Statuten Berner Vogelschutz (BVS)

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1 1 Name und Sitz Zugehörigkeit Zweck Mittel Statuten Berner Vogelschutz (BVS) I. Name, Zweck und Aufgaben Artikel 1 Unter dem Namen Berner Vogelschutz, (BVS) Verband für Natur- und Vogelschutz im Kanton Bern ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort seines(er) Präsidenten(in). Artikel 2 Der Berner Vogelschutz ist mit seinen Sektionen, Einzel- und Jungmitgliedern Mitglied beim Schweizer Vogelschutz (SVS) Artikel 3 Der Berner Vogelschutz bezweckt den Schutz, die Pflege und die Erweiterung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, speziell der Vogelwelt, sowie die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Kt. Bern. Artikel 4 Der Berner Vogelschutz ist bestrebt, diese Ziele zu erreichen durch: a) Zusammenarbeit, Förderung und Beratung der Sektionen und Mitglieder bei ihrer Arbeit für den Naturschutz in der Gemeinde. b) Durchführung und Unterstützung eigener kantonaler Aktionen sowie Umsetzung nationaler Programme. c) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für die Natur und Umwelt. d) Durchführung und Unterstützung der Erarbeitung von Grundlagen für einen umfassenden Vogel- und Naturschutz. e) Vermittlung von direkten und ursprünglichen Naturerlebnissen sowie von Kenntnissen über die einheimische Flora und Fauna, insbesondere der Vögel. f) Aus- und Weiterbildung von Obmännern, Feldornithologen und Exkursionsleitern. Veranstaltung von Vorträgen, Exkursionen, Kursen und Tagungen. g) Information und Öffentlichkeitsarbeit über den Vogel- und Naturschutz. h) Hinwirken auf einen nachhaltigen Gesetzesvollzug und auf den Erlass der notwendigen Rechtsgrundlagen für den Natur- und Umweltschutz. i) Vertretung der Interessen des Vogel- und Naturschutzes bei den Behörden. k) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen, insbesondere Bemühung um Legate, Unterstützungsbeiträge und Spenden. II. Mitglieder Mitglieder Aufnahme Artikel 5 Der Berner Vogelschutz besteht aus lokalen Sektionen Ehren- Einzel- und Jungmitgliedern. Als Sektionen werden Vereine und Abteilungen von Vereinen bezeichnet die in Gemeinden und Regionen des Kt. Bern Vogel- und Naturschutz betreiben. Jungmitgieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Einzelmitgied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person werden. Artikel 6 Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Aufnahme durch den Vorstand. Sektionen müssen der Anmeldung ihre Statuten und eine gültige Mitgliederliste beilegen. Abgewiesenen Bewerbern steht das Rekursrecht an die nächste ordentliche Hauptversammlung offen. Artikel 7 Die Mitglieder anerkennen die Verbandsstatuten und die von den Organen erlassenen Reglemente und Anordnungen. Artikel 8

2 2 Auszeichnungen Personen, die sich in besonderem Masse für den Natur-und Vogelschutz oder für die Verbandsaufgaben verdient gemacht haben können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgezeichnet werden. Artikel 9 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verband und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Einzelmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Austritte Streichung Artikel 10 Austrittsgesuche sind schriftlich an den (die) Präsidenten (in) zu richten und werden vom Vorstand behandelt. Austritte können, unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten auf den 31. Dezember erfolgen. Ausstehende Beträge, einschliesslich diejenigen für das laufende 3ahr, sind noch zu entrichten. Der Vorstand kann Mitglieder und Sektionen streichen welche mit ihren Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand sind und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben. III. Organisation Organe Amtsdauer HV, Termine Stimmrechte Artikel 11 Organe des Verbandes sind A) Hauptversammlung B) Vorstand C) Rechnungsrevisoren D) Kommissionen Die Hauptversammlung kann weitere Verbandsorgane schaffen. Die Amtszeit des Vorstandes, der Revisoren und der Kommissionsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ueber Annahme von Demissionen während der Amtszeit entscheidet der Vorstand. A. Hauptversammlung (HV) Artikel 12 Jährlich hat eine ordentliche Hauptversammlung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres stattzufinden. Ausserordentliche Hauptversammlungen sind durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung mit Traktandenliste hat schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Artikel 13 An der Hauptversammlung sind die Stimmrechte fol-gendermassen aufgeschlüsselt: a) Sektionen: 1-5 Mitglieder 1 Stimme 6-10 Mitglieder 2 Stimmen Mitglieder 3 Stimmen Mitglieder 4 Stimmen Mitglieder 5 Stimmen Mitglieder 6 Stimmen Mitglieder 7 Stimmen Mitglieder 8 Stimmen. jeweils pro weitere 10 Mitglieder eine Stimme. Sektionsstimmen können nicht an Sektionsfremde Personen delegiert werden. b) Jedes Ehren- Einzel- und Jungmitglied eine Stimme c) Jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. d) Jeder Revisor eine Stimme. Das Stimmrecht der Kategorien b-d kann nicht delegiert werden.

3 3 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Artikel 14 Zuständigkeit Die Hauptversammlung ist zuständig für: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Haupt-versammlung b) Genehmigung des Jahresberichtes c) Abnahme der Verbandsrechnung d) Genehmigung des Budgets e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge f) Wahl des (der) Präsidenten(in) und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der Rechnungsrevisoren g) Schaffung oder Aufhebung weitere Verbandsorgane h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Auszeichnungen i) Entscheidung über Rekurse k) Beschlussfassung über Anträge 1) Beschlussfassung über finanzielle Verpflichtungen, welche die Kompetenz des Vorstandes gemäss Art. 18 überschreiten m) Beschlussfassung über Statutenänderung und Verbands-auflösung n) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu anderen Organisationen 0) Wahl der Delegierten für den Schweizer Vogelschutz (SVS) p) Wahl des Ortes der nächsten ordentlichen Hauptver-sammlung Anträge, Frist Zusammen- Setzung Befugnisse Unterschrifts- Berechtigung Finanzkompetenz Artikel 15 Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich und mit Begründung dem (der) Präsidenten(in) einzureichen. Jeder eingereichte Antrag muss auf der Traktandenliste aufgeführt werden. B. Vorstand Artikel 16 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Präsident(in), Vizepräsident(in) Sekretär(in) und Kassier(in) und mindestens 3 weitere Mitglieder. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des(r) Präsidenten(in), selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der (die) Präsident(in) oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Seine Beschlüsse fällt er mit einfachem Mehr. Der (die) Präsident(in) stimmt nicht mit, fällt aber bei Stimmengleichheit den Entscheid. Artikel 17 Der Vorstand leitet den Verband und erledigt die laufenden Geschäfte. Er besitzt diejenigen Befugnisse welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen: Der (die) Präsident(in) oder der (die) Vicepräsident(in) oder zwei Vorstandsmitglieder gemäss besonderem Beschluss. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Entlastung Kommissionen einsetzen. Er wählt die Kommissions-mitglieder und kann für bestimmte Aufgaben weitere Arbeitsgruppen einsetzen oder Dritte beauftragen. Vorbehalten bleibt das Recht der HV gemäss Art. 14g. Artikel 18 Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets zu tätigen. C. Rechnungsrevisoren Artikel 19 Für die Prüfung der Verbandsrechnung werden 2 Rech-nungsrevisoren und 1 Stellvertreter gewählt. Sie haben der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. D. Kommissionen

4 4 Kommissionen Artikel 20 Jeder Kommission gehört mindestens ein Vorstandsmit-glied an, es amtet in der Regel als Kommissionspräsident(in). Die Tätigkeit und die Befugnisse der Kommissionen werden durch vom Vorstand zu genehmigende Reglemente festgelegt. Die Kommissionen sind dem Vorstand verantwortlich. Dieser trägt die Gesamtverantwortung gegenüber der Hauptversammlung. IV. Finanzen Verbandskasse Rechnungs- Führung Haftung Artikel 21 Einnahmen der Verbandskasse: Mitgliederbeiträge, Ueberschüsse aus der Verbandstätigkeit, freiwillige Beiträge, Spenden, Schenkungen und Legate, Beiträge des Kantons. Ausgabe der Verbandskasse: Verbandstätigkeit gemäss Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes. Artikel 22 Der (die) Kassier(in) führt die Verbandskasse. Die abgeschlossene Jahresrechnung ist dem, Vorstand bis spätestens am 15. Januar vorzulegen. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Artikel 23 Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet das Vereinsvermögen, eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen. V. Allgemeine Bestimmungen Mitteilungen Protokoll Spesen Sektionen Artikel 24 Der Vorstand veröffentlicht seine Mitteilungen auf dem Zirkularweg und über die Mitteilungen des Schweizer Vogelschutzes (SVS). Ueber die Hauptversammlung und die Sitzungen von Vorstand und Kommissionen ist ein Protokoll zu führen. Die Tätigkeit der Verbandsfunktionäre erfolgt ehrenamtlich. Spesen, die sich aus Tätigkeiten im Rahmen des Verbandszwecks ergeben, können entschädigt werden Artikel 25 Die Sektionen sind verpflichtet: a) alle Statutenänderungen dem Verband zur Genehmigung vorzulegen. b) eine übersichtliche Jahresrechnung zu führen. c) dem Verband auf Verlangen eine Abschrift der Jahresrechnung und ein Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen. VI. Schlussbestimmungen Statutenänderung Auflösung Artikel 26 Für die Statutenänderungen und die Auflösung des Verbandes ist die Hauptversammlung zuständig. Für Entscheide ist eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Artikel 27 Im Falle einer Auflösung ist das Verbandsvermögen dem Schweizer Vogelschutz (SVS) zuhanden eines neuen Berner Vogelschutzes mit ähnlichen Zielsetzungen zu hinterlegen. Wird innert zehn Jahren kein solcher Verband gegründet, fallen alle vorhandenen Mittel an den Schweizer Vogelschutz (SVS). In allen Fällen, in denen diese Statuten keine besonderen Bestimmungen enthalten, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

5 5 Inkraftsetzung Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. August 1989 angenommen und treten sofort in Kraft. Gümligen, 25. August 1989 Der Präsident Martin Müller Namens der Versammlung Die Sekretärin Theres Keller

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