Die Betriebsratswahl. Darstellung des normalen Wahlverfahrens
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- Lorenz Dunkle
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1 Die Betriebsratswahl Darstellung des normalen Wahlverfahrens
2 Mindestgröße Mindestgröße des des Betriebs, Betriebs, normales normales und und vereinfachtes vereinfachtes Wahlverfahren Wahlverfahren BR werden nach 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt: - in Betrieben - mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN - von denen 3 wählbar sind Wichtig: "5 ständige wahlberechtigte AN" bedeutet: 5 vorhandene Dauerarbeitsplätze, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen besetzt sind Welches Welches Wahlverfahren Wahlverfahren findet findet Anwendung? Anwendung? - zwingend das vereinfachte Wahlverfahren: 5 bis 50 AN - vereinfachtes Wahlverfahren auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AG: 51 bis 100 AN - normales Wahlverfahren: über 100 AN
3 Was Was ist ist ein ein Betrieb Betrieb im im Sinne Sinne des des BetrVG? BetrVG? Definition: organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Zwei wesentliche Voraussetzungen: -Zusammenfassung von vorhandenen Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck (gezielter Einsatz der Arbeitsmittel) und -Steuerung des Einsatzes der Arbeitskräfte durch einen einheitlichen Leitungsapparat Entscheidend ist immer der Leitungsapparat, der die typischen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten ( 87 und 99 BetrVG) trifft: Arbeitszeitplanung, Anordnung von Überstunden, Urlaubsplanung, Versetzung, Einstellung, Kündigung etc. Wichtig: Der Betrieb ist von dem Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtlich verfasste Einheit. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH, e.v., OHG, KG, GbR)
4 Gemeinschaftsbetrieb und und Vermutungstatbestände für für den den Gemeinschaftsbetrieb ( ( 1 Abs. Abs. 2 BetrVG) BetrVG) Mehrere Unternehmen können auch einen Betrieb gemeinsam haben Das BetrVG vermutet einen solchen Gemeinschaftsbetrieb, wenn Zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und AN auf Grundlage eines gemeinsamen einheitlichen Leitungsapparates einsetzen ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) Indizien hierfür: - die Unternehmen nutzen jeweils die Betriebsmittel des anderen - gemeinsame räumliche Unterbringung - Verknüpfung der personellen und technischen und organisatorischen Arbeitsabläufe - gemeinsame Betriebseinrichtungen (Buchhaltung, Kantine etc.) - Austausch der AN der Unternehmen (z.b. bei Krankheit, Urlaub) - Personenidentitäten (Geschäftsführer, leitende Angestellte, Führungskräfte) - gemeinsame Ausbildung der Azubis - Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft 2. im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. im Falle eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs ( 613 a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt ( 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) Folge beider Vermutungstatbestände: widerlegbare Vermutung für einen Gemeinschaftsbetrieb (kann vom AG widerlegt werden, wobei AG die Beweislast trägt), Wahl nur eines BR im Gemeinschaftsbetrieb, Arbeitsverhältnisse mit den jeweiligen Unternehmen bleiben bestehen
5 Größe Größe des des BR BR ( ( 9 BetrVG) BetrVG) Maßgebliche Zahlenstaffel für die Anzahl der BR-Mitglieder: 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 5 Mitglieder 101 bis 200 Arbeitnehmer: 7 Mitglieder 201 bis 400 Arbeitnehmer: 9 Mitglieder 401 bis 700 Arbeitnehmer: 11 Mitglieder 701 bis 1000 Arbeitnehmer: 13 Mitglieder 1001 bis 1500 Arbeitnehmer: 15 Mitglieder 1501 bis 2000 Arbeitnehmer: 17 Mitglieder 2001 bis 2500 Arbeitnehmer: 19 Mitglieder 2501 bis 3000 Arbeitnehmer: 21 Mitglieder 3001 bis 3500 Arbeitnehmer: 23 Mitglieder 3501 bis 4000 Arbeitnehmer: 25 Mitglieder 4001 bis 4500 Arbeitnehmer: 27 Mitglieder 4501 bis 5000 Arbeitnehmer: 29 Mitglieder 5001 bis 6000 Arbeitnehmer: 31 Mitglieder 6001 bis 7000 Arbeitnehmer: 33 Mitglieder 7001 bis 9000 Arbeitnehmer: 35 Mitglieder In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. Nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Regelbelegschaftsstärke: Grundsatz: Es kommt darauf an, wie viele AN in der Regel im Betrieb tätig sind - die Anzahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer/innen im Normalzustand (Rückblick und Prognose) - dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum zu - Aushilfs-Arbeitnehmer/innen zählen, wenn sie mind. 6 Monate im Jahr tätig sind - von anderen Arbeitgebern überlassene wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen (Leih-AN, Konzernleihe) zählen mit ( Wer wählt, der zählt! )
6 Bestellung des des Wahlvorstands im im betriebsratslosen Betrieb Betrieb Grundsatz: Wenn GBR oder KBR besteht, sollen diese WV bestellen (nur betriebsangehörige AN) Wenn GBR oder KBR nicht bestehen oder untätig bleiben: dreiköpfigen Wahlvorstand Betriebsversammlung wählt und WV-Vorsitzende/n mit absoluter Mehrheit der anwesenden AN - während der Arbeitszeit -im Betrieb - alle AN haben Teilnahmerecht, auch die nicht wahlberechtigten AN Aber: alle AN müssen Kenntnis nehmen können (auch Außendienstmitarbeiter/innen, Monteure etc.) Kosten der Betriebsversammlung: trägt der AG (Arbeitszeit, Wegezeit, Fahrtkosten: 44 BetrVG) Einladung zur Betriebsversammlung - durch drei wahlberechtigte AN des Betriebs oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft, - Bekanntgabe der Einladung durch Aushang oder durch im Betrieb vorhandene Informationsund Kommunikationstechnik Bestellung Bestellung des des WV WV durch durch das das Arbeitsgericht: Arbeitsgericht: Wenn - keine Betriebsversammlung trotz Einladung stattfindet oder - auf der Betriebsversammlung kein WV gewählt wird dann Arbeitsgericht bestellt WV auf Antrag von wahlberechtigten AN oder im Betrieb vertretener Gewerkschaft
7 Zusammensetzung Zusammensetzung und und Geschäftsführung Geschäftsführung des des WV WV Zusammensetzung: WV besteht aus mind. 3 Mitgliedern, bei Bedarf mehr als 3 (Großbetriebe), aber immer ungerade Zahl 3 Mitglieder Eines der Mitglieder wird bestellt zur/zum: Vorsitzende/r Aufgaben: - Vertretung des WV nach außen, - Unterzeichnung von Schriftstücken, - Vertretung vor dem Arbeitsgericht Männer und Frauen Wichtig: sollen dem WV angehören, wenn Geschlechter im Betrieb vertreten Ersatzmitglieder Wichtig: nach Möglichkeit für jedes Mitglied eines, Reihenfolge muss festgelegt werden Geschäftsführung: im Betrieb vertretene Gewerkschaft Wichtig: kann (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden (nur möglich, wenn nicht bereits ein Mitglied des Wahlvorstands Mitglied der Gewerkschaft ist) - Beschlüsse des Wahlvorstands werden in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst (Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder) - WV kann sich schriftliche Geschäftsordnung geben - Betriebsadresse muss festgelegt werden, unter der der WV zu erreichen ist - Hinzuziehung von Wahlhelfern für den Wahlvorgang möglich (Beschluss)
8 Information Information der der ausländischen ausländischen Arbeitnehmer Arbeitnehmer Das aktive und passive Wahlrecht aller betriebsangehörigen AN ist ein hohes Gut Daher der Grundsatz: WV soll die der deutschen Sprache nicht mächtigen AN informieren über - Wahlverfahren - Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten - Wahlvorgang und Stimmabgabe Wie können die ausländischen Kolleginnen und Kollegen informiert werden? Wichtig: Es sollen alle Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands übersetzt und die Übersetzung ebenfalls ausgehängt werden 1. Merkblatt 2. Dolmetscher (Durchführung einer Versammlung für die ausländischen AN)
9 Aufstellen Aufstellen der der Wählerliste Wählerliste Erste Amtshandlung des WV: Erstellen einer Wählerliste mit wahlberechtigten AN Achtung: WV hat (gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den AG: Alle Informationen und Unterlagen, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind, müssen vom AG erteilt/herausgegeben werden. WV macht vor Erstellen der Wählerliste den Auskunftsanspruch geltend (Fristsetzung) und verwertet die Informationen Bleibt AG untätig: Einleitung eines Beschlussverfahrens erwägen (einstweilige Verfügung) Inhalt - getrennt nach Geschlechtern - mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum - in alphabetischer Reihenfolge - Leiharbeitnehmer/innen ( 14 AÜG) sind gesondert zu kennzeichnen (weil diese nicht wählbar sind) Nach Erstellen der Wählerliste: Wählerliste wird zeitgleich mit Erlass des Wahlausschreibens ohne Geburtsdaten der AN ausgelegt oder mittels Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gegeben. Aber: Alle AN müssen Einblick in die Wählerliste nehmen können.
10 Arbeitnehmer-Status und und Wahlberechtigung Wahlberechtigung Grundsatz: Wahlberechtigt sind alle betriebsangehörigen AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Definition Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den AG Dienste leisten und dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind Dazu zählen: Problematisch: - ausländische AN - Teilzeit-AN - Außendienstmitarbeiter/innen - Tele-AN - Heim-AN - Auszubildende - Umschüler/innen, Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, AN in Probezeit - sog. freie Mitarbeiter - sog. Selbstständige - Fremdfirmenangestellte
11 Betriebszugehörigkeit der der AN AN Wahlberechtigung nach 7 BetrVG setzt voraus: Betriebsangehörigkeit betriebsangehörig sind: - Montage- und Außendienstmitarbeiter /innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen - vorübergehend im Ausland eingesetzte AN - vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN - Wehr- und Zivildienstleistende - Elternzeitler/in - gekündigte und weiter beschäftigte AN Wichtig: betriebszugehörig sind gem. 7 S. 2 BetrVG neuerdings auch von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte wie z.b.: Leiharbeitnehmer/innen auf Grundlage einer "Konzernleihe" überlassene Beschäftigte wenn geplante Einsatzdauer länger als 3 Monate beträgt (dann bereits am 1. Einsatztag wahlberechtigt)
12 Leitende Leitende Angestellte Angestellte und und besondere besondere Personengruppen Personengruppen Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG (und somit auch nicht wahlberechtigt) sind: Leitende Angestellte ( 5 Abs. 3 und 4 BetrVG): Besondere Personengruppen ( 5 Abs. 2 BetrVG): - selbstständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (für erhebliche Anzahl von AN) - nicht unbedeutender Generalvollmacht oder Prokura - wichtigen Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebes bei besonderen Erfahrungen und Kenntnissen (Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene) - Organmitglieder von juristischen Personen (z.b. Geschäftsführer einer GmbH) - vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft - Beschäftigte aufgrund primär religiöser oder karitativer Beweggründe (z.b. DRK-Schwesternschaften) - Zur Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung Beschäftigte (z.b. Behindertenwerkstätten, Rauschgiftsüchtige in besonderen Einrichtungen) - Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des AG bei häuslicher Gemeinschaft
13 Zuordnungsverfahren für für leitende leitende Angestellte Angestellte nach nach a BetrVG BetrVG WV für BR-Wahl und WV für SpA-Wahl müssen sich in einem besonderen Verfahren über die Zuordnung der leitenden Angestellten einigen: 1. WV für die BR-Wahl legt die Beschäftigten fest, die leitende Angestellte sein sollen 3. spätestens 2 Wochen vor Einleitung der jeweiligen Wahl unterrichten die WV sich gegenseitig 2. WV für die SpA-Wahl legt Beschäftigte fest, die leitende Angestellte sein sollen Achtung: dieses Verfahren ist nur erforderlich, wenn ein Wahlvorstand für die Wahl eines SpA auch tatsächlich existiert 4. bei unterschiedlicher Zuordnungsentscheidung der WV: gemeinsame Sitzung der WV 5. bei Nichteinigung der WV: Einigung spätestens 8 Tage vor Einleitung der Wahlen auf die Person des Vermittlers/der Vermittlerin, bei Nichteinigung über die Person der Vermittlerin/des Vermittlers: Losentscheid 6. Vermittler/in entscheidet dann spätestens 1 Woche vor Einleitung der Wahlen über die Zuordnung der leitenden Angestellten Wichtig: Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn ein BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt wird: dann muss das Zuordnungsverfahren mit dem SpA durchgeführt werden Folge: Eine Anfechtung der BR-Wahl kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass die Zuordnung falsch erfolgte (Ausnahme: offensichtlich fehlerhafte Zuordnung)
14 Mindestsitze Mindestsitze des des Geschlechts Geschlechts in in der der Minderheit Minderheit ( ( Abs. Abs. 2 BetrVG) BetrVG) Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte (Gruppenprinzip) existiert nicht mehr Aber: Wenn BR aus mind. 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit (Männer oder Frauen) mind. entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein. Achtung: Mindestsitze heißt, dass mehr Sitze möglich sind Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem: Beispiel: Betrieb mit 150 AN, davon 110 Männer und 40 Frauen. Es sind 7 Betriebsratssitze zu vergeben. Berechnung nach dem Höchstzahlensystem (Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2, 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren): 110 Männer : 1 = Frauen : 1 = Männer : 2 = Frauen : 2 = Männer : 3 = 36,6 40 Frauen : 3 = 13,3 110 Männer : 4 = 27,5 40 Frauen : 4 = Männer : 5 = Frauen : 5 = Männer : 6 = 18,3 40 Frauen : 6 = 6,6 110 Männer : 7 = 15,7 40 Frauen : 7 = 5,7 Ergebnis: 2 Höchstzahlen entfallen auf die Frauen, daher 2 Mindestsitze. Achtung: Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.
15 Das Das Wahlausschreiben Wahlausschreiben WV muss nun Wahlausschreiben vorbereiten und Beschluss fassen über: - Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen - Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen - Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe - Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll - Betriebsadresse des Wahlvorstands - Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung Bekanntmachung: Bekanntmachung: - Aushang eines Abdrucks des Wahlausschreibens an geeigneter Stelle (auch mehrere möglich) bis zum Tag der Stimmabgabe Danach: - Bekanntmachung auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis bekommen können (ergänzend immer) Erlass des Wahlausschreibens spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe per Beschluss (Formular verwenden) Beispiel: Erlass und Aushang des Wahlausschreibens erfolgen am Donnerstag, dem 7. Februar Ablauf der Sechs-Wochen-Frist am 21. März um 24 Uhr. Stimmabgabe frühestens am Freitag, dem 22. März. Nachträgliche Korrekturmöglichkeit: - nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten und - innerhalb der ersten 2 Wochen nach Erlass, wenn Nachfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge gesetzt wird
16 Auslegen Auslegen der der Wählerliste Wählerliste und und der der Wahlordnung, Wahlordnung, Einsprüche Einsprüche gegen gegen die die Wählerliste Wählerliste WV muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen: - vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an - bis zum Abschluss der Stimmabgabe (letzter Wahltag) - an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist - oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechnik (z.b. Intranet) - Wählerliste darf Geburtsdaten der Arbeitnehmer/innen nicht enthalten Einsprüche gegen die Wählerliste: - jede/r Arbeitnehmer/in einspruchsberechtigt unabhängig von Wahlberechtigung - Einspruchsfrist: vor Ablauf von 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens - WV entscheidet unverzüglich über Einsprüche - Arbeitnehmer/in erhält Entscheidung des WV schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahl) Achtung: Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Stimmabgabe (ständige Aktualisierung)
17 Wählbarkeit Wählbarkeit der der Arbeitnehmer/innen Grundsatz: Wählbar sind alle AN, Wählbar sind insbesondere auch: -die wahlberechtigt sind und - mind. 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns zählt) - gekündigte Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Weiterbeschäftigung - vorübergehend im Ausland beschäftigte AN - vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN Achtung: Wählbar sind auch die von einem anderen AG überlassenen wahlberechtigten AN (z.b.: Konzernleihe), nicht jedoch Leiharbeitnehmer/innen im Sinne des 14 Abs. 2 S. 1 AÜG (Sondervorschrift) Sonderfall: Wenn Betrieb noch nicht sechs Monate existiert, kommt es auf die Beschäftigungszeit von 6 Monaten nicht an: sofortige Wählbarkeit aller AN
18 Wahlvorschläge Wahlvorschläge Die BR-Wahl erfolgt auf Grundlage von Vorschlagslisten: Wie muss eine Vorschlagsliste ausgestaltet sein? - Einreichungsfrist: 2 Wochen ab Erlass und Aushang des Wahlausschreibens - erforderliche Stützunterschriften: 5 % der Belegschaft, mind. 3 wahlberechtigte AN, in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 AN reichen 2 Unterschriften, Unterschriften von 50 AN immer ausreichend - von Gewerkschaft eingereichte Vorschlagsliste: Unterschrift von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich - Vorschlagsliste ist einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Stützunterschriftenteil gehören zusammen - Wahlbewerber/innen sind auf der Liste aufzuführen in erkennbarer Reihenfolge mit laufender Nummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers ist beizufügen - Listenvertreter/in wird benannt (sonst: erste/r Unterzeichner/in der Liste) - Vorschlagsliste sollte ein Kennwort haben (sonst Namen der ersten beiden Bewerber/innen auf der Liste)
19 Prüfung Prüfung der der Wahlvorschläge Wahlvorschläge durch durch den den WV WV Zunächst muss WV - die Einreichung der Vorschlagsliste der/dem Überbringerin/in bzw. der/dem Listenvertreter/in schriftlich bestätigen - die Liste mit angegebenem Kennwort kennzeichnen (sonst Namen der ersten beiden Bewerber/innen auf der Liste) Danach: Prüfung, ob Liste versehen ist mit mehrfachen Stützunterschriften: Grundsatz: Stützunterschrift zählt nur auf einer Liste Wenn mehrfache Stützunterschriften, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Liste sie/er unterstützt. Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt auf zuerst eingereichter Liste, im Falle gleichzeitig eingereichter Listen entscheidet das Los Danach: Prüfung, ob mehrfache Zustimmungserklärungen von Bewerbern/Bewerberinnen: Grundsatz: Bewerber/in kann nur auf einer Liste kandidieren. Wenn Kandidatur auf mehreren Listen, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Kandidatur sie/er aufrechterhält. Bei nicht erfolgter Erklärung: Streichung der Bewerberin/des Bewerbers auf allen Vorschlagslisten
20 Personenwahl/Listenwahl/Bekanntmachung der der Wahlvorschläge Wahlvorschläge Von der Anzahl der eingereichten Vorschlagslisten hängt das weitere Wahlverfahren ab: Wurden mehr als 1 Liste eingereicht: Listenwahl (AN kann nur eine Stimme für eine der Listen abgeben) Bei Listenwahl: - WV muss Listenordnungsnummern zuweisen. - Zuweisung der Nummern durch Auslosung. - WV lädt Listenvertreter/innen zur Auslosung rechtzeitig vor Bekanntmachung der Listen (1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe) ein. Wurden nur eine 1 Liste eingereicht: Personenwahl (AN hat so viele Stimmen wie BR-Mitglieder zu wählen sind und wählt die Personen auf der Liste) Danach: Bekanntmachung der Wahlvorschläge: - spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe - in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde - Bekanntgabe aller Listen in vollständiger Form (ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen, aber mit Ordnungsnummer und Kennwort)
21 Schriftliche Schriftliche Stimmabgabe Stimmabgabe (Briefwahl) (Briefwahl) AN können schriftlich ihre Stimme abgeben ( Briefwahl ), wenn: - WV für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat (WV übersendet ohne Aufforderung die Wahlunterlagen) - AN am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (Monteure, Außendienstmitarbeiter/innen etc.) nicht anwesend sind (WV übersendet ohne Aufforderung die Wahlunterlagen) - AN Briefwahl ausdrücklich verlangt wegen Abwesenheit am Wahltag (WV sendet auf diesen Antrag hin Wahlunterlagen zu) WV übersendet bzw. übergibt AN Wahlunterlagen: - Wahlausschreiben - Vorschlagsliste/n - Stimmzettel - Wahlumschlag - persönliche Erklärung des AN über persönliche Stimmabgabe - Freiumschlag -Merkblatt
22 Stimmabgabe: Stimmabgabe: Vorbereitung Vorbereitung Wie bereitet der WV den Wahltag vor? - ein oder mehrere Wahlräume: gute Erreichbarkeit sicherstellen + Wahlkabinen/Wandschirme oder Stellwände Organisiert werden müssen: - Wahlurne: Verschließbarkeit sicherstellen (Siegel, Plombe) - Stimmzettel: drucktechnisch einheitlich gestalteter Stimmzettel (auch für die Briefwahl) Besonderheiten des Stimmzettels bei: Listenwahl: - Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern - Kennwort der Liste benennen - die ersten beiden Bewerber/innen sind mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen Personenwahl: - alle Bewerber/innen mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufführen - Reihenfolge der Bewerber/innen wie auf der eingereichten Vorschlagsliste
23 Stimmabgabe Stimmabgabe (Wahlakt): (Wahlakt): Durchführung Durchführung WV überwacht den Wahlvorgang: 2 WV-Mitglieder müssen immer anwesend sein (ausreichend: 1 Mitglied und 1 Wahlhelfer/in) Ablauf des Wahlaktes: 1. AN kommt in das Wahllokal 2. WV prüft, ob AN auf Wählerliste steht 3. AN erhält Stimmzettel und Wahlumschlag 4. AN gibt seine Stimme ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag 5. AN wirft Wahlumschlag in die Wahlurne Achtung: Die Wahl muss geheim sein, jede/r Wähler/in muss unbeobachtet wählen können Ausnahme: - Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen - Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe - Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in Wichtig: Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird oder aber die Stimmabgabe unterbrochen wird (z.b. weil sie an mehreren Wahltagen durchgeführt wird)
24 Öffentliche Öffentliche Stimmauszählung Stimmauszählung und und Prüfung Prüfung der der Gültigkeit/Ungültigkeit von von Stimmen Stimmen Grundsatz: WV hat Stimmen öffentlich auszuzählen: Briefwahlstimmen: aber zuvor Prüfung: - Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung wie im Wahlausschreiben angegeben - Anwesenheit aller WV-Mitglieder erforderlich - vor Abschluss der Stimmabgabe werden die Wahlumschläge nach Öffnung der Freiumschläge in die Urne eingeworfen (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen) - die schriftliche Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt - ob Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf beim WV eingegangen ist - ob AN nicht bereits am Wahltag persönlich gewählt hat - ob persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt ist Danach: Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Stimmen durch WV: Stimmzettel sind ungültig wenn, - Stimmzettel ohne Wahlumschlag abgegeben wurde - Stimmzettel besondere Merkmale/Zusätze/Einschränkungen aufweist - der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist - Stimmzettel unterschrieben wurden - mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden Wichtig: Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden
25 Feststellung Feststellung der der Sitzverteilung Sitzverteilung und und der der Gewählten Gewählten (Personenwahl) (Personenwahl) Bei Durchführung einer Personenwahl stellt WV die Sitzverteilung fest: - Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben - kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu - Verteilung der Restsitze in der Reihenfolge der höhsten Stimmzahlen Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. 7 Sitze sind zu vergeben. Die Frauen erhalten 2 Mindestsitze. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: F1 140 Stimmen F = Kandidatin M1 128 Stimmen M = Kandidat M2 119 Stimmen M3 118 Stimmen M4 111 Stimmen M5 109 Stimmen M6 100 Stimmen F2 90 Stimmen Ergebnis: Die Kandidatinnen F1 und F2 erhalten die zwei Sitze des Minderheitengeschlechts. M1 bis M5 erhalten die übrigen Sitze. Obwohl M6 mehr Stimmen erhalten hat als F2, wird M6 Ersatzmitglied.
26 Wahlniederschrift Wahlniederschrift WV erstellt nach Feststellung des Wahlergebnisses Wahlniederschrift. Wahlniederschrift enthält: - Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen - die jeder Person/jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen - die berechneten Höchstzahlen (nur bei Listenwahl) - Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen (nur bei Listenwahl) - die Zahl der ungültigen Stimmen - die Namen der in den BR gewählten Bewerber/innen - besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes WV übersendet unverzüglich Wahlniederschrift an: Gewerkschaft Arbeitgeber
27 Benachrichtigung Benachrichtigung der der neu neu gewählten gewählten BR-Mitglieder BR-Mitglieder WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten. Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung (Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich) Bei Ablehnung der Wahl: Listenwahl: Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in tritt in der Reihenfolge der Vorschlagsliste an ihre/seine Stelle Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Dann: Personenwahl: Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Dann: Sitz erhält Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit derselben Vorschlagsliste, wenn Liste keine/n Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit mehr aufweist, so geht das Mandat an die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl. Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächsthöchsten Stimmenzahl folgt nach
28 Bekanntmachung Bekanntmachung der der gewählten gewählten Betriebsratsmitglieder und und Konstituierung Konstituierung des des Betriebsrats Betriebsrats WV muss Ergebnis der BR-Wahl bekannt geben: - Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde - unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten BR-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können - Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des WV unterschrieben sein. Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf: - Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb von 2 Wochen ( 19 Abs. 2 BetrVG) - Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt ist Letzte Amtshandlung des WV: - Einladung der neu gewählten BR-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des BR (Einladung spätestens 1 Woche nach dem letzten Wahltag, Sitzung kann später liegen) - Benachrichtigung des AG von konstituierender Sitzung - wenn nicht die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erscheinen, muss WV erneut einladen Ablauf der konstituierenden Sitzung des BR: - WV-Vorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters - Wahlleiter übernimmt die Leitung der Sitzung - WV-Vorsitzender verlässt den Sitzungsraum (es sei denn, er ist BR-Mitglied) - Wahlleiter lässt BR-Vorsitzenden wählen, der dann die Sitzungsleitung übernimmt - neuer BR ist voll handlungsfähig (es sei denn, die Amtszeit des bisherigen BR ist noch nicht abgelaufen) - WV-Vorsitzender übergibt dem BR die Wahlakten (Aufbewahrung während der gesamten Amtszeit)
29 Schutz Schutz der der BR-Wahl BR-Wahl Kündigungsschutz - die ersten 3 zur Betriebsversammlung zur Wahl des WV einladenden AN: ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung - Antragsteller beim Arbeitsgericht zur Bestellung eines WV: ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht - Mitglieder des WV: ab dem Zeitpunkt der Bestellung, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - Wahlbewerber/innen: ab Aufstellung des Wahlvorschlags, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunterschriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim WV nicht relevant) Kündigungsschutz bedeutet vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder - das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat Kündigungsschutz bedeutet nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR gemäß 102 BetrVG zuvor angehört wurde Besonderer Schutz von Auszubildenden: - Übernahmeanspruch nach 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Möglichkeit des AG, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen - Auszubildende/r muss innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen
30 Folie 37: Gesetzlicher Gesetzlicher Schutz Schutz und und Kosten Kosten der der BR-Wahl BR-Wahl Grundsatz: Verbot der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts und Verbot der Androhung und Zufügung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen Wichtig: Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern gilt für den gesamten Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Wahl Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Einladung zu einer Betriebsversammlung, Durchführung der Betriebsversammlung, Werbung für eine bestimmte Liste etc. Behinderung oder Beeinflussung der BR-Wahl ist auch strafbar ( 119 BetrVG) Kosten der BR-Wahl hat der AG zu tragen, z.b.: Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurne, Wahlkabinen, Formulare, Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlhelfer
31 Folie 7: Ende Ende der der Amtszeit Amtszeit Wann endet die Amtszeit eines BR? - bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand bereits ein BR: - bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand noch kein BR: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR Aber: spätestens immer am des Wahljahres Ausnahme: BR-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis wurde nach dem des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben Folge: keine BR-Wahl notwendig (Amtszeit dann bis maximal 5 Jahre)
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