02/2017 Der Fall New Valmar

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1 02/2017 Der Fall New Valmar EuGH Rs. C-15/15 (New Valmar), ECLI:EU:C:2016:46, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016 aufbereitet von Sophie Steinz Das Wichtigste: Die Regelung der Flämischen Gemeinschaft des Königreichs Belgiens, die jedes Unternehmen mit Betriebssitz in der föderalen Einheit dieser Gemeinschaft verpflichtet, sämtliche Angaben auf Rechnungen in der Amtssprache dieser Einheit abzufassen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 35 AEUV dar. Der EuGH stützt sich dabei auf eine Formulierung aus dem Gysbrechts-Urteil, welche die Groenveld-Formel spezifiziert. Es wird eine etwas weitere Auslegung der Groenveld-Formel vorgenommen. 1. Vorbemerkungen In dem Vorabentscheidungsurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2016 in der Sache New Valmar, beschäftigt sich dieser mit der Frage, welche Maßnahmen solche gleicher Wirkung im Sinne des Art. 35 AEUV darstellen. Auffallend ist, dass zu diesem Zweck erstmalig die Groenveld-Formel nicht direkt zitiert wurde. In Streit standen hier Regelungen einer föderalen Einheit Belgiens, welche festlegten, dass alle vorgeschriebenen Urkunden und Papiere der Unternehmen in der sozialen Beziehung zwischen Arbeitgebern und - nehmern auf Niederländisch abgefasst sein müssen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Papier oder eine Urkunde bis zur Abfassung auf Niederländisch von Amts wegen für nichtig erklärt werden. Aufgrund dieser Regelung verweigerte die Global Pharmacies Partner Health Srl (GPPH) aus Italien die Bezahlung noch offener Rechnungen der New Valmar BVBA mit der Begründung, dass diese Rechnungen auf Italienisch und somit dieser Regelung nicht entsprechend, folglich nichtig seien. Dies bestritt New Valmar grundsätzlich nicht, führte aber an, dass diese Regelung ihrer Ansicht nach eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne des Art. 35 AEUV darstelle. Das Handelsgericht Gent legte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage Das Handelsgericht Gent legte folgende Frage zur Vorlage vor: Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er der Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats, wie hier der Flämischen Gemeinschaft im Föderalstaat Belgien, entgegensteht, die jedem Unternehmen, das seinen Betriebssitz im Hoheitsgebiet dieser Einheit hat, gemäß Art. 52 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Verbindung mit Art. 10 des Dekrets über den Sprachengebrauch in Bezug auf Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit die Verpflichtung auferlegt, diese Rechnungen ausschließlich in der Amtssprache der föderalen Einheit abzufassen? New Valmar und GPPH haben die Anwendung italienischen Rechts vereinbart, weshalb fraglich ist, ob die Regelung der Flämischen Gemeinschaft hier überhaupt zur Anwendung kommt. Dies überlässt der EuGH dem mitgliedstaatlichen Gericht und verweist auf das Urteil vom 18. Februar 2016

2 (Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 27), welches klarstellt, dass das vorlegende Gericht die Erheblichkeit der vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Der EuGH unterstellt folgend eine solche Beurteilung. Weiterhin stellt der EuGH klar, dass er sich an dem vom Handelsgericht Gent vorgelegten Urteil orientiert und deshalb eine Kritik der Regierung an der Auslegung der Gesetze keinen Niederschlag in der Vorabentscheidung finden wird. Die Auslegung innerstaatlicher Gesetze bleibt Sache der innerstaatlichen Gerichte. Der EuGH wird die Auslegung dieser Gesetze hier dem Handelsgericht Gent überlassen, solange diese nicht mit Europarecht kollidieren. Von der belgischen Regierung wurde ausgeführt, dass der geschilderte Sachverhalt nicht im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV steht und die Vorlagefrage folglich nicht zu beantworten sei. Der EuGH jedoch macht deutlich, dass er durchaus befugt ist, die Änderung einer Vorlagefrage vorzunehmen und sein Urteil unter Berücksichtigung aller vom vorlegenden Gericht eingereichten Unterlagen zu fällen hat, welche hier auch den Verweis auf das Verbot von Ausfuhrbeschränkungen gemäß Art. 35 AEUV enthalten. Der EuGH nimmt schließlich eine Umformulierung der Vorlagefrage insoweit vor, dass er Art. 45 AEUV durch Art. 35 AEUV ersetzt. Letzens führt die belgische Regierung an, dass eine Prüfung des Sachverhalts nur anhand der Richtlinie 2006/112 vorgenommen werden kann, da diese zu einer vollständigen Harmonisierung des in Streit stehenden Bereichs geführt habe. Die Harmonisierung ist allerdings noch nicht vollständig, wie der EuGH auch in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 (VDP Dental Laboratory) deutlich machte. Die Vorlagefrage ist daher trotz aller Einwände der belgischen Regierung zulässig. Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung (Art. 35 AEUV) Die in Streit stehende Frage, ob das Gebot, die Rechnungen in Landessprache bzw. in der Sprache der föderalen Einheit zu verfassen, eine Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 35 AEUV darstellt, wird vorliegend nicht wie bisher durch die Anwendung der Groenveld-Formel gelöst. Der EuGH führt hier maßgeblich seine vorherige Entscheidungsgrundlage aus dem Gysbrechts- Urteil an, der zufolge ( ) eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C-205/07, EU:C:2008:730, Rn. 40 bis 43). Zu hinterfragen ist hier, ob der EuGH sich mit dieser Entscheidung tatsächlich von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen abgewandt hat. Die zuvor oft zitierte Groenveld-Formel ging von einer Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 35 AEUV aus, wenn folgende Voraussetzungen vorlagen: 1. Die Maßnahme musste eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken. 2. Daraus mussten sich unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel des betroffenen Staates und dessen Handel mit anderen Mitgliedsstaaten ergeben. 3. Diese unterschiedlichen Bedingungen mussten einen Vorteil des Binnenmarktes oder der nationalen Produktion zum Nachteil der Produktion oder des Handels mit anderen Mitgliedsstaaten zur Folge haben. Im Gysbrecht-Urteil führte die Kommission an, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung nicht vorliegt, da durch die damals in Streit stehende Maßnahme ihrer Meinung nach keine spezifische Beschränkung der Ausfuhr bezweckt oder bewirkt wurde. Der EuGH nimmt hingegen durchaus eine solche Maßnahme gleicher Wirkung an, da durch die in Streit stehende Maßnahme die Ausfuhr der Waren stärker betroffen war, als der Absatz auf dem inländischen Markt, obwohl die betreffende Regelung für alle inländischen Wirtschaftsteilnehmer gilt (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 C-205/07, juris). Eine Abweichung des EuGH von den Grundsätzen aus dem Groenveld-Urteil kann hier nicht festgestellt werden. Allerdings wird hier eine durchaus weite Auslegung des Begriffes spezifisch vorgenommen, da zwar durchaus Exporte stärker betroffen sind, die im Gysbrechts-Urteil umstrittene Regelung aber grundsätzlich keine Einschränkung der Warenausfuhr bezweckte. 2

3 Im vorliegenden Urteil wird die Groenveld-Formel nicht direkt zitiert, allerdings wird auf das Gysbrechts-Urteil und auf die dort vorgenommene Formulierung verwiesen. Entgegen einiger Ansichten in der Literatur stellt dies keine Abwendung von der Groenveld-Formel dar. Der EuGH verweist lediglich auf den dem Fall New Valmar sehr ähnlich gelagerten Fall Gysbrechts. Auch im Fall Gysbrechts ging es um eine für alle inländischen Wirtschaftsteilnehmer geltende Regelung, die die Ausfuhr von Waren aber tatsächlich stärker betraf als den innerstaatlichen Handel. Mit der aus dem Gysbrechts-Urteil übernommenen Formulierung wird lediglich der Teil der Groenveld-Formel näher bestimmt, der eine Maßnahme gleicher Wirkung annimmt, wenn eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme bewirkt wird. Es wird folglich auch keine Annäherung an die Auslegung der Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 34 AEUV vorgenommen. Die Einschränkung der spezifischen Ausfuhrbeschränkungen bleibt erhalten und es kommt nicht zur Anwendung der Dassonville- i.v.m. der Keck-Formel für die Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ausfuhrbeschränkungen. Auch ein Vergleich mit der ANETT-Formel führt zu dem Ergebnis, dass der EuGH sich nicht maßgeblich von seiner bisherigen Rechtsprechung abwendet. Diese besagt, dass eine Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 34 AEUV immer dann vorliegt, wenn eine mitgliedsstaatliche Regelung bezweckt oder bewirkt, dass ausländische Waren weniger günstig behandelt werden oder eine solche Regelung bestimmte Vorschriften aufstellt, denen die Waren entsprechen müssen oder jede sonstige den Marktzugang behindernde Vorschrift. Die erste Möglichkeit der ANETT-Formel weist Parallelen zur Groenveld-Formel auf. Eine Ausweitung dieser Parallelität auf Möglichkeit zwei und/oder drei der ANETT-Formel ist im vorliegenden Urteil nicht zu erkennen. Eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung muss auch weiterhin einen spezifischen Bezug zur Ausfuhr aufweisen, wobei der EuGH den Begriff der spezifischen Beschränkung der Ausfuhrströme im Laufe der Jahre immer weiter ausgelegt hat. Die belgische Regierung bestreitet, dass das Festlegen einer Sprache für Urkunden und Papiere zwischen Arbeitgebern und -nehmern die Warenverkehrsfreiheit einschränkt und führt außerdem an, dass es den Parteien weiterhin freisteht, Verträge in der Sprache ihrer Wahl abzufassen. Dagegen argumentiert der EuGH, dass es bei einer solchen Festlegung weitaus wahrscheinlicher zu einer Verweigerung von Zahlungen kommt, da die Parteien entweder tatsächlich oder angeblich die Rechnung nicht verstehen oder wie vorliegend diese in ihrer Sprache abgefasst ist, sie dann aber die Rechnungen für nichtig erklären lassen, da die offiziell geforderte Sprache niederländisch ist. Da die Regelung unterschiedslos für alle im entsprechenden Sprachgebiet angesiedelten Unternehmen gilt, kommt auch eine Beeinträchtigung des innerstaatlichen Handels in Betracht. Dies ist laut EuGH jedoch weitaus unwahrscheinlicher, da es sich beim hier problematischen Niederländisch um eine Amtssprache Belgiens handelt und davon auszugehen ist, dass sie innerhalb Belgiens verstanden wird. Die in Streit stehende Regelung erzeugt also Rechtsunsicherheit, besonders da teilweise die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern erst durch das Stellen einer Rechnung konkretisiert werden, und wirkt damit auch beschränkend zumindest auf den Handel mit belgischen Firmen, die ihren Sitz im niederländischen Sprachgebiet haben. Eine Maßnahme gleicher Wirkung liegt mithin in tatsächlicher Hinsicht vor. Vorliegen einer Rechtfertigung Wenn eine nationale, die Grundfreiheiten einschränkende, nichtdiskriminierende Maßnahme Ziele des Allgemeininteresses verfolgt und zur Erreichung dieser geeignet und erforderlich ist, ist sie rechtfertigungsfähig. Die belgische Regierung führt an, dass die Regelung den Gebrauch der Amtssprache im entsprechenden Amtsgebiet fördere und zur Erleichterung der Mehrwertsteuerkontrollen beitrage. Sowohl die Förderung des Gebrauchs der Amtssprachen (Urteile vom 18. November 1989, 12. Mai 2011 und 16. April 2013) als auch die Wahrung der Wirksamkeit der Steueraufsicht (Urteile vom 20. Februar 1979 und 15. Mai 1997) erkennt der EuGH als zur Rechtfertigung geeignete Ziele an. Kurz wird auch im vorliegenden Fall anerkannt, dass die in Streit stehende Regelung zur Erreichung dieser Ziele förderlich ist. Der EuGH spricht jedoch beiden Zielen die Angemessenheit ab. Im Falle der Förderung des Gebrauchs der Amtssprachen führt er aus, dass eine Regelung, 3

4 die zu der Amtssprache auch eine Fassung in einer allen Parteien geläufigen Sprache zulassen würde, die Benutzung der Amtssprache weiterhin fördern und dabei den Grundfreiheiten nicht entgegenstehen würde. Bezogen auf die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen verweist das Gericht darauf, dass das Recht auf Vorsteuerabzug einem Verwaltungsrundschreiben vom 23. Januar 2013 in Belgien zufolge nicht allein wegen Abfassung der gesetzlichen Angaben in einer anderen Sprache als der Niederländischen abgesprochen werden dürfe. Daraus schlussfolgert der EuGH, dass das Abfassen von Rechnungen in einer fremden Sprache dem Ziel der wirksamen steuerlichen Kontrolle nicht entgegensteht. Eine Rechtfertigung der nationalen Maßnahme ist hier nicht gegeben, da beide von der belgischen Regierung angeführten Ziele auch mit einer weniger starken Belastung für die Grundfreiheiten des AEUV erreicht werden können. 2. Vertiefende Lesehinweise A. Brigola, Art. 35 AEUV von Groenveld bis New Valmar Abschied eines Fremdkörpers im Gebäude des freien Warenverkehrs, EuZW 2017, S. 5 ff. A. Brigola, Die Figur der Marktaustrittsbeschränkungen als Korrelat der Figur der Marktzugangsbeschränkungen, EuZW 2009, S. 479 ff. 3. Sachverhalt Die Verfassung des Königreichs Belgien legt fest, dass Belgien vier Sprachgebiete umfasst und dass die Parlamente der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft den Gebrauch der Sprachen in ihrem jeweiligen Gebiet unter anderem für die sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und -nehmern regeln. Die Regelung der Flämischen Gemeinschaft legt nun fest, dass vorgeschriebene Urkunden und Papiere, wie z.b. Rechnungen auf Niederländisch abgefasst sein müssen und andernfalls von Amts wegen für nichtig erklärt werden sollen. Zwischen der belgischen New Valmar BVBA, die ihren Sitz im flämischen Gebiet Belgiens hat und der italienischen GPPH wurde am 12. November 2010 ein bis zum 31. Dezember 2014 befristeter Konzessionsvertrag bezüglich Kinderartikeln geschlossen. New Valmar kündigte diesen Vertrag bereits zum 1. Juni 2012 auf. Am 30. März 2012 erhob sie Klage gegen die GPPH und forderte darin das Begleichen offener Rechnungen in Höhe von ,-. GPPH erwiderte, mit Verweis auf die Regelung der Flämischen Gemeinschaft, dass die Rechnungen ohnehin nichtig seien, da sie auf Italienisch abgefasst waren und erhob weiterhin Widerklage. New Valmar bestritt diese Nichtigkeit nicht, führte aber aus, dass die Regelung der Flämischen Gemeinschaft gegen unionsrechtliche Regelungen zum freien Warenverkehr wie Art. 26 Abs. 2, Art. 34 und Art. 35 AEUV verstießen. Das Handelsgericht Gent legte dem EuGH die Frage vor, ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV einer nationalen Regelung wie der in Streit stehenden entgegenstehe. 4. Aus den Entscheidungsgründen [ ] 36 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C-205/07, EU:C:2008:730, Rn. 40 bis 43). 37 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der AEU-Vertrag jede auch noch so unbedeutende Beschränkung einer der in ihm vorgesehenen Grundfreiheiten verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C- 212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). 4

5 38 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die von Unternehmen mit Betriebssitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien ausgestellten Rechnungen, einschließlich derjenigen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte, nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit zwingend in niederländischer Sprache abzufassen sind, da nur diese Sprache verbindlich ist. 39 Nach Ansicht der belgischen Regierung kann eine solche Regelung nicht als eine Beschränkung des freien Warenverkehrs angesehen werden, da Rechnungen, auf die allein sich die Regelung beziehe, lediglich die Forderung bestätigten, die sich aus einem zwischen den betreffenden Parteien geschlossenen Vertrag ergebe. Anders als die Regelung, die in der Rechtssache in Rede gestanden habe, in der das Urteil vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239) ergangen sei, beeinträchtige eine solche Regelung jedoch nicht die Freiheit der Parteien, einen solchen Vertrag in der Sprache ihrer Wahl abzufassen, und beeinträchtige somit nicht den Austausch der Willenserklärung zwischen diesen Parteien. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirke. 41 Umgekehrt könnte der Empfänger einer in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefassten Rechnung in Anbetracht der absoluten Nichtigkeit einer solchen Rechnung dazu verleitet sein, deren Gültigkeit allein aus diesem Grund zu bestreiten, und zwar selbst dann, wenn diese Rechnung in einer Sprache abgefasst worden wäre, die er versteht. Eine solche Nichtigkeit könnte außerdem für den Rechnungsaussteller zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen, so u. a. zum Verlust von Verzugszinsen, da aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, dass diese Zinsen bei Nichtvorliegen einer anderslautenden vertraglichen Bestimmung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an anfallen, zu dem eine neue, in niederländischer Sprache abgefasste Rechnung ausgestellt wird. 42 Folglich hat eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche auch wenn sie die Sprache betrifft, in der die Rechnungsangaben abzufassen sind, und nicht den Inhalt der zugrunde liegenden Vertragsbeziehung aufgrund der Rechtsunsicherheit, die sie erzeugt, beschränkende Wirkungen auf den Handel, die davon abhalten könnten, vertragliche Beziehungen mit einem im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien ansässigen Unternehmen einzugehen oder fortzusetzen. 40 Indem eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit vorenthält, eine Sprache, die sie alle beherrschen, für die Abfassung ihrer Rechnungen frei zu wählen, und indem sie ihnen hierzu eine Sprache vorschreibt, die nicht zwingend derjenigen entspricht, deren Verwendung sie für ihre vertraglichen Beziehungen vereinbart haben, kann eine solche Regelung jedoch die Gefahr des Bestreitens und der Nichtzahlung der Rechnungen erhöhen, da die Empfänger dieser Rechnungen dazu verleitet sein könnten, sich auf ihr tatsächliches oder vorgebliches Unvermögen zu berufen, den Inhalt dieser Rechnungen zu verstehen, um deren Zahlung zu verweigern. 43 Wenn eine solche Regelung unterschiedslos für alle Rechnungen gilt, die von einem Unternehmen ausgestellt werden, das seinen Betriebssitz in dem betreffenden Sprachgebiet hat, kann sie zwar sowohl den Binnenhandel eines Mitgliedstaats als auch den grenzüberschreitenden Handel beeinträchtigen, gleichwohl ist es aber wahrscheinlicher, dass sie Letzteren beeinträchtigt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 61 bis 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, da die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien ansässiger Käufer in der Lage sein wird, die niederländische Sprache zu verstehen, als ein Käufer, der im Königreich Belgien ansässig ist, wo diese Sprache eine der Amtssprachen ist. 5

6 44 In Anbetracht des in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringens der belgischen Regierung zur Tragweite der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung ist klarzustellen, dass der beschränkende Charakter einer solchen Regelung in keiner Weise in Frage gestellt würde, sollte sich erweisen, dass, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ausschließlich die in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 aufgeführten Pflichtangaben in niederländischer Sprache abzufassen sind, da auch in diesem Fall die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsunsicherheit erzeugt würde. 45 Im Übrigen können die beschränkenden Wirkungen, die sich aus dieser Regelung ergeben, nicht in dem Sinne als zu ungewiss oder zu mittelbar angesehen werden, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. in den Urteilen vom 7. März 1990, Krantz (C-69/88, EU:C:1990:97, Rn. 10 und 11), und vom 13. Oktober 1993, CMC Motorradcenter (C-93/92, EU:C:1993:838, Rn. 10 bis 12) nicht als Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV angesehen werden könnte. 46 Wie sich aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils ergibt, kann eine solche Regelung nämlich eine Auswirkung mag diese auch noch so unbedeutend sein auf die Vertragsbeziehungen haben, zumal es, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, nicht selten vorkommt, dass diese Beziehungen sich nur durch das Erstellen einer Rechnung konkretisieren. Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hängt diese Auswirkung nicht von einem künftigen hypothetischen Ereignis ab, sondern von der Ausübung der Warenverkehrsfreiheit (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 51). 47 Daraus folgt, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung nach Art. 35 AEUV darstellt. Zum Vorliegen einer Rechtfertigung 48 Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die die Ausübung der garantierten Grundfreiheiten einschränkt, nur dann zugelassen werden, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C- 340/14 et C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70). 49 Im vorliegenden Fall macht die belgische Regierung geltend, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung zum einen bezwecke, den Gebrauch der Amtssprache des betreffenden Sprachgebiets zu fördern, und zum anderen, die Wirksamkeit der von den für die Mehrwertsteuer zuständigen Stellen durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten. 50 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Ziel ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19, vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 85, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25 bis 27). 6

7 51 Zudem hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu wahren, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel ist, das eine Beschränkung der im Vertrag anerkannten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, 120/78, EU:C:1979:42, Rn. 8, und vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31). 52 Es ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche zur Erreichung dieser beiden Ziele geeignet ist, da sie zum einen ermöglicht, den allgemeinen Gebrauch der niederländischen Sprache bei der Abfassung offizieller Dokumente wie Rechnungen zu wahren, und zum anderen die Überprüfung solcher Dokumente durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtern kann. 53 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen, um den Anforderungen des Unionsrechts zu entsprechen. 54 Im vorliegenden Fall würde aber, wie der Generalanwalt in den Nrn. 90 bis 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Abfassung von Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte nicht nur die Verwendung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorschriebe, sondern darüber hinaus auch eine verbindliche Fassung solcher Rechnungen in einer anderen, allen Vertragsparteien geläufigen Sprache zuließe, den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen als die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung und wäre dennoch geeignet, die Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 32). 55 Was das Ziel betrifft, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten, hat die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nach einem Verwaltungsrundscheiben vom 23. Januar 2013 nicht allein aus dem Grund verweigern dürfe, dass die gesetzlichen Angaben auf einer Rechnung in einer anderen Sprache als der niederländischen abgefasst worden seien, was vermuten lässt, dass der Gebrauch einer solchen anderen Sprache die Erreichung dieses Ziels nicht hindert. 56 Nach alledem ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche über das hinausgeht, was zur Erreichung der in den Rn. 49 bis 51 des vorliegenden Urteils genannten Ziele erforderlich ist, und daher nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann. 57 Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 35 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der Flämischen Gemeinschaft des Königreichs Belgien entgegensteht, die jedes Unternehmen, das seinen Betriebssitz im Hoheitsgebiet dieser Einheit hat, unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit verpflichtet, sämtliche Angaben auf Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte ausschließlich in der Amtssprache dieser Einheit abzufassen. 7

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