Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule für Technik Zürich HSZ-T

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1 Der Schulrat der Hochschule Zürich erlässt, gestützt auf das eidgenössische und kantonale Fachhochschulgesetz, als Reglement: Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule für Technik Zürich HSZ-T Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule für Technik Zürich HSZ-T zur besseren Lesbarkeit in der männlichen Form verfasst ist. Alle entsprechenden Ausdrücke schliessen jedoch die weibliche Form ein / Schulrat HSZ Stand November 2007 Revision 1: Revision 2: Revision 3: Revision 4:

2 ORGANE DER HOCHSCHULE FÜR TECHNIK ZÜRICH Zürcher Fachhochschule Die Hochschule für Technik Zürich ist Mitglied der Zürcher Fachhochschule. Stiftungsrat Oberstes Organ der Hochschule für Technik Zürich. Schulrat Vom Stiftungsrat der Hochschule für Technik Zürich und vom Verwaltungsrat der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich ernannter Rat, dem die schulische Oberaufsicht über beide Hochschulen obliegt. Auch die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ist mit einem Sitz darin vertreten. Prüfungskommission Vom Schulrat gewählt, zuständig für die Beaufsichtigung der Diplomprüfungen. Schulleitung, Rektorat Rektor und Prorektoren bilden die Schulleitung. Schulleitung und Studiengangsleitung bilden das Rektorat, das verantwortlich ist für die Führung der Hochschule für Technik Zürich. Inhaltsverzeichnis I. Geltung 1 II. Zulassung zum Studium 1 III. Studium 1 A Allgemeine Bestimmungen 1 B Elemente 2 C Studiumfortschritt und Studiendauer 4 D Studienabschluss 5 E Anpassung der Anhänge an die Entwicklung 6 IV. Leistungskontrolle 6 A Allgemeine Bestimmungen 6 B Noten 9 C 1. Studienjahr 11 D Hauptstudium 11 V. Rekurse 12 VI. Schlussbestimmungen 13 Anhang Einzelregelungen für die Studiengänge Maschinentechnik, Elektrotechnik, Architektur, Bauingenieurwesen und Informatik

3 I. Geltung Art. 1 Geltung Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die regulär eingeschriebenen Studierenden aller Bachelor-Studiengänge der Hochschule für Technik Zürich (HSZ-T). Sie regelt die Zulassung zum Studium, den Verlauf des Studiums, die Überprüfung des Studienerfolgs sowie den Erwerb des Bachelordiploms. II. Zulassung zum Studium Art. 2 Zulassung Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erfolgt gemäss den eidgenössischen und kantonalen Fachhochschulerlassen. Art. 3 Aufnahmeprüfung Für nicht prüfungsfrei zugelassene Kandidierende organisiert die HSZ-T Aufnahmeprüfungen und setzt die Anmelde- und Prüfungstermine fest. Art. 4 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen Im Rahmen der bundes- bzw. kantonalrechtlichen Vorgaben können für Studiengänge, welche eine spezifische Eignung, Berufs-, Arbeitserfahrung oder Begabung erfordern, zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen oder spezielle Zulassungsbedingungen vorgesehen werden. Art. 5 Übertritt an die HSZ-T Bei einem Übertritt von einer anderen Hochschule können die dort erbrachten Studienleistungen angerechnet werden. Studienleistungen schweizerischer Fachhochschulen werden in der Regel angerechnet. Studienleistungen, die beim Übertritt älter als 3 Jahre sind, werden sur dossier beurteilt. Über die Anrechnung von Studienleistungen entscheidet die Schulleitung abschliessend. Wer von einer anderen Hochschule an die HSZ-T übertritt, muss zur Erlangung eines Bachelordiploms an der HSZ-T das letzte Studienjahr sowie total mindestens 60 Credits erwerben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. III. Studium A Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Struktur Das Bachelorstudium an der HSZ-T ist modular aufgebaut. Es gliedert sich in das erste Studienjahr und in das Hauptstudium (Semester 3-8). Das erste Studienjahr dient dazu, Basiswissen zu vermitteln und die Studierfähigkeit der Studierenden definitiv festzustellen und wird mit der 1. Leistungsüberprüfung abgeschlossen. Das Hauptstudium dient dazu, die fachspezifische Ausbildung zu vermitteln und führt zu einer praxisnahen Berufsfähigkeit. Das Bachelorstudium wird mit dem Bachelordiplom "Bachelor of Science ZFH in Bauingenieurwesen" bzw. "Bachelor of Science ZFH in Elektrotechnik" bzw. "Bachelor of Science ZFH in Informatik" bzw. "Bachelor of Science ZFH in Maschinentechnik" bzw. "Bachelor of Arts ZFH in Architecture" abgeschlossen. 1 13

4 Art. 7 Studienplanung und Studienberatung Die Schulleitung steht allen Studierenden für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Studierenden sind für ihre Studienplanung selbst verantwortlich. Art. 8 Wechsel des Studiengangs In einem anderen Studiengang erbrachte Studienleistungen werden gemäss den Regeln des neuen Studiengangs angerechnet. Art. 9 Vorzeitige Beendigung des Studiums Das Studium wird vorzeitig beendet durch Ausschluss oder Abmeldung. Die Abmeldung muss mit eingeschriebenem Brief und spätestens zwei Monate vor Semesterende erfolgen. Wer sich verspätet abmeldet, ist verpflichtet, die Semestergebühr für das folgende Semester zu entrichten. B Elemente Art. 10 Kurs Kurse sind abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Für jeden Kurs wird eine von den Studierenden zu erwartende Arbeitsleistung in Stunden festgelegt. Jeder Kurs wird mit einer Kursbewertung abgeschlossen. Ein Kurs erstreckt sich im Normalfall über ein Semester. Art. 11 Modul Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt und besteht aus einem oder mehreren Kursen. Ein Modul dauert in der Regel ein bis zwei, maximal vier Semester. Die Leistung in einem Modul wird aufgrund der in den entsprechenden Kursen erzielten Bewertungen sowie der entsprechenden Modulprüfung gemäss Anhang beurteilt. Ist das Modul gemäss Art. 61 bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Kreditpunkte vergeben. Art. 12 Modulgruppe Mehrere Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst werden. Die Definition dieser Gruppierungen erfolgt im Anhang. Eine Modulgruppe wird mit einer Modulgruppenbewertung abgeschlossen. Art. 13 Modulklassen und Modulgruppen Modulklassen und Modulgruppen dienen der Strukturierung des Studiums und der Verteilung der Kreditpunkte nach Kompetenzen. Die erwerbbaren Kreditpunkte werden für jeden Studiengang einer der folgenden Modulklassen zugeordnet Wissenschaftliche Grundlagen Fachspezifische Grundlagen Fachausbildung Kommunikationskompetenz Orientierungskompetenz Managementkompetenz Art. 14 Pflicht-/Wahlpflichtmodule Pflicht-/Wahlpflichtmodule müssen von allen Studierenden eines Studiengangs im Lauf des Studiums belegt werden. Diese sind im Anhang für jeden Studiengang aufgeführt. 2 13

5 Art. 15 Wahlmodule Wahlmodule dienen der Ausgestaltung verschiedener Studienprofile. Sie können von Studierenden eines Studiengangs im Lauf des Studiums belegt werden und müssen nicht im angebotenen Umfang belegt bzw. erfolgreich abgeschlossen werden. Art. 16 Ergänzende Lehrveranstaltungen Ergänzenden Lehrveranstaltungen können Kreditpunkte zugeordnet werden. Die Anrechnung ist im Anhang geregelt. Art. 17 Modulbeschreibung Für jedes Modul existiert eine Modulbeschreibung, für die der Leiter des Studiengangs zuständig ist. Dabei sind folgende Informationen festgehalten: Umfang, Ausbildungsziel, Inhalt, Kompetenzen Vorausgesetzte Module Maximale und minimale Teilnehmerzahl Form, Art, Anzahl und Zeitpunkt der Leistungsüberprüfung Anzahl Kreditpunkte Art. 18 Kursbeschreibung Für jeden Kurs existiert eine Kursbeschreibung, für die der Leiter des Studiengangs zuständig ist. Dabei sind folgende Informationen festgehalten: Zuordnung zum Modul Lernziele Inhalte Lehr- und Lernmethoden Form, Art und Zeitpunkt der Leistungsnachweise Anzahl Kreditpunkte Unterrichtssprache Art. 19 Anmeldung zu einem Modul Für den Besuch eines Moduls ist eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist erforderlich. Ein Anspruch auf einen Platz in einem gewünschten Modul besteht nicht. Der zugeteilte Platz in einem Modul verpflichtet dazu, dass der entsprechende Leistungsnachweis erbracht wird. Ausnahme: Art. 23 (Vorkenntnisse). Art. 20 Abmeldung von einem Modul Anmeldungen können ohne Begründung innerhalb der Anmeldefrist oder mit Begründung bis zum Ende der ersten Semesterwoche rückgängig gemacht werden. Über die Zulässigkeit einer begründeten Abmeldung entscheidet die Schulleitung. Bei einer als zulässig erklärten Abmeldung ist bis zum Ende der ersten Semesterwoche eine nachträgliche Anmeldung zum Besuch anderer Module möglich, sofern dort ein Platz zugeteilt werden kann. Art. 21 Durchführung von Modulen Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Schulleitung über die Durchführung der Module. Module werden durchgeführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen und wenn dies im Rahmen der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs möglich ist. 3 13

6 Art. 22 Nichtdurchführung von Modulen Wird ein Modul nicht durchgeführt, wird dies den betroffenen Studierenden spätestens zwei Wochen nach dem Entscheid mitgeteilt. Die Studierenden können sich innerhalb von zwei Wochen für andere Module nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs soweit möglich berücksichtigt. Art. 23 Anrechnung von Vorkenntnissen Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt eines Kurses oder Moduls nachweisen, können Antrag auf Dispensierung vom Kurs oder Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Kreditpunkte stellen. Die Schulleitung entscheidet abschliessend über die Dispensierung. Sie kann einen zusätzlichen Leistungsnachweis verlangen. Dispensierte Studierende erhalten die entsprechend zugehörigen Kreditpunkte angerechnet. Art. 24 Voraussetzungen zum Modulbesuch Wird als Voraussetzung ein vorgängig besuchtes Modul verlangt, so ist in jener Modulbewertung mindestens die Note 3.5 erforderlich. C Studienfortschritt und Studiendauer Art. 25 Allgemeines Der Studienfortschritt der Studierenden wird jährlich vor Beginn des Herbstsemester überprüft. Art. 26 Studienform Das Studium wird als berufsbegleitendes Studium absolviert. Dies setzt eine einschlägige, der Studienrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von mindestens 50% während des ganzen Studiums voraus, die jährlich nachgewiesen werden muss und von der Studiengangleitung kontrolliert wird. Für diese berufliche Tätigkeit werden Kreditpunkte erteilt. Näheres wird im Anhang geregelt. Art. 27 Maximale Studiendauer für das erste Studienjahr Das erste Studienjahr muss innerhalb von maximal 3 Jahren abgeschlossen werden. Wer diese maximale Studiendauer überschreitet, wird vom Studium im betreffenden Studiengang ausgeschlossen. Art. 28 Maximale Studiendauer im Hauptstudium Das Hauptstudium dauert regulär 3 Jahre und muss innerhalb von maximal 6 Jahren abgeschlossen werden. Wer diese maximale Studiendauer überschreitet, wird vom Studium im entsprechenden Studiengang ausgeschlossen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Schulleitung. Art. 29 Maximales Pensum pro Semester In einem Semester dürfen Module nur bis zu einem Maximum von 60 Kreditpunkten gemäss Anhang belegt werden. Art. 30 Studienunterbruch Das Studium kann für höchstens zwei Semester unterbrochen werden. Die Zeit der Unterbrechung zählt nicht zur Studiendauer. Eine Studienunterbrechung muss der Schulleitung bis spätestens 2 Monate vor Semesterbeginn mit eingeschriebenem Brief gemeldet werden. 4 13

7 Art. 31 Verfall von Kreditpunkten Die Kreditpunkte von bestandenen Modulen haben eine maximale Gültigkeit von 6 Jahren. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Schulleitung. D Studienabschluss Art. 32 Abschluss des Studiums Das Studium wird mit der Erteilung des Bachelordiploms abgeschlossen. Art. 33 Bachelordiplom / Auszeichnung Die Erteilung des Bachelordiploms ist an folgende Voraussetzungen gebunden: a) die vorgeschriebene minimale Anzahl von Kreditpunkten gemäss Anhang ist erworben b) die Bachelorarbeit (Diplomarbeit) ist bestanden d) die Praxisnachweise sind erbracht Mit der Erteilung des Bachelordiploms darf der Titel gemäss Art.6 verwendet werden. Das Bachelordiplom wird mit Auszeichnung HSZ-T erteilt, wenn der Durchschnitt aller mündlichen und schriftlichen Diplomnoten wenigstens 5.75 beträgt sowie die Note der Bachelorarbeit wenigstens 5.50 beträgt. Art. 34 Diplomzeugnis Nach Abschluss des Studiums wird ein Diplomzeugnis ausgestellt. Es weist folgendes aus: alle besuchten Module Modulbewertungen in Form einer Note und die erworbenen Kreditpunkte Den gewichteten Notendurchschnitt der im gesamten Studium erzielten Studienleistungen Das Gesamtprädikat auf der Basis des gewichteten Notendurchschnitts gemäss Art. 35 Alle Informationen der Datenabschrift nach ECTS Rangierung auf Wunsch Die Diplomzeugnisse werden von der Schulleitung unterschrieben. Art. 35 Gesamtprädikat Für die im Hauptstudium erzielten Studienleistungen wird ein Gesamtprädikat verliehen, das sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Notendurchschnitt ergibt: über 5,5 bis 6 mit Auszeichnung über 5 bis 5,5 sehr gut über 4,5 bis 5 gut 4 bis 4,5 genügend Art. 36 Diplomausweis Die Diplomierten erhalten einen in Deutsch und Englisch abgefassten Diplomausweis, der von der Schulleitung unterzeichnet ist. Der Ausweis enthält keine Noten. Art. 37 Diplomurkunde Gegen Entrichtung einer Gebühr kann eine besondere Diplomurkunde bezogen werden, die von der Schulleitung und von der Bildungsdirektion unterzeichnet ist. Die Urkunde enthält keine Noten. 5 13

8 Art. 38 Rangierung Anhand der nach Kreditpunkten gewichteten Notendurchschnitte des Hauptstudiums wird für jeden Studiengang eine Rangierung erstellt und auf Verlangen ausgewiesen. E Anpassung der Anhänge an die Entwicklung Art. 39 Änderungen Die Schulleitung hat die Kompetenz, die Anhänge der Entwicklung anzupassen und darin Änderungen vorzunehmen. IV. Leistungskontrolle A Allgemeine Bestimmungen Art. 40 Leistungsnachweise Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht. Formen von Leistungsnachweisen sind insbesondere: schriftliche oder mündliche Prüfungen schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte Projektarbeiten Testate Nachweise der einschlägigen beruflichen Tätigkeit Referate Bachelorarbeit Art. 41 Leistungsnachweis für Kurse Für alle Kurse ist ein Leistungsnachweis gemäss Art. 40 zu erbringen. Art. 42 Leistungsnachweis für Module Die Modulprüfungen werden in der Regel als abgesetzte Prüfungen im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung durchgeführt. Im Anhang ist aufgeführt, ob und in welcher Form abgesetzte Prüfungen durchgeführt werden. Abgesetzte Prüfungen finden in den offiziellen Prüfungswochen statt. Art. 43 Nachprüfungen Zu Modulen können Nachprüfungen durchgeführt werden. Die Studiengangleitung legt fest, ob und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Nachprüfungen durchgeführt werden. Nachprüfungen sind gebührenpflichtig. Nachprüfungen können schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Die neue Kurs-, Moduloder Modulgruppenbewertung ersetzt zwingend die alte. Art. 44 Zuständigkeit Für die Festlegung der Bedingungen für Leistungsnachweise sind zuständig: für Form, Art, Anzahl, Bewertung und Zeitpunkt der Leistungsnachweise in einem Kurs: Der Dozierende für den einheitlichen Inhalt der Aufgabenstellungen in Modulprüfungen: Die Studiengangleitung mit dem das Modul prüfenden Dozierenden für die Modulbewertung: Der das Modul prüfende Dozierende 6 13

9 Für parallele Modulprüfungen einigen sich die unterrichtenden und prüfenden Dozierenden auf gleichwertige Leistungsnachweise und einheitliche Prüfungsmodalitäten. In der Regel nimmt der das Modul unterrichtende Dozent die Prüfung ab oder wird durch einen Dozenten mit entsprechenden Fachkenntnissen ersetzt. Art. 45 Ergebnisfreigabe Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung gemäss Art. 3 werden durch die Schulleitung freigegeben. Die Ergebnisse der Leistungsüberprüfung gemäss Art. 42 und Anhang werden durch die Schulleitung freigegeben. Die Erteilung des Diploms wird auf Antrag der Studiengangleitung von der Schulleitung genehmigt. Art. 46 Kreditpunkte Die Kreditpunkte für die Module werden auf Grund der bestandenen Leistungsüberprüfungen gemäss Anhang nach ECTS vergeben. Ein Kreditpunkt steht für rund 30 Stunden Arbeitsleistung von durchschnittlich begabten Studierenden. Art. 47 Hilfsmittel Die Aufnahmeprüfung und die Leistungsnachweise sind von den Studierenden selbständig auszuführen. Die erlaubten Hilfsmittel werden für die Aufnahmeprüfung von der Schulleitung, für die Leistungsnachweise in den Kursen und Modulen von der gemäss Art. 44 zuständigen Instanz festgelegt. Art. 48 Bestätigung Mit der schriftlichen Anmeldung für das Bachelor-Studium bestätigen die Studierenden, dass sie die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung verstanden und zur Kenntnis genommen haben. Art. 49 Unredlichkeit Bei Unredlichkeit gilt die Prüfung, Arbeit oder jede andere zu erbringende Leistung als nicht bestanden. Unredlichkeiten können den Ausschluss von der Prüfung, die Ungültigkeitserklärung eines Leistungsnachweises oder einer Aufnahmeprüfung sowie die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung der Leistungsüberprüfungen oder des Diploms zur Folge haben. In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächsten ordentlichen Termins zu wiederholen. Art. 50 Disziplinarmassnahmen Gegen fehlbare Studierende (insbesondere bei Nichteinhaltung der finanziellen Bestimmungen) kann die Schulleitung folgende Disziplinarmassnahmen anwenden, wobei die betroffenen Studierenden vor der Verhängung derselben das Recht haben, angehört zu werden : schriftlicher Verweis schriftliche Androhung des Ausschlusses aus der Hochschule Ausschluss aus der Hochschule. Gegen Entscheide der Schulleitung kann gemäss Rekursreglement rekurriert werden. Art. 51 Versäumte Modulprüfungen Studierende, die einzelne Teile einer Prüfung oder die ganze Prüfung nicht ablegen, haben die versäumten Prüfungen in der Regel anlässlich des nächsten ordentlichen Prüfungstermins 7 13

10 nachzuholen. Bei Verhinderung aus wichtigen Gründen (Krankheit mit Arztzeugnis oder Militärdienst) ist der Schulleitung innert 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung einzureichen. In diesem Falle können für versäumte Teilprüfungen -nicht aber für die ganze Prüfung- besondere Nachprüfungen angeordnet werden. Für die daraus entstehenden Mehrkosten hat der Studierende aufzukommen. Sofern keine stichhaltige Begründung für das Fernbleiben an Teilprüfungen oder an der ganzen Prüfung geltend gemacht werden kann, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Art. 52 Prüfungskommission, Prüfungsexpertinnen, Prüfungsexperten Vom Schulrat ernannte Prüfungsexperten aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, Verbänden und Bildungsstätten bilden, zusammen mit dem Rektorat der HSZ-T, die Prüfungskommission. Sie tagt in der Regel einmal pro Jahr nach der Prüfungsperiode, ausserdem wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. In besonderen Fällen können einzelne Mitglieder der Prüfungskommission zusammengerufen werden. Die Prüfungskommission nimmt von den Prüfungsergebnissen Kenntnis, die der Notenkonvent unter besonderer Beachtung von Grenzfällen festgestellt und deren Richtigkeit er bestätigt hat. Er wird vom Rektor geleitet und besteht aus den an den Prüfungen beteiligten Dozierenden sowie dem Rektorat. Die Prüfungsexperten beaufsichtigen die Durchführung der mündlichen Prüfungen. Sie sind berechtigt, in den Gang der Prüfung einzugreifen. Sie setzen das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Dozenten in einer Note fest. Bei Meinungsverschiedenheiten in der Bewertung entscheidet der Prüfungsexperte. Ferner kontrollieren sie die durch die Dozierenden vorgenommene Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten stichprobenweise. Für die Beaufsichtigung der Durchführung der mündlichen Prüfungen können zusätzlich zu den Prüfungsexperten aktive Lehrpersonen, die inhaltlich mit dem in der jeweiligen mündlichen Prüfung geprüften Fachgebiet vertraut sind, seitens der Schulleitung beauftragt werden. Die Bachelorarbeit wird durch den Prüfungsexperten, den Studiengangsleiter und den Dozenten gemeinsam bewertet. Dabei dient der Notenvorschlag des Dozenten als Grundlage. Bei Meinungsverschiedenheiten in der Bewertung entscheidet der Prüfungsexperte. Ist ein Prüfungsexperte oder ein Studiengangsleiter verhindert seine Funktion auszuüben, so ist dem Rektor rechtzeitig eine fachkundige Stellvertretung vorzuschlagen. Bei kurzfristiger Verhinderung trifft der Rektor, ein Prorektor oder der zuständige Studiengangsleiter die erforderlichen Massnahmen. Ist ein Dozent kurzfristig verhindert, muss die mündliche Prüfung oder die Bewertung der Bachelorarbeit neu angesetzt werden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, jederzeit Schulbesuche durchzuführen, damit sie sich über die Qualität und das Niveau des Unterrichtes ein Bild machen können. Nach dem Schulbesuch ist mit dem Dozenten ein Gespräch zu führen. Ferner ist dem Rektorat über den Schulbesuch schriftlich Bericht zu erstatten. Art. 53 Einsicht in die Prüfungsakten Die Studierenden haben Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsdossier. Die Schulleitung regelt die Einsicht. Art. 54 Absenzenordnung Mit dem Eintritt in die HSZ-T verpflichten sich die Studierenden, den stundenplanmässigen Unterricht lückenlos zu besuchen. Studierende dürfen pro Semester maximal 15% Absenzen pro Kurs aufweisen (freie Absenzen). Unter diese Absenzen fallen Krankheit ohne Arztzeugnis, Familienanlässe, Vereinsanlässe, Pannen aller Art, Ferien, geschäftliche Verpflichtungen. Sie entscheiden dabei selber, inwieweit sie sich ein Fernbleiben vom Kurs im Rahmen dieser freien Absenzen erlauben können. Diese Absenzen dürfen keine Kurslektionen betreffen, für die eine Prüfung angesagt wurde. Für diese freien Absenzen ist kein Urlaubsgesuch auszufüllen. Ausser den freien Absenzen werden einzig noch folgende Abwesenheiten (zusätzliche Absenzen) entschuldigt, sofern rechtzeitig (vor dem Anlass oder, falls dies nicht möglich war, unmittelbar 8 13

11 danach) ein Urlaubsgesuch eingereicht wurde: Militärische und Zivilschutz-Pflichtdienste (belegt durch Aufgebot oder Kopie aus dem Dienstbüchlein), Krankheit (belegt durch ein Arztzeugnis), Urlaub auf Grund einer speziellen Bewilligung durch das Rektorat. Urlaube werden nur ausnahmsweise, bei triftigen Gründen und auf Grund einer entsprechenden Beilage gewährt. Bei Bestätigungen des Arbeitgebers muss daraus hervorgehen, weshalb der Unterrichtsbesuch nicht möglich ist. Formulare für Urlaubsgesuche können im Sekretariat bezogen werden. Die Urlaubsbewilligung ist nach Wiederaufnahme des Kurses allen Dozierenden unaufgefordert zu zeigen und anschliessend aufzubewahren. Die freien und zusätzlichen Absenzen dürfen zusammen fünf Wochen pro Semester nicht überschreiten. Dies gilt insbesondere auch für jeden einzelnen Kurs, dessen stundenplanmässiges Pensum mindestens zu 70 % besucht werden muss. Studierende, die die festgelegten Absenzenzahlen überschreiten, werden nicht zu den Modulprüfungen zugelassen, dies unabhängig von den vorliegenden Semesternoten. Die Schulleitung spricht diese Nichtzulassung aus. B Noten Art. 55 Bewertungssystem Für Leistungsnachweise während dem Semester wird das Bewertungssystem von den prüfenden Dozierenden festgelegt. Für die Kursnoten sind Noten von 6 bis 1 in Halbnotenschritten zulässig. Die Modulnoten und die Modulgruppennoten werden mit 2 Stellen nach dem Komma dargestellt. Für die Bewertung der Bachelorarbeit sind zwischen den Noten 4 und 6 auch Zehntelsnoten zulässig. Art. 56 ECTS-Grades Im Diplomzeugnis wird zusätzlich zur numerischen Note auf der Basis der Abschlussnote gemäss ECTS-Handbuch ein ECTS-Grade ausgewiesen. Die Bedeutung der ECTS-Grades: Anteil der Diplomierten *) ECTS - Note Definition Beste 10% A HERVORRAGEND - ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler Nächste 25% B SEHR GUT - überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler Nächste 30% C GUT - insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern Nächste 25% D BEFRIEDIGEND - mittelmässig, jedoch deutliche Mängel Schlechteste 10% E AUSREICHEND - die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen *) innerhalb des gleichen Studiengangs oder der gleichen Studienrichtung mit Abschluss erstmals im Jahre 2009 (Studiengänge Architektur und Bauingenieurwesen) bzw (für Studiengänge Elektrotechnik, Informatik und Maschinentechnik). Ab 2013 bzw betreffen diese Prozentzahlen den Durchschnitt der jeweils letzten 5 Studienjahre. Art. 57 Kursbewertung Die Kursbewertung wird in Halbnotenschritten dargestellt. Dabei entscheidet der prüfende Dozent, ob bei Rundungen die nächste höhere oder nächst tiefere Halbnote erteilt werden soll. Art. 58 Modulbewertung Die Modulbewertung setzt sich gemäss Anhang aus dem einfachen Durchschnitt aus Kursnote und der Modulprüfungsnote zusammen. Der Durchschnitt wird auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet. Für Module ohne Modulprüfung wird der einfache Durchschnitt der Kursnoten gemäss Anhang auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet. 9 13

12 Art. 59 Modulgruppenbewertung Die gewichtete Modulgruppennote setzt sich gemäss Anhang aus dem Durchschnitt der zur Modulgruppe gehörenden Modulnoten gewichtet mit den zum entsprechenden Modul gehörenden Kreditpunkten zusammen. Art. 60 Abschlussbewertung Nach Abschluss des Bachelorstudiums wird eine Abschlussnote ermittelt. Sie entspricht dem mit der entsprechenden Anzahl Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt der im gesamten Studium benoteten Modulbewertungen. Bei einem Eintritt in das 3. Studienjahr wird die Abschlussnote aus dem 3. und 4. Studienjahr ermittelt. Bei einem Eintritt in das 4. Studienjahr wird die Abschlussnote aus den zum 3. Studienjahr der HSZ-T vergleichbaren Modulen der anderen Hochschule sowie dem 4. Studienjahr ermittelt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Art. 61 Kriterien für das Bestehen eines Moduls Ein Modul ist bestanden, wenn: in allen Kursen die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden die Note 2,0 in keiner Kursbewertung unterschritten wird die im Anhang geregelte Modulbewertung mindestens 4,0 beträgt Art. 62 Kriterien für das Bestehen einer Modulgruppe Eine Modulgruppe ist bestanden, wenn: in allen Modulen die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und wenn in einer Modulgruppe mit einem einzigen Modul die Bewertung dieses Moduls mindestens 4.0 beträgt in einer Modulgruppe mit zwei oder drei Modulen - der gemäss Anhang gewichtete Durchschnitt der Modulbewertungen mindestens 4.0 beträgt und wenn - die Bewertung in höchstens einem Modul ungenügend ist und wenn - die Note 2.0 in keiner Modulbewertung unterschritten ist in einer Modulgruppe mit vier oder mehr Modulen - der gemäss Anhang gewichtete Durchschnitt der Modulbewertungen mindestens 4.0 beträgt und wenn - die Bewertung in höchstens zwei Modulen ungenügend ist und wenn - die Note 2.0 in keiner Modulbewertung unterschritten ist. Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden. Art. 63 Wiederholung einer Modulgruppe Der Leistungsnachweis muss für alle in dieser Modulgruppe als ungenügend bewerteten Module gemäss Anhang wiederholt erbracht werden. Art. 64 Wiederholung eines Moduls Der Leistungsnachweis muss für alle in diesem Modul als ungenügend bewerteten Kurse gemäss Anhang wiederholt erbracht werden. Ein Modul kann nur einmal wiederholt werden

13 Bei der Wiederholung eines als ursprünglich genügend bewerteten Kurses, gilt in jedem Falle die neue Bewertung. C Erstes Studienjahr Art. 65 Allgemeines Das erste Studienjahr wird im Rahmen der 1. Leistungsüberprüfung abgeschlossen. Dabei wird der Lernerfolg gesamthaft bewertet. Grundlage sind die Bewertungen der vom Studiengang im Anhang definierten Module des ersten Studienjahres. Die 1. Leistungsüberprüfung kann nur ein Mal wiederholt werden. Das Hauptstudium kann nur begonnen werden, wenn die 1. Leistungsüberprüfung bestanden ist. Art. 66 Zeugnis für die 1. Leistungsüberprüfung Nach der 1. Leistungsüberprüfung werden die erbrachten Studienleistungen in einem Zeugnis bescheinigt, das von der Schulleitung unterschrieben wird. D Hauptstudium Art. 67 Jährliche Leistungsüberprüfung Im Hauptstudium findet gemäss Anhang nach jedem Studienjahr eine Leistungsüberprüfung im Sinne von abgesetzten Modulprüfungen statt. Die Kontrolle der beruflichen Praxis und der Entscheid für die Zuteilung der vorgesehenen Kreditpunkte erfolgt durch den Studiengangleiter. Werden die dazu notwendigen Voraussetzungen der einschlägigen Berufstätigkeit nicht erfüllt, werden auch keine Kreditpunkte erteilt. Diese müssen in Modulen des Hauptstudiums nachgeholt werden gemäss Angaben des Studiengangleiters. Art. 68 Studienfortschritt Das Studium kann nur weitergeführt werden, wenn die Leistungsüberprüfung gemäss studiengangspezifischem Anhang in allen Teilen bestanden ist. Art. 69 Wiederholung der Leistungsüberprüfung Eine Leistungsüberprüfung kann einmal anlässlich der nächsten ordentlichen Prüfungsperiode wiederholt werden unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Studiendauer gemäss Art. 28. Art. 70 Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allenfalls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Kursbeschreibung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt. Eine Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit geschrieben werden. Für die Bachelorarbeit ist eine studiengangspezifische Zulassung gemäss Anhang erforderlich. Ist die Bachelorarbeit nicht bestanden, kann innerhalb eines Jahres eine zweite Bachelorarbeit verfasst werden, sofern die maximal zulässige Studiendauer gemäss Art. 28 nicht überschritten wird

14 V. Rekurse a) Rekursmöglichkeiten Die Studierenden haben die Möglichkeit, einen Rekurs gegen Prüfungsentscheide sowie weitere Anordnungen des Rektorates einzureichen, sofern sie dadurch berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung haben. b) Einsprache als Vorstufe zu einem Rekurs Studierende, die mit einem Entscheid des Rektorates nicht einverstanden sind, können, im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs, eine Einsprache an den Rektor einreichen. Der Rektor tritt auf die Einsprache ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Einsprache muss innert 10 Tagen nach Mitteilung des Entscheides eingeschrieben und im Doppel eingereicht werden die Einsprache muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel enthalten die Einsprache muss rechtsgültig unterzeichnet sein eine Einsprache-Behandlungsgebühr von Fr muss auf das Konto der HSZ-T mit dem Vermerk "Einsprache-Behandlungsgebühr" überwiesen worden sein. Der Einsprache ist ein Originalbeleg beizulegen. Diese Gebühr wird im Falle einer vollumfänglichen Gutheissung der Einsprache zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so prüft der Rektor die Einsprache und teilt seinen Entscheid schriftlich -und im Falle einer Ablehnung oder teilweisen Gutheissung mit Rechtsmittelbelehrungmit. c) Rekurs-Voraussetzungen Gegen den Einsprache-Entscheid des Rektors kann Rekurs eingereicht werden. Die direkte Einreichung eines Rekurses ohne vorgängige Einsprache ist unzulässig. d) Rekurs-Instanzen 1. Rekursinstanz: Schulrat der HSZ-T 2. Rekursinstanz (nur gegen nicht bestandene Bachelor-Diplomprüfungen) Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich e) Rekurs-Verfahren Die Rekursinstanz tritt auf den Rekurs ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Rekurs muss innert 30 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Einsprache- Entscheides eingeschrieben und im Doppel eingereicht werden der Rekurs muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel enthalten der Rekurs muss rechtsgültig unterzeichnet sein der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs im Doppel beizulegen. f) Rekurs-Kosten Mit der Einreichung eines Rekurses ist eine Rekursgebühr von Fr auf das Konto der HSZ-T mit dem Vermerk "Rekurs-Behandlungsgebühr" einzuzahlen. Dem Rekurs ist ein Originalbeleg beizulegen. Diese Gebühr wird im Falle einer vollumfänglichen Gutheissung des Rekurses zurückerstattet. Übersteigen bei Ablehnung eines Rekurses die Verfahrenskosten Fr , so werden die zusätzlichen Kosten dem Rekurrenten in Rechnung gestellt. g) Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten nach Voranmeldung Vor Einsprachen oder Rekursen können die betroffenen Studierenden im Sekretariat Einsicht in die Prüfungsarbeiten nehmen und haben Anrecht auf Kopien ihrer Prüfungsarbeiten. h) Aufschiebende Wirkung 12 13

15 Einer Einsprache bzw. einem Rekurs kommt bis zur definitiven Erledigung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Rektor bzw. die Rekursinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen. VI. Schlussbestimmungen Art. 71 Inkrafttreten Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Schulrat per 01. November 2007 in Kraft. Art. 72 Übergangsregelungen mit Studienbeginn vor Herbstsemester 2009/2010 Treten für Studierende, die ihr Studium nach einem alten Prüfungsreglement begonnen haben, Verzögerungen durch Repetition ein, so dass sie das Studium später als zum regelgemässen Termin abschliessen, so gilt für sie die Studien- und Prüfungsordnung des Studienjahres, in dem sie weiter studieren. Allfällige notwendige Interpretationen werden von der Schulleitung abschliessend geregelt. Treten Studierende, die an der HSZ-T ein Studium nach einem alten Prüfungsreglement begonnen haben, nach einer Studienunterbrechung oder einem Urlaub in einen Bachelorstudiengang ein, so gilt für sie die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge an der HSZ-T. Allfällige notwendige Interpretationen werden von der Schulleitung abschliessend geregelt. Art. 73 Übergangsregelungen mit Studienbeginn Herbstsemester 2009/2010 Treten für Studierende, die ihr Studium im Herbstsemester 2009/2010 begonnen haben, Verzögerungen durch Repetition ein, so dass sie das Studium später als zum regelmässigen Termin abschliessen, so gilt unter dem Vorbehalt der geplanten Integration in die ZHAW (Zürcher Hochschule der Angewandten Wissenschaften) neu die Studien- und Prüfungsordnung der ZHAW des Studienjahres, in dem sie weiter studieren. Allfällige notwendige Interpretationen werden von der Schulleitung abschliessend geregelt / Schulrat HSZ Stand März

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