Umsetzung der Verschlechterungsverbote des EWG-Türkei- Assoziationsrechts in Dänemark, den Niederlanden und Österreich

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1 Umsetzung der Verschlechterungsverbote des EWG-Türkei- Assoziationsrechts in Dänemark, den Niederlanden und Österreich 2014 Deutscher Bundestag

2 Seite 2 Umsetzung der Verschlechterungsverbote des EWG-Türkei-Assoziationsrechts in Dänemark, den Niederlanden und Österreich Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Februar 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: en und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, Berlin.

3 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird nach der Umsetzung der sich aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei ergebenden Verschlechterungsverbote ( Standstill-Klausel ) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH in den EU-Mitgliedstaaten Dänemark, den Niederlanden und Österreich. Diese befasst sich mit der Form der Umsetzung und dem Inhalt etwaiger Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige in diesen Ländern. Hinsichtlich der inhaltlichen Sonderregelungen beschränkt sich die auf folgende Aspekte: die Sprachanforderungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und für den Ehegattennachzug, die Erhebung von Gebühren für Aufenthaltstitel sowie die Anwendung der Verschlechterungsverbote auf die Ersteinreise Fragestellung Die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Niederlande und Österreich wurden um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten: 1. Enthält das innerstaatliche Aufenthaltsrecht besondere Bestimmungen für türkische Staatsangehörige (zum Beispiel ein eigenes Gesetz oder einen eigenen Abschnitt im Aufenthaltsgesetz)? 2. Welche Sonderregelungen enthält das innerstaatliche Recht aufgrund der assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote für türkische Staatsangehörige im Unterschied zu Staatsangehörigen von Drittstaaten? 3. Wie wird die Rechtsprechung des EuGH zu den Verschlechterungsverboten auf untergesetzlicher Ebene innerstaatlich umgesetzt (zum Bespiel durch Verwaltungsvorschriften)? 4. Welche Sprachanforderungen bestehen für türkische Staatsangehörige a) als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland? b) als Voraussetzung für die Einreise beim Ehegattennachzug? 5. Welche Gebühren werden für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an türkische Staatsangehörige erhoben? 6. Wird das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot innerstaatlich auch auf die Ersteinreise angewandt oder gilt dieses nur für Personen, die sich bereits im Inland befinden?

4 Seite Antworten der Parlamente Lediglich das österreichische Parlament hat die gestellten Fragen fristgemäß beantwortet. 2 Später eingegangene Rückmeldungen aus Dänemark und den Niederlanden enthielten keine unmittelbaren Antworten auf die gestellten Fragen. Die Rückmeldung der Niederlande bestand aus einem allgemeinen Dokument des Justizministeriums in niederländischer Sprache 3 und einem Verweis auf eine Informationsseite des niederländischen Generalkonsulats in Istanbul über Ausnahmen von der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige in englischer Sprache 4. Eine angekündigte Antwort des niederländischen Außenministeriums ist bis zum Abschluss dieser Arbeit nicht eigegangen. Auch die dänische Antwort erschöpfte sich in Hinweisen auf verschiedene offizielle Informationsseiten, die teilweise in englischer, teilweise nur in dänischer Sprache verfügbar waren. Einzelne Aspekte der gestellten Fragen konnten dennoch durch eigene Recherchen beantwortet werden. Als Quelle für die niederländische Rechtslage diente insoweit die Internetseite des niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsdiensts ( Immigration and Naturalisation Service ) 5 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Sicherheit und Justiz. Als Quelle hinsichtlich der Rechtslage in Dänemark diente die offizielle Informationsseite des dänischen Einwanderungsdienstes im Geschäftsbereich des Justizministeriums in englischer Version. 6 Die Memoranden des dänischen Integrationsministeriums (jetzt Justizministerium) vom 17. März und vom 7. April bezüglich der Interpretation der Stillstandklauseln und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH sind allerdings nur in dänischer Sprache verfügbar und diesseits nicht ausgewertet worden. 2 3 Oosterom-Staples/Woltjer, Toelatings- en Verblijfsvoorwaarden Onderdanen Turkije, 2009 Anlage [Stand: 19. Februar 2014]. 5 [Stand: 19. Februar 2014]. 6 [Stand: 19. Februar 2014]. 7 [Stand: 19. Februar 2014]. 8 [Stand: 19. Februar 2014].

5 Seite 5 2. Rechtlicher Hintergrund Am 12. September 1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeindeschaft mit der Türkei das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (Assoziierungsabkommen) 9 zur Verstärkung der Handelsund Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ziel einer schrittweisen Errichtung einer Zollunion und der Erleichterung des Beitritts der Türkei zur Union. 10 Besondere Bedeutung kommt den Verschlechterungsverboten zu, die aus Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB 1/80) 11 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (ZP) 12 folgen: Art. 41 Abs. 1 ZP: Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Art. 13 ARB 1/80: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entfalten die Verschlechterungsverbote in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsangehörige, die in deren Anwendungsbereich fallen, vor den nationalen Gerichten auf deren Verletzung berufen können. 13 Die Verschlechterungsverbote begründen eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Unterlassungspflicht. Sie verbieten allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Regelungen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn seit Inkrafttreten des Verschlechterungsverbotes in dem jeweiligen Mitgliedstaat galten. 14 Die Verschlechterungsverbote konservieren damit den Rechtszustand, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand. Türkische 9 Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl II S. 510). 10 Vgl. hierzu, Anwendungsbereiche und Auswirkungen der Stillhalteklausel im Assoziationsrecht der EU mit der Türkei, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD /11), Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Türkei vom 19. September Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (BGBl II S. 385). 13 Vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 (Tum/Dari), Rn Vgl. Dienelt, in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, ARB 1/80 Art. 13 Rn. 14.

6 Seite 6 Staatsangehörige können sich nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auf die für sie günstigere Rechtslage berufen. 3. Rechtslage in Deutschland Das deutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 15 enthält keine besonderen Bestimmungen für türkische Staatsangehörige zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens. Das Aufenthaltsgesetz erkennt allerdings durch die Öffnungsklausel des 4 Abs. 1 AufenthG die vorrangige Anwendbarkeit des Assoziationsrechts an Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines eigenen Aufenthaltstitels bedürfen, sofern nicht aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Nach 4 Abs. 5 AufenthG ist ein Ausländer, dem aufgrund des Assoziationsrechts ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Aufenthaltsrecht durch den Besitz eines Aufenthaltstitels nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel hat in diesem Fall nur deklaratorische Wirkung. Die Umsetzung der sich aus dem assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbot ergebenden Besonderheiten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH obliegt den für das Aufenthaltsrecht zuständigen Landesbehörden. Die Bundesregierung erlässt dennoch in regelmäßigen Abständen in Abstimmung mit den Ländern Verwaltungsvorschiften und Anwendungshinweise zum Aufenthaltsrecht. 17 Das Bundesministerium des Innern hat am 26. November 2013 allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 und zu Art. 41 Abs. 1 des ZP (Anwendungshinweise) 18 erlassen. Die Anwendungshinweise sind gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (Allgemeine Verwaltungsvorschrift) 19 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 20 Die nach Erlass der jeweils letzten Fassung ergangene Rechtsprechung, insbesondere des EuGH, ist von den Verwaltungsbehörden zu beachten Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist. 16 Vgl. BT-Drs. 17/5884, S Vgl. BT-Drs. 17/5884, S Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen in der Fassung vom 26. November 2013; im Internet abrufbar unter: inweise_zum_assoziationsrecht_ewg_tuerkei.html. 19 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009; im Internet abrufbar unter: hg_vwv.html. 20 Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Fn. 19), Nr Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Fn. 19), Nr

7 Seite 7 Kenntnisse der deutschen Sprache vor der Einreise verlangt das Aufenthaltsgesetz nur im Fall des Familiennachzugs und einigen wenigen Ausnahmefällen. Sprachnachweise werden ansonsten nur im Zusammenhang mit der Aufenthaltsverfestigung gefordert. 22 Die Verschlechterungsverbote könnten Auswirkungen auf die Sprachanforderungen für die Einreise beim Ehegattennachzug haben. Seit 2007 muss ein nachzugswilliger Ehegatte gemäß 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nachweisen, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Eine entsprechende Regelung war weder in der ursprünglichen Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli noch im Ausländergesetzes vom 9. Juli noch im Ausländergesetz vom 28. April enthalten. 26 Im Hinblick darauf wird in der Literatur auf die mögliche Unvereinbarkeit der Sprachanforderungen mit dem Assoziationsrecht hingewiesen. 27 Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 25. Oktober dem EuGH mit Blick auf dessen Entscheidung in der Rechtsache Toprak die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 41 Abs. 1 ZP und/oder Art. 13 ARB 1/80 einer nach Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können. Der EuGH hat in der Rechtsache Toprak entschieden, dass das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 auch solchen neuen Beschränkungen entgegenstehe, die zwar nicht unmittelbar die Arbeitnehmerfreizügigkeit beträfen, sich aber mittelbar auf diese auswirkten. 29 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 30. März zuvor keinen Verstoß gegen die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote durch die Regelung des 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen, da der Ehegattennachzug nicht in den Anwendungsbereich der Verschlechterungsverbote falle. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels werden nach deutschem Aufenthaltsrecht Gebühren erhoben. Diese betragen derzeit für Drittausländer und damit auch für türkische Staatsangehörige 22 Vgl. Gutmann, ZAR 2010, 90, BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober K V. 27 Vgl. Farahat, NVwZ 2011, 343, 345; Zeran, Asylmagazin 2011, 398, VG Berlin (Fn. 26). 29 EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, C-300/09 (Toprak), Rn. 40 f. 30 BVerwG, Urteil vom 30. März C 8/09.

8 Seite 8 für ein Visum 60 Euro ( 46 Aufenthaltsverordnung AufenthV 31 ), für eine befristete Aufenthaltserlaubnis 100 bis 110 Euro ( 45 AufenthV) und für eine Niederlassungserlaubnis 135 bis 200 Euro ( 44 AufenthV). Für die Erteilung der deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG darf mangels Gebührentatbestand keine Gebühr erhoben werden. 32 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gebühr für die Erteilung eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Höhe von 135 Euro ( 44a AufenthG) für mit Art. 13 ARB 1/80 unvereinbar erklärt. 33 Das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 findet in Deutschland keine Anwendung auf die Ersteinreise türkischer Staatsangehöriger. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist in der Rechtsprechung des EuGH bislang ungeklärt, inwieweit Art. 13 ARB 1/80 auf solche türkische Staatsangehörige Anwendung finde, die bisher noch keine Aufnahme in einem EU- Mitgliedstaat gefunden haben. 34 Der EuGH hat zwar in der Rechtsache Kommission/Niederlande entschieden, dass die Vorschriften auch solchen neuen Beschränkungen entgegenstehen, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaates betreffen, die dort von den wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen. 35 Dies gilt jedoch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern nicht für die Gruppe der noch nicht bereits in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zugezogenen türkischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen. Eine Anwendung des Verschlechterungsverbotes auf türkische Staatsangehörige und diejenigen Familienangehörige, die sich noch außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates befinden, verstoße gegen den Wortlaut des Art. 13 ARB 1/ Etwas anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, da dieser nur über Fälle entschieden habe, in denen sich die betroffenen türkischen Staatsangehörigen zumindest für einen begrenzten Zeitraum rechtmäßig innerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates aufgehalten hatten. 37 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berührt Art. 13 ARB 1/80 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen. 38 Demgegenüber folgt das Bundesministerium des Innern der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache Tum/Dari 39, nach der das Verschlechterungsverbot im Anwendungsbereich des 31 Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2013 (BGBl. I S. 3707) geändert worden ist. 32 Vgl. Dienelt (Fn. 14), Art. 13 ARB 1/80 Rn BVerwG, Urteil vom 19. März C Allgemeine Anwendungshinweise (Fn. 18), S EuGH, Urteil vom 29. April, C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 47, Allgemeine Anwendungshinweise (Fn. 18), S Allgemeine Anwendungshinweise (Fn. 18), S BVerwG, Urteil vom 30. März C 8/ EuGH, Urteil vom 20. September 2009, C-16/05 (Tum/Dari).

9 Seite 9 Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch auf die erstmalige Einreise türkischer Staatsangehöriger Anwendung findet, da die Vorschrift sich allgemein auf Beschränkungen der Dienstleistungsund Niederlassungsfreiheit beziehe Zur Rechtslage in Dänemark, den Niederlanden und Österreich 4.1. Dänemark Zu Frage 1 bis 3: Laut der Antwort des dänischen Parlaments hat das dänische Integrationsministerium (jetzt Justizministerium) in dem genannten Memorandum vom 7. April zur Interpretation der Verschlechterungsverbote Stellung genommen. Das Memorandum vom 17. März enthält Ausführungen zu der Interpretation des Assoziationsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Die Memoranden selbst konnten, da sie nur in dänischer Sprache vorlagen, wie bereits erwähnt, nicht ausgewertet werden. Zu Frage 5: Der dänische Einwanderungsdienst interpretiert die Entscheidungen des EuGH vom 17. September und vom 29. April dahingehend, dass türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Erwerbsabsichten beantragen, von der Entrichtung der Gebühr befreit sind. 45 Bei der Beurteilung des Vorliegens der Arbeitnehmereigenschaft stützen die Einwanderungsbehörden ihre Entscheidung auf die Auslegung des EuGH. Zu Frage 6: Der Informationsseite des dänischen Einwanderungsdienstes ist zu entnehmen, dass das Memorandum vom 7. April auch Ausführungen des Integrationsministeriums zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH zur Interpretation der Stillstandklausel auf den Ehegattennachzug enthält. Darin wird die Auffassung vertreten, die frühere Rechtsprechung des EuGH gebe keinen Anlass für die Annahme, das Verschlechterungsverbot habe Einfluss auf die Fami- 40 Allgemeine Verwaltungshinweise (Fn. 18), S Fn Fn EuGH, Urteil vom 17. September 2009, C-242/06 (Sahin). 44 EuGH, Urteil vom 29. April 2010, C-92/07 (Kommission/Niederlande) [Stand: 19. Februar 2014]. 46 Fn. 8.

10 Seite 10 lienzusammenführung, soweit die Ersteinreise betroffen ist. Nationale Bestimmungen in diesem Bereich könnten beibehalten und neue Beschränkungen könnten eingeführt werden. Dies gelte für Familienmitglieder, deren Aufenthalt in erster Linie nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, sondern im Hinblick auf die Familienzusammenführung erfolge. 47 Das Verschlechterungsverbot findet jedoch Anwendung auf türkische Staatsangehörige, die nach Dänemark eingereist sind (z.b. zum Zweck der Familienzusammenführung) und anschließend eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Dienstleister aufgenommen haben. Die Stillhalteklauseln verbieten dann die Einführung strengerer Regelungen für den Aufenthalt in Dänemark als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln Niederlande Zu Frage 1 bis 3: Das niederländische Aufenthaltsgesetz ( Wet op het Nederlanderschap ) enthält keine besonderen Bestimmungen für türkische Staatsangehörige. Zu Frage 4 a) und b): Vor der Einreise zum Zweck des längerfristigen Aufenthalts besteht grundsätzlich die Pflicht, grundlegende Kenntnisse der niederländischen Sprache durch die Teilnahme an einem Integrationstest nachzuweisen. Türkische Staatsangehörige sind von dieser Pflicht befreit. 49 Gleiches gilt für den Nachweis von Sprachkenntnissen des Sprachniveaus A2, der für den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis erforderlich ist. 50 Zu Frage 5: Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden in den Niederlanden Gebühren erhoben. In einigen Fällen gelten für türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsrechts reduzierte Gebührensätze. Die Gebühr für türkische Staatsangehörige für den erstmaligen Antrag auf Erteilung einer regulären befristeten Aufenthaltserlaubnis ohne reguläre vorläufige Aufenthaltserlaubnis beträgt 42 Euro und 61 Euro für den erstmaligen Antrag auf Einreise und Aufenthalt, wenn der Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung erfolgt [Stand: 19. Februar 2014] [Stand: 19. Februar 2014] [Stand: 19. Februar 2014] [Stand: 19. Februar 2014]; [Stand: 19. Februar 2014] [Stand: 19. Februar 2014].

11 Seite 11 Für einen späteren Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis oder die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen türkische Staatsangehörige, die dem Assoziationsrecht unterfallen, eine Gebühr in Höhe von 42 Euro entrichten. Die gleichen Gebührensätze gelten für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an türkische Familienmitglieder türkischer oder niederländischer Stammberechtigter Österreich Zu Frage 1 bis 3: Auch das österreichische Aufenthaltsrecht enthält keine gesetzlichen Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige. Das österreichische Bundesministerium für Inneres teilt den für das Aufenthaltsrecht zuständigen Verwaltungsbehörden die sich aus der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere in der Rechtsache Dereci ) ergebenden Rechtsfolgen in Form von schriftlichen Rundschreiben mit. Welche Vorschriften aufgrund des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbotes nicht zur Anwendung kommen, ergibt sich aus diesen Rundschreiben und der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs. Der EuGH hat in der Rechtsache Dereci entschieden, dass neue Beschränkungen im Sinne des Art. 41 Abs. 1 ZP, auch solche nationalen Neuregelungen sind, die eine Vorgängerregelung verschärfen, mit der ihrerseits eine frühere Regelung gelockert wird, die zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates die Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger betraf. 53 Die Regelung des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 54, nach dem der Erstantrag vor der Einreise zu stellen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, stellt demnach eine neue Beschränkung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 ZP dar. 55 Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen. 56 Zu Frage 4 a) und b): Das Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen für die Erteilung von befristeten Aufenthaltstiteln wird auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich der Verschlechterungsverbote nicht angewandt. Auch beim Ehegattennachzug entfällt aufgrund der Verschlechterungsverbote das Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen bereits vor der Einreise. Zu Frage 5: 52 [Stand: 19. Februar 2014]. 53 EuGH, Urteil vom 15. November 2011, C-256/11 (Dereci), Rn. 93 f. 54 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/ EuGH, Urteil vom 15. November 2011, C-256/11 (Dereci), Rn VwGH, Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Geschäftszahl 2008/22/0180.

12 Seite 12 Die Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln betragen in Österreich für einen befristeten Aufenthaltstitel 100 Euro und für einen unbefristeten Aufenthaltstitel 150 Euro. Es bestehen aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache Kommission/Niederlande 57 keine Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige. Zu Frage 6: In Österreich finden die Verschlechterungsverbote sowohl auf türkische Staatsangehörige, die sich bereits im Inland befinden, als auch auf die Ersteinreise Anwendung, sofern der türkische Staatsangehörige aufgrund von Erwerbsabsichten unter die Stillhalteklausel fällt. 57 EuGH, Urteil vom 29. April 2010, C-92/07 (Kommission/Niederlande).

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