Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v W 351/14. Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v W 351/14. Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb"

Transkript

1 OLG Nürnberg, Beschluss v W 351/14 Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb Normenketten: PRV 5 IV 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG PRV 5 IV 374 Nr. 3 FamFG 382 Abs. 3 FamFG Leitsätze: 1. Die "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" stellt lediglich eine Rechtsformvariante einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung dar, keine andere Rechtsform. (amtlicher Leitsatz) 2. Auch bei einer "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" ist im Partnerschaftsregister in der Rubrik "Rechtsform" (Spalte 4, Buchstabe a des Registers) lediglich die Bezeichnung "Partnerschaft" - ohne den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" - einzutragen. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Partnerschaftsregister, Eintragung, Haftungsbeschränkung, Rechtsform Fundstellen: ZIP 2014, 420 BRAK-Mitt 2014, 159 RPfleger 2014, 385 GmbHR 2014, 429 NotBZ 2014, 178 DB 2014, 1007 RNotZ 2014, 390 DNotZ 2014, 468 FGPrax 2014, 127 GWR 2014, 197 LSK 2014, WM 2014, 895 NZG 2014, 422 BB 2014, 534 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. - Registergericht - vom [Gz. PR... (Fall 2)] wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A.

2 Die Beteiligte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung; Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung steuerberatender Tätigkeit. Partner sind die jeweils als Steuerberater bestellten Beteiligten zu 2) und zu 3). Die Beteiligte zu 1) ist im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. unter PR... eingetragen. In Spalte 2 des Registers ist unter der Rubrik Name (Buchstabe a) der Name der Partnerschaft mit dem gemäß 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG enthaltenen Zusatz PartG mbb eingetragen. In Spalte 4 des Registers ist unter der Rubrik Rechtsform (Buchstabe a) die Bezeichnung Partnerschaft eingetragen. Unter dem beantragte die Beteiligte zu 1), in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters als Rechtsform an Stelle der bisherigen Bezeichnung die Formulierung Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung - ohne Verwendung einer Abkürzung - einzutragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, bei einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele es sich um verschiedene Rechtsformen, wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen sei. Die Eintragung lediglich einer Partnerschaft als Rechtsform lasse nicht erkennen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele, und deshalb eine persönliche Haftung der handelnden Partner befürchten. Der im Namen der Beteiligten zu 1) enthaltene Zusatz gemäß 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG ( mbb ) sei insoweit nicht ausreichend. Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Registergericht - hat mit Beschluss vom den Eintragungsantrag abgelehnt, da eine Unterscheidung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu einer normalen Partnerschaft ohne Haftungsbeschränkung ausreichend im Namen der Partnerschaft zum Ausdruck gebracht werde. Eine Beschränkung der Berufshaftung der Partnerschaft sei deshalb bereits eindeutig aus dem Partnerschaftsregister erkennbar. Zudem lasse das EDV-System des Registergerichts lediglich die Eintragung Partnerschaft als Rechtsform zu. Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am zugestellten Beschluss richtet sich deren am bei Gericht eingegangene Beschwerde. Mit Beschluss vom half das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Registergericht - dieser Beschwerde nicht ab. Zugleich hat es das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unterfällt. Gemäß der Klassifizierung dieses Gesetzes handelt es sich um eine Registersache im Sinne des 374 Nr. 3 FamFG. II. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss gemäß 382 Abs. 3 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist frist- ( 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht ( 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt. Die Beschwerdeführerin - die Beteiligte zu 1) - ist durch die angefochtene Entscheidung, durch die ein von ihr gestellter Eintragungsantrag zurückgewiesen worden ist, in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt i. S. d. 59 Abs. 2 FamFG. III.

3 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Registergerichts, dass die angemeldete Änderung der Rechtsform in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters nicht in das Register einzutragen ist, hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Allerdings stünde der Umstand, dass das vom Registergericht verwendete EDV-Programm RegisSTAR lediglich die Eintragung einer Partnerschaft und nicht auch die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in der Rubrik Rechtsform (Spalte 4 Buchstabe a) des Partnerschaftsregisters zulässt, einer solchen Eintragung nicht entgegen. Derartige technische Unzulänglichkeiten können keinen Einfluss auf die Frage haben, ob die streitgegenständliche Bezeichnung einzutragen ist oder nicht. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung jedoch keine andere Rechtsform dar als eine Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung. Insoweit handelt es sich vielmehr lediglich um eine Rechtsformvariante (Schäfer in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 8 PartGG Rn. 41, 42), also um eine - hinsichtlich ihrer Haftungsregelungen abweichend gestaltete - Fallgruppe einer Partnerschaft im Sinne des 1 Abs. 1 PartGG und damit um dieselbe Rechtsform. a) Soweit die Beschwerde meint, aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) vom (Bundestags-Drucksache 17/10487) ergebe sich insoweit das Vorliegen verschiedener Rechtsformen, so irrt sie. aa) Dort heißt es auf Seite 3 wie auch im Rahmen der Begründung auf Seite 13 im Abschnitt Erfüllungsaufwand der Verwaltung : Für die Gerichtsverwaltungen, die das Handels- und das Partnerschaftsgesellschaftsregister führen, entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand, soweit bestehende nicht registerpflichtige Berufsgesellschaften aus Anlass dieses Gesetzes die Partnerschaft wählen oder soweit bereits registrierte Berufsgesellschaften in die Partnerschaftsgesellschaft mbb wechseln oder (aus der GmbH) umwandeln. Soweit dagegen künftig statt einer bestehenden, eintragungspflichtigen Form die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mbb genutzt wird, entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil sich der Aufwand bei der Eintragung in das Register für die verschiedenen Rechtsformen nicht unterscheidet. Soweit im letzten Satz dieser Passage ein identischer Verwaltungsaufwand bei der Registereintragung für die verschiedenen Rechtsformen erörtert wird, bezieht sich dies neben der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung auch auf die im unmittelbar vorhergehenden Satz benannte GmbH. Insoweit stellt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung natürlich eine verschiedene Rechtsform dar. Rückschlüsse darauf, dass es sich auch gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft ohne derartige Haftungsbeschränkung um eine andersartige Rechtsform handeln soll, lassen sich der zitierten Passage dagegen nicht entnehmen. bb) In den Gesetzesmaterialien wird im Rahmen der Begründung auf Seite 11 weiter ausgeführt: Durch das Gesetz wird für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierzu wird im PartGG selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen. Die bisherige normale Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weiterbestehen. Auch hieraus folgt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht das diesbezügliche Vorliegen verschiedener Rechtsformen.

4 b) Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung eindeutig, dass es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung lediglich um eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft handelt, vgl. Seite 15 des Gesetzentwurfs: Mit der Einführung der neuen Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wird es zwei Varianten der Partnerschaftsgesellschaft geben. Es gibt z. B. Freie Berufe, die bisher nicht über ein eigenes gesetzliches Berufsrecht verfügen. Für diese kann die neue Haftungsbeschränkungsregelung noch nicht wirksam werden. Es ist aber auch möglich, dass ein bestehendes Berufsrecht diese Möglichkeit nicht aufgreift und keine Berufshaftpflichtversicherung normiert. Es ist ferner möglich, dass ein Berufsrecht eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen hat, eine konkrete Partnerschaft aus guten Gründen diese Berufshaftpflichtversicherung aber nicht abschließt, sondern im traditionellen Haftungsregime der Partnerschaftsgesellschaft bleiben möchte. In all diesen Fällen wird die Partnerschaft mit dem herkömmlichen Namen und ohne Haftungszusatz als solche klar erkennbar sein. c) Dass es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung um keine andere Rechtsform handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber beide Varianten innerhalb desselben Gesetzes geregelt hat, wohingegen sonst verschiedene Gesellschaftsformen regelmäßig in verschiedenen Gesetzen geregelt werden. Auch aus den Regelungen des PartGG folgt, dass die gesetzlichen Bestimmungen, etwa hinsichtlich der Voraussetzungen einer Partnerschaft ( 1 PartGG) sowohl für eine normale Partnerschaft als auch für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Geltung beanspruchen. Schließlich wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung die Vorschriften der Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) nicht geändert. In Spalte 4 des Partnerschaftsregisters ist unter Buchstabe a die Rechtsform einzutragen, 5 Abs. 4 Satz 1 PRV, mithin die Bezeichnung Partnerschaft (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2046, 2047). Nach 2 PRV ist das Partnerschaftsregister nach dem in Anlage 1 beigegebenen Muster zu führen; in diesem Muster ist als Rechtsform lediglich die Formulierung Partnerschaft vermerkt. 3. Da mithin die Beteiligte zu 1) gegenüber einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung keine andere Rechtsform aufweist, ist der Eintrag in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters nicht zu ändern. Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine für möglich gehaltene persönliche Haftung der Partner sind unbegründet. Dass im Hinblick auf die als Rechtsform (ohne den Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung) eingetragene Partnerschaft ein Gericht zukünftig die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen verneint, ist eine in Anbetracht vorstehender Ausführungen ungerechtfertigte Befürchtung. Zudem ist die Beschränkung der Berufshaftung eindeutig aus dem im Namen der Partnerschaft enthaltenen Zusatz mbb - der als Namensbestandteil ebenfalls im Partnerschaftsregister, dort in Spalte 1 ( 5 Abs. 1 PRV) eingetragen ist - ersichtlich. Die Ansicht der Beteiligten zu 1), dieser Zusatz reiche nicht aus, die Haftungsbeschränkung klar und eindeutig kenntlich zu machen, widerspricht der Regelung in 8 Abs. 4 PartGG, die eine entsprechende Firmierung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - für eine wirksame Haftungsbeschränkung ausreichen lässt. 4. Die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. - Registergericht - vom ist damit - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 84 FamFG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend 36 Abs. 3, 59, 61 GNotKG festgesetzt.

5 Die Voraussetzungen des 70 Abs. 2 FamFG liegen vor, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Die Streitfrage stellt sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, hat damit grundsätzliche Bedeutung und ist bislang, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden.

Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Partnerschaftsregister; Haftungsbeschränkung durch Firmierung

Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Partnerschaftsregister; Haftungsbeschränkung durch Firmierung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12w351_14 letzte Aktualisierung: 5.3.2014 OLG Nürnberg, 5.2.2014-12 W 351/14 PartGG 8 Abs. 4 S. 3 Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Mehr

Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB

Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.07.2015 12 W 1208/15 Titel: Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB Normenketten: GmbHG 2 Abs. 1a, 35 BGB 181 Leitsätze: 1. Die

Mehr

Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig

Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w85_10 letzte Aktualisierung: 5.10.2010 OLG Hamm, 3.8.2010 - I-15 W 85/10 GmbHG 39 Abs. 3 Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten

Mehr

Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste

Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.11.2017 12 W 1866/17 Titel: Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste Normenkette: GmbHG 40 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Leitsätze: 1. Zur Zulässigkeit

Mehr

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen. OLG München, Beschluss v. 23.09.2010 31 Wx 149/10 Titel: Wegfall der Anmeldungsbeschränkung für UG (haftungsbeschränkt) - Volleinzahlungsgebot Normenketten: GmbHG 5 I, 5 a 5a Abs. 5 GmbHG 5 Abs. 1 GmbHG

Mehr

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenkette: BGB 335,

Mehr

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenketten: BGB

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 400/10 BESCHLUSS vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke

Mehr

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,

Mehr

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.

Mehr

Titel: Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung

Titel: Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2015 12 W 1845/15 Titel: Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung Normenkette: BGB 31a, 31b, 71 Leitsätze: 1. Die durch das Gesetz

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx131_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2011 OLG München, 04.04.2011-31 Wx 131/11 GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung

Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.08.2014 12 W 1568/14 Titel: Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Normenketten: GmbHG 16 III ZPO 935 16 Abs. 3 Satz

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06 Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert ( 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB 506120 AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung

Mehr

Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner

Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.12.2017 12 W 2005/17 Titel: Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner Normenketten: GmbHG 16, 40 Abs. 2 HGB 12 Abs. 2 BeurkG 44a Abs. 2, 45 Abs. 1 Leitsätze:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Nachweis der Vertretungsbefugnis des Directors (Geschäftsführers) einer englischen Limited

Nachweis der Vertretungsbefugnis des Directors (Geschäftsführers) einer englischen Limited OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.01.2015 12 W 46/15 Titel: Nachweis der Vertretungsbefugnis des Directors (Geschäftsführers) einer englischen Limited Normenketten: BGB 705 BNotO 21 I, II 1 FamFG 26, 59 I,

Mehr

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 612/12 BESCHLUSS vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind

Mehr

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 34 Wx 93/11 Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung Normenketten: BGB 2217 GBO 19, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1,

Mehr

Berlin, den 30. Oktober 2012

Berlin, den 30. Oktober 2012 www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. August in der Kindschaftssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. August in der Kindschaftssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 456/11 BESCHLUSS vom 1. August 2012 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 151, 158 Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als

Mehr

Bundesministerium der Justiz Berlin. 14. März 2012

Bundesministerium der Justiz Berlin. 14. März 2012 Bundesministerium der Justiz 11015 Berlin Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: berufsrecht@bstbk.de 14. März 2012 Referentenentwurf eines Gesetzes

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 89/12 = 66 F 707/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. [ ], das Verfahren Betreffende, 2. [ ], Antragstellerin,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Nießbrauch am GbR-Anteil eines Gesellschafters nicht eintragungsfähig

Nießbrauch am GbR-Anteil eines Gesellschafters nicht eintragungsfähig DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34 Wx 148_10 letzte Aktualisierung: 01.02.2011 OLG München, 25.01.2011-34 Wx 148/10 BGB 899a, 1068; GBO 47 Abs. 2 Nießbrauch am GbR-Anteil eines Gesellschafters

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 30.10.2013 1 Gliederung Universität zu Köln I. Die Neuregelung 1. Die Ausgangslage 2. Der Inhalt der Neuregelung II. Offene Fragen 1. Haftung

Mehr

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Mehr

In der Vereinsregistersache. xxx, Sitz: xxx

In der Vereinsregistersache. xxx, Sitz: xxx Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 136/13 96 AR 38/13 AG Ingolstadt In der Vereinsregistersache beteiligt: xxx - Beschwerdeführer - xxx, Sitz: xxx wegen Eintragung erlässt das Oberlandesgericht München

Mehr

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13 Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 156/07 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von

Mehr

Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren

Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit

Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit OLG München, Beschluss v. 30.05.2016 34 Wx 266/15 Titel: Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit Normenketten: GBO 19, 53 I 1 BGB 873, 874, 877 Leitsätze: 1. Werden Inhalt

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom ,Az.: 20 UF 244/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom ,Az.: 20 UF 244/10 Leitsatz: Einstweilige Anordnungen zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen gemäß 1631b BGB sind nach 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Sie unterliegen nicht

Mehr

Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern

Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.07.2017 7 UF 688/17 Titel: Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern Normenketten: BGB 1592 Abs. 1, 1599

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen

Mehr

13 W 890/10. Leitsatz

13 W 890/10. Leitsatz 13 W 890/10 Leitsatz Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

UG (haftungsbeschränkt), Stammkapital, Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Bareinlage, Sacheinlagenverbot

UG (haftungsbeschränkt), Stammkapital, Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Bareinlage, Sacheinlagenverbot Gericht BGH Aktenzeichen II ZB 25/10 Datum 19.04.2011 Vorinstanzen OLG Hamburg, 12.11.2010, Az. 11 W 78/10, AG Hamburg, 17.08.2010, Az. HRB 112959 Rechtsgebiet Schlagworte Gesellschaftsrecht UG (haftungsbeschränkt),

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung

Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.12.2015 15 W 2277/15 Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung Normenkette: GNotKG 136 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Ausfertigung Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 15/12 = 4 T 704/10 Landgericht Bremen In der Beschwerdesache B e s c h l u s s [ ], Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: 9.11.2010. OLG München, 23.9.2010-31 Wx 149/10. GmbHG 5 Abs. 1, 5a

DNotI. Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: 9.11.2010. OLG München, 23.9.2010-31 Wx 149/10. GmbHG 5 Abs. 1, 5a DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: 9.11.2010 OLG München, 23.9.2010-31 Wx 149/10 GmbHG 5 Abs. 1, 5a Wegfall der für eine UG (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Leitsatz 20 GBO. OLG Dresden, Beschluss vom W 1025/10

Leitsatz 20 GBO. OLG Dresden, Beschluss vom W 1025/10 eitsatz 20 GBO Sind die Gesamthandseigentümer in Abteilung I des Grundbuchs nicht unmittelbar namentlich benannt, sondern als die in näher bezeichneten anderen Grundbuchblättern hinsichtlich bestimmter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 53/13 BESCHLUSS vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 675 Abs. 1; InsO 15a Abs. 1 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10 Leitsatz: 1. Die Verweisung in 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die der alten Rechtslage in 56g Abs. 1 Satz 4 FGG entspricht, soll lediglich die einfache Zahlbarmachung im Verwaltungswege ermöglichen, nicht aber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja IP-Attorney (Malta) PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der

Mehr

Auslegung elektronisch übermittelter Dokumente

Auslegung elektronisch übermittelter Dokumente OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.11.2014 12 W 2217/14 Titel: Auslegung elektronisch übermittelter Dokumente Normenketten: HGB 8, 12 II 1 BGB 133, 157 Leitsätze: 1. Elektronisch übermittelte Dokumente, insbesondere

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: 26.11.2010 OLG Köln, 5.7.2010-16 Wx 64/10 PStG 34, 35 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG [ ] Beschwerdeführerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13 Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 20 W 191/06 12 T 4/06 Landgericht Wiesbaden 21 AR 467/05 Amtsgericht Wiesbaden OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Handelsregistersache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, W 300/12 GBO 53. Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, W 300/12 GBO 53. Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w300_12 letzte Aktualisierung: 20.4.2012 OLG Nürnberg, 15.3.2012 15 W 300/12 GBO 53 Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs 1. Eine Verletzung gesetzlicher

Mehr