Rundschreiben. An :. Kantonale Migrationsbehörden. Ort, Datum : Bern-Wabern, den 12. April Eheliche Gewalt

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1 Q Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM Direktionsbereich Zuwanderung und Integration Abteilung Zulassung Aufenthalt Rundschreiben An :. Kantonale Migrationsbehörden. Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun. Frauenhäuser. Spezialisierte Fachstellen. Interessierte Kreise Ort, Datum : Bern-Wabern, den 12. April 2013 Eheliche Gewalt Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR ) Artikel 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR ) Der Bericht des Bundesrats über Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen vom 13. Mai 2009 sowie der Zwischenbericht vom 22. Februar 2012 des Bundesrats zum Stand dessen Umsetzung verpflichtet das BEM, das Thema Häusliche Gewalt verstärkt in die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen im Migrationsbereich zu integrieren. Zudem ist die Konkretisierung der Härtefallkriterien in Fällen von ehelicher Gewalt eine ständige Aufgabe des BFM. Am 14. Juni 2012 fand im BFM in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Fachkonferenz Häusliche Gewalt statt (die Präsentationen können unter aufenthaltbfm.admin.ch angefordert werden). Im Verlaufe des Jahres 2013 werden das BEM und das EBG regionale Workshops mit den kantonalen Migrationsbehörden und den spezialisierten Fachstellen durchführen mit dem Ziel, die Berichterstattung und die gegenseitige Zusammenarbeit zu optimieren. Die Migrationsbehörden verfügen bei der Beurteilung der Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen vermögen über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Damit eine weitgehend rechtsgleiche Anwendung der entsprechenden Bestimmungen erfolgt, wird im vorliegenden Rundschreiben auf die neuere Rechtsprechung und die Erfahrungen in der Praxis näher eingegangen. Bundesamt für Migration BFM Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Tel. +41(0) , Fax +41(0) info@bfm.admin.ch

2 1. Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1.1. Wichtige persönliche Gründe nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 AuG und Artikel 77 Absatz 2 VZAE Gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG besteht nach Auflösung einer Ehe- oder Familiengemeinschaft, welche weniger als 3 Jahre gedauert hat, der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe liegen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 AuG und Artikel 77 Absatz 2 VZAE vor, wenn die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (zur geplanten Ergänzung des Artikels 50 AuG, siehe Ziffer 5). Sowohl die eheliche Gewalt als auch die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland können je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft darstellen. Beide Elemente müssen daher nicht kumulativ erfüllt sein, können indessen aber in Kombination einen Härtefall begründen, wenn beide für sich selber hierzu nicht genügen würden (Urteil 2C_ vom 1. Oktober 2012, E. 2.3). Die in Artikel 31 Absatz 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung ebenfalls eine bedeutende Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Zu berücksichtigen sind immer auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft geführt haben. Bestehen nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a AuG erlöscht der Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird Definition des Begriffs Eheliche Gewalt unter dem Aspekt des Ausländergesetzes Eheliche Gewalt im Sinne der ein Aufenthaltsrecht begründenden Rechtsprechung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012, E , Urteil 2C_295/2012 vom 5. September 2012, E. 3.2) Intensität der ehelichen Gewalt Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die erlittene Gewalt erst ab einem gewissen Schweregrad als wichtiger persönlicher Grund und folglich als Härtefall im Sinne von Artikel 50 AuG angenommen werden (Urteil 2C_554/2009 vom 12. März 2010, E. 2.1). Die erlittene Gewalt muss eine gewisse Intensität aufweisen, um einen Anspruch nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG zu begründen. Die eheliche Gewalt kann sowohl physischer wie auch psychischer Natur sein, sie muss aber derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde und dem Opfer eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Urteil 2C_363/201 2 vom 1. Oktober 2012, E. 3.2). Diese Intensität ist bei üblichen ehelichen Streitigkeiten oder einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, sofern es sich dabei nicht um eine besonders schwerwiegende Tätlichkeit handelt (Urteil 2C_982/2010 vom 3. Mai 2011, E. 3.3), grundsätzlich nicht gegeben (Urteil 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011, E. 4.3). Hingegen kann auch psychische Gewalt (wie beispielsweise dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen u.a.) oder soziale und ökonomische Gewalt (wie beispielsweise Einsperren, 2/6

3 Arbeitsverbot, Beschlagnahmung des Lohnes u.a.) einen relevanten Grad an unzulässiger Druckausübung erreichen. Allerdings kann nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall begründen und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz rechtfertigen (Urteil 2C_ vom 21. Juni 2012, E ). Kommt das Gericht in einem Urteil zum Schluss, dass die eheliche Gewalt den erforderlichen Schweregrad nicht erreicht hat, bedeutet dies nicht, dass keine eheliche Gewalt stattgefunden hat. Vielmehr kann das Gericht die eheliche Gewalt zwar bejahen, dieser jedoch nicht eine derartige Intensität zubilligen, dass sie für sich allein einen Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen kann. Neueste bundesgerichtliche Urteile: Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012: Eine ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt kann auch vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren eingestellt wurde. Urteil 2C_429/2012 vom 17. August 2012: Gestützt auf Aussagen von Drittpersonen wurde das Vorliegen ehelicher Gewalt bejaht, dieser jedoch nicht eine derartige Intensität zugebilligt, dass sie für sich allein einen Härtefall im Sinne des Ausländergesetzes hätte begründen können. Urteil 2C 295/2012 vom 5. September 2012: Ein einmaliges Ereignis im Streit nach einer bereits zerrütteten Ehe vermag kein nachehelicher Härtefall begründen. Urteil 2C_363/2012 vom 1. Oktober 2012: Die andauernde Erniedrigung stelle zwar eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die erlittene Gewalt sei jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, dass sie für sich allein einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchte. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013: Vorliegend konnte den vorgelegten Hinweisen nicht entnommen werden, dass der Schwangerschaftsabbruch erzwungen wurde. Das Vorliegen ehelicher Gewalt wurde demnach verneint. Im Rahmen einer Trennung könne es zu Streitigkeiten kommen, dies liege aber vorliegend im Rahmen des Üblichen und halte sich auch zeitlich in Grenzen. 2. Abklärung eines möglichen Härtefalls in der Praxis Für die Beantwortung der Frage, ob eheliche Gewalt im Sinne des Ausländergesetzes vorliegt und der Klärung der Intensität derselben, ist es unumgänglich, dass selbst bei einem kurzen Aufenthalt eine Gesamtwürdigung aller relevanten Anhaltspunkte erfolgt. Dabei sind die persönlichen Interessen des Opfers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gebührend zu berücksichtigen. Für den Nachweis der ehelichen Gewalt ist in erster Linie auf objektive Anhaltspunkte abzustellen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hinweise wie Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 77 Absatz 6bis VZAE werden Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Beurteilung, ob eheliche Gewalt vorliegt mit berücksichtigt. Es handelt sich dabei insbesondere wenn auch nicht 3/6

4 ausschliesslich um Berichte von Frauenhäusern und Opferhilfeberatungsstellen. Diese Berichte sollen den Sachverhalt dokumentieren und objektiv darlegen. Eine pauschale Geltendmachung ehelicher Gewalt genügt hierfür nicht. Die Berichte sollten sachlich abgefasst sein und die durch die eheliche Gewalt entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert werden. Hilfreich sind etwa Ausführungen zur Vorgeschichte der betroffenen Person, zur aktuellen Gewaltsituation, zum gesundheitlichen Zustand der Person und den Auswirkungen der Gewalt, Ausführungen zur Änderung des Zustands der betroffenen Person während des Aufenthalts und zur Gefährdungssituation sowie zur Zukunftsperspektive. Die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt in der Ehe kann subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen werden. Aussagen von Drittpersonen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis müssen in diesem Zusammenhang mit Vorsicht behandelt werden, zumal diese häufig in einer mehr oder weniger engen Beziehung zur betroffenen Person stehen und vom drohenden oder bereits hängigen ausländerrechtlichen Verfahren Kenntnis haben. Bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss die erlittene eheliche Gewalt bzw. die eheliche Druckausübung in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Aussagen oder Hinweise genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung, deren zeitliches Andauern sowie die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und glaubwürdig unterlegt werden (Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Verurteilungen, Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB, Aufenthalt im Frauenhaus, Aufsuchen einer Opferberatungsstelle u.a.). Die Berichte der Frauenhäuser und spezialisierten Fachstellen sollten daher insbesondere darauf hinweisen, ob die Aussagen der betroffenen Person glaubhaft sind und warum sie es sind. Die dem BEM zur Zustimmung unterbreiteten Gesuchsunterlagen müssen vollständig und möglichst umfassend dokumentiert sein, damit der entsprechende Entscheid rasch und ohne weitere Zusatzabklärungen getroffen werden kann. 3. Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen Liegen substantiierte Berichte von Frauenhäusern oder anderen spezialisierten Stellen vor, können die Migrationsbehörden bei diesen Eachstellen ergänzende Auskünfte einholen. Die Erfahrungen in einigen Kantonen haben gezeigt, dass der laufende Austausch mit den Eachstellen im Rahmen von Runden Tischen zur Prävention und Bekämpfung ehelicher Gewalt hilfreich ist. Dieser Austausch zwischen Migrationsbehörden und Frauenhäusern sowie Opferhilfeberatungsstellen ist zu verstärken. 4/6

5 4. Statistik Das BEM ersucht die kantonalen Migrationsbehörden um halbjährliche Zustellung der statistischen Angaben zu den von ihnen abgelehnten Gesuchen nach Artikel 50 AuG im Zusammenhang mit ehelicher Gewalt. Ij Statisti k_art_50_a ug_dfi.xlsx Diese sind jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember an folgende Adresse zu richten: aufenthalt(bfm.admin.ch 5. ZwangsheiratlZwangsehe als Form ehelicher Gewalt Artikel 50 AuG wird gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten (BBI ), welches voraussichtlich im Laufe von 2013 in Kraft treten wird, dahingehend ergänzt werden, dass wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen können, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat. Das Phänomen Zwangsheirat wird als Form von ehelicher Gewalt erfasst und bekämpft. Für nähere Informationen verweisen wir auf das Programm zur Bekämpfung von Zwangsheirat: bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteiluncen/ r ef html Dieses soll dazu beitragen, dass schweizweit innerhalb von fünf Jahren in allen Regionen funktionierende Netzwerke gegen Zwangsheirat etabliert werden. 6. Ausländerrechtliche Massnahmen gegen die gewaltausübende Person (Bundesgerichtsurteil 2C_ vom 16. Februar 2013) Das Bundegericht hält in seinem Urteil vom 16. Februar 2013 fest, dass eheliche Gewalt nicht als reine Privatsache betrachtet werden dürfe. Vielmehr sei diese nach Artikel 123 Ziffer 2 Absatz 4 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Offizialdelikt ausgestaltet. Wiederholte Tätlichkeiten und Körperverletzungen seien nach der gesetzlichen Regelung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn sie sich gegen den Ehegatten richten. Demgemäss stelle die Ausübung ehelicher Gewalt auch ein Grund dar, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Urteil 2C_ vom 22. August 2012). Die kantonalen Behörden haben folglich die Möglichkeit, nebst dem Aufenthaltsstatus der von ehelicher Gewalt betroffenen Person, auch entsprechende ausländerrechtliche Massnahmen gegen die Person zu prüfen, welche eheliche Gewalt ausübt, sowie eine Meldung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu veranlassen. 5/6

6 Wir danken Ihnen sehr für die stets gute Zusammenarbeit. Die im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zuständige Abteilung Zulassung Aufenthalt steht Ihnen bei allfälligen Fragen sehr gerne zur Verfügung (Tel.: +41 (0) , Mit Kurt Rohner Vizedirektor Kopie an: Mario Gattiker, Direktor BFM 616

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