Urteil. I m Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. XXX XXX, XXX XXX XXX, 586XX Hemer. Kläger

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1 Az.: S 58 AS 67/12 Verkündet am S.dnnenschein Regierungsbeschäftigte ais Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XXX XXX, XXX XXX XXX, 586XX Hemer Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, Iserlohn gegen JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle -, vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, Iserlohn, Gz.: BG K 35/12 Beklagter hat die 58. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht a.w.a.f.r. Klein, sowie die ehrenamtlichen Richter Wahlers und Preiss für Recht erkannt: Der Sanktionsbescheid des Beklagten vom wird unter Abänderung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom aufgehoben.

2 - 2 - Der Beklagte trägt die vollen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Im Streit steht, ob der Beklagte die erneute Überprüfung eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids vom gegenüber dem Kläger gemäß 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) rechtmäßig ablehnen durfte. Der am geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Beklagten. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom Arbeitslosengeld II vorläufig gemäß 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i. V.m. 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III) fort. Dabei gewährte er dem Kläger für die Monate August, September und Oktober 2011 Leistungen in Höhe von "0,00 EUR" aufgrund der Berücksichtigung einer Minderung der betroffenen Leistungen aufgrund einer eingetretenen Sanktion. Für den Monat November 2011 gewährte er dem Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 682,00 EUR sowie für den Monat Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 622,00 EUR. Der Eintritt von Sanktionen im Sinne von 31 SGB II in der gemäß 77 Abs. 12 SGB II hier weiter anwendbaren Fassung vom (a. F.) war durch den Beklagten gegenüber dem Kläger bereits zuvor mit Bescheiden vom sowie festgestellt worden. Mit Bescheid vom verfügte der Beklagte eine Sanktionierung für den Zeitraum bis in Höhe von monatlich 30 ` )/0 der maßgebenden Regelleistung (107,70 EUR monatlich), da der Kläger seine Beschäftigung bei der Fa. Wolff Mitarbeiter auf Zeit GmbH zum aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten verloren habe. Mit Bescheid vom stellte der Beklagte sodann eine weitere Sanktion für den Zeitraum bis in Höhe von monatlich 60 `)/0 der maßgebenden Regelleistung (218,40 EUR monatlich) fest, da der Kläger seine Beschäftigung bei der Fa. Wolff Mitarbeiter auf Zeit GmbH zum verloren habe, da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.

3 - 3 - Mit gleichlautenden Eingliederungsvereinbarungen vom , sowie verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten u. a. wie folgt: "Sie bewerben sich zeitnah, d. h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis für Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor." Den Eingliederungsvereinbarungen waren jeweils Rechtsfolgenbelehrungen beigefügt. Auf den konkreten Text dieser, welcher in den Verwaltungsakten des Beklagten enthalten ist, wird Bezug genommen. Mit Vermittlungsvorschlag vom wies der Beklagte den Kläger auf eine unbesetzte Arbeitsstelle als WIG-Schweißer bei der Fa. Dispo Personalservice GmbH in Hemer hin und forderte diesen auf, sich dort zu bewerben. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom wies die Fa. Dispo Personalservice GmbH den Beklagten darauf hin, dass der Kläger "sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben" habe. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom zum möglichen Eintritt einer Sanktion aufgrund der Nichtbewerbung auf den Vermittlungsvorschlag vom an. In diesem Anhörungsschreiben führt der Beklagte u. a. aus: "Ihnen wurde am folgender Vermittlungsvorschlag unterbreitet: Tätigkeit: WIG-Schweißer Arbeitgeber: Dispo Personalservice Beschäftigungsort: Hemer Nach meiner Kenntnis ist das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses daran gescheitert, dass Sie sich nicht vorgestellt haben." Auf das Anhörungsschreiben reagierte der Kläger nicht. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom den Eintritt einer weiteren Sanktion in Form des vollständigen Wegfalls seines Arbeitslosengeld II-Anspruchs für den Zeitraum bis fest. Zur Begründung führte er aus: "Sie haben trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihre in der Eingliederungsvereinbarung vom festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt. Mit Ihnen war vereinbart, dass Sie sich zeitnah bewerben, d. h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger

4 - 4 - der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis für Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, wurden trotz Aufforderung weder angegeben noch nachgewiesen noch sind derartige Gründe nach Aktenlage ersichtlich. Aufgrund der Beendigung des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommt die mit diesem Bescheid festgestellte Leistungsminderung nicht zur Wirkung. Bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug während des benannten Minderungszeitraums wird die Minderung im festgestellten Umfang wirksam." Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Bescheid erlangte in der Folgezeit Bestandskraft. Am stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gemäß 44 SGB X "zum Sanktionsbescheid vom 18. Juli 2011" gegenüber dem Beklagten. Zur Begründung führte er aus, die verhängte Sanktion sei unzulässig, da Leistungen ihm gegenüber nicht hätten gekürzt werden dürfen. Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Der Sanktionsbescheid vom bleibe unverändert. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewendet worden sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom ein, welchen er nicht begründete. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Der Sanktionsbescheid sei bindend geworden. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung spreche. Es ergäben sich auch keine Erkenntnisse, die dafür sprächen, dass die Entscheidung falsch sei. Der Beklagte habe daher eine sachliche Prüfung des Bescheids vom ablehnen dürfen, weil nach 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. das Arbeitslosengeld II nach jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach 31 Abs. 1 SGB II a. F. um 100 % zu mindern sei. Mit seiner am erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, die erneute

5 - 5 - Überprüfung des bestandskräftigen Sanktionsbescheids vom im Wege des 44 SGB X unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom , weiter. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Gründe für eine Sanktionierung hätten nicht vorgelegen. Eine formale Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der Unbestimmtheit des Sanktionsbescheids, da das angebliche Fehlverhalten, welches ihm im Rahmen der Sanktionierung vorgeworfen werde, nicht explizit benannt worden sei, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen werde, dass Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht umfassend erfüllt worden seien. Diese Formulierung sei zu ungenau. Im Sanktionsbescheid hätte der genaue Verstoß, der ihm zur Last gelegt werde, benannt werden müssen. Darüber hinaus sei die vom Beklagten in der Eingliederungsvereinbarung verwandte Rechtsfolgenbelehrung unzulässig. Diese erfülle die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Anforderungen nicht. Der Kläger beantragt, den Sanktionsbescheid vom unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug und führt ergänzend aus, mit dem Sanktionsbescheid vom sei der Wegfall des Arbeitslosengeldes II gegenüber dem Kläger für die Zeit vom bis festgestellt worden, weil sich dieser nicht auf den Vermittlungsvorschlag vom bei der Fa. Dispo Personalservice GmbH beworben habe. Damit habe er gegen die mit dem Vermittlungsvorschlag erteilte Rechtsfolgenbelehrung und gegen die am geschlossene sowie mehrfach verlängerte Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Diese enthalte sowohl ausdrücklich den Hinweis, dass sich der Kläger spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes zu bewerben habe, als auch eine ordnungsgemäße, rechtlich nicht zu beanstandende Rechtsfolgenbelehrung. Die Rücknahme der Entscheidung vom

6 im Rahmen von 44 SGB X komme daher nicht in Betracht, da bei dessen Erlass weder das Recht nicht richtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Auch aus dem Anhörungsschreiben vom gehe neben den Erläuterungen im Sanktionsbescheid vom selber hervor, welches konkrete Fehlverhalten dem Kläger vorgeworfen werde und zur Sanktionierung geführt habe. Das Gericht hat die Beteiligten sowohl im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit diesen am sowie im Verhandlungstermin am persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Den Streitgegenstand des Klageverfahrens bildet der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom Mit diesem hat der Beklagte die erneute Überprüfung des bestandskräftigen Sanktionsbescheids vom gemäß 44 SGB X abgelehnt. Zwar bildet dieser Sanktionsbescheid eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom , mit welchem dieser dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom bis bewilligt und dabei die Sanktionierung berücksichtigt hat (BSG, Urteil vom , Az.: B 4 AS 68/09 R, Rn. 9, m.w.n.; BSG, Urteil vom , Az.: B 11a/11 AL 81/04 R. Rn. 6; BSGE 95, 8 ff., Rn. 6; BSG, Urteil vom , Az.: B 7a AL 4/05 R, Rn. 5; BSG Urteil vom , Az.: B 7 AL 14/99 R; BSGE 84, 225, 227). Die Verfügungssätze beider Bescheide korrespondieren insoweit miteinander, als dass beide im Endeffekt gleichlautende Verfügungen hinsichtlich der Leistungsgewährung an den Kläger im Sanktionszeitraum treffen. Der Kläger hat jedoch ausschließlich die erneute Überprüfung des Sanktionsbescheids vom , nicht hingegen des Bewilligungsbescheids vom mit seinem Überprüfungsantrag vom beantragt. Ausschließlich

7 - 7- über diesen Antrag hat der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die streitgegenständliche Überprüfung gemäß 44 SGB X ausschließlich auf den Sanktionsbescheid vom Danach ist die vorliegende Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger ist durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom gemäß 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Dieser ist rechtswidrig. Der Kläger hat im Wege des 44 SGB X Anspruch auf erneute Überprüfung des Sperrzeitbescheids vom sowie auf dessen Aufhebung. Nach 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß 44 Abs. 3 SGB X entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dieses gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Gemäß 44 Abs. 4 SGB X i.v.m. 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Mit dem Sanktionsbescheid des Beklagten vom liegt ein gemäß 77 SGG bestandskräftiger Verwaltungsakt im Sinne von 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 31 Satz 1 SGB X vor. Dieser wurde durch den Kläger nicht mittels Widerspruchs angefochten. Auch wahrt der Überprüfungsantrag des Klägers vom die Jahresfrist des 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.v.m. 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Ein Ausschluss der Überprüfung gemäß 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Zur Überzeugung der Kammer hat der Beklagte bei Erlass des Sanktionsbescheids vom

8 zudem das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II für den Sanktionszeitraum an den Kläger zu Unrecht nicht erbracht. Der Sanktionsbescheid vom stellt sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund einer dem Begründungserfordernis des 35 SGB X nicht entsprechenden Begründung als rechtswidrig dar. Durch Nichtbeachtung der Vorgaben von 35 Abs. 1 SGB X hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt in Sinne von 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlicher oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Gemäß 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Engelmann in: von VVulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, 35, Rn. 5, m.w.n.; BSGE 17, 83). Für den Umfang der Begründungspflicht sind dabei die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Dabei muss sich die Begründung des Verwaltungsaktes nicht mit allen Einzelüberlegungen auseinandersetzen. Es genügt, dass die Entscheidung nachprüfbar ist. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen bzw. zu verteidigen. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen. Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht li egt vor, wenn sich die Behörde in der Begründung auf die Gründe eines anderen Verwaltungsaktes, der gegenüber dem Beteiligten ergangen ist, oder auf Schreiben der Behörde bzw. des Betroffenen, Gutachten o. ä. bezieht, sofern diese Unterlagen dem Adressaten des Verwaltungsakts bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind (Engelmann in: von Wulffen, a.a.o., 35, Rn. 5, m.w.n.). Die Verwaltung wird durch die Begründungspflicht zu sorgfältiger Arbeit und zur Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten gezwungen (Engelmann in: von Wulffen, a.a.o., 35, Rn. 2, m.w.n.; BSGE 17, 83). Wird ein Verwaltungsakt nicht oder nicht ausreichend begründet, so ist er rechtswidrig (Engelmann in: von Wulffen, a.a.o., 35, Rn. 18, m.w.n.). Diesen Vorgaben genügt der Sanktionsbescheid vom zur Überzeugung der Kammer nicht. Zwar enthält dieser neben dem Verfügungssatz unter der Überschrift

9 - 9 - "Begründung" Ausführungen zu den Gründen, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben. Insbesondere führt der Beklagte dort aus, dass eine Sanktionierung erfolgt sei, da der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der Eingliederungsvereinbarung vom festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt habe. Auch wird sodann die Verpflichtung zur zeitnahen Bewerbung entsprechend dem Text aus der Eingliederungsvereinbarung wiederholt. Ferner folgt ein Hinweis, dass Gründe, die das Verhalten des Klägers erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, nicht angegeben noch nachgewiesen seien und sich auch nicht nach Aktenlage ergäben. Jedoch wird das Verhalten, an welches der Beklagte hinsichtlich der Verletzung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung anknüpft, in keiner Form benannt oder näher konkretisiert. Aus dem Bescheid heraus ist zur Überzeugung der Kammer gerade nicht ersichtlich, durch welche konkrete Handlung der Kläger gegen die aufgeführten Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen haben soll. Die Benennung dieses Verhaltens stellt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch im Rahmen der Sanktionierung nach 31 SGB II in der gemäß 77 Abs. 12 SGB II hier weiter anwendbaren Fassung vom (a. F.) als für eine rechtmäßige Entscheidung zwingend erforderlich dar. Dieses folgt zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem Sinn und Zweck der Sanktionsregelung des 31 SGB II a. F. Die 31 ff. SGB II a. F. konkretisieren den in 2 SGB II verankerten Grundsatz des Forderns, demzufolge die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, ausschöpfen müssen (BT-Drs. 15/1516, S. 60; Knickrehm/Hahn in: Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage 2013, 31, Rn. 4). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll nicht nur durch Anreize gefördert werden, sondern auch mit Hilfe von Sanktionen gefordert werden (BT-Drs. 15/1516, S. 47). Zur Verwirklichung dieses Ziels bestimmt 31 SGB II a. F. bestimmte Obliegenheitsverletzungen, die unterschiedliche Sanktionen je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung sowie dem Alter des Leistungsberechtigten nach sich ziehen. Soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch mit Hilfe von Sanktionen gefordert werden, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass Sanktionen nur als Reaktionen auf Obliegenheitsverletzungen verhängt werden dürfen, wenn den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Anstrengungen abverlangt wurden, die allgemein und auch im speziellen Einzelfall geeignet sind, die Eingliederungschancen zu verbessern bzw. die Fähigkeiten der Betroffenen zu eigenverantwortlichem Handeln zu stärken

10 (Knickrehm/Hahn in: Eicher, a.a.o., 31, Rn. 5, m.w.n.). Dem Sanktionskatalog des 31 SGB II a. F. kommt daher insbesondere die Funktion einer "Drohkulisse" zu, auch wenn es sich bei diesen nicht um Strafnormen im engeren Sinne handelt, da mit ihnen kein sog. sozialethisches Unwerturteil als Kennzeichen der Kriminalstrafe verbunden ist (Knickrehm/Hahn: Eicher, a.a.o., 31, Rn. 6, m.w.n.; Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, 31, Rn. 2). Die Sanktionierung verfolgt dabei den Zweck, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern (BSG, Urteil vom , Az.: B 4 AS 27/10 R, Rn. 26, m.w.n.; BSG, Urteil vom , Az.: B 4 AS 30/09 R, Rn. 22 ff.; BSG, Urteil vom , Az.: B 14 AS 53/08 R, Rn. 19 ff.; BSGE 105, 297). Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Zweck der Sanktionsregelung des 31 SGB II a. F. die Steuerung des Verhaltens des Hilfebedürftigen zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit nur dann erreicht werden kann, wenn dem Hilfebedürftigen sein konkretes Fehlverhalten benannt und vor Augen geführt wird. Andernfalls, soweit ihm nicht bewusst wird, was ihm vorgeworfen wird sowie ihm ein alternatives rechtskonformes Verhalten nicht bekannt ist bzw. aufgezeigt wird, ist es ihm zur Überzeugung der Kammer nicht möglich, sich danach zu richten und danach zu handeln. Dieses hätte nach dem Vorstehenden zwingend eine Zweckverfehlung der Sanktionierung zur Folge. Zwar stellen die Sanktionsnormen der 31 ff. SGB II a. F. keine Strafnormen im engeren Sinne dar, jedoch hat der Gesetzgeber mit diesen grundrechtsrelevante Eingriffsnormen geschaffen, deren Anwendung besondere Anforderungen auch an die formale Rechtmäßigkeit entsprechender Minderungsbescheide stellt. Auch aus der Grundrechtsrelevanz folgt zur Überzeugung der Kammer deshalb ein besonderes Maß an Begründungsverpflichtung der Behörde bei Anwendung der 31 ff. SGB II a. F.. Die Notwendigkeit der Benennung des konkreten Verhaltens, mit welchem der Hilfebedürftige einen Sanktionstatbestand im Sinne von 31 SGB II a. F. erfüllt haben soll, folgt zur Überzeugung der Kammer ferner daraus, dass nach außen erkennbar sein muss, welches Verhalten eines Hilfebedürftigen bereits zu einer Sanktionierung geführt hat, um eine erneute Sanktionierung aufgrund des gleichen Verhaltens, welche rechtmäßig nicht verfügt werden kann, auszuschließen. Dieses wäre nicht mehr zu gewährleisten, soweit dem jeweiligen konkreten Sanktionsbescheid nicht zu entnehmen wäre, welches konkrete Verhalten eines Hilfebedürftigen zur jeweiligen Sanktion geführt

11 -11- hat. Auch die Regelung des 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II n. F., wonach die Feststellung der Minderung nur innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist, bedingt eine zwingende Feststellung des konkreten Verhaltens, an welches angeknüpft wird, um die einschlägige Pflichtverletzung festzustellen. Nur soweit dieses konkrete Verhalten bekannt und zeitlich bestimmt ist, ist die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des 31b Abs. 1 Satz 4 SGB I I n. F. möglich. Soweit der Beklagte darauf hinweist, den Kläger jedenfalls mit Anhörungsschreiben vom auf das konkrete Verhalten, welches zur streitgegenständlichen Sanktionierung führte, hingewiesen zu haben, indem er im Anhörungsschreiben explizit auf den Vermittlungsvorschlag vom Bezug nahm und insbesondere Daten zum Arbeitgeber benannte und darauf hinwies, dass aufgrund der Nichtvorstellung bei diesem das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gescheitert sei und daraus eine Sanktionierung folgen könne, folgt daraus zur Überzeugung der Kammer nichts Anderes. Zwar wäre das Anhörungsschreiben geeignet, die nicht ausreichende Begründung des streitgegenständlichen Sanktionsbescheids zu ergänzen. Jedoch hat der Beklagte im Sanktionsbescheid selber gerade keine Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben angebracht. Aus dem Sanktionsbescheid heraus ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, dass er im Zusammenhang mit dem konkreten Anhörungsschreiben steht. Vielmehr könnte er sich aufgrund der Nichterwähnung des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens auch auf eine ganz andere Pflichtverletzung beziehen. Die Begründung des Sanktionsbescheids war auch nicht gemäß 35 Abs. 2 SGB X entbehrlich. Die dort normierten Voraussetzungen, insbesondere diejenige des 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, liegen nicht vor. Folge dieses Verfahrensfehlers ist gemäß 42 Satz 1 SGB X nur dann die Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. 42 SGB X schließt den Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein wegen formaler Fehler aus. Wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne von 42 SGB X kann daher die Aufhebung weder in einer Anfechtungsklage oder einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, noch in einem Verfahren nach 44 SGB X beansprucht werden. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (Schütze in: von

12 Wulffen, a.a.o., 42, Rn. 3). Dabei findet 42 SGB X auch im Falle eines Begründungsfehlers im Sinne von 35 SGB X Anwendung (Schütze in: von Wulffen, a.a.o., 42, Rn. 4, m.w.n.). Dazu muss jedoch nachweislich offensichtlich sein, dass ohne den Fehler die Behörde genauso entschieden hätte; eine diesbezügliche Erklärung der Behörde reicht dabei jedoch nicht aus (Schütze in: von Wulffen, a.a.o., 42, Rn. 7). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung der Kammer vorliegend nicht erfüllt. Da aus dem Sanktionsbescheid heraus bereits nicht erkennbar ist, an welches Verhalten die Behörde hinsichtlich der konkreten streitgegenständlichen Sanktionierung anknüpft, ist jedenfalls auch nicht offensichtlich, ob sie diese Entscheidung auch im Falle einer Benennung des konkreten Fehlverhaltens des Klägers getroffen hätte. Auch eine Heilung des Verfahrensfehlers gemäß 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, welche gemäß 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann,. ist (bisher) zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann dahinstehen und lässt die Kammer offen, ob der streitgegenständliche Sanktionsbescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom darüber hinaus aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Fraglich bleibt hier, ob die den Eingliederungsvereinbarungen bzw. dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Rechtsfolgenbelehrung den diesbezüglichen Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom , Az.: B 4 AS 27/10 R, Rn. 26, 27, m.w.n.; BSG, Urteil vom , Az.: B 14 AS 53/08 R, m.w.n.) genügt, insbesondere, da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus 183, 193 SGG. Die Berufung ist zulässig. Der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR wird erreicht. Die Sanktionierung gegenüber dem Kläger wirkt sich dergestalt aus, dass für den Monat August 2011 Leistungen in Höhe von 84,76 EUR, für den Monat September 2011 Leistungen in Höhe von 482,00 EUR sowie für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 682,00 EUR, welche dem Kläger ohne die Sanktionierung gewährt worden wären, im Rahmen der Sanktionierung nicht zur Auszahlung kamen.

13 -13- Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter

14 -14- Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Klein Richter am Sozialgericht a.w.a.f.r

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