Erste Fortschreibung ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT MIEDERS VERORDNUNG
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- Friedrich Wolf
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1 Erste Fortschreibung ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mieders vom..., mit der die Erste Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts erlassen wird: Aufgrund der 31 und 31a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in Verbindung mit. 3 der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Bestandsaufnahme sowie über den Inhalt der örtlichen Raumordnungskonzepte erlassen werden, LGBl. Nr. 122/1994, wird verordnet: 1 Allgemeines (1) Die Erste Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts gilt für das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Erste Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts ist auf einen Planungszeitraum von 10 Jahren ausgerichtet. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten der Ersten Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes einen Bericht über die Verwirklichung der Festlegungen vorzulegen. Die Festlegungen sind entsprechend diesem Bericht fortzuschreiben, wobei auch eine Überprüfung des Baulandbedarfes an Hand einer Baulandbilanz vorzunehmen ist. (3) Der Plan ÖRK/18/11-01 (Fortschreibung zum ÖRK), bildet einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung. Die Pläne ÖRK/18/11-02 (Ansuchen um Baulanderweiterungen und Freihalteflächen zur Fortschreibung des ÖRK), ÖRK/18/11-03 (Infrastrukturen zur Fortschreibung des ÖRK) und ÖRK/18/11-04 (Flächen- und Gebäudenutzungen zur Fortschreibung des ÖRK) und der Umweltbericht bilden eine wesentliche Entscheidungsgrundlage der Verordnung. (4) Die Erste Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts liegt im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme auf. DR. GEORG CERNUSCA Seite 1 von 18
2 2 Grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung (1) Im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nach 27 Abs. 2 des TROG 2011 werden für die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde folgende grundsätzliche Festlegungen getroffen: a) Die ausgewiesenen Freihalteflächen sind entsprechend ihrer Differenzierung von künftigen Planungsmaßnahmen auszuklammern, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. b) Für die bestehenden bäuerlichen Betriebe sind die derzeitigen Standorte zu sichern, die Errichtung von Aussiedlerhöfen ist nur im Anschluss an das bestehende Siedlungsgebiet zulässig. c) Die anzustrebende Einwohnerzahl innerhalb des Planungszeitraumes von 10 Jahren soll maximal 2000 Einwohner betragen. Im Hinblick auf die angestrebte Einwohnerzahl von maximal 2000 Einwohnern und aufgrund der bestehenden Baulandreserven im Ausmaß von 13,2 ha sind künftige Planungsmaßnahmen auf die anzustrebende Bevölkerungsentwicklung abzustellen. d) Das Ausmaß des für den Wohnbedarf der Bevölkerung im Planungszeitraum erforderlichen Baulands wird mit 2,0 ha festgelegt. e) Das für die wirtschaftliche Entwicklung erforderliche Bauland wird für den Planungszeitraum mit 3,8 ha festgelegt. f) Die bestehenden Tourismusbetriebe sind im derzeitigen Bestand zu erhalten. Großformen des Tourismus sind nicht zulässig. g) Die bestehenden Betriebe im Ortsgebiet sind soweit durch deren Bestand keine Nutzungskonflikte gegeben sind - zu sichern. Künftige emissionsstarke Betriebe sind im Gewerbegebiet anzusiedeln. h) Die Ausweisung von Sonderflächen für Einkaufszentren ist nicht zulässig. Die Neuansiedlung von Handelsbetrieben am Ortsrand ist nicht erwünscht und es werden hierfür keine Neuwidmungen vorgenommen. i) Die in den Plänen ÖRK/18/11-01 und ÖRK/18/11-03 dargestellten Verkehrswege sind entsprechend auszubauen und zu verbessern. Für die Fußgänger und den Radfahrverkehr sind ausreichende Verkehrsmaßnahmen zu setzen, um Gefahrensituationen zu vermeiden. Im Interesse der Verkehrsberuhigung sind im innerörtlichen Bereich Straßenrückbauten vorzunehmen. Für die Sicherheit der Fußgänger sind weitere Gehsteige anzulegen. Zur Verbesserung der Parkplatzsituation ist die Stellplatzverordnung einzuhalten und ein Parkplatz in der erweiterten Siedlung Hinterhochegg vorzusehen. DR. GEORG CERNUSCA Seite 2 von 18
3 3 Sicherung von Freihalteflächen (1) Die in den Plänen ÖRK/18/11-01 und -2 dargestellten Freihalteflächen FL, FÖ, FG, FF, FA und FE sind im Interesse der Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen, ökologisch besonders wertvoller Flächen, natürlicher und naturnaher Landschaftsteile sowie zusammenhängender Erholungsräume von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung freizuhalten. Je nach Klassifizierung der Freihalteflächen sind unterschiedliche bauliche Maßnahmen erlaubt: a) FÖ, FG: bezeichnen Flächen von großer ökologischer Bedeutung. Diese sind von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach 41 Abs. 2 i.v.m. 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und Anlagen freizuhalten. b) FA: bezeichnet landschaftlich wertvolle Flächen, diese sind ebenfalls von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der im Freiland nach 41 Abs. 2 i.v.m. 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und Anlagen freizuhalten. Darüber hinaus sind in den landschaftlich wertvollen Flächen Sonderflächen gem. 43, 44, 46 und 47 TROG 2011 zulässig, soweit dadurch dem Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes nicht widersprochen wird. c) FE: bezeichnet ein stark genutztes Erholungsgebiet. Hier sind Widmungen für Sport- bzw. Erholungszwecke nach Maßgabe des Abs. 2 erlaubt. d) FL, FF: bezeichnet land- und forstwirtschaftliche Flächen, welche mit Ausnahme der im Freiland nach 41 Abs. 2 i.v.m. 42 des TROG 2011 zulässigen Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Die Ausweisung von Sonderflächen für Gebäude und Anlagen, die der unmittelbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, wie Hofstellen, Austraghäuser und Wirtschaftsgebäude, Bienenhäuser, der Wildhege und Jagdausübung dienende Gebäude sowie für geringfügige, betriebswirtschaftlich notwendige Erweiterungen von bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehenden Betrieben ist nach Maßgabe des Abs. 2 zulässig. (2) Widmungen für nach Abs. 1 lit. c) und d) zulässige bauliche Anlagen dürfen nur unter Beachtung der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere jener nach 27 Abs. 2 lit. h) i) und j) TROG 2011 erfolgen. Sonderflächen für die Neuerrichtung von Hofstellen dürfen zudem nur im Anschluss an bestehendes Siedlungsgebiet ausgewiesen werden. 4 Siedlungsentwicklung (1) Für die weitere bauliche Entwicklung sind in erster Linie die im Plan ÖRK/18/11-01 dargestellten, bereits gewidmeten und unbebauten Flächen heranzuziehen. DR. GEORG CERNUSCA Seite 3 von 18
4 (2) Für den darüber hinausgehenden Wohnbedarf sind primär die im Plan ÖRK/18/11-01 dargestellten Siedlungserweiterungsflächen im Bereich Hinterhochegg (Zähler W-12) für die bauliche Entwicklung nach Maßgabe des konkreten Bedarfs für den sozialen Wohnbau heranzuziehen. (3) Weiters sind die im Plan ÖRK/18/11-01 ausgewiesenen Siedlungsflächen nach Maßgabe der angeführten Fristigkeiten und unter Berücksichtigung der jeweils angegebenen Hauptnutzungen sowie der jeweiligen Dichtefestlegungen heranzuziehen. Die im Plan ÖRK/18/11-01 dargestellten Baulandgrenzen dürfen in der Regel nicht überschritten werden. Arrondierungsmaßnahmen, unter Bezugnahme auf die vorhandenen Grundstücksgrenzen, sind allerdings bei Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes zulässig soweit dadurch keine zusätzlichen Bautiefen geschaffen werden. (4) Die im Plan ÖRK/18/11-01 dargestellten Zeitzonen sind bei der Bebauung einzuhalten. Die Flächen der Zeitzone Z0 dienen dem unmittelbaren Bedarf, die Flächen der Zeitzone Z1 einem Bedarfszeitraum von 3 bis 10 Jahren. Diese zeitlichen Vorgaben für die Bebauung gelten für derzeit bereits gewidmete, jedoch unbebaute Grundstücke nicht. Bereits gewidmete jedoch unbebaute Grundstücke dürfen unter Einhaltung der Bestimmungen der 8 und 9 dieser Verordnung bebaut werden. Im Übrigen richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt für eine Widmung nach der jeweils vorgesehenen Zeitzone. Ein Vorgriff auf Grundflächen mit einer späteren Zeitzone darf nur dann erfolgen, wenn Flächen einer früheren Zeitzone im Eigentum des Flächenwidmungswerbers nicht zur Verfügung stehen und mit der vorgezogenen Widmung für die Gemeinde keine zusätzlichen infrastrukturellen Kosten verursacht werden. Bei diesen Vorgriffen muss ein unmittelbarer tatsächlicher Bedarf nachgewiesen werden und die Bebauung mit dem Wachstum der Gemeinde und der Bevölkerungsentwicklung zu vereinbaren sein. Das Vorliegen eines Bedarfs ist insbesondere anzunehmen: - Eigenbedarf, auch für Kinder und sonstige Verwandte/Verschwägerte. - Verkauf zur Finanzierung von erforderlichen Investitionen an bestehenden Gebäuden und Betrieben oder zur Schaffung von neuem Wohnraum bzw. Betriebsgebäuden für den Eigenbedarf. - Weitergabe von Grundstücken zur Erfüllung der Erbauseinandersetzung. (5) Die jeweilige Baudichte (siehe 8 Abs. 4) ist unter Berücksichtigung der Entfernung vom Ortszentrum, der vorhandenen Nahversorgung und der öffentlichen Einrichtungen sowie der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz und im Hinblick auf die gebietstypische Bebauung festzulegen. Dabei ist auf eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende bodensparende Verbauung Rücksicht zu nehmen. Die Festlegung D1 bedeutet überwiegend freistehende Objekte (Einfamilienhausbebauung) mit einer maximalen Baumassendichte (BMD) von 1,35 bzw. Bebauungsdichte (BBD) von 0,30. Der Festlegung D2 kommt die Bedeutung überwiegend verdichtete Flachbauweise (Doppel-Reihenhausbebauung) mit einer maximalen Baumassendichte (BMD) von 2,00 bzw. Bebauungsdichte (BBD) von 0,35 zu. D3 bedeutet überwiegend mehrgeschossige Objekte (Geschoßwohnungsbau) mit einer Baumassendichte (BMD) ab 2,00 bzw. einer maximalen Bebauungsdichte (BBD) von 0,50. In den im Plan ÖRK/18/11-01 dargestellten bereits gewidmeten und bebauten Bereichen sind im Interesse einer bodensparenden Bebauung Nachverdichtungen, insbesondere durch Dachgeschoßausbau bzw. durch allenfalls notwendige Maßnahmen der Sanierung bestehender Bausubstanzen, anzustreben. DR. GEORG CERNUSCA Seite 4 von 18
5 (6) Vor einer Bebauung der gewidmeten unbebauten Baulandflächen sind, außer wenn die Bestimmungen der 54 und 55 TROG 2006 eingehalten werden, Bebauungspläne zu erlassen. (7) Die Widmung von Baulandflächen, die als künftige Baulanderweiterungen vorgesehen sind, ist nur dann zulässig, wenn durch eine privatrechtliche Vereinbarung die widmungsgemäße Verwendung festgelegt ist. Dies gilt auch für jene Flächen, welche gem. ÖRK 2000 innerhalb der ausgewiesenen Siedlungsgrenzen lagen, aber bisher noch nicht gewidmet wurden. (8) Im Bereich des Ortszentrums ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der TBO 2011 idgf, bei Baumaßnahmen auf die besondere Erhaltung der Gebäudestruktur und der Bausubstanz zu achten. Der Abbruch eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung wegen der Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes ein öffentliches Interesse besteht. (9) Im gesamten Ortsgebiet sind Gewerbe-, Industrie-, Tourismus- und Geschäftsbauten so zu planen und auszuführen, dass sie sich dem Orts- und Straßenbild anpassen, landwirtschaftliche Bauten im Dorf sind unter Beibehaltung der dörflichen Baustruktur zu erhalten, die bestehenden Bausubstanzen sind zu erhalten und zu sanieren. Durch entsprechende Bepflanzungsmaßnahmen entlang der Gemeindestraßen und Ortseinfahrten ist nach Möglichkeit ein optimales Orts- und Straßenbild zu sichern. 5 Wirtschaftliche Entwicklung (1) Der Überhang des im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet und landwirtschaftliches Mischgebiet (siehe Plan ÖRK/18/11-01) ausgewiesenen Baulandes ist zu reduzieren. Bereits gewidmete Grundstücke sind daher vorrangig der Bebauung zuzuführen. (2) Die derzeitigen Standorte der bestehenden Betriebe sind zu sichern und es ist für die künftige Nahversorgung durch entsprechende Widmungsmaßnahmen sicherzustellen, dass Standorte für Handelsbetriebe, die der täglichen Versorgung der Bevölkerung dienen, im Ortsbereich gewährleistet bleiben. (3) Für die Ansiedlung von gewerblichen Betrieben und für die Aussiedlung von derzeit noch vorhandenen gewerblichen Betrieben aus derzeit ungünstigen Bereichen sind die Flächen im ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiet im Gewerbepark Mieders heranzuziehen (Zähler G-01). (4) Die im innerörtlichen Bereich vorhandenen emissionsarmen gewerblichen Betriebe sind langfristig als Betriebsstandorte zu sichern. (5) Die bestehenden touristischen Betriebe sollen erhalten und Qualitätsverbesserungen ermöglich werden. Bei Betriebsneuansiedlungen ist auf die Dorfstruktur sowie auf die Standorteignung Bedacht zu nehmen. DR. GEORG CERNUSCA Seite 5 von 18
6 6 Verkehrsmaßnahmen (1) Ausführung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen durch den Ort und in den ausgewiesenen Wohngebieten. (2) Ausbau der Zufahrt ins neue Gewerbe- und Industriegebiet in Gschnals. (3) Übernahme der privaten Wege in das Gemeindeeigentum, soweit dies der Gemeinde finanziell möglich ist. (4) Für den Neubau von Straßen zur besseren Erschließung von bebauten Gebieten sind entsprechende Trassen auszubilden (siehe Pläne ÖRK/18/11-01 und -03) (5) Folgende Verkehrsverbindungen sind zu verbessern, neu zu errichten oder auszubauen: a) Rückbau der Dorfstraße auf ihre gesamte Länge. b) Ausbau der bestehenden Straßen und Wege nach den Festlegungen auch für zukünftige Wegbreiten gem. dem allgemeinen Bebauungsplan der Gemeinde. c) Für den Ausbau des Radwegenetzes zwischen Mieders und Schönberg und die Errichtung eines Gehsteiges an der Gemeindestraße Richtung Mühltal in Verbindung mit einem Radweg sind entsprechende Trassen vorzusehen. d) Ausbau des Radwegenetzes zwischen Mieders und Schönberg. e) Ausbau und Neuanlegung von Wegen zu den bestehenden Weidegebieten und für die landwirtschaftliche Bringung. f) Sanierung und Neuanlage von Wanderwegen im Gemeindegebiet. g) Fertigstellung der Wegverbindungen in der Siedlung Hinterhochegg. 7 Technische und sonstige Infrastruktur (1) Die derzeit noch nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Objekte und die an das Gemeindetrinkwassernetz noch nicht angeschlossenen Objekte sind, innerhalb des jeweils bestehenden Anschlussbereichs der Gemeinde, anzuschließen. Andernfalls ist durch den Liegenschaftseigentümer eine dem Wasserrechtsgesetz entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage und Trinkwasserversorgungsanlage sicherzustellen. (2) Die für die Siedlungserweiterungsflächen erforderlichen Trinkwasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen sind sicherzustellen. DR. GEORG CERNUSCA Seite 6 von 18
7 (3) Bei der Liftstation ist eine Fläche (S-05) für die Errichtung eines Freizeitparkes vorzusehen. (4) Der Zähler S-02 ist als Vorsorgefläche für die Erweiterung des Bau- und Recyclinghofes vorgesehen. (5) Für die Errichtung eines Golfübungsplatzes sind entsprechende Flächen auszuwählen bzw. zu reservieren. 8 Behördliche Maßnahmen (1) Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Ersten Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes ist der Flächenwidmungsplan neu zu erlassen bzw. in Anlehnung an die Festlegungen in der Ersten Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts zu überarbeiten. (2) Jedenfalls sind bei der Erlassung bzw. Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes folgende Festlegungen zu treffen: a) Die im Plan ÖRK/18/11-01 dargestellten derzeit als Bauland, Sonder- bzw. Vorbehaltsflächen gewidmeten und bebauten Flächen sind wiederum in die Widmungskategorien Bauland, Sonder- bzw. Vorbehaltsflächen aufzunehmen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gewidmeten, unbebauten Baulandflächen sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend der jeweiligen Zeitzone als Bauland auszuweisen. Gewidmete und unbebaute Baulandflächen, die keinen Zähler enthalten, sind wiederum sofort als Bauland auszuweisen. b) Die als Siedlungserweiterungsflächen vorgesehenen Grundstücke dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt und durch privatrechtliche Vereinbarungen sichergestellt ist, dass diese Grundstücke für die ortsansässige, einheimische Bevölkerung zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. c) Die im Plan ÖRK/18/11-01 ausgewiesene unbebaute und mit der Signatur R-01 versehene Fläche ist in Freiland rückzuwidmen. d) Die im Plan ÖRK/18/11-01 ausgewiesenen unbebauten Grundstücke zur gewerblichen Entwicklung (G-01) dürfen nur dann bebaut werden, wenn die Planungsmaßnahmen den Zielen der örtlichen Raumordnung entsprechen. Folgende Betriebe dürfen dort nicht ausgewiesen werden: - Betonmisch- und Asphaltierungsanlagen - Inertstoff- und Bauschuttdeponien - Reine Lagerhallen - Betriebe mit Gebäudehöhen von mehr als 20 m - Betriebe mit einer absoluten Höhe von über 979 m ü.a. e) Zur Sicherung des Ausbaues der zusätzlichen Erschließungsstraßen, sowie einer verbesserten Zufahrt zum Gewerbe- und Industriegebiet ist im Flächenwidmungsplan der Verlauf dieser Verkehrsverbindungen ersichtlich zu DR. GEORG CERNUSCA Seite 7 von 18
8 machen und die Umsetzung dieser Verkehrsmaßnahmen im nachfolgenden Bebauungsplan entsprechend abzusichern. (3) Bei der Erstellung der Bebauungspläne sind grundsätzlich folgende Vorgaben einzuhalten: a) Der allgemeine Bebauungsplan vom ist nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes zu überarbeiten. Bei der Freigabe der gewidmeten unbebauten Baulandflächen ist im Rahmen der Erlassung der Bebauungspläne grundsätzlich eine bodensparende Bebauung festzulegen. b) Bebauungspläne dürfen überdies für das bereits gewidmete unbebaute Bauland nur dann erstellt werden, wenn - der konkrete aktuelle Bedarf tatsächlich nachgewiesen ist, - durch privatrechtliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass die Grundfläche an ortsansässige einheimische Bürger zur Verfügung gestellt wird, soweit nicht Eigenbedarf nachgewiesen ist, - die infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind, - die im Plan ÖRK/18/11-01 vorgegebenen Zeitzonen und Dichtefestlegungen eingehalten werden. c) Für die im Plan ÖRK/18/11-01 dargestellten bisher nicht gewidmeten Siedlungsflächen darf nach erfolgter Widmung gem. 54 i.v.m. 55 TROG 2006 der Bebauungsplan nur dann erstellt werden, wenn Wohnbedarf für Gemeindebürger vorliegt und eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen wird. d) Für jene Bereiche im Planungsraum, welche bereits gewidmet und bebaut sind, ist im Rahmen der Erlassung entsprechender Bebauungspläne sicherzustellen, dass Verdichtungen in Form von Dachgeschoßausbauten möglich sind. e) Durch Erlassung von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften ist insbesondere sicherzustellen, dass innerhalb des Ortszentrums auf die besondere Erhaltung der Gebäudestruktur und der Bausubstanz Bedacht genommen wird. (4) Für alle im Plan ÖRK/18/11-01 enthaltenen Zähler sind die folgend angeführten konkreten Festlegungen verbindlich zu übernehmen: a) Zeitzonen Z0 unmittelbarer Bedarf, Widmung hat sofort zu erfolgen Z1 kein unmittelbarer Bedarf, Widmung bei später auftretendem nachgewiesenen Bedarf möglich Z- keine Zeitzone; bereits gewidmete, aber noch unbebaute Flächen DR. GEORG CERNUSCA Seite 8 von 18
9 b) Dichtezonen D1 geringe Baudichte durch überwiegend freistehende Objekte; Bauplatzgröße max. 750 m²; Richtwert Baumassendichte (BMD): 1,35 bzw. Bebauungsdichte oberirdisch (BBD) 0,30. D2 mittlere Baudichte, z.b. durch Reihenhäuser etc.; Bauplatzgröße max. 750 m², Bebauung über Bebauungsplan regeln; Richtwert Baumassedichte (BMD): bis 2,00 bzw. Bebauungsdichte oberirdisch (BBD) 0,35. D3 höhere Baudichte, z.b. durch Geschosswohnungsbau; Bebauung über Bebauungsplan regeln; Richtwert Baumassedichte (BMD): ab 2,00 bzw. Bebauungsdichte oberirdisch (BBD) 0,50. D- - keine Vorgaben der Baudichte erforderlich c) Überwiegend Wohnnutzung W-01 Siedlungsbereich Moos (Z-, Z1 / D1, D2) Die alten Zähler W-01, W-02 und W-03 aus dem ÖRK 2000 werden unter dem neuen Zähler W-01 zusammengefasst. Die Flächen befinden sich an der nordöstlichen Ortseinfahrt am Anfang des Stubaitals und sind südöstlich der Bundesstraße B 183 gelegen. Es handelt sich dabei um ein Siedlungsgebiet, welches überwiegend mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bebaut ist. Zwischenzeitlich sind aber auch verdichtete Wohnanlagen in diesem Bereich entstanden. Die nordöstlich gelegenen nicht verbauten Grundstücke sind in diesem Bereich mit überwiegend freistehenden Objekten zu ergänzen, sodass hier die Dichtezone D1 einzuhalten ist. Die weiter südlich gelegenen nicht verbauten Grundstücke können auch in verdichteter Flachbauweise bebaut werden, weshalb hier die Dichtezone D2 festgelegt wurde. Zur Bundesstraße hin ist der erforderliche Schutzabstand weiterhin einzuhalten. Zu den im Osten vorhandenen ökologischen Freihalteflächen wurde eine maximale Baulandgrenze festgelegt. Siedlungserweiterungen in diesem Bereich sind daher auszuschließen. Die Neuwidmungen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. W-02 gemischtes Wohngebiet Porzens (Z-, / D1, D2) Der alte Zähler W-04 aus dem ÖRK 2000 befindet sich bei Porzens, das südlich der Bundesstraße B 183 liegt und wird unter dem neuen Zähler W-02 zusammengefasst. Im nördlichen Bereich besteht schon seit Jahrzehnten ein gewerblicher Betrieb, weshalb für diese Flächen allgemeines Mischgebiet ausgewiesen wurde. Im südlichen Bereich befindet sich der Gastronomiebetrieb Gletscherblick. Das Gst. 499/2 ist derzeit als Wohngebiet ausgewiesen. Bei Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes sollte dieses Grundstück als Sonderfläche Parkplatz gewidmet werden, da dieser für den bestehenden Gastronomiebetrieb zwingend erforderlich ist. Die übrigen Flächen zwischen dem Mischgebiet im Norden und dem Gastronomiebetrieb im Süden sind mit Einfamilienwohnhäusern bebaut. Eine gemischte Wohnnutzung ist aber in diesem Bereich nicht auszuschließen. Eine dichtere Verbauung ist in diesem Bereich jedenfalls vertretbar, weshalb für die zukünftige DR. GEORG CERNUSCA Seite 9 von 18
10 Entwicklung eine mittlere Dichte mit D2 gewählt wurde. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. W-03 gemischtes Wohngebiet Oweges-Ost (Z-, Z1 / D1, D2) Die alten Zähler W-05 und W-06 sowie W-36 werden unter dem neuen Zähler W-03 zusammengefasst. In diesem Bereich bestehen vorwiegend private Wohnhäuser. Auf dem Grundstück mit dem ursprünglichen Zähler W-36 ist ein Pensionsgebäude durch den Bestand gegeben. Die vorhandenen nicht bebauten Grundstücke sind mit überwiegend freistehenden Gebäuden zu bebauen, wobei Nachverdichtungen bei den Bestandsgebäuden ermöglicht werden sollen, weshalb auch eine mittlere Dichte in diesem Bereich nicht auszuschließen ist. Die Neuwidmungen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. W-04 Siedlungsbereich Oweges (Z-, Z1 / D1, D2) Der alte Zähler W-07 wird unter dem neuen Zähler W-04 erfasst. Das Gebiet befindet sich nördlich des Ortszentrums, südöstlich der Bundesstraße B 183 gelegen. Dieser Bereich ist geprägt durch zahlreiche Stichstraßen, welche die Erschließung darstellen. Diese zweigen vom Gemeindeweg Obere Gasse bzw. Oweges D und Oweges F jeweils nach Südosten hin ab, wobei die Wege untereinander ansonsten keine Verbindung aufweisen. Der angeführte Gemeindeweg verläuft parallel zur Bundesstraße B 183. Zukünftige Erschließungen sollten in diesem Bereich eine entsprechende Straßenverbreiterung und auch allfällige Zusammenschlüsse der vorhandenen Stichwege berücksichtigen, sodass zukünftig, soweit möglich, ringförmige Erschließungen entstehen können. Das Gebiet ist geprägt von Ein- und Zweifamilienwohnhausbebauungen, aber auch Gebäude mit Ferienwohnungen und Pensionen sind in diesem Bereich vorhanden. Nachverdichtungen sollen zukünftig auch ermöglicht werden, weshalb eine mittlere Dichte von D2 in diesem Bereich beibehalten wird. Die noch nicht gewidmeten Flächen sind mit einer entsprechenden verkehrsmäßigen Erschließung zu versehen und diese ist auch Voraussetzung für eine allfällige Widmung. Die Neuwidmungen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. W-05 gemischtes Wohngebiet Oweges-Süd-West (Z- / D2) Hier wird der alte Zähler W-08 aus dem ÖRK 2000, der im Südwesten von Oweges liegt, erfasst. Der Bereich liegt nordöstlich des bestehenden Restaurant Kasermandl und wird im Nordwesten vom Gemeindeweg Obere Gasse und im Norden vom Weg Oweges A begrenzt. Die bestehenden Gebäude sind dem Einfamilienwohnhaus zuzuordnen. Die nicht verbauten Flächen könnten aber auch einer gemischten Wohnnutzung zugeführt werden, weshalb auch hier eine mittlere DR. GEORG CERNUSCA Seite 10 von 18
11 Dichte von D2 ermöglicht werden soll. Im gemischten Wohngebiet sind die im 38 Abs. 2 TROG 2011 angeführten Gebäude zulässig. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. W-06 Siedlungsbereich Mieders Zentrum Nord-Ost (Z-, / D3) Südöstlich der Dorfstraße scheinen noch 2 unbebaute Grundstücke auf, für welche derzeit eine Wohngebietswidmung ausgewiesen ist. Südöstlich wird dieses Gebiet vom Gemeindeweg Obere Gasse begrenzt und ist entlang dieses Weges landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen. Der gesamte Bereich weist alte gewachsene Baustrukturen auf und es befinden sich hier zahlreiche Sonderflächenwidmungen, wie für die Tankstelle im Nordosten, das anschließende Feuerwehrgebäude mit Musikprobelokal zwischen dem Wohngebiet und dem landwirtschaftlichen Mischgebiet. Ebenfalls dort eingebettet ist die Sonderfläche für den Musikpavillon. Weiter südwestlich befindet sich die ausgewiesene Sonderfläche für das Gemeindeamt und das Gerichtsgebäude. Auch eine Sonderfläche für die Post ist in diesem Bereich ausgewiesen, wobei nur noch eine Postfiliale vorhanden ist. Der südwestliche Bereich des Gst. 44/1 und.63 wird mit landwirtschaftlichem Mischgebiet in der Widmung ausgewiesen und östlich an diesem Bereich schließt eine Tourismusgebietswidmung an, da sich auf dieser Fläche das Hotel der Familie Stolz befindet. Aufgrund dieser alten gewachsenen Strukturen sollen die Widmungsansätze auch so verbleiben. Nachverdichtungen sollen möglich werden. Aufgrund der zentralen Lage ist eine höhere Dichte in diesem Bereich nicht auszuschließen. Die Flächen liegen zum überwiegenden Teil in der gelben Wildbachgefahrenzone. Diesem Zähler sind weiters auch noch Flächen nördlich der Dorfstraße und südlich der Bundesstraße B 183 zugeordnet, welche ebenfalls mit einer Wohngebietswidmung versehen sind. Zur B 183 sind die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten. Gefahrenzone ist in diesem Bereich keine ausgewiesen. Nachverdichtungen sind nicht auszuschließen, weshalb auch hier eine höhere Dichte zukünftig möglich sein soll. Ein weiterer Bereich wurde westlich der Dorfstraße im Bereich des Gemeindeweges Anger und Schulgasse, ebenfalls in diesem Zähler aufgenommen. Auch hier befinden sich einzelne nicht bebaute Grundstücke im Wohngebiet und grenzt weiter westlich die Sonderfläche für die Volksschule und zur Dorfstraße hin die Sonderfläche des Angers an. Auch in diesem Bereich sollen weiterhin Nachverdichtungen möglich sein, weshalb auch hier eine höhere Dichte geändert festgelegt wird. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. W-07 Siedlungsbereich Mieders Zentrum West (Z-, Z1 / D3) Unter diesem Zähler wird der westliche Bereich des zentralen Ortsgebiets mit den alten Zählern W-23 und W-24, sowie M-02 und M-03 aus dem ÖRK 2000 zusammengefasst. Das Gebiet liegt westlich der Dorfstraße und wird nach Norden hin vom Hotel Serles, welches als Tourismusgebiet ausgewiesen ist, begrenzt. Weiter nördlich schließt landwirtschaftliches Mischgebiet und nach Westen hin Wohngebiet an. Zum Freiland hin ist am Ende des Sandbühelweges noch ein Grundstück als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen. Die übrigen Flächen sind als Wohngebiet festgelegt. Im Bestand gegeben sind überwiegend Ein- und Zwei- DR. GEORG CERNUSCA Seite 11 von 18
12 familienwohnhäuser, aber auch Privatzimmervermietungen sind in diesem Bereich vorhanden. Der überwiegende Teil der Flächen liegt in der gelben Wildbachgefahrenzone. Nachverdichtungen sind hier nicht auszuschließen, weshalb auch in diesem Bereich eine höhere Baudichte festgelegt wurde. Die Neuwidmungen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. W-08 Siedlungserweiterungsbereich Mieders Süd-West (Z-, Z0, Z1 / D1, D2) Neben den alten Zählern W-25 und W-26 aus dem ÖRK 2000 werden unter dem neuen Zähler W-08 auch 4 Erweiterungsbereiche, die 2011 neu zum Raumordnungskonzept hinzugekommen sind, zusammengefasst. Neben dem Zirkenbach befinden sich die Bauplätze in der gelben Wildbachgefahrenzone. Nach Westen hin sind die Siedlungsbereiche von Freiland begrenzt. Der nordwestliche Bereich dieser Flächen, welche südlich des Sandbühelweges liegen, ist aufgrund der gemischten Nutzung als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen. Daran schließt im Süden das Tourismusgebiet des Hotel Pajk an. Die übrigen Flächen sind als Wohngebiet ausgewiesen und sollen auch als solche erhalten bleiben. Die neu zu widmenden Flächen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich, wobei Nachverdichtungen auch bei Bestandsobjekten mit einer mittleren Dichte erfolgen können. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. W-09 Siedlungserweiterungsbereich Mieders Süd (Z-, Z0, Z1 / D1, D2) Einerseits werden die alten Zähler W-15 bis W-19 aus dem ÖRK 2000 im neuen Zähler W-09 zusammengefasst, andererseits zwei neu hinzukommende Erweiterungen. Im Bereich des Zirkenbaches liegen einige Bereiche in der gelben Wildbachgefahrenzone. Die Flächen befinden sich östlich der Dorfstraße und reichen bis an den Zirkenbach im Osten und schließen nach Norden hin an Freiland, und an eine ökologisch wertvolle Freihaltefläche (FÖ 6) an. Das Gebiet ist geprägt von teilweise alten gewachsenen Baustrukturen, welche im Norden an der Dorfstraße von der Villa Welsung abgeschlossen werden. Daran schließt derzeit die Freilandfläche bis hin zum Kalvarienberg an. Nachverdichtungen im Bereich bereits bebauter Grundstücke sind nicht auszuschließen, weshalb für diesen Bereich eine mittlere Dichte festgelegt wurde. Die Neuwidmungen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. W-10 Siedlungsbereich Bachleite Süd (Z-, Z1 / D1, D2) Die Flächen der alten Zähler W-13 und W-14 aus dem ÖRK 2000 befinden sich südlich des Zirkenbachs im südlichen Bereich des Ortsgebietes und enden am Birkanger. Gebäude nahe des Zirkenbachs liegen in der gelben Wildbachgefahren- DR. GEORG CERNUSCA Seite 12 von 18
13 zone. Das Gebiet ist geprägt von Ein- und Zweifamilienwohnhausbebauungen, wobei in letzter Zeit auch Neubaumaßnahmen entstanden sind. Nachverdichtungen sind in diesem Bereich möglich, wobei zum Freiland hin auf eine niedrige Dichte zu achten ist. Im Übrigen könnte diese aber auch mit einer mittleren Dichte ermöglicht werden. Die Neuwidmungen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. W-11 Siedlungsbereich Bachleite Nord (Z- / D1, D2) Unter dem neuen Zähler W-11 werden die bereits gewidmeten Bauplätze der alten Zähler W-9, W-10 und W-11 aus dem ÖRK 2000 zusammengefasst. Diese Flächen liegen östlich des Ortszentrums und werden über die Bachleite im Süden und anschließend über die Gemeindewege Egerdach erschlossen. In diesem Bereich befindet sich auch das Hotel Bergkranz, das mit dem südlich anschließenden Grundstück als Tourismusgebiet gewidmet ist. Westlich dieser Flächen schließt ein landwirtschaftliches Mischgebiet für die bestehende Hofstelle an. Die übrigen Flächen sind als Wohngebiet ausgewiesen. Es handelt sich in diesem Bereich um teilweise alte gewachsene Baustrukturen, wobei überwiegend Ein- und Zweifamilienwohnhäuser vorhanden sind. Nachverdichtungen sollen in diesem Bereich ermöglicht werden. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. W-12 Siedlungserweiterungsbereich Hinterhochegg (Z-, Z1 / D2) Die alten Zähler des Ortsteils Hinterhochegg W-27 bis W-35 werden unter dem neuen Zähler W-12 zusammengefasst. Zusätzlich wird die bereits gerodete Fläche im Anschluss, südlich der bestehenden Wohnbebauungen im Bereich Hinterhochegg, nach Süden hin erweitert. Diese Flächen sollen zukünftig dem sozialen Wohnbau, allerdings in einer lockeren Bebauung, zugeführt werden. Voraussetzung dazu ist der Ausbau der vorhandenen Verkehrsflächen auch mit Anordnung einer ringförmigen Erschließung mit Ausweisung von zusätzlichen Parkplätzen und Errichtung eines Waldspielplatzes in diesem Bereich. Die Neuwidmungen haben gem. 38 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Vertrag mit der Gemeinde mit Bebauungsplan möglich, wobei Nachverdichtungen auch bei bestehenden Grundstücken, bis auf den Bereich der bereits vorhandenen dichten Bebauung der ersten Baustufe Hinterhochegg, möglich sind. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. DR. GEORG CERNUSCA Seite 13 von 18
14 d) Überwiegend Mischgebietsnutzung M-01 Mischgebiet Mieders Nord-West (Z- / D2) Dieser Zähler umfasst den in einer ÖRK-Änderung 2009 erfassten Zähler M-06. Die Fläche befindet sich nordwestlich der Bundesstraße B 183, im Anschluss an das bereits bestehende Autohaus Krünes. Die Fläche wurde als allgemeines Mischgebiet mit der Einschränkung nur betriebsbedingter Wohnungen ausgewiesen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. e) Überwiegend landwirtschaftliche Nutzung L-01 Landwirtschaftliches Mischgebiet Mieders Nord-West (Z- / D3) Die bereits gewidmeten Restflächen der alten Zähler L-1, L-5 und L-7 aus dem ÖRK 2000 werden unter dem neue Zähler L-01 zusammengefasst. Die Flächen befinden sich im Dorfzentrum der Gemeinde Mieders und sind nordwestlich der Dorfstraße gelegen. Der südliche Bereich dieser Flächen liegt in der gelben Wildbachgefahrenzone. Die Bereiche sind überwiegend mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bebaut, aber auch alte gewachsene bäuerliche Strukturen sind in diesen Bereichen vorhanden, weshalb die landwirtschaftliche Mischgebietswidmung belassen werden sollte. In diesen Bereichen befindet sich auch die ausgewiesene Sonderfläche des Angers westlich der Dorfstraße sowie die Pfarrkirche Mariä Geburt mit dem anschließenden Friedhof, welche als Sonderfläche ausgewiesen sind. Der ursprünglich als Sonderfläche ausgewiesene Tennisplatz, welcher zum Freiland im Westen orientiert war, wurde zwischenzeitlich ebenfalls auf landwirtschaftliches Mischgebiet geändert. Nachverdichtungen sollten in diesem Bereich auch zukünftig möglich sein, sodass für diese Bereiche eine hohe Baudichte nicht auszuschließen ist. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. L-02 Landwirtschaftliches Mischgebiet Mieders Ost und Süd (Z- Z1 / D3) Die Flächen der alten Zähler L-02 und L-04 werden unter dem neuen Zähler L-02 zusammengefasst. Die teils bereits gewidmeten Flächen liegen im Ortszentrum von Mieders, östlich der Dorfstraße und gehen von der Oberen Gasse bis zur Bachleite im Süden. Es handelt sich dabei um die ältesten gewachsenen Baustrukturen in der Gemeinde Mieders und sind vornehmlich von alten Hofstellen und neu hinzugekommenen Wohnhäusern geprägt. Nachverdichtungen sollten jedenfalls möglich sein, weshalb auf eine höhere Dichte eine Änderung erfolgt. Im Bereich der Bachleite und zur Dorfstraße hin liegen die Flächen teilweise in der gelben Wildbachgefahrenzone und werden an der Silbergasse vom Kalvarienberg begrenzt. Die Neuwidmungen haben gem. 40 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. DR. GEORG CERNUSCA Seite 14 von 18
15 L-03 Landwirtschaftliches Mischgebiet Bachleite Süd-West (Z- Z1 / D2) Die alten Zähler W-12 und M-01 aus dem ÖRK 2000, die sich südlich der Bachleite im Osten des Ortszentrums befinden, werden zusammen mit einem Erweiterungsstreifen unter dem neuen Zähler L-03 zusammengefasst. Der größte Teil dieses Zählers befindet sich in der gelben Wildbachgefahrenzone. Entlang der Bachleite handelt es sich um alte gewachsene Baustrukturen, welche zum Freiland hin durch Neubaumaßnahmen zukünftig ergänzt werden sollen. Hier sind zwar in diesem Bereich vornehmlich Wohngebäude geplant, aufgrund der räumlichen Nähe zum Dorfzentrum und zum dort ausgewiesenen landwirtschaftlichen Mischgebiet soll dieser Bereich zukünftig ebenfalls als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen werden. Die Neuwidmungen haben daher gem. 40 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan möglich. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. f) Überwiegend gewerbliche Nutzung G-01 Gewerbegebiet Gewerbepark Mieders (Z-, Z1 / D2) Teile des alten Zählers G-01 aus dem ÖRK 2000 und die Erweiterungsfläche, die im Norden des alten Zählers G-01 liegt, werden unter dem neuen Zähler G-01 erfasst. Die Erweiterung im Norden ist aufgrund des Reliefs auf einer höheren Ebene als die bereits vorhandenen Betriebsgebäude. Der höchste Gebäudepunkt wird für diesen Bereich mit HG Höchst mit 979 m ü.a. festgelegt. Bei Baumaßnahmen ist auf die Freiraumgestaltung mit Anpflanzungsmaßnahmen besonders zu achten. Die Neuwidmungen haben gem. 39 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan und im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich. Auszuschließen sind allerdings Betriebe, die ausschließlich Lagerflächen aufweisen, Asphalt- und Betonmischanlagen sowie Bauschutt- und Inertstoffdeponien. Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. Bei einer Parzellierung sind neue Wege erforderlich. G-02 Gewerbegebiet Kieswerk Mieders (Z-, Z0, / D2) Der bereits gewidmete östliche Teil des alten Zählers G-01 aus dem ÖRK 2000 und die Erweiterungsfläche, die im Osten der Sonderfläche Schotterabbau liegt, werden unter dem neuen Zähler G-02 erfasst. Auf diesen Flächen ist die Errichtung einer Fertigungshalle für Fertigteilelemente für den Bau des Brennerbasistunnels geplant. Im Zuge dieses Projektes wurde die ehem. B 183 Stubaital Straße jetzige Gemeindestraße begradigt. Der höchste Gebäudepunkt wird für diesen Bereich mit HG Höchst mit 979 m ü.a. festgelegt. Bei Baumaßnahmen ist auf die Freiraumgestaltung mit Anpflanzungsmaßnahmen besonders zu achten. Die Neuwidmungen haben gem. 39 TROG 2011 zu erfolgen. Eine Bebauung ist bei Bedarf mit Bebauungsplan und im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich. DR. GEORG CERNUSCA Seite 15 von 18
16 Verkehrsmäßige Erschließung: Haupterschließung durch Bestand gegeben. g) Überwiegend Sondernutzung S-01 Sonderfläche Zimmerinformator (Z- / D-) S-02 Sonderfläche Bau- und Recylinghof (Z1 / D1) Westlich des bestehenden Bau- und Recyclinghofs wird ein Tal aufgeschüttet und es entsteht zukünftig eine ebene Fläche, die für die Erweiterung des Bau- und Recyclinghofs vorgesehen ist. Derzeit ist in diesem Bereich eine Rutschungsgefährdung ausgewiesen, welche jedoch durch die Schüttungsarbeiten irrelevant werden sollte. S-03 Sonderfläche Kurzentrum (Z1 / D1) Unter diesem Zähler wird der alte Zähler S-01 aus dem ÖRK 2000 übernommen. Der Bereich liegt östlich der Dorfstraße und befindet sich Großteils in der gelben Wildbachgefahrenzone. Das Gst. 99/4 aus dem alten Zähler W-19 aus dem ÖRK 2000 (neu Zähler R-01) ist ebenfalls diesem Zähler zuzuweisen. S-04 Sonderfläche Liftgebäude, Talstation, Parkplatz, Geräteschuppen, Freizeitplatz (Z- / D1) S-05 Sonderfläche Gastronomie Serleslifte (Z1 / D1) Diese Fläche liegt südlich der Liftstation der Serleslifte und soll zukünftig für Gastronomie und Freizeiteinrichtungen vorbehalten sein, welche dem Winter- und dem Sommerbetrieb dienen. S-06 Sonderfläche Parkplatz (Z- / D-) S-07 Sonderfläche zur Behandlung biologischer Abfälle (Z- / D-) S-08 Sonderfläche Schotterabbau, Betonherstellung, Interstoffdeponie (Z- / D-) S-09 Sonderfläche Schotterabbau (Z- / D-) Die Sonderfläche wird aufgrund der Errichtung der Fertigungshalle für Fertigteilelemente des Kieswerk Mieders im Norden verkleinert. DR. GEORG CERNUSCA Seite 16 von 18
17 S-10 Sonderfläche Tankstelle und Tanklager (Z- / D-) S-11 Sonderfläche Bergrestaurant Koppeneck (Z- / D-) S-12 Sonderfläche Bergstation Serleslifte (Z- / D-) S-13 Sonderfläche Almgebäude und Jausenstation Ochsenhütte (Z- / D-) S-14 Sonderfläche Klärwerk und Biomasseheizwerk (Z1 / D1) Auf Gst. 1053/1 ist im Einvernehmen mit der Gemeinde Fulpmes die Errichtung eines Biomasseheizwerks auch für die Gemeinde Telfes zur Versorgung mit Fernwärme vorgesehen. Zu diesem Zweck soll die bereits gewidmete Sonderfläche in der Bezeichnung entsprechend geändert werden. SF-01 Vorbehaltsfläche Sportplatz mit Kabinengebäude u. Vereinslokal (Z- / D-) SF-02 Vorbehaltsfläche Sportplatz (Z- / D-) h) Rückwidmungsbereiche R-01 Rückwidmung Wohngebiet Die Rückwidmungsfläche liegt im Bereich des Zählers W-09, dort wurde ein Flächentausch vorgenommen. Die südwestlich an den Siedlungsbereich grenzende Fläche wird zu Gunsten der südöstlich angrenzenden Fläche zurückgenommen. 9 Privatwirtschaftliche Maßnahmen bzw. Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen Planungsträgern und Behörden (1) Im Zusammenhang mit der Widmung von Baulandflächen, die als Siedlungserweiterungsflächen vorgesehen sind, sind privatrechtliche Vereinbarungen im Sinne des 33 TROG 2011 über die Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung abzuschließen. DR. GEORG CERNUSCA Seite 17 von 18
18 (2) Für die beabsichtigten Baulanderweiterungen sind für die Trinkwasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen die finanziellen Mittel rechtzeitig im Gemeindebudget zu berücksichtigen. (3) Grundsätzlich sind privatrechtliche Vereinbarungen zur Regelung über den Mindestinhalt, z.b. Vorkaufsrecht oder Vorschlagsrecht der Gemeinde, zulässige Höchstpreise, Höchstfristen für Bebauung usw. zu erstellen. (4) Erforderlichenfalls ist bei der Erlassung bzw. Änderung des Flächenwidmungsplanes und bei der Erlassung bzw. Änderung der Bebauungspläne der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des 33 TROG 2011 anzustreben. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt entsprechend den Bestimmungen des 68 Abs. 1 TROG 2011 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister der Gemeinde Mieders Manfred Leitgeb DR. GEORG CERNUSCA Seite 18 von 18
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