Informationsveranstaltung Neues Kurtaxenreglement ab

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1 Informationsveranstaltung Neues Kurtaxenreglement ab

2 Vorwort Martin Bittel, Gemeindepräsident Bellwald

3 Vorwort Daniela Kienzler, designierte Präsidentin bellwaldplus

4 Agenda Einleitung Tourismusorganisation Strategische Leitlinien Finanzierungskonzept Gestaltung Kurtaxe Weiteres Vorgehen Zusammenfassung Fragerunde 4

5 Einleitung 5

6 Einleitung Neues Tourismusgesetz Seit in Kraft Wichtigste Änderungen Keine Plafonierung der Kurtaxe (bisher CHF 2.50) Pauschales Taxeninkasso möglich Organisationsanpassung (Gründung AG möglich) Benötigte Dokumente bei Taxen- oder Strukturanpassung Strategische Leitlinien der Tourismuspolitik Finanzierungskonzept (Aufzeigen Mittelbeschaffung & - verwendung) Kurtaxenreglement (Gemeindereglement) 6

7 Einleitung Erarbeitungsprozess 1. Analyse der Grundlagen 2. Erarbeitung Vorschlag 3. Einbezug Tourismusakteure 4. Genehmigung und Homologation Perimeter 1. Workshop Infoveranstaltung Gemeinde Anmeldung Gemeinden Definition Perimeter Definition Workshop- Teilnehmer Präsentation Tourismusgesetz und Vorgaben Kanton Präsentation Analyse Erarbeitung Leitlinien örtliche Tourismuspolitik Präsentation Ergebnisse Input von Tourismusakteuren Anpassung Leitlinien, Finanzierungskonzept und Reglement Tourismustaxen Gemeinderatsbeschluss Bereinigung (falls mehrere Teilnehmer) Verabschiedung durch die Urversammlung Ausgangslage 2. Workshop Kanton Analyse der bestehenden Grundlagen (Strategie, Organisation, Kooperationen, Jahresrechnungen, etc.) Erarbeitung Finanzierungskonzept Ableitung Reglement Einreichung durch Gemeinde Prüfung aller Dokumente Homologation durch den Staatsrat Resultat Resultat Resultat Resultat Definition Perimeter / Beteiligte Grundlagenanalyse Vorschlag Leitlinien, Finanzierungskonzept und Reglement Tourismustaxen Leitlinien Finanzierungskonzept Reglement Tourismustaxen Homologiertes Reglement über die Tourismustaxen 7

8 Einleitung Erarbeitungsprozess Was bisher geschah: 24. März Workshop Mär./Apr Recherche/Aufbereitung Grundlagendokumente 13. April Workshop Mai 2016 Vernehmlassung bei den Gemeinden Mai 2016 Infoschreiben und Einladung Informationsanlass 2. Juli 2016 Informationsanlass Tourismusakteure 8

9 Einleitung Workshop Teilnehmer Alexander Allenbach, Zweitwohnungsbesitzer Martin Bittel, Gemeindepräsident Bellwald Reinhard Bittel, Präsident Bellwald Tourismus German Escher, Vorstand Bellwald Tourismus, VR Bellwald Sportbahnen AG, Zweitwohnungsbesitzer Daniela Kienzler, designierte Präsidentin BellwaldPlus (ab 2. Workshop) Marcel Paris, Vizepräsident Gemeinde Bellwald, Vorstand Bellwald Tourismus Andreas Wyden, VR-Präsident Bellwald Sportbahnen AG David Wyssen, Geschäftsführer Bellwald Tourismus und Bellwald Sportbahnen AG 9

10 Tourismusorganisation 10

11 Tourismusorganisation 11

12 Tourismusorganisation Erweiterung Vorstand Bellwald Tourismus Auflösung der Strategiegruppe aufgrund der Integration Neue Zusammensetzung des Vorstandes: Vertreter/in Gemeinde (bisher) Vertreter/in Ski- & Snowboardschule (bisher) Vertreter/in Bahnen (bisher) Vertreter/in Hotellerie/Gastronomie (bisher) Vertreter/in Gewerbe (bisher) Vertreter/in Zweitwohnungen (neu) Vertreter/in Genossenschaft Touristische Infrastruktur (neu) 12

13 Strategische Leitlinien 13

14 Strategische Leitlinien Vision Bellwald ist DER "Wohlfühlort"! Hauptziel Erhöhung der Wertschöpfung Zielgruppen Familien Senioren und 50+ (Wandern) Sportverrückte (Sommer: Bike, Wandern / Winter: Alpin, Winterwandern) Strategische Leitlinien auf aufgeschaltet 14

15 Finanzierungskonzept 15

16 Finanzierungskonzept - Aufwand Aufwand Zukunft Personal/Verwaltung/Raumaufwand/ Infrastruktur touristisches Angebot Gästeanimation Marketing Verkaufsmaterial Gästekarte Beiträge Abschreibungen & a.o.a TOTAL % aus den Kurtaxen Finanziert sich nicht durch Kurtaxen (TFT, Beiträge, Verkaufserlös, übrige Einnahmen) 16

17 Finanzierungskonzept - Ertrag Ertrag Ist (2014/15) Zukunft Differenz Kurtaxen 330' Tourismusförderungstaxe 101' Mitgliederbeiträge 27' Verkaufserlös 30' Gästeanimation 2' Übrige 14' TOTAL

18 Finanzierungskonzept - Übersicht Gästekarte Administration CHF Bergbahnen Sommer kostenlos CHF Sportbus Winter kostenlos CHF Luftseilbahn ganzjährig kostenlos CHF Freizeitanlagen 50% Ermässigung CHF Dieselzug gratis / Dampfbahn 20% CHF Einkauf weitere Angebote CHF Total CHF

19 Finanzierungskonzept - Übersicht URE Infrastruktur touristisches Angebot CHF Funpark/Snowpark, Snowtrail, Winterwanderwege, Märliweg, Schlittelpiste, URE Sportanlagen, Bikepark Gästeanimation CHF Events, Kinderbetreuung, Pauschalangebote 19

20 Gästekarte Leistungen Sommer (Stand Ende Mai 2016) ROT = EXKLUSIVE LEISTUNG NUR FÜR BELLWALD GÄSTEKARTE LEISTUNGSTRÄGER Bellwald Sportbahnen AG Bellwald Tourismus LFB Fürgangen-Bellwald Stiftung altes Bellwald Bellwald Tourismus Dampfbahn Furka-Bergstrecke AG Bellwald Tourismus Sport und Freizeitanlagen Bellwald Bike Park Bellwald Dampfbahn Furka-Bergstrecke AG Bellwald Sportbahnen AG VIRO Bikeshop Weitere inkl. Leistungen LEISTUNG Kostenlose Nutzung der Bellwald Sportbahnen Kostenlose Kinderbetreuung (KITA) Kostenlose Nutzung der Luftseilbahn Fürgangen-Bellwald Kostenlose Nutzung des Kino im Spittel Kostenlose Dorfführung jeden Mittwoch (auf Anmeldung) Kostenlose Fahrt mit dem Furka Dieselzug Kostenloser Bücher und Spielverleih 50 % Reduktion Nutzung der Sport & Freizeitanlagen 20% Reduktion für Tageskarten, Mehrtageskarten und Abos im Bike Park Bellwald 20% Reduktion auf die Fahrt mit der Furka Dampfbahn Ca. 10% Reduktion auf Trottinett & Mountain Cart Vermietung 10 % Reduktion auf Vermietung Downhill, Enduro, Pumptrack, Trail und XC Bikes Kostenlose Nutzung des Pumptrack Bellwald Weitere Reduktionen in der Region (Brig-Obergoms): Für Schwimmbäder, Bergbahnen, Sportzentren, Freizeitanlagen, Museen, Führungen, Events, Animationen etc. / Infos hierfür bei Bellwald Tourismus Finanzierung Einheimischen Gästekarte nicht durch Kurtaxe Einkauf der Leistung durch Gemeinde 20

21 Gästekarte Leistungen Winter (Stand Ende Mai 2016) ROT = EXKLUSIVE LEISTUNG NUR FÜR BELLWALD GÄSTEKARTE LEISTUNGSTRÄGER Sportbus Bellwald Bellwald Tourismus/ zu definieren Ski- und Snowboardschule Bellwald LFB Fürgangen-Bellwald Langlaufloipe Obergoms Bellwald Sportbahnen AG Bellwald Sportbahnen AG Ski- und Snowboardschule Bellwald Weitere inkl. Leistungen LEISTUNG Kostenlose Nutzung des Sportbus Kostenlose Kinderbetreuung (KITA) Kostenlose Nutzung (inkl. Aufsicht) Snowlis Hasenland Kostenlose Nutzung der Luftseilbahn Fürgangen-Bellwald Kostenlose Nutzung der MGB Strecke Fürgangen bis zur Loipe (Nur in Kombination mit dem Gommer Loipenpass) Ca. 15% Reduktion auf Mehrtages Skipässe Ca. 20% auf Einzelfahrten der Bellwald Sportbahnen CHF 10.- Reduktion auf Gruppenunterricht Kostenlose Nutzung Nachbeleuchtung Schlittelpiste Gassen Kostenlose Nutzung Skieinstellraum bei den Sportbahnen Kostenlose Nutzung des Pick Nick Raums (Alpe Richinen) Weitere Reduktionen in der Region (Brig-Obergoms): Für Schwimmbäder, Bergbahnen, Sportzentren, Freizeitanlagen, Museen, Führungen, Events, Animationen etc. / Infos hierfür bei Bellwald Tourismus Finanzierung Einheimischen Gästekarte nicht durch Kurtaxe Einkauf der Leistung durch Gemeinde 21

22 Gestaltung Kurtaxe 22

23 Gestaltung Kurtaxe - Inkassomethoden Effektive Abrechnung Gast Effektiv pro Nacht Beherberger Effektiv pro Nacht Bellwald Tourismus Pauschale Abrechnung Vereinfachung des Inkassos Beherberger Pauschale 1x jährlich Bellwald Tourismus Anreiz zur Schaffung warmer Betten Planungssicherheit Gast Effektiv pro Nacht Beherberger 23

24 Gestaltung Kurtaxe - Erhebung Beherbergungsform Ansatz pro Übernachtung Erhebungsform Hotels CHF 3.50 Effektiv Gruppenunterkünfte CHF 3.50 Effektiv Campings CHF 3.50 Effektiv Zweitwohnungen CHF 3.50 Pauschal Kinder 0-6 Jahre gratis Kinder 6-16 Jahre CHF

25 Gestaltung Kurtaxe Effektive Abrechnung Effektive Abrechnung Hotels Gruppenunterkünfte Campings Inkasso beim Mieter aufgrund der effektiven Logiernächte Meldung der Logiernächte per 10. des Folgemonats (kant. Tourismusgesetz) Monatliche Rechnungstellung durch den Tourismusverein Bellwald 25

26 Gestaltung Kurtaxe Pauschale Zweitwohnung Zweitwohnung Wohnungsgrösse in Zimmer Betten in der Regel Faktor Pauschalbetrag / Jahr bis und mit 2 ½ Zimmer 2 Betten 2 CHF bis und mit 3 ½ Zimmer 4 Betten 4 CHF bis und mit 4 ½ und grösser 5 Betten 5 CHF Durchschnittliche Auslastung 54 Nächte x Faktor x CHF 3.50 Inkasso beim Mieter aufgrund der effektiven Logiernächte Meldung der Logiernächte per 10. Nov. / 10. Mai (kant. Tourismusgesetz) Rechnungstellung durch Bellwald Tourismus einmal pro Jahr pauschal 26

27 Berechnung Durchschnittliche Auslastung 1. Schritt Erfassung der Logiernächte der Zweitwohnungen 2. Schritt Unterteilung der Zweitwohnungen in Vermietung / Eigenbelegung und jeweiligen Logiernächte 3. Schritt Berechnung Durchschnittbelegung Vermietung / Eigenbedarf mit Faktor 1 für Erwachsene / 0.5 für Jugendliche / 0 für Kinder Aufgrund der unrealistischen Eigenbelegung (10LN ) wird für die Festlegung der durchschnittlichen Belegung der Schnitt der vermieteten Betten herangezogen. 27

28 Facts 28

29 Facts / Zusammenfassung Jetzt die Chance packen - Weichenstellung für ihren Ferienort Zweitwohnungsbesitzer werden zu Partner mit Mitspracherecht. Die Pauschalisierung erfasst alle und vereinfacht die Administration Attraktivität des Ferienortes steigern (Gästekarte) Wettbewerbsvorteil schaffen z.b. Sommernutzung Bergbahnen Zweitwohnungsbesitzer leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des touristischen Angebots und somit indirekt zur Werterhaltung ihrer eigenen Immobilie. 29

30 Weiteres Vorgehen 30

31 Weiteres Vorgehen Juli 2016 Anpassung auf Grund von Inputs der Tourismusakteure Leitlinien / Finanzierungskonzept / Reglement Juli 2016 Gemeinderatsentscheide August 2016 Auflage Urversammlung August 2016 Urversammlungsentscheid Sept./Okt Homologation Staatsrat Einführung Kurtaxenreglement 31

32 Fragerunde 32

33 Besten Dank 33

34 Kurtaxenreglement 34

35 Kurtaxenreglement Die Urversammlung der Gemeinde Bellwald eingesehen Art. 75, 78 Abs. 3 und 79 Ziff. 2 und 3 der Kantonsverfassung; eingesehen Art. 2, 17, 146 und 147 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004; eingesehen das Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996; eingesehen die Verordnung zum Gesetz über den Tourismus vom 10. Dezember 2014; eingesehen die vom Gemeinderat am 10. Mai 2016 beschlossenen strategischen Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik der Gemeinde Bellwald, welche in Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusbeteiligten erarbeitet wurden; auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst: 35

36 Kurtaxenreglement Kapitel 1 Kurtaxe Art. 1 Grundsatz und Verwendung 1 Die Gemeinde Bellwald erhebt eine Kurtaxe. 2 Der Kurtaxenertrag ist im Interesse der Unterworfenen zu verwenden. Er dient insbesondere der Finanzierung des Betriebes eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort sowie der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen. 3 Er darf weder für die Tourismuswerbung noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. 36

37 Kurtaxenreglement Art. 2 Steuersubjekt 1 Kurtaxenpflichtig sind die Gäste, die in der Gemeinde Bellwald übernachten und daselbst keinen Wohnsitz haben. 2 Wer kurtaxenpflichtige Personen beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe bei diesen einzukassieren und dem Erhebungsorgan zu überweisen, ansonsten er persönlich für die Bezahlung haftet. 37

38 Kurtaxenreglement Art. 3 Ausnahmen Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit: a) Personen, die in der Gemeinde Bellwald, in der die Kurtaxe anfällt, ihren Wohnsitz haben. b) Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen unentgeltlich übernachten. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parentel gehören und deren Ehegatten. c) Kinder unter 6 Jahren. d) Schüler, Lehrlinge sowie Studenten der vom Staat Wallis anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode. 38

39 Kurtaxenreglement e) Patienten und Insassen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten, die vom Staat Wallis bewilligt sind. f) Angehörige der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie ähnlicher Dienste, sofern sie im Dienst stehen. g) Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben. 39

40 Kurtaxenreglement Art. 4 Erhebungsweise 1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben. 2 Ferienwohnungen (auch Eigennutzung sowie Dauermieter) bezahlen die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale. 3 Mit der Jahrespauschale sind alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt einschliesslich der gelegentlichen Vermietung abgegolten. 40

41 Kurtaxenreglement 4 Ferienwohnungen von wohnansässigen Eigentümern gemäss Art. 3 lit. a) die nur an Personen gemäss Art. 3 vermieten oder gar nicht vermietet werden, sind von der Jahrespauschale befreit. Der Eigentümer meldet dies gemäss TourG Art. 21 dem Tourismusverein. In allen anderen Fällen (auch Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung) ist die volle Jahrespauschale gemäss Art. 6 resp. Art. 7 geschuldet. 5 Die übrigen Beherberger (Hotels, Gruppenunterkünfte, Camping) rechnen die Kurtaxe aufgrund der effektiven Übernachtungen ab. 41

42 Kurtaxenreglement Art. 5 Ansatz 1 Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung: Für Hotels CHF 3.50 Für Ferienwohnungen CHF 3.50 Für Gruppenunterkünfte CHF 3.50 Für Campings CHF Kinder zwischen 6 und 16 Jahren bezahlen die Hälfte des Ansatzes.. 42

43 Kurtaxenreglement Art. 6 Jahrespauschale für Ferienwohnungen 1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben. 2 Sie beträgt für Ferienwohnungen in Bellwald auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 54 Nächten a) für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (i. d. Regel 2 Betten = Faktor 2) CHF b) für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (i. d. Regel 4 Betten = Faktor 4) CHF c) für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer und grösser (i. d. Regel 5 Betten = Faktor 5) CHF

44 Kurtaxenreglement 3 Pro Bett kann jährlich eine Gästekarte ausgestellt werden. Leistungen, die mit der Gästekarte vergünstigt oder unentgeltlich bezogen werden können, werden von Bellwald Tourismus definiert. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz der Kurtaxengelder müssen eingehalten werden. 44

45 Kurtaxenreglement Art. 7 Bezahlung 1 Die Abgabe der Kurtaxenabrechnung (Meldescheine oder andere Nachweise) hat für die effektiv abrechnenden Beherbergungsformen jeweils bis spätestens zum 10. des folgenden Monats zu erfolgen. Die geschuldeten Kurtaxen sind gleichzeitig mit der Ablieferung der Kurtaxenabrechnung oder innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. 2 Die Jahrespauschale für die pauschal abrechnenden Beherbergungsformen wird einmalig im laufenden touristischen Geschäftsjahr durch die mit dem Kurtaxeninkasso beauftragte Organisation in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen nach Erhalt durch den pauschal Abrechnenden zu bezahlen. 45

46 Kurtaxenreglement Art. 8 Erhebungsorgan 1 Der Gemeinderat von Bellwald delegiert das Inkasso der Kurtaxe gemäss Art. 21 Abs. 3ter TourG an Bellwald Tourismus als kommunaler Tourismusverein. 2 Die Aufsicht über die Verwendung der Kurtaxen obliegt dem Gemeinderat. Dieser überprüft die Verwendung mindestens einmal jährlich. Bellwald Tourismus stellt sicher, dass die gesetzeskonforme Verwendung der Kurtaxen dem Gemeinderat jederzeit nachgewiesen werden kann. 46

47 Kurtaxenreglement Art. 9 Kontrolle Das Erhebungsorgan ist berechtigt, Kontrollen über die Ordnungsmässigkeit der Überweisung der Kurtaxe durchzuführen. 47

48 Kurtaxenreglement Art. 10 Amtliche Einschätzung 1 Verweigert ein Taxenschuldner die erforderlichen Angaben für die Berechnung der geschuldeten Beträge oder überweist er die Beträge nicht innert der festgelegten Frist, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, eine amtliche Einschätzung vornehmen. Sie kommt einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. 2 Die amtliche Einschätzung hat möglichst genau die tatsächliche Situation des amtlich eingeschätzten Taxenschuldners wiederzugeben. 3 Die entstandenen Kosten sind vom amtlich eingeschätzten Taxenschuldner zu tragen. 48

49 Kurtaxenreglement Kapitel 2: Schlussbestimmungen Art. 11 Logiernächtestatistik 1 Pauschalabrechnende melden dem Erhebungsorgan bis zum 10. Mai und bis zum 10. November anhand eines von diesem erstellten Formulars die Anzahl Logiernächte, welche in der betreffenden Wohnung während dieses Zeitraums realisiert wurden. 2 Alle übrigen Beherberger melden dem Erhebungsorgan jeweils bis zum 10. des folgenden Monats die Anzahl realisierter Logiernächte. 49

50 Kurtaxenreglement Art. 12 Verweis Ergänzend finden die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Tourismus sowie jene der Verordnung zum Gesetz über den Tourismus Anwendung. 50

51 Kurtaxenreglement Art. 13 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt, nach Genehmigung durch den Staatsrat, per 01. November 2016 in Kraft. So beschlossen durch den Gemeinderat der Gemeinde Bellwald an der Sitzung vom XY So angenommen durch die Urversammlung der Gemeinde Bellwald am XY. So genehmigt durch den Staatsrat an der Sitzung vom XY Gemeinde Bellwald Martin Bittel Gemeindepräsident Margot Blumenthal Gemeindeschreiberin 51

52 52

53 53

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