BSE 2005 Überblick über Daten und Maßnahmen

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1 BSE 2005 Überblick über Daten und Maßnahmen 1. Was sind transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)? Aufgrund der Übertragbarkeit (Transmissibilität) und den Folgen - eine schwammartige Hirndegeneration (Spongiforme Enzephalopathie) - entstand die deskriptiv auf diese Elemente hinweisende Bezeichnung Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE), während die Bezeichnung Prionkrankheiten auf den verursachenden Erreger hinweist. In Analogie zu diesen synonym verwendbaren Bezeichnungen werden zwei gleichwertige Bezeichnungen für den Erreger, nämlich Prionen oder TSE-Erreger verwendet. Bisher sind folgende TSE bei Mensch und Tier beschrieben worden: Mensch: Tier: - Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJD) - Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vcjd) - Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndrom (GSS) - Kuru - Tödliche familiäre Schlaflosigkeit (FFI) - Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) - Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen (Scrapie) - Übertragbare Nerzenzephalopathie bei Nerzen (TME) - Chronisch zehrende Krankheit der Hirsche (CWD) - Schwammartige Hirndegeneration der Katzen (FSE) 2. TSE in der Welt, in Europa und in Deutschland 2.1 BSE Die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) ist eine langsam voranschreitende und schließlich zum Tode führende Erkrankung des zentralen Nervensystems bei erwachsenen Rindern. Die Krankheit erhielt diese Bezeichnung wegen des schwammähnlichen (spongiformen) Aussehens des Gehirngewebes bei der mikroskopischen Untersuchung von Gewebeschnitten. Als eigenständiger Komplex ist BSE erstmalig im Vereinigten Königreich im November 1986 nachgewiesen worden. Inzwischen ist die Seuche bis auf Schweden in allen alten Mitgliedstaaten der EU sowie in Polen, Slowenien, der Slowakei und der Tschechischen Republik aufgetreten (siehe Anlage 1).

2 SEITE 2 VON 14 Außerhalb der EU wurde BSE nach den Angaben des Internationalen Tierseuchenamtes in Paris in den Jahren 2004 und 2005 in Japan (2004: 7 Fälle, 2005: 5 Fälle), Kanada (2004: 1 Fall, 2005: 1 Fall), USA (2005: 1 Fall) und der Schweiz (2004: 3 Fälle, 2005: 3 Fälle) festgestellt. Die Inkubationszeit beträgt mehrere Jahre. Zu den klinischen Anzeichen gehören Anomalien im Verhalten, im Gang und in der Körperhaltung der Tiere. Insgesamt wurden mit Stand in Deutschland 386 BSE-Fälle festgestellt (2000 = 7, 2001 = 125, 2002 = 106, 2003 = 54, 2004 = 65, 2005 = 29). In allen Bundesländern, mit Ausnahme von Hamburg, Bremen und Berlin, traten bisher BSE-Fälle auf (siehe Anlage 2). 2.2 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJD) und neue Variante der CJD (vcjd) Die CJD tritt sporadisch, familiär-hereditär oder iatrogen bedingt (d.h. durch ärztliche Eingriffe verursacht), auf. Im Vordergrund steht die sporadische CJD, deren Ursache weitgehend ungeklärt ist. Sie wird in einer Häufigkeit von einem Fall jährlich pro einer Million Einwohner beobachtet wurden im Vereinigten Königreich erstmals Fälle einer bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten neuen Variante der CJD beobachtet. Im Gegensatz zur sporadischen CJD, bei der das Durchschnittsalter der Patienten bei 65 Jahren liegt, tritt die vcjd bei jüngeren Patienten auf (Durchschnittsalter 29 Jahre). Die vcjd weist im Vergleich zu der sporadischen CJD-Form einen anderen klinischen Krankheitsverlauf sowie ein spezifisches, neuartiges Bild der Gehirnveränderungen auf. Es wird angenommen, dass die vcjd mit der Aufnahme der Erreger der BSE über die Nahrung im Zusammenhang steht. Die meisten vcjd-fälle wurden weltweit bislang im Vereinigten Königreich beschrieben, nach aktuellen statistischen Angaben (Stand: ) bisher 151 Erkrankte, von denen 146 bereits verstorben sind. Tabelle: Zahl der sporadischen und varianten CJD-Fälle im Vereinigten Königreich Stand sporadische CJD vcjd Außerhalb des Vereinigten Königreich wurden in Frankreich sechs sowie in Irland, Italien, Japan, Kanada, USA, Portugal und den Niederlanden jeweils eine vcjd-erkrankung diagnostiziert.

3 SEITE 3 VON 14 In Deutschland erfasst das Robert-Koch-Institut seit 1994 systematisch sporadische Erkrankungsfälle an CJD. Das geschah bis 2000 im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes und seit 2001 gemäß des Infektionsschutzgesetzes. Hierbei handelt es sich um ein passives Überwachungssystem, das die feststellenden Ärzte verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt CJD-Erkrankungsfälle zu melden, die dann dort über die Landesbehörde als Einzelfallmeldung an das Robert-Koch-Institut übermittelt werden. Wie bereits in den Vorjahren, wurde im Jahr 2002 in Deutschland kein Fall von vcjd an das Robert-Koch-Institut übermittelt. In Deutschland wurden folgende CJD-Fälle an das Robert-Koch-Institut gemeldet: 53 Fälle 2002, 81 Fälle 2001, 67 Fälle 2000, 80 Jahr 2003, 85 Jahr 2004.

4 SEITE 4 VON Maßnahmen im Hinblick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz in Deutschland 3.1 Verfütterungsverbot für Tiermehl und Tierfett Als wichtigste Maßnahme zur Verhinderung eines BSE-Eintrags in die Rinderpopulation wurde mit dem Verfütterungsverbotsgesetz 1 seit dem 2. Dezember 2000 das Verfüttern von proteinhaltigen Erzeugnissen, Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen an alle der Lebensmittelgewinnung dienenden landwirtschaftlichen Nutztiere in Deutschland verboten. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 wurde das Verfütterungsverbotsgesetz aufgehoben und zugleich die nationale Sonderregelung, nach der bestimmte tierische Fette nicht an Nutztiere zur Lebensmittelgewinnung verfüttert werden dürfen, in das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch überführt. Im Übrigen gilt das Gemeinschaftsrecht: Seit dem 12. April 2001 ist das Verfüttern von Fischmehl an Nichtwiederkäuer (z. B. Geflügel, Schweine) mit strikten Sicherheitsauflagen (Herstellung, Transport, besondere Genehmigung für die landwirtschaftlichen Betriebe) wieder erlaubt. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass die in der Vergangenheit offensichtlich - trotz des bereits seit 1994 bestehenden Verfütterungsverbots für verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren (Tiermehl) an Wiederkäuer - vorgekommenen Verschleppungen von verbotenem Protein in Rinderfutter verhindert werden. Auf Gemeinschaftsebene wurde im Hinblick auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 27./28. November 2000 am 4. Dezember 2000 die Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Lebensmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verboten 2. Die deutsche Forderung nach einem Verfütterungsverbot auch für Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere auf Gemeinschaftsebene fand bisher keine mehrheitliche Unterstützung. Zunächst galt auf Gemeinschaftsebene das Verfütterungsverbot als Übergangsmaßnahme für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, d. h. bis zum 1. Juli Durch eine 1 2 Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463), geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. EG Nr. L 306 S. 32)

5 SEITE 5 VON 14 Änderung der EG-TSE-Verordnung 3 wurden inhaltlich ähnliche Verbote und Beschränkungen als Dauerregelung in den Anhang IV übernommen. Mit der Änderung des Anhangs IV durch Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 ist es seit dem 1. September 2005 wieder zulässig, hydrolisiertes Protein aus Material von Nichtwiederkäuern und Fellen und Häuten von Wiederkäuern auch an Wiederkäuer zu verfüttern. Weiterhin dürfen auch Blutprodukte von Nichtwiederkäuern nach definierter Behandlung an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, verfüttert werden. Die Mitgliedstaaten können die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten, die Knochenfragmente enthalten, sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere erlauben, sofern eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde zum Ergebnis kommt, dass die Knochenfragmente hinsichtlich eines möglichen TSE-Risikos unbedenklich sind. Diese Verunreinigungen mit Knochenfragmenten stammen aus dem natürlichen Bodenkreislauf. Deutschland macht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614). Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 30. August 2005 wurde die Strafbewehrung des Verfütterungsverbots auf der Basis der neuen Regelungen sichergestellt. 3.2 Aktive Überwachung von BSE Erst die Entwicklung von Schnelltests ermöglichte eine aktive Überwachung von BSE. Seit dem 1. Januar 2001 müssen gemeinschaftsweit BSE-Schnelltests im Rahmen der epidemiologischen Überwachung bei verendeten und aus besonderem Anlass not- oder krankgeschlachteten Rindern sowie im Rahmen der fleischhygienerechtlichen Untersuchung klinisch gesundgeschlachteter Rinder Anwendung finden. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben wurden in der Folgezeit ergänzt und in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 integriert. Wie zuvor bereits in Deutschland wurde das epidemiologische Überwachungsprogramm gemeinschaftsrechtlich dahingehend ausgeweitet, dass alle verendeten, über 24 Monate alten Rinder sowie alle über 24 Monate alten Rinder, die im Falle der amtlichen Feststellung der BSE bei einem Rind oder zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tierseuchen, getötet worden sind, mit BSE-Schnelltests untersucht werden müssen. 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2003/ der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABl. EG Nr. L 173 S. 6)

6 SEITE 6 VON 14 Im Rahmen der fleischhygienerechtlichen Untersuchungen mit BSE-Schnelltests geht Deutschland über das Gemeinschaftsrecht hinaus. Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes müssen alle über 24 Monate alten Rinder, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, mit BSE-Schnelltests untersucht werden. 4 Nach dem Gemeinschaftsrecht liegt diese Altersgrenze bei 30 Monaten. Insoweit liegen in Deutschland im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten besonders umfangreiche Untersuchungszahlen vor. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Jahr 2004 insgesamt Rinder auf BSE untersucht worden sind. Eine Aufschlüsselung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen: Zielgruppe Anzahl der untersuchten Rinder Anzahl der Untersuchungen*) Positiv % 1) % 2) verendete Tiere ,38 0,010 notgeschlachtete Tiere ,61 0,042 krankgeschlachtete Tiere ,00 0,0000 Tiere mit klinischen BSE- Erscheinungen ,00 0,0000 gesundgeschlachtete Tiere ,31 0,0015 getötete Tiere im Rahmen der BSE- Ausmerzung - Kohortentötung - getötete Tiere im Rahmen der BSE- Ausmerzung - Bestandstötung - Verdachtsfälle zur Bestätigung durch Laboruntersuchung ,00 0, ,17 0, ,61 0,152 Gesamt: ,00 0,0026 1) Prozent im Verhältnis zu den positiven Fällen 2) Prozent im Verhältnis zu der Anzahl der untersuchten Rinder *) teilweise waren Proben nicht untersuchungsfähig 4 Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730).

7 SEITE 7 VON 14 Von Januar bis Oktober 2005 wurden bisher Rinder auf BSE untersucht. Eine Aufschlüsselung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen: Zielgruppe Anzahl der untersuchten Rinder Anzahl der Untersuchungen*) nicht untersuchbar Positiv % 1) % 2) verendete Tiere ,00 0,0075 notgeschlachtete Tiere ,00 0,000 krankgeschlachtete Tiere ,00 0,000 Tiere mit klinischen BSE-Erscheinungen ,00 0,000 gesundgeschlachtete Tiere ,00 0,0075 getötete Tiere im Rahmen der BSE-Ausmerzung - Kohortentötung ,00 0,00 getötete Tiere im Rahmen der BSE-Ausmerzung - Bestandstötung - Verdachtsfälle zur Bestätigung durch Laboruntersuchung ,00 0, ,00 0,00 Gesamt: ,00 0,0017 1) Prozent im Verhältnis zu den positiven Fällen 2) Prozent im Verhältnis zu der Anzahl der untersuchten Rinder *) teilweise waren Proben nicht untersuchungsfähig

8 SEITE 8 VON 14 Die Geburtsjahrgänge der 2004 und bis 30. November 2005 festgestellten BSE-Fälle ergeben sich aus nachstehender Übersicht: Geburts- Anzahl der positiven BSE-Fälle im Geburtsjahrgang jahrgang 2004 % 2005 % , ,000 0, ,000 0, ,077 0, , , , , , , , , , , , , , ,667 Gesamt , ,000 Im Hinblick auf die Geburtsjahrgänge der BSE positiven Rinder lässt sich ableiten, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Rinder älter als fünf Jahre waren. In der nachfolgenden Tabelle sind die in den Mitgliedstaaten 2004 durchgeführten Schnelltestuntersuchungen in den einzelnen Risikokategorien dargestellt: Gesund-geschlachtete Getötete Tiere im Tiere mit klinischen Notgeschlachtete Verendete Verdachtsfälle zur Total Rahmen der BSE- BSE-Erscheinungen Tiere Tiere Tiere Bestätigung durch Gesamt Ausmerzung vor der Schlachtung Krankgeschlachtete Laboruntersuchung (Kohortentötung, Tiere Bestandstötung) Belgien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowenien

9 SEITE 9 VON 14 Slowakei Finnland Schweden Ver Königreich *) EG * Im VK gelangen die über 30 Monate alten Rinder nicht in die Nahrungskette, sondern werden getötet und unschädlich beseitigt. Insgesamt wurden in der Gemeinschaft Rinder (2003: ) auf BSE getestet, davon alleine (= 22,92 %) in Deutschland (2003: = 25,87 % ). Im Hinblick auf die BSE-Untersuchungen 2004 in Deutschland ist festzustellen, dass im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten - nach Frankreich - die meisten Tiere mittels Schnelltest untersucht worden sind, ein größerer Anteil der untersuchten Rinder unter 24 Monate alt war (~ 15 % oder Tiere), die Inzidenz bei 0,25 BSE-Fällen/ untersuchter Tiere liegt (EU-Durchschnitt 0,78 BSE-Fälle pro untersuchter Tiere). 3.3 Aktive Überwachung von TSE bei kleinen Wiederkäuern Durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird seit dem 1. Januar 2002 gemeinschaftsweit auch bei kleinen Wiederkäuern ein aktives Überwachungsprogramm auf TSE durchgeführt, das zwischenzeitlich geändert wurde. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben müssen in Deutschland ab dem 1. Januar 2004 mindestens über 18 Monate alte zu menschlichem Verzehr geschlachtete Schafe sowie mindestens über 18 Monate alte Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, untersucht werden. Gemeinschaftsrechtlich muss als weiteres eine vorgegebene Mindeststichprobe von über 12 Monate alten Schafe und Ziegen, die nach Feststellung von TSE im Bestand getötet wurden, untersucht werden wurden insgesamt Schafe und Ziegen (jeweils überwiegend über 18 Monate alt) auf TSE getestet. Insgesamt wurden Fälle von Scrapie bei Schafen festgestellt. Im Februar 2005 wurde das Überwachungsprogramm für Ziegen erweitert. Gemeinschaftsrechtlich müssen nunmehr in Deutschland alle über 18 Monate alten Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und mindestens über 18 Monate alte Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, untersucht werden.

10 SEITE 10 VON 14 Von Januar bis Oktober 2005 wurden Schafe und Ziegen (jeweils überwiegend über 18 Monate alt) auf TSE getestet; bis einschließlich Oktober 2005 wurden dabei 21 positive Schafe ermittelt. Im Hinblick auf die Rolle der genetischen Scrapieresistenz bei der Entwicklung klinischer Scrapieformen und die Möglichkeit, Zuchtprogramme zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von Scrapie zu nutzen, ist es erforderlich, den Genotyp sämtlicher Scrapiefälle zu bestimmen. Seit Juli muss bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen der Genotyp des Prionproteins bestimmt werden. Wird ein TSE-Fall bei einem resistenten Genotypen festgestellt, ist eine Stammtypisierung vorzusehen. Als Weiteres muss in Deutschland bei mindestens 600 Schafen und Ziegen der Genotyp des Prionproteins untersucht werden. In Vorbereitung des nationalen Zuchtprogrammes auf Resistenz gegen Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Schafen (das ab dem 1. April 2005 eingeleitet werden muss) wurde im Jahr 2003 bei allen einheimischen Schafrassen untersucht, wie häufig die erwünschten genetischen Resistenz-Anlagen verbreitet sind. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass bei nahezu allen Rassen eine Grundlage für ein Zuchtprogramm auf TSE-Resistenz vorhanden ist. Die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Resistenzzuchtprogrammes ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten (TSE- Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 BGBl. I S. 3028). 3.4 Entfernung von Risikomaterial Seit dem 1. Oktober 2000 müssen gemäß der Entscheidung 2000/418/EG 6 gemeinschaftsweit spezifizierte Risikomaterialien von Wiederkäuern entfernt und durch Verbrennen vernichtet werden. Diese Maßnahme stellt - nicht nur nach Einschätzung der Europäischen Kommission - die wichtigste Maßnahme im Hinblick auf den vorbeugenden Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor TSE dar. Die Liste der Risikomaterialien ist in der Folgezeit überprüft, ergänzt und in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 integriert worden. Seit September 2004 gelten nunmehr als Risikomaterialien: Der Schädel ohne Unterkiefer, einschließlich Gehirn und Augen, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Quer- 5 6 Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge III, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und die entsprechenden Nachweistests (ABl. EG Nr. L 173 S. 12). Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG Nr. L 158 S. 76).

11 SEITE 11 VON 14 fortsätze der Hals-, Brust und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 12 Monate alten Rindern (in Kürze wird diese Altersgrenze gegen das Votum Deutschlands und Frankreichs auf 24 Monate erhöht werden) sowie die Mandeln und der Darm vom Duodenum bis zum Rektum und das Mesenterium von Rindern jeglichen Alters. Bei Schafen und Ziegen zählen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, die Mandeln und das Rückenmark von über 12 Monate alten Tieren sowie die Milz und das Ileum von Tieren jeglichen Alters zu den Risikomaterialien. Die Gewinnung von Kopffleisch ist nach einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 seit dem 1. Oktober 2003 sowohl in Schlachthöfen als auch in speziell hierfür zugelassenen Zerlegungsbetrieben möglich. Für die Gewinnung und Behandlung des Kopffleisches wurden Hygieneanforderungen im Gemeinschaftsrecht festgelegt, um den Verbraucher vor einer Verunreinigung des Kopffleisches mit Risikomaterial zu schützen. Die EG-TSE-Ausnahmeverordnung 7, die national die Anforderungen an die Gewinnung von Kopffleisch regelt, wurde an die geänderten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst Forschung Im Rahmen des TSE-Forschungskonzepts wird intensiv nach den Ursachen, den Übertragungswegen und Bekämpfungsmöglichkeiten geforscht. Eine TSE-Forschungsplattform wurde eingerichtet, die einen intensiven Informationstransfer ermöglicht. Am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) ist am Institut für neue und neuartige Tierseuchenerreger, das 2001 seine Arbeit auf der Insel Riems aufnahm, das nationale Referenzlabor für TSE etabliert worden. Zugleich wurde das Institut zu dem nationalen TSE-Forschungszentrum ausgebaut. Nach umfangreichen Umbauten zur Errichtung eines Sicherheitsstalles werden auf der Insel Riems erstmals in Deutschland BSE- Infektionsversuche an Rindern durchgeführt, von denen man sich neue Erkenntnisse über die Entstehung und Ausbreitung der Krankheit im Körper verspricht. Darüber hinaus dient der Versuch der Gewinnung von Proben aus der Inkubationsphase der Krankheit, die für die Entwicklung von Testmethoden, auch Lebendtests, von essentieller Bedeutung sind und anderweitig nicht verfügbar sind. 7 8 Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Ausnahmeverordnung) vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) Verordnung zur Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung und der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951)

12 SEITE 12 VON 14 Das Institut für Epidemiologie des FLI in Wusterhausen wertet umfangreiche Daten zu jedem BSE-Fall in Deutschland aus. Dabei standen zunächst statistische Untersuchungen zur Fallzahlentwicklung, zur geographischen Verbreitung und zur Verteilung der BSE-Fälle auf die Geburtsjahrgänge im Vordergrund. Darüber hinaus konnten erste Aussagen über die Dynamik des BSE-Eintrages in die Bundesrepublik, sowie über den Einfluss von Rasse und Nutzungsrichtung der Rinder auf die BSE Inzidenz getroffen werden. Dem FLI als nationale Zulassungsstelle für In-Vitro-Diagnostika liegt bisher kein Antrag auf Zulassung eines sogenannten Lebendtests vor. Auf europäischer Ebene werden die Testsysteme vor Übernahme in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 validiert. Auch dort liegt kein entsprechendes Ersuchen vor, den Lebendtest zu validieren, um ihn für die Schnelltestung anzuwenden. 5. Überlegungen auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf das weitere Vorgehen Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben im Sommer 2005 ein Reflektionspapier ( TSE-Road Map ) im Hinblick auf das weitere Vorgehen vorgelegt. In diesem Reflektionspapier wird berichtet, dass verschiedene Indikatoren wie z. B. - das Sinken der festgestellten BSE-Fälle innerhalb der Geburtskohorten seit 1996, - das Ansteigen des Durchschnittsalters der festgestellten BSE-Fälle bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern von 2001 bis 2003 von 86,5 auf 100,5 Monate Lebensalter, - das Sinken der BSE-Fälle innerhalb der Europäischen Union (2003: BSE-Fälle, 2002: BSE-Fälle) einen günstigen Trend im Hinblick auf das weitere Auftreten von BSE andeuten. Wenn darüber hinaus die Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission darauf hindeuten, dass die Durchsetzung der Schutzmaßnahmen in den Mitgliedstaaten sich weiter verbessert hat, könnten die folgenden Änderungen der Schutzmaßnahmen geprüft werden. 5.1 Lockerung des Verfütterungsverbots Seit dem 1. Januar 2001 ist es in der Europäischen Union verboten, Fischmehl an Wiederkäuer zu verfüttern. Dieses Verbot besteht aus Vorsorge, um Tiermehl aufgrund des TSE- Risikos sicher aus der Futtermittelkette ausschließen zu können, denn die Differenzierung zwischen Fischmehl und Tiermehl im Spurenbereich war nicht sicher möglich.

13 SEITE 13 VON 14 Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage eines EU-weiten Ringversuchs festgestellt, dass in Folge methodischer Weiterentwicklung das Kontrollproblem nunmehr gelöst sei, Voraussetzung sei allerdings der Einsatz von erfahrenem Personal. Im Hinblick auf die festgestellten teilweise unzureichenden Erfahrungen von Laboratorien wird es als notwendig erachtet, dass die Europäische Kommission EU-weite Ringtest und Schulungen durchführt, um die Kompetenzen der Laboratorien bei der Überwachung des Verfütterungsverbotes zu verbessern. Dies erscheint wegen der besonderen gesundheitspolitischen Bedeutung der BSE-Bekämpfung notwendig. Vor dem Hintergrund der kritischen Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu diesem Punkt soll dieses Thema allerdings zunächst zurückgestellt werden. 5.2 Anhebung der Altersgrenze für die obligatorische Untersuchung mit BSE-Tests Im Lichte des fortlaufenden Überwachungsprogrammes und insbesondere der Untersuchungsergebnisse der neuen Mitgliedstaaten haben die Dienststellen der Europäischen Kommission in Erwägung gezogen, eine Anhebung auf eine noch nicht bekannte Altersgrenze für die obligatorische Untersuchung mit BSE-Schnelltests im Rahmen der Fleischuntersuchung von gegenwärtig 30 Monaten zu prüfen.

14 SEITE 14 VON Spezifiziertes Risikomaterial Im Lichte eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit wird die Altersgrenze für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern als spezifiziertes Risikomaterial gegen das Votum Deutschland und Frankreichs zum 1. Januar 2006 von zwölf auf 24 Monate angehoben werden. 5.4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE im Bestand Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müssen gegenwärtig alle Tiere der Kohorte, in der sich die Krankheit bestätigt hat, getötet werden. Auch hierzu werden zurzeit Alternativen geprüft; diese könnten z. B. die Tötung und Vernichtung nach Abschluss der Nutzung sein, so wie es im BSE-Kapitel des Internationalen Tiergesundheits-Codes vorgesehen ist. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, vom Töten der Kohorte abzusehen, jedoch eine obligatorische Untersuchung mittels BSE-Schnelltest vorzuschreiben. 5.5 Lockerung des Verbots gegenüber dem Vereinigten Königreich Voraussetzungen für eine solche Lockerung sind insbesondere die Durchführungen eines vollständigen Überwachungsprogramms und Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission, aus denen hervorgeht, dass den gemeinschaftsrechtlichen Schutzmaßnahmen vollständig Rechnung getragen wird. Ein erster Vorschlag für eine solche Lockerung soll Ende 2005 vorgelegt werden.

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