Rahmenordnung für den Betrieb der vom. der Stadt Zürich (Rahmenordnung 2013)

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1 77.60 Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Rahmenordnung 0) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom. April 0 A. Allgemeines Art. Zweck Dieses Reglement regelt Führung, Organisation und Ressourcen der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich in Übereinstimmung mit dem Organisationsstatut, der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich sowie dem Reglement über die Anstellung des Personals der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Anstellungsreglement 0). Es bildet den Rahmen für die Erarbeitung des Betreuungskonzepts der einzelnen Schulen. Art. Organisation Der Betreuungsbereich der Schule untersteht der Schulleitung und wird von der Leitung Betreuung geführt. Die Funktion der Leitung Betreuung kann von der Schulleitung in Personalunion übernommen werden. Die Betreuungsangebote am Morgen, Mittag und Abend während der Schulwochen werden von den Schulen geführt. Betreuungsangebote während der Schulferien können von einzelnen Schulen oder schulübergreifend unter Leitung der Kreisschulpflege geführt werden. Art. Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen / Betriebszeit Die Betreuungseinrichtungen sind während der Schulwochen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des Berchtoldstags an allen Wochentagen (Montag Freitag) geöffnet. Die Betreuungseinrichtungen stehen den Kindern mit Betreuungsvereinbarung auch an den von der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz jährlich zusammen mit dem Schulferienplan

2 gemäss Abs. Volksschulverordnung festgelegten schulfreien Tagen offen. An allen andern unterrichtsfreien Werktagen während der Schulwochen (z. B. Q-Tage) stehen die Betreuungsangebote bei Bedarf den Kindern mit Betreuungsvereinbarung und während des ganzen Vormittags auch allen übrigen Schülerinnen und Schülern der Schule offen. Die Schulleitung koordiniert unter Einbezug der Leitung Betreuung die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Q-Tagen während des Vormittags. Dieses Betreuungsangebot soll durch die Mitglieder des gesamten Schulpersonals sichergestellt werden. Art. 4 Ferienbetreuung und Ferienlager Während der Schulferien wird mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des Berchtoldstags eine Ferienbetreuung angeboten. Besondere Richtlinien der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz zur Organisation und Durchführung von Angeboten während der Schulferien (Ferienbetreuung und Ferienlager) bleiben vorbehalten. Art. 5 Qualitätsmerkmale Die in der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich, den Leitsätzen der Präsidentinnenund Präsidentenkonferenz und den Vorgaben im Rahmen von QEQS und QUIMS definierten Qualitätsmerkmale der Betreuung werden im Betreuungskonzept der Schule ausgeführt. Art. 6 Pädagogische Grundsätze Das Betreuungspersonal fördert die individuelle und gemeinschaftliche Entwicklung der Kinder. Das Betreuungspersonal gewährleistet die Partizipation der Kinder ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend. Die Organisation der Betreuung ist ausgerichtet auf verlässliche und kontinuierliche Beziehungen. B. Aufnahme und Ausschluss Art. 7 Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes in ein Betreuungsangebot erfolgt durch die Leitung Betreuung der Schule, in welcher das Kind betreut werden soll.

3 Nach Möglichkeit wird ein Kind in derjenigen Schule betreut, in der es den Unterricht besucht. Über Aufnahmen in besonderen Fällen und bei Zuteilung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen entscheidet die Schulpräsidentin / der Schulpräsident nach Rücksprache mit der Schulleitung, welche ihrerseits mit der Leitung Betreuung Rücksprache nimmt. Art. 8 Umteilung und Ausschluss Wenn betriebliche Gründe oder die Zusammensetzung der Kindergruppen dies erfordern, kann die Leitung Betreuung entsprechende Umteilungen in ein anderes Betreuungsangebot der Schule vornehmen. Kinder / Jugendliche, deren Verhalten den Betreuungsbetrieb erheblich stört, können nach einem Gespräch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und einer schriftlichen Mahnung an dieselben durch Verfügung der Schulpräsidentin / des Schulpräsidenten vorübergehend oder dauernd von der familienergänzenden Betreuung in einer Schule ausgeschlossen werden. Art. 9 Absenzen während des Schulunterrichts Bleibt ein Kind dem Schulunterricht aus Krankheitsgründen fern, so darf es während dieser Zeit auch die Betreuungseinrichtung nicht besuchen. C. Betreuungspersonal Art. 0 Fachliche Qualifikationen Voraussetzung für eine Anstellung als Leiterin / Leiter Betreuung, Hortleiterin / Hortleiter, Hortstellvertreterin / Hortstellvertreter oder Leiterin / Leiter Mittagstisch ist der Abschluss einer höheren Fachschule oder Fachhochschule für Soziale Arbeit oder ein Hochschulabschluss pädagogischer Ausrichtung. Für eine Anstellung als Leiterin / Leiter Betreuung ist überdies eine vom Schulamt anerkannte Führungsausbildung erforderlich. Voraussetzung für eine Anstellung als Fachfrau / Fachmann Betreuung ist das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Fachfrau / Fachmann Betreuung. Voraussetzung für eine Anstellung als Pädagogische Assistentin / Pädagogischer Assistent, Hauswirtschaftliche Assistentin / Hauswirtschaftlicher Assistent oder Morgentisch-Betreuerin / Morgentisch-Betreuer ist eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Maturität oder ein der Tätigkeit entsprechender Erfahrungsnachweis.

4 4 Voraussetzung für eine Anstellung als Leiterin / Leiter Küche ist das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Köchin / Koch. 5 Voraussetzungen für eine Anstellung als Köchin / Koch sind das Eidgenössische Berufsattest Koch / Köchin und grundlegende Praxis- und Umsetzungskenntnisse. 6 Voraussetzungen für eine Anstellung als Mitarbeiterin / Mitarbeiter Küche sind grundlegende Praxis- und Umsetzungskenntnisse. Im Einzelfall kann auch das Eidgenössische Berufsattest Koch / Köchin erforderlich sein. 7 An Stelle der in Abs. 6 vorausgesetzten Ausbildungsabschlüsse kann jeweils ein gleichwertiger Ausbildungsabschluss treten. Über dessen Gleichwertigkeit entscheidet das Schulamt; es führt eine entsprechende Liste. Art. Aufgaben und Zuständigkeiten Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden den einzelnen Funktionen im Fachbereich Betreuung einer Schule wie folgt zugeordnet: a. Leiterin / Leiter Betreuung: Sie ist der Schulleitung unterstellt. Betriebliche, fachliche und personelle Gesamtleitung des Fachbereichs Betreuung in Absprache und Zusammenarbeit mit der Schulleitung, soweit keine Personalunion besteht. Festlegung der pädagogischen Zielsetzungen und der Mitwirkung der Betreuung in der Schulentwicklung. Koordination der pädagogischen und interdisziplinären Zusammenarbeit. Verantwortung für die Einhaltung der Qualitätsstandards im Fachbereich. b. Hortleiterin / Hortleiter: Sozialpädagogische und betriebliche Führung eines Betreuungsangebots. Entscheidungskompetenz in der Erfüllung des erzieherischen Auftrages gemäss Betreuungskonzept und fachliche Weisungskompetenz gegenüber der Fachfrau / dem Fachmann Betreuung bzw. der Pädagogischen Assistentin / dem Pädagogischen Assistenten im Rahmen der Betreuung einer Kindergruppe oder anderer Aufgaben. Bei jeder Betreuungsgruppe wird die erste Stelle in der Regel mit einer Hortleitung besetzt. c. Fachfrau / Fachmann Betreuung: Unterstützung der Hortleiterin / des Hortleiters in sozialpädagogischen Aufgaben. Informations- und Mitspracherecht in Bezug auf die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben. Im Rahmen Letzterer fachliche Weisungskompetenz gegenüber Pädagogischen und Hauswirtschaftlichen Assistentinnen / Assistenten. 4

5 d. Morgentisch-Betreuerin / Morgentisch-Betreuer: Pädagogische und betriebliche Führung der Morgenbetreuung. Im Rahmen der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben fachliche Weisungskompetenz gegenüber Assistentinnen / Assistenten. e. Pädagogische Assistentin / Pädagogischer Assistent: Unterstützung und Entlastung des ausgebildeten Betreuungspersonals in betrieblichen und pädagogischen Aufgaben. Anleitung von Kleingruppen von Kindern und Jugendlichen oder von einzelnen Kindern im hauswirtschaftlichen und freizeitpädagogischen Bereich im Auftrag der vorgesetzten Stelle. f. Hauswirtschaftliche Assistentin / Hauswirtschaftlicher Assistent: Praktische Aufgaben im Hauswirtschaftsbereich und in der Küche. Selbstständiges Einkaufen von Lebensmitteln und Zubereiten von Mahlzeiten. g. Leiterin / Leiter Küche: Hauptverantwortung für die Verpflegung der Kinder und des Betreuungspersonals in Betreuungseinheiten mit Produktionsküche oder Grossregenerierküche. Selbstständiges Einkaufen von Lebensmitteln und Zubereiten von Mahlzeiten. Verantwortung für die Hygiene im Küchenbereich. Personelle und fachliche Führung der Mitarbeitenden im Küchenbereich. h. Studierende FH / HF, Lernende Fachfrau / Fachmann Betreuung sowie Praktikantin / Praktikant: Unterstützung des Betreuungspersonals nach Massgabe ihres Ausbildungsstandes, nach den Vorgaben der entsprechenden Bildungspläne sowie den vereinbarten Praktikumsplänen. Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz erlässt für jede einzelne Funktion einen Stellenbeschrieb. Art. Ausbildungsplätze und Praktika Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz legt den Umfang und weitere Rahmenbedingungen von Praktikums- und Ausbildungsplätzen in den Betreuungseinrichtungen fest. Art. Stellvertretung Angestellte mit einer pädagogischen Ausbildung können nur von Angestellten mit einer pädagogischen Ausbildung vertreten werden. Findet sich keine entsprechende Stellvertretung, kann ausnahmsweise kurzfristig eine Pädagogische Assistenz gemäss Art. Abs. lit. e zur Vertretung beigezogen werden. 5

6 Die Leitung Betreuung ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei geplanten und ungeplanten Abwesenheiten des Personals. Das konkrete Vorgehen wird im Betreuungskonzept der Schule festgelegt. Die Stellvertretung erfolgt bei allen geplanten Abwesenheiten sowie bei ungeplanten Abwesenheiten von maximal zwei Wochen Dauer zu Lasten der Ressourcen der Schule. Dauert eine ungeplante Abwesenheit länger, können zusätzliche Stellenwerte beansprucht werden. Art. 4 Betreuung durch Lehrpersonen An einer Schule als Lehrpersonen angestellte Mitarbeitende dürfen im Rahmen des Lehrpersonalrechts in der Betreuung eingesetzt werden. D. Ressourcen Art. 5 Betreuungsraum Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz bestimmt die Vorgaben zu den Räumlichkeiten der Betreuungsangebote im Rahmen von Art. der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich. Die Nutzung der Flächen, die der Mehrfachnutzung zugewiesen sind, wird im Betriebskonzept geregelt. Art. 6 Personelle Ressourcen Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz regelt die Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen an die Schulen. Sie legt dazu ein einheitliches Modell der Ressourcenzuweisung (Betreuungsschlüssel) fest. Die konkrete Zuweisung der Personalressourcen erfolgt durch die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz im Rahmen des Budgets jeweils im Oktober / November für das Folgejahr. Sie wird auf drei Ebenen vorgenommen: Direkt den Schulen zugewiesen werden die Ressourcen für die bestehenden Betreuungseinrichtungen in den Schulen und für die Ferienangebote. Den Schulkreisen zugewiesen werden die Ressourcen für Angebotserweiterungen, für besondere Betreuungsbedürfnisse über den Betreuungsschlüssel hinaus sowie für besondere Betreuungsmodelle ausserhalb des Betreuungsschlüssels. Diese Ressourcen werden bei Bedarf von den Schulen bei den Kreisschulpflegen beantragt. 6

7 Dem Schulamt zugewiesen werden die Ressourcen für die langfristigen ungeplanten Absenzen; sie können bei Bedarf von den Schulen beim Schulamt abgerufen werden. Die Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen der Schule an die einzelnen Betreuungseinheiten erfolgt durch die Leitung Betreuung. Dabei werden die Angebotsstruktur und die Zusammensetzung der Betreuungseinheit berücksichtigt. 4 Auf Basis der Ressourcenzuweisung werden die Dienst- und Einsatzpläne erstellt. 5 Die Planung der Ferien für das folgende Jahr erfolgt jeweils im November. Art. 7 Finanzielle Ressourcen Die Betriebsmittel des Betreuungsbereichs werden der Schule in der Regel im Rahmen des Globalkredits zugewiesen. E. Organisation Fachbereich Betreuung Art. 8 Betreuungskonzept der Schule Die Informations- und Kommunikationsprozesse, die Raumnutzung und die Elternarbeit werden unter Einbezug des Fachbereichs Betreuung im Betriebskonzept der Schule geregelt. Im Auftrag der Schulleitung und unter der Federführung der Leitung Betreuung erarbeitet die Schule ein Betreuungskonzept als Bestandteil des Betriebskonzepts. Das Betreuungskonzept enthält spezifische Qualitätsvorgaben für den Betreuungsbereich der Schule, abgestimmt auf die schulinternen Qualitätssicherungsprozesse und im Rahmen der gesamtstädtischen Vorgaben. Es regelt insbesondere die folgenden Bereiche: Betreuungsangebote der Betriebseinheit, Angebotsstruktur, Grundsätze für die Bildung der Kindergruppen, Umgang mit besonderen Betreuungsbedürfnissen; daraus abgeleitete Eckwerte als Grundlage zur Ressourcenzuweisung innerhalb der Schule; Prozess Erstellung Einsatzpläne und Organisation der Vertretung bei Abwesenheiten; Teamzusammensetzung, Aufgabenbeschreibung und Zuweisung zu den einzelnen Funktionen; Organisation der Verpflegung für Kinder und Mitarbeitende; 7

8 Regelung der administrativen und haushälterischen Aufgaben. Art. 9 Verpflegung In den Betreuungseinrichtungen werden Frühstück, Mittagessen und Zvieri abgegeben. Die abgegebene Verpflegung richtet sich nach den Ernährungsrichtlinien der Schulgesundheitsdienste für die Schulen der Stadt Zürich. Die Mittagsverpflegung wird grundsätzlich kalt angeliefert und in der Regenerierküche aufgewärmt. Abweichende Verpflegungssysteme aufgrund spezieller lokaler Bedingungen und Möglichkeiten werden von der Schulpräsidentin / dem Schulpräsidenten bestimmt. Das Schulamt schliesst die entsprechenden Verträge ab. 4 Die Lieferanten der Kaltanlieferung werden durch eine Menukommission beraten. Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz regelt die Einzelheiten und erlässt ein entsprechendes Pflichtenheft. 5 Die angelieferte Verpflegung kann ergänzt werden. 6 Die Schulpräsidentin / der Schulpräsident kann in ausserordentlichen Situationen Selbstverpflegung oder die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten bewilligen. 7 In Ferienangeboten gelten abweichende Regelungen. F. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 0 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt auf den. Juli 0 in Kraft. Art. Übergangsbestimmungen Mitarbeitende im Betreuungsbereich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beschäftigt sind, können unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation in derselben Funktion weiter beschäftigt werden. Art. Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: Verordnung über die Betreuung und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler (Hortverordnung 95) vom. April 995 und die seitherigen Änderungen 8

9 Richtlinien über die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler der Betreuungsstätten der Stadt Zürich (Verpflegungsrichtlinien 96) (PK-Beschluss vom 5. Dezember 995) Gutschriftenregelung bei geleisteter Mehrzeit infolge Ausflügen mit den Kindern oder Durchführung von Festen und Elternabenden (PK-Beschluss Nr. 0 vom. Juli 00) Teilnahme von Hortleiterinnen und Hortleitern an Schulreisen und Klassenlagern als Begleitpersonen (PK-Beschluss Nr. 7 vom 4. April 999) Übergangsregelung ab..009 zu den bestehenden Anstellungen und Aufgaben der Hortleiterinnen und Hortleiter der Mittagshorte und Mittagstische (PK-Beschluss Nr vom 8. November 008) Richtlinien über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in die Betreuungsstätten des Schul- und Sportdepartementes der Stadt Zürich (PK-Beschluss vom 5. Mai 009) 9

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