Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
|
|
- Carl Holtzer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen vom Entwurf vom Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 10 der Epidemienverordnung vom... 1 (EpV), verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt, welche Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen von Ärztinnen oder Ärzten, öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, kantonalen Behörden sowie Führerinnen und Führer von Schiffen und Luftfahrzeugen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt gemeldet werden müssen. 2 Sie legt die Meldekriterien, den Zeitpunkt der Meldung, die Meldefristen, die Meldeinhalte, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest. Art. 2 Meldungen von klinischen en 1 Die zu meldenden klinischen e sind in Anhang 1 aufgeführt. 2 Meldepflichtige Personen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln: a. Vorname und Name; b. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; c. Adresse. 3 Meldepflichtige Behörden und Institutionen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln: a. Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Institution; b. Vorname und Name der zuständigen Person; c. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; d. gegebenenfalls Abteilung und Funktion. 1 SR 1
2 Art. 3 Ergänzungsmeldungen von klinischen en 1 Die ergänzend zu meldenden klinischen e sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Meldepflichtige Personen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln: a. Vorname und Name; b. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; c. Adresse. 3 Meldepflichtige Behörden und Institutionen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln: a. Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Institution; b. Vorname und Name der zuständigen Person; c. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; d. gegebenenfalls Abteilung und Funktion. Art. 4 Meldungen von laboranalytischen en 1 Die zu meldenden laboranalytischen e sind in Anhang 3 aufgeführt. 2 Meldepflichtige Laboratorien müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln: a. Bezeichnung des Laboratoriums und Adresse; b. Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters; c. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse. 3 Sie müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln: a. Vorname und Name; b. Adresse. 4 Sammelmeldungen müssen dem BAG in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt werden. Art. 5 Meldepflichtiges Laboratorium 1 Meldepflichtig ist das Laboratorium, das die Untersuchung durchführt. 2 Bei Aufträgen an ein Laboratorium im Ausland ist das auftraggebende Laboratorium meldepflichtig. 2
3 Art. 6 Meldekriterien 1 Die Meldungen von klinischen en nach Anhang 1 und die Ergänzungsmeldung von klinischen en nach 2 erfolgen nach einem oder mehreren der folgenden Meldekriterien: a. klinischer Verdacht; b. positiver laboranalytischer ; c. allfällige erregerspezifische oder ausbruchsbezogene Kriterien. 2 Bei bestimmten Beobachtungen werden die Meldekriterien durch folgende zusätzliche Kriterien ergänzt: a. Rücksprache mit der Fachärztin oder dem Facharzt für Infektiologie; b. Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik; c. epidemiologischer Link; d. Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden. 3 Die Meldungen von laboranalytischen en nach Anhang 3 erfolgen nach folgenden Meldekriterien: a. positiver ; b. negativer. Art. 7 Zeitpunkt der Meldung 1 Eine Beobachtung muss erst gemeldet werden, wenn alle Meldekriterien erfüllt sind. 2 Sie muss auch gemeldet werden, wenn einzelne Angaben fehlen. Diese sind so rasch als möglich nachzumelden. Art. 8 Meldefristen 1 Muss die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt eine Meldung an das BAG weiterleiten, so gelten die folgenden Fristen: a. für Meldungen zu klinischen en nach Anhang 1: dieselben Fristen wie nach Anhang 1; b. für Ergänzungsmeldungen zu klinischen en nach Anhang 2: eine Woche. 2 Meldefristen mit Stundenangaben gelten auch ausserhalb der Werktage. Art. 9 Meldeweg für klinische e 1 Klinische e werden an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons gemeldet, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. 2 Ist der Wohnsitz oder der betroffenen Person unbekannt, so muss der der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die meldepflichtige Beobachtung gemacht wurde. 3
4 3 Anhang 1 legt fest, welche klinischen e zusätzlich direkt dem BAG gemeldet werden müssen. Art. 10 Meldeweg für laboranalytische e 1 Laboranalytische e müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. 2 Bei Umweltproben ist der Ort der Entnahme massgeblich. Art. 11 Meldeweg für epidemiologische e 1 Epidemiologische e müssen dem BAG gemeldet werden. 2 Das BAG kann eine Stelle bezeichnen, welche die Meldungen entgegennimmt. Art. 12 Meldeweg für Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen 1 Erhält eine Kantonsärztin oder ein Kantonsarzt die Meldung einer Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er das BAG. 2 Erhält der Betreiber einer Hafenanlage die Meldung einer Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so leitet er die Meldung an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter. Diese oder dieser informiert das BAG. 3 Macht die Führerin oder der Führer eines Luftfahrzeugs im internationalen Linienund Charterverkehr eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er die Flugsicherung. Die Flugsicherung leitet die Meldung an den Flughafenhalter sowie die zuständige Flughafengrenzärztin oder den zuständigen Flughafengrenzarzt weiter. Art. 13 Meldemittel 1 Die Meldungen müssen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten Formularen per Post oder Fax oder in dem vom BAG bezeichneten System elektronisch übermittelt werden. 2 Beobachtungen nach Anhang 1, die innerhalb von zwei Stunden gemeldet werden müssen, sind zu übermitteln. 3 Führerinnen und Führer von Schiffen sowie von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr müssen zur Meldung ihrer Beobachtung das effizienteste Kommunikationsmittel, das verfügbar ist, verwenden. Art. 14 Überprüfung der Meldeinhalte Das BAG überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten einmal pro Jahr oder nach Bedarf die Meldeinhalte auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit. 4
5 Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 13. Januar über Arzt- und Labormeldungen wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset 2 [AS , , , , , , , , , ] 5
6 Anhang 1 (Art. 2) Meldungen von klinischen en Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen. Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Aids Klinischer Verdacht* - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Initialen (Vornamenscode), Wohnort, - Aufenthaltsstatus Anthrax Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt Infektiologie, und - Diagnose und Manifestation Adresse Ja *gemäss Kriterien der Europäischen Falldefinition für Aids 3 Proben sind an das vom BAG bezeichnete 6
7 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Botulismus Chikungunya- Fieber Cholera Klinischer Verdacht a, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Positiver laboranalytischer Positiver laboranalytischer, - Berufliche Tätigkeit - Diagnose und Manifestation 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse, - Berufliche Tätigkeit, Adresse, Ja Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Referenzzentrum zu senden. Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. 7
8 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - Berufliche Tätigkeit Creutzfeldt- Jakob- Krankheit Klinischer Verdacht a, und Veranlassung einer erregerspezifischen klinischen Abklärung*: 1. progressive Demenz, 2. EEG-, 3. 2 von 4 klinischen Zeichen oder Tod eines CJK- Verdachtsfalls - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Adresse und Telefonnummer, *gemäss Kriterien der europäischen Falldefinition Dengue- Fieber Positiver laboranalytischer, Diphtherie, respiratorische Klinischer Verdacht a 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse, 8
9 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - Berufliche Tätigkeit Ebola-Fieber Klinischer Verdacht, und Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Enterohämorrhagische Escherichia coli-infektion (EHEC, STEC, VTEC) Positiver laboranalytischer 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse, Frühsommer- Meningo- Enzephalitis (FSME) Positiver laboranalytischer,, - berufliche Tätigkeit 9
10 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko Gelbfieber Klinischer Verdacht a oder Tod eines Gelbfieberfalls - Risikoverhalten oder Risikofaktoren 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, Ja Gonorrhö Positiver laboranalytischer, - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hanta-Fieber Positiver laboranalytischer, 10
11 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Haemophilus influenzae Erkrankung, invasive Positiver laboranalytischer, - Impfstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hämorrhagische Manifestation unklaren Ursprungs mit Fieber b Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Hepatitis A Positiver laboranalytischer Adresse, 11
12 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - berufliche Tätigkeit - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hepatitis B Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden* - Impfstatus - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko Adresse, - berufliche Tätigkeit - Herkunftsland * aufgrund eines positiven laboranalytischen s - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hepatitis C Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden* Adresse * aufgrund eines positiven laboranalytischen s 12
13 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG, - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - berufliche Tätigkeit - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Herkunftsland HIV-Infektion Positiver laboranalytischer *, und Vorliegen laboranalytischer Zusatzangaben + - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Initialen (Vornamenscode), Wohnort, - Aufenthaltsstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Laborbefund * Bestätigter gemäss Vorgaben des HIV- Testkonzepts + Anzahl CD4 T-Zellen, Viruslast sowie Resistenz gegenüber antiretroviralen Medikamenten Influenza A HxNy (neuer Subtyp) Klinischer Verdacht a, und Rücksprache mit Facharzt Infektiologie - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. 13
14 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Berufliche Tätigkeit Krim-Kongo- Fieber Klinischer Verdacht, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Lassa-Fieber Klinischer Verdacht, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Legionellose Positiver laboranalytischer Adresse und Telefonnummer, + nur falls Test im Praxislabor durchgeführt wurde - Laborbefund + 14
15 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Malaria Positiver laboranalytischer, - Herkunftsland + nur falls Test im Praxislabor durchgeführt wurde - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Laborbefund + Marburg- Fieber Masern Klinischer Verdacht, und Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Klinischer Verdacht a aufgrund Trias: 1. Fieber, 2. makulopapulöses Exanthem, 3. Husten, Rhinitis oder Konjunktivitis - Diagnose und Manifestation 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Auf Anfrage des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Genotypisierung an ein vom BAG bezeichnetes 15
16 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Meningokokkenerkrankung, invasive MERS Coronavirus Klinischer Verdacht a, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik, und Epidemiologischer Link* 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Diagnose und Manifestation Adresse, Adresse, - berufliche Tätigkeit Ja Labor gesendet werden. * Kriterium wird in Abhängigkeit der Epidemie definiert Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Pest Klinischer Verdacht a zwei Stun- - Diagnose und Manifestation Adresse Ja Proben sind an 16
17 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik. den,, - berufliche Tätigkeit das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Pneumokokkenerkrankung, invasive Positiver laboranalytischer *, * von normalerweise sterilem Ort (kein Urin) - Impfstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Pocken Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik. - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, - berufliche Tätigkeit Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Poliomyelitis Klinischer Verdacht a * 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse Ja *auch: Akute schlaffe Lähmung 17
18 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus, Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Rift-Tal- Fieber Positiver laboranalytischer, - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko Röteln Positiver laboranalytischer 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, SARS Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt - Diagnose und Manifestation Adresse und Telefonnummer; gegebenen- Ja * Kriterium wird in Abhän- 18
19 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG für Infektiologie, Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik, und Epidemiologischer Link* falls, - berufliche Tätigkeit gigkeit der Epidemie definiert Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Syphilis Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden, - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Tetanus Klinischer Verdacht a 24 Stunden - Diagnose und Manifestation, - Impfstatus 19
20 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Tollwut Klinischer Verdacht a 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Tuberkulose Klinischer Verdacht a, und Beginn einer Behandlung mit 3 verschiedenen Antituberkulotika* - Impfstatus - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Tularämie Klinischer Verdacht a Adresse, Adresse, - berufliche Tätigkeit - Herkunftsland - Aufenthaltsstatus Adresse und Telefonnummer, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. * Nicht melden: präventive Chemotherapie oder positive Tuberkulinreaktion. 20
21 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - berufliche Tätigkeit Typhus abdominalis / Paratyphus Positiver laboranalytischer - Impfstatus Adresse und Telefonnummer, - berufliche Tätigkeit West-Nil- Fieber Positiver laboranalytischer, Häufung von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtung : gehäuftes Auftreten einer Beobachtung bzw. aussergewöhnliche Beobachtung 24 Stunden - Diagnose und Manifestation bzw. Angaben zu erkrankten Personen - Anzahl betroffener Personen Name und Adresse der betroffenen Institution, falls eine solche betroffen ist. 21
22 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG a oder spätestens bei Vorliegen eines positiven laboranalytischen es b Verdacht auf Infektionen mit Viren, welche potenziell Hämorrhagische Fieber auslösen können 22
23 Anhang 2 (Art. 3) Ergänzungsmeldungen von klinischen en Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen. Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Creutzfeldt- Tod einer Patientin oder Jakob-Krankheit eines Patienten mit Verdacht auf CJK* (CJK) oder Bestätigung einer CJK durch Autopsie* Masern Tod eines Masern (Verdachts-) Falls oder Spitalaustritt einer hospitalisierten Patientin oder eines hospitalisierten Patienten mit positivem laboranalytischem Be- Adresse und Telefonnummer, Adresse, *Meldung erst nach dem Tod der Patientin oder des Patienten Proben bzw. die Leiche sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiter zu leiten. 23
24 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Röteln, kongenitale Tuberkulose fund Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus während der Schwangerschaft* oder Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus bei einem Neugeborenen* oder (Verdacht auf) kongenitales Rötelnsyndrom bei einem Neugeborenen* Behandlungsabschluss oder -abbruch - Laborbefund: Resultate inklusiv IgG-Aviditätstests für Mutter und Kind - Behandlungsresultate + - Name, Vorname von Mutter und *Meldung erst nach Kind sowie Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufentschaft (durch Geburt, Ende der Schwangerhaltsort Spontanabort, bzw. - Geschlecht des Kindes, Geburtsdatum von Mutter und Kind Adresse, - berufliche Tätigkeit - Herkunftsland - Aufenthaltsstatus Abtreibung) + Die Angaben zum Behandlungsresultat sind gemäss internationalen Normen nach 6 Monaten Behandlung fällig. Bei einer Tuberkulose mit einem gegenüber Isoniazid und Rifampizin resistenten Erreger ist die Meldung der Resultate nach 12 Monaten Be- 24
25 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person handlung fällig. 25
26 Anhang 3 (Art. 4) Meldungen von laboranalytischen en Liste der Beobachtungen, die Laboratorien den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten und dem BAG melden müssen. Einzelmeldungen Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Bacillus anthracis Positiver Negativer : Einzelmeldung - bei Umweltprobe: Ort der Entnahme - bei Umweltprobe: Ort der Entnahme Brucella spp. Positiver 1 Woche : Spezies Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls 26
27 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Clostridium botulinum Campylobacter spp. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Chikungunya- Virus Positiver * Negativer *: Einzelmeldung : nur Toxin- Nachweis Positiver 1 Woche : Spezies Positiver 1 Woche Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzlabor weiterzuleiten *Nicht melden: Wundund Säuglingsbotulismus Chlamydia Positiver * 1 Woche *Zu melden sind 27
28 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen trachomatis lediglich Resultate aus Proben des Genitaltrakts. Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudo tuberculosis) Positiver 24 Stunden : Typ, Toxinnachweis Negativer : Einzelmeldung Coxiella burnetii Positiver * 1 Woche 24 Stunden : : Nachweis IgM Phase II und IgG Phase II Dengue-Virus Positiver 1 Woche Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Bestätigungslabor weiterzuleiten Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeich- Abklärungen zum Serologiestatus (reine IgG) sind nicht zu melden *Zu melden sind lediglich akute Infektionen 28
29 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen nete Referenzlabor weiterzuleiten Ebola-Virus Positiver Escherichia coli, enterohämorrhagische (EHEC, VTEC od. STEC) Francisella tularensis Negativer : Einzelmeldung Positiver 24 Stunden : Serotyp, Toxintyp Positiver 1 Woche Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Adresse Gelbfieber-Virus Positiver 24 Stunden Proben sind an das 29
30 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden Hanta-Virus Positiver 1 Woche : Typ, falls bekannt Haemophilus influenzae Positiver 1 Woche : Typ, falls bekannt Hämorrhagische Fieberviren a Positiver : Nachweis IgM oder Serokonversion Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Nur von normalerweise sterilem Ort 30
31 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Hepatitis-A- Virus Hepatitis-B- Virus Hepatitis-C- Virus * Positiver 1 Woche Positiver 1 Woche Positiver 1 Woche HI-Virus Positiver * 1 Woche Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls - Initialen (Vornamenscode), Wohnort Proben sind nach der Primärdiagnostik an die vom BAG bezeichneten Bestätigungslaboratorien weiterzuleiten. * muss gemäss Vorgaben des HIV- Testkonzepts vom 18. November 2013 bestätigt werden, bevor die Meldung erfolgt. Negativer : 31
32 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Einzelmeldung Influenzaviren Positiver * 1 Woche (saisonale, nichtpandemische Typen und Subtypen) Influenza-A- Virus des Typs HxNy (neuer Subtyp mit pandemischem Potenzial) Krim-Kongo- Virus Positiver Negativer : Einzelmeldung Positiver : Typ/Subtyp, falls bekannt Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete gegebenenfalls Aufenthalts- Referenzzent- *Nicht melden: Nachweise durch Antigen- Schnelltest 32
33 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Negativer : Einzelmeldung Lassa-Virus Positiver Negativer : Einzelmeldung * * Legionella spp. Positiver 1 Woche : Antikörper- Titer und Typ, falls bekannt ort Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls rum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse Sofern Kulturen angesetzt wurden, sind Proben davon an das vom BAG bezeichnete Refe- *Nicht melden: Nachweise durch Antigen- Schnelltest 33
34 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Listeria monocytogenes Positiver 24 Stunden : Typ, falls bekannt Marburg-Virus Positiver Negativer : Einzelmeldung Masernvirus Positiver 24 Stunden Adresse renzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Auf Anfrage des Abklärungen zum Kantonsarzts muss Serologiestatus (reine bei positiver PCR- IgG) sind nicht zu Analyse eine Probe melden zwecks Genotypisie- 34
35 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen rung an ein vom BAG bezeichnetes Labor gesendet werden. Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden : Adresse MERS - Coronavirus Positiver Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Negativer : Einzelmeldung Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Mycobacterium tuberculosis- Komplex Positiver 1 Woche : Spezies, Resistenzprofil* Adresse; gegebenenfalls Bei Resistenz gegen Rifampicin sind Proben an das vom BAG bezeichnete *In jedem Fall melden: Resistenzen für Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazi- 35
36 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Neisseria gonorrhoeae Neisseria meningitidis Positiver 1 Woche Positiver 24 Stunden : Serogruppe, falls bekannt Negativer : Einzelmeldung * 24 Stunden Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Plasmodium Positiver 1 Woche Referenzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. namid. Bei Resistenz gegen Isoniazid und Rifampicin sind die Resultate der erweiterten Resistenzprüfung ebenfalls meldepflichtig. *Nur von normalerweise sterilem Ort 36
37 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen spp. Pockenviren (Variola-Virus/ Vaccinia-Virus) Positiver Negativer : Einzelmeldung : Spezies, falls bekannt * : Titeranstieg Poliovirus Positiver 24 Stunden Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Abklärungen zum Serologiestatus (reine IgG) sind nicht zu melden 37
38 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Prionen Positiver 1 Woche - Todes- und Autopsiedatum Adresse Proben bzw. die Leiche sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Rabiesvirus Positiver 24 Stunden Adresse; gegebenenfalls Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden Adresse; gegebenenfalls Rift-Tal- Fiebervirus Positiver 1 Woche Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzlabor weiterzuleiten 38
39 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Rötelnvirus Positiver 24 Stunden Salmonella spp. Positiver 1 Woche : Spezies, Typ Streptococcus pneumoniae SARS- Coronavirus Positiver * 1 Woche Positiver Negativer : Einzelmeldung : Typ, falls bekannt Adresse; gegebenenfalls Adresse Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; *Nur von normalerweise sterilem Ort (kein Urin) 39
40 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Shigella spp. Positiver 1 Woche : Spezies Treponema pallidum Trichinella spiralis Positiver 1 Woche Positiver 1 Woche Vibrio cholerae Positiver 24 Stunden : Serotyp und Toxinnachweis gegebenenfalls Adresse Adresse; gegebenenfalls West-Nile Virus Positiver 1 Woche Proben sind nach 40
41 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen (WNV) Yersinia pestis Positiver Negativer : Einzelmeldung Zeckenenzephalitisvirus Positiver 1 Woche Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aussergewöhnlicher laboranalytischer Aussergewöhnlicher, d.h. neuartiger oder unerwar- 24 Stunden Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzlabor weiterzuleiten Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse; gegebenenfalls Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an ein 41
42 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen teter Nachweis eines Erregers, der eine potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und nicht bereits innert 24 Stunden zu melden ist. vom BAG bezeichnetes Referenzlabor weiterzuleiten. 42
43 Sammelmeldungen Beobachtung Sammelmeldung zu laboranalytischen en Campylobacter spp. Chlamydia trachomatis Francisella tularensis HI-Virus Influenzaviren (saisonale, nichtpandemische Typen und Subtypen) Total der positiven und negativen e; jährlich per des Folgejahres Total der positiven und negativen e; jährlich per des Folgejahres Total der positiven und negativen e; jährlich per des Folgejahres e unter Ausweisung der Anzahl reaktiver Tests, davon die Anzahl der bestätigten positiven e; jährlich per 31.1 des Folgejahres. Statistik über diagnostische Tests (ohne Blutspende) und Tests im Rahmen der Blutspende getrennt aufführen. Total aller negativen e subtypen-unspezifischer Influenza-Nachweise; ganzjährig wöchentlich Legionella spp. Total aller positiven und negativen e (nach Methode und Entnahmematerial); jährlich per des Folgejahres Neisseria gonorrhoeae Total der positiven und negativen Resultate; jährlich per des Folgejahres 43
Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen Änderung vom 10. November 2017 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Anhänge 1 4
Mehrvom 13. Januar 1999 (Stand am 30. Dezember 2003) und Kantonsärzte sowie für das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Verordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen 1 818.141.11 vom 13. Januar 1999 (Stand am 30. Dezember 2003) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Melde-Verordnung
Mehrvom 13. Januar 1999 (Stand am 9. Juli 2002) und Kantonsärzte sowie für das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Verordnung über Arzt- und Labormeldungen 818.141.11 vom 13. Januar 1999 (Stand am 9. Juli 2002) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Melde-Verordnung vom 13. Januar
Mehr818.141.11. Verordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen 1. vom 13. Januar 1999 (Stand am 1. Januar 2014)
Verordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen 1 818.141.11 vom 13. Januar 1999 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Melde-Verordnung
MehrVerordnung über Arzt- und Labormeldungen
Verordnung über Arzt- und Labormeldungen Änderung vom 19. Juni 2002 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Anhänge 1 4 der Verordnung vom 13. Januar 1999 1 über Arzt- und Labormeldungen
MehrVerordnung über Arzt- und Labormeldungen
Verordnung über Arzt- und Labormeldungen Änderung vom 15. Dezember 2003 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung vom 13. Januar 1999 1 über Arzt- und Labormeldungen wird wie
MehrVerordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen
Verordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen Änderung vom 29. Oktober 2013 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Anhänge 1 4 der Verordnung des EDI vom 13. Januar 1999 1
MehrVerordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen
Verordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen Änderung vom 20. November 2007 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Anhänge 1 4 der Verordnung des EDI vom 13. Januar 1999 1 über
MehrVerordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen
Verordnung des EDI über Arzt- und Labormeldungen Änderung vom 16. November 2010 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Anhänge 1 4 der Verordnung des EDI vom 13. Januar 1999 1
MehrVerordnung über Arzt- und Labormeldungen
Verordnung über Arzt- und Labormeldungen vom 13. Januar 1999 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Melde-Verordnung vom 13. Januar 1999 1, verordnet: Art. 1 Gegenstand
MehrMedizinische Hochschule Hannover Carl-Neuberg-Str Hannover Tel.:(+49)
Medizinische Hochschule Hannover Carl-Neuberg-Str.1 30625 Hannover Tel.:(+49) 0511-532-0 IFSG Meldepflicht Hinweise zu namentlichen Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetzfür klinisch tätige Ärzte (gem.
MehrDiagnostik-Info Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetzt (IfSG)
Diagnostik-Info Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetzt (IfSG) Allgemeines: Die Meldepflicht ist ein Instrument zur Überwachung (Surveillance) von Infektionskrankheiten. Allgemeiner Zweck des Gesetzes
MehrSituation der lebensmittel-bedingten Infektionen in Deutschland
Situation der lebensmittel-bedingten Infektionen in Deutschland Klaus Stark Abt. für Infektionsepidemiologie FG Gastrointestinale Infektionen, Zoonosen und tropische Infektionen Robert Koch-Institut Zoonosen
MehrAktuelle Änderungen im Infektionsschutzgesetz 11. NRW-Dialog Infektionsschutz, in Dortmund
Aktuelle Änderungen im Infektionsschutzgesetz 11. NRW-Dialog Infektionsschutz, 10.04.2013 in Dortmund Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen Fachgruppe Infektiologie und Hygiene Gesetz zur Durchführung
MehrMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle Stand: Mai 2010 Krankheit; Krankheitserreger: Arztmeldepflicht Labormeldepflicht namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich an
MehrAuszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG): 6 10 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG): 6 10 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 3. Abschnitt Meldewesen 6 Meldepflichtige Krankheiten (1) Namentlich ist zu
MehrMeldepflichtige Krankheiten (Arzt - Meldepflicht)
Meldepflichtige Krankheiten (Arzt - Meldepflicht) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach
Mehr3. Abschnitt Meldewesen. 6 Meldepflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden: 3. Abschnitt Meldewesen 6 Meldepflichtige Krankheiten 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer
MehrBulletin 31/16. Bundesamt für Gesundheit
/16 Bundesamt für Gesundheit Impressum Herausgeber Bundesamt für Gesundheit CH-3003 Bern (Schweiz) www.bag.admin.ch Redaktion Bundesamt für Gesundheit CH-3003 Bern Telefon 058 463 87 79 drucksachen-bulletin@bag.admin.ch
MehrVerordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) 818.141.1 vom 13. Januar 1999 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 27 des Epidemiengesetzes
MehrMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle Stand: September 2017 Krankheit; Krankheitserreger: Arztmeldepflicht Labormeldepflicht namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich
MehrMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle Stand: April 2013 (redaktionelle Änderung November 2014) Krankheit; Krankheitserreger: Arztmeldepflicht Labormeldepflicht namentlich
MehrMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich an das Gesundheitsamt namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich
MehrDas Gesundheitsamt informiert:
Das Gesundheitsamt informiert: Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz 3. Abschnitt: Meldewesen 6 Meldepflichtige Krankheiten (1) Namentlich ist zu melden: 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie
MehrUniversitätsklinikum Jena Zentrum für Gesundheits- und Sicherheitsmanagement
(Bakterien, Viren, Pilze, Protozoen u. a) Seite 1 von 6 1. Bakterien Arbeitsstoff Bakterien Bacillus antracis 3 Milzbrand Borrelia burgdorferi 2 Lyme-Borreliose Bordetella pertussis 2 Keuchhusten Brucella
MehrMeldepflichtige Krankheiten
Service du médecin cantonal SMC Kantonsarztamt KAA Meldepflichtige Krankheiten Einführungskurs für Ärztinnen und Ärzte, 5.Mai 2017 Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für Gesundheit
MehrMeldepflichtige Krankheiten
Service du médecin cantonal SMC Kantonsarztamt KAA Meldepflichtige Krankheiten Einführungskurs für Ärztinnen und Ärzte, 10. November 2017 Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für
MehrKrankheit Erreger Wissenswertes Erregerspezies
Lösung: Sie brauchen nur die erste Spalte sicher zu kennen, trotzdem ist es natürlich begrüßenswert, wenn Sie sich darüber hinaus noch einiges Wissenswertes zum Erreger einprägen können. Krankheit Erreger
MehrIfSGMeldeVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz
MehrMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle Stand: April 2013 Krankheit; Krankheitserreger: Arztmeldepflicht Labormeldepflicht namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich
MehrAm Robert Koch Institut erfasste Daten zur konnatalen Toxoplasmose
Am Robert Koch Institut erfasste Daten zur konnatalen Toxoplasmose Dr. Katharina Alpers Robert Koch Institut, Berlin Grundlage für Überwachung von Infektionskrankheiten BRD: 1961-2000 Bundes-Seuchengesetz
MehrVerzeichnis biologischer Arbeitsstoffe Bakterien (Stand 01/08)
Bakterien (Stand 01/08) Arbeitsstoff Bakterien Bacillus antracis 3 Milzbrand Borrelia burgdorferi 2 Lyme-Borreliose Bordetella pertussis 2 Keuchhusten Brucella 3 Brucellose Campylobacter jejuni, coli 2
MehrMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle Stand: März 2013 Krankheit; Krankheitserreger: Arztmeldepflicht Labormeldepflicht namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich an
MehrErkrankung Material Infektionsweg Persönlicher Schutz Maßnahmen
AIDS-Vollbild HIV+(positiv) Blut, Sperma, Muttermilch, Liquor, Vaginalsekret Blut-Kontakt mit über offene (evtl. unbemerkte!) Wunden ggf. Mund-Nase-Schutz und Schutzbrille Optisept 2% - 1 h Amöbenruhr
MehrDer Oberbürgermeister. Infektionsschutzgesetz: 6 Meldepflichtige Krankheiten: (1) Namentlich
Infektionsschutzgesetz: 6 Meldepflichtige Krankheiten: (1) Namentlich 1. Verdacht Erkrankung Tod: a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer
MehrErkrankung Material Infektionsweg Persönlicher Schutz Maßnahmen
AIDS-Vollbild HIV+(positiv) Blut, Sperma, Muttermilch, Liquor, Vaginalsekret Blut-Kontakt mit über offene (evtl. unbemerkte!) Wunden ggf. Mund-Nase-Schutz und Schutzbrille Amöbenruhr Fäkal-orale Schmierinfektion
MehrVerordnung über Arzt- und Labormeldungen
Verordnung über Arzt- und Lbormeldungen Änderung vom 6. Dezember 2000 Ds Eidgenössische Deprtement des Innern verordnet: I Die Anhänge 1 4 der Verordnung vom 13. Jnur 1999 1 über Arzt- und Lbormeldungen
MehrStellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 19. Oktober 2016
Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 19. Oktober 2016 zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (Stand: 21.09.2016)
MehrBelehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten
Belehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten Sehr geehrte Frau Sehr geehrter Herr Ihr Kind ist für das laufende Spielkreisjahr in den Spielkreis
MehrLANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN
LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN Merkblatt Infektionsschutzgesetz Stand: August 2002 I. Wer muss melden? II. Welche Krankheiten sind zu melden? III. Welche Krankheitserreger
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 01/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 01/2018 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 11. Januar 2018 (Datenstand: 10.01.2017-16:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrMRE-Meldepflichten. IfSG und HHygVO. 08. Oktober 2016 Marienhosptial, Darmstadt. Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg
MRE-Meldepflichten IfSG und HHygVO 08. Oktober 2016 Marienhosptial, Darmstadt Jürgen Krahn der Stadt Darmstadt und des Landkreises Melden Warum eigentlich? Bis 31.12.2000: Bundesseuchengesetz abgelöst
MehrMonatsjournal meldepflichtiger Infektionskrankheiten in der Region Kassel. Stadt Kassel: Gemeldete Infektionskrankheiten nach 6, 7 IFSG
GBE I n f e c t Monatsjournal meldepflichtiger Infektionskrankheiten in der Region 2017 Stadt : Gemeldete Infektionskrankheiten nach 6, 7 IFSG Akute Gastroenteritiden Campylobacter 11 14 23 14 99 91 4433
MehrANZEIGE gemäß 2 Abs. 1 des EPIDEMIEGESETZES 1950 INNERHALB VON 24 STUNDEN DER ZUSTÄNDIGEN BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE ANZUZEIGEN ANZEIGE 1
1 von 5 Anlage I ANZEIGE gemäß 2 Abs. 1 des EPIDEMIEGESETZES 1950 INNERHALB VON 24 STUNDEN DER ZUSTÄNDIGEN BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE ANZUZEIGEN Absender/in: An die/den Bezirkshauptmannschaft/Magistrat
MehrBulletin 19/15. Bundesamt für Gesundheit
/15 Bundesamt für Gesundheit Impressum Herausgeber Bundesamt für Gesundheit CH-3003 Bern (Schweiz) www.bag.admin.ch Redaktion Bundesamt für Gesundheit CH-3003 Bern Telefon 058 463 87 79 drucksachen-bulletin@bag.admin.ch
MehrEpidemiologische Information für den Monat März 2017
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen 01099 Dresden, Jägerstraße 8/10 - Tel. (0351) 8144-0 - Fax (0351) 8144-1020 - Web: www.lua.sachsen.de Epidemiologische Information
MehrInhaltsverzeichnis 5. Autorenverzeichnis 16. Vorwort und Danksagung 17. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Amöbiasis 30.
I N H A L T Inhaltsverzeichnis 5 Autorenverzeichnis 16 Vorwort und Danksagung 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 19 Allgemeines 19 Meldesystem 19 Meldepflichtige Krankheiten nach 6 IfSG 20 Meldepflichtige
MehrANZEIGE gemäß 2 Abs. 1 des EPIDEMIEGESETZES 1950 INNERHALB VON 24 STUNDEN DER ZUSTÄNDIGEN BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE ANZUZEIGEN ANZEIGE 1
1 von 5 Anlage I ANZEIGE gemäß 2 Abs. 1 des EPIDEMIEGESETZES 1950 INNERHALB VON 24 STUNDEN DER ZUSTÄNDIGEN BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE ANZUZEIGEN Absender/in: An die/den Bezirkshauptmannschaft/Magistrat
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 33/2017. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 33/2017 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 24. August 2017 (Datenstand: 22.08.2017-17:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 18/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 18/218 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 11. Mai 218 (Datenstand: 9.5.218-16: Uhr) Inhalt 1. Allgemeine Lage 2.
MehrListe der gültigen Prüfverfahren für den akkreditierten Bereich "Abteilung Infektionsdiagnostik", Basel
Sämtliche n können täglich durchgeführt werden. nliste des EDI) 1 Adenovirus EDTA-Blut, Urin,, Konjuktivalabstrich, Liquor (Kit) PCR Genom qn E 195 2 Adenovirus Ig Serum KBR qn M 28 3 Adeno- und Rotavirus,
MehrKantonsärztlicher Dienst BL
Kantonsärztlicher Dienst BL PD Dr. med. Brian Martin, Kantonsarzt BL Notfallkreis Sissach-Gelterkinden, Rümlingen, 18.05.16 1 Beruflicher Hintergrund Brian Martin 1989 Staatsexamen Med. Fakultät der Universität
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 41/2017. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 41/2017 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 19. Oktober 2017 (Datenstand: 18.10.2017-17:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrMeldepflichtige Infektionskrankheiten in Baden-Württemberg
Meldepflichtige Infektionskrankheiten in Baden-Württemberg 23-28 Teil 1: Alters- und geschlechtsspezifische Inzidenzraten Alters- und geschlechtsspezifische Inzidenzen Tuberkulose 23-28 18 16 14 Meldungen
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 36/2017. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 36/2017 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 14. September 2017 (Datenstand: 12.09.2017-17:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrEpidemiologische Information für den Monat November 2017
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen 01099 Dresden, Jägerstraße 8/10 - Tel. (0351) 8144-0 - Fax (0351) 8144-1020 - Web: www.lua.sachsen.de Epidemiologische Information
MehrMeldepflichtige Infektionskrankheiten in Baden-Württemberg
Meldepflichtige Infektionskrankheiten in Baden-Württemberg - Teil 2: Zeitreihen wöchentlich gemeldeter Fallzahlen Salmonellose 4 35 3 25 2 15 1 5 Wochen - Meldepflichtige Infektionskrankheiten in Baden-Württemberg
Mehrnach Infektionsschutzgesetz (2000) Cottbus,
Neues und Bekanntes zur Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz (2000) Dr. Anke Bühling Cottbus, 4.5.2011 Abschnitt Meldewesen meldepflichtige Krankheiten ( 6) = Arztmeldepflicht meldepflichtiger Krankheitserreger
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 40/2017. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 40/2017 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 12. Oktober 2017 (Datenstand: 10.10.2017-17:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 29/2017. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 29/2017 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 27. Juli 2017 (Datenstand: 25.07.2017-17:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrMeldepflicht und was dann? Irina Zuschneid Infektions-, Katastrophen- und umweltbezogener Gesundheitsschutz Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Meldepflicht und was dann? Irina Zuschneid Infektions-, Katastrophen- und umweltbezogener Gesundheitsschutz Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf Meldepflicht und was dann? Wer muss wie, wann und was
MehrANZEIGE gemäß 2 Abs. 1 EPIDEMIEGESETZ INNERHALB VON 24 STUNDEN DER ZUSTÄNDIGEN BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE ANZUZEIGEN ANZEIGE 1
1 von 5 Anlage I ANZEIGE gemäß 2 Abs. 1 EPIDEMIEGESETZ INNERHALB VON 24 STUNDEN DER ZUSTÄNDIGEN BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE ANZUZEIGEN Absender/in: An die/den Bezirkshauptmannschaft/Magistrat Gesundheitsamt
MehrEpidemiologische Information für den Monat April 2016
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen 01099 Dresden, Jägerstraße 8/10 - Tel. (0351) 8144-0 - Fax (0351) 8144-1020 - Web: www.lua.sachsen.de Epidemiologische Information
MehrMeldepflichtige Krankheiten Zusammenarbeit zwischen Klinik und kantonsärztlichem Dienst
Meldepflichtige en Zusammenarbeit zwischen Klinik und kantonsärztlichem Dienst PD Dr. med. Brian Martin, Kantonsarzt BL Grosser Fall KSBL Liestal, 29.01.2016 Aufgaben kantonsärztlicher Dienst BL Infektionsschutz
MehrRheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Institut für Medizinische Mikrobiologie Immunologie und Parasitologie
Inhaltsverzeichnis Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Institut für Medizinische Mikrobiologie Immunologie und Parasitologie Direktor: Prof. Dr. A. HÖRAUF 1 Direkte Erregernachweise 1 1.1 Mikroskopie..............
MehrKurzbericht über die im Rahmen der Infektionskrankheiten-Surveillance nach IfSG in Hamburg registrierten Krankheiten
Zentrum für Impfmedizin und Infektionsepidemiologie INFEKT - INFO Ausgabe 9 / 2012, 27. April 2012 Kurzbericht über die im Rahmen der Infektionskrankheiten-Surveillance nach IfSG in Hamburg registrierten
MehrEpidemiologische Information für den Monat Dezember 2016
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen 01099 Dresden, Jägerstraße 8/10 - Tel. (0351) 8144-0 - Fax (0351) 8144-1020 - Web: www.lua.sachsen.de Epidemiologische Information
MehrTätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Gesetze, Definitionen und mehr...
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Gesetze, Definitionen und mehr... Was ist ein biologischer Arbeitsstoff? Biologische Arbeitsstoffe?!? 2 BioStoffV: Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 15/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 15/218 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 19. April 218 (Datenstand: 18.4.218-16: Uhr) Inhalt 1. Allgemeine Lage
MehrInhalt. Teil I (Heft 35a) V o rw o rt Einleitung... 3
Inhalt Teil I (Heft 35a) V o rw o rt... 1 1 Einleitung... 3 2 Definition serologischer G rundbegriffe... 6 2.1 Antikörper und Antigene... 6 2.1.1 A ntigene... 7 2.1.2 Antikörper... 8 2.1.3 Verlauf der
MehrSerologisches Untersuchungsspektrum. Allgemeine Hinweise:
Serologisches Untersuchungsspektrum Anaplasma phagocytophilum Bartonella henselae Brucella spp. Chlamydia trachomatis Mycobacterium tuberculosis Salmonella spp. Yersinia enterocolitica Allgemeine Hinweise:
MehrInfektionsschutzgesetz / Meldepflichtige Krankheiten Anhang:
Infektionsschutzgesetz / Meldepflichtige Krankheiten Folgende Infektionskrankheiten werden u.a. im Infektionsschutzgesetz behandelt und müssen umgehend gemeldet werden: Campylobacter Cholera Diphtherie
MehrINFORMATION zu MELDEPFLICHTIGEN ERKRANKUNGEN (Version /2015)
Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.h. Landeskrankenhaus Hochsteiermark Standort Leoben Lehrkrankenhaus der Medizinischen Universität Graz Institut für Pathologie Vorstand: Prim. Univ.-Doz.
Mehr3 Passive Immuntherapie und -prophylaxe Infektionsprävention Multiresistente Erreger (MRE)... 66
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeines 1 Infektiologische Grundbegriffe... 32 2 Schutzimpfungen... 35 3 Passive Immuntherapie und -prophylaxe... 44 4 Infektionsprävention... 48 5 Multiresistente Erreger
MehrBerichte von Fällen mit besonderer infektionsepidemiologischer Bedeutung. Influenza. Sonstige Hantavirus-Erkrankung
Epi-Kurier Bericht zu aktuellen Meldungen* in Hessen 15. 1 (Stand: 19..1) Häufige meldepflichtige Infektionskrankheiten Meldekategorien 1 Kumulativ 1. - 15. Woche 1 13 1 15 1 17 Darm- Campylobacter-Enter.
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 16/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 16/2018 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 26. April 2018 (Datenstand: 25.04.2018-16:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrSatzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) ab
Satzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) ab 01.04.2014 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
MehrKurzbericht über die im Rahmen der Infektionskrankheiten-Surveillance nach IfSG in Hamburg registrierten Krankheiten
Zentrum für Impfmedizin und Infektionsepidemiologie INFEKT - INFO Ausgabe 22 / 200, 5. November 200 Kurzbericht über die im Rahmen der Infektionskrankheiten-Surveillance nach IfSG in Hamburg registrierten
MehrVerordnung über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus
Verordnung 818.116 über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus (HIV-Studienverordnung) vom 30. Juni 1993 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrInfektionsepidemiologischer Bericht über meldepflichtige Krankheiten in Schleswig-Holstein für das Jahr 2007
Infektionsepidemiologischer Bericht meldepflichtiger Krankheiten in Schleswig-Holstein Band 6 Peter Rautenberg unter Mitarbeit von Gesa Selck mit Thomas Magill Infektionsepidemiologischer Bericht über
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 14/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 14/218 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 12. April 218 (Datenstand: 11.4.218-16: Uhr) Inhalt 1. Allgemeine Lage
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 25/2017. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 25/2017 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 29. Juni 2017 (Datenstand: 27.06.2017-17:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
Mehr- bei Infektion oder Kolonisation in den Fällen nach 2 Nr. 3 IfSGMeldAnpV [SN, HE - gegenstandslos]
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Übersichtstabelle Stand: Mai 2016 Krankheit; Krankheitserreger: Arztmeldepflicht Labormeldepflicht namentlich an das Gesundheitsamt nicht namentlich an
MehrSchutz & Rettung. 24h Immer für Sie im Einsatz. Medical Emergency an Bord eines Flugzeuges Eine mögliche infektiologische Bedrohung
Schutz & Rettung 24h Immer für Sie im Einsatz Medical Emergency an Bord eines Flugzeuges Eine mögliche infektiologische Bedrohung 23.03.2017 Dr. med. Christian Möhrlen Leitender Notarzt SRZ Übersicht Beispiel:
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 09/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 09/2018 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 08. März 2018 (Datenstand: 07.03.2018-16:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 10/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 10/2018 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 15. März 2018 (Datenstand: 14.03.2018-15:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrTabelle 1: Probenzusammensetzung und erwartetes Ergebnis.
PD Dr. Udo Reischl PCR-/NAT C. trachomatis & GO (RV 530) April 2011 1115301 / 64 Neisseria meningitidis 1115302 / + 63 Neisseria gonorrhoeae (~ 1x10 4 CFU/mL) 1115303 + / 61 Chlamydia trachomatis (~ 1x10
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-ML nach DIN EN ISO 15189:2014
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ML-13264-02-00 nach DIN EN ISO 15189:2014 Gültigkeitsdauer: 18.07.2016 bis 30.11.2019 Ausstellungsdatum: 18.07.2016 Urkundeninhaber:
MehrEpi -Info. Wochenübersicht - Meldewoche 12/2018. über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten
1 Epi -Info Wochenübersicht - Meldewoche 12/2018 über die im Land Berlin gemäß IfSG erfassten Infektionskrankheiten herausgegeben am 29. März 2018 (Datenstand: 28.03.2018-16:00 Uhr) Inhalt 1. Allgemeine
MehrEpidemiologische Information für den Monat Mai 2016
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen 01099 Dresden, Jägerstraße 8/10 - Tel. (0351) 8144-0 - Fax (0351) 8144-1020 - Web: www.lua.sachsen.de Epidemiologische Information
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-ML nach DIN EN ISO 15189:2014
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ML-13199-06-00 nach DIN EN ISO 15189:2014 Gültigkeitsdauer: 07.09.2017 bis 06.09.2022 Ausstellungsdatum: 07.09.2017 Urkundeninhaber:
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales
Anforderung an den Surveillance-Bericht Krankenhäuser Ansprechpartner - Telefonnummer - E-Mail Adresse Dr. R. Poldrack - 0 8 4 / 89 0 0 - Rosmarie.Poldrack@lagus.mv-regierung.de Seite von 7 Das LAGuS als
Mehrauf Indien zurückführen ließ, jetzt aktuell ein Fall von Lepra gemeldet.
Zentrum für Impfmedizin und Infektionsepidemiologie Institut für Hygiene und Umwelt Hamburger Landesinstitut für Lebensmittelsicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltuntersuchungen INFEKT-INFO Herausgeber:
MehrEpidemiologische Information für den Monat Juni 2015
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen 01099 Dresden, Jägerstraße 8/10 - Tel. (0351) 8144-0 - Fax (0351) 8144-1020 - Web: www.lua.sachsen.de Epidemiologische Information
MehrMeldeprozesse nach dem Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt. Gabriele Sinn Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Meldeprozesse nach dem Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt Gabriele Sinn Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Gliederung Meldefluss in das Gesundheitsamt Rechtsgrundlagen nach dem
MehrSchulverpflegung und Infektionsschutzrecht
Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Neben den Regelungen des Lebensmittelhygienerechts sind beim Kontakt mit Lebensmitteln auch Vorschriften des Infektionsschutzes, geregelt im Infektionsschutzgesetz,
MehrKurzbericht über die im Rahmen der Infektionskrankheiten-Surveillance nach IfSG in Hamburg registrierten Krankheiten
Zentrum für Impfmedizin und Infektionsepidemiologie INFEKT - INFO Ausgabe 3 / 29, 9. Juni 29 Kurzbericht über die im Rahmen der Infektionskrankheiten-Surveillance nach IfSG in Hamburg registrierten Krankheiten
MehrAn alle Karnevalsvereine im Land Sachsen-Anhalt
An alle Karnevalsvereine im Land Sachsen-Anhalt Aufruf zur großen Blutspendeaktion!!! Blutspender werden und doppelt helfen! Liebe HSKV e. V. Mitglieder, liebe Vereine, wir der HSKV e.v. braucht eure Hilfe
MehrEpidemiologische Information für den Monat Oktober 2016
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen 01099 Dresden, Jägerstraße 8/10 - Tel. (0351) 8144-0 - Fax (0351) 8144-1020 - Web: www.lua.sachsen.de Epidemiologische Information
MehrBericht MQ Mikrobiologie: Molekulare Diagnostik
Bericht MQ 2017 2 Unser aktuelles Ringversuchsangebot ist optimiert für die Geräte GeneXpert, Alere i, Liat und Biofire. Die Proben können aber auch mit anderen Systemen analysiert werden. B11 Chlamydia
Mehr