Gründungsinformationen. Energethiker (Hilfesteller)

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1 Gründungsinformationen Energethiker (Hilfesteller) Ausgabe Juli 2009

2 Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes Wirtschaftskammer Vorarlberg Wichnergasse Feldkirch T 22/ F 22/ E Bale.Angelika@wkv.at Liebe Gründerin, lieber Gründer, sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent! Auf dem Weg in die Selbstständigkeit stellen sich zahlreiche Fragen zur Gründung und Ausübung eines Unternehmens. Sie interessieren sich konkret für die Gründung eines freien Gewerbes als Energethiker (Hilfesteller). In dieser Gründungsmappe finden Sie die wichtigsten Informationen, die Sie zur Gründung und Ausübung Ihres eigenen Unternehmens als Energethiker benötigen. Das Gründer-Service der Wirtschaftskammer Vorarlberg berät Sie gerne in allen Fragen der Neugründung (z.b. Gewerbeanmeldung, Sozialversicherungspflicht bei der Gewerblichen Sozialversicherung, Finanzamt, Wahl der Rechtsform, Buchführungspflichten uvm.). Vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin mit unseren Expertinnen und Experten (Tel / ). Wertvolle Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auch im Internet auf unter der Rubrik Gründer und Jungunternehmer. In der Geschäftsstelle Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes stehen Ihnen Geschäftsführerin Mag. Susanna Troy (Tel / ) und Angelika Bale (Tel / ) gerne für die Beantwortung weiterer Fragen zum Energethiker-Gewerbe nach erfolgter Gründungsberatung zur Verfügung. Übrigens: Bei der Schreibweise des Begriffes Energethiker handelt es sich um keinen Rechtschreibfehler, sondern um eine bewusste Wortspielerei mit den beiden Begriffen Energie und Ethik. Freundliche Grüße Susanne Rauch Herwig Öhre Mag. Susanna Troy- Fachgruppenobfrau Berufsgruppensprecher Geschäftsführerin

3 Geschäftsführerin: Mag. Susanna Troy Tel / Fax: / Troy.Susanna@wkv.at Sekretariat: Angelika Bale Tel / Fax: / Bale.Angelika@wkv.at Die Fachgruppengeschäftsstelle Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes der Wirtschaftskammer Vorarlberg Die Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes vertritt folgende Berufe mit derzeit insgesamt etwa Gewerbeberechtigten: Abbruch von Kraftfahrzeugen Adressenbüros Berufsdetektive Bewachungsgewerbe Holzzerkleinerer Partnervermittlung Exportberater Holzschlägerer Imprägnierer (Holz- u. Bautenschutz) Beratungsdienste Farb- und Typberater Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände Energethiker (Hilfesteller) Montagegewerbe Patentverwerter Arbeitskräfteüberlasser Privatgeschäftsvermittler Lebens- u. Sozialberater Schätzer Sportartikelverleih, Schimontage Schleifer Tiefkühlanlagen Textildrucker Hundeschur- u Trimmanstalten Verleiher (ohne Sportartikel) Sicherheitsfachkraft Zeichenbüros Arbeitsvermittler Hausbesorger Architekturmodellhersteller Landwirtschaftliche Dienstleister Radiästheten Öffnen u. Schließen von Grabstätten Lohnverpacker Projektbegleiter Personenbetreuer Call-Center Licht- u. Tontechniker Sonstige Mitglieder Von der Geschäftsstelle werden neben der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes, der auch die Energethiker (Hilfesteller) angehören, noch weitere 6 Fachgruppen Innung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler Fachgruppe Abfall- u Abwasserwirtschaft Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Fachgruppe Finanzdienstleister Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie Fachgruppe Ingenieurbüros betreut. Die Geschäftsstelle versteht sich als Anlauf- und Servicestelle für Mitglieder und zukünftige Mitglieder.

4 Dienstleistungskatalog der Fachgruppe Wie umfangreich der gesamte Tätigkeitsbereich einer Fachgruppe/Innung ist, ersehen Sie an der nachfolgenden Auflistung. Eine Interessenvertretung hat sich mit sehr vielfältigen Problemen auseinander zu setzen, um Unternehmern möglichst gute Rahmenbedingungen für ihre gewerbliche Tätigkeit zu schaffen. Gesetze und Verordnungen werden von allen Sozialpartnern und nicht nur von den Unternehmern sowie politischen Parteien beschlossen. Wenn man bedenkt, dass die Unternehmer lediglich 3 % der Gesamtbevölkerung Österreichs ausmachen, dann haben wir als Interessenvertretung einen sehr ansehnlichen Einfluss auf die Gesetzgebung erlangt. Tätigkeitsbereich Interessenvertretung Einflussnahme und Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und ÖNormen Kontakte (Anliegen, Interventionen) bei Behörden, Körperschaften, Schulen, Verbänden, Medienvertretern Vorbereitung für Kollektivvertragsverhandlungen Vertretung der Mitgliederinteressen in Gremien bei verschiedenen Institutionen Pfuscherbekämpfung, Gewerbeabgrenzung Clearingstelle; Entgegennahme und Bearbeitung von Mitgliederanfragen, -beschwerden, Anregungen und Wünschen Konsumentenanfragen, -beschwerden, Schlichtungsstelle Gründungsanfragen, NeuFöG Beratungen Organisation Vorbereitung, Durchführung, Protokoll und Nachbearbeitung von Ausschusssitzungen, Innungsvollversammlungen, Berufsgruppenversammlungen, Stammtische, Arbeitskreise Vorbereitung, Beschlussfassung, Protokoll von Voranschlägen, Grundumlagen, Rechnungsabschlüssen Lehrlingswettbewerbe, Prüfungskommissionen, Überbetriebliche Ausbildungsprojekte, Austragung von Bundeslehrlingswettbewerben, Lehrabschlussprüfungen Teilnahme an und (teilweise) Organisation von Bundesinnungsausschusssitzungen, Bundestagungen, Bundeslehrlingswettbewerben Mitarbeit bei internen Besprechungen und Verwirklichung von daraus resultierenden Projekten, Weiterbildungsveranstaltungen (Kurswesen) Wirtschafskammer-Wahlen Serviceleistungen Beratung für Geschäftsgründungen gemäß Gewerbeordnung Fachinformationen, Rundschreiben Auskünfte über Kollektivverträge (Mindestlöhne, Lehrlingsentschädigungen) Vermittelnde Stelle (Clearingstelle) bei Rechtsfragen (Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Umweltbestimmungen, Gewerbeordnung usw.) Branchenspezifische Bildungsveranstaltungen, Seminarveranstaltungen Fachexkursionen, Fachveranstaltungen, Veranstaltungen geselliger Art Branchenverzeichnisse Abschluss und Kontrolle von kollektiven Versicherungen (Eintreibungsversicherung, Haftpflicht) Branchen-Image Berufspräsentation (Landeshandwerksausstellung, BIFO-Messe) Vorbereitungsarbeiten für Branchenspezifische Broschüren Branchenspezifische Werbung Presseberichte, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit Vorbereitungsarbeiten für Internetauftritte (Homepages) Imagewerbung Medienauftritte Verwaltung Ruhendmeldungen, Wiederbetrieb, Aufbereitung Grundumlage, Inkasso, Terminkontrolle Sonstige administrative Aufgaben

5 Wichtige Ansprechpartner Fachgruppen-Ausschuss der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes Die Interessen der Fachgruppe werden von einem auf fünf Jahre gewählten FG-Ausschuss vertreten, die aktuelle Funktionsperiode dauert von 2005 bis Fachgruppenobfrau Rauch Susanne 6900 Bregenz Fachgruppenobfrau-Stellvertreter Rigg Johannes 6890 Lustenau Fachgruppenobfrau-Stellvertreter Metzler Dietmar 6824 Schlins Weitere Fachgruppenausschuss-Mitglieder: Berkmann Günther 6900 Bregenz Öhre Herwig 6800 Feldkirch Isele Gerd 6890 Lustenau Bertsch Josef 6850 Dornbirn Preininger Othmar 6900 Bregenz Mag. Witzemann Roland 6890 Lustenau Giesinger Georg 6844 Altach Tschann Johann 6712 Thüringen Thurnher Hubertus (kooptiert) 6900 Bregenz

6 Die Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes ist Teil der Sparte Gewerbe und Handwerk Spartenobmann: Kom.-Rat Ing. Heinrich Hajek 6900 Bregenz Spartengeschäftsführer: Mag. Theo Schreiber Wichnergasse 9 Tel.: 05522/ Feldkirch Fax: 05522/ Wenden Sie sich an die Expertinnen und Experten der Wirtschaftskammer Vorarlberg: Rechtsberatung Wirtschaftsrecht Zu Zwecken des gewerblichen Geschäftsbetriebes, telefonische Beratung und Auskünfte. Persönliche Beratung nur nach Übermittlung der schriftlichen Unterlagen und telefonischer Terminvereinbarung über Vertragsrecht (Vertragsentwürfe im Bereich Wirtschaftsrecht, etwa Vertriebs-, Werk-, Kauf-, Miet-, Pacht-, Handelsvertreter- oder Gesellschaftsverträge, Vertragsberatung, Gewerberecht, Betriebsanlagenrecht, Insolvenzrecht, gewerblicher Rechtsschutz (Marken-, Muster- und Patentrecht), Wettbewerbsrecht, Grundzüge des Urheberrechts. Rechtsberater: Dr. Werner Fellner Tel.: 05522/ Fax: / Mag. Sebastian Knall Tel.: 05522/ Fax: / Arbeits- und Sozialrecht Beratung in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechtes, Kollektivvertragsauskünfte Hilfeleistungen bei Arbeiterkammer, Gewerkschaft, Arbeitsamt, Arbeitsinspektorat, vor dem Arbeits- und Sozialgericht, Interventionen bei Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Referenten Dr. Christoph Jenny Tel.: 05522/ Dr. Markus Kecht Tel.: 05522/ Christl Marte Tel.: 05522/ Fax: 05522/ Andrea Fend Tel.: 05522/ Steuer und Abgaberecht Auskunft und Beratung über Steuer- und Abgabenrecht (Steuerrechtliche Überlegungen bei der Rechtsformgestaltung, Betriebsübergabe und Betriebsübernahme, Lohnsteuerfragen, usw.), Förderungsmöglichkeiten für die gewerbliche Wirtschaft, Jungunternehmer Kreditaktion und Kreditaktion für das Kleingewerbe in Vorarlberg. Referent Mag. Christian Sailer Tel.: 05522/ Fax: 05522/ Uta Illenberger Tel.: 05522/

7 Berufsausbildung und Schulfragen Lehrlingsstelle Beratung und Hilfestellung in allen Angelegenheiten der dualen Berufsausbildung: Eignungstest, Lehrverträge, Ausbildung der Ausbilder, Berufsschulfragen, Beratung für Lehrabschlussprüfungen, Lehrbetriebs- und Lehrlingskartei, Lehrlingsbetreuung Leiter Dr. Christoph Jenny Tel.: 05522/ Bernd Herb Tel.: 05522/ Franz Huber Tel.: 05522/ Fax: 05522/ Wirtschaftsförderungsinstitut WIFI-Campus Bahnhofstraße 24 Tel.: 05572/ Dornbirn Fax: 05572/ Institutsleiter: Dr. Thomas Wachter Tel.: 05572/ Prüfungsreferat: Günter Kennerknecht Tel.: 05572/ WIFI Hohenems Bahnhofstraße 27 Tel.: 05572/ Hohenems Fax: 05572/ Gründerservice: Mag. Christoph Mathis Tel.: 05522/ Mag. (FH) Manuel Zelzer Tel.: 05522/ Mag. Miriam Bitschnau Tel.: 05522/

8 Zugangsvoraus- setzungen Gewerbeanmeldung

9 Gewerbeordnung Sofern Sie die beabsichtigte Tätigkeit als Energethiker (siehe Berufsbild) selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig und in Ertragsabsicht durchführen wollen, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Die korrekte Bezeichnung des Gewerbes lautet: Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels (Aufzählung der Methoden). Das Gewerbe zählt zu den sog. freien Gewerben. Für die Anmeldung eines freien Gewerbes muss - im Gegensatz zu einem reglementierten Gewerbe kein Befähigungsnachweis (z. B. bestimmte Ausbildung, Prüfung o.ä.) nachgewiesen werden. Gewerbeanmeldung Die Gewerbeanmeldung ist bei der für Ihren Gewerbestandort zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen. Ein Formular für die Gewerbeanmeldung finden Sie weiter hinten in dieser Infomappe. Der Anmeldung ist neben den Personaldokumenten (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Meldezettel) ein möglichst aktueller Auszug aus dem Strafregister beizufügen. Im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung weisen wir auf das Neugründungsförderungsgesetz hin. Damit wurden verschiedene Befreiungen geschaffen. Formale Voraussetzung für eine derartige Befreiung ist die vorherige Inanspruchnahme einer Beratung durch die Wirtschaftskammer bzw. Fachgruppe.

10 Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) (für Neugründer) Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) werden unter nachstehenden Voraussetzungen Unternehmensneugründungen von diversen in diesem Zusammenhang stehenden Abgaben und Gebühren befreit. Das NEUFÖG gilt für Unternehmensneugründungen ab dem 1. Mai 1999 (amtliches Formular NeuFö1). Wer ist Neugründer nach dem NEUFÖG? Um als Neugründer zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes. Die Betriebsführung beherrschende(n) Person(en) (Betriebsinhaber) hat/haben sich bisher innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art (im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten [ÖNACE 2003]) sowohl im In- als auch im Ausland beherrschend betrieblich betätigt. In der Praxis kommt es vermehrt vor, dass eine Ges.m.b.H. nach britischem Recht (= britische Limited) gegründet wird und in weiterer Folge die Geschäftstätigkeit in Österreich durch Errichtung einer Zweigniederlassung (Ort der Geschäftsleitung in Österreich) begründet wird. Für die Anwendung der NEUFÖG-Befreiungen ist maßgeblich, ob die Limited bzw. der Betriebsinhaber einer Zweigniederlassung einer britischen Limited überhaupt schon und wenn ja, in vergleichbarer Art tätig war. Hinweis: Jedenfalls wird der Nachweis, dass die Limited bisher keine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat schwierig sein. Dem Steuerpflichtigen obliegt bei Auslandssachverhalten jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Ansicht des Firmenbuchgerichts, wonach die britische Limited bereits tätig gewesen sein muss, um überhaupt mit der Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen zu werden, reicht für die Versagung der NEUFÖG-Begünstigung laut Meinung des Finanzministeriums nicht aus. In diesem Zusammenhang darf auf die ausführliche Broschüre Die Gründung einer britischen Limited hingewiesen werden. Diese Broschüre finden Sie auf unserer Homepage unter: Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht Thema Handelsrecht allgemein Service-Dokumente.

11 Hinweis: Um Missbrauch hintan zu halten darf innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsneugründung die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 15 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung in diesem Sinne nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NEUFÖG-Begünstigung und muss der Betriebsinhaber die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen. Unter einem Betrieb in diesem Sinne ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Weitere Voraussetzungen Es darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegen. Es liegt auch kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vor (siehe diesbezüglich Infoblatt: Neugründungs-Förderungsgesetz für Übernehmer ). Wer gilt als Betriebsinhaber? Betriebsinhaber ist ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des NEUFÖG sind insbesondere: Einzelunternehmer Unbeschränkt und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften Nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind. Wofür werden Gebühren und Steuern nicht erhoben? Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben Darunter fallen nur solche Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch eine Neugründung unmittelbar veranlasst sind; das sind insbesondere: - Anmeldung eines Anmeldungsgewerbes Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 2 von 6

12 - Ansuchen um Gewerbeberechtigungen oder Konzessionen - Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - Genehmigung und Bewilligungen zur Berufstätigkeit und Nachsichten von Berufszulassungserfordernissen wie z.b. Befähigungsnachweise etc. - Niederlassungsbewilligungen - Gründungsbedingte Konzessionserteilungen - Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen - Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden Nicht unter die Befreiung fallen andere Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld der Neugründung anfallen, wie z.b. Meisterprüfungszeugnisse, Staatsbürgerschaftsnachweise, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung, etc. Weiters fallen nicht unter diese Befreiung Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung veranlassten Rechtsgeschäfte, wie z.b. Gebühren für Bestandverträge oder Gebühren für Darlehens- und Kreditverträge. Grunderwerbssteuer Die Befreiung von der Grunderwerbssteuer gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Neugründung. Eine Befreiung tritt nur insoweit ein, als eine Grunderwerbssteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt (also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften insoweit diese eine Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft darstellen). Voraussetzung ist u.a. das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes, Vorliegen einer Gesellschaft als selbständiger Rechtsträger sowie Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage aus Anlass der Neugründung. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch Darunter fallen nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes stehende gebührenbefreite Eintragungen in das Firmenbuch, wie z.b. für folgende Neueintragungen: Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter sowie der (die) Geschäftsführer. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch Darunter fallen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung, soweit Gesellschaftsrechte an der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Diese Befreiungsbestimmung stellt somit eine parallele Befreiung zur Befreiung betreffend die Grunderwerbsteuer dar. Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 3 von 6

13 Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung (bzw. auch hinsichtlich obiger Befreiung betreffend Grunderwerbsteuer) sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts (z.b. OG, KG, atypische Stille Gesellschaft), vergleichbare ausländische Gesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV); nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Gesellschaftsteuer Darunter fällt die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co. KG) durch den ersten Erwerber. Börsenumsatzsteuer Diese Befreiung betraf eine etwaige Einbringung von Wertpapieren (z.b. Schuldverschreibungen) auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Abschaffung der Börsenumsatzsteuer ist diese Befreiung derzeit nicht mehr aktuell. Lohnabgaben Nicht erhoben werden folgende im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer: - Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für Arbeitnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. 22 Z. 2 EStG (z.b. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer) - Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers - Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt der im 4 (1) ASVG genannten Personen Wann ist der Zeitpunkt der Neugründung? Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt; wenn also die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der internen Vorbereitungsmaßnahmen sowie der Zeitpunkt für Werbemaßnahmen für die geplante Neugründung. Wie kommt man in den Genuss der Begünstigung? Um in den Genuss der oben angeführten Befreiungen zu kommen, muss der Betriebsinhaber bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z.b. Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Finanzamt, Gericht, etc.) rechtzeitig ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular (Formular NeuFö 1) im Original vorlegen. Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 4 von 6

14 Dieses Formular ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei den Finanzämtern und im Internet unter Sonstige Neufoe1 erhältlich. Der Neugründer hat auf dem Formular NeuFö 1 zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes erfüllt sind. Hinweis: Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt (Nachweis durch Zeugnisse, mindestens dreijährige kaufmännische Praxis, Aneignung der Kenntnisse mittels von der gesetzlichen Berufsvertretung beigestelltem Informationsmaterial). Insoweit, als ein Betriebsinhaber auch als Abgabenschuldner für sich eine individuelle Abgabenbefreiung nach dem NEUFÖG in Anspruch nehmen will, sind mehrere Bestätigungen erforderlich. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen zum FLAF und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die ausgefüllte Erklärung zu den Lohnunterlagen zu nehmen und dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln - im Falle von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung der zuständigen Gebietskrankenkasse. In den Wirtschaftskammern werden die NEUFÖG-Beratungen durch die örtlich zuständige Bezirksstelle, das Gründer-Service, teilweise aber auch durch die entsprechende Fachgruppe durchgeführt. Eine elektronische Übermittlung der Erklärungen an die zuständige Behörde ist dann zulässig, wenn zwischen Behörde und der zuständigen Berufsvertretung ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist. Probleme bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit Treten im Zuge der NEUFÖG-Beratung Zweifel dahingehend auf, ob eine Person ohne freien Arbeitsmarktzugang tatsächlich einen Betrieb gründet (es ist nicht sicher, ob eine betriebliche Struktur geschaffen wird oder ob im Rahmen der Tätigkeit betriebliche Einkünfte erzielt werden) kann die beratende Stelle eine Stellungnahme des Wohnsitzfinanzamtes des Gründers einholen. Der potentielle Neugründer erhält von der beratenden Stelle das Formular NeuFö 5 ausgehändigt. Die Stellungnahme der Finanzverwaltung wird dem Neugründer zur Vorlage bei der gesetzlichen Berufsvertretung ausgefolgt. Abschließend darf auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zum NEUFÖG, Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung AÖFV Nr. 184 vom , hingewiesen werden, worin ausführliche Informationen des Finanzministeriums bezüglich der Verwaltungspraxis zum Neugründungsförderungsgesetz betreffend Neugründung wiedergegeben sind. Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 5 von 6

15 Rechtsgrundlagen Neugründungs-Förderungsgesetz NEUFÖG, BGBl. I Nr. 106/1999 Verordnungen des Bundesministeriums für Finanzen zum NEUFÖG, BGBl. II Nr. 483/2002 und BGBl. II Nr. 593/2003 und BGBl. II Nr. 216/2005 Änderung NEUFÖG, BGBl. I Nr. 111/2002 Erlass vom 20. Juni 2006, BMF /0290-VI/7/2006 Stand: Jänner 2007 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Wien, Tel. Nr.: (01) , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Burgenland, Tel. Nr.: , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter (Neugründung) Auch wenn aus Gründen der Textautonomie zum Teil auf weibliche Formen verzichtet wurde, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen auf weibliche und männliche Personen. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 6 von 6

16 Sehr geehrte Betriebsinhaberin! Sehr geehrter Betriebsinhaber! Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung stehen, nicht erhoben. Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen müssen Sie die folgende Erklärung unterschreiben und bei den jeweils in Betracht kommenden Behörden (z.b. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann) bzw. Parteienvertretern (z.b. Notar bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer) vorlegen. Für die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten ist die Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem Finanzamt bzw. der Gebietskrankenkasse zur Kenntnis zu bringen. Erklärung der Neugründung ( 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) Angaben zum Betrieb: Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers Zutreffendes bitte ankreuzen! Bei natürlichen Personen Angabe der Versicherungsnummer/ Geburtsdatum Die folgenden Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes liegen vor: Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet. Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert. Der Kalendermonat der Neugründung ist (voraussichtlich) der Monat/Jahr Kalendermonat der Neugründung Jahr Ich beanspruche, dass die folgenden Abgaben, Gebühren und Beiträge für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge nicht erhoben werden: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums von Grundstücken Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten Diese Erklärung wird (voraussichtlich) bei folgenden Behörden vorgelegt werden: An das Finanzamt An das Gericht An die Bezirkshauptmannschaft An den Magistrat An den Landeshauptmann für An Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den betroffenen Behörden folgende Umstände unverzüglich mitzuteilen habe: 1. Der neu gegründete Betrieb wird im Kalendermonat der Neugründung oder in den folgenden elf Kalendermonaten um bereits bestehende Betriebe oder Teilbetriebe erweitert. 2. Innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrscht eine Person die Betriebsführung, die sich schon vor der Neugründung in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich bestätigt hat. Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Datum, Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung/Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ( 4 Abs. 3 NeuFöG) Die Erklärung der Neugründung wurde unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt. Die Neugründung betrifft ein freies Gewerbe: Der Betriebsinhaber verfügt über grundlegende unternehmerische Kenntnisse. Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung bzw. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Datum, Stempel und Unterschrift NeuFö 1 Bundesministerium für Finanzen

17 Allgemeine Informationen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung durch natürliche Personen: Volljährigkeit; österreichische oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Vertragsstaates; Angehörige anderer Staaten dürfen Gewerbe ausüben wenn sie sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen; es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen (Ausschlussgründe sind: Nichteröffnung eines Konkurses wegen einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht ausreichenden Vermögen, wenn der Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch aufscheint, Gerichtsstrafen nach 156 bis 159 StGB (betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) oder von mehr als 180 Tagessätzen und/oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, Finanzvergehen mit Geldstrafen von mehr als 726,72 oder Geld- und Freiheitsstrafen, wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind); Ausschlussgrund für die Ausübung des Gastgewerbes sind weiters Verurteilungen nach 28 bis 31 Suchtmittelgesetz. - (Rechtssgrundlagen: 8, 13, 14 und 373b GewO) Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben der Befähigungsnachweis (Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung, zb bei Handwerken das Meisterprüfungszeugnis). Verfügt der Gewerbeanmelder selbst nicht über den notwendigen Befähigungsnachweis, so kann er ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe anmelden, wenn er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der diesen Nachweis hat, bestellt. Der namhaft gemachte Geschäftsführer muss auch sonst den obigen Voraussetzungen entsprechen und im Betrieb des Gewerbeanmelders als Arbeitnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt sein (Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse). (Rechtsgrundlagen: 16 und 39 GewO) Voraussetzungen zur Gewerbeausübung durch juristische Personen (GmbH, AG, Verein), Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG): Das Unternehmen (GmbH, AG, OEG etc) muss im Firmenbuch eingetragen sein; ausländische juristische Personen können ein Gewerbe nur über eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung anmelden; Personengesellschaften des Handelsrechtes können ein Gewerbe vor der Eintragung im Firmenbuch ausüben, wenn sie den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft machen; Vereine sind rechtlich nach positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens existent. - (Rechtsgrundlagen: 9 und 10 GewO) Auf die zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen der jeweiligen Gesellschaft oder Vereines dürfen keine Gewerbeausschlussgründe im oben angeführten Sinne zutreffen. (Rechtsgrundlage: 13 Abs 7 GewO). Es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden; handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, muss dieser gewerberechtliche Geschäftsführer den obigen Voraussetzungen für natürliche Personen entsprechen und dem zur Vertretung nach außen berufenen Firmen- oder Vereinsorgan angehören oder als Arbeitnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt sein (Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse). - (Rechtsgrundlagen: 9 und 39 GewO)

18 Entstehung der Gewerbeberechtigung: Die Berechtigung zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes entsteht grundsätzlich am Tag des Einlangens der Gewerbeanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft, wenn der Anmeldung alle erforderlichen Nachweise angeschlossen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, wie zb die Erbringung des Befähigungsnachweises und das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen erfüllt sind. Nachstehende Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Erteilungsbescheides ausgeübt werden: Baumeister Brunnenmeister Chemische Laboratorien Elektrotechnik Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) Gas- und Sanitärtechnik Herstellung von Arzeimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften Inkassoinstitute Rauchfangkehrer Reisebüros Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive,Bewachungsgewerbe) Sprengungsunternehmen Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels Zimmermeister Das Gewerbe Pfandleiher darf erst nach Genehmigung der Geschäftsfordnung durch den Landeshautpmann ausgeübt werden. - (Rechtsgrundlagen: 339, 340 und 155 GewO) Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer: Die Gewerbeanmeldung bewirkt die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Mit dieser Mitgliedschaft ist die Bezahlung einer Kammerumlage verbunden, welche von der Wirtschaftskammer vorgeschrieben wird. Die Höhe dieser Umlage ist je nach Art des Gewerbes unterschiedlich. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Wirtschaftskammer in Feldkirch (Tel 05522/305). Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung: Mit der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung beginnt auch die Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Unter gewissen Voraussetzungen (ua. Nichtübersteigung eines Grenzbetrages bei Einkünften und Gewinn) besteht die Möglichkeit um die Befreiung von Pensions- und Krankenversicherung anzusuchen. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Feldkirch (Tel 05522/76642)

19 Ruhen und Wiederaufnahme eines Gewerbes: Ein allfälliges Ruhen des Gewerbes (die gewerbliche Tätigkeit wird vorübergehend nicht ausgeübt) ist binnen drei Wochen bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg schriftlich anzuzeigen; dasselbe gilt für die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Während der Zeit des Ruhens des Gewerbes besteht keine Sozialversicherungspflicht und die Kammerumlage reduziert sich. - (Rechtsgrundlage: 93 GewO) Löschung/Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung: Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen. Bei Gewerben, die vor dem erteilt wurden, ist der Original- Gewerbeschein der Behörde für die Löschung zu übermitteln. Die Zurücklegung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Mit der Zurücklegung erlischt die Gewerbeberechtigung; dies wird im Gewerberegister vermerkt und die maßgeblichen Stellen (Wirtschaftskammer, Sozialversicherung, Standortgemeinde etc) werden verständigt. - (Rechtsgrundlage: 86 GewO) Betriebsanlagengenehmigung: Für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen die geeignet sind das Leben und die Gesundheit von Personen sowie das Eigentum der Nachbarn zu gefährden und/oder die Nachbarn zu belästigen (Lärm, Staub, Erschütterungen etc), die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten zu beeinträchtigen oder nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen, ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich; zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Für die Genehmigungspflicht genügt die bloße Möglichkeit derartiger Auswirkungen. - (Rechtsgrundlage: 74 ff GewO) Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zuge der Gewerbeanmeldung: Neugründer im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NEUFÖG) sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen befreit, wenn sie eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Das Formular (Erklärung der Neugründung) ist im Internet unter oder bei der Wirtschaftskammer erhältlich und von dieser zu bestätigen. Eine Neugründung liegt vor, wenn eine neue, bisher noch nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird und der Betriebsinhaber sich bisher noch nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Bei einer Betriebsübertragung kann die Förderung in Anspruch genommen werden, wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers bei einem bereits vorhandenen Betrieb vorliegt und der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

20 Ansonsten sind folgende Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten: Bei natürlichen Personen: Gebühr für die Gewerbeanmeldung 43,00 für eine allfällige Geschäftsführerbestellung 13,00 Gebühr für Beilagen, jeweils 3,60 Gebühr für die Ausfertigung des Registerauszuges 6,50 Gebühr für die Ausfertigung des Bescheides (bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 76,00 Verwaltungsabgabe für die Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung 2,10 bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 54,50 Bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes etc: für die Gewerbeanmeldung 43,00 Gebühr für die Geschäftsführerbestellung 13,00 Gebühr für Beilagen, jeweils 3,60 Gebühr für die Ausfertigung des Registerauszuges 6,50 Gebühr für die Ausfertigung des Bescheides (bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 76,00 Verwaltungsabgabe für die Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung: 2,10 bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 109,00

21 Name, Anschrift, Telefonnummer, Adresse Datum An die Bezirkshauptmannschaft Betrifft: Gewerbeanmeldung Hiermit melde ich folgendes Gewerbe an: Gewerbewortlaut: (Hier sind der genaue Gegenstand des Gewerbes und allfällige Einschränkung einzutragen) Standort der Gewerbeausübung: (Hier ist der Standort, an welchem das Gewerbe ausgeübt werden soll, anzugeben und zwar die genaue Anschrift mit Ort, Straße und Hausnummer oder Grundstücksnummer und Katastralgemeinde) Gewerbeanmelder: Familienname: Vorname: frühere Familiennamen: geboren am Staatsbürgerschaft: wohnhaft in: in (Bitte genaue Anschrift mit PLZ, Wohnort, Straße und Hausnummer angeben) Sozialversicherungsnummer: Folgende Belege sind der Gewerbeanmeldung anzuschließen:

22 bei reglementierten Gewerben oder Teilgewerben: Belege über den Befähigungsnachweis oder Bescheid über die Feststellung des individuellen Befähigungsnachweises Meisterprüfung bzw. Befähigungsprüfung abgelegt am in o Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (nur für Immobilientreuhänder!) bei Personen, die nicht oder noch nicht fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind: Geburtsurkunde Staatsbürgerschaftsnachweis Meldebestätigung (nur bei Personen erforderlich, die nicht in Österreich wohnhaft sind) Strafregisterbescheinigung aus ihrem Herkunftsstaat E r k l ä r u n g betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des 13 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 GewO 1994, BGBl. I Nr. 111/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gebe ich an Eides statt folgende Erklärung ab: Gegen mich liegt keine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ( 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit ( 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 156 bis 159 StGB) oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vor und es wurden auch keine vergleichbaren Tatbestände im Ausland verwirklicht. Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer inländischen Finanzstrafbehörde bzw. auch nicht im Ausland von der dort zuständigen Behörde (Gericht) bestraft worden. Es wurde weder innerhalb der letzten drei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über mein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im Inland oder Ausland abgewiesen noch wurde der Konkurs im Laufe des Konkursverfahrens mangels Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens aufgehoben. Auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung im In- oder Ausland mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder aufgehoben worden ist, ist mir kein maßgebender Einfluss zugestanden und es steht mir ein solcher auch nicht zu. Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden. 2

23 Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit verloren habe ( 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.f) oder weil ich wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin ( 87 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 i.d.g.f). Hinsichtlich meiner Person ist kein Widerruf gemäß 91 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.f., meiner Bestellung zum Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im 87 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 GewO 1994 i.d.g.f. angeführten Voraussetzungen erfolgt. Ich habe wegen Zutreffens der im 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 i.d.g.f. angeführten Entziehungsgründe keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß 91 Abs. 1 oder 2 GewO 1994), i.d.g.f wie Entfernungsauftrag, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Widerruf der Übertragung des Gewerbes an den Pächter u.dgl. gegeben. Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führen können ( 363 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.f.)...., am Ort Datum Unterschrift 3

24 Berufsbild

25 Berufsbild Humanenergethik Präambel Das vorliegende Berufsbild gilt für alle Personen, die im Rahmen des freien Gewerbes Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels einer oder mehrerer der im Anhang Methodenkatalog Humanenergethik in der jeweils gültigen Fassung angeführten Methoden tätig sind. Es dient in erster Linie dazu: ein klares berufliches Selbstverständnis zu fördern, die Möglichkeiten und Grenzen der gewerblichen Tätigkeit zu definieren und den Gewerbetreibenden einen Katalog der dem Berufsbild Humanenergethik zugeordneten Methoden zu geben. Auch den KlientInnen soll das vorliegende Berufsbild dabei behilflich sein, die Dienstleistungen der Humanenergethik transparent zu machen. Weiters ist das Berufsbild auch als Darstellung der gemäß 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen. Das Berufsbild kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der Entwicklung gewachsene, gegenwärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeitsfelder auf. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes können das Berufsbild und die im Anhang genannten Methoden im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes inhaltliche Änderungen erfahren. Berufsbild Die Ausübung des Berufes umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit ein. Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten: 1. Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der KlientInnen.

26 2 2. Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden, Fülle- oder Leerezuständen der Energieflüsse bzw. Über- oder Unteraktivität des Energiesystems. 3. Die Beurteilung der in Punkt 2. angeführten Zustände unter Verwendung energetischer Hilfsmittel wie z.b. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc. (siehe Anhang). 4. Die Anwendung der im Anhang genannten, energetischen Methoden einschließlich der Anwendung energetischer Substanzen (z.b. Blütenessenzen und andere komplementärmedizinische Substanzen im Sinne des 1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arzneimittel sind und nicht unter das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) fallen). 5. Die Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die Zuführung, Lenkung oder Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung der körperlichen und energetischen Ausgewogenheit und die damit verbundene Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen. 6. Die Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung mit den im Anhang genannten, energetischen Methoden. 7. Die Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und Behelfe zur Abgabe an die KlientInnen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen. Grenzen des Tätigkeitsbereiches Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die in den Vorbehaltsbereich reglementierter Gewerbe oder freier Berufe fallen. Insbesonders ist zu beachten: HumanenergethikerInnen sind nicht zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten berechtigt. Diese fallen in den Vorbehaltsbereich des ärztlichen Berufes, der gemäß 2 Abs 2 Ärztegesetz wie folgt definiert ist: Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; 2. die Beurteilung von in Z1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 3. die Behandlung solcher Zustände (Z1); 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

27 3 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln; 8. die Vornahme von Leichenöffnungen. HumanenergethikerInnen sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen, beruflichen Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen Beziehungen sowie Kommunikationsthemen im Sinne des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung berechtigt, deren fachgerechte Durchführung die Erbringung des in der Lebens- und Sozialberatungsverordnung (BGBl.II Nr. 140/2003 idf BGBl. II Nr. 112/2006) angeführten Befähigungsnachweis voraussetzt. HumanenergetikerInnen sind nicht zur bewussten und geplanten Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden berechtigt. Die fachgerechte Durchführung der Psychotherapie erfordert die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die durch das Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 idf BGBl. I Nr. 98/2001) geregelt ist. HumanenergetikerInnen sind nicht zu Tätigkeiten berechtigt, die dem physiotherapeutischen Dienst zuzuordnen und durch das MTD-Gesetz geregelt sind. Dazu zählen gemäß 2 Abs 1 MTD-Gesetz insbesondere alle Arten von Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, Atemtherapie, alle elektro-, thermo-, photo-, hydround balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren. Die gewerbliche Tätigkeit der HumanenergetikerInnen schließt insbesondere auch alle Tätigkeiten aus, die den reglementierten Gewerben der Massage und der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. Dazu zählen auch Massagetechniken, die mit Shiatsu oder Akupressur vergleichbar sind, oder solche Tätigkeiten, die dem Massagegewerbe oder dem Kosmetik-Gewerbe vorbehaltene Kenntnisse der Hygiene erfordern. Ebenso ist laut 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter anderem Folgendes zu berücksichtigen: Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

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