Brugg, 4. Mai Staatssekretariat für Migration Staatsbereich Recht Herr Bernhard Fürer Frau Carola Haller Quellenweg Bern-Wabern
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1 Staatssekretariat für Migration Staatsbereich Recht Herr Bernhard Fürer Frau Carola Haller Quellenweg Bern-Wabern Brugg, 4. Mai 2015 Zuständig: Monika Schatzmann Dokument: Vernehmlassung MEI Umsetzung von Art. 121a BV Anpassung der Gesetzesgrundlage zur Änderung des AuG (Steuerung der Zuwanderung) Anpassung der Gesetzesgrundlage zur Änderung des AuG (Integration) Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 11. Februar 2015 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Grundsätzliche Erwägungen Der Schweizer Bauernverband (SBV) anerkennt und unterstützt den Willen des Bundesrates, den Volksentscheid vom 9. Februar 2014 umzusetzen. Aus diesem Grund nahm er in der Expertengruppe des Bundes Einsitz und begleitete die Umsetzungsarbeiten im Rahmen des Syntheseberichtes. Dies wird der SBV auch zukünftig tun. Die nun folgenden Verhandlungen mit der EU und die möglichen Anpassungen im Freizügigkeitsabkommen (FZA), stellen eine grosse Herausforderung dar. Deren Resultate können für den Wirtschaftsstandort Schweiz erhebliche Auswirkungen haben und den Bestand der bilateralen Verträge gefährden. Für die Landwirtschaft ist die Art der Umsetzung von Art. 121a BV entscheidend, denn sie benötigt jedes Jahr ungefähr ausländische Arbeitskräfte (Kurzaufenthalter bis drei Monate , Kurzaufenthalter bis 12 Monate , Aufenthalter 3000, Grenzgänger 500). In der Schweiz lassen sich erfahrungsgemäss praktisch keine Arbeitskräfte rekrutieren. Der grösste Teil der ausländischen Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind Staatsangehörige aus den EU-/EFTA-Ländern. Aufgrund dieser Tatsache fordert der SBV, Kurzaufenthalter bis zu 12 Monaten von den Höchstzahlen und Kontingenten auszunehmen. Eine solche Lösung wäre auch nicht mit dem früheren Saisonnier-Statut zu vergleichen. Saisonniers mussten die Schweiz immer wieder für einige Monate verlassen und hatten zum Teil absurde bürokratische Hürden zu überwinden, um in den Besitz einer Jahresbewilligung zu kommen. Aufgrund saisonaler Zyklen ist die Landwirtschaft auf eine flexible, rasche und unbürokratische Rekrutierung angewiesen. Ein Verfahren, das kontingentierte Bewilligungen für Kurzaufenthalter vorsieht, dauert zu lange und verursacht bei den Betrieben einen grossen administrativen, wie auch finanziellen Aufwand, der für sie kaum verkraftbar wäre. Der SBV unterstützt zudem das duale Zulassungssystem und damit auch eine privilegierte Zulassung für Angehörige der EU-/EFTA-Staaten. Der SBV ist sich bewusst, dass im Ausländergesetz (AuG) die Drittstaaten geregelt sind und für Staatsangehörige von EU-/EFTA-Ländern die Regelungen nur subsidiär gelten und das FZA vorgeht, sofern das AuG nicht günstigere Bestimmungen vorsieht. An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der SBV ein Meldeverfahren für Erwerbstätige bis zu vier Monaten pro Kalenderjahr für Staatsangehörige der EU-/EFTA-Länder begrüsst.
2 Seite 2 5 Der SBV ist sich der Notwendigkeit der Ausnutzung des Inländerpotenzials bewusst. Aus diesem Grund ist der SBV auf dem Weg ein Pilotprojekt für die Arbeitsintegration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) umzusetzen. Zur Vernehmlassungsvorlage haben wir folgende Bemerkungen: I. Stellungnahme zur Änderung des AuG (Umsetzung von Art. 121a BV) Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a AuG) Zu Art. 17a Abs. 1 AuG Der SBV begrüsst, dass der Bundesrat die Möglichkeit erhält, bei Bedarf die Höchstzahlen jederzeit anzupassen. Der SBV fordert, dass der Bundesrat diese Option auch flexibel nutzt und dabei auch die Wünsche des Arbeitsmarktes und die konjunkturellen Schwankungen der Wirtschaft berücksichtigt. Zu Art. 17a Abs. 2 Bst. a AuG Der SBV schlägt vor, dass Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu einem Jahr für EU-/EFTA-Staatsangehörige nicht unter die Höchstzahlen und Kontingente fallen. Auf diese Arbeitnehmer sind die Landwirtschaft und auch andere Branchen angewiesen. Bei solchen Arbeitnehmern ist das Kriterium der Zuwanderung klarerweise nicht gegeben (kein Verlassen des Herkunftsstaates und keine dauerhafte oder partielle Niederlassung in der Schweiz). Bereits im vornherein steht bei diesen Aushilfskräften typischerweise fest, dass sie nur vorübergehend in der Schweiz arbeiten werden. Gemäss der bisherigen Definition erfolgt eine Zuwanderung in die ständige Wohnbevölkerung erst bei einem Aufenthalt ab einem Jahr. Auch das Bundesamt für Justiz kommt zum Schluss, dass Kurzaufenthalter keine Einwanderer darstellen. Der Bundesrat soll deshalb gänzlich auf die Schaffung von Höchstzahlen und Kontingenten für Kurzaufenthaltsbewilligungen verzichten. Damit hätte man die gleichen Fristen wie bei den Nichterwerbstätigen, welche auch erst nach einem Jahr unter die Kontingentierung fallen. Die Umsetzung von Art. 121a BV lässt durchaus einen gewissen Spielraum zu. Umso wichtiger ist es, dass der vorhandene Spielraum auch vernünftig genutzt wird. Zu Art. 17a Abs. 4 Bst. a AuG Wie oben erwähnt, schlägt der SBV vor, dass Aufenthalte bis zu einem Jahr nicht unter die Höchstzahlen und Kontingente fallen. Demensprechend fällt erst die erstmalige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach 364 Tagen unter die Kontingentierung. Eine Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung muss zweimal möglich sein (bis max. 36 Monate) und die Umwandlung in eine B-Bewilligung muss nachher erleichtert erfolgen. Dementsprechend muss Art. 32 Abs. 3 und 4 AuG angepasst werden bzw. eine bessere Lösung im FZA für EU- /EFTA-Staatsangehörige verankert bleiben. Zu Art. 17a Abs. 5 und Abs. 6 AuG Dieses Vorgehen wird vom SBV unterstützt.
3 Seite 3 5 Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17b und c AuG) Der SBV unterstützt die Einbindung der Kantone. Bei der Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente muss der Bundesrat die Bedarfserhebung der Kantone mit der entsprechenden Gewichtung berücksichtigen. Mit dieser Vorgehensweise wird die Umsetzung des «Bottom-up»-Prozesses sichergestellt. Bei der Festlegung der Kontingente darf kein Wirtschaftssektor benachteiligt werden. Der SBV fordert kein gegenseitiges Ausspielen der Branchen bzw. der Bedürfnisse nach ausländischen Fachkräften. Fachkräfte müssen offen definiert werden und dürfen nicht nur mit einem Studium in Verbindung gebracht werden. Aus landwirtschaftlicher Sicht bedeutet Fachkraft nicht gleich möglichst hohes Bildungsniveau, sondern auch eine praxisbezogene Ausbildung und/oder Erfahrung. Bei den Indikatoren sind zwingend branchenspezifische Bedürfnisse miteinzubeziehen. Wertschöpfungsschwache Branchen dürfen nicht benachteiligt werden und es muss auch weiterhin möglich sein, dass weniger qualifizierte Fachkräfte eine Arbeitsbewilligung erhalten. Zu Art. 17b Abs. 1 AuG Grundsätzlich ist der SBV damit einverstanden. Der SBV beantragt jedoch einen neuen, zusätzlichen Bst. f: f. die speziellen Qualifikationsanforderungen der Wirtschaftssektoren/Branchen. Zuwanderungskommission (Art. 17d AuG) Als Dachverband der Schweizer Landwirtschaft können wir den Vorschlag, dass die Zuwanderungskommission nur aus Mitgliedern der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Bundes und der Kantone besteht, nicht unterstützen. Aus gesamtwirtschaftlichem Interesse müssen die Sozialpartner (Gewerkschaften, Arbeitgeberund Dachverbände) in der Zuwanderungskommission integriert sein, damit auch deren Interessen berücksichtigt werden. Aus diesem Grund fordert der SBV, dass die Sozialpartner (inklusive einer Vertretung aus der Landwirtschaft) in der Zuwanderungskommission vertreten sind und nicht nur bloss angehört werden. Inländervorrang (Art. 21 Abs. 2 Bst. c-e und Abs. 2 bis AuG) Der SBV fordert, dass bei Angehörigen von EU-/EFTA-Staaten keine Einzelfallprüfung vorgenommen wird, sondern der Inländervorrang bereits bei der Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente berücksichtigt wird. Wird dies nicht umgesetzt, müssen Berufe mit Fachkräftemangel worunter insbesondere diejenigen Branchen fallen, welche in der Schweiz keine Arbeitnehmer rekrutieren können vom Inländervorrang befreit werden. Für Arbeitsverhältnisse bis vier Monate ist generell auf die Prüfung des Inländervorrangs zu verzichten. Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 Abs. 2 AuG) Der SBV unterstützt grundsätzlich dieses Vorgehen. Angedacht ist, dass die Zuwanderungskommission dazu Empfehlungen abgibt. Aus sozialpartnerschaftlicher Sicht müssen deshalb zwingend die Sozialpartner (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) in der Zuwanderungskommission vertreten sein. Der SBV befürwortet die Variante, wonach bei der Bewilligungserteilung für die EU-/EFTA-Staatsangehörigen nur summarisch geprüft wird, ob die finanzielle Situation eine ausreichende Existenzgrundlage ermöglicht. Die Kontrollen der Arbeits- und Lohnbedingungen sind nachträglich und analog den bestehenden flankierenden Massnahmen (FlaM) vorzunehmen.
4 Seite 4 5 Zulassung Grenzgänger (Art. 25 Abs. 1, 1 bis und 2 AuG) Der SBV begrüsst, dass die regionalen Interessen berücksichtigt werden. Mit Abs. 1 bis erhalten die Kantone eine Möglichkeit, zusätzliche Prüfungen vorzunehmen. Der SBV vermisst, dass die sozialversicherungsrechtliche bzw. steuerliche Situation der Grenzgänger nicht hinterfragt wird. Aus- und Weiterbildung, Rentner/Innen, medizinische Behandlung (Art. 27 Abs. 1 bis, Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 AuG) Der SBV begrüsst, dass erst Aufenthalte von mehr als einem Jahr unter die Höchstzahlen und Kontingente fallen. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 AuG) Der SBV unterstützt, dass es weiterhin möglich ist, von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art AuG abzuweichen. Der SBV fordert, dass es auch in Zukunft möglich sein muss, Praktikantenprogramme gemäss Art. 30 Abs. f AuG durchzuführen. Familiennachzug (Art. 42 Abs. 2 bis, Art. 43 Abs. 1 bis, Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 bis AuG) Der SBV begrüsst, dass erst Aufenthalte von mehr als einem Jahr unter die Höchstzahlen und Kontingente fallen. Ein Familiennachzug soll nur dann möglich sein, wenn ein bedarfsgerechter Wohnraum für die ganze Familie vorhanden ist und kein Anspruch auf Sozialleistungen gestellt wird. Vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1, Art. 85 Abs. 7 Bst. d AuG) Wenn aus humanitären Gründen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen die Zahl der Personen in diesem Bereich steigt, darf dies nicht zu Lasten der Kontingente für Arbeitnehmende gehen, sondern der Bundesrat muss in diesem Fall Art. 17a Abs. 1 AuG anwenden: Der Bundesrat kann bei Bedarf die Höchstzahlen jederzeit anpassen. II. Stellungnahme zur Anpassung der Gesetzesvorlage zur Änderung des AuG (Integration) Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1 und 1 bis, Art. 44 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 3, Art. 45 Bst. d, Art. 49a Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b AuG) Der SBV unterstützt diese Massnahmen. Erlöschen und Widerruf von Bewilligungen (Art. 63 Abs. 2 und 3 AuG) Der SBV unterstützt diese Massnahme. Vorläufige Aufnahme (Art. 85 Abs. 6 und 7 Bst. c bis AuG) Der SBV unterstützt diese Massnahme. Asylbereich: Wegfall der Sonderabgabe und der Bewilligungspflicht (Art. 85a, Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g AuG) Der SBV begrüsst die Aufhebung der Sonderabgabe und die Erleichterungen gegenüber dem aktuellen Bewilligungsverfahren zum Erhalt der Arbeitsbewilligung. Die Einführung eines Meldesystems analog dem Meldever-
5 Seite 5 5 fahren wird unterstützt. Der SBV lehnt die Einführung eines neuen Kontrollsystems bzw. die automatische Weiterleitung der Daten an die Kontrollstelle ab. Auch diese Arbeitsverhältnisse können im Rahmen der FlaM geprüft werden. Dementsprechend ist Art. 85a und Art. 120 AuG anzupassen respektive kann ganz gelöscht werden. Schlussbemerkungen Der SBV fordert, dass Kurzaufenthalter bis zu 12 Monaten nicht unter die Höchstzahlen und Kontingente fallen. Die Höchstzahlen und Kontingente müssen flexibel sein und auch Wirtschaftssektoren mit tieferer Wertschöpfung, welche auf weniger qualifizierte Arbeitnehmer angewiesen sind, müssen berücksichtigt werden. Aus Sicht der Landwirtschaft ist es wichtig, dass die Betriebe auch in Zukunft ohne administrative Mehrauflagen und mit verhältnismässigen Gebühren Arbeitskräfte aus dem Ausland rekrutieren können. Der SBV verlangt, dass die Hürden für weniger qualifizierte Arbeitskräfte, die weniger als ein Jahr in der Schweiz sind, klein bleiben und auch Tieflohnbranchen bei der Kontingentsverteilung zum Zug kommen. Der SBV lehnt eine Steuerung der Zuwanderung über Gebühren oder Abgaben ab. Massnahmen ausserhalb des Ausländerrechts sollten im Bereich der Raumplanung und des Wohnungsmarktes umgesetzt werden. Der SBV setzt sich gegen den Kulturlandverlust ein und aus diesem Grund wird ein schonender Umgang mit dem Kulturland angestrebt. Aus Sicht des SBV dürfen die bilateralen Verträge mit der EU nicht in Frage gestellt bzw. gefährdet werden. Ohne die Resultate der Verhandlungen betreffend FZA mit der EU zu kennen, ist es kaum möglich, eine abschliessende umfassende Stellungnahme zum AuG zu verfassen. Der SBV behält sich das Recht vor, je nach Verhandlungsresultat, seine Position neu zu beurteilen. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband Markus Ritter Präsident Jacques Bourgeois Direktor
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