Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur"

Transkript

1 Z-PO-Studien Prüfungsordnung Der Schulrat der Zürcher Hochschule Winterthur Erlässt am , gestützt auf das Fachhochschulgesetz des Kantons Zürich vom 27. September 1998/Bundesgesetz über FH vom und den zugehörigen Verordnungen vom als Reglement: Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 1 von 16

2 Z-PO-Studien Prüfungsordnung Inhalt I. Geltung 3 II. Zulassung zum Studium 3 III. Studium 3 A Allgemeine Bestimmungen 3 B Elemente 4 C Studienfortschritt und Studiendauer 6 D Studienabschluss 8 E Anpassung der Anhänge 9 IV. Leistungskontrolle 9 A Allgemeine Bestimmungen 9 B Noten 12 C Assessment 14 D Hauptstudium 14 V. Rekurse 15 VI. Schlussbestimmungen 16 Anhang Anhang I Anhang II Anhang III Einzelregelungen Aufnahme an die ZHW Einzelregelungen Bachelorstudiengänge Übergangsregelungen 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 2 von 16

3 I. Geltung Art. 1 Geltung Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die regulär eingeschriebenen Studierenden sämtlicher Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur. Sie regelt die Zulassung zum Studium, den Verlauf des Studiums, die Überprüfung des Studienerfolgs sowie den Erwerb des Bachelordiploms. II. Art. 2 Zulassung zum Studium Zulassung Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erfolgt gemäss den eidgenössischen und kantonalen Fachhochschulerlassen. Art. 3 Aufnahmeprüfung Für nicht prüfungsfrei zugelassene Kandidierende führt die ZHW Aufnahmeprüfungen durch. Im Anhang I werden die speziellen Regelungen, die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die Prüfungsart und Prüfungsdauer festgelegt. Aufnahmeprüfungen sind kostenbeitragspflichtig. Art. 4 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen Im Rahmen der bundes- bzw. kantonalrechtlichen Vorgaben können für Studiengänge, welche eine spezifische Eignung, Berufs-, Arbeitserfahrung oder Begabung erfordern, zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen oder spezielle Zulassungsbedingungen vorgesehen werden. Diese sind im Anhang I aufgeführt. Art. 5 Übertritt an die ZHW Bei einem Übertritt von einer anderen Hochschule können die dort erbrachten Studienleistungen angerechnet werden. Studienleistungen schweizerischer Fachhochschulen werden in der Regel angerechnet. Studienleistungen, die beim Übertritt älter als 3 Jahre sind, werden sur dossier beurteilt. Über die Anrechnung von Studienleistungen entscheidet die Studiengangbzw. Institutsleitung. Dieser Entscheid ist abschliessend. III. A Art. 6 Studium Allgemeine Bestimmungen Struktur Das Bachelorstudium an der ZHW ist modular aufgebaut. Es gliedert sich in die Assessmentstufe und das Hauptstudium. Die nominell einjährige Assessmentstufe dient dazu, Basiswissen zu vermitteln und die Studierfähigkeit der Studierenden definitiv festzustellen. Sie wird mit dem Assessment abgeschlossen. Das nominell zweijährige Hauptstudium dient dazu, die fachliche und wissenschaftliche Ausbildung zu vermitteln, und führt zur Berufsfähigkeit. Das Studium wird mit dem Bachelordiplom abgeschlossen. Art. 7 Studienplanung und Studienberatung Die Studiengangleitung stellt allen Studierenden eine Studienberatung zur Verfügung. Die Studierenden sind für ihre Studienplanung selbst verantwortlich. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 3 von 16

4 Art. 8 Wechsel des Studiengangs Bei Wechsel des Studiengangs werden Studienleistungen gemäss den Bestimmungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Art. 9 Vorzeitige Beendigung des Studiums Das Studium wird vorzeitig beendet durch Ausschluss oder Abmeldung. Die Abmeldung muss schriftlich und spätestens auf Semesterende erfolgen. Wer sich verspätet abmeldet, ist verpflichtet, die Semestergebühr für das folgende Semester zu entrichten. B Elemente Art. 10 Credits Ein Credit steht für rund 30 Stunden Arbeitsleistung einer oder eines durchschnittlich begabten Studierenden. Art. 11 Modul Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt und besteht aus einem oder mehreren Kursen. Dem Modul werden Credits zugeordnet. Ein Modul dauert maximal ein Semester. Die Leistung in einem Modul wird aufgrund der in den entsprechenden Kursen und/oder in der Modulprüfung erzielten Bewertungen beurteilt. Ist das Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits vergeben. Art. 12 Kurs Kurse sind abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Für jeden Kurs wird eine von den Studierenden zu erwartende Arbeitsleistung in Stunden festgelegt. In einem Kurs können Leistungsnachweise verlangt werden. Ein Kurs erstreckt sich über maximal ein Semester. Art. 13 Modulgruppe Mehrere Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst werden. Die Modulgruppen werden im Anhang II festgelegt. Für Modulgruppen wird aufgrund der in den Modulen erzielten Bewertungen eine Modulgruppennote errechnet. Art. 14 Modulkategorien Modulkategorien dienen der thematischen Gliederung des Studiums und der Verteilung der Credits nach Kompetenzbereichen. Die erwerbbaren Credits werden für jede Studien- und Vertiefungsrichtung im Anhang II einer der dort aufgeführten Modulkategorien zugeordnet. Art. 15 Pflichtmodule Ist für einen Studiengang ein Modul als Pflichtmodul bezeichnet, so muss dieses im Lauf des Studiums belegt werden, wobei die Pflichtmodule zur Anrechnung entweder der Assessmentstufe oder dem Hauptstudium zugeteilt werden. Im Anhang II sind für jeden Studiengang bzw. für jede Studien- und Vertiefungsrichtung die Pflichtmodule aufgeführt. Art. 16 Wahlpflichtmodule Wahlpflichtmodule dienen der Ausgestaltung verschiedener Studienprofile. Im Anhang II sind für jeden Studiengang bzw. für jede Studien- und Vertiefungsrichtung die Wahlpflichtmodule aufgeführt, wobei diese zur Anrechnung entweder der Assessmentstufe oder dem Hauptstudi- 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 4 von 16

5 um zugeteilt werden. Von den aufgeführten Wahlpflichtmodulen muss ein vorgegebener Umfang belegt werden. Art. 17 Wahlmodule Wahlmodule können von Studierenden eines Studiengangs bzw. einer Studienrichtung im Lauf des Studiums belegt werden. Sie bestehen aus einem Kurs. Im Anhang II sind für jeden Studiengang bzw. für jede Studien- und Vertiefungsrichtung die Wahlmodule aufgeführt, wobei diese zur Anrechnung entweder der Assessmentstufe oder dem Hauptstudium zugeteilt werden. Von den aufgeführten Wahlmodulen muss ein vorgegebener Umfang belegt werden. Art. 18 Ergänzende Lehrveranstaltungen Ergänzende Lehrveranstaltungen sind Module, die freiwillig besucht werden können. Ihnen können Credits zugeordnet werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen sind kostenbeitragspflichtig. Die Anrechnung von Credits an die Studienleistung ist im Anhang II geregelt. Art. 19 Modulbeschreibung Für jedes Modul erstellt die Leitung der ausschreibenden Organisationseinheit eine Modulbeschreibung. Die Modulbeschreibung enthält Angaben zu folgenden Punkten: Titel/Code; Zuordnungen (Studiengänge, Studienrichtungen); zugehörige Kurse; zu erreichende Kompetenzen; Gewichtung der Kursbewertungen bei der Berechnung der Modulbewertung; Anzahl der dem Modul zugeordneten Credits; zu erbringende Leistungsnachweise; verantwortliche Organisationseinheit; vorausgesetzte Module; Bemerkungen; Bezeichnung der für das Modul gültigen Prüfungsordnung und deren Anhänge. Art. 20 Kursbeschreibung Für jeden Kurs erstellt die Leitung der ausschreibenden Organisationseinheit eine Kursbeschreibung. Sie enthält Angaben zu folgenden Punkten: Modulzuordnungen (inkl. Studiengänge, Studienrichtungen); Lernziele; Inhalte; Lehr- und Lernmethoden; Falls Leistungsnachweise vorgesehen sind: Form, Art, Zeitpunkt und Berechnung der Kursnote; Zu erwartende Gesamtarbeitszeit; Präsenzverpflichtung; Unterrichtssprache; Verantwortliche Ansprechperson/Organisationseinheit; 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 5 von 16

6 Bemerkungen. Art. 21 Anmeldung zu einem Modul Wer ein Modul besuchen will, muss sich innerhalb der gesetzten Frist anmelden. Wer die Anmeldefrist versäumt, hat keinen Anspruch auf Besuch des Moduls (Art. 22 vorbehalten). Der zugeteilte Platz in einem Modul verpflichtet dazu, die zum Modul zugehörigen Leistungsnachweise zu erbringen. Vorbehalten bleiben Fälle gemäss Art. 25 (Vorkenntnisse). Art. 22 Abmeldung von einem Modul Anmeldungen für ein Modul können ohne Begründung innerhalb der Anmeldefrist oder mit Begründung bis zum Ende der zweiten Semesterwoche rückgängig gemacht werden. Über die Zulässigkeit einer begründeten Abmeldung entscheidet die Studiengang- bzw. Intstitutsleitung. Bei einer für zulässig erklärten Abmeldung ist bis zum Ende der ersten Semesterwoche eine nachträgliche Anmeldung zum Besuch anderer Module möglich, sofern dort ein Platz zugeteilt werden kann. Ein Modul gilt nach der zweiten Semesterwoche als besucht, wenn eine Abmeldung nicht fristgemäss erfolgte. Art. 23 Durchführung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Departementsleitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule. Art. 24 Nichtdurchführung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen Wird ein Wahlpflicht- oder Wahlmodul nicht durchgeführt, können sich die betroffenen Studierenden innerhalb von einer Woche für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen werden berücksichtigt, soweit der ordnungsgemässe Studienbetrieb gewährleistet bleibt. Art. 25 Anrechnung von Vorkenntnissen/extern erworbenen Kenntnissen Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt eines Moduls nachweisen, können bis vier Wochen vor Semesterbeginn Antrag auf Dispensierung vom Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Credits stellen. Die Studiengang- bzw. Institutsleitung entscheidet abschliessend über die Dispensierung. Sie kann einen Leistungsnachweis verlangen. Werden in Modulen Vorkenntnisse angerechnet, so werden die Gewichte der Modulgruppe nur reduziert, wenn alle Module der Gruppe erlassen werden. C Studienfortschritt und Studiendauer Art. 26 Teilzeitstudium Das Studium kann als Voll- oder Teilzeitstudium absolviert werden. In beiden Formen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen. Die Anrechnung beruflicher Tätigkeiten wird im Anhang II definiert. Das Teilzeitstudium oder ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium ist bis vier Wochen vor Studienjahresbeginn von der oder dem Studierenden schriftlich zu beantragen. Die Studiengang- bzw. Institutsleitung entscheidet abschliessend. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 6 von 16

7 Art. 27 Maximale Studiendauer in der Assessmentstufe Die Assessmentstufe muss im Vollzeitstudium innerhalb von 2 Jahren bzw. im Teilzeitstudium innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen werden. Wer die maximale Studiendauer überschreitet, wird vom Studium im betreffenden Studiengang ausgeschlossen. Art. 28 Maximale Studiendauer im Hauptstudium Das Hauptstudium muss innerhalb von 4 Jahren bzw. im Teilzeitstudium innerhalb von 6 Jahren abgeschlossen werden. Wer die maximale Studiendauer überschreitet, wird vom Studium im entsprechenden Studiengang ausgeschlossen. Art. 29 Maximales Pensum pro Studienjahr In einem Studienjahr dürfen maximal 68 Credits belegt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung auf Antrag. Art. 30 Studienunterbrechung Das Studium kann mindestens für ein Semester, insgesamt für höchstens vier Semester unterbrochen werden. Die Zeit der Unterbrechung zählt nicht zur Studiendauer. Eine Studienunterbrechung ist dem Studiengangsekretariat bis vier Wochen vor Semesterbeginn schriftlich zu melden. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 7 von 16

8 D Studienabschluss Art. 31 Abschluss des Studiums Das Studium wird mit der Erteilung des Bachelordiploms abgeschlossen. Art. 32 Bachelordiplom Die Erteilung des Bachelordiploms ist an folgende Voraussetzungen gebunden: a) die vorgeschriebene minimale Anzahl von 180 Credits gemäss Anhang II sind erworben und b) davon sind mindestens 54 Credits (inkl. Bachelorarbeit) an der ZHW erworben c) die vorgeschriebene minimale Anzahl von Credits pro Modulkategorie gemäss Anhang II ist erworben; d) die Credits für die Pflicht-/Wahlpflichtmodule gemäss Anhang II sind erworben; e) sofern gemäss Anhang II gefordert: Der Praxisnachweis ist erbracht. Mit der Erteilung des Bachelordiploms darf der Titel gemäss Anhang II verwendet werden. Art. 33 Diplomzeugnis Nach Abschluss des Bachelorstudiums werden zwei Diplomzeugnisse ausgestellt. Das erste Zeugnis weist Folgendes aus: alle im Studiengang angerechneten besuchten Module mit den erworbenen Credits; alle im Studiengang angerechneten, an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen mit den übernommenen Credits. Modulbewertungen gemäss Art. 51; die erzielte Abschlussbewertung gemäss Art. 56; der Abschlussbewertung zugeordneter ECTS-Grade gemäss Art. 52. Das zweite Zeugnis weist zusätzlich aus: die Rangierung gemäss Art. 38. Die Diplomzeugnisse werden von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter sowie von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unterschrieben. Art. 34 Datenabschrift nach European Credit Transfer System (ECTS) Die Datenabschrift nach ECTS (Transcript of Records) umfasst alle an der ZHW besuchten Module mit Modultitel, Bewertung, Semester und den erworbenen Credits. Art. 35 Diplomurkunde Die Diplomierten erhalten eine Diplomurkunde, welche von der Schulleitung und von der Bildungsdirektion unterzeichnet ist. Die Urkunde enthält keine Noten. Art. 36 Diplomzusatz (Diploma Supplement) Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Studiums und wird zusammen mit dem Diplomausweis abgegeben. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 8 von 16

9 Art. 37 Bachelordiplomausweis Die Diplomierten erhalten einen in Deutsch, Französisch und Englisch abgefassten Diplomausweis, der von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter sowie von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unterzeichnet ist. Der Ausweis enthält keine Noten. Art. 38 Rangierung im Studiengang Anhand der Abschlussnote gemäss Art. 56 wird für jede Studienrichtung des jeweiligen Studienjahrgangs eine Rangierung erstellt und im zweiten Zeugnis ausgewiesen. Voll- und Teilzeitstudium werden getrennt ausgewertet. E Anpassung der Anhänge Art. 39 Änderungen Die Schulleitung kann die Anhänge der Studien- und Prüfungsordnung den sich verändernden Voraussetzungen anpassen. IV. A Leistungskontrolle Allgemeine Bestimmungen Art. 40 Leistungsnachweise Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und/oder Modulen erbracht. Formen von Leistungsnachweisen sind insbesondere: schriftliche oder mündliche Prüfungen; schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte; Projektarbeiten; Referate; Bachelorarbeit. Art. 41 Abgesetzte Prüfungen In der Assessmentstufe können zu Modulen abgesetzte Prüfungen durchgeführt werden. In Anhang II ist aufgeführt, ob, in welcher Form, und zu welchem Zeitpunkt abgesetzte Prüfungen durchgeführt werden. Art. 42 Nachprüfungen Die Studiengang- bzw. Institutsleitung legt fest, ob und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Nachprüfungen durchgeführt werden. Der Zeitpunkt ihrer Durchführung ist in Anhang II festgelegt. Nachprüfungen können schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Wird eine Nachprüfung unbegründet versäumt, gilt diese als nicht bestanden (Art. 52). Auch in diesem Fall ersetzt die neue Bewertung zwingend die alte. Nachprüfungen sind kostenbeitragspflichtig. Art. 43 Zuständigkeit Für die Festlegung der Bedingungen für Leistungsnachweise sind in Absprache mit der Studiengangleitung zuständig: für Form, Art, Anzahl und Zeitpunkt der Leistungsnachweise in Modulen oder Kursen: die die Module oder Kurse ausschreibende Organisationseinheit; 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 9 von 16

10 für den einheitlichen Inhalt der Aufgabenstellungen zu den Leistungsnachweisen: die die Module oder Kurse unterrichtenden Dozierenden unter der Leitung der ausschreibenden Organisationseinheit gemäss Kursbeschreibung; für die einheitliche Benotung der Leistungsnachweise sowie der Modul-, oder Kursbewertungen: die Prüfungsverantwortlichen für das Modul/den Kurs. Für parallele Veranstaltungen des gleichen Kurses/Moduls einigen sich die unterrichtenden und prüfenden Dozierenden auf gleiche Leistungsnachweise und einheitliche Prüfungsmodalitäten. Leistungsnachweise werden in der Regel durch die in den Kursen oder Modulen unterrichtenden Dozierenden bzw. andere Dozierende mit den entsprechenden Fachkenntnissen abgenommen. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 10 von 16

11 Art. 44 Ergebnisfreigabe Modul- und Modulgruppenbewertungen werden von der Studiengang- bzw. Institutsleitung freigegeben. Davon ausgenommen sind: Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung werden von der Departementsleitung freigegeben. Die Ergebnisse des Assessments werden auf Antrag der Studiengang- bzw. Institutsleitung von der Departementsleitung freigegeben. Die Erteilung des Bachelordiploms wird auf Antrag der Studiengang- bzw. Institutsleitung von der Departementsleitung freigegeben. Art. 45 Hilfsmittel Die an Prüfungen zu erbringenden Leistungen und die Leistungsnachweise dürfen nur mit erlaubten Hilfsmitteln erbracht werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden für die Aufnahmeprüfung von der Departementsleitung, für Leistungsnachweise von den nach Art. 43 zuständigen Dozierenden festgelegt. Art. 46 Unredlichkeit Bei Unredlichkeit gilt ein Leistungsnachweis als nicht bestanden. In schweren Fällen kann die Studiengang- bzw. Institutsleitung den Ausschluss von der Prüfung, die Ungültigerklärung eines Leistungsnachweises oder einer Aufnahmeprüfung sowie die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Assessments oder Bachelordiploms oder weiterführende Sanktionen gemäss Hochschulordnung 38 bei der Schulleitung beantragen. In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächsten ordentlichen Termins zu wiederholen. Art. 47 Bestätigung Kandidierende bestätigen vor der Aufnahmeprüfung und Studierende bestätigen mit der Anmeldung zum Studium durch ihre Unterschrift bzw. ihre passwortgeschützte Einwilligung, dass sie die Bestimmungen, insbesondere Art. 45 Art. 46 dieser Studien- und Prüfungsordnung verstanden und zur Kenntnis genommen haben. Art. 48 Versäumte Leistungsnachweise Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäumt, so gilt er als nicht bewertbar und automatisch als nicht bestanden. Ein begründet versäumter Leistungsnachweis muss nachgeholt werden. Als begründet gelten insbesondere Versäumnisse in Folge von höherer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studiengang- bzw. Institutsleitung abschliessend. Für begründet versäumte Leistungsnachweise werden Ersatzprüfungen durchgeführt. Ersatzprüfungen sind nicht kostenbeitragspflichtig. Nachprüfungen und Ersatzprüfungen können zusammengelegt werden. Art. 49 Expertinnen und Experten Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist, gelten für den Einsatz von Expertinnen und Experten folgende Regeln: a) Leistungsnachweise in Modulen: Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt. Diese führen ein Protokoll, welches durch die Studiengang- bzw. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 11 von 16

12 Institutsleitung aufbewahrt wird. Die Benotung der mündlichen Prüfung erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten. Kommt keine Einigung zu Stande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten zu. b) Bachelorarbeit: Die Expertin oder der Experte nimmt Einsicht in die Bachelorarbeit. Die Benotung der Bachelorarbeit erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten. Kommt keine Einigung zu Stande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten zu. c) Die Departementsleitung kann für weitere Prüfungen Expertinnen und Experten heranziehen und definiert deren Aufgaben. d) Die Expertinnen und Experten werden auf Antrag der Studiengang- bzw. Institutsleitung von der Departementsleitung ernannt. Art. 50 Einsicht in die Prüfungsarbeiten Die Departemente regeln die Einsicht in die Prüfungsarbeiten. Die Studierenden haben gegen Bezahlung eines Unkostenbeitrags Anrecht auf Kopien ihrer Prüfungsarbeiten. B Noten Art. 51 Bewertungssystem Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind Noten von 6 bis 1 zulässig. Note 6: sehr gut, Note 5: gut, Note 4: genügend, Note 3: ungenügend, Note 2: schwach, Note 1: sehr schwach. Die Bewertung bestanden oder nicht bestanden wird in den folgenden Fällen anstelle einer Note vergeben: a) Kurs-/Modulerlass ( bestanden ) b) Kurs, Modul oder Modulgruppe, wenn kein zu benotender Leistungsnachweis zu erbringen ist ( bestanden oder nicht bestanden ) c) Unredlichkeit ( nicht bestanden ) d) Unbegründet versäumter Leistungsnachweis bzw. unbegründet versäumte Nachprüfung ( nicht bestanden ) Art. 52 ECTS-Grades Im Diplomzeugnis wird zusätzlich zur numerischen Note auf der Basis der Abschlussnote gemäss ECTS-Handbuch ein ECTS-Grade ausgewiesen. Die Bedeutung der ECTS-Grades: Anteil der Diplomierten *) ECTS-Grade beste 10% A nächste 25% B nächste 30% C nächste 25% D schlechteste 10% E *) innerhalb der gleichen Studienrichtung mit bestandenem Abschluss im gleichen Studienjahr. Voll- 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 12 von 16

13 und Teilzeitstudium wird getrennt ausgewertet. Art. 53 Kursbewertung Die Kursbewertung erfolgt in Form einer Kursnote. Diese errechnet sich gemäss Kursbeschreibung aus den (allenfalls gewichteten) Noten der Leistungsnachweise. Die Kursnote wird auf Halbnoten gerundet. Art. 54 Modulbewertung Die Modulbewertung erfolgt in Form einer Modulnote. Die Ermittlung der Modulnote erfolgt durch - die Berechnung des Durchschnitts der (allenfalls gewichteten) Kursnoten und/oder durch - eine Modulprüfung Die Modulnote wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Art. 55 Modulgruppenbewertung Die Modulgruppenbewertung erfolgt in Form einer Modulgruppennote. Die Ermittlung der Modulgruppennote erfolgt durch die Berechnung des Durchschnitts der (allenfalls gewichteten) Modulnoten gemäss Anhang II. Diese wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle besuchten, zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden. Art. 56 Abschlussbewertung Nach Abschluss des Assessments sowie des gesamten Bachelorstudiums wird eine Abschlussnote ermittelt. Sie entspricht dem gemäss Anhang II gewichteten Durchschnitt der bis zur Abschlussbewertung im Studium erzielten Pflicht-/Wahlpflicht- und Wahlmodulbewertungen. Die Abschlussnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Art. 57 Bestehen eines Moduls Ein Modul ist bestanden, wenn: alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und wenn die Modulnote mindestens 4.0 beträgt, respektiv als bestanden bewertet wurde. Art. 58 bleibt vorbehalten Art. 58 Bestehen einer Modulgruppe Eine Modulgruppe ist bestanden, wenn: alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden der gemäss Anhang II gewichtete Durchschnitt der Modulbewertungen mindestens 4.0 beträgt Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle besuchten, zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden Art. 59 Wiederholung von Modulen Bei der Wiederholung eines Moduls ersetzt die neue Bewertung die alte. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 13 von 16

14 Wird die Wiederholung unbegründet versäumt, gelten die zu wiederholenden Leistungsnachweise als nicht bestanden (Art. 48). Auch in diesem Fall ersetzt die neue Bewertung zwingend die alte. Assessmentstufe Ist die Assessmentstufe nicht bestanden, so müssen in Modulen, in denen eine Bewertung unter 4 erzielt wurde oder die unbegründet versäumt wurden, alle obligatorischen Leistungsnachweise des Moduls wiederholt werden. Module mit den Bewertungen 4 bis 4.5 können wiederholt werden, sofern sie zu einer nicht bestandenen Modulgruppe gehören. Wahlpflicht- und Wahlmodule, in denen eine Bewertung unter 3.5 erzielt wurde, können wiederholt werden, sofern die betroffenen Module wieder durchgeführt werden. Hauptstudium In Pflichtmodulen, in denen eine Bewertung unter 3.5 erzielt wurde oder bei unbegründet versäumten Leistungsnachweisen, muss eine Wiederholung durch das Ablegen aller obligatorischen Leistungsnachweise des Moduls erbracht werden. Ausnahmen sind ungenügende Pflichtmodule deren Bewertung innerhalb einer Modulgruppe kompensiert werden kann. Wahlpflicht- und Wahlmodule, in denen eine Bewertung unter 3.5 erzielt wurde, können wiederholt werden, sofern die betroffenen Module wieder durchgeführt werden. Eine Wiederholung durch das Ablegen einer Nachprüfung ist in diesem Fall nicht erlaubt. Es können nicht zwei oder mehr Nachprüfungen zu einem Modul in Folge abgelegt werden. Zwischen zwei Nachprüfungen muss zwingend die Wiederholung aller obligatorischen Leistungsnachweise des Moduls erbracht werden. C Assessment Art. 60 Allgemeines Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet. Grundlage sind die Bewertungen der vom Studiengang im Anhang II definierten Module/Modulgruppen der Assessmentstufe. Die Leistungsnachweise der Module in der Assessmentstufe können nur ein Mal wiederholt werden. Art. 61 Assessmentzeugnis Die Studienleistungen des Assessments werden in einem Zeugnis bescheinigt. Assessmentzeugnisse werden von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter sowie von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unterschrieben. D Hauptstudium Art. 62 Zulassung zum Hauptstudium Das Hauptstudium kann nur begonnen werden, wenn das Assessment bestanden ist. Ausnahmen dazu sind im Anhang II geregelt. Art. 63 Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allenfalls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modulbeschreibung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt. Eine Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit geleistet werden. Für die Bachelorarbeit ist eine studiengangspezifische Zulassung gemäss Anhang II erforderlich. Ist die Bachelorarbeit nicht bestanden, kann innerhalb eines Jahres eine zweite Bachelor- 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 14 von 16

15 arbeit verfasst werden, sofern die maximal zulässige Studiendauer im Hauptstudium nicht überschritten wird. V. Rekurse Art. 64 Anfechtbare Entscheide Verfügungen über das Bestehen der Aufnahmeprüfung sowie das Assessment- und Diplomzeugnis können mit Rekurs angefochten werden. Modul- und Modulgruppen- sowie Kursbewertungen sind nur im Zusammenhang mit einem definitiven Ausschluss vom Studium anfechtbar. Art. 65 Rekursweg Gegen die in Art. 64 genannten Entscheide kann erstinstanzlich bei der Rekurskommission der Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich rekurriert werden. Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 15 von 16

16 VI. Schlussbestimmungen Art. 66 Inkrafttreten Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Schulrat auf das Studienjahr 2006/07 in Kraft, für Teilzeitstudierende ab Sommersemester Art. 67 Übergangsregelungen Wer das Studium vor Einführung des entsprechenden Bachelorstudiengangs aufgenommen hat, untersteht der zum Zeitpunkt des Studienbeginns gültigen Studien- und Prüfungsordnung. Der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung untersteht, wer das Studium in einem Bachelorstudiengang beginnt oder in einem Bachelorstudiengang gemäss der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. Oktober 2005 begonnen hat. Treten für Studierende, die ihr Studium nach einer alten Studien- und Prüfungsordnung begonnen haben, Verzögerungen durch Repetition ein, so dass sie das Studium später als zum regelmässigen Termin abschliessen, so gelten die Übergangsregelungen nach Anhang III. Dieselben Regelungen gelten für Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium nach einer alten Studien- und Prüfungsordnung begonnen haben. Treten Studierende, die an der ZHW ein Studium nach einer alten Studien- und Prüfungsordnung begonnen haben, nach einer Studienunterbrechung oder einem Urlaub in einen Bachelorstudiengang ein, so gelten die Regeln für externe Übertritte. Ein Wechsel eines Studiengangs oder einer Studienrichtung wird wie ein externer Übertritt an die ZHW behandelt. Art. 68 Ausserkraftsetzung Sämtliche dieser Studien- und Prüfungsordnung vorausgehenden Reglemente und Prüfungsordnungen treten automatisch ausser Kraft, sobald sie gemäss der vorliegenden Prüfungsordnung und deren Anhängen nicht mehr zur Anwendung gelangen. 1. Beschluss (B) am: durch: HSR 1. Inkraftsetzung 2006/07 Seite 16 von 16

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule. Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule (vom 9. April 06) Der Fachhochschulrat, gestützt auf

Mehr

Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften In Kraft ab 1. August 2008 Die Hochschulleitung der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte

Mehr

Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 25. August 2016 Die Hochschulleitung der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte

Mehr

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Betriebsökonomie und Wirtschaftsrecht an der ZHAW 44.5.8 Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 9.

Mehr

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge Der Fachhochschulrat der ZFH erlässt, gestützt auf das Fachhochschulgesetz des Kantons Zürich vom 2. April 2007 und das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Mehr

Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule

Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005 Der Fachhochschulrat der Zürcher Fachhochschule (ZFH) erlässt, gestützt auf das Fachhochschulgesetz des Kantons

Mehr

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften .5. Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 9. Januar 008) Der Fachhochschulrat, gestützt auf 0 Abs. lit. c des Fachhochschulgesetzes

Mehr

SO-T Anhang RSO MAS Wirtschaftsingenieurwesen. School of Engineering. Dok.-Verantw.: marr

SO-T Anhang RSO MAS Wirtschaftsingenieurwesen. School of Engineering. Dok.-Verantw.: marr Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Wirtschaftsingenieurwesen (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) Beschluss

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge. der Hochschule für Angewandte Psychologie HAP

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge. der Hochschule für Angewandte Psychologie HAP Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule für Angewandte Psychologie HAP 1. Beschluss (B) am: 10.08.2005 durch: Schulrat / Rektor 1. Inkraftsetzung 01.09.2005 Seite 1 von 8

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule für Technik Zürich HSZ-T

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule für Technik Zürich HSZ-T Der Schulrat der Hochschule Zürich erlässt, gestützt auf das eidgenössische und kantonale Fachhochschulgesetz, als Reglement: Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule für

Mehr

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW.5. Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 9. Januar 008) Der Fachhochschulrat,

Mehr

School of Management and Law. Z-SO-W Studienordnung MAS Product Management

School of Management and Law. Z-SO-W Studienordnung MAS Product Management Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Product Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016)

Mehr

Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelordiploms am Departement für Architektur, Holz und Bau (SPR AHB)

Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelordiploms am Departement für Architektur, Holz und Bau (SPR AHB) Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelordiploms am Departement für Architektur, Holz und Bau (SPR AHB) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel Absatz

Mehr

Rahmenreglement für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule (KNR)

Rahmenreglement für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule (KNR) Rahmenreglement für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule (KNR) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel 6 der Verordnung vom 5. Mai 00 über die Berner Fachhochschule (FaV),

Mehr

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang Management in Physiotherapie

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang Management in Physiotherapie Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang Management in Physiotherapie (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) 1. Beschluss

Mehr

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Communication Management and Leadership

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Communication Management and Leadership Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Communication Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 201)

Mehr

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.1.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Weiterbildung SoE

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.1.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Weiterbildung SoE Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Wirtschaftsingenieurwesen (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) 1. Beschluss

Mehr

Anhang. zur Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom

Anhang. zur Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 7.10.2005 beschlossen am 7.10.2005 erstmals durch die Schulleitung der Zürcher Hochschule

Mehr

Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Gerontologische Pflege. Gesundheit. Institut für Pflege

Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Gerontologische Pflege. Gesundheit. Institut für Pflege Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016) Version: 3.3.1 gültig

Mehr

Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Onkologische Pflege. Gesundheit. Institut für Pflege

Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Onkologische Pflege. Gesundheit. Institut für Pflege Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016) Version: 3.3.1 gültig

Mehr

Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden.

Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung

Mehr

Studienplan Mathematik für Major und Minor im Bachelor vom 1. August 2009

Studienplan Mathematik für Major und Minor im Bachelor vom 1. August 2009 Studienplan Mathematik für Major und Minor im Bachelor vom 1. August 2009 Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern erlässt, gestützt auf Artikel 8 des Statuts der Universität

Mehr

Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Ergotherapie. Gesundheit. Institut für Ergotherapie

Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Ergotherapie. Gesundheit. Institut für Ergotherapie Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Ergotherapie (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016) Version:

Mehr

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.1.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Weiterbildung SoE

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.1.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Weiterbildung SoE Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Informatik (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) 1. Beschluss (B) am: 01.10.2011

Mehr

IAP Institut für Angewandte Psychologie. Z-SO-P Anhang Studienordnung MAS Coaching & Organisationsberatung

IAP Institut für Angewandte Psychologie. Z-SO-P Anhang Studienordnung MAS Coaching & Organisationsberatung Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Coaching & Organisationsberatung (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 1. April

Mehr

(als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005)

(als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang MAS in Coaching, Supervision und ZFH (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005)

Mehr

Führungsgrundlagen Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Weiterbildung IAM

Führungsgrundlagen Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Weiterbildung IAM Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Communication Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 200) 1. Beschluss

Mehr

Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelor-Diploms am Departement für Architektur, Bau und Holz (SPR HSB)

Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelor-Diploms am Departement für Architektur, Bau und Holz (SPR HSB) Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelor-Diploms am Departement für Architektur, Bau und Holz (SPR HSB) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel 6.710Md Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom. Dezember 01 Vom Universitätsrat genehmigt am 0. Januar 016 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

BMaSFe. Vom 20./29. Mai Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Juni 2008

BMaSFe. Vom 20./29. Mai Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Juni 2008 6.0BMaSFe Studienordnung für das ausserfakultäre Studienfach Informatik im Bachelor- und im Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel Vom 0./9. Mai 008 Vom Universitätsrat

Mehr

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Vom 2. April 2012 Die Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Statuts der

Mehr

Dieses Studiengangreglement regelt die berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengänge

Dieses Studiengangreglement regelt die berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengänge Studiengangreglement - «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Nonprofit Management & Law» der Universität Basel - «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Nonprofit Governance & Leadership» der Universität

Mehr

"Certificate of Advanced Studies in Naturbezogene Umweltbildung" (CAS in Naturbezogene Umweltbildung)

Certificate of Advanced Studies in Naturbezogene Umweltbildung (CAS in Naturbezogene Umweltbildung) Anhang zur Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften) vom 1. August 2008 für den Zertifikatslehrgang "Certificate of Advanced

Mehr

Studienreglement für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Luzern Wirtschaft

Studienreglement für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Luzern Wirtschaft Studienreglement für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Luzern Wirtschaft vom 1. September 015 Der Direktor der Hochschule Luzern - Wirtschaft, gestützt auf Artikel 1 Absatz

Mehr

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Onkologischer Pflege

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Onkologischer Pflege Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Onkologischer Pflege (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs- Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016)

Mehr

Gesundheit. Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Muskuloskelettale Physiotherapie. Institut für Physiotherapie

Gesundheit. Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Muskuloskelettale Physiotherapie. Institut für Physiotherapie Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Muskuloskelettaler Physiotherapie (MAS msk PT) (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule

Mehr

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse

Mehr

Studienplan für das Fach Pharmazie Bachelorstudium 1. und 2. Studienjahr vom 1. September 2010

Studienplan für das Fach Pharmazie Bachelorstudium 1. und 2. Studienjahr vom 1. September 2010 Studienplan für das Fach Pharmazie Bachelorstudium. und. Studienjahr vom. September 00 Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern erlässt, gestützt auf Artikel 83 des Statuts

Mehr

Studien- und Prüfungsreglement über den Erwerb des Bachelor-Diploms in Technik und Informatik (SPR BA TI)

Studien- und Prüfungsreglement über den Erwerb des Bachelor-Diploms in Technik und Informatik (SPR BA TI) Studien- und Prüfungsreglement über den Erwerb des Bachelor-Diploms in Technik und Informatik (SPR BA TI) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe n des Gesetzes vom

Mehr

Studienreglement für die Master-Ausbildung in Engineering an der Hochschule Luzern - Informatik

Studienreglement für die Master-Ausbildung in Engineering an der Hochschule Luzern - Informatik Studienreglement für die Master-Ausbildung in Engineering an der Hochschule Luzern - Informatik vom 31. Mai 2016 Der Direktor der Hochschule Luzern - Informatik, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel

Mehr

Studiengangreglement «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Theologie und Religionsphilosophie» der Universität Basel

Studiengangreglement «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Theologie und Religionsphilosophie» der Universität Basel Studiengangreglement «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Theologie und Religionsphilosophie» der Universität Basel Vom. April 07 Die Theologische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt

Mehr

Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt für jeden MAS-Studiengang einen Studienplan. 2

Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt für jeden MAS-Studiengang einen Studienplan. 2 MAS PHZH Bildungsmanagement und Bildungsinnovation 44.4. Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische

Mehr

BMaSFe. Vom 5. / 17. Dezember Vom Universitätsrat genehmigt am 20. Januar 2016

BMaSFe. Vom 5. / 17. Dezember Vom Universitätsrat genehmigt am 20. Januar 2016 6.50BMaSFe Studienordnung für das ausserfakultäre Studienfach Computer Science im Bachelor- und im Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel Vom 5. / 17. Dezember 015

Mehr

Ordnung für das Bachelorstudium Geowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Bachelorstudium Geowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Ordnung für das Bachelorstudium Geowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom. Dezember 01 Vom Universitätsrat genehmigt am 0. Januar 016 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

Gesundheit. Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Management in Physiotherapie. Institut für Physiotherapie

Gesundheit. Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Management in Physiotherapie. Institut für Physiotherapie Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang Management in Physiotherapie (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016)

Mehr

Studienreglement für das Studium an der Hochschule Luzern Musik

Studienreglement für das Studium an der Hochschule Luzern Musik Studienreglement für das Studium an der Hochschule Luzern Musik Der Rektor der Hochschule Luzern Musik, gestützt auf Art. 7 Abs. lit. a der Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule

Mehr

Sie beschränkt sich auf Regelungen von Fragen, die durch fakultätsübergreifende

Sie beschränkt sich auf Regelungen von Fragen, die durch fakultätsübergreifende Masterstudiengang Theologische/Philosophische Fakultät 5.5 Rahmenverordnung für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Masterstudiengang mit zwei Hauptfächern bzw. Hauptfachprogrammen

Mehr

Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Gesundheitsförderung und Prävention

Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Gesundheitsförderung und Prävention Z-SO-G Anhang Bachelor sförderung Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang sförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Gestützt auf

Mehr

(vom 23. Oktober 2006) 1. Der Universitätsrat beschliesst: 1. Allgemeines

(vom 23. Oktober 2006) 1. Der Universitätsrat beschliesst: 1. Allgemeines Studiengang Theologische/Philosophische Fakultät 5.5 Rahmenordnung für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Master-Studiengang mit zwei Hauptfächern der Theologischen und

Mehr

1. Diese Ordnung regelt das Studium der Physik an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.

1. Diese Ordnung regelt das Studium der Physik an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel. Ordnung für das Studium der Physik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 007 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel

Mehr

I. Allgemeiner Teil. Fakultät (in der Folge Ma BWL). [Fassung vom ]

I. Allgemeiner Teil. Fakultät (in der Folge Ma BWL). [Fassung vom ] Studienplan zum Studiengang Master Betriebswirtschaftslehre vom 1. September 2007 mit Änderungen vom 13. Dezember 2012 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, gestützt auf Artikel 44 des

Mehr

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Systemischer Psychotherapie mit kognitiv-behavioralem Schwerpunkt

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Systemischer Psychotherapie mit kognitiv-behavioralem Schwerpunkt Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Systemischer Psychotherapie mit kognitiv-behavioralem Schwerpunkt (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge

Mehr

Ordnung für das Studium der Physik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Studium der Physik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Ordnung für das Studium der Physik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 007 Vom Universitätsrat genehmigt am. März 007 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

1. Diese Ordnung regelt das Studium in Chemie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.

1. Diese Ordnung regelt das Studium in Chemie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel. Ordnung für das Studium der Chemie an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 00 Vom Universitätsrat genehmigt am. März 00 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel 6.710Bg Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. November 011 Vom Universitätsrat genehmigt am 6.

Mehr

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 4.0.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsbereich Strategie & Qualität

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 4.0.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsbereich Strategie & Qualität Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Customer Relationship Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005)

Mehr

Anrechnung von Leistungsnachweisen

Anrechnung von Leistungsnachweisen Rechtswissenschaftliche Fakultät Richtlinien Anrechnung von Leistungsnachweisen an den Bachelorstudiengang und an Recht als Nebenfach auf Bachelorstufe (RLA B Law) Beschluss des Fakultätsvorstands vom

Mehr

für die juristischen Master-Programme (MIL, MLaw, MLE) vom 9. Dezember 2014 (Stand 17. Mai 2016)

für die juristischen Master-Programme (MIL, MLaw, MLE) vom 9. Dezember 2014 (Stand 17. Mai 2016) Zulassungsreglement für die juristischen Master-Programme (MIL, MLaw, MLE) vom 9. Dezember 014 (Stand 17. Mai 016) Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 i.v.m.

Mehr

Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie

Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Gestützt auf 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und

Mehr

Rahmenstudienordnung RSO der BFH für Master of Science in Life Sciences 1

Rahmenstudienordnung RSO der BFH für Master of Science in Life Sciences 1 Rahmenstudienordnung RSO der BFH für Master of Science in Life Sciences 1 Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel Absatz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199 über die Fachhochschulen

Mehr

Von den ECTS-Punkten des Bachelors müssen mindestens 30 aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeitstheorie

Von den ECTS-Punkten des Bachelors müssen mindestens 30 aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeitstheorie Studienplan für das Masterstudium in Statistik vom. September 008 mit Änderungen vom 7. November 0 (revidierte Version des Studienplans vom. Oktober 005) Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät

Mehr

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.1.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsbereich Strategie & Qualität

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.1.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsbereich Strategie & Qualität Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Arts Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) 1. Beschluss (B)

Mehr

Studienreglement «Master of Business Administration in Academic Management» der Universität Basel

Studienreglement «Master of Business Administration in Academic Management» der Universität Basel Studienreglement «Master of Business Administration in Academic Management» der Universität Basel (Rektoratsbeschluss vom 0.0.0) Das Rektorat erlässt gestützt auf die universitären Weiterbildungsbestimmungen

Mehr

Inhalt. Senatsbeschluss vom Im Genehmigungsverfahren

Inhalt. Senatsbeschluss vom Im Genehmigungsverfahren Senatsbeschluss vom 21.01.2015 Im Genehmigungsverfahren Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Deutsch-Französischer integrierter Studiengang Politikwissenschaft an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Mehr

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 4.0.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsbereich Strategie & Qualität

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 4.0.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsbereich Strategie & Qualität Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Public Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) 1. Beschluss (B)

Mehr

BMaSFj. I. Allgemeines

BMaSFj. I. Allgemeines 6.50BMaSFj Studienordnung für das ausserfakultäre Studienfach Biologie im Bachelorund im Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel Vom 5. / 10. November 009 Vom Universitätsrat

Mehr

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.0.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsstelle Weiterbildung ILGI

1.04.01 Führungsgrundlagen Version: 2.0.0 Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsstelle Weiterbildung ILGI Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Excellence in Food (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) 1. Beschluss

Mehr

School of Management and Law. Z-SO-W Anhang Studienordnung MAS Public Management

School of Management and Law. Z-SO-W Anhang Studienordnung MAS Public Management Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Public Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016)

Mehr

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen.7 Vom. Juli 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 )

Mehr

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Leadership und Management

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Leadership und Management Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Leadership und Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April

Mehr

Die Ausbildung dauert sechs Semester. Sie wird berufsbegleitend absolviert.

Die Ausbildung dauert sechs Semester. Sie wird berufsbegleitend absolviert. 4.5 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF vom 4. Januar 0 (Stand.

Mehr

Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Hebamme. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Gesundheit

Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Hebamme. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Gesundheit Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Hebamme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Gestützt auf 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengängen

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach Musikwissenschaft im Zwei-Fächer- Bachelorstudium der Universität Bremen vom 20.

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach Musikwissenschaft im Zwei-Fächer- Bachelorstudium der Universität Bremen vom 20. Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für das Studienfach Musikwissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung

Mehr

Z-SO-W Anhang MAS Managed Health Care. School of Management and Law

Z-SO-W Anhang MAS Managed Health Care. School of Management and Law Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Managed Health Care (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016)

Mehr

Anhang 2. zum Studienreglement 2006 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011)

Anhang 2. zum Studienreglement 2006 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011) Anhang 2 zum Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Biologie vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester 2011.

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree. Degree-Masterstudiengang Religion Wirtschaft Politik. vom 24. Juni 2009* I. Allgemeine Bestimmungen

Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree. Degree-Masterstudiengang Religion Wirtschaft Politik. vom 24. Juni 2009* I. Allgemeine Bestimmungen Ausgabe vom 1. Januar 2010 SRL Nr. 542h Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree Degree-Masterstudiengang Religion Wirtschaft Politik vom 24. Juni 2009* Der Universitätsrat der Universität Luzern,

Mehr

a die Zulassung, b das Studium, c den Erwerb der Kompetenznachweise während des Studiums, d den Erwerb des Master-Diploms. Art. 2

a die Zulassung, b das Studium, c den Erwerb der Kompetenznachweise während des Studiums, d den Erwerb des Master-Diploms. Art. 2 Studien- und Prüfungsreglement für den "Joint Master" in Architektur der Haute Ecole Specialisee de Ia Suisse Occidentale (HES-SO) und der Berner Fachhochschule (BFH) Geltungsbereich. Grundlagen Art. Das

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Informatik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Informatik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Ordnung für das Masterstudium Informatik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom. März 010 Vom Universitätsrat genehmigt am 18. März 010 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich 45. Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (vom 6. Dezember 00),. Teil: Allgemeine Bestimmungen. Die Universität Zürich

Mehr

Fachspezifische Bestimmungen für das Bachelor-Hauptfach Alte Welt mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Erwerb von 120 ECTS-Punkten)

Fachspezifische Bestimmungen für das Bachelor-Hauptfach Alte Welt mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Erwerb von 120 ECTS-Punkten) Fachspezifische Bestimmungen für das Bachelor-Hauptfach Alte Welt mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Erwerb von 120 ECTS-Punkten) Vom 19. März 2009 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2009-8)

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2007

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2007 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2007 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern erlässt, gestützt auf Artikel

Mehr

Studienplan zum Studiengang Bachelor Volkswirtschaftslehre

Studienplan zum Studiengang Bachelor Volkswirtschaftslehre Studienplan zum Studiengang Bachelor Volkswirtschaftslehre vom 1. September 2006 mit Änderungen vom 21. März 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, gestützt auf Artikel 44 des Statuts

Mehr

Anhang zur Studienordnung Departement Gesundheit

Anhang zur Studienordnung Departement Gesundheit Anhang zur Studienordnung Departement Gesundheit Studiengang Physiotherapie BA08 beschlossen am 12.9.2008 erstmals durch die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften angepasst

Mehr

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG ARCHITEKTUR

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG ARCHITEKTUR STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG ARCHITEKTUR Vaduz, 16. Mai 2014 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 II. Studienordnung... 3 III. Prüfungsordnung...

Mehr

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Institut für Erziehungswissenschaft der Universität Bern Muesmattstrasse 7 301 Bern URL: www.edu.unibe.ch 1 Die Philosophisch-humanwissenschaftliche

Mehr

Studienplan zum Studiengang Master of Science in Business

Studienplan zum Studiengang Master of Science in Business Studienplan zum Studiengang Master of Science in Business and Economics vom 1. August 2009 mit Änderungen vom 13. Dezember 2012 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, gestützt auf Artikel

Mehr

Reglement für die Studiengänge Bachelor of Science und Bachelor of Arts der HES-SO im Fachbereich Ingenieurwesen und Architektur

Reglement für die Studiengänge Bachelor of Science und Bachelor of Arts der HES-SO im Fachbereich Ingenieurwesen und Architektur Reglement für die Studiengänge Bachelor of Science und Bachelor of Arts der HES-SO im Fachbereich Ingenieurwesen und Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Reglement über die Grundausbildung

Mehr

Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems

Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems an der Frankfurt University of Applied Sciences *Gemeinsamer Studiengang der Fachbereiche Informatik

Mehr

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern, Ausführungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Dozentin oder Dozent an Höheren Fachschulen im Nebenberuf (DHF NB) der Pädagogischen Hochschule Luzern vom 1. Dezember 014 (Stand 1. Februar 016) Der Prorektor

Mehr

Der gewählte Schwerpunkt wird in der Urkunde ausgewiesen.

Der gewählte Schwerpunkt wird in der Urkunde ausgewiesen. Phil.-Hist., Phil.-Nat. Fak.: MasterO Educational Sciences 446.940 Ordnung CS 009-07 für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und der

Mehr

für das Masterprogramm in Volkswirtschaftslehre vom 9. Dezember 2014 (Stand 25. Oktober 2016)

für das Masterprogramm in Volkswirtschaftslehre vom 9. Dezember 2014 (Stand 25. Oktober 2016) Zulassungsreglement für das Masterprogramm in Volkswirtschaftslehre (MEcon) vom 9. Dezember 0 (Stand. Oktober 06) Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. i.v.m.

Mehr

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern vom 20.02.2013 Auf Grund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 8 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)

Mehr

Studienplan für die Bachelor-Studienprogramme am Institut für Germanistik der Universität Bern

Studienplan für die Bachelor-Studienprogramme am Institut für Germanistik der Universität Bern Studienplan für die Bachelor-Studienprogramme am Institut für Germanistik der Universität Bern vom 1. August 2009 mit Änderungen vom 17. Februar 2014 Die Philosophisch-historische Fakultät, gestützt auf

Mehr

Z-SO-W Anhang Studienordnung MAS Marketing Management. School of Management and Law

Z-SO-W Anhang Studienordnung MAS Marketing Management. School of Management and Law Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang ZFH in Marketing Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016)

Mehr

5.1.2-01SO-W Anhang RSO EMBA5 Version 2.0. School of Management and Law. Dok.- Verantw.: Wend

5.1.2-01SO-W Anhang RSO EMBA5 Version 2.0. School of Management and Law. Dok.- Verantw.: Wend 5.1.2-01SO-W Anhang RSO EMBA5 Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang Executive Master of Business Administration (EMBA) (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher

Mehr

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez ,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez , RSETHZ 333.0500.21 R DAS Pharmazie D-CHAB Reglement 2017 für das Weiterbildungsprogramm Diploma of Advanced Studies ETH Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung in Pharmazie am Departement Chemie und

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Universität Zürich Theologische Fakultät Studienordnung für das Bachelorstudium Religionspädagogik als Nebenfachstudiengang an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich Die Theologische Fakultät

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Computer Science (Informatik) an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Computer Science (Informatik) an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Ordnung für das Masterstudium Computer Science (Informatik) an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 007 Vom Universitätsrat genehmigt am. März 007 Die

Mehr

Studienplan für die Minor-Studienprogramme Nachhaltige Entwicklung

Studienplan für die Minor-Studienprogramme Nachhaltige Entwicklung Studienplan für die Minor-Studienprogramme Nachhaltige Entwicklung vom 11. Dezember 2014 mit Änderungen vom 5. November 2015 Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät, gestützt auf Artikel 44 des

Mehr