorgemerkt sind. 29. Miet- und Pachtverhältnis Das Grundstück wird unvermietet und unverpachtet übergeben. VIII. GRUNDBUCHEINTRÄGE 30. Grundbucheintrag Baurecht Das Baurecht ist im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB mit folgendem Beschrieb als Grundstück in das Grundbuch der Gemeinde LIG Lengnau (AG) / 2073 aufzunehmen: Seite 10

11 Last: Selbständiges und dauerndes Baurecht zur Erstellung und Beibehaltung eines zonenkonformen Wohnhauses oder mehrerer zonenkonformen Wohnhäuser für hauptsächlich altersgerechtes Wohnen, befristet für die Dauer von 100 Jahren ab Grundbucheintrag, verselbständigt unter SDR Lengnau (AG) Für das selbständige und dauernde Baurecht ist ein Grundbuchblatt zu eröffnen und als Alleineigentümerin die Baurechtsnehmerin Baugenossenschaft Wohnen-im-Alter Lengnau mit Sitz in Lengnau (AG), vorgenannt, als Alleineigentümerin einzutragen. 31. Grundbucheintrag: Heimfall Es ist folgende Eintragung in das Grundbuch der Gemeinde Lengnau auf LIG Lengnau (AG) / 2073 und SDR Lengnau (AG) (Baurechtsparzelle) vorzumerken: "Vereinbarung betreffend Heimfall" 32. Grundbucheintrag: Baurechtzins und weitere vertragliche Bestimmungen Es sind folgende Eintragungen in das Grundbuch der Gemeinde Lengnau auf SDR Lengnau (AG) (Baurechtsparzelle) und LIG Lengnau (AG) / 2073 vorzumerken: Vereinbarung betreffend Baurechtzins gemäss Ziff. V des Baurechtsvertrages obligatorische Bestimmungen gemäss Ziff. VI. und VII des Baurechtsvertrages. Grundbucheintrag: Grundpfandrecht Es ist folgende Eintragung in das Grundbuch der Gemeinde auf SDR Lengnau (AG) (Baurechtsparzelle) als Grundpfandrecht vorzunehmen: Grundpfandverschreibung über CHF als Maximalhypothek im ersten Rang zugunsten der Einwohnergemeinde Lengnau Seite 11

12 IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 33. Grundbuchanmeldung Dieser Baurechtsvertrag darf dem Grundbuchamt erst zur Anmeldung eingereicht werden, wenn der Baurechtsnehmerin eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt Wohnen im Alter Lengnau erteilt worden ist. Das Grundbuchamt wird davon entbunden, die Anmeldevoraussetzungen zu prüfen. 34. Vorbehalt/Kompetenzerklärung Dieser Baurechtsvertrag wird unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass der Baurechtnehmerin innert 5 Jahren ab Vertragsunterzeichnung eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt Wohnen im Alter Lengnau erteilt wird. Nach Ablauf dieser Frist fällt dieser Vertrag ohne gegenseitige Entschädigungsforderungen dahin. Die Kosten für diesen Baurechtsvertrag werden gemäss Ziffer 36. hiernach getragen. Dieser Baurechtsvertrag bedarf gemäss Gemeindeordnung der Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung Lengnau. Der Gemeinderat Lengnau wurde mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Lengnau vom 27. November 2015 zum Abschluss dieses Baurechtsvertrages ermächtigt. 35. Gerichtsstand und anwendbares Recht Auf die vorliegende Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtstand ist Lengnau. 36. Vertragskosten Die Kosten dieses Vertrages (Urkundsperson, Grundbuchamt, Geometer) tragen die Parteien solidarisch je zur Hälfte. Die Beratungskosten trägt jede Partei selbst. Seite 12

13 37. Original, Vertragsabschriften Das Original dieser Urkunde dient dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis. Die Parteien erhalten beglaubigte Vertragsabschriften. 38. Hinweise Die Parteien erklären, von der Urkundsperson insbesondere über folgende Punkte informiert worden zu sein: a) Die grundbuchliche Beschreibung sowie den Inhalt der aus dem Grundstückbeschrieb gemäss Ziffer I.1. hiervor ersichtlichen Rechte und Lasten. b) Den Vorrang des öffentlichen Rechts. c) Die Grundzüge der Steuerfolgen der Transaktion. d) Die gesetzlichen Pfandrechte. e) Vorkaufsberechtigte. 39. Vollmacht Allfällige Verfügungen des Grundbuchamtes sind ausschliesslich der Urkundsperson zuzustellen. Die Urkundsperson wird ermächtigt und beauftragt, alle für die grundbuchliche Behandlung dieses Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsausweise zu beschaffen und dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. 40. Erklärung der Parteien Die Vertragsparteien bzw. ihre vorgenannten Vertreter bestätigen, dass sie diese Urkunde in Anwesenheit der Urkundsperson gelesen haben und dass diese Urkunde ihren gemeinsamen und übereinstimmenden Willen enthält. Lengnau, Die Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin: Die Baurechtsnehmerin: Seite 13

14 ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG Fernando Garcia, Urkundsperson des Kantons Aargau, mit Büro in Kleindöttingen, bescheinigt: 1. Die Einwohnergemeinde Lengnau (AG) ist von Gesetzes wegen durch den Gemeinderat Lengnau und dieser durch den Gemeindeammann, Herr Franz Bertschi, und den Gemeindeschreiber, Herr Anselm Rohner, vertreten. Beide Personen sind mir persönlich bekannt. 2. Die Baugenossenschaft Wohnen-im-Alter Lengnau ist eine in Gründung sich befindende Genossenschaft mit Sitz in Lengnau (AG). Sie wird durch ihre Gründer vertreten. 3. Die Herren.. und Frau. haben sich durch Identitätskarte ausgewiesen. 4. Die vorerwähnten Urkundsparteien bzw. deren Vertreter gemäss Ziffer 1. und 3. hiervor haben diese Urkunde in meiner Gegenwart gelesen und mir erklärt, diese Urkunde enthalte ihren gemeinsamen und mir mitgeteilten Willen. 5. Unmittelbar daran anschliessend haben die in Ziffer 1. und 3. hiervor erwähnten Urkundsparteien bzw. deren Vertreter diese Urkunde in meiner Gegenwart selber eigenhändig unterzeichnet. Kleindöttingen, Die Urkundsperson Protokoll Nr. Seite 14

15 Anmeldung an das Grundbuchamt Baden Ich melde dem Grundbuchamt hiermit zur Eintragung an: 1. Auf Liegenschaft Lengnau (AG) / Neue Dienstbarkeit: Last: Selbständiges und dauerndes Baurecht zur Erstellung und Beibehaltung eines zonenkonformen Wohnhauses oder mehrerer zonenkonformer Wohnhäuser für altersgerechtes Wohnen, für die Dauer von 100 Jahren ab Grundbucheintrag, verselbständigt unter SDR Lengnau (AG) - Neue Vormerkungen: "Vereinbarung betreffend Heimfall" Vereinbarung betreffend Baurechtzins gemäss Ziff. V des Baurechtsvertrages obligatorische Bestimmungen gemäss Ziff. VI. und VII des Baurechtsvertrages. 2. Auf Liegenschaft Lengnau (AG) (Baurechtsgrundstück) - Eröffnung Grundbuchblatt. Alleineigentümerin: Baugenossenschaft Wohnen-im- Alter Lengnau mit Sitz in Lengnau (AG), CHE-. - Neue Vormerkungen: "Vereinbarung betreffend Heimfall" Vereinbarung betreffend Baurechtzins gemäss Ziff. V des Baurechtsvertrages obligatorische Bestimmungen gemäss Ziff. VI. und VII des Baurechtsvertrages. - Grundpfandverschreibung über CHF als Maximalhypothek im ersten Rang zugunsten der Einwohnergemeinde Lengnau Kleindöttingen, Die Urkundsperson Seite 15

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