SOZIALGERICHT KOBLENZ
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- Martin Heinrich
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1 Aktenzeichen: S 11 KR 224/13 Verkündet am: Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SOZIALGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen - Beklagte - hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Sozialgericht den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: 1. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird die Be-
2 - 2 - klagte verurteilt, der Klägerin über den hinaus bis einschließlich Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom bis zum Die am geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Versicherungsbüro ihres Ehemannes gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert. Im Zuge der Betriebsschließung wurde der Klägerin am zum gekündigt. Am meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Ab dem war die Klägerin mit der Diagnose Depressive Episode arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt von der Beklagten ab dem Krankengeld. Die Klägerin war zunächst bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. in Behandlung. Von dort wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am bis einschließlich , am bis einschließlich und am bis einschließlich ausgestellt. Ab dem war die Klägerin in fachpsychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. K.. Von dort wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am bis einschließlich , am bis einschließlich , am bis einschließlich , am bis einschließlich am bis ein
3 - 3 - schließlich und am bis einschließlich ausgestellt. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Mitgliedschaft zum beendet worden sei. Mit Schreiben vom wies die Beklagte darauf hin, dass es an einer Nahtlosigkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom auf den fehle. Es hätte spätestens am eine Arztpraxis aufgesucht werden müssen; die Bescheinigung vom reiche nicht aus. Die Klägerin legte daraufhin eine ärztliche Bescheinigung des Dr. S vom vor, der mitteilte, dass sich die Klägerin am in seiner Sprechstunde vorgestellt habe. Bis zu diesem Tag sei sie von ihm arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Überlappend sei am eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Frau Dr. K. ausgestellt worden. Die Klägerin sei somit fortlaufend arbeitsunfähig gewesen. Mit Schreiben vom erläuterte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Arztwechsel vom auf den Eine Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolgte nicht. Mit Bescheid vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab dem kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Den Widerspruch der Klägerin vom wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte mit, dass sie die Klägerin ab dem als Nichterwerbstätige gemäß 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert absichere. Mit der am erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Krankengeld über den hinaus bis einschließlich sowie die Feststellung, dass für diese Zeit weiterhin ein Versicherungsverhältnis über 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V bestanden hat. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, das Attest des Dr. S. vom sowie darauf, dass sie kein Verschulden treffe. Sollte Dr. S
4 - 4 - einen Fehler gemacht haben, so sei dieser jedenfalls der Beklagten zuzurechnen und ihr zumindest im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Krankengeld und Versicherungsschutz nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über den hinaus zuzubilligen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld über den hinaus bis einschließlich zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung fest und verweist auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld auf der Grundlage der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Nahtlosigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Gericht die Krankenunterlagen der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2012 bis einschließlich Mai 2013 angefordert und Dr. S. schriftlich befragt. Im Hinblick auf den Bericht des Dr. S. vom einschließlich des übersandten Ausdrucks des Krankenblatts wird auf Bl. 53 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Außerdem hat das Gericht die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ausführlich zu den Ereignissen am und befragt
5 - 5 - Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen auf den Inhalt vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe Die nach 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften über den hinaus bis einschließlich Der Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war deshalb aufzuheben. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch entsteht gemäß 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an ( 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt ( 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Der Begriff Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen sind. Maßgeblich ist der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BSG SozR Nr. 14 Rn. 12; BSG SozR Nr. 12 Rn. 13; BSG SozR Nr. 2 Rn.12)
6 - 6 - Abzustellen ist vorliegend auf das unstreitig versicherte Beschäftigungsverhältnis der Klägerin im Versicherungsbüro ihres Ehemannes. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses erkrankte die Klägerin unstreitig ab dem an einer depressiven Episode. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ergibt sich aus der von Dr.S. am ausgestellten Erstbescheinigung. Darin wird Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich attestiert. Mit der am ausgestellten Bescheinigung attestiert Dr. S.t eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Eine weitere Verlängerung erfolgte mit Folgebescheinigung vom bis einschließlich Zu diesem Zeitpunkt war das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin allerdings bereits zum beendet. Endet das die Versicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründende Beschäftigungsverhältnis, so endet damit grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ( 190 Abs. 2 SGB V). Die Mitgliedschaft bleibt jedoch gemäß 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder eine der sonstigen dort genannten Leistungen besteht. 192 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krankengeldanspruch. Besteht - wie hier - fortlaufend Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung, wird aber das Krankengeld aufgrund befristeter Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit nur abschnittsweise bewilligt, so ist jeder Abschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs ist dann erforderlich aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (vgl. dazu BSG SozR Nr. 12 Rn. 16; BSG SozR Nr. 6 Rn. 24; BSG SozR Nr. 1 Rn.17). Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach beendetem Beschäftigungsverhältnis beruht damit allein auf einer nahtlosen Krankengeldbewilligung aus der Zeit vor dem Beschäftigungsende (vgl. dazu eingehend BSGE 111, 9 = SozR Nr. 5 Rn.12 ff.). Da der Krankengeldanspruch gemäß 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst mit dem auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag entsteht, muss eine erneute - 7 -
7 - 7 - ärztliche Feststellung dabei grundsätzlich spätestens am letzten Tag der befristet attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Im Falle der Klägerin lag mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. S. vom , und eine nahtlos attestierte Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum bis einschließlich vor. Die Feststellungen erfolgten jeweils rechtzeitig vor dem Ende des befristeten Zeitraumes. Entsprechend zahlte die Beklagte für die Zeit ab dem bis einschließlich Krankengeld. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld jedoch nicht lediglich bis zum , sondern darüber hinaus bis einschließlich vor. Unabhängig von der Regelung des 19 Abs. 2 SGB V ist im Falle der Klägerin eine nahtlos festgestellte Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich gegeben, die einen Krankengeldanspruch und damit das Fortbestehen der Mitgliedschaft begründet. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass es bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende grundsätzlich dem Versicherten obliegt, eine Nahtlosigkeit der ärztlichen Feststellungen sicherzustellen (so zuletzt BSG Urteil vom B 1 KR 17/13 R). Ausnahmsweise räumt die Rechtsprechung jedoch dem Schutzzweck des Krankengeldrechts Vorrang vor dem Erfordernis der formalen Feststellung ein, wenn der Versicherte seinerseits alles Erforderliche und ihm objektiv Mögliche getan hat, um die gesundheitlichen Voraussetzungen seiner Arbeitsunfähigkeit zeitnah feststellen zu lassen (vgl. dazu BeckOK SozR/Tischler SGB V 46 Rn. 23 mit Hinweis auf BSGE 24, 278, 279). So liegt es hier. Dass die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. am (bis einschließlich ), am (bis einschließlich ), (bis einschließlich ), am (bis einschließlich ), am (bis einschließlich ) und am (bis einschließlich ) ausgestellten Arbeitsunfähigkeits
8 - 8 - bescheinigungen eine nahtlose Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne der obigen Ausführungen begründen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob vom auf den eine Nahtlosigkeitslücke vorliegt. Eine solche besteht zur Überzeugung der Kammer nicht. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wurde zunächst vom behandelnden Allgemeinarzt Dr. S. bis einschließlich zum bescheinigt. Ab dem war die Klägerin bei der Fachärztin Dr. K. in Behandlung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer glaubwürdig und glaubhaft Abläufe am und geschildert, die nach Auffassung der Kammer eine Nahtlosigkeit begründen. Nach den Schilderungen der Klägerin war ihr bewusst, dass die bis zum befristete Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedeutung für den Fortbestand ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten und den weitergehenden Krankengeldbezug hatte. Sie hat sich deshalb am letzten Tag des befristeten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes bei Dr. S. in der Praxis vorgestellt. Dies bestätigen die Eintragungen in der vom Gericht beigezogenen Krankenakte (Bl. 55 der Gerichtsakte). Für den ist dort eine Diagnose eingetragen, im Gegensatz zu den vorhergehenden Eintragungen am , und fehlt es an der Ausstellung einer AU-Bescheinigung. Der Grund dafür ergibt sich aus den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die durch die weiteren Eintragungen in der Krankenakte bestätigt werden: Die Klägerin hatte für den bereits einen Termin bei Frau Dr. K. Nach den überzeugenden Schilderungen der Klägerin war dies auch Thema bei der Vorstellung am bei Dr. S. Dass Dr. S. hiervon Kenntnis hatte, ergibt sich aus der Eintragung in der Krankenakte vom Dass Dr. S.weiterhin davon ausging, dass mit seiner Befristung der Arbeitsunfähigkeit auf den und der Ausstellung einer Folgebescheinigung durch Frau Dr. K. am die - 9 -
9 - 9 - ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit weiter gewährleistet sei, ergibt sich darüber hinaus aus der Eintragung in der Krankenakte vom Entscheidend sind vorliegend die glaubhaften Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie am Dr. S. explizit auf die befristete Krankmeldung angesprochen hat und dieser ihr versichert habe, dies reiche aus. Zum Praxistermin am bei Frau Dr. K. hat die Klägerin in Bezug auf die erst ab dem ausgestellte Bescheinigung nachgefragt und um einen Anruf in der Praxis Dr. S. gebeten. Nach kritischer Nachfrage und telefonischer Rückversicherung wurde der Klägerin von zwei zugelassenen Ärzten versichert, die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichten aus. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG, wonach das Unterbleiben einer objektiv zutreffenden Würdigung durch den aufgesuchten Arzt nicht dazu führen darf, dass sich das nicht im Verantwortungsbereich des Versicherten liegende Ergebnis zum Nachteil des Versicherten auswirkt (so BeckOK SozR/Tischler SGB V 46 Rn. 23 mit Verweis auf BSG Urteil vom B 1 KR 30/04), muss hier davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs am ausreichend festgestellt waren. Die Klägerin hat jedenfalls alles in ihrer Macht Stehende getan, die Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Mitgliedschaft und damit für ihren Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu erhalten: Es lagen sowohl (unstreitig) die medizinische Arbeitsunfähigkeit als auch die ärztliche Feststellung derselben durch Dr. S. beim Praxisbesuch am vor Ablauf der letzten befristeten Bescheinigung vor. Eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bedarf es hier nicht. Der Krankengeldanspruch erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis einschließlich Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits
10 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann von dem Sozialgericht durch Beschluss die Revision zu dem Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Koblenz schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Bei Zustellungen im Ausland gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. gez. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr sind der Internetseite des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ( zu entnehmen. Ko S Rechtsmittelbelehrung bei zulässiger oder zugelassener Berufung gegen Urteil ohne zugelassene Revision ( 87 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 144 Abs. 1, 151, 153, 161 SGG)
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