Diplomprüfungsordnung der Universität Bremen für den Studiengang Physik. Vom 8. Juni 1994

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1 Diplomprüfungsordnung der Universität Bremen für den Studiengang Physik Vom 8. Juni 1994 Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat am 22. Februar 1995 nach 110 Abs. 2 Nr. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl S a-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 1994 (Brem.GBl ) geändert worden ist, die Diplomprüfungsordnung der Universität Bremen für den Studiengang Physik vom 8. Juni 1994 in der nachstehenden Fassung genehmigt: Diplomprüfungsordnung der Universität Bremen für den Studiengang Physik Vom 8. Juni 1994 I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Physik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität den akademischen Grad "Diplom-Physiker" oder "Diplom-Physikerin" (abgekürzt: "Dipl.Phys."). 3 Regelstudienzeit, Allgemeine Strukturen der Prüfungen (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit zehn Semester.

2 Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden (im folgenden SWS). (2) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. (3) Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung bestehen aus mehreren Teilprüfungen. Diese können studienbegleitend sein mit Ausnahme der Diplomarbeit und eines Blockes von zwei mündlichen Teilprüfungen im Hauptdiplom. Als studienbegleitende Prüfungen gibt es mündliche Prüfungen sowie besondere Formen (wissenschaftliche Arbeit, im folgenden Studienarbeit genannt) in einem der Wahlfächer der Diplomprüfung. (4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Teilprüfungen werden Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Übungen, Praktika und Seminaren gefordert (siehe 10 und 14). (5) Alle Teilprüfungen werden benotet. Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme werden nicht benotet. Es sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut: hervorragende Leistung; 2 = gut: Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen; 3 = befriedigend: Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: Leistung, die den Anforderungen nicht genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten vergeben werden, die durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 bleiben dabei ausgeschlossen. (6) Bei Mittelnoten der Diplomarbeit und von Teilprüfungen mit mehreren Prüfern oder Prüferinnen sowie den Teilprüfungen Experimentalphysik und Mathematik in der Diplom- Vorprüfung ( 11 Abs. 1 Nr.1 und 2) wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die endgültige Note nach Absatz 5 wird dann durch folgendes Verfahren festgestellt: Für die Mittelnote 1,1 folgt die Endnote 1,0, für Mittelnoten größer als x,1 und bis x,5 die Endnote x,3, für Mittelnoten größer als x,5 bis x,8 die Note x,7, für Mittelnoten größer als x,8 bis x + 1,1 die Note x + 1,0, wobei x die Werte 1 bis 3 bedeutet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. (7) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die nach Absatz 5 bzw. 6 festgelegte Note schlechter als 4,0 ist. Bei den mündlichen Prüfungen Experimentelle Physik und Mathematik der Vordiplomprüfung ( 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn eine der studienbegleitenden Prüfungen schlechter als 4,0 bewertet wurde. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann nur einmal wiederholt werden; eine zweite

3 Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zulässig. Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine bestandene Teilprüfung kann nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Teilprüfung bzw. eine nicht bestandene Diplomarbeit muß innerhalb der dafür vorgegebenen Frist wiederholt werden. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (8) Im Diplomvorprüfungszeugnis und im Diplomprüfungszeugnis werden die Ergebnisse der Teilprüfungen und das Gesamtergebnis durch wörtliche Prädikate angegeben, die sich aus den Noten (Mittelnoten) der Teilprüfungen und der Gesamtnote folgendermaßen ergeben: bis 1,5 = sehr gut bis 2,5 = gut bis 3,5 = befriedigend bis 4,0 = ausreichend Neben den wörtlichen Prädikaten der Teilprüfungen sind zusätzlich in Klammern die entsprechenden Noten in Ziffern nach Absatz 5 bzw. 6 anzugeben. Wenn mindestens drei der Teilprüfungen der Diplomprüfung mit 1,0 und keine schlechter als 1,3 bewertet worden sind, erhält das Diplom die Bezeichnung mit Auszeichnung bestanden. (9) Mündliche Prüfungen sind öffentlich, jedoch nicht die Beratung über die Bewertung. Auf Antrag des zu prüfenden Studenten oder der zu prüfenden Studentin ist die Öffentlichkeit auszuschließen. (10) Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er oder sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der durch diese Ordnung vorgesehenen Form abzulegen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 4 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist vom zuständigen Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß zu wählen. Ihm gehören an - 4 Professoren oder Professorinnen - 2 Studierende - 1 akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Lehrende und Studierende des Studiengangs Physik sein. Die Amtszeit der Professoren und Professorinnen und des akademischen Mitarbeiters oder der akademischen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der

4 Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gelten 99 BremHG und die Wahlordnung der Universität sinngemäß. (2) Der Prüfungsausschuß wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende mit einfacher Mehrheit. Diese müssen Professoren oder Professorinnen sein. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit sich aus dieser Prüfungsordnung nichts anderes ergibt, und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind insbesondere 1. Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen ( 5), 2. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ( 6), 3. Feststellung des Ergebnisses der Diplom-Vorprüfung ( 12), 4. Zulassung zur Diplomarbeit und zu den mündlichen Prüfungen ( 21 und 22), 5. Feststellung der Note der Diplomarbeit ( 24), 6. Feststellung des Ergebnisses der Diplomprüfung ( 25), 7. Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen ( 26), 8. Berichterstattung über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten an den Fachbereichsrat, 9. Anregungen zur Reform der Studienordnung und des Studienplans sowie der Prüfungsordnung. (4) Der Prüfungsausschuß kann in dieser Prüfungsordnung festgelegte Aufgaben dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in regelmäßigen Abständen über die getroffenen Entscheidungen informiert. Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden kann der oder die Betroffene den Prüfungsausschuß zur Entscheidung anrufen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen, einschließlich der Beratung über die Bewertung. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer oder Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei Beisitzern oder Beisitzerinnen durch den betreffenden Prüfer oder die betreffende Prüferin, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

5 5 Prüfer und Prüferinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen (1) Als Prüfer oder Prüferin oder als Beisitzer oder Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Prüfer oder Prüferinnen sind in der Regel nur die Professoren und Professorinnen des Studiengangs Physik der Universität Bremen. In Ausnahmefällen können andere Prüfer und Prüferinnen vom Prüfungsausschuß im Rahmen von 62 Abs. 3 BremHG bestellt werden; für mündliche Prüfungen nur dann, wenn sie in dem Gebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eigenverantwortlich und selbständig Lehre ausgeübt haben. (2) Generell ausgenommen von den Forderungen von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Prüfer und Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen der Teilprüfungen in Mathematik ( 11 Abs. 1 Nr.2), Ergänzungsfach ( 11 Abs. 1 Nr.4) sowie im zweiten Wahlfach ( 17) und im Zusatzfach ( 20), sofern dies außerhalb der Physik gewählt wird. In Mathematik, im Ergänzungsfach, im zweiten Wahlfach und im Zusatzfach gelten für die Qualifikation von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen die Regelungen der Prüfungsordnungen derjenigen Studiengänge, welche die einschlägigen Veranstaltungen anbieten. (3) Für die mündlichen Abschlußprüfungen in experimenteller und theoretischer Physik werden 2 Prüfer oder Prüferinnen bestellt, welche die Prüfung gemeinsam durchführen. Sie bilden eine Mittelnote gemäß 3 Abs. 6. Sie führen auch das Protokoll. Für die Prüfungen in den beiden Wahlfächern werden 2 Prüfer oder Prüferinnen bestellt, wenn der Prüfungsstoff durch einen Prüfer oder eine Prüferin allein nicht umfassend geprüft werden kann. Sie bilden eine Mittelnote gemäß 3 Abs. 6 und führen auch das Protokoll. Ansonsten werden ein Prüfer oder eine Prüferin und zusätzlich ein Beisitzer oder eine Beisitzerin bestellt. Der Beisitzer oder die Beisitzerin führt das Protokoll und nimmt beratend an der Notenfindung teil. (4) Bei den mündlichen Prüfungen des Vordiploms werden ein Prüfer oder eine Prüferin und ein Beisitzer oder eine Beisitzerin oder auf Wunsch des Studenten oder der Studentin 2 Prüfer oder Prüferinnen bestellt. Der Prüfer oder die Prüferin oder im Falle von zwei Prüfern oder Prüferinnen der erste Prüfer oder die erste Prüferin müssen Veranstalter oder Veranstalterinnen der Lehrveranstaltung gewesen sein, in denen die Prüfungsvoraussetzungen durch den Studenten oder die Studentin erworben wurden. Waren es mehrere Veranstalter oder Veranstalterinnen, so wird aus diesen der Prüfer oder die Prüferin auf Vorschlag des Studenten oder der Studentin bestellt. Ein eventueller zweiter Prüfer oder eine zweite Prüferin wird auf Vorschlag des Studenten oder der Studentin unter Beachtung der Fachqualifikation nach Absatz 1 und 2 bestellt. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Der Beisitzer oder die Beisitzerin führt das Protokoll und nimmt beratend an der Notenfindung teil. Im Falle von zwei Prüfern oder Prüferinnen leitet der erste Prüfer oder die erste Prüferin das Prüfungsgespräch. Beide Prüfer oder Prüferinnen bilden eine Mittelnote gemäß 3 Abs. 6. Sie führen auch das Protokoll. In besonders begründeten Ausnahmefällen

6 (wie längere Abwesenheit oder Krankheit von Veranstaltern oder Veranstalterinnen) kann der Prüfungsausschuß Prüfer oder Prüferinnen auch abweichend von Satz 1 und 2 bestellen. (5) Die Prüfer oder Prüferinnen der beiden mündlichen Abschlußprüfungen in experimenteller und theoretischer Physik werden auf Vorschlag des Studenten oder der Studentin unter Beachtung von Absatz 1 und der Fachqualifikation bestellt. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Beide Prüfer oder Prüferinnen müssen einen der Kurse, auf die sich die Prüfung bezieht, innerhalb der letzten vier Jahre durchgeführt haben. Die beiden Prüfer oder Prüferinnen müssen zusammen mindestens zwei der drei Kurse abgehalten haben. (6) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt der Prüfungsausschuß zwei Prüfer oder Prüferinnen, von denen einer oder eine Betreuer oder Betreuerin der Arbeit sein soll. Der andere Prüfer oder die andere Prüferin wird im Rahmen von Absatz 1 auf Vorschlag des Studenten oder der Studentin bestellt. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Wenn die Bewertungen der Arbeit durch die zwei Prüfer oder Prüferinnen um mehr als eine Note differieren, kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer oder eine dritte Prüferin bestellt werden. Die endgültige Note wird als Mittelwert gemäß 3 Abs. 6 gebildet. (7) Ein Prüfer oder eine Prüferin darf grundsätzlich nicht an mehr als zwei Teilprüfungen der Diplomprüfung eines Kandidaten oder einer Kandidatin beteiligt sein. Der Diplomprüfungsausschuß kann Ausnahmen zulassen. 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an nicht wissenschaftlichen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. (3) Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat oder die Kandidatin an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Studiengang Physik bestanden hat, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom- Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit

7 angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten. (5) Die Vordiplomprüfung des Studienganges Geophysik an der Universität Bremen wird anerkannt. (6) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft nach Maßgabe von Absatz 1 bis 4 der Prüfungsausschuß. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Als Bearbeitungszeitraum für prüfungsrelevante schriftliche Studienleistungen gemäß 3 Abs. 3 gilt das Semester, in dem die einschlägige Lehrveranstaltung stattfindet einschließlich der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin ist eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen, nach deren Ablauf ein neuer Termin anberaumt wird. Kommt durch Gründe, die vom Kandidaten oder von der Kandidatin zu vertreten sind, eine neue Terminvereinbarung innerhalb einer Zeit von drei Wochen nach Anerkennung der Gründe für das Versäumnis bzw. nach Ablauf der Krankmeldung nicht zustande, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Gegebenenfalls bereits vorliegende Teilleistungen sind in jedem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Stört ein Kandidat oder eine Kandidatin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er oder sie von den jeweiligen Prüfenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird der Kandidat oder die Kandidatin von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er oder sie verlangen, daß binnen einer Frist von vier Wochen diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

8 II. Diplom-Vorprüfung 8 Ziel der Diplom-Vorprüfung Die Diplom-Vorprüfung soll nachweisen, daß der Kandidat oder die Kandidatin das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er oder sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Bremen immatrikuliert ist. 10 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen (1) Als Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Teilprüfungen der Diplom- Vorprüfung sind zu erbringen 1. für die studienbegleitende mündliche Prüfung zu den Grundkursen Physik I und II: der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen und Praktika der Grundkurse Physik I und II, 2. für die studienbegleitende mündliche Prüfung zu den Grundkursen Physik III und IV: der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen und Praktika der Grundkurse Physik III und IV, sowie der Nachweis über die bestandene Prüfung zu den Grundkursen Physik I und II, 3. für die studienbegleitende mündliche Prüfung zu den Grundkursen Mathematik I und II: der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen der Grundkurse Mathematik I und II, 4. für die studienbegleitende mündliche Prüfung zu den Grundkursen Mathematik III und IV: der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen der Grundkurse Mathematik III und IV, sowie den Nachweis über die bestandene Prüfung zu den Grundkursen Mathematik I und II, 5. für die mündliche Prüfung zur Theoretischen Physik: der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen zum Theoriekurs Klassische Mechanik,

9 6. für die studienbegleitende mündliche Prüfung in Chemie (Ergänzungsfach) ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum. (2) Erfolgreiche Teilnahme setzt voraus die kontinuierliche und im angemessenen Umfang erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Aufgaben (z.b. Übungsaufgaben, Präsenzübungen, Praktikumsprotokolle, Kolloquien, Referate). Form und Umfang der Aufgaben müssen zu Beginn der Lehrveranstaltung unter Beachtung diesbezüglicher Beschlüsse des Fachbereichsrates festgelegt werden. 11 Teilprüfungen der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung hat die folgenden Teilprüfungen: 1. eine mündliche Prüfung in Experimentalphysik: Diese wird in zwei studienbegleitenden Prüfungen abgelegt: Eine studienbegleitende mündliche Prüfung über die Inhalte der Grundkurse Physik I und II. Diese wird im Anschluß an den Grundkurs II abgelegt. Eine studienbegleitende mündliche Prüfung über die Inhalte der Grundkurse Physik III und IV Diese wird im Anschluß an Grundkurs IV abgelegt. Jede der Prüfungen dauert mindestens 25 und höchstens 35 Minuten. Aus den Einzelnoten der beiden studienbegleitenden Prüfungen wird eine Mittelnote gebildet. Die Prüfung in Experimentalphysik gilt als nicht bestanden, wenn eine der studienbegleitenden mündlichen Prüfungen schlechter als 4,0 bewertet wurde. 2. mündliche Prüfung in Mathematik: Diese wird in zwei studienbegleitenden Prüfungen abgelegt: Eine studienbegleitende mündliche Prüfung über die Inhalte der Grundkurse Mathematik I und II. Diese wird im Anschluß an den Grundkurs II abgelegt. Eine studienbegleitende mündliche Prüfung über die Inhalte der Grundkurse Mathematik III und IV im Anschluß an den Grundkurs IV Jede der Prüfungen dauert mindestens 25 und höchstens 35 Minuten. Aus den Einzelnoten der beiden studienbegleitenden Prüfungen wird eine Mittelnote gebildet. Die Prüfung in Mathematik gilt als nicht bestanden, wenn eine der studienbegleitenden mündlichen Prüfungen schlechter als 4,0 bewertet wurde. Für das Prüfungsrecht gilt die Regelung von 5 Abs eine studienbegleitende mündliche Prüfung über die Inhalte des Kurses 1 Theoretische Physik (Klassische Mechanik). 4. eine studienbegleitende mündliche Prüfung in Chemie (Ergänzungsfach). Für das Prüfungsrecht im Ergänzungsfach gilt die Regelung von 5 Abs. 2. (2) Die mündlichen Prüfungen in Theoretischer Physik und Chemie sollen je Fach mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.

10 (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten oder der Kandidatin im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben. (4) Die Anmeldung zu den Prüfungen nach Absatz 1 erfolgt bis zum Ende der Vorlesungszeit der jeweiligen Kurse. Die Prüfungen nach Absatz 1 sollen spätestens bis zum Veranstaltungsbeginn des auf den betreffenden Kurs folgenden Semesters abgelegt werden. Eine Wiederholungsprüfung in den Fächern Experimentalphysik I, II, Mathematik I, II und (Ergänzungsfach) Chemie muß innerhalb einer Frist von zwölf Monaten abgelegt werden. Für die Prüfungen in Theoretischer Physik, Experimentalphysik III, IV und Mathematik III, IV beträgt die Wiederholungsfrist sechs Monate. Bei Versäumnis dieser Fristen gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 12 Gesamtnote, Zeugnis (1) Sind alle Teilprüfungen mindestens mit der Note 4,0 bestanden, so kann beim Prüfungsausschuß die Ausstellung des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung beantragt werden. Dem Antrag sind beizufügen 1. der Nachweis über das Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ( 9), 2. der Nachweis über das Vorliegen der speziellen Zulassungsvoraussetzungen (Nachweise der erfolgreichen Teilnahme, 10), 3. die Nachweise der Ergebnisse der einzelnen Teilprüfungen ( 11), 4. Eine Erklärung darüber, ob eine Vordiplom-Prüfung im Studiengang Physik endgültig nicht bestanden ist. (2) Aus den Noten der einzelnen Teilprüfungen ( 3 Abs. 5 und 6) wird die Gesamtnote ( 3 Abs. 8) durch Mittelung mit folgender Gewichtung gebildet: Experimentalphysik 2/6, Mathematik 2/6, Theoretische Physik 1/6 und Chemie 1/6. (3) Das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung, das die Einzelprädikate sowie das gemäß Absatz 2 gebildete Gesamtprädikat enthält, wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ausgestellt. Bei den Einzelprädikaten sind die jeweiligen Prüfer oder Prüferinnen anzugeben. Neben den Einzelprädikaten ist in Klammern die entsprechende Note in Ziffern nach 3 Abs. 5 und 6 anzugeben. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfung abgeschlossen ist. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

11 (5) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung 13 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Bremen immatrikuliert ist und die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Physik oder eine andere gleichwertige Vorprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht hat ( 6 Abs. 3, 4, 5). 14 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen (1) Als Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomarbeit ( 23) bzw. für die mündlichen Teilprüfungen ( 16-18) sind zu erbringen: - der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Fortgeschrittenen-Praktikum, - drei Nachweise der erfolgreichen Teilnahme aus den Übungen der Kurse II, III und IV der Theoretischen Physik, - zwei Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an je einem Seminar mit theoretischem bzw. experimentellem Schwerpunktthema, - ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme im ersten Wahlfach, - ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme im Fach: Analyse der Berufspraxis von Physikern und Physikerinnen und Technikfolgenabschätzung ( 19).

12 15 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus folgenden vier Teilprüfungen: 1. einer mündlichen Prüfung über ein erstes Wahlfach ( 16), 2. einer mündlichen Prüfung über ein zweites Wahlfach ( 17), 3. einer mündlichen Abschlußprüfung in experimenteller Physik ( 18), 4. einer mündlichen Abschlußprüfung in theoretischer Physik ( 18), sowie der Diplomarbeit ( 23). (2) Eine der mündlichen Prüfungen aus dem ersten oder zweiten Wahlfach kann durch eine Studienarbeit ersetzt werden. Aus dieser muß ersichtlich werden, daß das Wahlfach so studiert worden ist, daß dies der Vorbereitung auf die entsprechende mündliche Prüfung gleichwertig ist. Über den Inhalt der Studienarbeit wird mit dem betreuenden Professor oder der betreuenden Professorin und dem Koreferenten oder der Koreferentin ein Gespräch geführt. (3) Drei der Teilprüfungen müssen vor der Diplomarbeit abgelegt werden. Sie sollen bis zu Beginn der Vorlesungszeit des 9. Semesters abgeschlossen sein. Dabei kann eine Teilprüfung nach Abschluß der entsprechend prüfungsrelevanten Veranstaltungen studienbegleitend durchgeführt werden. Die beiden anderen Prüfungen sind in einem Block innerhalb von vier Wochen abzulegen. In diesem Block muß mindestens eine der mündlichen Abschlußprüfungen ( 18) enthalten sein. Die vierte Teilprüfung kann auch nach der Diplomarbeit innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Abgabe abgelegt werden. Die Frist für die Wiederholung dieser Teilprüfungen beträgt drei Monate. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 16 Erstes Wahlfach (1) Der Student oder die Studentin soll bald nach der Diplom-Vorprüfung mit der Wahl eines physikalischen Wahlfaches einen Schwerpunkt des Physikstudiums festlegen, in dem er oder sie vertiefte Kenntnisse und erweiterte Fähigkeiten erwerben will. (2) Die Prüfungsleistung wird in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Studienarbeit erbracht, sofern letzteres nicht im zweiten Wahlfach geschieht. (3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. Die Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte von Vorlesungen im Umfang von acht SWS aus dem jeweiligen Fach. Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern oder Prüfe-rinnen abgenommen, wenn der Prüfungsstoff in der Lehre von einem Prüfer oder einer Prüferin

13 nicht vollständig vertreten worden ist. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin muß dann zusätzliche prüfungsrelevante Inhalte in der Lehre vertreten haben. Eine Studienarbeit wird von dem betreuenden Professor oder der betreuenden Professorin und einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin als Koreferent oder Koreferentin mit einer schriftlichen Begründung bewertet. Die Studienarbeit wird zu den Akten genommen. 17 Zweites Wahlfach (1) Mit dem zweiten Wahlfach soll der Student oder die Studentin einen weiteren Schwerpunkt des Studiums festlegen, in dem er oder sie vertiefte Kenntnisse und erweiterte Fähigkeiten erwerben will. Das zweite Wahlfach darf mit dem ersten Wahlfach nicht übereinstimmen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin darf das zweite Wahlfach außerhalb der Physik aus dem mathematischen, naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Bereich gewählt werden. Bei besonderer Begründung des Studenten oder der Studentin über den Zusammenhang eines nicht aus den oben genannten Bereichen stammenden Faches mit dem individuellen Studienweg und Studienziel kann ein solches vom Diplomprüfungsausschuß zugelassen werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, daß sich in dem gewählten Prüfungsfach ein Prüfer oder eine Prüferin schriftlich bereit erklärt hat, die Prüfung abzunehmen, und daß der Prüfungsausschuß über den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsform schriftlich informiert worden ist. Sind in der Studienordnung Physik fest organisierte Angebote aus dem mathematischen, naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, so entfällt für diese der oben verlangte Antrag. (2) Die Prüfungsleistung wird in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Studienarbeit erbracht, sofern letzteres nicht im ersten Wahlfach geschieht. (3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. Die Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte von Vorlesungen im Umfang von sechs SWS aus dem jeweiligen Fach. Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen abgenommen, wenn der Prüfungsstoff in der Lehre von einem Prüfer oder einer Prüferin nicht vollständig vertreten worden ist. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin muß dann zusätzliche prüfungsrelevante Inhalte in der Lehre vertreten haben. Eine Studienarbeit wird von dem betreuenden Professor oder der betreuenden Professorin und einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin als Koreferent oder Koreferentin mit einer schriftlichen Begründung bewertet. Die Studienarbeit wird zu den Akten genommen. (4) Wird das zweite Wahlfach außerhalb der Physik gewählt, gilt für Prüfer und Prüferinnen sowie eventuelle Beisitzer oder Beisitzerinnen 5 Abs Mündliche Abschlußprüfungen (1) Die mündliche Abschlußprüfung in experimenteller Physik bezieht sich thematisch auf die drei Kurse der Höheren Experimentalphysik.

14 (2) Die mündliche Abschlußprüfung in theoretischer Physik bezieht sich thematisch auf die Kurse Theoretische Physik II, III und IV. (3) Jede der beiden Prüfungen soll zwischen mindestens 30 und höchstens 60 Minuten dauern. 19 Analyse der Berufspraxis von Physikern und Physikerinnen und Technikfolgenabschätzung Im Rahmen eines mindestens vierwöchigen Berufs-Praktikums und Veranstaltungen von vier SWS ist ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme in Form eines schriftlichen Referates und Vortrags zu erbringen. 20 Zusatzfach (1) Mit einem Zusatzfach kann der Student oder die Studentin einen weiteren Schwerpunkt des Studiums außerhalb der Physik festlegen, in dem er oder sie erweiterte Fähigkeiten erwerben will. Es darf außerhalb der Physik aus allen an der Universität vertretenen Fächern gewählt werden. Es muß sinnvoll aufeinander bezogene Vorlesungen im Umfang von mindestens sechs SWS umfassen. Voraussetzung ist, daß sich in dem gewählten Zusatzfach ein Prüfer oder eine Prüferin schriftlich bereit erklärt hat, die Prüfung abzunehmen, und daß der Prüfungsausschuß über den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsform schriftlich informiert worden ist. (2) Die Prüfungsleistung kann in Form einer mündlichen Prüfung, einer Klausur, soweit solche durch die Prüfungsordnung des jeweiligen Faches vorgesehen sind, oder durch eine Studienarbeit erbracht werden. (3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. Die Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte von Vorlesungen im Umfang von sechs SWS aus dem jeweiligen Fach. Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen abgenommen, wenn der Prüfungsstoff in der Lehre von einem Prüfer oder einer Prüferin nicht vollständig vertreten worden ist. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin muß dann zusätzliche prüfungsrelevante Inhalte in der Lehre vertreten haben. Eine Studienarbeit wird von dem betreuenden Professor oder der betreuenden Professorin mit einer schriftlichen Begründung bewertet. Die Studienarbeit wird zu den Akten genommen. Wird das Zusatzfach außerhalb der Physik gewählt, gilt für Prüfer und Prüferinnen sowie eventuelle Beisitzer und Beisitzerinnen 5 Abs. 2. (4) Über die bestandene Prüfung in einem Zusatzfach wird auf Wunsch des Studenten oder der Studentin ein Anhang zum Diplomzeugnis ausgefertigt, der das Zusatzfach, die

15 Bewertung und den Namen des Prüfers oder der Prüferin enthält. Die Note des Zusatzfaches geht nicht in die Gesamtnote des Diplomzeugnisses ein. 21 Zulassung zu den mündlichen Teilprüfungen Die mündlichen Teilprüfungen sind beim Diplomprüfungsausschuß anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. der Nachweis über das Vorlegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen, 2. für die Prüfung im Wahlfach 1 der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme aus dem Wahlfach 1, 3. für die mündliche Abschlußprüfung in Theoretischer Physik die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme aus den Kursen II, III und IV der Theoretischen Physik, 4. für die mündliche Abschlußprüfung in Experimenteller Physik der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Fortgeschrittenen-Praktikum, 5. die Namensvorschläge für die Prüfer oder Prüferinnen gemäß 5 Abs Zulassung zur Diplomarbeit (1) Sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 14 erworben und drei Teilprüfungen ( 15) bestanden, beantragt der Student oder die Studentin innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluß der dritten bestandenen Teilprüfung beim Prüfungsausschuß die Zulassung zur Diplomarbeit. Innerhalb dieser Frist findet die Vorbereitung und Einarbeit zur Diplomarbeit statt. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis über das Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ( 13), 2. der Nachweis über das Vorliegen der speziellen Zulassungsvoraussetzungen ( 14), 3. der Nachweis über mindestens drei bestandene mündliche Teilprüfungen ( 15), 4. die Themenstellung und der Name des Betreuers oder der Betreuerin der Diplomarbeit, 5. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob bereits an einer anderen Hochschule eine physikalische Diplomarbeit des Kandidaten oder der Kandidatin mit,nicht ausreichend' bewertet wurde oder eine Diplomprüfung Physik wegen anderer nicht ausreichender Ergebnisse gescheitert ist.

16 (3) Kann ein Student oder eine Studentin keinen Betreuer oder keine Betreuerin für eine Diplomarbeit finden, so muß der Prüfungsausschuß einen Professor oder eine Professorin des Studiengangs Physik mit der Betreuung beauftragen, gegebenenfalls unter Beteiligung des Fachbereichsrates. 23 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem oder ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. (2) Die Diplomarbeit darf nur von einem oder einer gemäß 5 Abs. 1 prüfungsberechtigten Lehrenden des Studiengangs Physik betreut werden. Ein Betreuer oder eine Betreuerin, der oder die aus dem Studiengang ausscheidet, darf die Arbeit bis zum Abschluß betreuen und prüfen. (3) Eine Diplomarbeit kann sich thematisch aus einer Studienarbeit gemäß 16 oder 17 entwickeln, jedoch darf sie nicht mit dieser übereinstimmen. Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitung und Einarbeitung von drei Monaten voraus. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Ist eine Diplomarbeit nicht bestanden, so muß eine neue innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Feststellen des Nichtbestehens begonnen werden. Geschieht dies aus vom Kandidaten oder von der Kandidatin zu vertretenden Gründen nicht, so gilt die Diplom- Prüfung als endgültig nicht bestanden. 24 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit (1) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er oder sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (2) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Mit der Abgabe ist dem Prüfungsausschuß ein Namensvorschlag für den zweiten Prüfer oder die zweite Prüferin gemäß 5 Abs. 6 einzureichen. Spätestens mit der Abgabe der Diplomarbeit hat die Anmeldung zu der letzten mündlichen Prüfung ( 15) zu erfolgen.

17 (3) Der Prüfungsausschuß bestellt unverzüglich nach der Abgabe gemäß 5 Abs. 6 die Prüfer oder Prüferinnen. Diese schreiben innerhalb von vier Wochen ihre Gutachten und bewerten die Arbeit mit einer Note. Empfehlen die Prüfer oder Prüferinnen übereinstimmend eine Überarbeitung der Diplomarbeit, so ist dem Studenten oder der Studentin dazu im Rahmen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, Gelegenheit zu geben; danach wird die Arbeit den Prüfern oder Prüferinnen erneut vorgelegt. Wenn die Bewertungen der Arbeit durch die zwei Prüfer oder Prüferinnen um mehr als eine Note differieren, kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer oder eine dritte Prüferin bestellt werden ( 5 Abs. 6). Die endgültige Note wird als Mittelwert gemäß 3 Abs. 6 gebildet und ist dem Studenten oder der Studentin zusammen mit den Gutachten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. 25 Gesamtnote, Zeugnis, Diplom (1) Sind alle fünf in 15 genannten Prüfungsteile bestanden, wird eine Gesamtnote gebildet. Diese setzt sich zusammen aus 1. den Prüfungsnoten der beiden Wahlfächer mit dem Gewicht von je 1/6, 2. den Prüfungsnoten der beiden mündlichen Abschlußprüfungen mit dem Gewicht von je 1/6, 3. der Note der Diplomarbeit mit dem Gewicht 2/6. Mittelnoten werden gemäß 3 Abs. 6 gebildet. (2) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich nach der zuletzt abgelegten Teilprüfung ein Zeugnis ausgestellt, das die fünf Einzelprädikate und das Gesamtprädikat enthält, die sich gemäß 3 Abs. 8 aus den Noten ergeben. Im Zeugnis sind die beiden Wahlfächer zu benennen, im Falle einer Studienarbeit ist deren Thema anzugeben, ebenso das Thema der Diplomarbeit. Bei den fünf Einzelprädikaten sind die jeweiligen Prüfer oder Prüferinnen anzugeben. Neben den Einzelprädikaten ist in Klammern die entsprechende Note in Ziffern nach 3 Abs. 5 und 6 anzugeben. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem der Kandidat oder die Kandidatin die letzte Prüfungsleistung abgeschlossen hat (die Diplomarbeit gilt am Tage der Abgabe als abgeschlossen, im Falle der Überarbeitung gemäß 24 Abs. 3 am Tage der Abgabe der überarbeiteten Fassung). (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. (4) Das Diplom wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Fachbereichssprecher oder von der Fachbereichssprecherin unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. (5) Bei nicht bestandener Diplomprüfung gilt 12 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

18 26 Ist der Diplomprüfungsausschuß der Auffassung, daß bei der Bewertung einer Studienoder Prüfungsleistung der Ermessensspielraum durch einen Prüfer oder eine Prüferin überschritten wurde, so kann er durch Beschluß von dem Prüfer oder der Prüferin eine Neubewertung verlangen. Für diese ist eine Frist von acht Wochen nach der Erstbewertung einzuhalten. Der Diplomprüfungsausschuß hat über einen solchen Fall dem Fachbereichsrat unverzüglich zu berichten. 27 Widerspruchsverfahren (1) Gegen Entscheidungen des Diplomprüfungsausschusses kann der betroffene Student oder die betroffene Studentin Widerspruch einlegen. Hilft der Diplomprüfungsausschuß dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuß, der vom Akademischen Senat gewählt wird. (2) Der Student oder die Studentin kann einen Prüfungsberechtigten oder eine Prüfungsberechtigte als Sondergutachter oder Sondergutachterin für das Widerspruchsverfahren benennen. (3) Der Widerspruchsausschuß soll nach Vorlage des Widerspruchs innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Student oder die Studentin, der Diplomprüfungsausschuß bzw. die Prüfer oder die Prüferinnen sowie gegebenenfalls der oder die vom Student oder von der Studentin gemäß Absatz 2 benannte Sondergutachter oder Sondergutachterinnen zu hören. (4) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Diplomprüfungsausschusses, entscheidet der Widerspruchsausschuß selbst. Wendet sich der Widerspruch gegen die Entscheidung eines Prüfers oder einer Prüferin und gibt der Widerspruchsausschuß dem Widerspruch statt, so ist der Diplomprüfungsausschuß verpflichtet, neue Prüfer oder Prüferinnen einzusetzen. 5 ist entsprechend anzuwenden. 28 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten (1) Gemäß 2 Abs. 3 Nr.2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S a-3) gelten für das Prüfungsverfahren die 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 BremVwVfG. (2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkungen.

19 IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 29 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. 30 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. (3) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für,nicht bestanden' erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 31 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung vom 23. Januar 1991 außer Kraft. (2) Sie gilt erstmals für die Studierenden, die im WS 1994/95 ihr Studium als Erstsemester aufnehmen. (3) Studierende, die sich im WS 1994/95 im Grundstudium befinden, legen die Diplomprüfung nach dieser Diplomprüfungsordnung ab. Die Diplom-Vorprüfung können sie wahlweise nach der Diplomprüfungsordnung vom 23. Januar 1991 innerhalb der nach Satz 3 genannten Frist oder nach dieser Diplomprüfungsordnung ablegen. Anmeldungen zur

20 Diplom-Vorprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 23. Januar 1991 sind nur noch bis zum 30. September 1996 möglich. (4) Studierende, die das Vordiplom nach der Diplomprüfungsordnung vom 23. Januar 1991 ablegen, erbringen die Studienleistungen im Bereich BGW nach 11 Abs. 7 (Diplomprüfungsordnung vom 23. Januar 1991) anstelle der Leistungen für die Diplomprüfung nach 19 dieser Diplomprüfungsordnung. (5) Studierende, die sich im WS 1994/95 im Hauptstudium befinden, legen die Diplomprüfung wahlweise nach der Diplomprüfungsordnung vom 23. Januar 1991 oder nach dieser Diplomprüfungsordnung ab. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bremen, den 22. Februar 1995 Der Senator für Bildung und Wissenschaft

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