Gemäß Hochschul-Zulassungsverordnung umfasst das Zulassungsverfahren folgende Teilüberprüfungen:
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- Leander Abel
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1 Zulassungsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Kärnten Viktor Frankl Hochschule für die Bachelorstudien Lehramt an Volksschulen, Lehramt an Sonderschulen, Lehramt an Neuen Mittelschulen Gemäß Hochschul-Zulassungsverordnung umfasst das Zulassungsverfahren folgende Teilüberprüfungen: 1. grundsätzlichen persönlichen für die Ausübung des Lehrberufs 2. für die Ausübung des Lehrberufs erforderlichen Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie der erforderlichen Sprech- und Stimmleistung 3. fachlichen, a. der musikalisch-rhythmischen für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung Musikerziehung im Rahmen des Lehramtes für Neue Mittelschulen b. der körperlich-motorischen für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung Bewegung und Sport im Rahmen des Lehramtes für Neue Mittelschulen Die Aufnahmewerber/innen haben sich abhängig vom angestrebten Bachelorstudium folgenden Teilüberprüfungen zu unterziehen: Lehramt an Volks- und Sonderschulen Psychologischer Standardtest Wiener Testsystem (computerunterstützt) s- und Beratungsgespräch mit Überprüfung der mündlichen Beherrschung der deutschen Sprache und der Sprech- und Stimmleistung Überprüfung der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift (computerunterstützt) Überprüfung der musikalisch-rhythmischen Überprüfung der körperlich-motorischen Überprüfung Lehramt an Neuen Mittelschulen Psychologischer Standardtest Wiener Testsystem (computerunterstützt) s- und Beratungsgespräch mit Überprüfung der mündlichen Beherrschung der deutschen Sprache und der Sprech- und Stimmleistung Überprüfung der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift (computerunterstützt) Zusätzlich für die Lehrbefähigung im Fach Musikerziehung : Überprüfung der musikalischrhythmischen Zusätzlich für die Lehrbefähigung im Fach Bewegung und Sport : Überprüfung der körperlich-motorischen
2 1. Grundsätzliche persönliche für die Ausübung des Lehrberufs Die Überprüfung der grundsätzlichen, persönlichen für die Ausübung des Lehrberufs wird in zwei Teilen durchgeführt: Teil 1: Psychologischer Standardtest ( Wiener Testsystem ) Teil 2: s- und Beratungsgespräche Teil 1: Psychologischer Standardtest ( Wiener Testsystem ) Im Rahmen eines standardisierten Testverfahrens, das knapp zwei Stunden dauert und das am Computer zu absolvieren ist, werden persönliche wie auch kognitive Kompetenzen überprüft. Bewertet werden u.a. die Fähigkeit zu Problemlösungen und zu logischem Denken (z.b. Erkennen von Gesetzmäßigkeiten, logisches Schlussfolgern), Merkfähigkeit, sprachliche Fähigkeiten, arithmetische Fähigkeiten (z.b. Fähigkeit, einfache Rechenaufgaben ohne technische Hilfsmittel zu lösen, Ergebnisse zu schätzen), figurales Denken (Fähigkeit, Bilder und Objekte zu verarbeiten), ferner werden sozial-kommunikatives Verhalten und Leistungsverhalten in das Verfahren einbezogen. Die bei diesem computerunterstützten Test erreichten Punkte werden zusammen mit den bei ebenfalls computerunterstützten Überprüfung der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift erreichten Punkte zur Reihung der Aufnahmewerber/innen verwendet (siehe Reihung der Aufnahmewerber/innen). Teil 2: s- und Beratungsgespräch Die weitere Feststellung der grundsätzlichen persönlichen für die Ausübung des Lehrberufs wird gemeinsam mit der mündlichen Überprüfung der deutschen Sprache aufgrund von Einzelgesprächen getroffen. Für dieses s- und Beratungsgespräch ist eine Kurzpräsentation (max. 5 Minuten) vorzubereiten, in der in frei gewählter Form die Beweggründe für die Studienwahl dargestellt werden sollen (ein einseitiges Motivationsschreiben ist zum Gespräch mitzubringen). Dabei wird auch die ausreichend kompetente Verwendung der deutschen Sprache überprüft. Ebenso ist von den Aufnahmewerber/innen das Ergebnis der Selbsteinschätzungstests (CCT- Career Councelling for Teachers) vorzulegen. Ausgehend von der Präsentation und dem Ergebnis des CCT können im Gespräch unter anderem folgende Punkte angesprochen werden: allgemeine Interessen im Zusammenhang mit dem Lehrberuf, Vorstellungen vom Berufsfeld, Berufsbild Vorerfahrungen mit pädagogischem Kontext (Arbeit in Jugendgruppen, Kinderbetreuung, Freizeitaktivitäten etc.) Erwartungen an sich selbst im Beruf und an den Beruf im eigenen Lebenskonzept Offenheit für Neues und Reflexionsfähigkeit Kontaktbereitschaft Aspekte unterschiedlicher Lehrämter: Fächer, Altersgruppen, pädagogische und soziale Schwerpunkte Thematisierung des Ergebnisses des Selbsteinschätzungstests Die Anforderungen in diesem Prüfungsteil sind dann erfüllt, wenn keine Umstände vorliegen, die der zur Berufsausübung entgegenstehen.
3 2. Überprüfung der für die Ausübung des Lehrberufs erforderlichen Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie der erforderlichen Sprech- und Stimmleistung Die Überprüfung der für die Ausübung des Lehrberufs erforderlichen Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie der erforderlichen Sprech- und Stimmleistung erfolgt in zwei Teilen: Teil 1: Schriftliche Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache Teil 2: Mündliche Überprüfung der Sprech- und Stimmleistung Teil 1: Schriftliche Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache Die Überprüfung erfolgt computerunterstützt durch einen elektronischen Test, der zwischen 30 und 60 Minuten dauert und folgende Bereichen beinhaltet: Rechtschreibung: Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung, Zeichensetzung, Dehnung und Schärfung, Schreibung der s-laute, gleich und ähnlich klingende Wörter und Laute, Diktat Grammatik: grammatische Fachtermini, richtiger Gebrauch der Fälle, Mehrzahlbildungen, Zeitformen Die mündliche Sprachverwendung wird im Rahmen des s- und Beratungsgesprächs überprüft. Dieser Prüfungsteil ist bestanden, wenn zumindest 60 Prozent der beim elektronischen Test maximal möglichen Punkte erreicht werden. Teil 2: Überprüfung der Sprech- und Stimmleistung Diese Überprüfung findet im Rahmen des s- und Beratungsgesprächs statt. Sie umfasst: Normgerechte Bildung der Laute (Überprüfung der phonetisch-phonologischen Kompetenzen) Normgerechter Sprechablauf (Überprüfung hinsichtlich Sprechablaufstörungen - Stottern, Poltern etc.) Normgerechte Nasalität (Überprüfung auf Rhinophonien) Normgerechte stimmliche Kompetenzen (Überprüfung der Stimmleistungen) Eine HNO-ärztliche bzw. kieferorthopädische Diagnose kann im Bedarfsfall einbezogen werden. Dieser Prüfungsteil ist bestanden, wenn keine Schädigung oder Minderleistung der Stimme und des Sprechens vorliegen, die der Ausübung des Lehrberufes entgegenstehen.
4 3. Überprüfung der fachlichen Überprüfung der musikalisch-rhythmischen für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung Musikerziehung im Rahmen des Lehramtes für Neue Mittelschulen Diese Überprüfung umfasst für das Lehramt an Volksschulen oder Sonderschulen: 1. Musikalische Präsentation Die vorbereiteten Lieder (fünf Kinderlieder, mindestens drei deutschsprachig) werden melodisch und rhythmisch korrekt gesungen: Kinderstimmen-adäquate Tonarten Melodiebewegung über eine Oktave Korrekte Intervallsprünge Saubere Intonation Korrekter, auf ein durchgehendes Metrum bezogener Rhythmus Deutliche Artikulation Kinderlied-angepasste Stimmgebung und ökonomischer Stimmgebrauch 2. Reproduktion von Tonfolgen Am Klavier vorgespielte (oder vorgesungene) kurze Tonfolgen werden gehörsmäßig erfasst und korrekt reproduziert: Dur-Dreiklang mit Umkehrungen Moll-Dreiklang mit Umkehrungen Aufsteigende Tonreihen in Dur und Moll Absteigende Tonreihen in Dur und Moll 3. Reproduktion von Rhythmen Vorgeklatschte rhythmische Bausteine werden erfasst, gespeichert und rhythmisch-metrisch korrekt reproduziert: Gerade Takte Ungerade Takte Die musikalisch-rhythmische für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramts für Volks- und Sonderschulen ist gegeben, wenn mindestens 70% der maximal möglichen Punkte erreicht werden. Für die Lehrbefähigung Musikerziehung im Rahmen des Lehramtes für Neue Mittelschulen umfasst diese Überprüfung einen theoretischen und einen praktischen Teil. Theoretischer Teil: Schriftliche Überprüfung der Grundkenntnisse der allgemeinen Musiklehre (Notenschrift, Intervalle Grobund Feinbestimmung, Tonleitern, Akkorde) Praktischer Teil: 1. Überprüfung des Tonvorstellungsvermögens und der melodischen und rhythmischen Merk- und Wiedergabefähigkeit 2. Überprüfung der Grundfertigkeiten im Instrumentalspiel: Vorspielen eines selbst gewählten Vortragsstückes 3. Überprüfung der Singstimme zur Feststellung der musikalischen Bildbarkeit bzgl. der Anforderungen für die künftige Berufspraxis: Vorsingen eines klassischen Liedes und eines Popsongs.
5 Die musikalisch-rhythmische für die Lehrbefähigung Musikerziehung im Rahmen des Lehramtes für Neue Mittelschulen ist gegeben, wenn mindestens 70% der maximal möglichen Punkte erreicht werden. Überprüfung der körperlich-motorischen für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung Bewegung und Sport im Rahmen des Lehramtes für Neue Mittelschulen Die Überprüfung erfolgt durch verschiedene, von den Aufnahmewerber/innen zu absolvierende Übungen. Diese Übungen werden auf der Homepage rechtzeitig vor Durchführung des Zulassungsverfahrens veröffentlicht. Die körperlich-motorische für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramts für Volks- und Sonderschulen ist gegeben, wenn zumindest zwei Drittel der Übungen (66%) erfolgreich absolviert wurden. Die körperlich-motorische für die Lehrbefähigung Bewegung und Sport im Rahmen des Lehramtes für Neue Mittelschulen ist gegeben, wenn zumindest drei Viertel der Übungen (75%) erfolgreich absolviert wurden. Gesamteignung und Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze Eine für das angestrebte Bachelorstudium zur Erlangung des Lehramts für Volksschulen, Sonderschulen bzw. Neue Mittelschulen ist nur dann gegeben, wenn alle für dieses Lehramtsstudium erforderlichen Teilüberprüfungen (wie oben angeführt) eine ergeben haben. Die Teilergebnisse der Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift (computerunterstützter Test) und der grundsätzlichen persönlichen zum Lehrberuf (computerunterstütztes Wiener Testsystem ) werden zur Reihung der Aufnahmewerber/innen verwendet. Für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Aufnahmewerber/innen, die im Laufe des Zulassungsverfahrens als geeignet für ein Studium im Sinne von 38 HG 2005 an der Pädagogischen Hochschule Kärnten, Viktor Frankl Hochschule befunden wurden, zum Studium zugelassen werden können, erfolgt die Vergabe der vorhandenen Studienplätze auf Basis der Reihung nach der im vorigen Absatz erwähnten Bewertung.
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