Statuten des Kirchlichen Vereins Radio Berner Oberland (KiBeO).

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1 Statuten des Kirchlichen Vereins Radio Berner Oberland (KiBeO). Name, Sitz und Zweck Art. Name, Sitz Unter dem Namen Kirchlicher Verein Radio Berner Oberland (KiBeO) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Interlaken. Art. Zweck Der Verein bezweckt die kirchliche Beteiligung und Mitarbeit an elektronischen Regionalmedien im Sendegebiet des Radio Berner Oberland. Im Vordergrund steht die Organisation oder die eigene Erstellung von kirchlichen Radiosendungen. Er beteiligt sich am Aktienkapital der Radio Berner Oberland AG. Mitgliedschaft Art. Kollektivmitglieder Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Als Kollektivmitglieder können kirchliche Organisationen, welche in der Evangelischen Allianz oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen mitarbeiten oder dieser nahe stehen, aufgenommen werden. Über die Aufnahme von Kollektivmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Art. 4 Einzelmitglieder Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Einzelmitglieder sind Personen, die sich für die Belange und Arbeiten des KiBeO einsetzen oder die Ziele als Gönner unterstützen. Verdiente Personen kann der KiBeO zu Ehrenmitgliedern ernennen. Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endigt für Kollektiv- und Einzelmitglieder auf Jahresende durch Austritt mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder Ausschluss. Ein Ausschluss wird vorgenommen, wenn ein Kollektiv- oder Einzelmitglied den Bestrebungen des KiBeO zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

2 Art. 6 Haftung Für die Verbindlichkeiten des KiBeO haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Organisation Art. 7 Organe Die Organe des KiBeO sind: - die Mitgliederversammlung MV - der Vorstand - die Kontrollstelle Mitgliederversammlung MV Art. 8 Zusammensetzung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: - den Delegierten der Kollektivmitglieder - den Einzel- und Ehrenmitgliedern Die Kollektivmitglieder haben Anrecht auf je einen Delegierten pro Gemeindeglieder oder einen Bruchteil davon. Art. 9 ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr statt. Art. 0 ausserordentliche Mitgliederversammlung Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand, von mindestens drei Kollektivmitgliedern oder von zehn Einzelmitgliedern beantragt werden. Sie hat innert vier Monaten nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Art. Einberufung und Anträge Das Datum einer Mitgliederversammlung ist früh bekannt zu geben und wenn möglich von einer Versammlung zur andern festzulegen. Der Vorstand hat mit der Einladung ein Datum vorzuschlagen.

3 Anträge sind spätestens zwei Monate vor einer Versammlung schriftlich dem Vorstand zu unterbreiten. Die Einladung mit Traktandenliste muss drei Wochen vorher zugestellt sein. Art. Beschlussfähigkeit, qualifiziertes Mehr Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten der Kollektivmitglieder anwesend ist. Folgende Beschlüsse sind nur durch Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten der Kollektivmitglieder gültig (qualifiziertes Mehr ): - Wahlen in den Vorstand - Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Kollektivmitglieder - Aufnahme von Kollektivmitgliedern - Auflösung des Vereins (Bedarf einer /-Mehrheit, siehe Art. ) Bei Stimmengleichheit in Sachfragen ohne qualifiziertes Mehr zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt; beim qualifizierten Mehr gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen; bei Wahlen entscheidet das Los. Art. Obliegenheiten der Mitgliederversammlung Obliegenheiten der Mitgliederversammlung sind: - Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und der Vorstandsmitglieder - Wahl der Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen - Wahl der Programmkommission - Wahlvorschlag für Verwaltungsräte in der Radio Berner Oberland AG - Aufnahme von Kollektivmitgliedern - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Ausschluss von Mitgliedern - Genehmigung des Jahresberichtes - Genehmigung des Budgets - Genehmigung der Jahresrechnung - Jährliche Festsetzung der Kollektiv-Mitgliederbeiträge

4 - Kapitalbeteiligung bei juristischen Personen und deren Höhe (Stiftung, AG usw.) - Die Behandlung von Anträgen des Vorstands, der Kollektiv- und Einzelmitglieder - Beschlussfassung über Statutenänderungen Vorstand Art. 4 Zusammensetzung, Organisation In den Vorstand wählbar sind Delegierte der Kollektivmitglieder oder Einzelmitglieder. Der Vorstand hat zur Mehrheit aus Delegierten zu bestehen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er besteht aus: - Präsident/Präsidentin - Vizepräsident/Vizepräsidentin - Kassier/Kassierin - Sekretär/Sekretärin - Vertreter/Vertreterin der Programmkommission - weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen Die Führung des Sekretariats und des Kassawesens kann auch Personen übertragen werden, die nicht dem Vorstand angehören. 4 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Art. 5 Obliegenheiten des Vorstands Der Vorstand: - nimmt Einzelmitglieder auf - führt die Geschäfte des KiBeO und vertritt ihn nach aussen - vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung - erstellt die Sendekonzepte und Jahresprogramme - hält Aufsicht über allfällige Angestellte oder Beauftragte und ist deren vorgesetzte Stelle

5 - stellt Richtlinien und Reglemente auf und setzt sie in Kraft Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Fachleute oder Fachkommissionen einsetzen. Für rechtlich verbindliche Angelegenheiten zeichnet der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin mit einem anderen Vorstandsmitglied zusammen kollektiv zu zweien. Kontrollstelle Art. 6 Organisation In die Kontrollstelle wählbar sind Personen innerhalb oder ausserhalb des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisorinnen auf die Dauer von vier Jahren. Sie sind wiederwählbar. Mindestens zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen kontrollieren die Rechnungen des KiBeO und geben dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht ab. Finanzielles Art. 7 Allgemeines Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Buchhaltung umfasst im Sinne der Bestimmungen für öffentliche Körperschaften des Kantons Bern: - die Laufende Rechnung - die Bestandesrechnung und, nur bei Bedarf, eine Investitionsrechnung als Ergänzung und als Teil der Laufenden Rechnung. Art. 8 Beitrittsgelder für Kollektivmitglieder Auf die Erhebung eines Beitrittsgeldes für Kollektivmitglieder wird ab 009 verzichtet. Kollektivmitglieder, die im Mai von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, bezahlen den Jahresbeitrag ab Anfang des laufenden Jahres. Art. 9 Einnahmen Zu den Einnahmen in der Laufenden Rechnung gehören namentlich:

6 - jährliche Mitgliederbeiträge - Spenden, Zinsen, Dividenden, Verkaufserlöse und andere Leistungen Art. 0 Mitgliederbeiträge a) Einzelmitglieder Fr / Jahr b) Kollektivmitglieder Die Kollektivmitgliederbeiträge richten sich nach der Anzahl der Gemeinde-Mitglieder. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der minimale Beitrag pro Kollektivmitglied beträgt Fr / Jahr. Als Berechnungsgrundlage dienen die periodischen Erhebungen bei den Einwohnerkontrollen oder bei den Gemeinschaften direkt. Art. Beteiligungen Der KiBeO beteiligt sich an der Betriebsaktiengesellschaft Radio Berner Oberland. Schlussbestimmungen Art. Austritt, Auflösung Bei Austritt eines Mitgliedes (auch Kollektivmitglied) besteht kein Anrecht auf Rückzahlung der einbezahlten Beträge. Die Auflösung des KiBeO bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der Delegierten von Kollektivmitgliedern an der Mitgliederversammlung (vgl. Art. ). Ist bei der Auflösung Vermögen vorhanden, wird es im Verhältnis zu den Beitrittsgeldern den noch vorhandenen Kollektivmitgliedern übertragen. Das Kapital kann auch einer Nachfolgeorganisation oder einem Verein mit ähnlichen Zielsetzungen vermacht werden. Die Schluss-Mitgliederversammlung beschliesst darüber. Art. Übergangsbestimmungen Mit der Anpassung der vorliegenden Statuten durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 5. Mai 009 in Unterseen wird die Fassung der Statuten vom 5. Mai 004 ausser Kraft gesetzt. Die Fassung der vorliegenden Statuten tritt am 6. Mai 009 in Kraft. Uttigen, 5. Mai 009

7 Der Präsident: Vorstandsmitglied und Protokollführer: sig. David Pfister sig. Urs Zimmermann

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