03/ Jahrgang 18. März 2017

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1 03/ Jahrgang 18. März Jugendliche nahmen am Kreisausscheid zum Vorlesewettbewerb des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels teil. Der Wettbewerb wird bereits seit 1959 ausgetragen. Organisiert wird er vom Landratsamt, der Thalia-Buchhandlung und den beiden Bibliotheken in Rudolstadt und Saalfeld. Musikalisch umrahmt wurde die Veranstaltung von Ensembles und Solisten der Musikschule Rudolstadt. (Foto: C. Dudkowiak) Simon Magin gewinnt Vorlesewettbewerb auf Kreisebene 58. Auflage der bundesweiten Aktion zur Leseförderung - Mädchen und Jungen von 15 Schulen im Landkreis Rudolstadt (AB/cd). Beim 58. bundesweiten Vorlesewettbewerb des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels haben drei Jungen die Siegerplätze belegt. Simon Magin vom Erasmus-Reinhold-Gymnasium Saalfeld sicherte sich mit seiner Vorleseleistung den 1. Platz und darf damit eine Runde weiter in den Bezirksausscheid. Nico Lahann, Schüler des Heinrich-Böll-Gymnasiums, erreichte in dem knappen Rennen den 2. Platz vor Tarik Hickethier von der Regelschule Neusitz. Ihr seid alle Gewinner, denn ihr habt euch bereits an euren Schulen als beste Vorleser qualifiziert eine tolle Leistung, lobte Presse- und Kulturamtsleiter Peter Lahann die 15 teilnehmenden Sechstklässler und überreichte ihnen die Urkunde. Die Schulsiegerinnen und -sieger stammen aus neun Regelschulen, vier Gymnasien, der Integrierten Gesamtschule der AWO Rudolstadt und der Gemeinschaftsschule Kaulsdorf. Unter der Schirmherrschaft von Landrat Marko Wolfram veranstalten die Thalia-Buchhandlungen Rudolstadt und Saalfeld in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt und den Stadtbibliotheken in Saalfeld und Rudolstadt den jährlichen Lesewettstreit im Landkreis. Ausgetragen wurde der diesjährige Wettbewerb in der Stadtbibliothek in Rudolstadt. Die ehrenamtliche Beigeordnete der Stadt, Almut Steinmetz, begrüßte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und wünschte ihnen viel Erfolg. Zunächst lasen die Mädchen und Jungen ihren vorbereiteten Text aus einem Buch ihrer Wahl. Anschließend ging es darum, einen unbekannten Text vorzulesen. Für beide Aufgaben vergab eine Jury Punkte, um die besten Leser zu ermitteln. Zur Jury gehörten unter anderem die beiden Bestplatzierten des Vorjahres, Mitarbeiterinnen der beiden Buchhandlungen und der beiden Bibliotheken sowie der Veranstaltungsreferent der Stadt, Frank Grünert. Für einen märchenhaften Wettkampfstart sorgten die Viertklässler der Anton-Sommer-Schule mit ihrer Lehrerin Jeanette Müller-Pfenzig, die das Stück Dornröschen aufführten. Musikalisch umrahmt wurde die Veranstaltung von Ensembles und Solisten der Musikschule Rudolstadt. Der Vorlesewettbewerb des Deutschen Buchhandels zählt zu den größten bundesweiten Schülerwettbewerben. Rund Schülerinnen und Schüler beteiligen sich jedes Jahr. Notfalltelefon Das nächste Amtsblatt erscheint vorausschichtlich am 22. April 1

2 03/17_18. März 2017 Museumsverbund Heidecksburg hat 2017 viel vor Skulpturen von Volkmar Kühn Jahre Naturhistorisches Museum - Rococo _Saalfeld/Rudolstadt (AB/pl). Das Thüringer Landesmuseum Heidecksburg gehört mit mehr als Besuchern im vergangenen Jahr zu den größten Museen in Thüringen. Auch für dieses Jahr hat sich das Team von Direktor Dr. Lutz Unbehaun viel vorgenommen. Ein echter Coup ist mit dem Ankauf von zwei Gebäuden für die Ausstellung Rococo en miniature von Gerhard Bätz und Manfred Kiedorf gelungen, die seit 2007 schon weit über Besucher in ihren Bann gezogen hat. Bätz schuf in den vergangenen Jahren das prächtige Schloss Musenhain mit Schlosstheater. Dank des Freundeskreises konnten diese beiden Gebäude zur Ergänzung der Ausstellung für die Heidecksburg gesichert werden. Ziel ist es, die beiden Exponate mit ihren filigranen Figuren noch in diesem Jahr der Öffentlichkeit zu präsentieren. Aus Anlass des 75. Geburtstags des Bildhauers Volkmar Kühn zeigt das Museum Martin und Brigitte Hopfe vor dem Firmensitz in Kaulsdorf mit Bürgermeister Hans-Jürgen Oßwald und Landrat Marko Wolfram. (Foto: pl) Zu Besuch in Kaulsdorf Unternehmen und Kirche auf dem Programm _Kaulsdorf (AB/pl). Im Februar besuchte Landrat Marko Wolfram in Begleitung von Bürgermeister Hans-Jürgen Oßwald die Gemeinde Kaulsdorf. Erste Station war die Thüringer Sprenggesellschaft von Martin Hopfe. Das kleine Unternehmen gehört im 27. Geschäftsjahr zur Bundesliga der Experten für knifflige Abrissprojekte. Anschließend besuchte Wolfram die beiden Nachfolgebetriebe der Firma Holzbau Kaulsdorf: die HBK von Patrick und Markus Zeh und die Firma Schlegel Holzbau von Det- 2 Gerhard Bätz (Mitte) stellt Museumsdirektor Dr. Lutz Unbehaun (r.) und Kustos Jens Henkel Details im Schloss Musenhain vor. (Foto: pl) lef Schlegel. Während sich HBK auf Bodenlegearbeiten und den Holzfachmarkt konzentriert hat, kümmert sich Schlegel als Rettungsstelle für Bauschäden, Altbau und Denkmalpflege vor allem um den Erhalt historischer Substanz. Letzte Station war die Kirche in Eichicht. Dort wurde über mehrere Monate die Natursteinmauer um das 1720 errichtete Gotteshaus saniert, erklären Pastorin Ina Winter und Kirchenälteste Annekatrin Puchert. Zur Finanzierung dienten Mittel aus der Hochwasserhilfe. Heidecksburg in der Gewölbehalle eine Werkausstellung. Darin sind vom 5. Mai bis zum 30. Juli neben großen Skulpturen auch Kleinplastiken zu sehen, die sich seit 2015 als Dauerleihgabe auf der Heidecksburg befinden. Der Gründung des Naturalienkabinetts im Jahre 1757 widmet sich eine Sonderausstellung vom 1. September bis zum 31. Dezember. Gezeigt werden nicht nur Techniken, Materialien und Werkzeuge von Präparatoren, sondern auch Präparate aus unterschiedlichen Tierklassen und Jahrhunderten. Erstmals wird eine im Museum präparierte Seychellen-Riesenschildkröte vorgestellt. Als Dauerleihgabe wurde dem Museum die Goldsammlung Markus Schade übergeben. Es ist die umfangreichste Sammlung deutschen Naturgoldes, die Dr. Markus Schade und seine Frau Karin zusammengetragen haben. Wandern mit Goethe und Luther 6. Mai und 1. Juli _Saalfeld/Rudolstadt (AB/pl). Wanderfreunde sind in diesem Jahr zu zwei besonderen Wanderungen eingeladen. Am 6. Mai findet bereits zum 22. Mal die Goethewanderung von Weimar nach Großkochberg statt. Startpunkte sind in Weimar um 8 Uhr Am Poseckschen Garten (28 km); Bad Berka um 10 Uhr Am Goethebrunnen (ca. 20 km) und in Blankenhain um 10 Uhr Am Schloss (14 km). Für die Hinfahrt von Saalfeld und Rudolstadt nach Weimar bzw. die Rückfahrt von Großkochberg nach Saalfeld und Rudolstadt stehen Sonderbusse bereit. Der Fahrpreis entspricht den geltenden Tarifen. Eine Premiere ist die Lutherwanderung am 1. Juli von Großkochberg nach Rudolstadt. Sie beginnt um 9.30 Uhr im Schlosshof. Startgebühr für Erwachsene 2 Euro. Bitte bis zum anmelden bei Tourist-Information Rudolstadt, Markt 5, Rudolstadt, Tel / , info@rudolstadt.de Flyer unter de >Landratsamt>Publikationen Brücke nach Bosnien geht weiter Hilfsaktion aus Probstzella auch 2017 _Landkreis (pl). Die Aktion Humanitäre Hilfe Brücke nach Bosnien aus Probstzella startet eine neue Hilfsaktion für die Flutopfer von 2014 und sozial schwache Menschen in Bosnien und Herzegowina. Lebensmittel sollen in Bosnien gekauft und dort persönlich an die hilfebedürftigen Familien verteilt werden. Auch dieses Mal unterstützt die Aktion Menschen in der zentralbosnischen Stadt Maglaj und ihren Ortsteilen. Es ist geplant, an 100 Familien Lebensmittelpakete zu verteilen. Ein Lebensmittelpaket hat einen Wert von rund 30 Euro. Ein Teil der eingekauften Lebensittel wird an die Suppenküche in Maglaj übergeben. Sie wird von der bosnischen Organisation Merhamet, einer Art Caritas, betrieben. Merhamet ist dringend auf Spenden angewiesen, denn dort werden täglich über 150 warme Mahlzeiten an bedürftige Menschen verteilt. Geplant ist die Durchführung der Hilfsaktion für Ende April oder Anfang Mai. Spenden werden erbeten auf folgende Spendenkonten: Caritasverband für den Landkreis Kronach e. V., RV Bank Kronach-Ludwigsstadt IBAN: DE , BIC: GENODEF1KC1 oder Ev.- Luth. Pfarramt Ludwigsstadt RV Bank Kronach-Ludwigsstadt IBAN: DE , BIC: GENODEF1KC1 jeweils bitte unbedingt Verwendungszweck: Spende für Brücke nach Bosnien angeben. Für Ihre Geldspende erhalten Sie eine Spendenquittung, die Sie beim Finanzamt geltend machen können. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Anschrift bei der Überweisung anzugeben. Spendenquittungen stellen der Caritasverband Kronach e.v. und das Ev.-Luth. Pfarramt Ludwigsstadt aus. Weitere Informationen gibt der Initiator der Hilfsaktion, Ramiz Kadrić, unter Tel: / oder 0152/ oder per bruecke-nachbosnien@web.de

3 18. März 2017_03/17 Landrat Marko Wolfram informiert Auf Luthers Spuren im Landkreis Neues Heimatheft beleuchtet Wege des Reformators Saalfeld_(AB/pl). Anlässlich des Reformationsjubiläums widmet sich ein Teil der neuen Ausgabe der Rudolstädter Heimathefte unter dem Titel Lutherweg und Luthers Wege dem großen Reformator. Autor Ulrich Knopf stellt unter anderem den spirituellen Wander- und Bildungsweg vor, der auf rund 1000 Kilometern durch Thüringen verläuft und als touristischer Weg mit dem grünen L in Frakturschrift markiert ist. Martin Luther hat bei mehreren Reisen und Aufenthalten seine Spuren in der Region hinterlassen. So übernachtete der Reformator 1518 auf dem Weg nach Heidelberg in Saalfeld, Gräfenthal und in Judenbach. Allerdings verlaufen von den insgesamt 93 Kilometern des touristischen Lutherweges im Landkreis nur rund 15 Kilometer auf Routen, die Luther nachgewiesenermaßen genutzt hat. Indirekt beleuchtet wird das Thema Reformation noch einmal in einem Beitrag über die deutsche Erstaufführung des schwedischen Theaterstücks Die Bibel am Theater Rudolstadt. Karlheinz Schönheid setzt mit einem Beitrag zur Geschichte des Gasthofes Zum goldenen Löwen in Leutnitz die Serie zu ehemaligen Gasthöfen im Rinnetal fort. Ebenso ist Hans-Helmut Brainichs Beitrag zur Grablege des Herzogtums Sachsen-Saalfeld zu finden. Die heimliche Wiederaufrüstung Deutschlands in den 1930er Jahren beschreibt Manfred Groß am Beispiel der Schaalaer Kaserne in Rudolstadt. Den Geologie-Interessierten sei der Artikel von Peter Lange zur Geologie im Landkreis empfohlen. Das Heimatheft kostet 3,50 und ist im örtlichen Buchhandel und über das Landratsamt (Hr. Modes ) erhältlich. Der Zukunftsladen wurde kürzlich in der Friedensstraße in Saalfeld als Büro und zentrale Anlaufstelle für die lokale Partnerschaft für Demokratie eröffnet. Er steht allen Initiativen und Vereinen offen, die im Rahmen der Partnerschaft für Demokratie tätig sind und sich mit der Entwicklung der Region beschäftigen. Die Räumlichkeiten bieten Platz für Besprechungen, Vernetzungstreffen, Workshops oder Veranstaltungen, Lesungen oder Filmvorführungen. Träger der Einrichtung ist die Diakoniestiftung Weimar-Bad Lobenstein. (Foto: mo) Tag der offenen Tür in Musikschule _Saalfeld (AB/cd). Am Samstag, dem 1. April öffnen sich von 10 bis 13 Uhr die Türen der Kreismusikschule Saalfeld im Schlösschen Kitzerstein für alle Interessenten. Besonders unsere jüngsten Schüler haben an diesem Tag Gelegenheit, verschiedene Instrumente auszuprobieren und vielleicht ihr Lieblingsinstrument zu finden, Wandern ist in Der Regionalverbund Thüringer Wald hat kürzlich in einer Regionalkonferenz in der Landessportschule in Bad Blankenburg seine neue Marketingstrategie vorgestellt. Vier Schwerpunkte werden künftig vermarktet: Kultur, Wandern, Natur und (Winter-) Sport. Unser Landkreis passt perfekt in dieses Konzept, denn wir können für alle vier Kernthemen tolle Angebote machen. Jetzt im Frühjahr beginnt auch bei uns die Wandersaison wieder. Hier bietet sich nicht nur der bekannteste Wanderweg Deutschlands, der Rennsteig, an. Auch der Panoramaweg Schwarzatal hat dank Zertifizierung und Auszeichnung als Thüringens schönster Wanderweg große Beliebtheit erlangt. Neben den landschaftlichen Reizen sind es gerade auch historische Bezüge in unserer mitteldeutschen Region, die Besucher anlocken. So kann man am 6. Mai bereits zum 22. Mal auf den Spuren Goethes von Weimar nach Großkochberg wandern. Diesen Weg legte der Dichter häufig zu Fuß zurück, um in Schloss Kochberg Frau von Stein zu besuchen. Reformator Martin Luther wanderte und wirkte ebenfalls hier bei uns. Wer sich für Details interessiert, findet im neuen Rudolstädter Heimatheft viele Informationen. Im Lutherjahr gibt es am 1. Juli erstmals eine Wanderung auf seinen Spuren von Großkochberg nach Rudolstadt. Organisiert wird sie vom Evangelischen Kirchenkreis Rudolstadt-Saalfeld und dem Thüringer Gebirgs- und Wanderverein e. V., Ortsgruppe Rudolstadt. Bereits am 1. April lädt der Heimat- und Trachtenverein Probstzella zum Erkunden von alten Wegen und verborgenen Grenzzeichen ein. Treffpunkt ist um 14 Uhr am Feuerwehrhaus. Vielleicht lassen Sie sich von einem der Angebote herauslocken in die Natur. Ich versichere Ihnen, es lohnt sich! Kreisbereisungen Was sich ebenfalls lohnt, sind Besuche in einer unserer Städte und Gemeinden. Das stelle ich bei meinen Kreisbereisungen regelmäßig fest. Obwohl ich behaupten kann, dass ich mich in der Region sehr gut auskenne, erlebe ich immer wieder schöne Überraschungen und Begegnungen mit engagierten Ehrenamtlichen oder tollen Unternehmerinnen und Unternehmern. Manche Firma steht bei uns gar nicht so im Rampenlicht, spielt aber bei anspruchsvollen Aufträgen auf Bundesliganiveau oder sogar international mit. Wenn ich in den Gesprächen nach dem Erfolgsrezept frage, höre ich immer wieder: Qualität und Können! Das verstehe ich auch als Auftrag an mich und den Kreistag, Bildung und Ausbildung in der Region auf möglichst hohem Niveau zu sichern. Der Landkreis stellt dazu die Rahmenbedingungen an den Schulen und Berufsschulen zur Verfügung. Wir kämpfen dafür, gerade an den Berufsschulen für uns wichtige Ausbildungsgänge zu erhalten. Denn für unsere Unternehmen wird es schwer, Auszubildende zu finden und an sich zu binden, wenn diese zur Schule sogar in ein anderes Bundesland müssen. Doch fast ebenso wichtig wie die Ausbildung ist mittlerweile die Regelung der Unternehmensnachfolge. In der Wendezeit hat eine ganze Generation von erfahrenen, in der DDR gut ausgebildeten Fachleuten den Sprung in die Selbständigkeit gewagt und sich ein Vierteljahrhundert erfolgreich am Markt bewährt. Diese Generation steuert nun auf den wohlverdienten Ruhestand zu. Gerade bei den Familienunternehmen erlebe ich zum Glück häufig, dass Kinder oder Enkel in den Betrieb einsteigen und Schritt für Schritt Verantwortung übernehmen. sagte Jana Bauer, Leiterin der Kreismusikschule Saalfeld. Um 10 Uhr werden die jüngsten Musiker den Tag mit einem kleinen Konzert eröffnen, danach gibt es für alle Gelegenheit, das Schlösschen zu erkunden, den Klängen aus den verschiedenen Räumen zu folgen und mit den Lehrern ins Gespräch zu kommen. 3

4 03/17_18. März 2017 einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Straßenbaumaßnahmen 2017 Übersicht zur Planung mit Stand 1. März 2017 Das Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt hat wieder eine Übersicht über die Straßenbaumaßnahmen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zusammengestellt. Dabei gilt, dass die Maßnahmen der verschiedenen Straßenbaulastträger noch unter dem Vorbehalt der Finanzierung stehen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange, wie der Bund, das Land Thüringen, der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Städte und Gemeinden oder die Wasser- und Abwasserzweckverbände konnten noch nicht bei allen geplanten Maßnahmen die volle Finanzierung sichern. Deshalb kann es zu Änderungen oder Verschiebungen kommen. Änderungen beim Planungsstand werden jeweils auf der Internetseite des Landkreises aktualisiert. Die jeweils aktuelle Datei zum Download unter > Verkehrsinformationen > Straßenbaumaßnahmen 2017 im Landkreis. Bundestagswahl 2017 Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Bundestagswahlkreises 195 Saalfeld-Rudolstadt Saale-Holzland-Kreis Saale-Orla-Kreis für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 Aufgrund des 16 des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat der Bundespräsident angeordnet,dass die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 stattfindet. Gemäß 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) gebe ich daher Folgendes zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Bundestagswahlkreis 195 Saalfeld-Rudolstadt Saale-Holzland-Kreis Saale-Orla-Kreis bekannt: 1. Wahlvorschlagsrecht Kreiswahlvorschläge können gemäß 18 Abs. 1 BWG von Parteien und von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 19. Juni 2017 bis Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag mit einem Bewerber einreichen. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber 2. Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Kreiswahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 17. Juli 2017 bis Uhr schriftlich bei der in Ziffer 5 genannten Kreiswahlleiterin einzureichen. Sie sollen nach dem Muster der Anlage 13 der BWO eingereicht werden und müssen enthalten: a) Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort. Ferner sollen Namen, Anschriften und Telefonnummern der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters angegeben sein. 2.1 Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2.2 Andere Kreiswahlvorschläge müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei die ersten drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 der BWO) selbst zu leisten haben. 2.3 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleiterin auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWG zu bestätigen (Anlage 17 der BWO). Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt (Anlage 14 der BWO) persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des 12 Abs. 2 Satz 1 BWG, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 der BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wähler- 4

5 18. März 2017_03/17 verzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages vorliegen. 3. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen: a die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat und die Versicherung an Eides statt, keiner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei anzugehören (Anlage 15 der BWO), b) die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 der BWO), c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Anlage 17 der BWO), in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit der nach 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 18 der BWO) sowie eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleiterin nach dem Muster der Anlage 15 der BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist, d) sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2) mindestens 200 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 14 der BWO). Die Vordrucke für den Kreiswahlvorschlag und ihre Anlagen werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert. 4. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Bundestagswahl 2017 sind nach derzeitigem Stand: - das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062), - die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255). 5. Anschriften des Bundeswahlleiters und der Kreiswahlleiterin Die Anschrift des Bundeswahlleiters lautet: Der Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring Wiesbaden Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet: Die Anschrift der Kreiswahlleiterin des Bundestagswahlkreises 195 Saalfeld-Rudolstadt Saale-Holzland-Kreis Saale-Orla-Kreis lautet: Kreiswahlleiterin Frau Claudia Luckhardt Landratsamt Saale-Orla-Kreis Oschitzer Straße Schleiz Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) wahlen@lrasok.thueringen.de Internet: Schleiz, 16. Februar 2017 gez. Claudia Luckhardt Kreiswahlleiterin Bekämpfung der Geflügelpest 4. Allgemeinverfügung Tierseuchenrechtliche Verfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest hier: Festlegung eines Sperrbezirkes Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt folgende 4. Allgemeinverfügung Wegen des Ausbruchs der Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln wird der Ortsteil Etzelbach der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel zum Sperrbezirk erklärt. Zur Kenntlichmachung des Gebietes werden an den Hauptzufahrtswegen zum Sperrbezirk Schilder mit der Aufschrift Geflügelpest-Sperrbezirk angebracht. Für den Sperrbezirk gilt folgendes: 1. Alle Tierhalter, die Geflügel im Sperrbezirk halten, haben das Geflügel auch weiterhin gemäß der 3. Allgemeinverfügung vom 30. Januar 2017, Az.: :Vw5316_AllgV-2.1/jac, aufzustallen. 2. Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks 2.1 hat das VLÜA als zuständige Behörde a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel aa) regelmäßig klinisch und, bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch zu untersuchen, b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen, 2.2 dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden, 2.3 dürfen a) frisches Fleisch, b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, c) Fleischerzeugnisse, d) Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden, 2.4 dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden, 2.5 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden, 2.6 dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden, 2.7 kann das VLÜA die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tier-seuchenbekämpfung erforderlich ist, 2.8 darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. 3. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet: Für die Dauer von Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden, Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden, 5

6 03/17_18. März 2017 b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des VLÜA gejagt werden. 4. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. 5. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen unseres Amtes. 6. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. bis 5. des Tenors getroffenen Regelungen ist durch Gesetz ( 37 Satz 1 Tiergesundheitsgesetz) angeordnet. 7. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. 8. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei. Begründung: I. Bei mehreren toten Schwänen an der Kiesgrube Etzelbach ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Da infolge des Ausbruches der Geflügelpest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Seuche unerkannt in der Umgebung, insbesondere in den Bereich des Hausgeflügels (Gehöfte/Stallanlagen) verbreitet, dienen die angeordneten Maßnahmen der Verhinderung der weiteren Verschleppung der Seuche über das Beobachtungsgebiet hinaus sowie der schnellen Ermittlung von Ausbrüchen oder des Verdachtes des Ausbruchs im Beobachtungsgebiet. II. Gemäß 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz ThürTierGesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010, GVBl S. 89, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2013, GVBl S. 299) i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl S. 685) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Die Festlegung des Sperrbezirkes erfolgt gemäß 55 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013, BGBl. I S. 1212, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016, BGBl. I S. 1564). Die Beschilderung erfolgt gemäß 56 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung. Zu Nr. 1 des Tenors: Die Anordnung der Aufstallung unter Nr. 1 des Tenors erfolgt gemäß 56 Abs. 6 i. V. m. 21 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung. Danach hat, wer im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Zu Nr. 2, 3, 4 und 5. des Tenors: Die in Nr. 2 bis 5 getroffenen Festlegungen beruhen auf 56 Abs. 1, 2, 3 und 4 Geflügelpest-Verordnung. Dort sind die Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk festgelegt. Zu Nr. 6 des Tenors: Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in Punkt 6. des Tenors kraft Gesetzes beruht auf 37 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG vom 22. Mai 2013, BGBl. I 2013 S. 1324, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1666). Danach hat die Anfechtung einer Anordnung der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger, die auf eine Rechtsverordnung (hier Geflügelpest-Verordnung) gestützt ist, keine aufschiebende Wirkung. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anordnung von Untersuchungen und/oder Verbringungsverboten sowie bei der Anordnung von Maßnahmen der Desinfektion. Zu Nr. 7 des Tenors: Entsprechend 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte. Zu Nr. 8 des Tenors: Die Kostenentscheidung ergeht nach 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Schloßstraße 24, oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, Bad Langensalza, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß 37 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß 64 Geflügelpestverordnung in Verbindung mit 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu geahndet werden. Im Auftrag Stephan Zschimmer Amtstierarzt Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Ostthüringer Zeitung, Ausgaben Saalfeld und Rudolstadt, vom Donnerstag, 16. Februar Somit ist die Verfügung seit dem Freitag, 17. Februar 2017, wirksam. Die Bekanntmachung steht seit Montag, 13. Februar 2017, auf der Internetseite des Landkreises > Bekanntmachungen zum Herunterladen bereit. Bekämpfung der Geflügelpest 5. Allgemeinverfügung Tierseuchenrechtliche Verfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest hier: Festlegung eines Beobachtungsgebietes Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt folgende 5. Allgemeinverfügung Wegen des Ausbruchs der Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln wird fol- 6

7 18. März 2017_03/17 n gendes Gebiet zum Beobachtungsgebiet erklärt: t, die Ortsteile: Catharinau Kirchhasel Kleinkrossen Kolkwitz Mötzelbach Naundorf Oberkrossen Partschefeld Rückersdorf Uhlstädt Unterhasel Weißbach und Weißen der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel. Zur Kenntlichmachung des Gebietes werden an den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet Schilder mit der Aufschrift Geflügelpest-. Beobachtungsgebiet angebracht. Für das Beobachtungsgebiet gilt folgendes: 1. Alle Tierhalter, die Geflügel im Beobachtungsgebiet halten, haben das Geflügel auch weiterhin gemäß der 3. Allgemeinverfügung vom 30. Januar 2017, Az.: :Vw5316_AllgV-2.1/jac aufzustallen. 2. Für die Dauer von Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden, t Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden, - b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des VLÜA gejagt werden. 3. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. -4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. bis 3. des Tenors getroffenen Regelungen ist durch Gesetz ( 37 Satz 1 Nr. 1 Tiergesund- t heitsgesetz) angeordnet. -5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. z n 6. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei. Begründung: I. Bei mehreren toten Schwänen an der Kiesgrube Etzelbach ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Da infolge des Ausbruches der Geflügelpest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Seuche unerkannt in der Umgebung, insbesondere in den Bereich des Hausgeflügels (Gehöfte/Stallanlagen) verbreitet, dienen die angeordneten Maßnahmen der Verhinderung der weiteren Verschleppung t der Seuche über das Beobachtungsgebiet hinaus sowie der schnellen Ermittlung von Ausbrüchen oder des Verdachtes des Ausbruchs im Beobachtungsgebiet. - II. Gemäß 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz ThürTierGesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010, GVBl S. 89, zuletzt geändert -durch Gesetz vom 28. Oktober 2013, GVBl S. 299) i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl S. 685) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zuständige Behörde für den Erlass dieser t Allgemeinverfügung. Die Festlegung des Beobachtungsgebietes erfolgt gemäß 55 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013, BGBl. I S. 1212, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016, BGBl. I S. 1564). Die Beschilderung erfolgt gemäß 56 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung. Zu Nr. 1 des Tenors: Die Anordnung der Aufstallung unter Nr. 1 des Tenors erfolgt gemäß 56 Abs. 6 i. V. m. 21 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung. Danach hat, wer im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Zu Nr. 2 und 3. des Tenors: Die in Nr. 2 und 3 getroffenen Festlegungen beruhen auf 56 Abs. 2 und 3 Geflügelpest-Verordnung. Dort sind die Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet festgelegt. Zu Nr. 4 des Tenors: Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in Punkt 4. des Tenors kraft Gesetzes beruht auf 37 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG vom 22. Mai 2013, BGBl. I 2013 S. 1324, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1666). Danach hat die Anfechtung einer Anordnung der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger, die auf eine Rechtsverordnung (hier Geflügelpest-Verordnung) gestützt ist, keine aufschiebende Wirkung. Zu Nr. 5 des Tenors: Entsprechend 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte. Zu Nr. 6 des Tenors: Die Kostenentscheidung ergeht nach 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Schloßstraße 24, oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, Bad Langensalza, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß 37 Satz 1 Nr. 1 Tier- GesG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß 64 Geflügelpestverordnung in Verbindung mit 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu geahndet werden. Im Auftrag Stephan Zschimmer Amtstierarzt 7

8 03/17_18. März 2017 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Ostthüringer Zeitung, Ausgaben Saalfeld und Rudolstadt, vom Donnerstag, 16. Februar Somit ist die Verfügung seit dem Freitag, 17. Februar 2017, wirksam. Die Bekanntmachung steht seit Montag, 13. Februar 2017, auf der Internetseite des Landkreises > Bekanntmachungen zum Herunterladen bereit Fleischbeschaugebühren Information zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Änderungen der Gebührenhöhe Ab April 2017 werden die Gebühren für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie folgt neu festgesetzt: Einhufer 29,00 Rinder 22,00 Schweine 21,00 Schafe/Ziegen 11,00 Sonstiges Haarwild 13,00 Wildschwein (Probenahme einschl. Trichinenuntersuchung) 15,00 Wildschwein (Trichinenuntersuchung) 10,00 Wegstreckenentschädigung/km 0,30 Einzeluntersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Verfügungsberechtigten außerhalb der festgelegten Untersuchungszeiten 32,00 Gesetzliche Grundlage: Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Ziffer 5.1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die sich aus der erforderlichen Neukalkulation ergebenden Gebühren werden ab dem 01. April 2017 angewendet. DVM Stephan Zschimmer Amtstierarzt Fleischbeschaubezirke Ab 1. April 2017 Herr DVM Reinhard Wiegand Robert-Koch-Straße Rudolstadt Telefon: 03672/ Herr Dr. Wolfgang Hauspurg Engerda Uhlstädt-Kirchhasel Telefon: / Herr Dr. Volkhard Schubert Gehrener Straße Königsee Telefon: / Herr Dr. Volkhard Schubert Gehrener Straße Königsee Telefon: / Herr DVM Reinhard Wiegand Robert-Koch-Straße Rudolstadt Telefon: 03672/ die Stadt Rudolstadt mit den Ortsteilen Cumbach, Eichfeld, Groschwitz, Keilhau, Lichstedt, Mörla, Oberpreilipp, Pflanzwirbach, Schaala, Schwarza, Unterpreilipp und Volkstedt - die Ortsteile Catharinau, Etzelbach, Kleinkrossen, Kolkwitz, Naundorf, Niederkrossen, Oberkrossen, Rückersdorf, Schloßkulm, Uhlstädt, Weißbach, Weißen und Zeutsch der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel - die Stadt Bad Blankenburg mit den Ortsteilen Oberwirbach und Zeigerheim - die Ortsteile Birkenheide, Braunsdorf, Burkersdorf, Dittersdorf, Dittrichshütte und Unterwirbach der Gemeinde Saalfelder Höhe - die Ortsteile Dorfkulm, Langenschade und Reichenbach der Gemeinde Unterwellenborn - die Stadt Königsee- Rottenbach mit den Ortsteilen Dörnfeld an der Heide, Garsitz, Hengelbach, Horba und Köditz (Ober- und Unterköditz), Leutnitz, Milbitz bei Rottenbach, Paulinzella, Quittelsdorf, Solsdorf, Storchsdorf und Thälendorf - die Ortsteile Böhlscheiben, Cordobang, Fröbitz, Großgölitz, Kleingölitz und Watzdorf der Stadt Bad Blankenburg - die Gemeinde Allendorf mit dem Ortsteil Aschau - die Gemeinde Bechstedt - die Gemeinde Döschnitz mit dem Ortsteil Bockschmiede - die Gemeinde Rohrbach - die Gemeinde Schwarzburg - die Gemeinde Sitzendorf amtlicher Untersucher Herr Dr. Wolfgang Hauspurg Engerda Uhlstädt-Kirchhasel Telefon: / Herr DVM Reinhard Wiegand Robert-Koch-Straße Rudolstadt Telefon: 03672/ Städte, Gemeinden, Ortsteile - die Ortsteile Clöswitz, Engerda, Großkochberg, Kleinkochberg, Kirchhasel, Kuhfraß, Mötzelbach, Neusitz, Oberhasel, Rödelwitz, Schmieden, Teichweiden Unterhasel und Weitersdorf der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel - die Stadt Remda-Teichel mit den Ortsteilen Altremda, Ammelstädt, Breitenheerda, Eschdorf, Geitersdorf, Haufeld, Heilsberg, Kirchremda, Milbitz bei Teichel, Stadt Remda, Stadt Teichel, Sundremda, Tännich, Teichröda und Treppendorf - die Ortsteile Beutelsdorf, Dorndorf, Heilingen, Partschefeld und Röbschütz der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel Frau Annerose Schiller OT Barigau Ortsstraße Oberhain Telefon: / Herr Dr. Volkhard Schubert Gehrener Straße Königsee Telefon: / Frau DVM Gabriele Schlenzig Schillerstraße 13 Telefon: 03671/ die Gemeinde Dröbischau mit dem Ortsteil Egelsdorf - die Ortsteile Lichta, Oberschöbling und Unterschöbling der Stadt Königsee- Rottenbach - die Gemeinde Oberhain mit den Ortsteilen Barigau, Mankenbach und Unterhain - die Stadt Saalfeld mit den Ortsteilen Altsaalfeld, Garnsdorf, Gorndorf, Graba und Remschütz - die Gemeinde Hohenwarte - die Gemeinde Kamsdorf - die Gemeinde Kaulsdorf mit den Ortsteilen Eichicht und Hockeroda Fortsetzung nächste Seite 8

9 18. März 2017_03/17 Frau TÄ Ines Siegl Dorfilm Leutenberg / ; 0157/ Frau Cornelia Abend OT Obernitz An der Kirche 2 Handy: 0162/ die Gemeinde Unterwellenborn mit den Ortsteilen Birkigt, Bucha, Goßwitz, Könitz, Lausnitz und Oberwellenborn - die Ortsteile Arnsbach, Döhlen, Laasen, Oberloquitz, Reichenbach, Schaderthal und Unterloquitz der Gemeinde Probstzella Herr Axel Müller Mittelberg Piesau Telefon: / Frau DVM Claudia Greiner Sonneberger Straße Lichte Telefon: / Handy: 0171/ die Stadt Gräfenthal mit den Ortsteilen Buchbach, Creunitz, Gebersdorf, Großneundorf, Lichtenhain/Gr., Lippelsdorf und Sommersdorf - die Gemeinde Reichmannsdorf mit dem Ortsteil Gösselsdorf - die Gemeinde Lichte mit allen Ortsteilen - die Gemeinde Piesau - die Gemeinde Schmiedefeld - die Gemeinde Probstzella mit dem Ortsteil Zopten Frau Cornelia Abend OT Obernitz An der Kirche 2 Handy: 0162/ Frau DVM Gabriele Schlenzig Schillerstraße 13 Telefon: 03671/ Frau TÄ Ines Siegl Dorfilm Leutenberg / ; 0157/ Frau DVM Gabriele Schlenzig Schillerstraße 13 Telefon: 03671/ die Ortsteile Aue am Berg, Beulwitz, Crösten, Köditz, Obernitz und Wöhlsdorf der Stadt Saalfeld - die Ortsteile Breternitz, Fischersdorf und Weischwitz der Gemeinde Kaulsdorf - der Ortsteil Reschwitz mit Knobelsdorf der Gemeinde Saalfelder Höhe - die Stadt Lehesten mit den Ortsteilen Brennersgrün, Röttersdorf und Schmiedebach - die Ortsteile Gabe Gottes, Großgeschwenda, Kleinneundorf, Königsthal, Lichtentanne, Limbach, Marktgölitz, Pippelsdorf, Roda und Schlaga der Gemeinde Probstzella - die Ortsteile Dorfilm, Hirzbach und Schweinbach der Stadt Leutenberg Frau DVM Claudia Greiner Sonneberger Straße Lichte Telefon: / Handy: 0171/ Frau TÄ Ines Siegl Dorfilm Leutenberg / ; 0157/ Frau Angela Linschmann Treibe Cursdorf Telefon: / Frau Cornelia Abend OT Obernitz An der Kirche 2 Handy: 0162/ die Gemeinde Meura - die Gemeinde Mellenbach- Glasbach - die Gemeinde Katzhütte mit allen Ortsteilen - der Ortsteil Arnsgereuth der Stadt Saalfeld - die Ortsteile Bernsdorf, Eyba, Hoheneiche, Kleingeschwenda/ A., Lositz/ Jehmichen, Volkmannsdorf, Wickersdorf, Wittmannsgereuth und Witzendorf der Gemeinde Saalfelder Höhe - die Gemeinde Wittgendorf Frau Cornelia Abend OT Obernitz An der Kirche 2 Handy: 0162/ Herr Werner Hiller OT Munschwitz Ortsstraße Leutenberg Telefon: / Frau TÄ Ines Siegl Dorfilm Leutenberg / ; 0157/ Frau DVM Gabriele Schlenzig Schillerstraße 13 Telefon: 03671/ die Stadt Leutenberg mit den Ortsteilen Herschdorf, Kleingeschwenda/L., Landsendorf, Löhma, Munschwitz und Steinsdorf - die Gemeinde Altenbeuthen - die Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen und Reitzengeschwenda Frau Angela Linschmann Treibe Cursdorf Telefon: / Frau DVM Claudia Greiner Sonneberger Straße Lichte Telefon: / Handy: 0171/ Badegewässer in Thüringen - die Gemeinde Cursdorf - die Gemeinde Deesbach - die Stadt Oberweißbach mit dem Ortsteil Lichtenhain/ Bgb. - die Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle - die Gemeinde Unterweißbach mit dem Ortsteil Neu-Leibis Allgemeine Informationen des Gesundheitsamtes In Deutschland gibt es viele Seen, Stauseen, Teiche, Flüsse und andere Oberflächengewässer, die zum Baden genutzt werden. Nicht alle sind als Badegewässer ausgewiesen, da sie unter anderen nicht den Gütebedingungen der gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Gewässer, die als Badegewässer ausgewiesen sind, müssen insbesondere bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Wasserqualität genügen. Diese Forderungen sind in der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG-Badegewässerrichtlinie vom ) festgelegt. Die Einhaltung der in der Richtlinie fest- 9

10 03/17_18. März 2017 gelegten Forderungen und Grenzwerte wird durch die Gesundheitsämter regelmäßig überwacht. Die Untersuchungsergebnisse der Wasserproben können an den dafür vorgesehenen öffentlichen Aushangstellen an den zugelassenen Badegewässern sowie im Gesundheitsamt Saalfeld - Rudolstadt eingesehen bzw. erfragt werden. Für das Jahr 2017 hat der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 2 Badegewässer mit 6 Badestellen ausgewiesen, die während der Badesaison ( ) untersucht und überwacht werden: Waldbad Königsee Hohenwarte-Stausee am Campingplatz Alter Hohenwarte-Stausee am Campingplatz Schäferwiese Hohenwarte-Stausee am Campingplatz Greez Hohenwarte-Stausee am Campingplatz Hopfenmühle Hohenwarte-Stausee am Campingplatz Droschkau Vorschläge, Beschwerden und Bemerkungen zu Badegewässern können an folgende -Adresse: gesundheitsamt@kreis-slf.de oder an folgende Anschrift: Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt Gesundheitsamt Rainweg 81 gerichtet werden. S. Blawatt Mitarbeiterin Gesundheitsamt Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Wahlperiode Beschluss der 19. Sitzung des Kreistages des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom Beschluss-Nr /17 Genehmigung der Niederschrift der 18. Sitzung des Kreistages vom Gemäß 24 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in der Neufassung vom 21. Juni 2016 wird die Niederschrift über die 18. Sitzung des Kreistages des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom durch Beschluss genehmigt. Beschlüsse der 18. Sitzung des Kreistages des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom Beschluss-Nr /16 Entlastung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt gemäß 20 Abs. 5 ThürSpkG für das Geschäftsjahr 2015 Der Kreistag Saalfeld-Rudolstadt beschließt gemäß 20 Abs. 5 ThürSpkG die Entlastung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt für das Geschäftsjahr Beschluss-Nr /16 Bestellung des Kreisheimatpflegers für den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Der Kreistag Saalfeld-Rudolstadt bestellt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 Herrn Ralf Thun für die Dauer von fünf Jahren als Kreisheimatpfleger. Beschluss-Nr /16 Resolution des Kreistages Saalfeld-Rudolstadt zur finanziellen Lage des Landkreises und zur Forderung nach Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung durch das Land Thüringen Der Kreistag Saalfeld-Rudolstadt beschließt die Resolution zur finanziellen Lages des Landkreises Saal-feld-Rudolstadt und zur Forderung nach Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung durch das Land Thüringen gemäß der Anlage. Der Landkreis fordert vom Land Thüringen eine Überarbeitung des Kommunalen Finanzausgleichs, die zu einer besseren kommunalen Finanzausstattung führt und bis dahin die schnelle Verabschiedung eines kommunalen Hilfspaketes, welches Investitionen in Schulen, Verkehrsinfrastruktur und Brand- und Katastrophenschutz ermöglicht. Beschluss-Nr /16 Überprüfung des Schulnetzplanes des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt für die Schuljahre 2014/15 bis 2020/21 Der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt beschließt, die durch das TMBJS mit Schreiben v , Az.: 3 7/ geforderte Prüfung und Fortschreibung des Schulnetzplanes für die Schuljahre 2014/2015 bis 2020/2021 hinsichtlich - des Erhaltes der Grundschulstandorte Gräfenthal, Katzhütte, Lehesten und Leutenberg sowie der Regelschulstandorte Gräfenthal und Lichte sowie - der Fusion der staatlichen Förderschulzentren Saalfeld und Rudolstadt und den Ausbau/die Etablierung zu einem Kompetenz- und Beratungszentrum bis zum Inkrafttreten verbindlicher gesetzlicher Standards, die die Prüfung des Bedürfnisses für den Fortbestand der Schulen unter Würdigung aller relevanten Belange ermöglichen, abzulehnen. Die Verbindung der Staatlichen Grundschule Kaulsdorf mit der Thüringer Gemeinschaftsschule Kaulsdorf wird durch den Kreistag Saalfeld-Rudolstadt nach Ablauf der Übergangsfrist von 10 Jahren bzw. nach Vorlage eines entsprechenden Schulkonferenzbeschlusses der Staatlichen Grundschule Kaulsdorf in Aussicht gestellt. Beschluss-Nr /16 Übernahme der Aufgabe der gemeindlichen Breitbandversorgung/ Breitbandausbau gem. 87 Abs. 3 ThürKO von den antragstellenden Städten und Gemeinden durch den Landkreis Der Kreistag Saalfeld-Rudolstadt beschließt: Der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt beschließt zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie des Bundes Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom die Übernahme der nachfolgenden Aufgaben im Zuge der Breitbandversorgung/ Breitbandausbau gemäß 87 Abs. 3 ThürKO von folgenden Gemeinden und Städten: Gemeinden Kaulsdorf, Altenbeuthen, Drognitz, Hohenwarte, Kamsdorf, Unterwellenborn, Saalfelder Höhe, Uhlstädt-Kirchhasel, Reichmannsdorf, Schmiedefeld, Lichte, Piesau, Katzhütte, Cursdorf, Dees-bach, Meuselbach-Schwarzmühle, Meura, Wittgendorf, Rohrbach, Döschnitz, Unterweißbach, Schwarz-burg, Sitzendorf, Bechstedt, Allendorf, Oberhain, Dröbischau, Mellenbach-Glasbach, Städte Remda-Teichel, Königsee-Rottenbach, Bad Blankenburg, Saalfeld, Leutenberg, Oberweißbach Voraussetzung für die Übernahme ist der Zugang einer jeweiligen Antragstellung bis zum 21. Februar 2017, da bis zum 28. Februar 2017 durch den Landkreis die Förderantragstellung vorzunehmen ist. Über das Markterkundungs- und Interessenbekundungsverfahren hinaus werden alle notwendigen verwaltungstechnischen Schritte einschließlich der notwendigen Vollzugslegitimationen zur Beantragung der Zuwendung, Ausschreibung und Vergabe sowie Zuwendungsabwicklung (Erstellung des Verwendungsnachweises) mit allen Befugnissen auf den Landkreis übertragen. Der Landkreis kann sich bei Bedarf zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritter bedienen. 10

11 18. März 2017_03/17 Der Zuwendungsantrag stützt sich entsprechend der Richtlinie des Bundes e Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland Pkt. 3.1 auf die Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt auf Grundlage der Richtlinie des n Bundes Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom und der Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen (Breitbandausbaurichtlinie) vom unter Ein- der von den Gemeinden zu erbringenden erforderlichen Eigen- -beziehung -mittelbeiträge. Die Gemeinden gewährleisten, dass der Eigenmittelbeitrag durch sie erbracht und mit Fälligkeit dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zur d Verfügung gestellt wird. Die Aufgabenübertragung auf den Landkreis endet mit der durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der abschließenden Erfolgskontrolle zum Jahresende nach Abschluss des Förderprogramms ( , siehe RL Bund Buchstabe H Abs. 3) festgestellten Konformität -der im Rahmen der Antragstellung definierten sowie der durch den Förderbescheid und seine Nebenbestimmungen festgelegten Ziele des geförderten Projekts. Ergibt sich zum Ende des Projektes eine Deckungslücke, wird der g notwendige Betrag durch die übertragenden Städte/Gemeinden bis zum s Ende des zweiten, auf die Erfolgskontrolle folgenden Jahres ausgeglichen. Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgabe der Breitbandversorgung/Breitbandausbaus werden durch den Landkreis nicht erhoben. n e Beschluss-Nr /16 Miete Hard- und Software an Berufsschulen in Trägerschaft des -Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt stimmt zu, dass die Leistungen der Miete von Hard- und Software an Berufsschulen in Trägerschaft r des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt bereits vor der Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltes 2017 ausgeschrieben und vergeben werden r können (Haushaltsvorgriff). Beschluss-Nr /16 Standpunkt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Kreisgebietsreform Der Kreistag Saalfeld-Rudolstadt beschließt: Vor dem Hintergrund der Diskussion um die Kreisgebietsreform auf Landesebene und die fehlende Berücksichtigung der bisherigen Willensbildung / des Kreistages Saalfeld-Rudolstadt sowie der Stellungnahme des Landrates und der Bürgermeister des Städtedreiecks, beauftragt der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt den Landrat, eine Klage gegen das Vorschaltgesetz vorzubereiten. Der Kreistag ist der Ansicht, dass die vorliegende Begründung für den Strukturvorschlag des Innenministeriums (Bogumil-Gutachten) sachlich fehlerhaft und nicht überzeugend ist. Aus diesem Grunde muss ein besser begründeter und inhaltlich nachvollziehbarer Struk- durch die Landesregierung erarbeitet -turvorschlag werden.,, -Beschlüsse des Ausschusses für Bau und Vergabe (AfB/V) des Kreistages des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, Wahlperiode n Mit Abschluss des Vertrages sind die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen, so dass die Beschlüsse ortsüblich bekannt zu machen sind. h 29. Sitzung des Ausschusses für Bau und Vergabe (AfB/V) am, Beschluss V-97-29/17 Fürstliche Erlebniswelten Schloss Schwarzburg Bauprojekt Torhaus r als Eingangsbereich der Fürstlichen Erlebniswelten Vergabe von Bauleistungen für Trockenbauarbeiten Der Ausschuss für Bau und Vergabe beschließt die Vergabe von Bauleistungen für die Baumaßnahme: Fürstliche Erlebniswelten Schloss Schwarzburg Bauprojekt Torhaus als Eingangsbereich der Fürstlichen Erlebniswelten für das Leistungsbild Trockenbauarbeiten wir-bauen-aus LTd., Schlettweiner Steig 6, Pößneck Den Zuschlag erhält der nach dem Bietervergleich wirtschaftlichste Bieter. Beschluss V-98-29/17 Vorstellung der geplanten Gemeinschaftsbaumaßnahme: Grundhafter Ausbau der K Friedrich-Fröbel-Straße in Rudolstadt-Schwarza Der Ausschuss für Bau und Vergabe beschließt: Die planungsseitig wirtschaftlichste Lösung der Baumaßnahme in der vorgestellten Variante mit einem Gesamtvolumen von mehr als wird festgestellt. Genehmigung und amtliche Bekanntmachung Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Erarbeitung eines Planungskonzeptes zum Breitbandausbau in der Gemarkung der Mitgliedsgemeinden auf die Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig Die Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig hat dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt gemäß 11 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) die von den Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden und der Gemeinschaftsversammlung beschlossene (Beschluss Nr. 166/26/2016 der Gemeinde Lichte vom , Beschluss Nr. 163/29/2016 der Gemeinde Piesau vom , Beschluss Nr. 135/17/2017 der Gemeinde Reichmannsdorf vom , Beschluss Nr. 107/13/2016 der Gemeinde Schmiedefeld vom , Beschluss Nr. 387/80/2017 der Gemeinschaftsversammlung vom ) und von den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und dem Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft am , und am unterzeichnete, nachstehend abgedruckte Zweckvereinbarung zur Genehmigung vorgelegt. Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt hat jeweils mit Bescheid vom die oben genannte Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Erarbeitung eines Planungskonzeptes zum Breitbandausbau in der Gemarkung der Mitgliedsgemeinden auf die Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig gemäß 11 Abs. 2 i.v.m. 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt. Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) amtlich bekannt gemacht. Gemäß 27 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) erfolgt die zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter: Amtsblatt>Übersicht 2017>Amtsblatt vom , Nr. 03, 24. Jahrgang. Die o. g. Zweckvereinbarung wird gemäß 8 wirksam. Saalfeld/Saale, Landratsamt, Kommunalaufsicht gez. M a c h e l e t t Leiter Kommunalaufsicht 11

12 03/17_18. März 2017 Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Erarbeitung eines Planungskonzeptes zum Breitbandausbau in der Gemarkung der Mitgliedsgemeinden auf die Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig Aufgrund des 47 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 506, 513) und des 7 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 290) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) schließen die Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig (als übernehmende Körperschaft) vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden und die Mitgliedsgemeinden Gemeinde Lichte Gemeinde Schmiedefeld Gemeinde Reichmannsdorf Gemeinde Piesau (als übertragende Körperschaften) vertreten durch den/die Bürgermeister/in folgende Zweckvereinbarung: 1 Aufgaben Um den Ausbau von hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen (Breitbandausbau) im Gebiet der Mitgliedsgemeinden voranzubringen, sind im Vorfeld die folgenden Maßnahmen notwendig: - Beantragung von Fördermitteln für Planungsleistungen - Durchführung eines Markterkundungsverfahrens bzw. einer Regelausbauabfrage - Durchführung einer Ausschreibung für Planungsleistungen - Vertragsabschluss mit einem Planungsbüro - Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens Die vorgenannten hoheitlichen Maßnahmen die originär den Mitgliedsgemeinden obliegen, werden durch diese Zweckvereinbarung auf die Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig zur Ausführung und Erledigung übertragen. Darüber hinaus resultierende Aufgaben und Maßnahmen obliegen weiter den Mitgliedsgemeinden. 2 Finanzierung Die vollständigen Kosten zur Realisierung der Beratungs- und/oder Planungskosten werden z.zt. auf ca. <50 T geschätzt. Die Finanzierung erfolgt als Projektförderung gemäß der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und dazu erlassenen Vorschriften maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (Vollfinanzierung) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3 Geltungsdauer der Zweckvereinbarung Diese Zweckvereinbarung wird für den Zeitraum von geschlossen. 4 Kündigung Die ordentliche Kündigung ist für die Mitgliedsgemeinden nach dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe durch die Verwaltungsgemeinschaft an das Planungsbüro/Consulter ausgeschlossen. 5 Änderungen Änderungen und Nebenabreden sind nur gültig, sofern diese schriftlich vereinbart und durch alle Beteiligten unterzeichnet und genehmigt werden. 6 Schlichtung von Streitigkeiten Bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unterzeichnern dieser Zweckvereinbarung ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu beteiligen. 7 Genehmigung Die Zweckvereinbarung ist durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen. 8 Inkrafttreten Die von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. gez. Theis 05. Jan Christoph Theis, Datum Siegel Gemeinschaftsvorsitzender Verwaltungsgemeinschaft Lichtetal am Rennsteig gez. Koch 05. Jan Siegel Holger Koch, Datum Bürgermeister Gemeinde Lichte gez. Körner 05. Jan Ulli Körner, Datum Siegel Bürgermeister Gemeinde Schmiedefeld gez. A. Büchner 10. Jan Antje Büchner, Datum Siegel Bürgermeisterin Gemeinde Reichmannsdorf gez. A. Weigel Angelika Weigel, Datum Siegel Bürgermeisterin Gemeinde Piesau Ausgabestellen von Tages- und Wochenzulassungen Verordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis für die Nutzung der Bleiloch- und Hohenwartetalsperre Tages- und Wochenzulassungen zum Befahren des Bleiloch- und Hohenwartestausees mit Booten mit Verbrennungsmotoren sind bei folgenden Ausgabestellen erhältlich: Bleilochstausee: - Gaststätte Club Gottliebsthal, Saaldorf 54, Bad Lobenstein Tel.: /38370 oder /38899 Ausgabe vom bis zum zu folgenden Zeiten: Montag, Dienstag: Ruhetag Mittwoch bis Freitag: ab 13:00 Uhr Samstag, Sonntag, Feiertag: ab 11:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten kann gern telefonisch ein Termin vereinbart werden. 12

13 18. März 2017_03/17 - Tankstelle Fischer, Am Alten Hügel 5, Bad Lobenstein - Tel.: /2311 Montag bis Freitag: 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Samstag: 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr - Sonntag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr - Gaststätte Am See, Kloster, Saalburg Ebersdorf Tel.: /22880 u Ausgabe vom bis zum zu folgenden Zeiten: täglich von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr - Rank Saale-Touristik, Wetteraweg (Surfwiese), Saalburg t Ebersdorf Tel.: 0151/ oder 0151/ Geschäft Wasser-Hahn, Markt 48, Saalburg-Ebersdorf Tel.: /22246 Montag bis Freitag: 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Samstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr - Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf, Touristinformation, Saalburg-Ebersdorf, Markt 1 Tel.: / September bis Juni: Montag bis Freitag: Juli bis August: Montag bis Freitag: Samstag: Hohenwartestausee: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr - Campingplatz Linkenmühle, Paska Linkenmühle Tel.: / Campingplatz Portenschmiede, Ortsstr. 21A, Wilhelmsdorf Tel.: 03647/ oder 0173/ Ausgabe vom bis zum zu folgenden Zeiten: von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr - Campingplatz Neumannshof, Gössitz Tel.: 03648/ Campingplatz Hopfenmühle, Drognitz Tel.: 0170/ Ausgabe vom bis zum zu folgenden Zeiten: von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (in den Sommermonaten eventuell auch länger) - Campingplatz Droschkau, Altenbeuthen Tel.: /330 - Hotel Saalestrand, Alter, Unterwellenborn, OT Goßwitz, Bucha Tel.: /3480 Ausgabe vom bis zum zu folgenden Zeiten: Montag: Ruhetag Dienstag bis Sonntag: 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr - Campingplatz Alter, Unterwellenborn, OT Goßwitz, Bucha Tel.: / Hotel Garni, Zur Sommerfrische, Lothramühle 38, Drognitz, OT Reitzengeschwenda Tel.: / Einladung zu einer öffentlichen Sitzung Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Ausschuss für Bau und Vergabe Die 31. Sitzung des Ausschusses für Bau und Vergabe des Kreistages des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt findet am Mittwoch, dem , 17:00 Uhr im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt (Haus I) Schloßstraße 24 Großer Sitzungssaal statt. Tagesordnung Öffentlicher Teil 1 Genehmigung der Niederschrift der 30. Sitzung des Ausschusses für Bau und Vergabe des Kreistages des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom , öffentlicher Teil 2 Informationen 3 Beratung über den Auszug aus dem Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2017 und Empfehlung über eine Beschlussfassung an den Kreistag 4 Anfragen Nichtöffentlicher Teil gez. Klaus Biedermann Ausschussvorsitzender Stellenangebot Sozialpädagoge/in in der Migrationsberatung (Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/-pädagogin) Arbeitsplatz (sozialversicherungspflichtig) Arbeitgeber AWO Kreisverband Sonneberg e.v. Stellenbeschreibung Sozialpädagoge/in in der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) Firma: Arbeitszeiten: Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Sonneberg e.v. Vollzeit (40 Stunden)- Teilzeit möglich, flexibel 8.00 Uhr bis Uhr Voraussichtliche Dauer: ab sofort, unbefristet Arbeitsort: Saalfeld und Sonneberg Aufgaben: Bedarfsorientierte Beratung und Begleitung von Migranten nach CM-Verfahren, Beratung in ausländerrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Fragen, Fragen zu Arbeit, Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse, sozialer Versorgung und Spracherwerb, Netzwerkarbeit Qualifikation/Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbarer Hochschulabschluss, Führerschein und PKW. Vergütung: Tarifvertrag AWO-DHV Bewerbung: schriftlich an: AWO Kreisverband Sonneberg e.v. Geschäftsführer Jürgen Kraft Otto-Engert-Straße Neuhaus am Rennweg Fon: Fax: Mail: juergen.kraft@awo-sok.de 13

14 03/17_18. März 2017 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabe Nr. 13/2017-HB Staatliches regionales Förderzentrum FÖZ(L) Johann Heinrich Pestalozzi und KVHS, Jahnstraße 2,, Energetische Sanierung Außenhülle Schulgebäude und Anbau eines Aufzugs im Rahmen der Umsetzung Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KlnvFG) Los 01 Baumeisterarbeiten Los 02 HLS Los 03 - ELT Ausführungszeit: Abholung ab: Abgabe Angebote: bis ; 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr Eröffnungstermin beim Auftraggeber: am ; 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr Bindefrist gemäß VOB/A 10 Abs. 4: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabe Nr. 17/2017-HB Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt beabsichtigt, in Öffentlicher Ausschreibung folgende Leistungen zu vergeben: Dienstgebäude Haus II Saalfeld, Rainweg 81, Energetische Sanierung der Außenhülle, Einbau eines Aufzuges und Erneuerung der Heizkessel, im Rahmen der Umsetzung des Kommunalinvestitionsfördergesetzes (KlnvFG) Los 04: Fenster Los 05: Aufzug Ausführungs Beginn der Fertigstellung zeitraum: Ausführung: der Leistung: Los 04 Fenster/Sonnenschutz Los 05 Aufzug Abholung/Versand ab: Eröffnungstermin beim Auftraggeber: am ab 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr Bindefrist gemäß VOB/A 19: bis Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabe Nr. 20/2017-HB Staatliches regionales Förderzentrum FÖZ(L) Johann Heinrich Pestalozzi und KVHS, Jahnstraße 2, Saalfeld, Energetische Sanierung Außenhülle Turnhalle im Rahmen der Umsetzung Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KlnvFG) Los 01 ELT Ausführungszeit: Abholung ab: Abgabe Angebote: bis ; 15:00 Uhr Eröffnungstermin beim Auftraggeber: am ; 15:30 Uhr Bindefrist gemäß VOB/A 10 Abs. 4: Offenes Verfahren nach 15 VgV Richtlinie 2014/24/EU Vergabe Nr. LKSLF 006/17 Grund- und Unterhaltsreinigung 7 nachgeordnete Einrichtungen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Download der Unterlagen: bis Für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei: unter http// Ablauf der Angebotsfrist: , 14:00 Uhr Ablauf der Bindefrist: Vertragslaufzeit: Alle VOB/VOL-Ausschreibungen komplett: > Landratsamt > Ausschreibungen und Vergabe > Ausschreibungen des Landratsamtes Stellenausschreibung mit einmaliger Verlängerungsoption Im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt ist eine Vollzeit-Stelle (40 Stunden/ Woche) als Haustechniker/in Elektrotechnik und Hausmeister/in Verwaltungsgebäude zum 1. Mai 2017 zu besetzen. Die Stelle ist für zwei Jahre befristet und kann nach Vereinbarung auch in Teilzeit besetzt werden. Eine Weiterbeschäftigung ist nicht ausgeschlossen. Ihre Aufgaben als Haustechniker/in im Bereich Elektrotechnik Prüfung aller ortsfesten und beweglichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in den Verwaltungsgebäuden des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt; Durchführung von Reparaturen an elektrischen Anlagen in Einrichtungen des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt; verantwortlich für die Auswertung der Prüfergebnisse im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, die durch elektrotechnisch unterwiesene Personen an den schulischen- und Verwaltungseinrichtungen durchgeführt werden Ihre Aufgaben als Hausmeister/in Verwaltungsgebäude Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit in den Verwaltungsgebäuden und den Außenanlagen; regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfungen des baulichen Zustandes der Gebäude sowie technischen Anlagen; selbstständige Ausführung von kleineren Reparaturen, Maler- und Instandsetzungsarbeiten; Schließdienst/Kontrollgänge; Vorbereitung und Durchführung von Umzügen; Übernahme der Urlaubs- und Krankheitsvertretung der Schichtdienste (Früh- und Spätschicht) in den Verwaltungsgebäuden des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt (Haus 1 und 2 in Saalfeld, Haus 3 in Rudolstadt); Durchsetzung und Einhaltung der Energiekonzeption des Landkreises; 14

15 18. März 2017_03/17 Kontrolle von Arbeits- und Unfallschutz in den Verwaltungsgebäuden; Pflegearbeiten an den Außenanlagen und Übernahme der Verkehrssicherungspflicht; Kontrolle der Reinigungsleistungen Voraussetzungen/Anforderungen: abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder vergleichbare elektrotechnische Qualifikation und mindestens einjährige Berufserfahrung Nachweis als befähigte Person für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit Befähigte Personen Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen - TRBS 1203 Teil 3 in der aktuellen Fassung ist wünschenswert oder die Bereitschaft, diese Zusatzqualifikation zu erwerben handwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten Grundkenntnisse in der Bedienung von Heizungs- und Haustechnikanlagen Kenntnisse von Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften, speziell DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 4 und DGUV Information selbständiges, flexibles und engagiertes Handeln aufgeschlossener Umgang mit Mitarbeitern und Bürgern Zuverlässigkeit, Durchsetzungsvermögen und Teamfähigkeit sicherer Umgang mit Arbeitsgeräten und größeren Lasten Bereitschaft zur Arbeit außerhalb der regulären Dienstzeit, auch an Wochenenden und Feiertagen Führerschein Klasse B ist notwendig - die Bereitschaft, das Privatfahrzeug auch für dienstliche Zwecke zu nutzen, ist wünschenswert Weitere Auskünfte erteilt das Personalamt unter der Telefonnummer / oder der epost-adresse bewerbung@kreis-slf.de. Vergütung: Die Stelle ist mit der Entgeltgruppe 5 TVöD bewertet. Bewerbungsfrist und -anschrift: Sollten Sie Interesse an dieser Tätigkeit haben, so freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Ihre vollständigen und aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum 26. März 2017 an das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt Personalamt Schloßstraße 24 Elektronische Bewerbungen werden gern ebenfalls akzeptiert. Bitte verwenden Sie hierfür die Adresse bewerbung@kreis-slf.de und den Betreff Bewerbung 2017_012 Haustechniker(in) / Hausmeister(in). Alle Dokumente müssen im PDF-Format vorliegen und dürfen die Gesamtgröße von 8 Megabyte nicht überschreiten. Es kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, die in den letzten drei Jahren noch nicht in einem befristeten oder unbefristeten Arbeits-/ Dienstverhältnis mit dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt gestanden haben. Die Bewerbung von Frauen ist besonders erwünscht. Wir weisen darauf hin, dass die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden. Nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens werden die Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber/-innen vernichtet. Bitte fügen Sie deshalb den Bewerbungsunterlagen keine Originale bei. Durch die Bewerbung entstehende Kosten sowie Reisekosten für das Vorstellungsgespräch können nicht erstattet werden. Schwerbehinderte werden im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes berücksichtigt. Speiseraum eröffnet! Landrat Marko Wolfram und Maik Kowalleck, MdL und 1. Kreisbeigeordneter, eröffneten gemeinsam mit Schülern und Lehrern den erneuerten Speisesaal der Grundschule Kamsdorf. Die 150 Grundschüler feierten ihren neuen hellen Raum gebührend mit einem einstudierten Programm aus Musik und Tanz. Es ist ein Freudentag für die ganze Schulgemeinde für unsere Lehrer, Schüler, Küchenfrauen und den Förderverein, sagte Schulleiterin Sibylle Black begeistert. (Fotos: cd) Auszeichnung für Feuerwehrkamerad Bert Raabe erhält Silbernes Rettungskreuz Impressum _Uhlstädt (cd). Im Rahmen einer Fahrzeugübergabe an die Freiwillige Feuerwehr Uhlstädt zeichneten Landrat Marko Wolfram und Kreisbrandinspektor Frank Thomzyk den Kameraden Bert Raabe mit dem Silbernen Rettungskreuz aus. Bert Raabe erhält diese Auszeichnung als Anerkennung seines langjährigen ehrenamtlichen Engagements in der Gefahrenabwehr des Landkreises, so Frank Thomzyk. Der 26-jährige Uhlstädter, der seit seinem 13. Lebensjahr bei der Feuerwehr aktiv ist, arbeitet bei der Berufsfeuerwehr in Jena und engagiert sich zudem ehrenamtlich als Ausbilder in der Region. Landrat Marko Wolfram übergab der Freiwilligen Feuerwehr Uhlstädt einen Mannschaftstransportwagen und ein Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF) im Wert von insgesamt Euro. Innenstaatssekretär Udo Götze gab hierfür Euro Fördermittel dazu. Das TLF wurde im Nachgang der Sturzflutereignisse 2013 im Haselbachtal beschafft. Herausgeber: Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, vertreten durch Landrat Marko Wolfram, Schloßstraße 24, Stadt Bad Blankenburg, vertreten durch Bürgermeister Frank Persike, Markt 1, Bad Blankenburg Stadt Rudolstadt, vertreten durch Bürgermeister Jörg Reichl, Markt 7, Rudolstadt Stadt Saalfeld, vertreten durch Bürgermeister Matthias Graul, Markt 1, Für die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände oder der Gemeinden zeichnen diese selbst verantwortlich. Das Amtsblatt erscheint in der Regel einmal monatlich jeweils am zweiten Samstag. Es wird an alle erreichbaren Haushalte im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt kostenlos verteilt. Im Bedarfsfall können Einzelexemplare bei der AMK Dienstleistungs GmbH, Ludwig-Jahn-Str. 4a, Schleiz, Tel /425294, Fax: 03663/ zum Einzelpreis von 3,50 inkl. Porto u. MwSt. bezogen werden Redaktionsschluss: In der Regel 14 Tage vor Erscheinen des Amtsblattes. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt der Verlag keine Verantwortung. Rücksendung nur bei Rückporto. Verantwortlich für den Anzeigenteil & Anzeigenredaktion: AMK Dienstleistungs GmbH, GF: Manuel Metzner, Ludwig-Jahn-Str. 4a, Schleiz, Tel /425294, Fax: 03663/ Anzeigenberater: Dirk Gründlich (Tel.: 0152/ d.gruendlich@amk-info-verlag.de), Manuel Metzner (Tel.: 03663/ info@amk-info-verlag.de) Satz: Krystin Dietz, Manuel Metzner, Redakteur: Armin Fritz Verantwortlich für die kostenlose Verteilung: AMK Dienstleistungs GmbH, GF: Manuel Metzner, Ludwig-Jahn-Str. 4a, Schleiz, Tel /425294, Fax: 03663/ Die nächste Ausgabe des Amtsblattes erscheint am

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