Humanitäres Völkerrecht
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- Ferdinand Meyer
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1 Juristische Fakultät PD Dr. Marcel Kau, LL.M. Humanitäres Völkerrecht Wintersemester 2015/16
2 Übersicht über die Veranstaltung 1 Grundgedanke und Geschichte des Humanitären Völkerrechts 2 Rechtsquellen 3 Grundlegende Begriffe 4 Schutz von Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen 5 Schutz von Zivilpersonen 6 Verbot besonders grausamer Waffen und Kampfmethoden 7 Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts 8 Humanitäres Völkerrecht und Internationaler Menschenrechtsschutz TU Dresden, WS 2015/16 Folie 2
3 Übersicht Schrifttum und Materialien: Bothe, in: Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 8. Abschnitt Friedenssicherung und Kriegsrecht, 6. Aufl., 2013 Brownlie, International Law and the Use of Force, 1963 Cassese (Hrsg.), Current Regulation of the Use of Force, 1986 Dinstein, The Conduct of Hostilities under the Law of Int l Armed Conflict, 2. Aufl., 2010 ders., War, Aggression and Self-Defence, 5. Aufl., 2012 Fleck (ed.), The Handbook of Humanitarian Law in Armed Conflict, 2. Aufl., 2008 [dt. 1994] Gasser/Melzer, Humanitäres Völkerrecht, 2. Aufl, Gill/Fleck, Handbook of the International Law of Military Operations, 2010 Rogers, Law on the Battlefield, 2. Aufl., 2004 Schindler/Hailbronner, Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, BDGVR 26 (1986), 49 ff. > Textsammlung: Auswärtiges Amt/DRK/BMVg (Hrsg.), Dokumente zum Humanitären Völkerrecht/Documents on International Humanitarian Law, 2. Aufl. 2012, Academia Verlag, St. Augustin TU Dresden, WS 2015/16 Folie 3
4 Übersicht 1 Grundgedanke und Geschichte des Humani- tären Völkerrechts A. Grundgedanke 1. Die Revolution des Art. 2 Ziff. 4 UN- Charta 2. Fortdauernde Bedeutung des HumVR 3. HumVR und die Rechtfertigung der Gewaltanwendung 4. Terminologie TU Dresden, WS 2015/16 Folie 4
5 Übersicht B. Geschichte des Humanitären Völkerrechts 1. Interkulturelle Wurzeln 2. Mittelalter 3. Dreißigjähriger Krieg 4. Zeitalter der Aufklärung 5. Henry Dunant und die Rotkreuz-Bewegung 6. Amerikanischer Bürgerkrieg ( ) 7. St. Peterburger Erklärung (1868) 8. Haager Friedenskonferenzen 1899/ Haager Konventionen (1907) 9. Reaktion auf neue Formen der Kriegführung (1949) 10. Gegenwärtige und künftige Herausforderungen TU Dresden, WS 2015/16 Folie 5
6 1: Grundgedanke und Geschichte des Humanitären Völkerrechts Koinzidenzen: Am 21. August 2013 wurden mehr als 1500 Zivilisten beim Chemiewaffen-Einsatz syrischer Regierungstruppen gegen Aufständische getötet. In einer Entscheidung vom 13. August 2013 stellte das Bundesverfassungericht fest, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht für Schäden haftet, die bei Zivilisten infolge der Nato-Luftangriffe gegen eine Brücke in Varvarin (Serbien) während des Kosovo-Kriegs im Jahr 1999 verursacht wurden (2 BvR 2660/06 and 487/07). TU Dresden, WS 2015/16 Folie 6
7 A. Grundgedanke Im Gegensatz zu den modernen Verfassungsstaaten gibt es kein Gewaltmonopol der internationalen Gemeinschaft > Um dieses Defizit auszugleichen unterwirft das Völkerrecht den Krieg seinen Regeln man könnte auch von einer international rule of law oder dem Versuch einer Domestizierung des Krieges sprechen. Erscheinungsformen: ius ad bellum (richtiger: ius contra bellum) s. Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta ius in bello [ius post bellum?] TU Dresden, WS 2015/16 Folie 7
8 War consists largely of acts that would be criminal if performed in time of peace killing, wounding, kidnapping, destroying or carrying off other people s property. Such conduct is not regarded as criminal if it takes place in the course of war, because the state of war lays a blanket of immunity over the warriors. But the area of immunity is not unlimited and its boundaries are marked by the laws of war. Telford Taylor, U.S. Hauptankläger im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess ( ), in: Nürnberg und Vietnam, München u.a. 1971, S. 19 TU Dresden, WS 2015/16 Folie 8
9 1. Die Revolution des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta : Art. 2 Ziff. 4 UN Charta: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. Art. 2 Ziff. 3 UN-Charta: Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. TU Dresden, WS 2015/16 Folie 9
10 2. Fortdauernde Bedeutung des HumVR Nachdem der Krieg als Mittel internationaler Politik verboten wurde, sind Regelungen über die Kriegführung nicht mehr relevant. (engl.: War having been outlawed, the regulation of its conduct has ceased to be relevant ) (International Law Commission 1949, YbILC 1949, 281) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 10
11 3. HumVR und die Rechtfertigung der Gewaltanwendung grds. Trennung von ius in bello und ius ad bellum Das HumVR legitimiert Gewaltanwendung nicht: Ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass weder dieses Protokoll noch die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 so auszulegen sind, als rechtfertigten oder erlaubten sie eine Angriffshandlung oder sonstige mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt Präambel des Zusatzprotokolls Nr. 1 (1977) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 11
12 3. HumVR und die Rechtfertigung der Gewaltanwendung HumVR ist einschlägig unabhängig von der Legitimität oder Rechtsfertigung von Gewaltanwendungen ( gleichmäßige Anwendung des HumVR ) und erneut bekräftigend, dass die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses Protokolls unter allen Umständen Uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede nachteilige Unterscheidung, die auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht, die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben werden, Präambel des Zusatzprotokolls Nr. 1 (1977) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 12
13 3. HumVR und die Rechtfertigung von Gewaltanwendung Syrien-Fall: Rechtfertigt die Verletzung von HumVR als Reaktion die Gewaltanwendung anderer? Verletzt bereits der Einsatz von Chemie-Waffen HumVR? Kann der UN-Sicherheitsrat in Reaktion auf den Einsatz von Chemie- Waffen den Einsatz militärischer Kräfte veranlassen? Sind einzelne Staaten befugt, militärische Streitkräfte einzusetzen als Reaktion auf den Einsatz von Chemie-Waffen durch eine ausländische Regierung gegen ihre eigene Bevölkerung? TU Dresden, WS 2015/16 Folie 13
14 4. Terminologie ius in bello ( Laws of War ) ius ad bellum Humanitäres Völkerrecht International Human Rights Law Früher: Kriegsvölkerrecht International Law of Armed Conflict TU Dresden, WS 2015/16 Folie 14
15 1 Grundgedanke und Geschichte des Hum VR B. Geschichte 1. Interkulturelle Wurzeln Kodex Hammurabi ( v.chr.) Mahabharata (400 v.chr.) Abu Bakr (632 n.chr.) Das Blut von Frauen, Kindern und alten Menschen soll deinen Sieg nicht besudeln. Zerstöre keine Palmen und verbrenne weder Häuser noch Kornfelder und fälle auch keine Bäume die Früchte tragen (können). Erschlage keine Schwärme oder Herden, die du zur Selbsterhaltung benötigst. Bushi-Do (Ehrenkodex Japanischer Ritter) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 15
16 2. Mittelalter 3. Dreißigjähriger Krieg ( ) In der ganzen christlichen Welt sah ich Formen der Kriegführung, die selbst barbarische Nationen beschähmt hätten; Männer, die aus nichtigen Gründen zu den Waffen griffen und wenn sie kämpften sich weder an göttliches noch an menschliches Recht hielten. Ganz genau so als sei durch ein einziges Edikt ein Wahn ausgelöst worden, der Menschen dazu brachte, alle denkbaren Verbrechen zu begehen. Grotius, De iure belli ac pacis (1625) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 16
17 4. Das Zeitalter der Aufklärung Krieg ist eine Beziehung zwischen Staaten und nicht zwischen Menschen. Die Menschen, aus denen zwei oder mehr Krieg führende Parteien bestehen, sind nur durch Zufall Feinde; sie sind dies nicht als Menschen, sie sind dies nicht einmal als Bürger, sie sind dies ausschließlich als Soldaten; nicht als Mitglieder des Vaterlandes, sondern als seine Verteidiger. Letzten Endes kann ein Staat nur andere Staaten zum Feind habe, aber nicht einzelne Menschen, weil es zwischen Dingen verschiedener Natur keine wirkliche Beziehungen gibt. Soweit das Ziel des Krieges in der Zerstörung des feindlichen Staates besteht, hat die andere Seite das Recht seine Verteidiger zu töten, wenn sie Waffen tragen; jedoch sobald sie diese niederlegen und aufgeben, hören sie auf Feinde oder Instrumente des Feindes zu sein und werden wieder zu bloßen Menschen, denen niemand das Leben nehmen darf. Jean-Jacques Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag (1762), Politische Schriften, Bd. 1, 1977, S. 69 TU Dresden, WS 2015/16 Folie 17
18 Humanitäres Völkerrecht I. History of International Humanitarian Law 5. Henry Dunant and the Red Cross-Movement Battle of Solferino (1859) When the sun came up on the twenty-fifth, it disclosed the most dreadful sights imaginable. Bodies of men and horses covered the battlefield; corpses were strewn over roads, ditches, ravines, thickets and fields; the approaches of Solferino were literally thick with dead. The fields were devastated, wheat and corn lying flat on the ground, fences broken, orchards ruined; here and there were pools of blood But the women of Castiglione, seeing that I made no distinction between nationalities, followed my example, showing the same kindness to all these men whose origins were so different, and all of whom were foreigners to them. "Tutti fratelli", they repeated feelingly. All honour to these compassionate women, to these girls of Castiglione! Imperturbable, unwearying, unfaltering, their quiet self-sacrifice made little of fatigue and horrors, and of their own devotion. Henry Dunant, A Memory of Solferino (1862) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 18
19 5. Henry Dunant und die Rotkreuz-Bewegung Die Schlacht von Solferino ( ), [südl. des Gardasees zwischen Verona und Brescia ] Kaiserreich Österreich-Ungarn Königreich Piemont-Sardinien u. Frankreich (unter Napoleon III.) Als am 25. [Juni] die Sonne aufging zeigten sich die schrecklichsten und unvorstellbaren Szenen. Leblose Körper von Menschen und Pferden übersähten das Schlachtfeld; Leichen lagen über Straßen, Gräben, Sträucher, Wege und Felder versträut; die Zugänge nach Solferino waren sprichwörtlich mit Toten verstopft. Die Felder waren ruiniert, Weizen und Mais lagen flach auf dem Boden, Zäune zerbrochen, Obstplantagen zerstört; hier und dort hatten sich Lachen von Blut angesammelt... TU Dresden, WS 2015/16 Folie 19
20 5. Henry Dunant und die Rotkreuz-Bewegung Die Schlacht von Solferino ( ) Die Frauen von Castiglione [einem nahegelegenen Ort] aber, als sie sahen, dass ich keinen Unterschied zwischen den Nationalitäten machte, folgten meinem Beispiel und zeigten die selbe Freundlichkeit gegenüber allen diesen Männern, deren Herkunft so unterschiedlich war, und die für sie alle Ausländer waren. Tutti fratelli, sagten sie wiederholt mit großer Anteilnahme. Alle Ehre gebührt diesen mitfühlenden Frauen von Castiglione! Unerschütterlich, unermüdlich, unbeugsam, ihr stilles Opfer machte sich nichts aus Erschöpfung und Schrecken oder ihrer eigenen Hingabe. Henry Dunant, Un souvenier de Solférino (1862) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 20
21 5. Henry Dunant und die Rotkreuz-Bewegung Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz/IKRK (1863) Konvention über die Besserung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde, 22. August Amerikanischer Bürgerkrieg ( ) Francis Lieber, Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field ( Lieber Code, ) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 21
22 7. Erklärung von St. Petersburg (1868) In der Erwägung, Dass die Forschritte der Zivilisation die größtmögliche Verminderung der Leiden des Krieges zur Folge haben müssen; Dass das einzige rechtmäßige Ziel, welches sich ein Staat in Kriegszeiten stellen kann, die Schwächung der Streitkräfte des Feindes ist; Dass es zu diesem Zwecke hinreichend ist, dem Gegner eine so große Zahl von Leuten als möglich außer Gefecht zu setzen; Dass der Gebrauch von Mitteln, welche unnötigerweise die Wunden der außer Gefecht gesetzen Leute vergrößern oder ihnen unvermeidlich den Tod bringen, diesem Zweck nicht entspricht; Dass außedem der Gebrauch solcher Mittel den Gesetzen der Menschlichkeit zuwider wäre, Erklärung betreffend Nichtanwendung der Sprenggeschosse im Krieg, abgegeben / TU Dresden, WS 2015/16 Folie 22
23 Zusatzprotokoll I (1977), Art. 48: Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfer daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten. Zusatzprotokoll I (1977), Art. 35 Abs. 2 Es ist verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen. TU Dresden, WS 2015/16 Folie 23
24 8. Haager Friedenskonferenzen 1899/ Haager Konventionen (1907) III. Haager Konvention über den Beginn der Feindseligkeiten ( ) IV. Haager Konvention betreffend die die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, mit der Haager Landkriegsordnung (HLKO) als Anlage V. Haager Konvention betreffend die Rechte und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges VI. Haager Konvention über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe (Merchant Ships) beim Ausbruch von Feindseligkeiten VII. Haager Konvention über die Umwandlung von Kauffahrteischiffe in Kriegsschiffe TU Dresden, WS 2015/16 Folie 24
25 VIII. Haager Konvention über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen IX. Haager Konvention über die Bombardierung von Seestreitkräfen in Kriegszeiten X. Haager Konvention über die Anwendung der Prinzipien der Genfer Konvention auf den Seekrieg XI. Haager Konvention über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekrieg XII. Haager Konvention über die Einrichtung eines Internationalen Prisen-Gerichtshofs XIII. Haager Konvention über die Rechte und Pflichten der Neutralen Mächte im Seekrieg TU Dresden, WS 2015/16 Folie 25
26 IV. Haager Konvention betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, Präambel (sog. Martens sche Klausel ) Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die Hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, dass in den Fällen, in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens. TU Dresden, WS 2015/16 Folie 26
27 TU Dresden, WS 2015/16 Folie 27
28 9. Reaktion auf neue Formen der Kriegführung Vier Genfer Abkommen v. 12. August 1949 I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten TU Dresden, WS 2015/16 Folie 28
29 Gemeinsamer Art. 3 der Genfer Abkommen (1) Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Parteien entsteht, ist jede der im Konflikt beteiligten Parteien gehalten die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,... werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt. (2) Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. (3) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 29
30 Zusatzprotokolle (1977/2005) Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen v über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (I. Zusatzprotokoll), 8. Juni Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen v über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (II. Zusatzprotokoll), 8. Juni 1977 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen v über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (III. Zusatzprotokoll), 8. Dezember 2005 [Roter Kristall] TU Dresden, WS 2015/16 Folie 30
31 10. Internationale Straftribunale Hauptkriegsverbrechertribunale von Nürnberg und Tokio (1945/1946) ICTY/ICTR (1993/94) International Criminal Court (ICC) (1998/2002) Sondertribunale, z.b. o Special Court for Sierra Leone (2002) o Khmer Rouge Tribunal (2003/2006) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 31
32 11. Gegenwärtige und künftige Herausforderungen Cyber Warfare (Computer Netzwerkangriffe) Privatisierung von Kriegen (Private Military and Security Companies) Unbemannte Drohneneinsätze Hierzu auch: IKRK, Internationale Humanitarian Law and the Challenges of Contemporary Armed Conflicts (2011) TU Dresden, WS 2014/15 Folie 32
33 Vertiefungshinweise Fleck Rdnr Gasser/Melzer 17-23; TU Dresden, WS 2014/15 Folie 33
34 TU Dresden, WS 2015/16 Folie 34
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