Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz. Sichere und ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen.

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1 Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Sichere und ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieb LfL-Information

2 Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Sichere und ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieb Die ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln gewinnt zunehmend größere Bedeutung, gerade auch weil Verstöße gegen die Vorschriften nicht nur zu Bußgeldern führen können, sondern ggf. sogar zur Kürzung der Direktzahlungen. Bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sind zahlreiche Vorschriften aus dem Gefahrstoff-, Wasser-, Bau-, Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht sowie Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Aus dem Pflanzenschutzrecht ergibt sich lediglich eine Entsorgungspflicht für verbotene bzw. nicht mehr zulässige Pflanzenschutzmittel. In diesem Merkblatt kann nur auf die wesentlichen Vorschriften für die in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben üblichen Mengen eingegangen werden. Eine vollständige Darstellung der zahlreichen und komplizierten Regeln ist in einem Merkblatt nicht möglich. Die Hinweise entbinden den Betreiber des Lagers nicht von der Verpflichtung, die TRGS 510 (siehe Fundstellenverzeichnis Seite 14) voll umfänglich anzuwenden und insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Lagersituation durchzuführen und auf dieser Basis die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Betriebe, die an Qualitätssicherungssystemen teilnehmen, müssen oftmals höhere Anforderungen als die gesetzlich vorgeschriebenen erfüllen. Als Faustregel gilt: Je größer die eingelagerte Menge, desto mehr Vorschriften sind zu beachten. Deshalb ist es ratsam, nur so viel Pflanzenschutzmittel zu lagern wie nötig. 1 Das Wichtigste im Überblick Bereits bei der Lagerung von kleinsten Mengen gilt: Pflanzenschutzmittel müssen so gelagert werden, dass Gefährdungen für Mensch und Umwelt vermieden werden. Rund drei Viertel der Pflanzenschutzmittel sind gemäß Gefahrstoffrecht als Gefahrstoff eingestuft. Diese sind am Gefahrenpiktogramm auf der Verpackung erkennbar (siehe Seite 3). Alle Pflanzenschutzmittel gelten als wassergefährdende Stoffe. Bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sind die Unfallvorschriften immer zu beachten selbst dann, wenn die Pflanzenschutzmittel nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind. Werden Gefahrstoffe gelagert, so muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden (siehe hierzu 3.1). Pflanzenschutzmittel, die als giftig, sehr giftig, krebserzeugend (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernd (Kategorie 1 oder 2) oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder 2) eingestuft sind, sind immer unter Verschluss zu lagern. Nur fachkundige und zuverlässige (befugte) Personen dürfen Zugang haben. Siehe auch 2.2.1! GHS (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) 2008 verabschiedete das Europäische Parlament die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte, die sog. GHS-Verordnung der EU. Damit werden die bisher unterschiedlichen Einstufungen nach Transport- und Gefahrstoffrecht sowie die unterschiedlichen nationalen und regionalen Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme für Gefahrstoffe weltweit vereinheitlicht. Es wurde eine neue Kennzeichnung für gefährliche chemische Stoffe und Gemische eingeführt. Die Gefahrenpiktogramme warnen z. B. vor direkten Folgen (Vergiftung) oder langfristigen Folgen (Gesundheitsschaden). Je nach Gefahrenpotenzial werden die Piktogramme ergänzt mit dem Signalwort Gefahr oder Achtung. Hinzu kommen konkrete Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze). 2

3 Neue Gefahrenpiktogramme nach GHS Die Kennzeichnung von Gemischen dazu zählen alle Pflanzenschutzmittel mit den neuen Gefahrenpiktogrammen ist seit vorgeschrieben. Der Abverkauf von Pflanzenschutzmitteln mit den bisherigen Gefahrensymbolen ist noch bis zum erlaubt. GHS-Kürzel GHS02 GHS05 GHS06 Bezeichnung Flamme Ätzwirkung Totenkopf Piktogramm Erläuterungen GHS02 warnt z. B. vor entzündbaren, sehr entzündbaren und extrem entzündbaren Flüssigkeiten und Dämpfen. GHS05 weist auf eine Ätzwirkung auf die Haut oder eine schwere Augenschädigung oder eine korrosive Wirkung gegenüber Metallen hin. Bei großer Gefahr für die Gesundheit wird das Piktogramm durch das Wort Gefahr ergänzt. GHS06 weist auf die akute Lebensgefahr hin, die durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken entsteht. GHS 06 wird ergänzt durch das Signalwort Gefahr. GHS-Kürzel GHS07 GHS08 GHS09 Bezeichnung Ausrufezeichen Gesundheitsgefahr Umwelt Piktogramm Erläuterungen GHS07 weist auf folgende Gefahren hin: gesundheitsschädlich bei Einatmen, bei Hautkontakt oder bei Verschlucken; verursacht schwere Augenreizung oder Hautreizungen; kann die Atemwege reizen; gesundheitsschädlich bei Hautkontakt; kann allergische Hautreaktionen verursachen. Es wird ggf. ergänzt durch das Signalwort Achtung. GHS08 warnt vor großer Gesundheitsgefahr, die erst im Lauf der Zeit zum Tragen kommen kann. Hierzu zählen Organschäden, Schäden für Fruchtbarkeit und das Kind im Mutterleib, genetische Defekte oder Krebs; kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschweren verursachen. Bei schweren Schäden wird das Signalwort Gefahr, bei weniger schweren Achtung ergänzt. GHS09 weist auf eine akute oder chronische Gefährdung von Wasserorganismen hin. Es kann auch auf Schäden für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre hinweisen. Bei akuter Gefährdung wird das Piktogramm mit dem Signalwort Achtung ergänzt. 3

4 Werden giftige oder sehr giftige Mittel gelagert, ist das Lager, sofern Mitarbeiter beschäftigt werden, mit dem Warnzeichen Warnung vor giftigen Stoffen zu kennzeichnen (siehe 2.2.1). Pflanzenschutzmittel sind in einem speziellen, kühlen, gut belüfteten, trockenen und frostsicheren Lager mit widerstandsfähigen Wänden und fester Tür zu lagern. Im Lager muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Diese muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagerguts, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird. Das Lager muss ausreichend belüftet sein, wenn durch unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist. Pflanzenschutzmittel müssen auslaufsicher gelagert werden. Der Fußboden des Lagers darf keinen Ablauf haben. Die Bodenoberfläche muss versiegelt sein und die Türschwelle erhöht. Siehe auch 2.1.1! Ist der Boden des Lagerraums nicht nachweislich stoffundurchlässig, sind bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in Regalen dichte Auffangwannen unter dem Regal oder auf jedem Regalboden notwendig (Abb. 1 und 2). Abb. 1: Auffangwanne unter dem Regal Pflanzenschutzmittel nur in der Originalverpackung aufbewahren. Die Gefahrstoffkennzeichnung muss erkennbar sein. Die Pflanzenschutzmittel müssen identifizierbar sein. Pflanzenschutzmittel nicht in andere Gefäße umfüllen Verwechslungsgefahr! Angebrochene Verpackungen dicht verschließen, um ein Ausschütten oder das Austreten giftiger Dämpfe zu verhindern. Abb. 2: Auffangwanne auf dem Regalbrett Sollte eine Verpackung so beschädigt worden sein, dass umgefüllt werden muss, dann niemals ein Gefäß verwenden, das auch für Lebensmittel und Getränke benutzt wird. Das neue Gefäß sollte aus Gründen der Beständigkeit aus demselben Material bestehen wie das ursprüngliche. Auf dem neuen Gefäß ist deutlich zu kennzeichnen, dass ein Pflanzenschutzmittel abgefüllt ist. Pflanzenschutzmittel immer außer Reichweite von Kindern lagern. Essen, Trinken und Rauchen ist in jedem Gefahrstofflager verboten! Pflanzenschutzmittel nicht mit Lebens-, Futter- oder Arzneimitteln zusammen lagern, auch nicht in Wohnungen oder Viehställen und daran angrenzenden Räumen! Gefahrstoffe dürfen nicht an Orten gelagert werden, wo dies zur Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann. Dazu zählen Treppen, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten, enge Höfe sowie Pausen- und Sanitärräume. Schutzkleidung (Schürze, Stiefel, Handschuhe, Augenschutz) und sonstige Hilfsmittel (z. B. Augenspülflasche) sind bereitzuhalten. Das Lager sowie die gelagerten Behälter und Verpackungen sind regelmäßig, z. B. monatlich, zu überprüfen. 4

5 Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass freiwerdende Stoffe erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können. Für den Fall, dass Pflanzenschutzmittel auslaufen, müssen saugfähiges Material (Abb. 3), z. B. Chemikalien-Bindemittel, und Sammelbehälter bereitstehen. Es müssen genügend Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Siehe hierzu 2.2.5! Abb. 3: Bindemittel und Feuerlöscher Bei der Zusammenlagerung von verschiedenen Gefahrstoffen sind die Auflagen der TRGS 510 (vgl. Fundstellenverzeichnis) zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen zu erfüllen. NICHT zusammen gelagert werden dürfen beispielsweise ammoniumnitrathaltige Dünger mit giftigen Pflanzenschutzmitteln. Pflanzenschutzmittel, die verboten sind, oder die einen Wirkstoff enthalten, der auf EU- Ebene nicht genehmigt wurde, bzw. dessen Genehmigung aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen. Anzeigepflicht: Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln muss der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden. Ausnahme: Für ein Lager außerhalb eines Wasserschutzgebiets gilt dies erst ab 200 l bzw. kg Lagermenge. In Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten werden an ein Lager höhere Anforderungen gestellt. Auch die ggf. zusätzlichen Regelungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten! Fragen rund um Pflanzenschutzmittellagerung und Gewässerschutz sind an die örtlich zuständige fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt zu richten. Sind Beschäftigte mit der Lagerung befasst, sind schriftliche, stoffbezogene Betriebsanweisungen, in denen auf die Gefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen und auf erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln hingewiesen wird, zu erstellen und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Außerdem sind die Beschäftigten anhand der schriftlichen Betriebsanweisung und weiterer Unterlagen angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Diese mündliche Unterweisung soll durch den betrieblichen Vorgesetzten erfolgen und muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Die Teilnahme an der Unterweisung soll von den Beschäftigten durch Unterschrift bestätigt werden. Feste Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern, dass Wasser und andere Flüssigkeiten nicht hinzu gelangen können. Dies gilt als erfüllt, wenn die festen wassergefährdenden Stoffe z. B. in witterungsbeständigen, bruchsicheren, verschlossenen Behältern gelagert werden oder in geschlossenen Lagerräumen, die eine undurchlässige Bodenfläche (Beton oder Asphalt) aufweisen. Flüssige Pflanzenschutzmittel sollen nur in den Originalbehältern gelagert werden. Sie gelten als beständig, bruchsicher und dicht. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangvorrichtung gestellt werden. Als Auffangvorrichtungen können zugelassene Auffangwannen oder betonierte Auffangräume mit zugelassenen Beschichtungen oder Auskleidungen, die beständig und undurchlässig sind, verwendet werden. Die Auffangvorrichtung muss i. d. R. 10 % des Gesamtlagervolumens, wenigstens aber den Rauminhalt des größten Behälters aufnehmen können. Achtung: In Wasserschutzgebieten muss die Auffangvorrichtung immer das gesamte gelagerte Volumen aufnehmen können! 5

6 2 Spezielle Vorschriften für Pflanzenschutzmittellager je nach Art und Menge der gelagerten Pflanzenschutzmittel Welche Vorschriften einzuhalten sind, hängt von Art und Menge der eingelagerten Pflanzenschutzmittel ab. Dabei werden deren Stoffeigenschaften Wassergefährdung und Gefährlichkeit (z. B. toxisch und/oder brennbar ) berücksichtigt. 2.1 Wassergefährdung Pflanzenschutzmittel sind als wassergefährdende, meist sogar als stark wassergefährdende Stoffe eingestuft. Um dies nicht für jedes Pflanzenschutzmittel immer wieder aktuell klären zu müssen, wird empfohlen, alle Pflanzenschutzmittel so zu lagern, als wären sie in Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3 = stark wassergefährdend) eingestuft Grundsätzliche Anforderungen Die wichtigsten Auflagen, die sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) ergeben, können anhand von Tab. 1 und 2 ermittelt werden. Folgende Vorschriften der VAwS gelten für ein Pflanzenschutzmittellager zusätzlich zu den unter 1 Das Wichtigste im Überblick genannten: Es muss so beschaffen sein und betrieben werden, dass Pflanzenschutzmittel nicht austreten können. D. h., es muss dicht sein und darf keinen Ablauf haben (Abb. 4). Es muss gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Pflanzenschutzmittel-Lagerschränke auch standsicher sein. müssen Es müssen die jeweils geltenden Normen, Richtlinien bzw. Zulassungen der Anlagenteile eingehalten werden, z. B. die Anforderungen an undurchlässige Böden oder die Ausführung von Auffangwannen. Dies wird durch ein Ü-Zeichen (siehe dazu Begriffserklärungen) auf dem Bauprodukt bestätigt. Undichtheiten müssen schnell erkennbar sein. Austretende Pflanzenschutzmittel müssen schnell und zuverlässig zurückgehalten, verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die im Schadensfall anfallenden Stoffe, die mit Pflanzenschutzmitteln verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Bei Pflanzenschutzmittellagermengen von mehr als 200 kg bzw. l ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten (siehe Begriffsdefinitionen). In Wasserschutzgebieten gilt dies bereits bei einer Lagermenge von über 100 l bzw. kg. Außerdem besteht eine Prüfpflicht für ein Pflanzenschutzmittellager in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe (Tab. 3). Abb. 4: Ein Ablauf im Boden ist verboten! Meldepflicht bei Leckage Wenn eine nicht unbedenkliche Menge an Pflanzenschutzmitteln aus einem Lager ausgetreten ist und die Gefahr besteht, dass sie in ein Gewässer oder das Grundwasser gelangen kann, muss dies der Kreisverwaltungsbehörde oder Polizei gemeldet werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die ausgelaufene Flüssigkeit nicht mehr durch Aufnehmen mit Bindemittel beseitigt werden kann und diese bereits in den Boden oder die Kanalisation eingedrungen ist. Eine nicht erfolgte Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden. 6

7 Die Lagermenge bestimmt den Umfang der einzuhaltenden wasserschutzrechtlichen Auflagen Gefährdungsstufen und ihre Umsetzung Die Gefährdungsstufen A bis D (Tab. 1) ergeben sich aus der Menge der gelagerten Mittel und aus der für Pflanzenschutzmittel festgelegten Wassergefährdungsklasse WGK 3. Die Gefährdungsstufe und der Standort des Lagers bestimmen die Anforderungen, die vom Betreiber einzuhalten sind (Tab. 2 und 3). Tab. 1: Ermittlung der Gefährdungsstufe von Pflanzenschutzmitteln Volumen in Liter (l) bzw. Masse in Kilogramm (kg) bis 100 über 100 bis über bis über Gefährdungsstufe A B C D Tab. 2: Pflichten, die der Lagerbetreiber in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe erfüllen muss Wasserschutzrechtliche Anforderungen an das Pflanzenschutzmittellager Gefährdungsstufe A B C D Die Anlagenverordnung (VAwS) ist zu beachten. 1) 2) Eignungsfeststellung oder zugelassene Anlagenteile (z. B. bei Auffangwannen, Fußbodenbeschichtung) Das Pflanzenschutzmittellager ist der Kreisverwaltungsbehörde vor Errichtung anzuzeigen 1) 2) 1) 2) 1) Gilt generell für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Wasserschutzgebieten (WSG). 2) Außerhalb von WSG gilt dies für die oberirdische Lagerung von mehr als 200 l bzw. kg PSM. Tab. 3: Prüfpflicht für das Pflanzenschutzmittellager in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe Prüfung des Pflanzenschutzmittellagers durch Sachverständige ( 19 VAwS) *) Flüssige Pflanzenschutzmittel oberirdische Lageranlagen oberirdische Lageranlagen in Wasserschutzgebieten oberirdische Lageranlagen in Überschwemmungsgebieten Feste Pflanzenschutzmittel oberirdische Lageranlagen oberirdische Lageranlagen in Wasserschutzgebieten Gefährdungsstufe A B C D **) Für ein Pflanzenschutzmittellager besteht in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe eine Prüfpflicht. In diesem Fall muss der Lagerbetreiber die Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen und bei Stilllegung durch Sachverständige durchführen lassen. *) Davon abweichend kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auch andere Prüfpflichten festlegen. **) Werden in Überschwemmungsgebieten mehr als 200 l PSM gelagert, ist die Lageranlage vor Inbetriebnahme, bei jeder wesentlichen Änderung sowie bei neuen Überschwemmungsgebieten innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung bzw. Festsetzung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei mehr als l PSM ist das Lager zusätzlich alle 5 Jahre wiederkehrend prüfen zu lassen. 7

8 2.2 Gefährlichkeit Pflanzenschutzmittel können z. B. gewässergefährdend, toxisch oder entzündbar sein. Derzeit sind beispielsweise für die Anwendung in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen rd. ein Dutzend Pflanzenschutzmittel zugelassen, die mit GHS06 (= Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnet sind. Die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie der Umwelt muss bei der Lagerung von Gefahrstoffen und dazu zählen Pflanzenschutzmittel ausgeschlossen oder auf ein Minimum reduziert werden. Die grundsätzlichen Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510, die für Pflanzenschutzmittel zutreffen, sind bereits unter 1 Das Wichtigste im Überblick dargestellt. Mit der TRGS 510 wurden für jede Gefahrstoffeigenschaft zwei Mengenschwellen festgelegt, ab welcher besondere bzw. zusätzliche Auflagen bei der Lagerung zu erfüllen sind. Bei der Berechnung der Mengenschwellen ist zu berücksichtigen, dass ein und dasselbe Mittel nach der TRGS-Einstufungstabelle z. B. in zwei Gefahrstoff-Klassen eingestuft sein kann und deshalb die Mengenschwellen beider Klassen beachtet werden müssen! Für die Lagerung von Mengen, die über der jeweiligen oberen Mengenschwelle liegen, bestehen konkrete Vorgaben. Bei der Lagerung von Mengen, die über der jeweiligen unteren und gleichzeitig noch unter der jeweiligen oberen Mengenschwelle liegen, muss der Lagerbetreiber anhand der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Maßnahmen zu treffen sind. Gefahrstoff ist nicht gleich Gefahrstoff! Deshalb dürfen manche Gefahrstoffe auch nicht zusammen gelagert werden oder nur unter besonderen Bedingungen. Mehr zur Zusammenlagerung von Pflanzenschutzmitteln unter 2.2.6! Vorschriften für die Lagerung von akut toxischen Pflanzenschutzmitteln Für die Lagerung von mehr als 200 kg akut toxischer Gefahrstoffe (gekennzeichnet mit einem der H-Sätze H300, H301, H310, H311, H330 oder H331 bzw. der R-Sätze R23 bis R28) gelten folgende zusätzliche Regelungen. Bei Lagermengen unter 200 kg sind Maßnahmen entsprechend den Erfordernissen zu ergreifen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. 8 Giftige und sehr giftige Gefahrstoffe sind immer d. h. unabhängig von der gelagerten Menge! unter Verschluss zu lagern, sodass nur befugte Personen Zugang haben. Dies kann u. a. durch Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank oder in einem abschließbaren Raum erfüllt werden. Werden diese Pflanzenschutzmittel in einem Lager aufbewahrt, so muss auf der Tür das Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten deutlich erkennbar und dauerhaft hinweisen (Abb. 5). Abb. 5: Lagerkennzeichnung gemäß ASR A1.3: D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten Werden toxische Mittel gelagert, ist das Lager, sofern Mitarbeiter beschäftigt werden, zusätzlich mit dem Warnzeichen Warnung vor giftigen Stoffen gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen (Abb. 6). Abb. 6: Lagerkennzeichnung W016 Warnung vor giftigen Stoffen Der Auffangraum muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe des Auffangraums sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt. Der Auffangraum sollte mindestens den Inhalt des größten gelagerten Gefäßes fassen können. Er muss aus solchen Materialien bestehen, die beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten keine Gefährdung hervorrufen. Der Lagerraum in Gebäuden muss durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abgetrennt sein.

9 2.2.2 Spezielle Vorschriften für die Lagerung entzündbarer flüssiger Pflanzenschutzmittel Rund zwei Dutzend Profi-Pflanzenschutzmittel zählen zu den entzündbaren Flüssigkeiten. Für die Lagerung von mehr als 200 kg extrem bzw. leicht entzündlicher Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224 oder H225 bzw. R11 oder R12) oder von mehr als kg entzündbarer Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H226 bzw. R10) gelten folgende zusätzliche Regelungen. Bei Lagermengen unter der jeweiligen Mengenschwelle sind Maßnahmen entsprechend den Erfordernissen zu ergreifen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Nur befugte Personen dürfen Zugang zum Lager haben. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten deutlich und dauerhaft hinzuweisen (Abb. 5). Der Auffangraum muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Er muss auch aus solchen Materialien bestehen, die beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten keine Gefährdung hervorrufen. Der Auffangraum muss (bei Lagergesamtfassungsvermögen bis 100 m 3 ) 10 % des Rauminhalts aller im Auffangraum gelagerten Behälter fassen, wenigstens den Rauminhalt des größten gelagerten Gefäßes. Lagerräume müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Wände, Decken und Türen des Lagers müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Lagerräume mit einer Lagermenge bis kg müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten), bei mehr als kg feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) abgetrennt sein. Lager dürfen nicht an Wohn- und Beherbergungsräume grenzen. Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben. Fußböden müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Lagerbehälter müssen in Auffangräumen aufgestellt sein. Auffangräume müssen gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein. Sie müssen auch für die erwartete Dauer bis zur Beseitigung eines Leckageproblems (auch im Brandfall) flüssigkeitsundurchlässig sein. Werden brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten über 60 C bis 100 C zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten gelagert, so sind diese Mengen mit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dabei sind 5 kg brennbare Flüssigkeiten entsprechend 1 kg entzündbare Flüssigkeiten zu betrachten. Bereiche, in denen über 200 kg hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche flüssige Gefahrstoffe (H224, H225 oder H226 bzw. R12, R11 oder R10), gelagert werden, sind gemäß ASR A1.3 mit dem Warnzeichen W021 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen zu kennzeichnen (Abb. 7). Abb. 7: Lagerkennzeichnung: W021 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen Spezielle Vorschriften für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen (z. B. in einer Werkstatt) Die sicherheitstechnischen Anforderungen an feuerhemmende Sicherheitsschränke gelten als erfüllt, wenn sie die Anforderungen der EN erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten aufweisen (Abb. 8). Alternativ können vorhandene Sicherheitsschränke nach DIN mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 20 Minuten weiterhin betrieben werden (Bestandsschutz). Werden Mitarbeiter beschäftigt, so ist mit den Angaben aus der Information des Sicherheitsschrankherstellers eine Betriebsanweisung zur Lagerung im Sicherheitsschrank zu erstellen, anhand derer die Mitarbeiter zu unterweisen sind. 9

10 1) Telefonnummern von Feuerwehr, Arzt, Rettungsdienst, Krankenhaus, Krankentransport und Polizei; 2) Telefonnummern des Betriebsleiters und sonstiger verantwortlicher Personen; 3) Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der Belegschaft, Abschalten von Strom/Energie, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen und zur Brandbekämpfung. Feuerwehreinsatzpläne sind in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden zu erstellen. Abb. 8: Beispiel Lagerschrank, geeignet für entzündbare Pflanzenschutzmittel, mit abschließbarem Fach für giftige Mittel Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall Für den Leckage- oder Brandfall sind gemäß TRGS 510 umfangreiche stoffspezifische Informationen für die Einsatzkräfte bereitzuhalten. Dazu zählen neben den Sicherheitsdatenblättern auch Anweisungen für die im Leckagefall zu ergreifenden Maßnahmen bzw. Hilfeleistungen sowie für die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, incl. Hinweise über die Wahl der richtigen Feuerlöscher bzw. Löschmittel, und nicht zuletzt auch die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um Umweltschäden zu vermeiden. Ein Alarmplan mit Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörungen und Produktaustritt/Leckage ist zu erstellen. Dieser ist an gut zugänglichen Stellen im und in der Nähe des Lagers auszuhängen. Der Alarmplan muss folgende Angaben enthalten: Zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz bei der Lagerung von brennbaren Gefahrstoffen (fest, flüssig und gasförmig) Folgende Regelungen gelten bei der Lagerung von Gefahrstoffen, die brennbar sind, ab einer Menge von mehr als 200 kg. Werden ausschließlich Flüssigkeiten gekennzeichnet mit H226 bzw. R10 gelagert, so beträgt die Mengenschwelle kg. Auch hier gilt, dass der Betriebsleiter aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen muss, welche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen unter der Schwelle von 200 bzw kg notwendig sind. Maßnahmen zum Brandschutz sind auch dann zu treffen, wenn zwar keine brennbaren Gefahrstoffe gelagert werden, aber Brandgefahr durch die Verpackungen der Pflanzenschutzmittel oder Brandgefahr von außen besteht. Beispiele für solche Gefahrstoffe sind entzündbare Pflanzenschutzmittel (z. B. mit Kennzeichnung H224, H225 oder H226 bzw. R10, R11 oder R12), Wühlmausbekämpfungsmittel, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Kennzeichnung H 260, H261 bzw. R15), aber auch brennbare Stoffe, wie Papier, Holz und Polystyrol. Der bauliche Brandschutz ist hinsichtlich Art und Umfang nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen festzulegen. Es werden besondere Anforderungen gestellt an Türen und Tore (ASR A1.7), Fluchtwege (ASR A2.3), Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und Feuerlöscheinrichtungen. Außerdem müssen eine ausreichende Löschwassermenge und ggf. spezielle Löschmittel zur Verfügung stehen. Werden Pflanzenschutzmittel gelagert, die im Brandfall nicht mit Wasser in Berührung kommen dürfen, so ist am Lager das Verbotszeichen Mit Wasser löschen verboten anzubringen. Hierzu zählen Wühlmausbekämpfungsmittel auf Phosphid- oder Carbid-Basis.

11 Feuerlöscher: Arbeitsstätten und dazu zählen auch Lagerräume müssen je nach Abmessung und Nutzung sowie Brandgefährdung durch die vorhandenen Materialien mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein. Die Anzahl und die Eignung muss gemäß Arbeitsstättenverordnung vom Betriebsleiter aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung anhand der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände selbst festgelegt und dokumentiert werden. Hilfreich ist hier ein Blick in das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Pflanzenschutzmittels. Beispielsweise ist im Sicherheitsdatenblatt eines phosphidhaltigen Wühlmausbekämpfungsmittels angegeben: Geeignete Löschmittel: trockener Sand, Feuerlöscher Brandklasse C, trockenes Kohlendioxid; ungeeignete Löschmittel: Wasser, Schaum. Im Brandfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen Pflanzenschutzmitteln verunreinigt sein kann, muss gemäß Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRl) zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Es darf nicht in Oberflächengewässer oder das Grundwasser gelangen. Ob eine Löschwasserrückhalteanlage erforderlich ist und wie diese auszuführen und zu bemessen ist, ist in der LöRüRl geregelt. Sie ist nicht vorgeschrieben, wenn je Lagerabschnitt weniger als 1 t wassergefährdender Stoffe der WGK 3 gelagert werden Besondere Anforderungen an die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen Für die Lagerung von Gefahrstoffen mit verschiedenen Eigenschaften gilt gemäß TRGS 510: Sie dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Erhöhung der Gefährdung entsteht. Um festzustellen, welche Zusammenlagerungsmöglichkeiten bestehen, werden die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt. Die Zuordnung eines Pflanzenschutzmittels muss der Lagerbetreiber nach dem in Anlage 4 der TRGS 510 aufgeführten Verfahren selbst durchführen. Wichtig: Pflanzenschutzmittel können mehrere Eigenschaften (z. B. toxisch oder brennbar) 11 besitzen; dies ist bei der Ermittlung der jeweiligen Schwellen für die Zusammenlagerung zu berücksichtigen. Ob die verschiedenen Pflanzenschutzmittel zusammen gelagert werden dürfen, die Zusammenlagerung nur beschränkt möglich oder sogar eine Separatlagerung erforderlich ist, muss der Lagerbetreiber anhand der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 unter den betrieblichen Gegebenheiten entscheiden. So dürfen giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel nicht mit ammoniumnitrathaltigen Düngern zusammengelagert werden. Entzündbare flüssige Pflanzenschutzmittel (gekennzeichnet z. B. mit H226 bzw. R10) dürfen nicht zusammen gelagert werden mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden dazu zählen einige Wühlmausbekämpfungsmittel, ammoniumnitrathaltigen Düngern, Materialien, die zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beitragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe außer sie bilden bei Lagerung und Transport eine Einheit mit den Pflanzenschutzmittelbehältern oder nichtbrennbaren akut toxischen Pflanzenschutzmitteln (akut toxisch Kategorie 1 und 2 = sehr giftige Gefahrstoffe). Entzündbare flüssige Pflanzenschutzmittel (gekennzeichnet z. B. mit H226 bzw. R10) dürfen mit nichtbrennbaren giftigen (akut toxisch Kategorie 3) Pflanzenschutzmitteln nur zusammen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner wesentlichen Gefahrenerhöhung kommt. Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln der TRGS 510 sind nur zulässig, wenn z. B. insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse und dabei keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist Kleinmengenregelung Für die Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen Mengen bestehen z. B. keine so hohen Auflagen für den baulichen Brandschutz oder hinsichtlich der organisatorischen Vorkehrungen für Betriebsstörungen. Allerdings gilt dies nur, falls anhand der Gefährdungsbeurteilung keine

12 besonderen Gefährdungen ermittelt wurden, wie z. B. mögliche gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe miteinander oder mögliche Ansammlungen von Gasen z. B. in Kellerräumen. Wie groß die verschiedenen Kleinmengen sind, ist in der TRGS 510 festgelegt (Auszug siehe Tab. 4). Die Mengenschwelle ist abhängig von der Art des Gefahrstoffs. So gelten für akut toxische Gefahrstoffe andere Werte wie für entzündbare Flüssigkeiten. Im Gefahrstoffbereich ist es bei Kleinmengen erlaubt, dass diese außerhalb von speziellen Lagern oder Gefahrstoffschränken gelagert werden, sofern die allgemeinen sowie ggf. weiteren Schutzmaßnahmen eingehalten werden. So dürfen auch Kleinmengen nicht in Treppenräumen oder in Flucht- und Rettungswegen gelagert werden. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten gelagerten Gefäßes aufnehmen kann. Bei entzündbaren Flüssigkeiten darf der einzelne unzerbrechliche Behälter max. 10 l fassen. Und auch bei der Kleinmengenregelung gilt: Giftige und sehr giftige Gefahrstoffe sowie krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe (der Kat. 1 oder 2) sind unter Verschluss zu lagern. Nur befugte Personen dürfen Zugang haben! Werden die Kleinmengen überschritten ist die Lagerung nur noch in entsprechenden Lagerräumen oder Gefahrstoffschränken erlaubt. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten. Falls sogar die in Tab. 4 Spalte 5 genannten Werte überschritten werden, werden je nach Gefahrenart zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, die z. B. den Brandschutz betreffen. Tab. 4: Auszug der wichtigsten Festlegungen aus Tabelle 1 der TRGS 510 Einstufung/ Eigenschaft Gefahrenhinweis nach CLPVO R-Satz nach EG-RL Allgemeine Schutzmaßnahmen der TRGS 510 Nr. 4.2 sind einzuhalten Zusätzliche, spezielle Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510 sind einzuhalten Der Lagerbetreiber legt die zusätzlichen Maßnahmen auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung fest Achtung! Nachfolgend sind nur einige Beispiele aus Tabelle 1 der TRGS 510 aufgeführt. Die Vorschriften für Gefahrstoffe mit anderen Eigenschaften müssen in der TRGS 510 nachgesehen werden! Akut toxische Gefahrstoffe Karzinogene und keimzellmutagene Gefahrstoffe Entzündbare flüssige Gefahrstoffe Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind usw. H300, H301, H310, H311, H330 od. H331 a) H340, H350, H350i R23 bis R28 R45, R46, R49 bis 50 kg bis 50 kg ab 200 kg ab 200 kg H226 1 R10 bis 100 kg ab kg; H260, H261 R15 bis 200 kg ab 200 kg von 50 bis 200 kg von 50 bis 200 kg von 100 bis kg (entfällt, da nur eine Mengenschwelle) a) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber diejenigen Stoffe und Gemische, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen sind, für die Festlegung von Schutzmaßnahmen für akut toxische Stoffe außer Betracht lassen. 1 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 C kann auf die Festlegung von ergänzenden/zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die Anforderungen der TRGS 510 Nummer 4 hinaus gemäß Nummer 3 der TRGS 510 im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu. 12

13 3 Spezielle Vorschriften für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Arbeitsschutzrecht, insbesondere wenn Mitarbeiter beschäftigt werden Im Arbeitsrecht wird klargestellt, dass der Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für die Mitarbeiter trägt, gerade wenn es sich um den Umgang mit Gefahrstoffen handelt. Er muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Mitarbeiter vor diesen Gefahren zu schützen. Dazu muss er ein Gefahrstoffverzeichnis führen sowie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus entsprechende Vorsorgemaßnahmen ableiten. 3.1 Gefahrstoffverzeichnis Jeder Arbeitgeber (Betrieb mit Fremdarbeitskräften) muss aufgrund der Gefahrstoffverordnung ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Die Sicherheitsdatenblätter müssen vorliegen und allen Beschäftigten zugänglich sein. Auch Familienbetriebe sollten im eigenen Interesse ein solches Gefahrstoffverzeichnis führen. Denn die Pflanzenschutzmittellagerliste gibt einen schnellen Überblick über die im Lager vorhandenen Pflanzenschutzmittel. Wichtig ist diese Übersicht auch, weil in Abhängigkeit von den Eigenschaften der gelagerten Pflanzenschutzmittel besondere Anforderungen an die Lagerung gestellt werden. 3.2 Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Die wichtigsten Informationsquellen hierfür sind die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und die aktuellen Sicherheitsdatenblätter. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen. Gemäß 2 der Gefahrstoffverordnung müssen auch Betriebsleiter ohne Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, die TRGS 400 beachten, um die notwendigen 13 Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten bzw. gelagerten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Maßnahmen zum Schutz Dritter festlegen zu können. Außerdem wird Betriebsleitern ohne Beschäftigte empfohlen, anhand dieser TRGS Maßnahmen für die persönliche Sicherheit und den Schutz der eigenen Gesundheit zu treffen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten wichtige Vorsorgemaßnahmen durchführen. Dazu zählen das Erstellen einer Betriebsanweisung z. B. für das Pflanzenschutzmittellager und die Unterweisung der Mitarbeiter, insbesondere wenn es sich um Auszubildende handelt. Werden Betriebsanweisungen durch mehrere Rechtsvorschriften gefordert, so können die Anforderungen in einer verständlichen Betriebsanweisung für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit zusammengefasst werden. Mögliche Ausnahmen sowie Hilfestellung beim Erstellen der Betriebsanweisung findet der Lagerbetreiber in der TRGS 555. Eine Betriebsanweisung muss arbeitsplatzund tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie vor Brand- und Explosionsgefahren und zum Schutz der Umwelt aufzeigen. Eine Betriebsanweisung muss für die Arbeitnehmer verständlich sein. Für Beschäftige, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, ist die Betriebsanweisung auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle der Arbeitsstätte allen Betroffenen zugänglich zu machen. Die Betriebsanweisung ist in regelmäßigen Abständen auf Aktualität zu prüfen.

14 Hinweise zum Erstellen der Betriebsanweisung Pflanzenschutzmittellager Die Betriebsanweisung Pflanzenschutzmittellager muss gemäß TRGS 555 folgende Inhalte umfassen: 1. Arbeitsbereich und Tätigkeit 2. Gefahrstoffe (Bezeichnung) 3. Gefahren für Mensch und Umwelt, z. B. Hinweis auf giftige oder entzündbare Pflanzenschutzmittel (siehe H-Sätze auf der Verpackung) 4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, z. B. nicht essen, trinken oder rauchen im Lager oder Schutzhandschuhe tragen; zusätzlich sind Gefahrenpiktogramme abzubilden 5. Verhalten im Gefahrenfall, z. B. Angabe von geeigneten und nicht geeigneten Löschmitteln 6. Erste Hilfe, z. B. Angabe von Ersthelfer und Notrufnummer 7. sachgerechte Entsorgungshinweise, z. B ausgelaufene Pflanzenschutzmittel mit Bindemittel aufnehmen und sachgerecht entsorgen. Die notwendigen Informationen können den Sicherheitsdatenblättern der Pflanzenschutzmittel entnommen werden. Diese sind beim Handel und auch im Internet kostenlos erhältlich. 4 Entsorgungspflicht für verbotene und nicht mehr zulässige Pflanzenschutzmittel Das Pflanzenschutzmittellager ist regelmäßig darauf hin zu überprüfen, ob dort noch Pflanzenschutzmittel gelagert werden, deren Anwendung vollständig verboten ist, oder die einen Wirkstoff enthalten, der auf EU- Ebene nicht genehmigt wurde, bzw. dessen Genehmigung nicht erneuert oder aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist abgelaufen ist. Diese Pflanzenschutzmittel sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unverzüglich zu beseitigen. Fundstellenverzeichnis: Arbeitsstättenverordnung; ArbStättV; Verordnung über Arbeitsstätten Bayerische Anlagenverordnung; VAwS; Bayerische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Gefahrstoffverordnung; GefStoffV; Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen Pflanzenschutzgesetz; PflSchG; Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe; LöRüRl Sicherheitsdatenblätter Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 Türen und Tore Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Fluchtund Rettungsplan TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 510: Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 555: Technische Regeln für Gefahrstoffe Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten Wasserhaushaltsgesetz; WHG; Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Abkürzungen: ASR Techn. Regel für Arbeitsstätten; Arbeitsstättenregel EN Europäische Norm über die Anforderungen an Sicherheitsschränke zur GHS Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien LöRüRl Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe PSM H-Sätze TRGS VAwS WGK WSG WHG Pflanzenschutzmittel hazard statements (engl.) = Gefahrenhinweise Technische Regeln für Gefahrstoffe Bayer. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Wassergefährdungsklasse Wasserschutzgebiet Wasserhaushaltsgesetz 14

15 Begriffsdefinitionen Alarmplan Schriftlich festgelegter Plan, welche Maßnahmen im Störfall oder bei einem Unfall zu veranlassen sind. Der Alarmplan ist außerhalb, aber ganz in der Nähe des Pflanzenschutzmittellagers anzubringen. Insbesondere müssen die Notrufnummern, z. B. von Polizei, Feuerwehr und den Giftnotrufzentralen in München bzw. Nürnberg, deutlich lesbar und unverwischbar vermerkt sein (siehe auch Nr ). Anzeigepflicht(en) Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten muss der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden. Außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt dies erst bei der Lagerung von mehr als 200 l. Wenn eine Menge an Pflanzenschutzmitteln ausgelaufen ist, die nicht mehr durch Bindemittel aufgenommen werden kann, und wenn die Gefahr der Gewässerverschmutzung besteht, ist dies bei der Kreisverwaltungsbehörde oder der Polizei zu melden. Betriebsanweisung Eine übersichtliche Darstellung leicht verständlicher Anweisungen in schriftlicher Form, die sichere Arbeitsabläufe während der Arbeit und wirksame Maßnahmen für den Störfall oder Unfall festlegt. Sie muss dauerhaft gut leserlich sein und in der Nähe des Pflanzenschutzmittellagers angebracht werden (siehe auch Nr. 3.2). Gefahrstoffe Von ihnen können Schäden für Mensch und Umwelt ausgehen. Sie weisen eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften auf: explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, umweltgefährlich. Instandhaltungsplan Liste, welche die regelmäßig oder zu besonderen Terminen erforderlichen Instandhaltungsund Wartungsmaßnahmen aufführt und der Dokumentation der Durchführung dient. Lager (gemäß TRGS 510) Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. Lagermenge Die Lagermenge ist die Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffs. Die Gesamtlagermenge ist die Summe der Lagermenge der Stoffe. Lagern (gemäß Gefahrstoffverordnung) Das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere, einschließlich der Bereitstellung zur Beförderung, wenn dies länger als 24 Stunden andauert. Oberirdische Lager Lager, die nicht vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Ein Lager in einem leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Raum (Keller) gilt als oberirdisches Lager. Überwachungsplan Übersichtsplan, in dem die betrieblichen Überwachungsmaßnahmen festgelegt sind und die Durchführung dokumentiert wird, z. B. die monatliche Sichtkontrolle. Ü-Zeichen Übereinstimmungszeichen; Bauprodukte, wie z. B. Auffangwannen, die den technischen Baubestimmungen der Länder entsprechen, dürfen so gekennzeichnet werden. Damit wird die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den geltenden Normen, Richtlinien bzw. den bauaufsichtlichen Zulassungen bestätigt. Wassergefährdende Stoffe Nach 62 WHG sind dies feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Darunter fallen z. B.: Säuren, Laugen, Gifte, Mineralöle und Mineralölprodukte, wie Heizöl und Dieselkraftstoff, oder Jauche, Gülle und Silagesickersäfte. Wassergefährdungsklassen (WGK) Wassergefährdende Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit für Wasser in drei Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Wassergefährdungsklasse drei steht für das höchste Wassergefährdungspotenzial. Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt, Container, Sicherheitsschrank oder Auffangraum befinden. 15

16 Zuständige Stelle bei Fragen zu: Wasserschutz: Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft am Landratsamt Gefahrstoffrecht: Gewerbeaufsichtsamt Unfallverhütung: Berufsgenossenschaft Weitere Informationsquellen: Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt Anforderungen an die oberirdische Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) bis l bzw. kg in geschlossenen Räumen Haftungsausschluss Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Vorschriften mit umfangreichen Bestimmungen geregelt. In diesem Merkblatt können nur die wesentlichen Themen präsentiert werden. Selbstverständlich gelten die in dieser Broschüre nicht aufgeführten Vorschriften uneingeschränkt. Es wird keine Gewähr für die Aktualität und Vollständigkeit der in dieser Zusammenstellung enthaltenen Informationen übernommen, da sich die Vorschriften laufend ändern. Verbindlich sind die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und Vorschriften. Die Hinweise entbinden den Betreiber des Lagers nicht von der Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Lagersituation durchzuführen und darauf basierend die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Der Freistaat Bayern und seine Bediensteten haften nicht für Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Merkblatt entstehen. Impressum Herausgeber: Redaktion: Autor: Fotos: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Vöttinger Straße 38, Freising-Weihenstephan Internet: Institut für Pflanzenschutz Lange Point 10, Freising-Weihenstephan Pflanzenschutz@LfL.bayern.de Telefon: Jakob Maier Titelbild sowie Abb. 2, 3 und 4: J. Maier; Abb. 1: H.-P. Oetelshofen; Abb. 8: Lacont Werksfoto 1. Auflage: Dezember 2016 Druck: Onlineprinters GmbH, Neustadt a. d. Aisch LfL 16

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