Informationen für Antragsteller auf Mitbenutzung von Bundesfern- und Landesstraßen im Land Brandenburg durch Telekommunikationslinien

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1 Informationen für Antragsteller auf Mitbenutzung von Bundesfern- und Landesstraßen im Land Brandenburg durch Telekommunikationslinien 1. Vor Antragstellung Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit nach 68 Abs. 3 TKG Die Neuverlegung und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien (TK-Linien) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Straßenbaulastträgers ( 68 Abs. 3 TKG). Ob es sich um eine Neuverlegung oder Änderung handelt, ist davon abhängig, ob durch die fragliche Maßnahme neuer oder anderer Raum im Wegekörper in Anspruch genommen wird, als bisher (Stelkens TKG-Wegerecht TKG Handkommentar, 1. Auflage 2010, S. 123 ff.). Die SBV prüft dies bei Eingang von Anträgen bzw. Baubeginnanzeigen im Zweifelsfall. A. Demzufolge sind insbesondere nach 68 TKG zustimmungspflichtig die vollständige Neuerrichtung von TK-Anlagen, die Veränderung der Richtungslinie einer vorhandenen TK-Linie, die Vergrößerung oder Verschiebung oberirdischer TK-Anlagen (z. B. Masten oder Verteilerkästen), die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der Leerrohre/Kabelkanäle/Kabel, auch wenn nur kurze Strecken oder einzelne Anlagenteile betroffen sind, die Änderung der Verlegungsart (z. B. Ersatz eines Kabels durch ein Leerrohr mit eingezogenem Kabel). Die Zustimmungspflicht besteht auch bei Maßnahmen, die der Wegebaulastträger nach 72 Abs. 1 TKG selbst veranlasst hat (s. Stelkens, 68, Rn 194). B. Grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig nach 68 TKG, jedoch abstimmungsbedürftig (siehe C.) sind: das Einziehen von neuen oder zusätzlichen Kabeln in bereits vorhandene Kabel-Leerrohre, der Austausch von Kabeln in vorhandenen Rohren (z. B. Glasfaser statt Kupferkabel), der Beginn einer Nutzung einer bestehenden Kabel-Anlage als eine dem öffentlichen Zweck dienende TK-Linie ohne bauliche Maßnahmen. Ungeachtet dessen können bei den unter B. genannten Maßnahmen einzelne Teilmaßnahmen zustimmungspflichtig sein, mit denen partielle Anpassungen oder Änderungen der vorhandenen Anlage vorgenommen werden, wie z. B. der Einbau neuer Schnittstellen oder das Setzen neuer oder größerer Verteilerkästen. In solchen Fällen ist im Antrag darauf hinzuweisen, dass und welche zustimmungspflichtigen Maßnahmen Bestandteil des Antrags sind. C. In den Fällen, die keiner formellen Zustimmung nach 68 Abs. 3 TKG bedürfen, ist eine rechtzeitige Bauanzeige erforderlich, auf deren Grundlage die Details zur Errichtung von Arbeitsstellen abgestimmt werden. Der LS hält dabei aufgrund der unter 2.1 dargestellten Beteiligung anderer Sachgebiete das Einreichen der Bauanzeige mindestens 4 Wochen vor Baubeginn für erforderlich. D. Bei Maßnahmen, die nicht im Vorfeld abgestimmt werden können und ausschließlich der Störungsbeseitigung dienen (z.b. bei Havarien), ist im Nachgang eine Baubeschreibung mit der entsprechenden Störungsnummer vorzulegen. Seite 1 von 5

2 In einigen Fällen von bereits verlegten Leerrohren liegen im LS keine Unterlagen zur Zustimmung und zur Leitungsdokumentation vor. Daher ist es zwingend notwendig, in diesem Zuge zumindest die Bestandsdaten zur Kabeltrasse dem LS zu übergeben, damit hier das Benutzungsverhältnis erfasst werden kann. 2. Antragstellung 2.1. Zuständigkeit und Ansprechpartner: Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) ist im Land Brandenburg Straßenbaulastträger für die Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Abschnitte innerhalb der Stadtgebiete der kreisfreien Städte Potsdam und Cottbus. Durch die neuen Ergebnisse der Volkszählung (ZENSUS 2011) hat zum die Wahrnehmung der Baulast für Bundesstraßen im Bereich der kreisfreien Städte Frankfurt (Oder) und Brandenburg a. d. H. zum LS gewechselt. In den Sachgebieten Straßenverwaltung unserer Dienststätten werden zahlreiche Anträge auf verschiedenste Arbeiten im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien gestellt. Dabei geht es in der Regel um Neu- und Umverlegung, Modernisierung, Havarie aber auch um Kapazitätsverbesserung von Bestandsleitungen. Die Anträge werden in den Dienststätten auf die unterschiedlichsten Belange geprüft. Dabei werden nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen diese an die relevanten Sachgebiete innerhalb unseres Hauses weitergegeben. Das folgende Diagramm soll Ihnen beispielhaft den Verlauf und die Inhalte der Prüfung darstellen: Antrag im Sachgebiet Straßenverwaltung im Zuge der Antragsbearbeitung ggf. Beteiligung folgender Sachgebiete Planung und Entwurf von Verkehrsanlagen Konstruktiver Ingenieurbau Umweltschutz und Landschaftspflege Bauvorbereitung und Bauüberwachung Straßen-/ Autobahnmeistereien Planungen zu Neubau-und Unterhaltungsarbeiten Planungen zu Grün pflanzungen Auflagen zu bestehenden und geplanten Bauwerken (falls betroffen) Abstimmung von Baumaßnahmen und Überwachung der Bautätigkeiten Abstimmung zu Unterhaltungsmaßnahmen, ggf. Umleitungen etc. Seite 2 von 5

3 Konkrete Ansprechpartner im LS, Sachgebiete Straßenverwaltung: Zuständigkeit Ansprechpartner Kontaktdaten (Telefon und ) Autobahnen im Land Brandenburg in der Region Ost und Süd in der Region Nord und West in der Region Ost in den Landkreisen MOL, LOS sowie FF/O in den Landkreisen OHV, BAR, UM und nördl. Bereich von MOL in der Region Süd in den Landkreisen SPN, OSL, EE in den Landkreisen TF, LDS in der Region West im Landkreis PM in den Landkreisen HVL, tlw. OPR in den Landkreisen PR, teilw. OPR Grundsatzangelegenheiten 2.2. Antragsunterlagen Sachgebietsleitung 724 Herr Griesche Frau Beierlein Frau Thielemann Sachgebietsleitung 721 Frau Juskewitz Frau Wieczorek Herr Wackenhut Sachgebietsleitung 722 Frau Busse Herr Günther Herr Tittel Sachgebietsleitung 723 Herr Hennings Frau Franke Frau Martin-Österwitz Frau Haker Referent Dezernat 46 Herr Hansch Frau Hytra Um die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten, sind wir auf eine entsprechende Qualität und Aussagekraft der Antragsunterlagen angewiesen. Ein Antrag hat daher folgende Dinge zu enthalten: das Aktenzeichen der bereits erteilten Zustimmung nach TKG (wenn vorhanden) Genaue Angabe des Bauherren/Adressaten der Zustimmung mit Anschrift. Kontaktmöglichkeiten zum Antragsteller wie Telefonnummer und adresse, um Fragen zum Antrag kurzfristig abstimmen zu können. Seite 3 von 5

4 die Angaben/Belege zur Wegenutzungsberechtigung (auf Anforderung) bei Neuverlegung/Änderung Antrag entsprechend Anlage E 1 der Nutzungsrichtlinie Beschreibung der Baumaßnahme mit technischen Angaben zur geplanten TK-Linie (z. B. Durchmesser, Material, Schutzrohr, Zweck) eine Übersichtskarte zur räumlichen Einordnung der Maßnahme. einen Trassenplan in guter Qualität und angemessenem Maßstab. Darin muss der Leitungsverlauf mit Bezug zur Straße erkennbar sein. Dazu sind die Angaben zum Ordnungssystem der Straße mit Straßenbezeichnung (z. B. L 33), Straßenabschnitt (z.b. 030) und der Stationierung (z.b ), bei Autobahnen die Kilometrierung aufzunehmen. Dabei sind Anfang, Ende, Hausanschlüsse, KVZ und Montagegruben sowie alle Querungen mit Stationierung bzw. Autobahnkilometrierung anzugeben. Weiterhin ist die konkrete Angabe des (geplanten) Abstands zur Fahrbahn erforderlich. Die Angaben sind entsprechend dem beigefügten Beispielplan einzutragen. Darstellung der Topographie entweder im Plan oder auch z. B. in Form einer Fotodokumentation. M 1:1000 Seite 4 von 5

5 Die Stationierungs- bzw. Autobahnkilometrierungsangaben können vor Ort oder alternativ mit dem Brandenburg-Viewer ermittelt werden. Siehe dazu gesonderte Infoblätter Stationierung und Brandenburg-Viewer mit Straßennetz. Bei der Benutzung von Autobahnen ist ein von der Dienststätte Stolpe zur Verfügung gestellter Bestandsplan zur Beantragung zu verwenden. Querprofile bei Kreuzungen (grundsätzlich bei Autobahnen, bei B-/L-Straßen nach Aufforderung) Angaben zur Sicherung der Baugruben und/oder Kabelkanäle Angaben zum geplanten Bauzeitraum/Bauablauf optional eine Fotodokumentation Erläuterungen zu Abweichungen von den geforderten Antragsunterlagen oder zu sonstigen Besonderheiten Prinzipiell sind die Grundsätze des FGSV-Merkblatts Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle zu beachten. Sofern diese Vorgaben nicht eingehalten werden, ist die UNB einzubeziehen und deren Stellungnahme vorzulegen. Bitte beachten Sie: je aussagekräftiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller kann die Bearbeitung erfolgen, da Nachforderungen oder eigene Sachverhaltsermittlungen entfallen können. Sollte bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen Abstimmungsbedarf entstehen, können Sie sich an die unter 2.1 genannten Ansprechpartner wenden. Bitte beachten Sie bei Antragstellung auch folgende Hinweise: Längsverlegungen in der Fahrbahn bzw. Radweg wird i. d. R. nicht zugestimmt. Vor-Ort-Termine sind mind. 2 Wochen vorher und soweit möglich - für mehrere Anträge in räumlichem Zusammenhang mit Vorabinformationen zum groben Trassenverlauf abzustimmen. 3. Nach Beantragung: Folgende Grundsätze sind bei der weiteren Durchführung der Maßnahme zu beachten: Sollte aus Sicht des LS ein Vor-Ort-Termin notwendig sein, wird er das im Zuge der Prüfung mitteilen. Der konkrete Termin ist zwischen den zuständigen Bearbeitern abzustimmen. Erst mit erteilter Zustimmung zur Neuverlegung/Änderung bzw. zur Errichtung von Arbeitsstellen an der Straße (Errichtung von Baugruben) sollte auf dieser Grundlage die verkehrsrechtliche Anordnung beim Straßenverkehrsamt beantragt werden (gilt nicht für Havarien). Bei sich ergebenen Mängeln des Rohleitungssystems sind erforderliche zusätzliche Montagegruben im Bereich des Straßengrundstückes nur in Abstimmung mit der jeweiligen Straßen- /Autobahnmeisterei zu errichten. Sollte sich (auch abschnittsweise) bei der Bauausführung die Notwendigkeit der Neuverlegung von Rohrsystemen ergeben, sind diese genehmigungspflichtig. (Verfahrensweise wie bei Neuverlegung). Sicherungsarbeiten zu den vermarkten Netzknoten und Sicherungspunkten sowie die Beachtung von Regenwasserleitungen sind mit der zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeisterei abzustimmen. Der Beginn und die Beendigung der Baumaßnahme sind der zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeisterei mit den vorgegebenen Formblättern anzuzeigen. Seite 5 von 5

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