Das Bundesgesetz über die

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Bundesgesetz über die"

Transkript

1 AUSBILDUNG DOMINIQUE SCHÜTZ Das Patent hängt nicht überall gleich hoch Das schweizerische Anwaltspatent wird von den Kantonen verliehen. Was die Dauer bis zum Erwerb, den geprüften Stoff, die Kosten und die Erfolgsquoten betrifft, unterscheiden sie sich deutlich. Besonders steinig ist Zürich. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) schreibt für den Erwerb des Anwaltspatents in Artikel 7 lediglich den erforderlichen Studienabschluss und ein mindestens einjähriges Praktikum vor. Den Kantonen bleibt es überlassen, diese Vorgaben mit Einführungsgesetzen und Verordnungen zu konkreti - sieren. Das Resultat ist ein Flickenteppich. Praktikum, Prüfung jeder Kanton macht es anders Schon die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Anwaltsprüfung sind nicht einheitlich. So sind in Bern 18 Monate Praktikum und der Besuch von Lehrveranstaltungen in Rechtsmedizin, gerichtlicher Psychiatrie, Kriminologie und Anwaltsrecht an der Universität sowie ein Buchhaltungskurs Pflicht. Die übrigen fünf hier verglichenen Kantone (Aargau, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen und Zürich) begnügen sich mit 12 Monaten Praktikum. Danièle Wüthrich-Meyer, die Präsidentin der Berner Prüfungskommission, begründet die längere Dauer des geforderten Praktikums dahingehend, dass mit dieser Regelung eine fundierte praktische Ausbildung gewährleistet werden soll. Die Berner Kandidaten sehen sich mit einem zusätzlichen Hindernis konfrontiert, wenn sie ein ausserkantonales Praktikum absolvieren wollen. Im Gegensatz zu den anderen Kantonen brauchen sie dafür nämlich vor Praktikumsbeginn eine Bewilligung. In anderen Kantonen gibt es andere Hürden. In Luzern können Praktikumsplätze schon zwei Jahre vor Arbeitsbeginn über das Obergericht reserviert werden. Sie sind in der Regel auch weit im Voraus ausgebucht. Demgegenüber ist in Zürich eine Bewerbung für ein Praktikum am Gericht erst mit dem Lizenziats- respektive Masterabschluss in der Tasche möglich. Die Leidenszeit während der Prüfung variiert ebenfalls. Die schriftliche Prüfung dauert zwischen 8 (St.Gallen) und 22 Stunden (Basel-Landschaft), die mündliche zwischen 80 (Bern) und 210 Minuten (St. Gallen). Basel-Landschaft verlangt zusätzlich eine Hausarbeit von fünf Tagen, Bern einen en Probevortrag von zehn Minuten. Der Probevortrag hat einen praktischen Fall aus dem Gebiet des Zivil- oder Strafrechts zum Gegenstand. Die Akten werden den Kandidaten am Tag des Probevortrages für vier Stunden Studium abgegeben. Gehalten wird er im Obergericht, wobei zwei Kandidaten jeweils eine Rolle (Kläger/Beklagter, Staatsanwalt/Verteidiger) übernehmen. Wüthrich- Meyer begründet den Probevortrag damit, dass für einen Anwalt gutes Plädieren wichtig sei. In einer mündlichen Prüfung könne diese Fähigkeit zu wenig geprüft werden. Repetiert werden kann die Prüfung in den verglichenen Kantonen ein- oder zweimal. Die Zahl der Kandidaten, die am Schluss endgültig ohne Patent dastehen, sei es, weil Praktikumslöhne je nach Kanton bis zu Kanton Aargau Basel-Landschaft Praktikum mindestens 6 Monate im Kanton mindestens 6 Monate im Kanton Prüfungsmodalitäten Schriftlich S Mündlich M S: 5x mindestens 4 Stunden M: 2 Stunden, S: 2x 11 Stunden Gebühr Fr Fr Praktikumslohn in der Verwaltung pro Monat von Fr auf Fr Fr M: 100 Minuten allein, 2,5 Stunden zu zweit Eine detailliertere Tabelle ist unter zu finden 42 plädoyer 1/11

2 sie abbrechen oder weil sie wegen mangelnder Leistung abgewiesen werden, ist wegen der Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen, nicht sehr hoch. In Luzern werden lediglich 3 Prozent abgewiesen, in St. Gallen erhalten 12,5 Prozent das Patent nicht, in Zürich 15 Prozent (11 Prozent davon Abbrecher) und in Bern 21 Prozent. Wer genug Durchhaltevermögen zeigt, wird also meist belohnt. Kaum offizielle Infos für Zürcher Kandidaten Wer sich als Kandidat über die Anwaltsprüfung informieren möchte, kann neben den kantonalen Erlassen in den meisten Kantonen im Internet zusätzliche Informationen abrufen. Eine Ausnahme bildet ausgerechnet der Kanton Zürich, der am meisten Kandidaten pro Jahr prüft (seit 2002 im Durchschnitt 224 Anmeldungen pro Jahr). Die notwendigen Informationen zur Anwaltsprüfung sind dort von offizieller Seite mit Ausnahme derjenigen, die in publizierten Erlassen stehen nicht zu erhalten. Eine Website auf der Obergerichtsseite, wie dies in den anderen Kantonen Standard ist, gibt es in Zürich nicht. Die Website des Obergerichts wird zwar auf Januar 2011 neu gestaltet, ein Bereich für Informationen über die Anwaltsprüfung ist gemäss Handelsrichter Johann Zürcher, dem Präsidenten der Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidaten, nicht vorgesehen. So muss sich der Prüfungskandidat wie bis anhin an Informationen früherer Kandidaten und an private Wegleitungen zur Anwaltsprüfung halten. Es dauert lange, bis man das Resultat kennt Die Korrektur der Prüfungen ist die nächste Sorge der Zürcher Kandidaten. Die schriftlichen Prüfungen werden in Zürich nämlich den fünf Experten nacheinander zur Korrektur vorgelegt, zuerst jenem, der die Prüfung aus- Prüfungsvorbereitung in der Zentralschweiz: Der Weg zum Anwaltspatent ist steinig doppelt so hoch Bern Luzern St. Gallen Zürich 18 Monate, mindestens 6 Monate im Kanton S: 1x 8 Stunden und 2x 6 Stunden M: insgesamt 80 Minuten, ; Probevortrag 10 Minuten, alle im Kanton S: 1x 5 Stunden, 2x 4 Stunden M: 2 Stunden mindestens 9 Monate im Kanton S: 1x 8 Stunden M: 3,5 Stunden, alle im Kanton S: 1x 10 Stunden M: 2,5 Stunden zu zweit Fr Fr Fr Fr bis Fr von Fr auf Fr von Fr auf Fr von Fr auf Fr von Fr auf Fr plädoyer 1/11 43

3 AUSBILDUNG Brief aus Boston gearbeitet hat. Er hat in der Regel einen Monat Zeit, danach kommen der zweite bis vierte und am Schluss der Präsident der Kommission an die Reihe. Die Korrekturdauer zieht sich dadurch stark in die Länge. Problematisch dabei ist, dass sich die Kandidaten für die mündliche Prüfung erst nach dem Bestehen der schriftlichen anmelden können. Wenn sich die Experten bei einem Resultat uneinig sind, muss gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf die Prüfung nochmals in Umlauf gegeben werden, bis eine Einigung vorliegt. Notfalls müssen sich die Experten sogar in einer Expertenrunde treffen. Korrekturzeit wäre zwei Monate Kann sich ein Kandidat anschliessend endlich für die mündliche Prüfung anmelden, heisst es oft: «Die Prüfungstermine für die nächsten sechs Monate sind schon ausgebucht.» Über diese Organisation ärgern sich nicht nur die Kandidaten. Auch die Bezirksgerichte und die Anwaltskanzleien haben damit zu kämpfen, dass die Substituten und die juristischen Sekretäre mit dem Anwaltsurlaub schlecht in die Planung einbezogen werden können. So wurde von diesen Seiten in letzter Zeit Druck bei der Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidaten ausgeübt. Der Zürcher Anwaltsverband hat die zu lange Prüfungskorrekturzeit bemängelt. Dies hat offenbar in letzter Zeit zu einer Verbesserung geführt, indem die Dauer der Korrekturen kürzer geworden ist. Die Kommission kommt damit dem Auftrag in Paragraf 11 Absatz 2 der Anwaltsverordnung näher, wonach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung innert zwei Monaten eröffnet werden soll. Diana Berger-Aschwanden Alle sieben Jahre ist es den Professoren an der Universität St.Gallen vergönnt, ein sogenanntes «Sabbatical» zu nehmen frei von Lehrverpflichtungen und Sitzungen. Ein solches Forschungs - semester soll dazu dienen, ein grösseres Forschungsvorhaben zu realisieren, neue Forschungs- und Lehrideen zu entwickeln, aber auch im eigenen Interessensbereich wissenschaftlich «aufzutanken» und persönliche Netzwerke zu pflegen. Für mein «Sabbatical» habe ich mir zum Ziel gesetzt, zwei Themen, die mich in den letzten Jahren vor allem aus schweizerischer Sicht beschäftigt haben, aus internationaler und vergleichender Perspektive vertiefter anzugehen: Nämlich die Fragen rund um die Universitäts - governance und -autonomie sowie der nun wieder aktuell gewordene Themenkomplex «Verfassung und Aussenpolitik». Es schien mir für dieses Vorhaben dienlich, das Forschungssemester an einer ausländischen Institution zu verbringen, die nicht nur ein ausgewähltes Kurs - angebot, sondern auch ein ideales Umfeld bietet für den kollegialen Erfahrungsaustausch. Einen längeren Forschungsaufenthalt im Ausland kann man nicht wie eine Ferienreise angehen. Die Wahl der Institution hängt von den eigenen Erwartungen und einer entsprechenden Einladung ab. Da auch meine Frau wissenschaftlich tätig ist, galt es, auch ihre Bedürfnisse zu berück - sichtigen. Die Beziehung der HSG zur «Fletcher School of Law and Diplomacy» war in meinem Fall ein wichtiger Grund für die Wahl dieser Institution. Ein anderer wichtiger Faktor im Entscheidungsprozess waren unsere beiden Kinder (acht und zehn Jahre). Neben der Wahl des geeigneten Zeitpunktes und Aufenthaltsortes wie auch der passenden Wohnung stellte sich die Schulfrage. Wir haben uns für eine e Schule entschieden. Die Kinder sollten die Schule so erfahren, wie sie eben für die grosse Zahl amerikanischer Kinder ist: ein Gemisch unterschiedlicher ethnischer und sozialer Hintergründe, verschiedener Verhaltens - weisen und Begabungen. Der bald zu Ende gehende Forschungsaufenthalt in Boston war für mich wie für die ganze Familie bereichernd, intellektuell wie kulturell. Unsere Erwartungen sind mehr als erfüllt. Natürlich: Das Ganze ist ein «Trade-off» zwischen beruflichen und privaten Ansprüchen. Aber das ist ja auch zu Hause nicht ganz anders. Bernhard Ehrenzeller ist Professor für es Recht an der Universität St.Gallen. Von 2002 bis 2010 war er auch Prorektor. Er verbringt derzeit als «Visiting Scholar» ein Forschungssemester an der «Fletcher School for Law and Diplomacy» in Boston/Medford, USA. 44 plädoyer 1/11

4 Kanton Aargau Basel-Landschaft Bern Luzern St. Gallen Zürich Rechtliche Grundlagen Praktikum Prüfungsmodalitäten Zeitlicher Ablauf Schriftlich (S) EG BGFA (SAR ) AnwV (SAR ). 2 AnwV 12 Monate (netto), bei RA oder Gericht im Kanton, Rest bei kantonaler Verwaltung, ausserkantonalem RA, ausserkantonaler Behörde möglich 6, 8, 9 AnwV S: innert 2,5 Tagen, 5 x mindestens 4 Stunden M: 2,5 Monate nach S, 5 Fächer, insgesamt 2 Stunden, (AnwG, SGS 178) Gebürenverordnung (GebVO, SGS ) Reglement (VO, SGS ) Merkblatt im Kanton unter Aufsicht eines erfahrenen Juristen mit vorwiegend juristischer Tätigkeit 1, 2 und 5 VO Hausarbeit während 5 Tagen (siehe Text) S: i.d.r. 2 Monate nach Hausarbeit; innert 3-5 Wochen 2x 11 Stunden M: 2 Monate nach S, insgesamt 1 Stunden 40 Minuten alleine 2 Stunden 30 Minuten zu zweit (KAG, BSG ) Verordnung (APV, BSG ) Art. 1, 4, 5 APV 18 Monate, im Kanton, mindestens 9 Monate bei RA, mindestens 3 Monate Gericht oder evt. weitere. Für ausserkantonales Praktikum Bewilligung vor Ausbildung einholen. Obligatorischer Lehrveranstaltungsbe such (siehe Text) Art. 10, 12, 13 APV S: innert 5 Tagen, 1x8 Stunden und 2x6 Stunden M: 3 Wochen nach S, insgesamt 1 Stunden 20 Minuten Probevortrag: 3-5 Tage nach M, 10 Minuten, (siehe Text) (AnwG; SRL 280) Verordnung (APV; SRL 282) Richtlinie über die Examen (SRL 283) Art. 5 APV alle im Kanton, mindestens 9 Monate bei RA und 3 Monate bei Gericht, Verwaltung oder Justiz Reservation Praktikumsplatz über Obergericht (siehe Text). 14 APV 3x jährlich S:, 1x5 Stunden, 2x4 Stunden innert 2 Wochen M: 2 Monate danach insgesamt 2 Stunden (AnwG, sgs ) Prüfungs- und Bewilligungsreglement ( VO, sgs ) Art. 4 VO mindestens 9 Monate im Kanton, davon Gericht oder RA, Rest bei Rechtsdienst von Kanton oder Gemeinden möglich Art. 8 ff VO S: 1x 8 Stunden M: 4 Tage nach S, insgesamt 3 Stunden 30 Minuten, (AnwG, 215.1) Verordnung (VO, ) Gebührenverordnung (GebVO, ) 5, 7 VO 12 Monate (netto), im Kanton bei RA oder Gericht, höchstens 6 Monate in Verwaltung Anmeldungszeitpunkt: nach absolviertem Nettojahr (siehe Text) 11, 13 VO S ca. 40x jährlich 8 Personen S:.1x10 Stunden M: innert 6 Monaten nach Prüfungsbescheid (siehe Text), insgesamt 2 Stunden 30 Minuten zu zweit Prüfungsstoff 4 AnwV 3 VO, Merkblatt Art. 10 APV 17 APV, RL Art. 6 VO 10, 11 VO

5 Schriftlich (S) Hausarbeit (H) Wiederholung Schriftlich (S) Gebühr Wiederholung (W) Schriftlich (S) Praktikumslohn in der Verwaltung S & M: - ZGB, - OR inklusive VVG, Pauschalreisegesetz, KKG, Immaterialgüterrecht, IPR - Strafrecht und Strafprozessrecht - Anwaltsrecht, SchKG - Staats- und, cht, Steuerrecht 8-10a AnwV S: 2x alles M: 2x alles, Ausnahme: wenn S 1x wiederholt M nur 1x, wenn S 2x wiederholt, M nicht wiederholbar Bestanden, wenn S und M je mindestens Note 4 und je maximal 2 ungenügende 16 AnwV Fr. 2'000.- W S: Fr. 2'000.- W M: Fr Fr. 3'500.-., ab 4. S: 11 Stunden Privatrecht, 11 Stunden es Recht, entweder oder cht H & M: Privatrecht, Strafrecht, es Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- oder cht, SchKG, es Prozessrecht 7, 8 VO S: 1x ungenügende M: 1x alles Bestanden, wenn Durchschnitt 4 von allen Prüfungen und nur einer ungenügenden 1 Abs. 1 GebVO Fr. 2'000.- W: anteilmässig nach Aufwand VO über die Vergütung während S: 8 Stunden Strafrecht, 6 Stunden Privatrecht, SchKG, IPR, internationales Zivilprozessrecht 6 Stunden Staatsrecht und oder Steuerrecht M: bernisches Staatsund, Zivilprozessrecht und SchKG, Steuerrecht Art. 16 Abs. 3, 20 APV S & M: 1x alles zusammen Bestanden, wenn Durchschnitt 4 von allen Prüfungen, S zählen doppelt, nur 3 Fächer ungenügend Art. 28 APV Fr. 1'200.- W: 1'200.- Art. 69 PersonalG, Art. 5 Praktikanten- Examen S: 5 Stunden Privatrecht, SchKG 4 Stunden Strafrecht, Strafprozessrecht 4 Stunden Staats- und M: zusätzlich zu S noch Anwaltsrecht 21, 25 APV S: 2x; wenn nur 1 Fach ungenügend, nur dieses; wenn zwei oder mehr, alle drei Fächer zu wiederholen M: 2x alles, Ausnahme: wenn S 1x wiederholt, M nur 1x, wenn S 2x wiederholt, M nicht wiederholbar 36 APV Fr. 1'500.- W S: Fr '000.- W M: Fr Ziff. 2 RL zum Anwaltspraktikum, S & M: Privatrecht, SchKG, Strafrecht, Staats- und inklusive cht, Baurecht, Verfahrensrecht, IPR Art. 16, 17, 18 VO und BewertungsRL S: 1x alles oder M: 1x alles bei neuerlichem Nichtbestehen nochmals S&M abzulegen. Nach 2x folgen 5 Jahre Wartefrist Bestanden, wenn S und M je 4 ergeben Art. 26 Gerichtskostentarif (GKT) Fr. 2'200.- W: Fr. 1'100.- Personalhandbuch, S: 10 Stunden Privatrecht, SchKG, Anwaltsrecht, IPR M: zusätzlich zu S Strafrecht, Staats- und inklusive Steuerrecht und Baurecht Teilerlass für OR/ZGB mündlich möglich ( 15 VO) 12, 14, 17 VO S: 2x alles, innert 6 Monaten ab Prüfungsbescheid bei der 1. Wiederholung, bei der 2. innert 6-12 Monaten M: 1x ungenügende Anschliessend Wartefrist von 2 Jahren 2 GebVO Fr '000.- W: bis 12'000.- insgesamt 12 VO Gerichtsauditoren

6 Erfolgsquote Durchschnitt Unterlagen Monat Fr. 4'500.- der Ausbildung, Anhang II, Fr. 2'700.- Es wird seit 2005 keine Statistik mehr geführt. ommission/ 62% ohne Repetition. Es wird keine detailliertere Statistik geführt. w_pruef-kommhtm html VO; steigend innerhalb Anstellungsdauer von Fr. 2' % erhalten Patent. Es wird keine detailliertere Statistik geführt. dex/g_gerichte/og/og _fuersprecherpruefun gen/og_fuersprecherp ruefungen steigend innerhalb Anstellungsdauer von Fr ' % ohne Repetition, 23% nach einer Repetition, 13% nach zwei Repetitionen. 3% abgewiesen. Prüfungsabbruch in Statistik nicht erfasst. g.ch Fr. 2'900.- ab 4. Monat, Fr. 3'500.-, ab 7. Monat Fr. 4' % ohne Repetition, 15% nach einer Repetition, 12,5% nach zwei bis drei Repetitionen, 12,5% ohne Patent ome/dienstleistungen/ anwaltswesen/pruefu ngen.html Fr. 3'845.-, ab 4. Monat in der Regel Fr % ohne Repetition, 24% nach einer Repetition, 11% nach zwei bis drei Repetitionen, 15% ohne Patent (11% Abbruch, 4% abgewiesen) m/site/zuercheranwalt spraktikanten/home h/d/ra/anwaltspruefun g.pdf oder g/wegleitung.pdf (privat organisiert, siehe Text)

Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung

Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) [BSG 168.11], auf Antrag der

Mehr

Zuständiges Gericht oder Verwaltungsbehörde. Kantonale, öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA

Zuständiges Gericht oder Verwaltungsbehörde. Kantonale, öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA Angehörige von Mitgliedstaaten der EU / EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf im Herkunftsstaat auszuüben Angehörige von Nicht-EU/ EFTA-Staaten, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf im Herkunftsstaat

Mehr

290.111. Anwaltsverordnung(AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

290.111. Anwaltsverordnung(AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, Anwaltsverordnung(AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 201 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der

Mehr

Bachelor of Law. Rechtswissenschaftliche Fakultät. Studienordnung. (StudO B Law) Beschluss der Fakultätsversammlung vom 30.

Bachelor of Law. Rechtswissenschaftliche Fakultät. Studienordnung. (StudO B Law) Beschluss der Fakultätsversammlung vom 30. Rechtswissenschaftliche Fakultät Studienordnung Bachelor of Law (StudO B Law) Beschluss der Fakultätsversammlung vom 30. Mai 2012 RS 4.2.1 Version 3.0 (21. Mai 2014) Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 5

Mehr

Dipl. Rechtsassistentin HF Dipl. Rechtsassistent HF

Dipl. Rechtsassistentin HF Dipl. Rechtsassistent HF Dipl. Rechtsassistentin HF Dipl. Rechtsassistent HF Recht und öffentliche Verwaltung Bildungsgang Rechtsassistenz HF www.kvz-weiterbildung.ch Dipl. Rechtsassistent/-in HF Das Berufsbild. Berufsfelder Rechtsassistenten/-innen

Mehr

für die betriebswirtschaftlichen Masterprogramme MAccFin, MUG, MSC und MBI

für die betriebswirtschaftlichen Masterprogramme MAccFin, MUG, MSC und MBI Zulassungsreglement für die betriebswirtschaftlichen Masterprogramme MAccFin, MUG, MSC und MBI vom 9. Dezember 2014 Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 i.v.m.

Mehr

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Synopse (ID 58) Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [M09] Antrag des Obergerichts vom 9. August 05; Vorlage Nr. 54. (Laufnummer 5000)

Mehr

Gesetz über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden (Gesetz über den Anwaltsberuf)

Gesetz über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden (Gesetz über den Anwaltsberuf) - - 77. Gesetz über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden (Gesetz über den Anwaltsberuf) vom 6. Februar 00 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 95, Absatz

Mehr

Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts

Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts DONNERSTAG, 3. JULI 2014 09.30 17.30 UHR HOTEL CONTINENTAL PARK, MURBACHERSTRASSE 4, 6002 LUZERN Tagungsziele

Mehr

vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2015)

vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2015) Nr. 54f Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy+Management an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Januar 008 (Stand. Februar 05) Der Universitätsrat

Mehr

Nr. 540c Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern

Nr. 540c Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern Nr. 540c Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern vom 9. April 008 * (Stand 5. April 008) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS DER VORLESUNG

INHALTSVERZEICHNIS DER VORLESUNG DR. VINCENZO AMBERG EINFÜHRUNG IN DAS ANWALTSRECHT FS 2013 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS DER VORLESUNG 1. EINLEITENDE BEMERKUNGEN UND EIN BLICK ZURÜCK 1.1. PROLOG 1.2. EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR VORLESUNG

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 201 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 14 und 34

Mehr

vom 12. Dezember 2012* (Stand 1. August 2013)

vom 12. Dezember 2012* (Stand 1. August 2013) Nr. 54n Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences» vom. Dezember 0* (Stand. August 0) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6 Absatz g

Mehr

Netzwerkveranstaltung für Interessengemeinschaften der Anwaltsausbildung

Netzwerkveranstaltung für Interessengemeinschaften der Anwaltsausbildung Netzwerkveranstaltung für Interessengemeinschaften der Anwaltsausbildung Am 7. Juni 2012 im Obergeschoss des Schulthess-Verlags Protokoll: Jakob Lindenmeyer und Karin Bühler, Zürcher Auditoren und Gerichtsschreiber

Mehr

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) 7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März

Mehr

Detailhandelsfachfrau/-fachmann

Detailhandelsfachfrau/-fachmann Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Qualifikationsverfahren 2016 (2013 2016) Detailhandelsfachfrau/-fachmann 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 23. zum Entwurf einer Änderung des Anwaltsgesetzes betreffend den Entzug des Anwaltspatentes

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 23. zum Entwurf einer Änderung des Anwaltsgesetzes betreffend den Entzug des Anwaltspatentes Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 23 zum Entwurf einer Änderung des Anwaltsgesetzes betreffend den Entzug des Anwaltspatentes 15. November 2011 Übersicht Der Regierungsrat beantragt dem

Mehr

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen 40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über

Mehr

Bachelor of Arts (BA) für die wissenschaftliche Ausbildung in Unterrichtsfächern der Sekundarstufe I (BA_SI)

Bachelor of Arts (BA) für die wissenschaftliche Ausbildung in Unterrichtsfächern der Sekundarstufe I (BA_SI) Bachelor of Arts (BA) für die wissenschaftliche Ausbildung in Unterrichtsfächern der Sekundarstufe I (BA_SI) Bestimmungen für das Studium des Schulfaches Deutsch am Departement für Germanistik an der Universität

Mehr

Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS]

Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS] Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS] 1. Um im Fach Kunstgeschichte, Bereich I, das universitäre Diplom eines Bachelor of Arts (BA) zu erlangen, müssen die Studierenden 120 ETCS Punkte in vier Teilbereichen

Mehr

Grundlagen der Anwaltstätigkeit. Erfahrungen aus der Anwaltspraxis

Grundlagen der Anwaltstätigkeit. Erfahrungen aus der Anwaltspraxis Grundlagen der Anwaltstätigkeit Erfahrungen aus der Anwaltspraxis Übersicht: Der Anwalt und seine Aufgaben Die anwaltlichen Pflichten und Rechte Zu einzelnen wichtigen Berufsregeln Zum Verhalten von Anwälten

Mehr

Studienplan. für die Minor-Studiengänge auf der Bachelor- und auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern

Studienplan. für die Minor-Studiengänge auf der Bachelor- und auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Studienplan für die Minor-Studiengänge auf der Bachelor- und auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern erlässt,

Mehr

für das spezialisierte Masterprogramm Management,

für das spezialisierte Masterprogramm Management, Zulassungsreglement für das spezialisierte Masterprogramm Management, Organisation und Kultur (MOK) vom 9. Dezember 2014 Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs.

Mehr

für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005.

für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005. PH-Nr..5. Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation (vom

Mehr

(vom 6. April 2009) 1. Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

(vom 6. April 2009) 1. Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Double Degree Master-Studiengänge Rahmenverordnung 45.45.7 Rahmenverordnung für die Double Degree Master-Studiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen

Mehr

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.638 Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht vom 24. August 1995 (Stand 11. Dezember 2000) Der Universitätsrat der

Mehr

Abschluss Studiengang H11

Abschluss Studiengang H11 Abschluss Studiengang H11 Liebe Studierende Sie schliessen Ihr Studium mit dem Frühlingssemester 2014 an der PHZH ab. Damit wir Ihr Lehrdiplom auf den 09. Juli 2014 datieren können, müssen folgende Voraussetzungen

Mehr

Kanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)

Kanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Kanton Zug 4.7 Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Vom 9. Juli 0 (Stand. August 0) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes

Mehr

vom 23. Januar 2008* (Stand 1. Februar 2015)

vom 23. Januar 2008* (Stand 1. Februar 2015) Nr. 5f Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy+Management an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Januar 008* (Stand. Februar 05) Der Universitätsrat

Mehr

Reglement Fachanwalt SAV/Fachanwältin SAV

Reglement Fachanwalt SAV/Fachanwältin SAV Reglement Fachanwalt SAV/Fachanwältin SAV Allgemeines 1 Der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) erteilt seinen Mitgliedern unter den nachfolgend genannten Bedingungen die Berechtigung, den Titel Fachanwalt/Fachanwältin

Mehr

Reglement Qualifikationsverfahren 2015. Kaufmann/Kauffrau E-Profil. 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und Dauer - Übersicht

Reglement Qualifikationsverfahren 2015. Kaufmann/Kauffrau E-Profil. 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und Dauer - Übersicht Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Qualifikationsverfahren 2015 (2012 2015) Kaufmann/Kauffrau E-Profil 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und

Mehr

Wirtschaftsrecht für Manager (WRM-HSG) Fit for Law. Für Führungskräfte, Unternehmer und Verwaltungsratsmitglieder

Wirtschaftsrecht für Manager (WRM-HSG) Fit for Law. Für Führungskräfte, Unternehmer und Verwaltungsratsmitglieder Wirtschaftsrecht für Manager (WRM-HSG) Fit for Law Für Führungskräfte, Unternehmer und Verwaltungsratsmitglieder Frühbuchungsrabatt von CHF 500. bei Anmeldung bis 30.11.2012 Wirtschaftsrecht für Manager

Mehr

Prüfungsreglement über die Weiterbildungsprüfung der Chiropraktik

Prüfungsreglement über die Weiterbildungsprüfung der Chiropraktik Prüfungsreglement über die Weiterbildungsprüfung der Chiropraktik ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.1 Die Weiterbildungsordnung WBO und das Prüfungsreglement regeln die Grundsätze und die Voraussetzung für den

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Informatik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Informatik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Ordnung für das Masterstudium Informatik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom. März 010 Vom Universitätsrat genehmigt am 18. März 010 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

ANWALTSKOMMISSION. A.B., Rechtsanwältin, in Z, vertreten durch die Rechtsanwälte C.D. und E.F., in Y

ANWALTSKOMMISSION. A.B., Rechtsanwältin, in Z, vertreten durch die Rechtsanwälte C.D. und E.F., in Y ANWALTSKOMMISSION AKO 08/005/ab Entscheid vom 2. Oktober 2008 Besetzung Präsident Dr. Guido Cotter, Kantonsgerichtspräsident II Rechtsanwälte lic.iur. Stephan Dinner und lic.iur. Hubert Aregger, Aktuar

Mehr

M A R T I R E C H T S A N W Ä L T E

M A R T I R E C H T S A N W Ä L T E M A R T I R E C H T S A N W Ä L T E eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Glarus Mitglieder des Schweiz. Anwaltsverbandes Telefon 055 640 39 39 Telefax 055 640 40 03 e-mail: info@marti-rechtsanwaelte.ch

Mehr

921.211.1 Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1

921.211.1 Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1 Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1 vom 2. August 1994 (Stand am 1. Januar 2013) Das Eidgenössische Departement

Mehr

Höhere Fachschule Pflege

Höhere Fachschule Pflege bz-gs Bildungszentrum Gesundheit und Soziales Höhere Fachschule Pflege Aufnahmeverfahren DNI zu HF Berufsbegleitender Bildungsgang Erstellt: D.Hofer (Rektor) Freigegeben: Christoph Knoll (Direktor) Version:

Mehr

STUDIENPLAN KOMMUNIKATIONS- UND MEDIENWISSENSCHAFT WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT FÜR DEN MINOR

STUDIENPLAN KOMMUNIKATIONS- UND MEDIENWISSENSCHAFT WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT FÜR DEN MINOR STUDIENPLAN FÜR DEN MINOR KOMMUNIKATIONS- UND MEDIENWISSENSCHAFT IM BACHELOR DER SOZIAL- UND WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT BERN vom 19. Mai

Mehr

Gasttaxenreglement. Stand 21. Oktober 2014 für Vernehmlassung. Vom Gemeinderat erlassen am: Dem fakultativen Referendum unterstellt: vom bis

Gasttaxenreglement. Stand 21. Oktober 2014 für Vernehmlassung. Vom Gemeinderat erlassen am: Dem fakultativen Referendum unterstellt: vom bis Stand 21. Oktober 2014 für Vernehmlassung Gasttaxenreglement Vom Gemeinderat erlassen am: Dem fakultativen Referendum unterstellt: vom bis In Vollzug ab: Seite 1 von 9 Gasttaxenreglement Der Gemeinderat

Mehr

Gasttaxen-Reglement. Inhaltsverzeichnis. Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar 2014. vom Februar 2014. Seite 1 575.1

Gasttaxen-Reglement. Inhaltsverzeichnis. Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar 2014. vom Februar 2014. Seite 1 575.1 Seite 1 575.1 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar 2014 Gasttaxen-Reglement vom Februar 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Zweck... 1 Vollzug... 2 Begriffe... 3 Taxpflicht a) Grundsatz... 4 b) Ausnahmen...

Mehr

gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 4,

gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 4, Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl 1.50. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die. Klasse der

Mehr

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994 KANTON AARGAU Steuerrekursgericht K 4017 P 296 Sitzung vom 28. Dezember 1994 Mitwirkend: Präsident Müllhaupt, Rekursrichter Schirmer, Rekursrichter Baillod, Rekursrichter Vögeli, Rekursrichter Franck;

Mehr

vom 02.02.2005 1 Grundsatz der Gleichbehandlung

vom 02.02.2005 1 Grundsatz der Gleichbehandlung Aufgrund von 9 Abs. 1 i. V. m 74 Abs. 1, Ziff. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 6. Juli 2004 (GVBl. Nr. 17, S. 394 ff.) hat der

Mehr

vom 9. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2009)

vom 9. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2009) Nr. 54g Reglement über den Master in Advanced Studies in Public History an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 9. Mai 007 (Stand. Januar 009) Der Universitätsrat

Mehr

Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat

Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat 28. November 2013 Nr. 2013-716 R-721-11 Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung;

Mehr

[ Mehr zur Ausbildung ]

[ Mehr zur Ausbildung ] Ausbildung: Vom Studienabschluss über die Praxis bis zum Bundespatentgericht. Patentanwälte sind im Recht über den Schutz von Erfindungen, Marken, Design, Software und Sorten genauso zu Hause wie in Wissenschaft

Mehr

WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG. Januar 2011

WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG. Januar 2011 Januar 2011 WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG Einbürgerungsrat gemeinderatskanzlei@buchs-sg.ch Tel. 081 755 75 10 Fax 081 755 75 01 1. Verfahren Ausländerinnen

Mehr

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf

Mehr

Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement)

Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement) Berufsmaturitätsreglement 413.326 Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement) (vom 1. Oktober 2002) 1 Der Bildungsrat beschliesst:

Mehr

Studienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen

Studienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen Studienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen Die Direktion der Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz, beschliesst gestützt auf 5 des

Mehr

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ). .. April 00 (Stand: 0.0.05) Reglement über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsreglement; MWR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel der Gemeindeordnung vom. Dezember 998, beschliesst:

Mehr

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich Liceo artistico Reglement für die Maturitätsprüfungen.5.8 Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom. August 998), A. Allgemeine

Mehr

HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS)

HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS) HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS) Reglement über die Abschlussprüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche

Mehr

Master of Law (MLaw) Double Degree

Master of Law (MLaw) Double Degree Universität Zürich Rechtswissenschaftliche Fakultät [RS 4.3.2.1.1] Studienordnung Master of Law (MLaw) Double Degree Für die Double Degree Master-Studiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Computer Science (Informatik) an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Computer Science (Informatik) an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Ordnung für das Masterstudium Computer Science (Informatik) an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 007 Vom Universitätsrat genehmigt am. März 007 Die

Mehr

Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich PH-Nr. 1.5 Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 27. Oktober 2009) 2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007,

Mehr

Luzerner Studierende an den universitären Hochschulen

Luzerner Studierende an den universitären Hochschulen LUSTAT news 19. Dezember 2008 Medienmitteilung Luzerner Studierende an den universitären Hochschulen versität Luzern wächst weiter Die versität Luzern erfreut sich weiterhin grosser Beliebtheit. Im Wintersemester

Mehr

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil Allgemeine Bestimmungen Art.1 Unter dem Namen Freisinnig-Demokratische Partei Flawil oder FDP Flawil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff Zivilgesetzbuch

Mehr

Master of Law UZH UNIL

Master of Law UZH UNIL Rechtswissenschaftliche Fakultät Studienordnung Master of Law UZH UNIL Für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften

Mehr

KAUFMÄNNISCHE BERUFSMATURITÄT

KAUFMÄNNISCHE BERUFSMATURITÄT KAUFMÄNNISCHE BERUFSMATURITÄT für Berufslernende KVM Reglement über die Zulassung und die Promotion Reglement über die Berufsmaturitätsprüfungen I Reglement über die Zulassung und die Promotion für die

Mehr

Vom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750

Vom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750 PrüfungsV IMS 41.750 Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel (Prüfungsverordnung IMS) Vom.

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 03.09.2003

Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 03.09.2003 Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 03.09.2003 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

MERKBLATT AUFNAHMEANTRAG FSP. Merkblatt für den Antrag auf die FSP-Mitgliedschaft. A. Allgemeines. B. Welche Unterlagen braucht es für den Antrag?

MERKBLATT AUFNAHMEANTRAG FSP. Merkblatt für den Antrag auf die FSP-Mitgliedschaft. A. Allgemeines. B. Welche Unterlagen braucht es für den Antrag? MERKBLATT AUFNAHMEANTRAG FSP Merkblatt für den Antrag auf die FSP-Mitgliedschaft Gültig ab 1. Juli 2015 Dieses Merkblatt hilft Ihnen bei der Formulierung Ihres Antrages für die FSP-Mitgliedschaft und unterstützt

Mehr

Über Einzelheiten der Weiterbildungsstudiengänge orientiert der Studienplan (Study

Über Einzelheiten der Weiterbildungsstudiengänge orientiert der Studienplan (Study Studiengangreglement - «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Clinical Trial Practice and Management» der Universität Basel - «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Clinical Research I (Clinical Trial

Mehr

Musterstudienplan für das juristische Studium an der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern

Musterstudienplan für das juristische Studium an der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern Musterstudienplan für das juristische Studium an der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern vom 31. Mai 2010 Die Fakultätsversammlung, mit dem Willen, den Studentinnen und Studenten

Mehr

Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Neufassung vom. Juli 008 (zuletzt geändert 17. Juni 015) Der Studienplan stellt Gegenstand, Art, Umfang und

Mehr

Berufsmaturität Technische Berufsmaturität für gelernte Berufsleute

Berufsmaturität Technische Berufsmaturität für gelernte Berufsleute Kanton St. Gallen Bildungsdepartement Berufsmaturität Technische Berufsmaturität für gelernte Berufsleute Berufs- und Weiterbildungszentrum Rapperswil-Jona 2 Die Technische Berufsmaturität nach der abgeschlossenen

Mehr

Kauffrau/ Kaufmann EFZ

Kauffrau/ Kaufmann EFZ Kanton St.Gallen Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Kauffrau/ Kaufmann EFZ nach Art. 32 BBV Bildungsdepartement Einleitung Wenn Sie über Leistungs willen und Einsatz freude verfügen,

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich Aufnahmereglement Informatikmittelschulen (IMS) 1.50.51 Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (vom 1. Januar 010) 1,

Mehr

Willkommen bei der Einführungsveranstaltung zum Studium Rechtswissenschaft an der Universität Bonn. 11.10.2011 Einführungsveranstaltung WS 2011/2012

Willkommen bei der Einführungsveranstaltung zum Studium Rechtswissenschaft an der Universität Bonn. 11.10.2011 Einführungsveranstaltung WS 2011/2012 Willkommen bei der Einführungsveranstaltung zum Studium Rechtswissenschaft an der Universität Bonn. 1 1. Teil Begrüßung und kurze Orientierung Ansprechpartner Prüfungsamt - Frau Weiß, Leiterin der Geschäftsstelle

Mehr

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013 Der Bildungsrat des Kantons Zürich Beschluss vom 15. April 2013 15. Informatikmittelschulen. Promotionsreglement (Neuerlass) A. Ausgangslage Aufgrund des in der Schweiz bestehenden Fachkräftemangels in

Mehr

Studienplan für die Minor-Studiengänge auf der Bachelorund auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern

Studienplan für die Minor-Studiengänge auf der Bachelorund auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Studienplan für die Minor-Studiengänge auf der Bachelorund auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 21. Juni 2007 mit Änderungen vom 17. April 2008, 24. März

Mehr

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Stand: 12.01.2015 Studienziel: Erste juristische Prüfung

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Stand: 12.01.2015 Studienziel: Erste juristische Prüfung Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Stand: 12.01.2015 Studienziel: Erste juristische Prüfung B) Schwerpunktstudium Als

Mehr

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen* Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen* vom 6. August 007 (Stand. Januar 05) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt

Mehr

Kanton St.Gallen Bildungsdepartement. Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen

Kanton St.Gallen Bildungsdepartement. Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Wegleitung für die Durchführung des Qualitätsverfahrens zum Erwerb der Kaufmännischen Berufsmaturität und des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kaufmann/Kauffrau am KBZ Gültig für den Jahrgang 2015-2018

Mehr

Prüfungen und Abschlüsse

Prüfungen und Abschlüsse Soziale Dienste Rudolstadt ggmbh Freie Gesamtschule Prüfungen Friedrich-Adolf-Richter-Schule Schuljahr 2014/15 Prüfungen AA Aufrücken & Versetzung 51 Schüler der Klasse 5 & 7 rückt ohne Versetzungsentscheidung

Mehr

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\231ReglementMehrwertabgaben.docx REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Präsidialabteilung Schiessplatzweg

Mehr

ASF 2015_109. Reglement. über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg.

ASF 2015_109. Reglement. über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. Reglement vom 3. November 2015 Inkrafttreten: 14.09.2015 über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen

Mehr

Beschlüsse der 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 3. April 2006 in Berlin. Fachanwaltsordnung

Beschlüsse der 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 3. April 2006 in Berlin. Fachanwaltsordnung Beschlüsse der 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 3. April 2006 in Berlin Fachanwaltsordnung 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:, das Urheber- und Medienrecht sowie

Mehr

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Erklärung

Mehr

RA lic.iur. Thomas Bosshard RA Dr.iur. Nathan Landshut RA lic.iur. Werner Michel

RA lic.iur. Thomas Bosshard RA Dr.iur. Nathan Landshut RA lic.iur. Werner Michel RA lic.iur. Thomas Bosshard RA Dr.iur. Nathan Landshut RA lic.iur. Werner Michel BLM Rechtsanwälte stehen für: Qualität Fundiertes Fachwissen Kompetente Beratung Klientennähe Engagement 2 RA lic.iur. Thomas

Mehr

1 951.10. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006)

1 951.10. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006) 95.0 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 3..997 (Stand 0.0.006) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches Art. Umwandlung

Mehr

STUDIEREN IN CHINA. Zwei Auslandssemester an der China University of Political Science and Law (CUPL) Ein Erfahrungsbericht

STUDIEREN IN CHINA. Zwei Auslandssemester an der China University of Political Science and Law (CUPL) Ein Erfahrungsbericht STUDIEREN IN CHINA Zwei Auslandssemester an der China University of Political Science and Law (CUPL) Ein Erfahrungsbericht ALLGEMEINE LERNEFFEKTE Persönlichkeitsentwicklung und Selbstbewusstsein Kulturelles

Mehr

Kurtaxenreglement SRRJ 575.001

Kurtaxenreglement SRRJ 575.001 SRRJ 575.001 Kurtaxenreglement Der Stadtrat Rapperswil-Jona erlässt gestützt auf Art. 16ff des Tourismusgesetzes (sgs 575.1; abgek. TourG) und Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ 111.01) folgendes Kurtaxenreglement:

Mehr

Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation

Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.644 Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation vom 9. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt

Mehr

Promotionsreglement! für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Promotionsreglement! für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich Fachmittelschulen des Kantons Zürich Promotionsreglement 43.5.4 Promotionsreglement! für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 9. Juni 007) Der Bildungsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der

Mehr

I. Pflichtfachveranstaltungen einschließlich Arbeitsgemeinschaften und Übungen (1. bis 3. Studienjahr) 1. Semester Wochenstunden

I. Pflichtfachveranstaltungen einschließlich Arbeitsgemeinschaften und Übungen (1. bis 3. Studienjahr) 1. Semester Wochenstunden 49 Studienplan Rechtswissenschaft Abschluss: Erste Juristische Prüfung (Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft Abschluss: Erste juristische Prüfung und Ordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung

Mehr

Geschäftsbedingungen für die Weiterbildung SKN-Dogman Trainer

Geschäftsbedingungen für die Weiterbildung SKN-Dogman Trainer Geschäftsbedingungen für die Weiterbildung SKN-Dogman Trainer Regelung zur Erlangung der Weiterbildungsbestätigung Für das Erlangen der Weiterbildungsbestätigung gelten folgende Kriterien: A) Nachweis

Mehr

für das Masterprogramm in Quantitative Economics

für das Masterprogramm in Quantitative Economics Zulassungsreglement für das Masterprogramm in Quantitative Economics and Finance (MiQE/F) vom 9. Dezember 2014 Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 i.v.m. Art.

Mehr

Double Degree Studiengang Master of Law UZH mit Schwerpunkt Öffentliches Recht

Double Degree Studiengang Master of Law UZH mit Schwerpunkt Öffentliches Recht Rechtswissenschaftliche Fakultät Double gree Studiengang Master of Law UZH mit Schwerpunkt Öffentliches Recht Wahlpflichtpools Grundlagen 6 ECTS Öffentliches Recht 18 ECTS Völkerrecht und Europarecht 12

Mehr

PRÜFUNGSREGLEMENT B PROFIL AB BILDUNGSVORDNUNG 2012

PRÜFUNGSREGLEMENT B PROFIL AB BILDUNGSVORDNUNG 2012 PRÜFUNGSREGLEMENT B PROFIL AB BILDUNGSVORDNUNG 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen... 3 2 Profilwechsel... 3 3 Allgemeine Richtlinien des Qualifikationsverfahrens... 3 3.1 Verantwortung und

Mehr

I. Allgemeine Vorschriften

I. Allgemeine Vorschriften Aufgrund von 9 Abs. 1 i. V. m. 74 Abs. 1, Ziff. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394 ff.),

Mehr

Prüfungsordnung für die berufliche Weiterbildung Sachbearbeiter Rechnungswesen VSK Sachbearbeiterin Rechnungswesen VSK

Prüfungsordnung für die berufliche Weiterbildung Sachbearbeiter Rechnungswesen VSK Sachbearbeiterin Rechnungswesen VSK Prüfungsordnung für die berufliche Weiterbildung Sachbearbeiter Rechnungswesen VSK Sachbearbeiterin Rechnungswesen VSK Gesamtschweizerisch anerkannter Abschluss VSK Ausgabe 2014 VSK Verband Schweizerischer

Mehr

Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen

Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen Stand April 1998 KANTON ZÜRICH Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1997 1 1 Der Kanton erteilt nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die

Mehr

Studienplan für das Master (M A)-Studienprogramm "Soziolinguistik"

Studienplan für das Master (M A)-Studienprogramm Soziolinguistik Studienplan für das Master (M A)-Studienprogramm "Soziolinguistik" an der Universität Bern Vom 1. August 2009 mit Änderungen vom 7. Mai 2012 Die Philosophisch-historische Fakultät erlässt, gestützt auf

Mehr

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, Version vom 15. Juli 2014 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011, gestützt auf das Reglement

Mehr