GRENZÄNDERUNGSVERTRAG
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- Julian Kraus
- vor 9 Jahren
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1 Entwurf für die Beratung und Beschlussfassung Stand 9. Januar 2017 GRENZÄNDERUNGSVERTRAG OBERZENT
2 2 Inhaltsverzeichnis Präambel Zusammenschluss Umfang der Gebietsänderung Name, Stadtrechte, Postleitzahl, Straßen Wappen, Flagge und Logo Rechtsnachfolge Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner Vorläufige Stadtverordnetenversammlung, vorläufiger Magistrat, Festsetzung der... Wahltermine und Bestellung eines Staatsbeauftragten und seines Stellvertreters Ortsbeiräte Ortsrecht Bauleitpläne Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bedienstete und Personalräte Seitherige Bürgermeister und Versorgungsempfänger Organisationsstruktur Gemeindeentwicklung Öffentliche Einrichtungen, Gemeinwohl, ehrenamtliches Engagement Brand- und Katastrophenschutz Jagdrecht Zweckverband KSO Mitgliedschaften und sonstige Beteiligungen Ortsgerichte und Schiedsämter Bestellungen, Berufungen und Beauftragungen Allgemeine finanzwirtschaftliche Regelungen, Haushaltsplan Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss per 31. Dezember und Vorjahre Eröffnungsbilanz zum 1. Januar Haushaltsplanung Wohlverhalten Nebenabreden Salvatorische Klausel Zur Erleichterung der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen in der Regel die männliche Form verwendet. Diese Bezeichnungen umfassen sowohl männliche als auch weibliche Personen.
3 3 Entwurf des Grenzänderungsvertrages zum Zusammenschluss zum 1. Januar 2018 Die Stadt Beerfelden und die Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal treffen vorbehaltlich der aufsichtsrechtlichen Genehmigung folgende Vereinbarung: Präambel Die Stadt Beerfelden und die Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal sind aus Gründen des öffentlichen Wohls ( 16 Hessische Gemeindeordnung, HGO) übereingekommen, sich zu einer neuen Stadt zusammenzuschließen. Im Rahmen von Bürgerentscheiden ( 8b HGO) am 6. März 2016 haben die Bürger der beteiligten Kommunen dieser Fusion mit deutlicher Mehrheit zugestimmt. Mit einem Grenzänderungsvertrag wird dieses Bürgervotum umgesetzt. Er kommt durch eine einheitliche Beschlussfassung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Vertreter der Stadtverordnetenversammlung Beerfelden und der Gemeindevertretungen Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal zustande. Gesetzliche Grundlage ist 16 Absatz 3 HGO. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger sowie der Landkreis zu hören. Zur Wirksamkeit des Grenzänderungsvertrages ist zudem die Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich. Der Grenzänderungsvertrag und die darauf aufbauende Gemeindefusion sollen ein einheitliches Handeln sichern und die wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen und sozialen Bedingungen im Sinne des 19 HGO in der Oberzent nach Kräften verbessern. Ziele der Fusion sind schließlich, die notwendige soziale und technische Infrastruktur in allen Ortschaften zu sichern und die Belastungen für unsere Bürger so niedrig wie möglich zu halten. Die neue Stadt soll eine bürgerfreundliche, effiziente Verwaltung gewährleisten und ein attraktiver Arbeitgeber sein. Sie wird finanziell besser aufgestellt sein und neue Handlungsspielräume für die Mandatsträger eröffnen, um mit kommunaler Intelligenz dem Gemeinwohl dienen zu können. Dadurch kann ein attraktives, familienfreundliches und lebenswertes Umfeld in den weiträumigen Siedlungsstrukturen der Oberzent gewährleistet und weiterentwickelt werden. Ein wichtiger Aspekt im Grenzänderungsvertrag und demzufolge in der neuen Stadt ist die Bildung von Ortsbeiräten, die eine aktive Bürgerbeteiligung ermöglichen und damit zur Stärkung der Identifikation beitragen. Die Vorsitzenden der Ortsbeiräte sind in einem Gremium dem Magistrat unmittelbar an die Seite gegeben, um den besonderen Bedürfnissen der Stadtteile entsprechendes Gehör zu verschaffen und Einfluss auf die Entscheidungsvorbereitungen der Verwaltung nehmen zu können. Ziel der gemeinwohlorientierten Infrastruktur ist es auch, die aktive ehrenamtliche Tätigkeit der Vereine in allen Stadtteilen zu fördern und zu unterstützen. In diesem Sinne schaffen der Grenzänderungsvertrag und die darauf aufbauende Fusion eine wesentliche Voraussetzung für die neue Stadt in ihrer weiträumigen Struktur, gemeinsam und nachhaltig die Zukunft zu gestalten. Insofern ist der Zusammenschluss ein Beitrag zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und hat Vorbildcharakter für andere hessische Städte und Gemeinden. Die neue Kommune strebt weiterhin eine enge Zusammenarbeit mit den benachbarten Kommunen, dem Odenwaldkreis und dem Land Hessen an und möchte die Chancen sich bietender Fördermöglichkeiten nutzen.
4 4 1 Zusammenschluss Die Stadt Beerfelden und die Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal schließen sich zum 1. Januar 2018 zu einer Gemeinde zusammen. 2 Umfang der Gebietsänderung Das Gemeindegebiet der neu gebildeten Gemeinde umfasst die bisherigen Gemarkungen der Stadt Beerfelden und der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal. 3 Name, Stadtrechte, Postleitzahl, Straßen (1) Die neue Gemeinde führt den Namen Oberzent. (2) Die neue Gemeinde Oberzent übernimmt im Wege der Rechtsnachfolge die von der Stadt Beerfelden geführte Bezeichnung Stadt ( 13 Abs. 1 Satz 1 HGO). (3) Die bisherigen Stadt-/ Ortsteile der Stadt Beerfelden: Airlenbach, Beerfelden, Etzean, Falken-Gesäß, Gammelsbach, Hetzbach und Olfen Gemeinde Hesseneck: Hesselbach, Kailbach und Schöllenbach Gemeinde Rothenberg: Finkenbach, Hinterbach, Kortelshütte, Ober-Hainbrunn, Raubach und Rothenberg Gemeinde Sensbachtal: Hebstahl, Ober-Sensbach und Unter-Sensbach werden Stadtteile der Stadt Oberzent. Diese behalten ihre bisherige Bezeichnung. (4) Die Stadt Oberzent erhält die einheitliche Postleitzahl. Diese lautet: (5) Doppelt vorhandene Straßennamen werden angepasst [Anlage]. In diesem Zuge soll eine Anpassung der Hausnummerierungen stattfinden. Die Umbenennung der Straßennamen und die Anpassung von Hausnummern dienen der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Damit wird gewährleistet, dass die Einsatzkräfte wie Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und sonstige jederzeit und schnell die Einsatzorte erreichen können. 4 Wappen, Flagge und Logo (1) Das Wappen ( 14 HGO) der Stadt Oberzent zeigt: Wappenbeschreibung der Stadt Oberzent Im schräggeviertem Schild oben in Silber ein schwarzes Hirschgeweih mit roten Geweihrosen zwischen den Stangen eine Rote Eichel; vorne in Rot ein silbernes Kreuz auf einem silbernen Bogen, bekleidet von zwei silbernen Sternen; hinten in Rot ein silbernes Rad, unten im Silber ein rot-bewehrter aufgerichteter schwarzer Bär.
5 5 (2) Flagge der Stadt Oberzent: Rot-Weiß-Rot gespalten (1:3:1) belegt mit dem Stadtwappen. Die Stadtfarben sind Rot und Weiß. (3) In der Außendarstellung soll das Wappen durch ein Logo ergänzt werden. 5 Rechtsnachfolge (1) Die Stadt Oberzent ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Stadt Beerfelden und der bisherigen Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal. Die Stadt Oberzent tritt mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Gebietskörperschaften ein. (2) Die Stadt Oberzent erfüllt insbesondere auch sämtliche Verpflichtungen, die die bisherigen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Förderprogrammen, Flurbereinigungsverfahren, den integrierten kommunalen Entwicklungskonzepten (IKEK), dem Gesundheitsversorgungskonzept oder ähnlichen Projekten eingegangen sind. (3) Die Stadt Oberzent bekennt sich zu den bestehenden Partnerschaften der bisherigen Gebietskörperschaften und deren Stadt- bzw. Ortsteilen. 6 Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner (1) Die Bürger und Einwohner werden mit dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses Bürger und Einwohner ( 8 HGO) der Stadt Oberzent mit allen Rechten und Pflichten ( 19 ff. HGO). (2) Soweit die Wohnung oder der Aufenthalt in der bisherigen Stadt Beerfelden und der bisherigen Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal für Rechte und Pflichten der Einwohner maßgeblich sind, werden die Wohnund Aufenthaltsdauer innerhalb der Gesamtgemarkung der Stadt Oberzent ohne Unterbrechung angerechnet. 7 Vorläufige Stadtverordnetenversammlung, vorläufiger Magistrat, Festsetzung der Wahltermine und Bestellung eines Staatsbeauftragten und seines Stellvertreters (1) Mit der Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses gehen die kommunalen Organe Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen, Magistrat, Gemeindevorstände und Ortsbeiräte der bisherigen Stadt Beerfelden und der bisherigen Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal unter. (2) Der Wahltermin für die gem. 32 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) erforderliche Nachwahl der neuen Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte wird festgesetzt auf den 29. April (3) Für die Zeit von dem rechtswirksamen Zusammenschluss bis zur Konstituierung einer neuen Stadtverordnetenversammlung wird eine vorläufige Stadtverordnetenversammlung gebildet. Diese setzt sich aus den bisherigen Vertretern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beerfelden und den bisherigen Vertretern der Gemeindevertretungen der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal zusammen. (4) Die bisherige Einteilung der Wahlbezirke wird beibehalten, solange keine zwingenden Gründe eine Änderung erforderlich machen ( 3 KWG).
6 6 (5) Für die Zeit von dem rechtswirksamen Zusammenschluss bis zur Konstituierung eines neuen Magistrats wird ein vorläufiger Magistrat gebildet. Dieser besteht aus den Mitgliedern des bisherigen Magistrats der Stadt Beerfelden sowie den Gemeindevorständen der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal. 41 HGO gilt analog. (6) Zeitgleich mit dem unter Absatz 2 festgelegten Nachwahltermin wird gem. 52 Abs. 4 KWG die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Oberzent durchgeführt. Den Tag der Stichwahl bestimmt der Landrat des Odenwaldkreises. (7) Für die Zeit von dem rechtswirksamen Zusammenschluss bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters der Stadt Oberzent werden die Aufgaben des Bürgermeisters durch einen Staatsbeauftragten gem. 17 Abs. 1 HGO wahrgenommen. Der Staatsbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Regierungspräsidium Darmstadt bestellt. Die Vertragspartner schlagen vor, diese aus dem Kreis der bisherigen Bürgermeister zu bestellen. 8 Ortsbeiräte (1) Die nachfolgenden Stadtteile bilden jeweils einen Ortsbezirk: Stadtteil Einwohner Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirats Airlenbach Mitglieder Beerfelden Mitglieder Etzean Mitglieder Falken-Gesäß Mitglieder Finkenbach, Hinterbach und Raubach = Mitglieder Gammelsbach Mitglieder Hebstahl, Ober-Sensbach und Unter-Sensbach = Mitglieder Hesselbach, Kailbach, Schöllenbach = Mitglieder Hetzbach Mitglieder Kortelshütte Mitglieder Ober-Hainbrunn Mitglieder Olfen Mitglieder Rothenberg Mitglieder Für die Ortsbezirke soll ein Ortsbeirat gewählt werden ( 81 Abs. 1 Satz 2 HGO). Die Zahl der Ortsbeiratsmitglieder beträgt in Ortsbezirken mit bis zu 200 Einwohnern von 201 bis 500 Einwohnern von 501 bis Einwohnern über Einwohner 3 Mitglieder 5 Mitglieder 7 Mitglieder 9 Mitglieder. (2) Die Ortsvorsteher bilden einen Beirat, der den Magistrat in allen die Stadtteile besonders betreffenden Angelegenheiten berät und unterstützt. Das Nähere regelt eine von der Stadtverordnetenversammlung zu erlassende Geschäftsordnung. (3) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent darf unbeschadet sonstiger kommunalverfassungsrechtlicher Bestimmungen für nach dem 31. März 2021 beginnenden Wahlzeiten von den vorgenannten Absätzen 1 und 2 nur mit Zustimmung der betroffenen Ortsbeiräte abweichen. 9 Ortsrecht (1) Das Ortsrecht der bisherigen Stadt Beerfelden und der bisherigen Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Ortsrechts über den Zeitpunkt des Zusammenschlusses hinaus. Hiervon ausgenommen sind nur die Hauptsatzungen. Bis zur Wirksamkeit der Hauptsatzung der Stadt Oberzent bleiben die bisherigen Regelungen hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Beerfelden und der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal in Kraft.
7 7 (2) Die vorläufige Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent erlässt in ihrer konstituierenden Sitzung die Hauptsatzung der Stadt Oberzent nach beigefügtem Muster [in Bearbeitung]. Die Bekanntmachung dieser Hauptsatzung hat unter Beachtung von Absatz 1 zu erfolgen. (3) Die Zahl der Stadtverordneten wird für die Wahlzeit bis zum 31. März 2021 gem. 38 Abs. 1 HGO bestimmt. Von der Möglichkeit der Herabsetzung gem. 38 Abs. 2 HGO wird für diese Wahlzeit kein Gebrauch gemacht. (4) Die Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Stadträte erfolgt durch die Hauptsatzung der Stadt Oberzent. 10 Bauleitpläne Die für das Gebiet der bisherigen Stadt Beerfelden und der bisherigen Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal bestehenden rechtskräftigen Flächennutzungs- und Bebauungspläne gelten als solche der Stadt Oberzent ohne zeitliche Begrenzung fort, es sei denn, diese werden aufgehoben oder geändert. 11 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (1) Die bisherigen öffentlichen Einrichtungen zur Erfüllung der Pflicht zur Wasserversorgung ( 30 Abs. 1 HWG) der Stadt Beerfelden und der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal bilden mit Wirksamkeit des Zusammenschlusses eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oberzent. (2) Die bisherigen öffentlichen Einrichtungen zur Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung ( 37 Abs. 1 HWG) der Stadt Beerfelden und der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal bilden mit Wirksamkeit des Zusammenschlusses eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oberzent. 12 Bedienstete und Personalräte (1) Die Bediensteten werden in den Dienst der Stadt Oberzent übernommen. Den Bediensteten wird eine Besitzstandswahrung dahingehend zugesichert, dass ihre seither erworbenen Ansprüche (Beschäftigungszeiten und Eingruppierungen) umfassend übernommen werden. Dies gilt auch für die Gewährung von persönlichen Zulagen ( 14 TVöD) und Erschwerniszuschlägen im Sinne von 19 TVöD, solange die entsprechenden Arbeiten ausgeübt werden. Betriebsbedingte Kündigungen werden für die übernommenen Beschäftigten ausgeschlossen. (2) Ein Personalrat der Stadt Oberzent ist neu zu wählen; es gilt 24 Abs. 3 Hessisches Personalvertretungsgesetz. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahlen. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam bis zur Neuwahl im Rahmen eines Übergangsmandats für alle unter das HPVG fallenden Beschäftigte der Stadt Oberzent weiter, bis die neuen Personalräte gewählt sind. (3) Die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter. (4) Die Stadt Oberzent wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und in der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt. 13 Seitherige Bürgermeister und Versorgungsempfänger (1) Die Bürgermeister der bisherigen Stadt Beerfelden sowie der bisherigen Gemeinden Rothenberg und Sensbachtal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2017 bis zum Ende der Amtszeit, für die sie jeweils gewählt sind, gem. 27 Abs. 1 und 3 HBG in Verbindung mit den 16 bis 19 Beamtenstatusgesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzt. (2) In Hesseneck erfolgt nach Ablauf der Amtszeit des Bürgermeisters eine Weiterführung der Amtsgeschäfte nach 41 HGO vom 01. Dezember 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember (3) Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Versorgungsempfänger der Stadt Beerfelden und der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg, Sensbachtal richtet sich nach 27 Abs. 1 Hess. Beamtengesetz
8 8 in Verbindung mit 19 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz. Die Stadt Oberzent trägt für die auf sie übergehenden Versorgungsempfänger die Versorgungslasten und gewährt die Beihilfen nach der Hess. Beihilfenverordnung und sonstigen gesetzlichen Leistungen. 14 Organisationsstruktur Die Stadt Oberzent schafft eine dezentrale Verwaltungs- und Organisationsstruktur an den seitherigen Standorten und stellt so einen wohnortnahen Zugang einschließlich persönlicher Beratung zu den Verwaltungsleistungen sicher. Die Durchführung von Eheschließungen und die Begründung von Lebenspartnerschaften sind weiterhin dezentral zu gewährleisten. 15 Gemeindeentwicklung Die Stadt Beerfelden und die Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal geben im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange ausschließlich abgestimmte Stellungnahmen ab. 16 Öffentliche Einrichtungen, Gemeinwohl, ehrenamtliches Engagement (1) Die Stadt Beerfelden und die Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal stellen seither in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für ihre Einwohner die erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereit. Die Stadt Oberzent führt diese Einrichtungen (z.b. die Kindertageseinrichtungen) bedarfsorientiert und wohnortnah weiter. (2) Dies gilt sinngemäß für die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit und gemeinnütziger Organisationen. 17 Brand- und Katastrophenschutz (1) Die Freiwilligen Feuerwehren mit ihren Abteilungen bilden ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oberzent. Es sind eine neue Feuerwehrsatzung sowie ein neuer Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Stadt Oberzent zu erstellen. (2) Bis zur Ernennung eines neuen Stadtbrandinspektors führen die bisherigen Brandinspektoren für ihr bisheriges Zuständigkeitsgebiet ihr Amt kommissarisch fort. Gleiches gilt für die Wehrführungen. (3) Die Zusammenarbeit mit den derzeit bestehenden Feuerwehrvereinen bleibt hiervon unberührt. 18 Jagdrecht Die Grenzen der Jagdbezirke bleiben von der Fusion unberührt. 19 Zweckverband KSO (1) Die Aufgaben des Zweckverband KommunalService Oberzent werden mit Wirksamkeit des Zusammenschlusses zum 1. Januar 2018 von der Stadt Oberzent wahrgenommen. (2) Durch den Zusammenschluss aller seitherigen Verbandsmitglieder gilt der Zweckverband KommunalService Oberzent (KSO) zum 31. Dezember 2017 als aufgelöst. Die Abwicklung obliegt der Stadt Oberzent als deren Rechtsnachfolgerin. 24 dieses Vertrages gilt entsprechend. (3) Die Stadt Oberzent übernimmt das Personal des Verbandes. 12 dieses Vertrages gilt entsprechend.
9 9 20 Mitgliedschaften und sonstige Beteiligungen Nach Wirksamkeit dieses Vertrages werden alle Organisationen, Verbände, Vereine und ähnliche Institutionen, in denen eine oder mehrere der bisherigen Kommunen Mitglied oder anderweitig beteiligt sind, über den Zusammenschluss informiert, um die erforderlichen Neuregelungen zu veranlassen. 21 Ortsgerichte und Schiedsämter (1) Die vier bisherigen Ortsgerichte bleiben in ihrer örtlichen Zuständigkeit und in der personellen Zusammensetzung bis zu einer Neuregelung nach 1 Abs. 3, 4 Ortsgerichtsgesetz bestehen. (2) Die vier bisherigen Schiedsämter bleiben in ihrer örtlichen Zuständigkeit und in ihrer personellen Besetzung bis zu einer Neuregelung nach 1 Abs. 1, 2 Hessisches Schiedsamtsgesetz bestehen. 22 Bestellungen, Berufungen und Beauftragungen Bisher bestehende Bestellungen, Berufungen und Beauftragungen (z.b. Standesbeamte, Ehrenbeamte, Gleichstellungsbeauftragte, Wildschadensschätzer, Limesbeauftragter) gelten für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich in der personellen Besetzung bis zu einer Neuregelung fort. 23 Allgemeine finanzwirtschaftliche Regelungen, Haushaltsplan 2017 (1) Der Magistrat der Stadt Beerfelden und die Gemeindevorstände Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal werden nach Wirksamkeit dieses Vertrages unverzüglich sämtliche beschlossenen und noch nicht abgeschlossenen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auflisten und den jeweils anderen Kommunen zur Verfügung stellen. Bei bereits begonnenen Maßnahmen ist die bisherige Abwicklung analog 17 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO zu erläutern. Gemäß 12 Abs. 2 GemHVO erstellte Unterlagen sind auf Nachfrage zugänglich zu machen. (2) Bestehenden Kreditermächtigungen aus Vorjahren gem. 103 Abs. 3 HGO sowie sämtliche übertragene Ermächtigungen gem. 21 Abs. 1 bis 4 GemHVO werden ebenfalls unverzüglich aufgelistet und zugänglich gemacht. (3) Berichte, die aufgrund einer Vorschrift der HGO, der GemHVO, Erlassen sowie aufsichtsbehördlicher Weisung oder einer sonstigen Regelung der jeweiligen Vertretungskörperschaft vorgelegt werden müssen, werden unaufgefordert und zeitgleich auch den anderen Vertragspartnern zur Information der dortigen Gremien zur Verfügung gestellt. (4) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für alle Vorlagen im Zusammenhang mit der Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Jahr 2017 mit allen Bestandteilen und Anlagen, einschließlich der Fortschreibung des Investitionsprogramms sowie der Ergebnis- und Finanzplanung sowie etwaiger Nachtragshaushaltssatzungen. 24 Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss per 31. Dezember 2017 und Vorjahre (1) Das Vermögen, die Rechte und Pflichten der Stadt Beerfelden und der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal gehen am 1. Januar 2018 vollständig auf die Stadt Oberzent über. (2) Für die Stadt Beerfelden und die Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal hat die Stadt Oberzent als Rechtsnachfolgerin gem. 112 HGO auf den 31. Dezember 2017 jeweils einen Jahresabschluss, konsolidierten Jahresabschluss und Gesamtabschluss, soweit erforderlich, aufzustellen. Die Stadt Oberzent hat bisher angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beizubehalten, sofern eine Änderung nicht aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der Erlass für die Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung der doppischen Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2015 vom 30. Oktober 2014 findet auf das Vorgehen sinngemäß Anwendung. (3) Abs. 2 gilt entsprechend für Jahresabschlüsse, konsolidierte Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse vergangener Jahre, sofern diese noch nicht erstellt sind.
10 10 (4) Aus den Abschlüssen der bisherigen Kommunen sowie dem Einzelabschluss des Zweckverbandes KSO ( 18 Abs. 1 KGG i.v.m. 112 HGO) wird vom Magistrat der Stadt Oberzent unter sinngemäßer Anwendung der für einen kommunalen Konzernabschluss geltenden Vorschriften der Abschluss einer fiktiven Einheitskommune per 31. Dezember 2017 erstellt. Sollte der Jahresabschluss einen Fehlbetrag ausweisen, so ist dieser gem. 25 Gemeindehaushaltsverordnung jedoch ohne Beachtung der Fünfjahresfrist mit dem Eigenkapital zu verrechnen. 25 Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2018 (1) Die nach 23 Abs. 4 dieses Vertrages erstellte Bilanz per 31. Dezember 2017 stellt die Arbeitsgrundlage für die Eröffnungsbilanz der Stadt Oberzent zum 1. Januar 2018 dar. (2) Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2018 Vermögensgegenstände oder Schulden nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen. Dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für die auf die Vermögensänderung folgende Bilanz. Eine Berichtigung kann letztmalig in der vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Bilanz vorgenommen werden. Vorherige Bilanzen sind nicht zu berichtigen. 26 Haushaltsplanung 2018 (1) Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans der Stadt Oberzent für das Haushaltsjahr 2018 werden vom Magistrat der Stadt Beerfelden und den Gemeindevorständen der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal so vorbereitet, dass sie vom vorläufigen Magistrat der Stadt Oberzent unverzüglich nach dem Zusammenschluss festgestellt und der vorläufigen Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden können ( 97 HGO). (2) Entsprechendes gilt für das Investitionsprogramm der Stadt Oberzent ( 101 Abs. 3 HGO). 27 Wohlverhalten Die Stadt Beerfelden und die Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Interessen der Stadt Oberzent entgegenstehen könnte. 28 Nebenabreden Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. 29 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der rechtswidrigen Regelungen soll diejenige rechtmäßige Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragspartner mit der rechtswidrigen Regelung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Sollte sich bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses herausstellen, dass eine Regelung dieses Vertrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht realisierbar ist, so verpflichten sich die Vertragspartner, diese durch eine dem ursprünglichen Regelungsziel entsprechende Formulierung zu ersetzen. Tritt diese Erkenntnis nach dem 1. Januar 2018 ein, so ist die Stadt Oberzent verpflichtet, so zu verfahren, wie es der betroffenen Regelung am ehesten entsprechen würde. Unterschriften
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