Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

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1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Januar 2017 ( / 11) Unfallversicherung Gutheissung der Beschwerde; Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Der Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kann gestützt auf die medizinische Aktenlage weder bejaht noch verneint werden. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 Der 1972 geborene A. war seit dem 3. Juni 2013 bei der B. AG in X. als Baulogistiker in einem 100%igen Arbeitspensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 19. Oktober

2 2014 erlitt der Versicherte in Y. einen Verkehrsunfall, indem er von einem Personenwagen angefahren wurde, als er mit seinem Motorrad unterwegs war. Die erstbehandelnden Ärzte im Spital in Y. diagnostizierten noch am selben Tag eine Schulterdistorsion, eine HWS- Distorsion sowie eine Gehirnerschütterung. In der Folge anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. A.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die noch geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Halswirbelsäule organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Es sei daher die Adäquanz zu prüfen. Die Beurteilung erfolge gemäss BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen. Gemäss der Beurteilung des Kreisarztes vom 30. November 2015 habe das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der linksseitigen Ellbogen- und Schulterbeschwerden geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lägen gemäss Beurteilung des medizinischen Beraters keine Unfallfolgen mehr vor. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Eine vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. April 2016 abgewiesen. B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Monica Armesto, Rechtsanwältin, am 23. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid vom 20. April 2016, frühestens zugestellt am 21. April 2016, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm über das Datum des 31. Dezembers 2015 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen weiterhin auszurichten. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung seiner Vertretungskosten zu verpflichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass im vorliegenden Fall nicht die Beschwerden aufgrund der HWS-Distorsion, sondern die Schulterbeschwerden links, welche ein organisches Korrelat (Läsion der Supraspinatussehne) hätten, im Vordergrund stünden. Bei einer solchen Ausgangslage verbleibe kein Raum mehr für eine Adäquanzprüfung. Auf die kreisärztlichen Berichte könne mangels Beweiswert nicht abgestellt werden, weshalb der Beschwerdegegnerin der Beweis des Wegfalls der Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall nicht gelungen sei. Zudem seien seine Beschwerden nach wie vor behandlungsbedürftig, so dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei. Aus diesem Grund habe er in jedem Fall Anspruch auf Weitergewährung der gesetzlichen UVG-Leistungen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 23. August 2016 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Armesto als Rechtsvertreterin. Seite 2

3 E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Oktober 2016 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 14. November 2016 an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Seite 3

4 Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Abs. 1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Abs. 2). Der in Y. wohnhafte Beschwerdeführer hat bis zum Unfallereignis bei der Firma B. AG mit Sitz in X. gearbeitet, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 23. Mai 2016 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 19. Oktober 2014 zu Recht per 31. Dezember 2015 eingestellt hat. Nicht mehr umstritten sind die Beschwerden des Versicherten an der HWS, da dieser in seiner Beschwerdeschrift selber ausgeführt hat, dass es sich bei den Beschwerden an der HWS um lediglich leicht ausgeprägte Beschwerden handle. Sie würden ihn nicht weiter in seiner Lebensqualität und vor allem in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Weiterhin strittig ist hingegen die Unfallkausalität der Beschwerden des Versicherten an der linken Schulter bzw. am linken Ellbogen. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Seite 4

5 Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens Seite 5

6 ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 2008 UV Nr. 11 S. 35 E. 3.3 mit Hinweisen). Beizufügen ist, dass die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.4 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie Seite 6

7 sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 3.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). 3.7 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Als objektivierbar gelten Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde lediglich auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, welches eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann deshalb von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (für viele: Urteil G. des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 ff. mit Hinweisen). 3.8 Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten (vgl. die nachfolgende E. 7) Grundsätze zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folge- Seite 7

8 schäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E , 117 V 367 E. 6a in fine), während dem bei den übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Als Ausnahme von diesen Regeln greift allerdings die auf die objektiven, physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hierfür typischen Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 382 E. 4b) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer vorhandenen, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 E. 2a mit Hinweisen). 3.9 In jüngerer Zeit hatte sich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beurteilung von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden öfters mit der Frage zu befassen, in welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs vornehmen dürfe. Im Grundsatzentscheid BGE 134 V 109 ff. hat sich das Bundesgericht nunmehr einlässlich mit dieser Thematik auseinander gesetzt und dabei deutlich gemacht, dass nicht danach zu fragen sei, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden dürfe, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen habe (BGE 134 V 113 E. 3.2). Dies habe, so das Bundesgericht weiter, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien (BGE 134 V 113 ff. E. 4). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen sei, umschreibe das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet sei (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), werde sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber verdeutliche dabei, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen müsse. Unbedeutende Verbesserungen genügten nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen). 4. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stehen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung: 4.1 Die erstbehandelnden Ärzte im Spital in Y. diagnostizierten am 19. Oktober 2014 eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie eine Gehirnerschütterung. 4.2 Das MRI der Wirbelsäule vom 9. Dezember 2014 ergab eine leicht ausgeprägte Cervicalarthrose in den Segmenten C3 bis C4 und C5 bis C7 mit leichter, kleiner Diskusprotrusion Seite 8

9 auf Höhe C5/C6 ohne Wurzelbeteiligung. Ferner konnte eine leichte foraminale Einengung auf den Niveaus C3 bis C4, C5 bis C6 und C6 bis C7 rechtsseitig nachgewiesen werden. 4.3 Dr. C., Allgemeinmediziner in Y., berichtete am 15. sowie am 21. Januar 2015 über eine ungünstige Krankheitsentwicklung. Der Versicherte klage über Cervikalgien, Schulterschmerzen links und Lumbalgien. Er habe dem Beschwerdeführer eine schmerzstillende, entzündungshemmende und entspannende medikamentöse Behandlung sowie eine osteopathische und kinesiotherapeutische Behandlung appliziert. Er habe bereits ein MRI der Wirbelsäule in die Wege geleitet. Zum Ausschluss einer Algodystrophie sei eine szintigraphische Abklärung vorgesehen. 4.4 Dr. D., Nuklearmediziner in Y., führte am 21. Januar 2015 eine Knochenszintigraphie durch. Danach konnten im acromio-claviculären Bereich sowie im Bereich des linken Humerus gewisse Unregelmässigkeiten im Sinne einer Enthesiopathie (durch Reizungen am Übergang zwischen Sehnen und Knochen entstehende Schmerzzustände) nachgewiesen werden. 4.5 Am 17. Februar 2015 führte Dr. med. E., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztliche Untersuchung durch. Er hielt fest, dass der Versicherte objektiv eine Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter aktiv und passiv zeige. Zusätzlich gebe er Schmerzen im Bereich der HWS sowie im linken Ellenbogen und im linken Handgelenk an. Dr. E. empfahl die Durchführung einer MRI Diagnostik der linken Schulter. Der Versicherte sei aktuell zu 100% arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit im Bereich der Baustellenreinigung und im Sicherheitsdienst einer Diskothek. 4.6 Am 27. Februar 2015 wurde bei der F., eine MR-Arthrographie des linken Schultergelenks durchgeführt. Dabei wurde eine Footprint-Läsion der Supraspinatussehne mit partieller Ablösung am Ansatz und reaktivem Knochenmarködem im Tuberculum majus, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne, ein Verdacht auf eine posterosuperiore Labrumläsion sowie eine deutliche AC-Gelenksarthrose festgestellt. 4.7 Nach Vorliegen des MRI der linken Schulter nahm Dr. E. am 3. März 2015 nochmals Stellung. Er hielt fest, dass die aktuell geltend gemachten Schulterbeschwerden links wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 19. Oktober 2014 stünden. Er riet dazu, dass sich der Versicherte wegen der linken Schulter bei PD Dr. med. G., FMH Chirurgie, leitender Arzt des Spitals in Z., vorstellen solle. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E. aus, dass der Versicherte ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne. Nicht zumutbar seien ihm Tätigkeiten mit vermehrten Kopfrotationen, Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie absturzgefährdete Tätigkeiten. 4.8 Dr. G. berichtete am 24. Juni 2015 von der Behandlung vom 4. Juni Er diagnostizierte einen Zustand nach Schulterkontusion links (Unfall vom 21. [recte: 19.] Oktober 2014). Der Patient komme mit dem Arm in der Schlinge. Initial sei die aktive Elevation bis zu Seite 9

10 60 möglich gewesen. Als er den Versicherten auf der Untersuchungsliege positioniert habe, habe der Arm in eine Elevation von 120 gebracht werden können. Er habe auch an der Wand mit beiden Händen bis 100 hochgehen können. Bei der passiven Untersuchung durch ihn habe sich der Beschwerdeführer immer wieder unter Angabe von praktisch nicht auszuhaltenden Schmerzen stark gesperrt. Gesamthaft sei eine schlüssige Untersuchung nicht möglich gewesen. Im MRI vom Februar jenes Jahres würden eine Partialläsion der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der Bizepssehne und ein Verdacht auf eine postero-superiore Labrumläsion beschrieben. Der Verlauf acht Monate nach dem Unfall sei absolut ungewöhnlich. Die MRI- Befunde seien nicht geeignet, den aktuellen klinischen Befund zu erklären. In seiner Beurteilung stehe die Verarbeitung der Schmerzsituation im Vordergrund. Weitere therapeutische Massnahmen sollten in diese Richtung zielen, gegebenenfalls auch stationär. Von chirurgischen Interventionen rate er zumindest zum aktuellen Zeitpunkt ab. 4.9 Am 27. August 2015 führte Dr. H., FMH Radiologie, ein Arthro-CT der linken Schulter/des linken Arms durch. Er stellte ein Acromion Typ 1 fest. Der subacromiale Raum messe 8 mm. Das acromioclaviculäre Gelenk weise keine sichtbare Pathologie auf. Hingegen könne ein Teilriss Grad II im vorderen Anteil der Supraspinatussehne nachgewiesen werden. Ausserdem könne eine Unregelmässigkeit und Osteopenie in der subkortikalen Schicht des Tuberculum majus zur Darstellung gebracht werden, die der untersuchende Chefarzt des Spitals I. als wahrscheinlichen Zustand nach alter undislozierter Fraktur beurteile Vom 2. September 2015 bis 7. Oktober 2015 war der Versicherte in der Rehaklinik J. stationiert. Im Austrittsbericht der Rehaklinik J. vom 7. Oktober 2015 wurde vom Aufenthalt des Beschwerdeführers berichtet. Als Diagnosen in Bezug auf den Unfall vom 19. Oktober 2014 stellten die Ärzte im Wesentlichen eine HWS-Distorsion, eine Ellbogen- Kontusion links sowie eine Schulter-Kontusion links fest. Neben den bereits bekannten Diagnosen diagnostizierten sie ausserdem in psychiatrischer Hinsicht eine psychosoziale Belastung durch befürchtete Arbeitslosigkeit mit leichtgradiger affektiver Auslenkung depressiver Prägung (ICD-10 Z56). Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären Am 13. Oktober 2015 nahm der Kreisarzt Dr. E. erneut Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Er hielt fest, dass das Ereignis vom 19. Oktober 2014 zu keinen strukturell-objektivierbaren Läsionen bezüglich des linken Ellbogens, der linken Schulter, der HWS und des linken Handgelenks geführt habe. Mit überwiegender Wahrschein- Seite 10

11 lichkeit würden Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen. Es sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Eine prozentuale Rentenaufteilung entfalle Am 20. November 2015 berichtete Dr. med. K., FMH Neurologie, von seiner neurologischen Untersuchung des Versicherten. Er hielt in seiner Beurteilung fest, dass ein persistierender Kopfschmerz nach leichtem Schädelhirntrauma bestehe. Sollte die Kopfschmerzsymptomatik im weiteren Verlauf in den Vordergrund treten, empfehle er die Durchführung einer CToder MR-Myelographie. Die chronische Cervicalgie und die Schulterschmerzen seien ein lokales Problem. Zeichen einer Reizung von peripheren Nerven, Nervenwurzel oder Plexus hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der neurologische Befund sei unauffällig. Das Muskelrelief im Bereich der Schultern zeige keine auffälligen Seitendifferenzen Am 30. November 2015 nahm Dr. E. erneut eine ärztliche Beurteilung vor und führte unter anderem aus, dass das Ereignis vom 19. Oktober 2014 zu keinen strukturellobjektivierbaren Läsionen der linken Schulter/des Ellbogens sowie der HWS geführt habe. Das neurologische Konsilium vom 20. November 2015 ändere nichts an der Beurteilung vom 19. November Das Ereignis vom 19. Oktober 2014 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbogens geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbogens keine Rolle mehr spielen. Wie der Versicherte im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2015 berichtet habe, sei eine kontinuierliche intensive physiotherapeutische Beübung durchgeführt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne von weiteren Behandlungen im Bereich der HWS keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Eine Integritätsentschädigung sei bezogen auf das Ereignis vom 19. Oktober 2014 nicht geschuldet. 5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 ein und stützte sich dabei insbesondere auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 30. November 2015 (vgl. E hiervor). Zur Begründung führte sie aus, dass die aktuell noch geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Es sei daher die Adäquanz zu prüfen. Die Beurteilung erfolge gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 eingestellt würden. Gemäss der ärztlichen Beurteilung ihres Kreisarztes vom 30. November 2015 habe das Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der linksseitigen Ellbogen- und Schulterbeschwerden geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lägen aktuell gemäss Beurteilung ihres medizinischen Beraters keine Unfallfolgen mehr vor. Aus diesem Grund würden sie auch hier ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 einstellen. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der SUVA in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. 6.1 Im Verlauf des Einspracheverfahrens berichtete Dr. med. L., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 1. Februar 2016 von seiner Seite 11

12 Sprechstunde und stellte die folgende Diagnose: Chronifizierte Omalgie links mit Frozen Shoulder (Stadium II) bei Status nach Töff-Unfall mit Polyblessé vom 19. Oktober In Bezug auf die Pathologie befinde sich die linke Schulter am Ende des Stadiums II der Frozen Shoulder. Dies bedeute, dass unter konsequenten Behandlungen eine baldige Wiedererlangung der Mobilität zu erwarten sei und sich die Beschwerden infolgedessen sukzessive reduzieren würden. Ein grosser Anteil der Schmerzen des Patienten sei auf die Immobilität des Schultergelenks zurückzuführen. Da anhand der vorliegenden Unterlagen und anhand der Anamnese bislang nur eine neurologische Untersuchung ohne Neurographie durchgeführt worden sei, würde er empfehlen, diese nachzuholen, um allenfalls neurologische Defizite aufzudecken oder auszuschliessen. Des Weiteren empfehle sich die Neuanfertigung einer MRI-Untersuchung, um eine sekundäre Verstärkung der bereits dokumentierten Läsion am Footprint der Supraspinatussehne zu eruieren. Aus therapeutischer Sicht empfehle sich die Durchführung mehrfacher aktiv assistierter Mobilisationen der linken Schulter nach intraartikulären Instillationen eines lang wirksamen Lokalanästethikums. Ausserdem würde der Patient aufgrund des bisherigen Verlaufs mit der bereits chronifizierten Schmerzsituation von einer begleitenden psychologischen/psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Schmerzbewältigungsstrategien profitieren. 6.2 Am 1. April 2016 berichtete Dr. K. von seiner neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchung. Er führte aus, dass es gegenüber seiner Untersuchung vom 19. November 2015 zu einer deutlichen Verschlechterung des Befundes gekommen sei. Insbesondere die Beweglichkeit in der linken Schulter sei jetzt massiv schmerzhaft eingeschränkt. Im Neurostatus fänden sich weder Reflexauffälligkeiten noch Paresen oder Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten und des Schultergürtels. Lediglich die Abduktion habe schmerzbedingt nicht ausreichend geprüft werden können. Bei der kräftigen Muskulatur des Patienten seien keine sicheren Atrophien sichtbar, bei der Nadelneurographie des linken Nervus suprascapularis sei jedoch aufgefallen, dass die Muskeln beim Einstechen volumengemindert seien. Es fänden sich elektrophysiologisch keine Anhaltspunkte für eine Schädigung des Nervus axillaris oder suprascapularis. Die Elektromyographie aus dem Musculus supraspinatus links und dem Musculus deltoideus links sei unauffällig. Die Einschränkung der Beweglichkeit und die Schmerzen im linken Schultergelenk würden eine arthrogene Problematik darstellen. Nebenbefundlich habe sich elektrophysiologisch ein Sulcus ulnaris-syndrom auf der linken Seite gefunden. Dies erkläre die intermittierenden Sensibilitätsstörungen der Finger IV und V. Im Status hätten sich weder Sensibilitätsstörungen noch Paresen im Ulnarisversorgungsgebiet gefunden. 6.3 Ebenfalls am 1. April 2016 äusserte sich Dr. M., Radiologin in Y., über die Ergebnisse einer von ihr durchgeführten bildgebenden Diagnostik und Echografie der linken Schulter. Sie berichtete über eine vom äusserlichen Aspekt her gesehen normale Schulter links. Zeichen einer älteren oder neueren traumatischen Knochenruptur lägen nicht vor, hingegen seien eine beginnende Einengung des acromioclavikulären Zwischenraums sowie leichte Kalkablagerungen im Humeruskopfbereich nachweisbar gewesen. Echographisch habe weder ein Riss der langen Bizepssehne noch ein Erguss im Sehnenmantel nachgewiesen werden können. Die Supraspinatussehne habe sich ungleichmässig und im Ansatzbereich mit leichten Seite 12

13 Kalkablagerungen gezeigt. Aufgrund des Erscheinungsbildes handle es sich wahrscheinlich um einen Sehnen-Teilriss mit begleitender Enthesiopathie im Sehnenansatzbereich. 6.4 Weiter liegt in den Akten die ärztliche Beurteilung von Dr. E. vom 5. April Dr. E. hielt fest, dass sich die Beurteilung vom 30. November 2015 durch den Bericht von Dr. K. vom 1. April 2016 und die Berichte von Dr. C. nicht ändere. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter und im Bereich des linken Ellbogens keine Rolle mehr spielen. 7. Im Einspracheentscheid vom 20. April 2016 stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. E. vom 5. April Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Berichte ein: 8.2 Dr. N., orthopädischer Chirurg in Y., führte am 8. Juni 2016 aus, dass der Versicherte tatsächlich eine pseudoparalytische Schulter oder genauer gesagt eine frozen shoulder aufweise. Es handle sich dabei um Folgen eines Traumas der Rotatorenmanschette, welches sich zu einer Algodystrophie entwickelt habe. Dr. N. stellte ausserdem fest, dass der Beschwerdeführer aktuell vollständig invalid sei. 8.3 Dr. O., orthopädischer Chirurg in Y., berichtete am 16. Juni 2016, man habe einen teilweisen Riss des musculus infraspinatus festgestellt, was seiner Meinung nach nicht der Symptomatologie einer Algodystrophie entspreche. Hingegen liege eine Osteoporose pomelée auf der Höhe des linken Humeruskopfes vor, was typisch für eine Algodystrophie sei. Wahrscheinlich befinde sich diese Algodystrophie in einer kalten Phase, aber der Versicherte sei vor allem durch die nächtlichen Schmerzen sowie die folgenreiche Unbeweglichkeit der Schulter eingeschränkt. Es bestehe keinerlei Indikation für eine Operation des Patienten und er müsse die Rehabilitationssitzungen weiterverfolgen, um die aktive und passive Schwingungsweite zu verbessern. 8.4 Auch die Beschwerdegegnerin reichte im Verfahren vor Kantonsgericht einen weiteren medizinischen Bericht ein. Med. pract. P., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner orthopädischen Beurteilung vom 5. August 2016 aus, dass Footprint-Läsionen die Folge von täglichen Mikrotraumata als auch Folge eines Distorsionstraumas sein könnten. Vorliegend könne daher bestenfalls von einem möglichen Kausalzusammenhang und auch da nur für eine vorübergehende Zeitspanne der Footprint- Läsion zum Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 ausgegangen werden; dies gelte umso mehr, als beim Beschwerdeführer mehrere degenerative Veränderungen im Schultergelenk links nachgewiesen seien. 9.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die behandelnden Ärzte zur Frage der Unfallkausalität in ihren medizinischen Berichten allesamt nicht äussern. Einzig die versicherungsinternen Berichte behandeln die im vorliegenden Fall umstrittene Frage, ob die Schulter- bzw. Ellbogen- Seite 13

14 beschwerden links in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 stehen oder nicht. Während der Kreisarzt am 3. März 2015 noch davon ausging, dass die Schulterbeschwerden links wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen würden (vgl. E. 4.7 hiervor), hielt er am 13. Oktober 2015 fest, dass Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden (vgl. E hiervor). Am 30. November 2015 führte er sodann aus, dass das Ereignis vom 19. Oktober 2014 zu keinen strukturell-objektivierbaren Läsionen der linken Schulter bzw. des linken Ellbogens geführt habe. Es habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden in diesem Bereich geführt (vgl. E hiervor). Am 5. April 2016 hielt der Kreisarzt wiederum fest, dass Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden (vgl. E. 6.4 hiervor). Schliesslich führte der versicherungsinterne Arzt am 5. August 2016 aus, dass bestenfalls von einem möglichen Kausalzusammenhang und auch da nur für einen vorübergehenden Zeitraum der Footprint-Läsion zum Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 ausgegangen werden könne; dies gelte umso mehr, als beim Beschwerdeführer mehrere degenerative Veränderungen im Schultergelenk links nachgewiesen seien (vgl. E. 8.4 hiervor). 9.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Berichte von versicherungsinternen Ärzten soweit zu berücksichtigen, als nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. E. 3.5 hiervor). Aus nachfolgenden Gründen bestehen jedoch zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht darauf abgestellt werden kann. 9.3 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vor, dass seine Beschwerden bzw. deren ungewöhnliche Entwicklung durch die Diagnose einer Algodystrophie erklärt werden könnten. Dabei stützte er sich auf die beiden Berichte der Dres. N. und O. (vgl. E. 8.2 und 8.3 hiervor). Die Algodystrophie erkläre seine Beschwerden, sei im Nachgang zum Unfall aufgrund der Traumatisierung der Schulter durch den Unfall aufgetreten und daher unfallbedingt. Ferner sei die Latenzzeit zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der ersten Beschwerden der Algodystrophie vorliegend gegeben. Die diesbezüglichen Beschwerden, welche von den behandelnden Ärzten zunächst nicht mit einem organischen Korrelat in Verbindung hätten gebracht werden können, seien anfangs Dezember 2014 aufgetreten. Es sei im Hinblick auf die vom Bundesgericht postulierte Latenzzeit zwischen auslösendem Ereignis und Auftreten einer Algodystrophie nicht entscheidend, wann die Diagnose gestellt worden sei, sondern wann die Beschwerden erstmals aufgetreten seien. In seinem Fall sei dies im Dezember 2014 gewesen, mithin innerhalb der Latenzzeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da es sich bei der Algodystrophie um eine organische Erkrankung handle, erübrige sich ausserdem eine Adäquanzprüfung. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass die Dres. N. und O. in ihren Berichten weder die typischen klinischen Befunde, welche auf eine Algodystrophie hinweisen würden, aufführen noch die Diagnose der Algodystrophie in medizinisch nachvollziehbarer Weise aufgrund der gesamten klinischen und bildgebenden Befundlage begründen würden. Deshalb sei diesen Berichten jede Beweiskraft abzusprechen. Hingegen sei auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. P. abzustellen (vgl. E. 8.4 hiervor). Seite 14

15 9.4 Unter dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrome, CRPS), auch Algodystrophie oder Morbus Sudeck genannt, wird in der Medizin ein posttraumatisches Krankheitsbild beschrieben, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen; typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen, als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese der CRPS sind unklar, weshalb zur Qualifikation des Beschwerdebildes als Folge eines Unfalles die folgenden drei Kriterien erfüllt sein sollten: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation; b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren wie zum Beispiel der Zustand nach einem Myokardinfarkt, nach einer Apoplexie, bei einer Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren oder bei Schwangerschaften etc.; c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie. Die typischen Symptome des CRPS müssen ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall aufgetreten sein (vgl. dazu SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69, Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010, E mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur). 9.5 Der SUVA ist zwar darin beizupflichten, dass es sich bei den beiden besagten Berichten der Dres. N. und O. um relativ knappe Berichte handelt und die Diagnose der Algodystrophie darin nicht fundiert begründet wird. Trotzdem liegen damit immerhin zwei ärztliche Berichte in den Akten, welche eine mögliche Begründung bzw. eine mögliche Ursache des ungewöhnlichen Schmerzgeschehens des Versicherten abgeben. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin mit dieser möglichen Ursache der Beschwerden des Versicherten nicht ausreichend auseinandergesetzt, sondern schlicht den Beweiswert dieser beiden Berichte verneint. Der Beschwerdeführer hat diese beiden Berichte erst im zweiten Schriftenwechsel eingereicht. In ihrer Duplik stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass den beiden Berichten jede Beweiskraft abzusprechen sei, begründet dies jedoch nicht weiter. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin die beiden neu eingereichten Berichte nicht ihrem versicherungsinternen Arzt zur Stellungnahme vorgelegt hat. 9.6 Insgesamt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass beim Versicherten tatsächlich ein CRPS vorliegt. Sein Beschwerdebild könnte auch als Folge des Unfalles vom 19. Oktober 2014 qualifiziert werden bzw. könnten die drei bundesgerichtlichen Kriterien dafür erfüllt sein (vgl. E. 9.4 hiervor). Die Diagnose einer Algodystrophie liefert im vorliegenden Fall allenfalls eine mögliche Erklärung für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das CRPS ist eine chronische neurologische Erkrankung, die nach einer Weichteil- oder Nervenverletzung, häufig im Zusammenhang mit der Fraktur einer Extremität auftritt. Beim CRPS handelt es sich um einen irregulären Heilungsverlauf des verletzten Gewebes, wobei das Auftreten des CRPS nicht von der Schwere der Verletzung abhängt. Die Verletzung kann sogar so geringfügig sein, Seite 15

16 dass der Patient sich nicht an sie erinnert. Die Symptome sind anfangs unspezifisch und werden oft falsch interpretiert bzw. vom behandelnden Arzt nicht ernst genommen. Typische Krankheitszeichen sind verschiedene sensorische, motorische, autonome sowie trophische Störungen. Fortgeschrittene Symptome des CRPS sind Osteoporose und Gelenkversteifung. Im Endstadium kommt es zur Atrophie bzw. Dystrophie der betroffenen Extremität (vgl. zuletzt besucht am 7. März 2017). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Thematik einer allfälligen Algodystrophie im vorliegenden Fall nicht gänzlich neu ist. Dr. C. äusserte bereits im Januar 2015 den Verdacht auf eine Algodystrophie und ordnete eine Knochenszintigraphie an (vgl. E. 4.3 hiervor). 9.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen ist, das Dahinfallen unfallbedingter Ursachen für den Gesundheitsschaden bzw. das Dahinfallen der natürlichen Kausalität mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. E. 3.3 hiervor). Denn an den Schlussfolgerungen ihrer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen bestehen aufgrund der beiden eingereichten Berichte der Dres. N. und O. zumindest geringe Zweifel. Deswegen hat die SUVA zu Unrecht auf die kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt und ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 19. Oktober 2014 per 31. Dezember 2015 eingestellt. Des Weiteren ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine besondere Adäquanzprüfung vorgenommen hat. Denn entgegen der Auffassung der SUVA ist den Akten zu entnehmen, dass es sich zumindest bei der Läsion der Supraspinatussehne um eine organisch nachweisbare Unfallfolge handelt bzw. gehandelt hat (vgl. E. 3.7 und 3.8 sowie E. 4.6 hiervor). Zudem ist auch die im zweiten Schriftenwechsel vorgebrachte mögliche Ursache für den ungewöhnlichen Gesundheitszustand des Versicherten, die Algodystrophie, eine organische Erkrankung. Die Beschwerdegegnerin hat der Frage nachzugehen, ob ein solches CRPS tatsächlich vorliegt, oder ob die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten andere Ursachen haben. Darüber hinaus ist die Frage der Unfallkausalität der Beschwerden des Versicherten an der linken Schulter bzw. am linken Ellbogen vollumfänglich abzuklären, bevor die Beschwerdegegnerin über dessen Leistungsanspruch neu zu verfügen hat. 10. Daraus folgt zusammenfassend, dass der Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 gestützt auf die medizinische Aktenlage weder bejaht noch verneint werden kann. Die Beschwerde ist deswegen in dem Sinne gutzuheissen, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte zwar nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 263 E ff.). Da die Beschwerdegegnerin Seite 16

17 vorliegend nicht alle notwendigen Abklärungen betreffend die Unfallkausalität vorgenommen hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. April 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat weitere medizinische Abklärungen in Bezug auf die Unfallkausalität der geklagten Schulter- bzw. Ellbogenbeschwerden links in Form eines externen orthopädischen sowie neurologischen Gutachtens vorzunehmen. Sie hat ausserdem zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Disziplinen in die Begutachtung zu fliessen haben. Gestützt auf das einzuholende medizinische Gutachten hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist unter Obsiegen im Streit um eine Leistung in der Sozialversicherung nicht nur das materielle Obsiegen in dem Sinne zu verstehen, dass die Beschwerde führende Person die beantragte Leistung erhält. Vielmehr genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (ZAK 1987, S. 266 ff.). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. In der Honorarnote vom 23. November 2016 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 22 Stunden und 5 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr geltend gemacht. Dies ist angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen relativ hoch angesetzt, kann jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Akten teilweise auf Französisch verfasst sind, knapp als vertretbar angesehen und bewilligt werden. Die Bemühungen sind sodann zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 13. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe- Seite 17

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