Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen

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1 Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen vom Entwurf vom Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 10 der Epidemienverordnung vom... 1 (EpV), verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt, welche Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen von Ärztinnen oder Ärzten, öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, kantonalen Behörden sowie Führerinnen und Führer von Schiffen und Luftfahrzeugen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt gemeldet werden müssen. 2 Sie legt die Meldekriterien, den Zeitpunkt der Meldung, die Meldefristen, die Meldeinhalte, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest. Art. 2 Meldungen von klinischen en 1 Die zu meldenden klinischen e sind in Anhang 1 aufgeführt. 2 Meldepflichtige Personen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln: a. Vorname und Name; b. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; c. Adresse. 3 Meldepflichtige Behörden und Institutionen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln: a. Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Institution; b. Vorname und Name der zuständigen Person; c. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; d. gegebenenfalls Abteilung und Funktion. 1 SR 1

2 Art. 3 Ergänzungsmeldungen von klinischen en 1 Die ergänzend zu meldenden klinischen e sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Meldepflichtige Personen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln: a. Vorname und Name; b. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; c. Adresse. 3 Meldepflichtige Behörden und Institutionen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln: a. Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Institution; b. Vorname und Name der zuständigen Person; c. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse; d. gegebenenfalls Abteilung und Funktion. Art. 4 Meldungen von laboranalytischen en 1 Die zu meldenden laboranalytischen e sind in Anhang 3 aufgeführt. 2 Meldepflichtige Laboratorien müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln: a. Bezeichnung des Laboratoriums und Adresse; b. Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters; c. Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse. 3 Sie müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln: a. Vorname und Name; b. Adresse. 4 Sammelmeldungen müssen dem BAG in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt werden. Art. 5 Meldepflichtiges Laboratorium 1 Meldepflichtig ist das Laboratorium, das die Untersuchung durchführt. 2 Bei Aufträgen an ein Laboratorium im Ausland ist das auftraggebende Laboratorium meldepflichtig. 2

3 Art. 6 Meldekriterien 1 Die Meldungen von klinischen en nach Anhang 1 und die Ergänzungsmeldung von klinischen en nach 2 erfolgen nach einem oder mehreren der folgenden Meldekriterien: a. klinischer Verdacht; b. positiver laboranalytischer ; c. allfällige erregerspezifische oder ausbruchsbezogene Kriterien. 2 Bei bestimmten Beobachtungen werden die Meldekriterien durch folgende zusätzliche Kriterien ergänzt: a. Rücksprache mit der Fachärztin oder dem Facharzt für Infektiologie; b. Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik; c. epidemiologischer Link; d. Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden. 3 Die Meldungen von laboranalytischen en nach Anhang 3 erfolgen nach folgenden Meldekriterien: a. positiver ; b. negativer. Art. 7 Zeitpunkt der Meldung 1 Eine Beobachtung muss erst gemeldet werden, wenn alle Meldekriterien erfüllt sind. 2 Sie muss auch gemeldet werden, wenn einzelne Angaben fehlen. Diese sind so rasch als möglich nachzumelden. Art. 8 Meldefristen 1 Muss die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt eine Meldung an das BAG weiterleiten, so gelten die folgenden Fristen: a. für Meldungen zu klinischen en nach Anhang 1: dieselben Fristen wie nach Anhang 1; b. für Ergänzungsmeldungen zu klinischen en nach Anhang 2: eine Woche. 2 Meldefristen mit Stundenangaben gelten auch ausserhalb der Werktage. Art. 9 Meldeweg für klinische e 1 Klinische e werden an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons gemeldet, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. 2 Ist der Wohnsitz oder der betroffenen Person unbekannt, so muss der der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die meldepflichtige Beobachtung gemacht wurde. 3

4 3 Anhang 1 legt fest, welche klinischen e zusätzlich direkt dem BAG gemeldet werden müssen. Art. 10 Meldeweg für laboranalytische e 1 Laboranalytische e müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. 2 Bei Umweltproben ist der Ort der Entnahme massgeblich. Art. 11 Meldeweg für epidemiologische e 1 Epidemiologische e müssen dem BAG gemeldet werden. 2 Das BAG kann eine Stelle bezeichnen, welche die Meldungen entgegennimmt. Art. 12 Meldeweg für Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen 1 Erhält eine Kantonsärztin oder ein Kantonsarzt die Meldung einer Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er das BAG. 2 Erhält der Betreiber einer Hafenanlage die Meldung einer Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so leitet er die Meldung an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter. Diese oder dieser informiert das BAG. 3 Macht die Führerin oder der Führer eines Luftfahrzeugs im internationalen Linienund Charterverkehr eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er die Flugsicherung. Die Flugsicherung leitet die Meldung an den Flughafenhalter sowie die zuständige Flughafengrenzärztin oder den zuständigen Flughafengrenzarzt weiter. Art. 13 Meldemittel 1 Die Meldungen müssen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten Formularen per Post oder Fax oder in dem vom BAG bezeichneten System elektronisch übermittelt werden. 2 Beobachtungen nach Anhang 1, die innerhalb von zwei Stunden gemeldet werden müssen, sind zu übermitteln. 3 Führerinnen und Führer von Schiffen sowie von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr müssen zur Meldung ihrer Beobachtung das effizienteste Kommunikationsmittel, das verfügbar ist, verwenden. Art. 14 Überprüfung der Meldeinhalte Das BAG überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten einmal pro Jahr oder nach Bedarf die Meldeinhalte auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit. 4

5 Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 13. Januar über Arzt- und Labormeldungen wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset 2 [AS , , , , , , , , , ] 5

6 Anhang 1 (Art. 2) Meldungen von klinischen en Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen. Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Aids Klinischer Verdacht* - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Initialen (Vornamenscode), Wohnort, - Aufenthaltsstatus Anthrax Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt Infektiologie, und - Diagnose und Manifestation Adresse Ja *gemäss Kriterien der Europäischen Falldefinition für Aids 3 Proben sind an das vom BAG bezeichnete 6

7 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Botulismus Chikungunya- Fieber Cholera Klinischer Verdacht a, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Positiver laboranalytischer Positiver laboranalytischer, - Berufliche Tätigkeit - Diagnose und Manifestation 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse, - Berufliche Tätigkeit, Adresse, Ja Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Referenzzentrum zu senden. Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. 7

8 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - Berufliche Tätigkeit Creutzfeldt- Jakob- Krankheit Klinischer Verdacht a, und Veranlassung einer erregerspezifischen klinischen Abklärung*: 1. progressive Demenz, 2. EEG-, 3. 2 von 4 klinischen Zeichen oder Tod eines CJK- Verdachtsfalls - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Adresse und Telefonnummer, *gemäss Kriterien der europäischen Falldefinition Dengue- Fieber Positiver laboranalytischer, Diphtherie, respiratorische Klinischer Verdacht a 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse, 8

9 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - Berufliche Tätigkeit Ebola-Fieber Klinischer Verdacht, und Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Enterohämorrhagische Escherichia coli-infektion (EHEC, STEC, VTEC) Positiver laboranalytischer 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse, Frühsommer- Meningo- Enzephalitis (FSME) Positiver laboranalytischer,, - berufliche Tätigkeit 9

10 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko Gelbfieber Klinischer Verdacht a oder Tod eines Gelbfieberfalls - Risikoverhalten oder Risikofaktoren 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, Ja Gonorrhö Positiver laboranalytischer, - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hanta-Fieber Positiver laboranalytischer, 10

11 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Haemophilus influenzae Erkrankung, invasive Positiver laboranalytischer, - Impfstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hämorrhagische Manifestation unklaren Ursprungs mit Fieber b Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Hepatitis A Positiver laboranalytischer Adresse, 11

12 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus - berufliche Tätigkeit - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hepatitis B Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden* - Impfstatus - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko Adresse, - berufliche Tätigkeit - Herkunftsland * aufgrund eines positiven laboranalytischen s - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Hepatitis C Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden* Adresse * aufgrund eines positiven laboranalytischen s 12

13 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG, - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - berufliche Tätigkeit - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Herkunftsland HIV-Infektion Positiver laboranalytischer *, und Vorliegen laboranalytischer Zusatzangaben + - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Initialen (Vornamenscode), Wohnort, - Aufenthaltsstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Laborbefund * Bestätigter gemäss Vorgaben des HIV- Testkonzepts + Anzahl CD4 T-Zellen, Viruslast sowie Resistenz gegenüber antiretroviralen Medikamenten Influenza A HxNy (neuer Subtyp) Klinischer Verdacht a, und Rücksprache mit Facharzt Infektiologie - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. 13

14 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Berufliche Tätigkeit Krim-Kongo- Fieber Klinischer Verdacht, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Lassa-Fieber Klinischer Verdacht, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik - Diagnose und Manifestation Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Legionellose Positiver laboranalytischer Adresse und Telefonnummer, + nur falls Test im Praxislabor durchgeführt wurde - Laborbefund + 14

15 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Malaria Positiver laboranalytischer, - Herkunftsland + nur falls Test im Praxislabor durchgeführt wurde - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Laborbefund + Marburg- Fieber Masern Klinischer Verdacht, und Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Klinischer Verdacht a aufgrund Trias: 1. Fieber, 2. makulopapulöses Exanthem, 3. Husten, Rhinitis oder Konjunktivitis - Diagnose und Manifestation 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, Adresse, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Auf Anfrage des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Genotypisierung an ein vom BAG bezeichnetes 15

16 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Meningokokkenerkrankung, invasive MERS Coronavirus Klinischer Verdacht a, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik, und Epidemiologischer Link* 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren - Diagnose und Manifestation Adresse, Adresse, - berufliche Tätigkeit Ja Labor gesendet werden. * Kriterium wird in Abhängigkeit der Epidemie definiert Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Pest Klinischer Verdacht a zwei Stun- - Diagnose und Manifestation Adresse Ja Proben sind an 16

17 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik. den,, - berufliche Tätigkeit das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Pneumokokkenerkrankung, invasive Positiver laboranalytischer *, * von normalerweise sterilem Ort (kein Urin) - Impfstatus - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Pocken Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt für Infektiologie, und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik. - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, - berufliche Tätigkeit Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Poliomyelitis Klinischer Verdacht a * 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Adresse Ja *auch: Akute schlaffe Lähmung 17

18 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - Impfstatus, Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Rift-Tal- Fieber Positiver laboranalytischer, - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko Röteln Positiver laboranalytischer 24 Stunden - Diagnose und Manifestation - Impfstatus Adresse, SARS Klinischer Verdacht a, Rücksprache mit Facharzt - Diagnose und Manifestation Adresse und Telefonnummer; gegebenen- Ja * Kriterium wird in Abhän- 18

19 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG für Infektiologie, Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik, und Epidemiologischer Link* falls, - berufliche Tätigkeit gigkeit der Epidemie definiert Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Syphilis Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden, - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Tetanus Klinischer Verdacht a 24 Stunden - Diagnose und Manifestation, - Impfstatus 19

20 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG Tollwut Klinischer Verdacht a 24 Stunden - Diagnose und Manifestation Tuberkulose Klinischer Verdacht a, und Beginn einer Behandlung mit 3 verschiedenen Antituberkulotika* - Impfstatus - Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko - Risikoverhalten oder Risikofaktoren Tularämie Klinischer Verdacht a Adresse, Adresse, - berufliche Tätigkeit - Herkunftsland - Aufenthaltsstatus Adresse und Telefonnummer, Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. * Nicht melden: präventive Chemotherapie oder positive Tuberkulinreaktion. 20

21 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG - berufliche Tätigkeit Typhus abdominalis / Paratyphus Positiver laboranalytischer - Impfstatus Adresse und Telefonnummer, - berufliche Tätigkeit West-Nil- Fieber Positiver laboranalytischer, Häufung von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtung : gehäuftes Auftreten einer Beobachtung bzw. aussergewöhnliche Beobachtung 24 Stunden - Diagnose und Manifestation bzw. Angaben zu erkrankten Personen - Anzahl betroffener Personen Name und Adresse der betroffenen Institution, falls eine solche betroffen ist. 21

22 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, evtl spezifisches Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Meldung zusätzlich direkt an das BAG a oder spätestens bei Vorliegen eines positiven laboranalytischen es b Verdacht auf Infektionen mit Viren, welche potenziell Hämorrhagische Fieber auslösen können 22

23 Anhang 2 (Art. 3) Ergänzungsmeldungen von klinischen en Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen. Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Creutzfeldt- Tod einer Patientin oder Jakob-Krankheit eines Patienten mit Verdacht auf CJK* (CJK) oder Bestätigung einer CJK durch Autopsie* Masern Tod eines Masern (Verdachts-) Falls oder Spitalaustritt einer hospitalisierten Patientin oder eines hospitalisierten Patienten mit positivem laboranalytischem Be- Adresse und Telefonnummer, Adresse, *Meldung erst nach dem Tod der Patientin oder des Patienten Proben bzw. die Leiche sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiter zu leiten. 23

24 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Röteln, kongenitale Tuberkulose fund Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus während der Schwangerschaft* oder Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus bei einem Neugeborenen* oder (Verdacht auf) kongenitales Rötelnsyndrom bei einem Neugeborenen* Behandlungsabschluss oder -abbruch - Laborbefund: Resultate inklusiv IgG-Aviditätstests für Mutter und Kind - Behandlungsresultate + - Name, Vorname von Mutter und *Meldung erst nach Kind sowie Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufentschaft (durch Geburt, Ende der Schwangerhaltsort Spontanabort, bzw. - Geschlecht des Kindes, Geburtsdatum von Mutter und Kind Adresse, - berufliche Tätigkeit - Herkunftsland - Aufenthaltsstatus Abtreibung) + Die Angaben zum Behandlungsresultat sind gemäss internationalen Normen nach 6 Monaten Behandlung fällig. Bei einer Tuberkulose mit einem gegenüber Isoniazid und Rifampizin resistenten Erreger ist die Meldung der Resultate nach 12 Monaten Be- 24

25 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person handlung fällig. 25

26 Anhang 3 (Art. 4) Meldungen von laboranalytischen en Liste der Beobachtungen, die Laboratorien den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten und dem BAG melden müssen. Einzelmeldungen Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Bacillus anthracis Positiver Negativer : Einzelmeldung - bei Umweltprobe: Ort der Entnahme - bei Umweltprobe: Ort der Entnahme Brucella spp. Positiver 1 Woche : Spezies Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls 26

27 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Clostridium botulinum Campylobacter spp. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Chikungunya- Virus Positiver * Negativer *: Einzelmeldung : nur Toxin- Nachweis Positiver 1 Woche : Spezies Positiver 1 Woche Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzlabor weiterzuleiten *Nicht melden: Wundund Säuglingsbotulismus Chlamydia Positiver * 1 Woche *Zu melden sind 27

28 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen trachomatis lediglich Resultate aus Proben des Genitaltrakts. Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudo tuberculosis) Positiver 24 Stunden : Typ, Toxinnachweis Negativer : Einzelmeldung Coxiella burnetii Positiver * 1 Woche 24 Stunden : : Nachweis IgM Phase II und IgG Phase II Dengue-Virus Positiver 1 Woche Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Bestätigungslabor weiterzuleiten Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeich- Abklärungen zum Serologiestatus (reine IgG) sind nicht zu melden *Zu melden sind lediglich akute Infektionen 28

29 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen nete Referenzlabor weiterzuleiten Ebola-Virus Positiver Escherichia coli, enterohämorrhagische (EHEC, VTEC od. STEC) Francisella tularensis Negativer : Einzelmeldung Positiver 24 Stunden : Serotyp, Toxintyp Positiver 1 Woche Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Adresse Gelbfieber-Virus Positiver 24 Stunden Proben sind an das 29

30 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden Hanta-Virus Positiver 1 Woche : Typ, falls bekannt Haemophilus influenzae Positiver 1 Woche : Typ, falls bekannt Hämorrhagische Fieberviren a Positiver : Nachweis IgM oder Serokonversion Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Nur von normalerweise sterilem Ort 30

31 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Hepatitis-A- Virus Hepatitis-B- Virus Hepatitis-C- Virus * Positiver 1 Woche Positiver 1 Woche Positiver 1 Woche HI-Virus Positiver * 1 Woche Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls - Initialen (Vornamenscode), Wohnort Proben sind nach der Primärdiagnostik an die vom BAG bezeichneten Bestätigungslaboratorien weiterzuleiten. * muss gemäss Vorgaben des HIV- Testkonzepts vom 18. November 2013 bestätigt werden, bevor die Meldung erfolgt. Negativer : 31

32 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Einzelmeldung Influenzaviren Positiver * 1 Woche (saisonale, nichtpandemische Typen und Subtypen) Influenza-A- Virus des Typs HxNy (neuer Subtyp mit pandemischem Potenzial) Krim-Kongo- Virus Positiver Negativer : Einzelmeldung Positiver : Typ/Subtyp, falls bekannt Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete gegebenenfalls Aufenthalts- Referenzzent- *Nicht melden: Nachweise durch Antigen- Schnelltest 32

33 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Negativer : Einzelmeldung Lassa-Virus Positiver Negativer : Einzelmeldung * * Legionella spp. Positiver 1 Woche : Antikörper- Titer und Typ, falls bekannt ort Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls rum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse Sofern Kulturen angesetzt wurden, sind Proben davon an das vom BAG bezeichnete Refe- *Nicht melden: Nachweise durch Antigen- Schnelltest 33

34 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Listeria monocytogenes Positiver 24 Stunden : Typ, falls bekannt Marburg-Virus Positiver Negativer : Einzelmeldung Masernvirus Positiver 24 Stunden Adresse renzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Auf Anfrage des Abklärungen zum Kantonsarzts muss Serologiestatus (reine bei positiver PCR- IgG) sind nicht zu Analyse eine Probe melden zwecks Genotypisie- 34

35 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen rung an ein vom BAG bezeichnetes Labor gesendet werden. Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden : Adresse MERS - Coronavirus Positiver Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Negativer : Einzelmeldung Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Mycobacterium tuberculosis- Komplex Positiver 1 Woche : Spezies, Resistenzprofil* Adresse; gegebenenfalls Bei Resistenz gegen Rifampicin sind Proben an das vom BAG bezeichnete *In jedem Fall melden: Resistenzen für Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazi- 35

36 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Neisseria gonorrhoeae Neisseria meningitidis Positiver 1 Woche Positiver 24 Stunden : Serogruppe, falls bekannt Negativer : Einzelmeldung * 24 Stunden Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Plasmodium Positiver 1 Woche Referenzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. namid. Bei Resistenz gegen Isoniazid und Rifampicin sind die Resultate der erweiterten Resistenzprüfung ebenfalls meldepflichtig. *Nur von normalerweise sterilem Ort 36

37 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen spp. Pockenviren (Variola-Virus/ Vaccinia-Virus) Positiver Negativer : Einzelmeldung : Spezies, falls bekannt * : Titeranstieg Poliovirus Positiver 24 Stunden Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Adresse; gegebenenfalls Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Abklärungen zum Serologiestatus (reine IgG) sind nicht zu melden 37

38 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Prionen Positiver 1 Woche - Todes- und Autopsiedatum Adresse Proben bzw. die Leiche sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Rabiesvirus Positiver 24 Stunden Adresse; gegebenenfalls Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Negativer : Einzelmeldung 24 Stunden Adresse; gegebenenfalls Rift-Tal- Fiebervirus Positiver 1 Woche Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzlabor weiterzuleiten 38

39 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Rötelnvirus Positiver 24 Stunden Salmonella spp. Positiver 1 Woche : Spezies, Typ Streptococcus pneumoniae SARS- Coronavirus Positiver * 1 Woche Positiver Negativer : Einzelmeldung : Typ, falls bekannt Adresse; gegebenenfalls Adresse Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse und Telefonnummer; *Nur von normalerweise sterilem Ort (kein Urin) 39

40 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen Shigella spp. Positiver 1 Woche : Spezies Treponema pallidum Trichinella spiralis Positiver 1 Woche Positiver 1 Woche Vibrio cholerae Positiver 24 Stunden : Serotyp und Toxinnachweis gegebenenfalls Adresse Adresse; gegebenenfalls West-Nile Virus Positiver 1 Woche Proben sind nach 40

41 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen (WNV) Yersinia pestis Positiver Negativer : Einzelmeldung Zeckenenzephalitisvirus Positiver 1 Woche Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aussergewöhnlicher laboranalytischer Aussergewöhnlicher, d.h. neuartiger oder unerwar- 24 Stunden Rücksprache mit dem BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzlabor weiterzuleiten Proben sind an das Adresse und Telefonnummer; vom BAG bezeichnete Referenzzent- gegebenenfalls Aufenthaltsorrum weiterzuleiten. Adresse; gegebenenfalls Proben sind nach Rücksprache mit dem BAG an ein 41

42 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranalytischen Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen teter Nachweis eines Erregers, der eine potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und nicht bereits innert 24 Stunden zu melden ist. vom BAG bezeichnetes Referenzlabor weiterzuleiten. 42

43 Sammelmeldungen Beobachtung Sammelmeldung zu laboranalytischen en Campylobacter spp. Chlamydia trachomatis Francisella tularensis HI-Virus Influenzaviren (saisonale, nichtpandemische Typen und Subtypen) Total der positiven und negativen e; jährlich per des Folgejahres Total der positiven und negativen e; jährlich per des Folgejahres Total der positiven und negativen e; jährlich per des Folgejahres e unter Ausweisung der Anzahl reaktiver Tests, davon die Anzahl der bestätigten positiven e; jährlich per 31.1 des Folgejahres. Statistik über diagnostische Tests (ohne Blutspende) und Tests im Rahmen der Blutspende getrennt aufführen. Total aller negativen e subtypen-unspezifischer Influenza-Nachweise; ganzjährig wöchentlich Legionella spp. Total aller positiven und negativen e (nach Methode und Entnahmematerial); jährlich per des Folgejahres Neisseria gonorrhoeae Total der positiven und negativen Resultate; jährlich per des Folgejahres 43

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