(Stand ) Fachschulausbildungsformen

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1 Sie befinden sich hier: Chance Quereinstieg / Quereinstiegsmöglichkeiten / Niedersachsen (Stand ) Fachschulausbildungsformen Ein direkter Quereinstieg in die Ausbildung zum/zur Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik ist in Niedersachsen für fachfremd qualifizierte Personen nicht möglich. Durch unterschiedliche fachnahe und fachfremde Bildungs- und Berufsqualifikationen kann eine Verkürzung der zweijährigen Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin an einer Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent gewährt werden. So kann der Bildungsgang häufig innerhalb eines Jahres (vollschulisch) oder in Teilzeit in einem bis eineinhalb Jahren erlangt werden. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik Berufsbegleitende bzw. Teilzeitausbildung auf dieser Webseite. Eine Auflistung der anrechenbaren Qualifikationen, die zu einer Verkürzung der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin findet sich in dem Informationsschreiben Ausbildungsweg und Quereinstieg in die niedersächsische Erzieherausbildung. Es ist auf der Webseite des niedersächsischen Kultusministeriums abrufbar, wenn man über den folgenden Link in dem Feld Suchbegriff die Worte Ausbildungsweg und Quereinstieg eingibt: Niedersächsisches Kultusministerium Link Die Erzieher/innenausbildung an Fachschulen für Sozialpädagogik kann in Niedersachsen aktuell in zwei Formen absolviert werden. Es gibt eine zweijährige vollzeitschulische Ausbildungsvariante und eine in der Regel berufsbegleitende Teilzeitausbildung, die je nach Standort drei bis dreieinhalb Jahre dauert. Wir benutzen hier die Formulierung in der Regel, da es für Berufsfachschulen und Fachschulen rechtlich möglich wäre, von den Fachschüler/innen während der Teilzeitausbildung keinen parallelen Arbeitsplatz in einer sozialpädagogischen Einrichtung zu verlangen. Anstelle dessen könnten Praktikumsphasen stattfinden, um die für den jeweiligen Berufsabschluss notwendige Stundenanzahl an Praxiserfahrung zu erlangen. Uns sind allerdings nur Fachschulen bekannt, die eine Anstellung in einer sozialpädagogischen Einrichtung zu Beginn der Ausbildung voraussetzen. Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung zum/zur Erzieher/in kommt in der Regel für Mitarbeiter/innen sozialpädagogischer Einrichtungen in Frage, die über einen einschlägigen Berufsabschluss (z.b. staatlich geprüfte/r Sozialpädagogische/r Assistent/in) verfügen. Denn der/die Arbeitgeber/in kann nur für diese Angestellten eine Anrechnung auf den Personalschlüssel erwirken. Ohne eine Anrechnung auf den Personalschlüssel muss der/die Arbeitgeber/in das Gehalt selbst finanzieren. Die Möglichkeit einer Ausbildung in berufsbegleitender Teilzeit ist an einer steigenden Zahl von Fachschulen in Niedersachsen möglich (13 Standorte im Schuljahr 2016/2017). Bei den einzelnen Fachschulen erhalten Sie Auskunft darüber, ob diese Ausbildungen in Teilzeit anbieten bzw. künftig anbieten werden. In der Regel wird von den Fachschulen vorausgesetzt, dass zu Beginn der Teilzeitausbildung einer Beschäftigung in einer sozialpädagogischen Einrichtung nachgegangen wird. Durch eine praktische Tätigkeit in Teilzeit (in der Regel mindestens 19 Wochenstunden) und dem Fachschulbesuch in Teilzeit ergibt sich dann für die Auszubildenden eine Vollzeitauslastung. Berufsfachschulen benennen auf ihren Webseiten vereinzelt keine Verpflichtung dazu, zum Ausbildungsbeginn eine Beschäftigung in einer sozialpädagogischen Einrichtung vorweisen zu müssen. Interessierte sollten sich bei den für sie regional erreichbaren Berufsfachschulen erkundigen, wie die Vorgaben dort explizit sind. In der Rubrik Ausbildungsstätten auf dieser Webseite finden Sie Auflistungen aller Berufsfachschulen in Niedersachsen. Nähere

2 Informationen hierzu finden sich in der Rubrik Berufsbegleitende Ausbildung auf dieser Webseite. Angaben zu den Schulstandorten finden sich in der Rubrik Ausbildungsstätten. Altersbegrenzungen zur Teilnahme an den Ausbildungen gibt es in Niedersachsen nicht. Ausbildungsweg und Quereinstieg in die niedersächsische Erzieherausbildung Download Vergütung Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung zum/zur Erzieher/in kommt in der Regel für Mitarbeiter/innen sozialpädagogischer Einrichtungen in Frage, die über einen einschlägigen Berufsabschluss (z.b. staatlich geprüfte/r Sozialpädagogische/r Assistent/in) verfügen. Arbeitgeber/innen können nur für diese Angestellten eine Anrechnung auf den Personalschlüssel erwirken. Ohne eine Anrechnung auf den Personalschlüssel müssen Arbeitgeber/innen das Gehalt selbst finanzieren. Nähere Informationen zur Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung finden Sie in den Rubriken Berufsbegleitende bzw. Teilzeitausbildung und Finanzierung auf dieser Webseite. Damit Sie die Verdienstmöglichkeiten während der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung in Niedersachsen mit den Verdienstmöglichkeiten berufsbegleitender Ausbildungen in anderen Bundesländern vergleichen können, haben wir eine Tabelle erstellt: Übersicht Verdienstmöglichkeiten bundesweit Download Nähere Informationen zu Anerkennungsmöglichkeiten als Fachkraft im Bundesland Niedersachsen finden Sie in der Rubrik Anerkannte Abschlüsse für die Arbeit in Kitas auf dieser Webseite. Zulassungsvoraussetzungen Ein direkter Quereinstieg in die Ausbildung zum/zur Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik ist in Niedersachsen für fachfremd qualifizierte Personen nicht möglich. Durch unterschiedliche fachnahe und fachfremde Bildungs- und Berufsqualifikationen kann eine Verkürzung der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin an einer Berufsfachschule gewährt werden. Eine Aufzählung der Qualifikationen finden Sie in dem Informationsschreiben Ausbildungsweg und Quereinstieg in die niedersächsische Erzieherausbildung. Dieses Dokument ist auf der Webseite des niedersächsischen Kultusministeriums abrufbar, wenn man über den folgenden Link in dem Feld Suchbegriff die Worte Ausbildungsweg und Quereinstieg eingibt: Niedersächsisches Kultusministerium Link Für Quereinstiegsinteressierte gelten in Niedersachsen in Bezug auf schulische und berufliche Vorbildung die folgenden Zulassungsvoraussetzungen zur Erzieher/innenausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik: Es wird mindestens ein Sekundarabschluss-I (Realschulabschluss) oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss benötigt. Auch durch eine abgeschlossene Berufsausbildung kann man unter Umständen einen gleichwertigen Abschluss erlangen (ob der Ausbildungsabschluss diesen Bildungsabschluss beinhaltet, kann in der Regel dem Abschlusszeugnis entnommen werden). Zusätzlich wird der Berufsabschluss Sozialpädagogische/r Assistent/in benötigt. Diese Ausbildung muss mit mindestens befriedigenden Zeugnisnoten im Fach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich Theorie sowie im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis abgeschlossen werden, um direkt im Anschluss an die Sozialpädagogische Assistenzausbildung die Erzieher/innenausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik beginnen zu dürfen. Wenn die Zeugnisnoten nicht ausreichen, liegt es im Ermessen der Fachschulen für Sozialpädagogik, dennoch eine Zulassung zur Erzieher/innenausbildung zu erteilen, nachdem die Person in der Regel ein Jahr Praxiserfahrung gesammelt oder die einjährige Fachoberschule Fachrichtung Sozialpädagogik besucht hat. Die Qualifikation als Sozialpädagogische Assistent/in kann ersetzt werden durch den Abschluss eines pädagogischen Hochschulstudiums oder des Beruflichen Gymnasiums - Gesundheit und Soziales. Bei beiden Abschlüssen benötigen Sie mindestens 600 Stunden Erfahrung im sozialpädagogischen Bereich (durch die Hochschule/Schule begleitet) in Form von Praktika oder eine einjährige Vollzeittätigkeit mit pädagogischem Schwerpunkt. Zivildienst oder Freiwilliges Soziales Jahr können unter Umständen als praktische Erfahrung angerechnet werden, sofern sie einen pädagogischen Schwerpunkt hatten. Auch Heilerziehungspfleger/innen wird ein direkter Zugang in die Erzieher/innenausbildung gewährt. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Fachschule für Sozialpädagogik (Erzieher/innenausbildung) und Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent (Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin) können im Original an unterschiedlichen Stellen der niedersächsischen Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Link eingesehen werden.

3 Die regulären Zulassungsvoraussetzungen zur Erzieher/innenausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik finden Sie in der niedersächsischen Verordnung über Berufsbildende Schulen in der Anlage 8, 3 (1.1) und (4). Die regulären Zulassungsvoraussetzungen der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin an einer Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent finden Sie in der niedersächsischen Verordnung über Berufsbildende Schulen in der Anlage 4, 3 (1) und (8). Die Zulassungsvoraussetzungen zur Aufnahme an Fachakademien/-schulen sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben Niedersachsen gibt es in anderen Bundesländer attraktive Zulassungsvoraussetzungen für Quereinstiegsinteressierte. Damit Sie vergleichen können, in welchen Bundesländern Quereinstiegsinteressierte mit Berufsausbildung/-erfahrung auch ohne oder mit wenig pädagogischen Vorerfahrungen direkt die Erzieher/innenausbildung beginnen können, haben wir eine Vergleichstabelle erstellt: Übersicht attraktive Zulassungsbedingungen für Berufswechsler/innen Download Ein Blick auf die Ausbildungsmodelle, Zulassungsvoraussetzungen und Finanzierungsmöglichkeiten in anderen (z.b. angrenzenden) Bundesländern kann sich durchaus lohnen. Unter dem Menüpunkt Quereinstiegsmöglichkeiten ganz oben auf dieser Webseite halten wir Informationen zu weiteren Bundesländern bereit. ESF-Bundesmodellprogramm "Quereinstieg Männer und Frauen in Kitas" Im Bundesland Niedersachsen gibt es keinen Standort, an dem eine berufsbegleitende Erzieher/innenausbildung im Rahmen des ESF-Bundesmodellprogramms "Quereinstieg - Männer und Frauen in Kitas" ermöglicht wird. Nähere Informationen zum Bundesmodellprogramm und den beteiligten Bundesländern finden Sie über diese Verlinkung: ESF-Bundesmodellprogramm "Quereinstieg - Männer und Frauen in Kitas" Link Weitere Informationen zu aktuellen Informationen rund um das Thema Quereinstieg in den Erzieher/innenberuf können Sie auch in unserem Newsletter nachlesen. zum Newsletter Alle Informationen dieser Webseite herunterladen Download In den folgenden Rubriken werden detaillierte Informationen über die Erzieher/innenausbildung in Niedersachsen zur Verfügung gestellt, die Quereinstiegsinteressierte besonders interessieren könnten. Berufsbegleitende bzw. Teilzeitausbildung Berufsbegleitende Ausbildung zum/zur Erzieher/in Ein direkter Quereinstieg in die Ausbildung zum/zur Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik ist in Niedersachsen für fachfremd qualifizierte Personen nicht möglich. Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung zum/zur Erzieher/in dauert je nach Schulstandort drei bis dreieinhalb Jahre. Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung zum/zur Erzieher/in kommt in der Regel für Mitarbeiter/innen sozialpädagogischer Einrichtungen in Frage, die über einen einschlägigen Berufsabschluss (z.b. staatlich geprüfte/r Sozialpädagogische/r Assistent/in) verfügen. Arbeitgeber/innen können nur für diese Angestellten eine Anrechnung auf den Personalschlüssel erwirken. Ohne eine Anrechnung auf den Personalschlüssel müssen Arbeitgeber/innen das Gehalt selbst finanzieren. Die Möglichkeit einer Ausbildung in berufsbegleitender Teilzeit ist an vielen Fachschulen in Niedersachsen möglich (13 Standorte im Schuljahr 2016/17). Bei den einzelnen Fachschulen erhalten Sie Auskunft darüber, ob diese Ausbildungen in Teilzeit anbieten bzw. zukünftig anbieten werden. Praxistätigkeit und Fachschulunterricht wechseln sich, je nach Fachschule unterschiedlich organisiert, miteinander ab. In der Regel wird von den Schulen vorausgesetzt, dass während der Teilzeitausbildung einer Berufstätigkeit im sozialen Bereich nachgegangen wird. Durch eine praktische Tätigkeit in Teilzeit (in der Regel mindestens 19 Wochenstunden) und dem Fachschulbesuch in Teilzeit ergibt sich dann für die Auszubildenden eine Vollzeitauslastung. Eine Altersbegrenzung zur Teilnahme gibt es nicht. Nähere Informationen hierzu finden sich in der Rubrik Berufsbegleitende Ausbildung auf dieser Webseite. Angaben zu den Schulstandorten finden sich in der Rubrik Ausbildungsstätten. Berufsbegleitende Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin Durch unterschiedliche fachnahe und fachfremde Bildungs- und Berufsqualifikationen kann eine Verkürzung der zweijährigen Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin an einer Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent gewährt werden. So kann der Bildungsgang häufig innerhalb eines Jahres (vollschulisch) oder in Teilzeit in einem bis eineinhalb Jahren erlangt werden. Eine Auflistung der anrechenbaren Qualifikationen, die zu einer Verkürzung der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin führen können, findet sich in dem Informationsschreiben Ausbildungsweg und Quereinstieg in

4 die niedersächsische Erzieherausbildung. Es ist auf der Webseite des niedersächsischen Kultusministeriums abrufbar, wenn man über den folgenden Link in dem Feld Suchbegriff die Worte Ausbildungsweg und Quereinstieg eingibt: Niedersächsisches Kultusministerium Link Häufig wird von den Berufsfachschulen vorausgesetzt, dass während der Teilzeitausbildung einer Berufstätigkeit im sozialen Bereich nachgegangen wird. Durch eine praktische Tätigkeit in Teilzeit und dem parallelen Berufsfachschulbesuch in Teilzeit ergibt sich dann für die Auszubildenden eine Vollzeitauslastung. Eine Vergütung der praktischen Tätigkeit gibt es in der Regel nicht. Vereinzelt finanzieren Träger jedoch Vergütungen aus eigener Tasche. So zahlt beispielsweise die Stadt Hannover als Träger von circa 40 Krippen und Kindergärten ihren Praktikantinnen und Praktikanten auch für Praxisstellen im Rahmen berufsbegleitender Ausbildungen in Teilzeitform eine Vergütung. Ein Flyer hierzu kann von der Webseite des Fachbereichs Jugend und Familie der Stadt Hannover heruntergeladen werden: Fachbereich Jugend und Familie Hannover Link Weiterführende Beratung erhalten Sie unter: Tel.: und (at)hannover-stadt.de Welche anderen Träger in Niedersachsen möglicherweise Vergütungen zahlen, kann man nur herausfinden, in dem man sich direkt an die Träger wendet. Wir empfehlen Interessierten, sich auf jeden Fall immer bei kommunalen bzw. städtischen Trägern zu informieren, ob ein ähnliches Finanzierungsmodell wie das der Stadt Hannover existiert oder realisiert werden könnte. Auch bei freien und privaten Trägern im Umfeld sollten Erkundigungen eingeholt werden. Weitere Informationen zu Finanzierungs- und Vergütungsmöglichkeiten der Ausbildung finden Sie in der Rubrik Finanzierung auf dieser Webseite. Einige Berufsfachschulen verlangen zum Ausbildungsbeginn keine Beschäftigung in einer sozialpädagogischen Einrichtung. Interessierte sollten sich bei für sie regional erreichbaren Berufsfachschulen erkundigen, wie die Vorgaben dort explizit sind. In der Rubrik Ausbildungsstätten auf dieser Webseite finden Sie Auflistungen aller Berufsfachschulen in Niedersachsen. Altersbegrenzungen zur Teilnahme an den Ausbildungen gibt es in Niedersachsen nicht. "Klassische" Teilzeitausbildung Für Berufsfachschulen und Fachschulen ist es rechtlich möglich, von den Schüler/innen während der Teilzeitausbildung keinen Arbeitsplatz in einer sozialpädagogischen Einrichtung zum Beginn der Ausbildung zu verlangen. Anstelle dessen können Praktikumsphasen stattfinden, um die für den jeweiligen Berufsabschluss notwendige Stundenanzahl an Praxiserfahrung zu erlangen. Uns sind allerdings nur Fachschulen bekannt, die eine Anstellung in einer sozialpädagogischen Einrichtung zu Beginn der Ausbildung voraussetzen. Durch eine praktische Tätigkeit in Teilzeit (in der Regel mindestens 19 Wochenstunden in der Erzieher/innenausbildung) und dem Schulbesuch in Teilzeit ergibt sich dann für die Auszubildenden eine Vollzeitauslastung. Berufsfachschulen benennen auf ihren Webseiten teilweise keine Verpflichtung dazu, zum Ausbildungsbeginn eine Beschäftigung in einer sozialpädagogischen Einrichtung vorweisen zu müssen. Interessierte sollten sich bei den für sie regional erreichbaren Berufsfachschulen erkundigen, wie die Vorgaben dort explizit sind. In der Rubrik Ausbildungsstätten auf dieser Webseite finden Sie Auflistungen aller Berufsfachschulen in Niedersachsen. Zulassungsvoraussetzungen Zusätzlich zu den im Folgenden erläuterten Zulassungsvoraussetzungen einzelner Ausbildungsformen wird stets ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch eine ärztliche Bescheinigung und die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses verlangt. Es gelten in Niedersachsen keine Altersgrenzen zur Aufnahme der (berufs-)fachschulischen Ausbildungen. Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin (1 bis 2 Jahre) Ein direkter Quereinstieg in die Ausbildung zum/zur Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik ist in Niedersachsen für fachfremd ausgebildete oder fachfremd studierte Personen nicht möglich. Durch die Anerkennung unterschiedlicher fachfremder Bildungs- und Berufsqualifikationen kann an einer Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent ein Einstieg in die Klasse zwei der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin ermöglicht werden. Wer in Klasse zwei aufgenommen wird, kann den Berufsabschluss vollschulisch innerhalb eines Jahres absolvieren. Für diesen Personenkreis ist es zudem möglich, an einer steigenden Zahl von Berufsfachschulen (13 Standorte im Schuljahr 2016/2017) in Niedersachsen eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung aufzunehmen, die je nach Schulstandort in einem bis eineinhalb Jahren zum Berufsabschluss führt.

5 Eine Auflistung der anrechenbaren Qualifikationen, die zu einer Aufnahme in die Klasse zwei führen können, findet sich in dem Informationsschreiben Ausbildungsweg und Quereinstieg in die niedersächsische Erzieherausbildung. Dieses ist auf der Webseite des niedersächsischen Kultusministeriums abrufbar, wenn man über den folgenden Link in dem Feld Suchbegriff die Worte Ausbildungsweg und Quereinstieg eingibt: Niedersächsisches Kultusministerium Link Informationen zu den regulären Zulassungsvoraussetzungen in Klasse eins beziehungsweise zwei der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin an einer Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent finden Sie in der niedersächsischen Verordnung über Berufsbildende Schulen in der Anlage 4, 3 (1) und(8). niedersächsische Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Link Vollschulische Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin (2 Jahre) Als Zulassungsvoraussetzung wird mindestens ein Sekundarabschluss-I (Realschulabschluss) oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss benötigt. Ein gleichwertiger Abschluss kann auch durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangt werden (ob ein Ausbildungsabschluss diesen Bildungsabschluss beinhaltet, steht in der Regel auf dem Abschlusszeugnis). Berufsbegleitende Teilzeitausbildung zum/zur Erzieherin (3 bis 3,5 Jahre) Für die Berufsbegleitende Teilzeitausbildung gelten grundsätzlich die gleichen einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen wie für die vollschulische zweijährige Ausbildungsvariante. Zusätzlich müssen die Teilnehmer/innen in der Regel zu Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 19 Stunden in der Woche stehen. Es wird mindestens ein Sekundarabschluss-I (Realschulabschluss) oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss benötigt. Auch durch eine abgeschlossene Berufsausbildung kann man unter Umständen einen gleichwertigen Abschluss erlangen (ob der Ausbildungsabschluss diesen Bildungsabschluss beinhaltet, kann in der Regel dem Abschlusszeugnis entnommen werden). Zusätzlich wird der Berufsabschluss Sozialpädagogische/r Assistent/in benötigt. Diese Ausbildung muss mit mindestens befriedigenden Zeugnisnoten im Fach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich Theorie sowie im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis abgeschlossen werden, um direkt im Anschluss an die Ausbildung die Erzieher/innenausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik beginnen zu dürfen. Wenn die Zeugnisnoten nicht ausreichen, liegt es im Ermessen der Fachschulen für Sozialpädagogik, dennoch eine Zulassung zur Erzieher/innenausbildung zu erteilen, nachdem die Person in der Regel ein Jahr Praxiserfahrung gesammelt oder die einjährige Fachoberschule Fachrichtung Sozialpädagogik besucht hat. Die Qualifikation als Sozialpädagogische Assistent/in kann ersetzt werden durch den Abschluss eines pädagogischen Hochschulstudiums oder des Beruflichen Gymnasiums - Gesundheit und Soziales. Bei beiden Abschlüssen benötigen Sie mindestens 600 Stunden Erfahrung im sozialpädagogischen Bereich (durch die Hochschule/Schule begleitet) in Form von Praktika oder eine einjährige Vollzeittätigkeit mit pädagogischem Schwerpunkt. Zivildienst oder Freiwilliges Soziales Jahr können unter Umständen als praktische Erfahrung angerechnet werden, sofern sie einen pädagogischen Schwerpunkt hatten. Auch Heilerziehungspfleger/innen wird ein direkter Zugang in die Erzieher/innenausbildung gewährt. Die gesamten regulären Zulassungsvoraussetzungen zur Erzieher/innenausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik finden Sie in der niedersächsischen Verordnung über Berufsbildende Schulen in der Anlage 8, 3 (1.1) und (4). niedersächsischen Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Link Die Zulassungsvoraussetzungen zur Aufnahme an Fachakademien/-schulen sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben Niedersachsen gibt es in anderen Bundesländern attraktive Zulassungsvoraussetzungen für Quereinstiegsinteressierte. Damit Sie vergleichen können, in welchen Bundesländern Quereinstiegsinteressierte mit Berufsausbildung/-erfahrung auch ohne oder mit wenig pädagogischen Vorerfahrungen direkt die Erzieher/innenausbildung beginnen können, haben wir eine Vergleichstabelle erstellt: Übersicht attraktive Zulassungsbedingungen für Berufswechsler/innen Download Ein Blick auf die Ausbildungsmodelle, Zulassungsvoraussetzungen und Finanzierungsmöglichkeiten in anderen (z.b. angrenzenden) Bundesländern kann sich durchaus lohnen. In Bremen können beispielsweise Personen mit einem Hauptschulabschluss, einer dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung in einem fachfremden Beruf und einer mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die aktuell in einer sozialpädagogischen Einrichtung angestellt sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine berufsbegleitende Erzieher/innenausbildung beginnen. Berufsbegleitende Erzieher/innenausbildung in Bremen Link

6 Unter dem Menüpunkt Quereinstiegsmöglichkeiten ganz oben auf dieser Webseite halten wir Informationen zu weiteren Bundesländern bereit. Berufsbegleitendes Studium Einen bundesweiten Überblick und weiterführende Informationen über früh- bzw. kindheitspädagogische Studiengänge erhalten Sie auf den Webseiten der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte: Anerkannte Abschlüsse für die Arbeit in Kitas Das Niedersächsische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) regelt, welche beruflichen Qualifikationen notwendig sind, um in der institutionellen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern beschäftigt zu werden. Es wird unterschieden zwischen sozialpädagogischen Fachkräften, Fach- und Betreuungskräften sowie heilpädagogischen Fachkräften. Zur Anerkennung pädagogischen Personals in niedersächsischen Kitas empfehlen wir die Lektüre des 4 (Personal der Kindertagesstätten) des Gesetzes. Niedersächsisches Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) Link Sozialpädagogische Fachkräfte Als Sozialpädagogische Fachkräfte werden Erzieher/innen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen (Diplom, Master, Bachelor) bezeichnet. Sie dürfen in (Tages-)Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z.b. Krippen, Kindergärten, Horten) die Einrichtungsleitung übernehmen. In Ausnahmefällen können vom Niedersächsischen Kultusministerium für eine einzelne Einrichtung Pädagogen/Pädagoginnen mit anderen als gleichwertig erachteten staatlich anerkannten Studien- oder Ausbildungsabschlüssen per Einzelfallentscheidung zugelassen werden. Dies gilt sowohl für Einrichtungs- und Gruppenleitungsstellen als auch für eine Beschäftigung als Fachkraft ohne Leitungsfunktion. Auch die Leitung von Gruppen in Kindertagesstätten sollen Sozialpädagogische Fachkräfte übernehmen. Fach- und Betreuungskräfte Für die Arbeit in Gruppen ohne Leitungsfunktion dürfen in Niedersächsischen Kinderbetreuungseinrichtungen Sozialpädagogische Assistenten/Assistentinnen und Kinderpfleger/innen sowie in Ausnahmefällen Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten eingesetzt werden. Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse Für Personen mit anderen pädagogischen Studien- oder Ausbildungsabschlüssen als den oben genannten kann nur der Träger der jeweiligen Einrichtung einen Antrag auf Gleichwertigkeit stellen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Die Anerkennung ist stets nur für die jeweilige Einrichtung gültig. Antragsstellungen sind zu richten an das Niedersächsische Kultusministerium (Referat 21 - Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder). Staatlich anerkannte Erzieher/innen aus anderen Bundesländern Bei Erzieher/innen, deren Ausbildung nur für die Arbeit mit einer bestimmten Altersstufe anerkannt ist, muss die Mehrheit der zu betreuenden Kinder dieser Altersgruppe angehören, damit sie in niedersächsischen Tageseinrichtungen für Kinder als sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden dürfen. Anerkennung im Ausland erworbener Bildungsabschlüsse Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird im Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) geregelt. Beratungen hinsichtlich im Ausland absolvierter Erzieher/innenausbildungen können bei den örtlich zuständigen Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde in Anspruch genommen werden. Dort können auch die Anträge auf Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse gestellt werden. Kontaktdaten der Niedersächsischen Landesschulbehörde finden Sie in der Rubrik Ansprechpartner/innen auf dieser Webseite. Neben dem Antrag müssen mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden: 1. Tabellarischer Lebenslauf 2. Amtlich beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnissen, Diplomen oder sonstigen Nachweisen mit Fächern und

7 Noten 3. Deutsche Aussiedler und Aussiedlerinnen: Amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge gem. 15 BVFG bzw. die Bescheinigung nach 15 BVFG 4. Ausländische Staatsangehörige: Amtlich beglaubigte Kopie des Passes mit gültigem Aufenthaltstitel Die Unterlagen müssen in der Regel ins Deutsche übersetzt sein. Diese Übersetzung muss von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/innen oder Übersetzer/innen vorgenommen werden. Bei Fragen, welche Unterlagen im Einzelfall für die Anerkennung erforderlich sind und wie geeignete Personen zur Übersetzung der Dokumente gefunden werden können, empfiehlt es sich einen Beratungstermin bei der jeweiligen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu vereinbaren. Zu diesem Termin sollten alle vorhandenen Unterlagen mitgebracht werden. Die zuständige Stelle muss innerhalb eines Monats den Empfang des Antrages und der Unterlagen bestätigen und ggf. fehlende Unterlagen nachfordern. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, ist das Verfahren innerhalb von 3 Monaten abzuschließen. Für besondere Fälle gilt diese kurze Frist nicht. Zum Beispiel wenn Unterlagen nachgefordert werden, weil die vorgelegten Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen oder weil Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen. In Ausnahmefällen kann die Frist einmalig angemessen verlängert werden. Zum Beispiel wenn ein Gutachten eingeholt werden muss. Die zuständige Stelle muss die Verlängerung der antragstellenden Person rechtzeitig mitteilen und sie begründen. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration hat einen ausführlichen Orientierungsleitfaden, den Migrationsberatungsatlas, herausgegeben. Diesen können Sie als PDF-Dokument herunterladen. Download des Migrationsberatungsatlas als PDF Link Informationsseite des Niedersächsischen Kultusministerium Link Die regional zuständigen Stellen für Anerkennungsverfahren im Ausland erworbener Bildungs- und Berufsabschlüsse finden sich bundesweit unter Ein Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz finden Sie über: anabin Infoportal der Kultusministerkonferenz Link Umschulung Bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter können keine Bildungsgutscheine für eine Umschulung zur Erzieherin/zum Erzieher, sehr wohl aber für die Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin beantragt werden. Bildungsgutscheine können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn man sich vor Beginn der Teilnahme durch die zuständige Geschäftsstelle der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beraten lässt und die für eine Förderung nötigen Voraussetzungen erfüllt. Ob die individuellen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, wird durch die Mitarbeiter/innen der Arbeitsagenturen und Jobcenter geprüft. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen Jobcenters. Link Als weitere Voraussetzung muss man über Bildungsqualifikationen verfügt, die zu einer Aufnahme in die Klasse zwei der Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent berechtigen können, so dass eine Verkürzung der regulär zweijährigen Ausbildung stattfinden kann. Eine Auflistung der anrechenbaren Qualifikationen, die zu einer Aufnahme in die Klasse zwei führen können, findet sich in dem Informationsschreiben Ausbildungsweg und Quereinstieg in die niedersächsische Erzieherausbildung. Dieses Informationsschreiben ist auf der Webseite des niedersächsischen Kultusministeriums abrufbar, wenn man über den folgenden Link in dem Feld Suchbegriff die Worte Ausbildungsweg und Quereinstieg eingibt: Niedersächsisches Kultusministerium Link Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent können Bildungsgutscheine nur annehmen, wenn sie für den jeweiligen Bildungsgang über eine sogenannte AZAV-Zertifizierung verfügen. Der Koordinationsstelle Chance Quereinstieg/Männer in Kitas liegt keine Auflistung der Berufsfachschulen in Niedersachsen vor, die über diese Zertifizierung verfügen. Interessierten wird empfohlen, sich direkt bei Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent zu informieren, ob dort eine Zertifizierung vorliegt. In der Rubrik Ausbildungsstätten auf dieser Webseite finden Sie eine Auflistung aller Berufsfachschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Nichtschülerprüfung Sowohl der Abschluss zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin als auch zum/zur Erzieher/in kann in

8 Niedersachsen über eine Nichtschülerprüfung erworben werden, wenn man die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann Personen zu Abschlussprüfungen zulassen, obwohl diese den jeweiligen Bildungsgang nur teilweise oder gar nicht besucht haben. Diesen Weg empfehlen wir jedoch nur einer sehr kleinen und eingeschränkten Personengruppe, nämlich Menschen mit Berufs- und Lebenserfahrung, die bereits seit mehreren Jahren im pädagogischen Bereich tätig sind oder es lange Zeit waren, also theoretisches Wissen und praktische Handlungskompetenz im pädagogischen Bereich erworben haben, ohne über einen entsprechenden Abschluss zu verfügen. Diese Personen sollten es gewohnt sein, sich selbständig Wissen anzueignen und sich gut selbst zu organisieren. Zudem sollten sie frei von Prüfungsangst sein. Interessierte müssen die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin oder zum/zur Erzieher/in erfüllen und den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten erbringen, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen. Als Nachweise gelten eine mindestens 3-jährige einschlägige praktische Tätigkeit in einer oder verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtung in Vollzeit (bei einer Teilzeittätigkeit verlängert sich die geforderte praktische Erfahrung entsprechend der geleisteten Stundenzahl) und theoretische Kenntnisse, die erwarten lassen, dass man sämtliche Inhalte der Bildungsgänge kennt. Dies lässt sich belegen durch z.b. Fortbildungen, einschlägige Ausbildungen, die Beschäftigung mit Fachliteratur und deren praktische Anwendung im Rahmen der Berufstätigkeit. Nähere Auskünfte, auch zu der Frage, ob nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung noch eine Chance besteht, eine Erzieherausbildung im Bundesland Niedersachsen aufzunehmen, erteilt die Niedersächsische Landesschulbehörde. Kontaktdaten zur Niedersächsischen Landesschulbehörde finden Sie in der Rubrik Ansprechpartner/innen auf dieser Webseite. Ausführliche Informationen zur Nichtschülerprüfung bietet zudem die Webseite Link Vorbereitungskurse zur Nichtschülerprüfung Vorbereitungskurse auf die Nichtschülerprüfungen zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in und zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin werden in Niedersachsen ausschließlich von privaten bzw. freien Bildungsanbietern angeboten. Diese Bildungsanbieter stehen nicht unter der fachlichen Aufsicht des niedersächsischen Kulturministeriums. Interessierte sollten vor Aufnahme eines Vorbereitungskurses prüfen lassen, ob sie die individuellen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Nichtschülerprüfung überhaupt erfüllen können. Hierzu wird empfohlen, Kontakt zu der Niedersächsischen Landesschulbehörde aufzunehmen. Kontaktdaten zur Niedersächsischen Landesschulbehörde finden Sie in der Rubrik Ansprechpartner/innen auf dieser Webseite. Zusätzlich empfehlen wir bei der Recherche nach einem Anbieter von Vorbereitungskursen stets die Frage zu stellen, wie viele Teilnehmer/innen vorheriger Vorbereitungskurse die anschließende Nichtschülerprüfung bestanden haben. Zudem sollte ein Termin bei der örtlichen Agentur für Arbeit / dem Jobcenter vereinbart werden, um prüfen zu lassen, ob die Möglichkeit besteht, einen Vorbereitungskurs gefördert zu bekommen. Die Vorbereitungskurse sind sehr kostenintensiv. Bundesweit können wohnortnahe Bildungsanbieter in Weiterbildungsdatenbanken, wie der der Bundesagentur für Arbeit recherchiert werden (Achtung: Eine Garantie für die Vollständigkeit der Angaben wird nicht gewährleistet), siehe: Wählen Sie zunächst die erweiterte Suche und geben Sie dann das Bildungsziel "Sozialassistent " ein. Anschließend wählen Sie ein Bundesland und wählen dann bei der Rubrik "Förderung" die Kategorie "mit Bildungsgutschein" aus. Finanzierung An den staatlichen Schulen in Niedersachsen wird kein Schulgeld erhoben. Kosten können allerdings für Lernmittel entstehen. An Fachschulen in privater und freier Trägerschaft wird dagegen Schulgeld fällig. Finanzielle Unterstützung während der Ausbildung kann nach dem BAföG gewährt werden, sofern die individuellen Fördervoraussetzungen vorliegen. Wer nicht förderberechtigt ist, kann bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres einen Bildungskredit beziehen, der jedoch verzinst in voller Höhe zurückgezahlt werden muss und zudem nur in den letzten 24 Monaten einer Ausbildung bezogen werden kann. Vergütung der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin Häufig wird von den Berufsfachschulen vorausgesetzt, dass während der Teilzeitausbildung einer Berufstätigkeit im sozialen Bereich nachgegangen wird. Durch eine praktische Tätigkeit in Teilzeit und dem parallelen

9 Berufsfachschulbesuch in Teilzeit ergibt sich dann für die Auszubildenden eine Vollzeitauslastung. Eine Vergütung der praktischen Tätigkeit gibt es in der Regel nicht. Vereinzelt finanzieren Träger jedoch Vergütungen aus eigener Tasche. So zahlt beispielsweise die Stadt Hannover als Träger von circa 40 Krippen und Kindergärten ihren Praktikantinnen und Praktikanten auch für Praxisstellen im Rahmen berufsbegleitender Ausbildungen in Teilzeitform eine Vergütung. Ein Flyer hierzu kann von der Webseite des Fachbereichs Jugend und Familie der Stadt Hannover heruntergeladen werden: Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Hannover Link Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: Tel.: und Welche anderen Träger in Niedersachsen möglicherweise Vergütungen zahlen, kann man nur herausfinden, in dem man sich direkt an die Träger wendet. Wir empfehlen Interessierten, sich auf jeden Fall immer bei kommunalen bzw. städtischen Trägern zu informieren, ob ein ähnliches Finanzierungsmodell wie das der Stadt Hannover existiert oder realisiert werden könnte. Auch bei freien und privaten Trägern im Umfeld sollten Erkundigungen eingeholt werden. Vergütung der berufsbegleitenden Ausbildung zum/zur Erzieher/in Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung zum/zur Erzieher/in kommt in der Regel für Mitarbeiter/innen sozialpädagogischer Einrichtungen in Frage, die über einen einschlägigen Berufsabschluss (z.b. staatlich geprüfte/r Sozialpädagogische/r Assistent/in) verfügen. Arbeitgeber/innen können nur für diese Angestellten eine Anrechnung auf den Personalschlüssel als Zweit- oder Drittkräfte erwirken. Nähere Informationen zu Anerkennungsmöglichkeiten als Fachkraft im Bundesland Niedersachsen finden Sie in der Rubrik Anerkannte Abschlüsse für die Arbeit in Kitas auf dieser Webseite. Ohne eine Anrechnung auf den Personalschlüssel müssen Arbeitgeber/innen das Gehalt selbst finanzieren. Damit Sie die Verdienstmöglichkeiten während der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung in Niedersachsen mit den Verdienstmöglichkeiten berufsbegleitender Ausbildungen in anderen Bundesländern vergleichen können, haben wir eine Tabelle erstellt: Übersicht Verdienstmöglichkeiten bundesweit Download Vergütung der berufsbegleitenden Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin müssen von den Einsatzstätten nicht vergütet werden. Vereinzelt werden jedoch von Trägern Vergütungen während der Teilzeitausbildung ermöglicht. Bei der Suche nach einer Praxisstelle sollte man sich bei unterschiedlichen Kitaträgern unbedingt darüber informieren, ob eine Vergütung ermöglicht werden kann. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik Finanzierung auf dieser Webseite. BAföG Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. Für alle anderen Schüler/innen liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Informationen zu den Voraussetzungen zum Bezug von BAföG, zur Förderhöhe und der Antragstellung finden Sie hier: Link Ihr zuständiges BAföG-Amt finden Sie bundesweit über diesen Link: Link Aufstiegs-BAföG Zum 01. August 2016 traten grundlegende Änderungen in dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Kraft. Dieses Förderinstrument ist unter dem Namen Meister-BAföG allgemein bekannt. Nun wird es Aufstiegs-BAföG genannt. Einen Überblick der erneuerten Fördermöglichkeiten finden Sie in einer von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung herausgegebenen Publikation: Vom Meister- zum Aufstiegs-BAföG Link Die Informationen der Publikation beziehen sich beispielsweise auf Förderhöhen von Fortbildungskosten, Unterhaltsbedarfen sowie Obergrenzen von Einkommens- und Freibeträgen. Zudem werden Verlinkungen zu den regional zuständigen Förderämtern, Antragsformularen und Kontaktdaten zu einer kostenfreien Hotline zur Verfügung gestellt.

10 In dem Bereich Fragen und Antworten der Webseite: Link finden sich detaillierte Darstellungen der Unterstützungsmöglichkeiten. So können beispielsweise Alleinerziehende, die Kinder unter 10 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wird während der gesamten Maßnahme gewährt und ist unabhängig davon, ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt. Bildungskredit Bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres kann ein Bildungskredit in Anspruch genommen werden, der jedoch verzinst in voller Höhe zurückgezahlt werden muss und auch nur in den letzten 24 Monaten einer Ausbildung bezogen werden kann. Informationen zum Bildungskredit finden Sie hier: Link Umschulung über Bildungsgutschein Bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter können keine Bildungsgutscheine für eine Umschulung zur Erzieherin/zum Erzieher beantragt werden, sehr wohl aber für die Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin. Bildungsgutscheine können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn man sich vor Beginn der Teilnahme durch die zuständige Geschäftsstelle der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beraten lässt und die für eine Förderung nötigen Voraussetzungen erfüllt. Ob die individuellen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, wird durch die Mitarbeiter/innen der Arbeitsagenturen und Jobcenter individuell geprüft. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen Jobcenters. Link Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent können Bildungsgutscheine nur annehmen, wenn sie für den jeweiligen Bildungsgang über eine sogenannte AZAV-Zertifizierung verfügen. Der Koordinationsstelle Chance Quereinstieg/Männer in Kitas liegt keine Auflistung der Berufsfachschulen in Niedersachsen vor, die über diese Zertifizierung verfügen. Interessierten wird empfohlen, sich direkt bei Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent zu informieren, ob dort eine Zertifizierung vorliegt. In der Rubrik Ausbildungsstätten auf dieser Webseite finden Sie eine Auflistung aller Berufsfachschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Nichtschülerprüfung -Vorbereitungskurse über Bildungsgutschein Ob über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zur Finanzierung ein Bildungsgutschein beantragt werden kann, erfahren Sie von der örtlich zuständigen Geschäftsstelle der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Bildungsgutscheine für Vorbereitungskurse können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn man sich vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter beraten lässt und die für eine Förderung nötigen Voraussetzungen erfüllt. Ob die individuellen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, wird durch die Mitarbeiter/innen der Arbeitsagenturen und Jobcenter individuell geprüft. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen Jobcenters. Link Ergänzende Leistungen Inwieweit zur Deckung des Lebensunterhaltes zusätzlich oder anstelle der oben genannten staatlichen Förderleistungen bzw. zu einem Gehalt ein Anspruch auf ergänzende Leistungen besteht, kann über die regionalen Jobcenter individuell geprüft werden. Link Fachschüler/innen, die mit eigenen Kindern im selben Haushalt leben, haben zur Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung (und auch während eines Praktikums oder einer regulären Berufstätigkeit) möglicherweise einen Anspruch auf Kinderzuschlag (zu beantragen bei der Familienkasse). Familienkasse Link Fachschüler/innen haben ggfls. auch einen Anspruch auf Wohngeld/Mietzuschuss (im Falle von Wohneigentum: Lastenausgleich), sofern dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Sozialgeld oder BAföG besteht. Leitfaden zur Finanzierung beruflicher Weiterbildung der Stiftung Warentest Ein kostenloser Leitfaden der Stiftung Warentest bietet einen Überblick von Förderungs- und Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer/innen, Arbeitslose, Berufsrückkehrer/innen oder Selbstständige, die sich beruflich fortbilden möchten.

11 Es werden unterschiedliche Zuschusstöpfe von Bund und Ländern dargestellt, auf die zugegriffen werden, sofern die individuellen Fördervoraussetzungen vorliegen. Vor allem bei Lehrgängen über mehrere Jahre handelt es sich oft um Aufstiegsfortbildungen, die auf unterschiedliche Weise vom Staat unterstützt werden können. Leitfaden Weiterbildung finanzieren der Stiftung Warentest Link Ausbildungsstätten

12 Fachschulen für Sozialpädagogik Das niedersächsische Kultusministerium und die Fachschulen für Sozialpädagogik haben in den vergangenen Jahren die Möglichkeiten zur berufsbegleitenden Ausbildung ausgeweitet. Im Schuljahr 2016/2017 ist an 13 Schulstandorten eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung zum/zur Erzieher/in möglich. An Fachschulen für Sozialpädagogik kann das Schuljahr entweder zum 01. August oder zum 01. Februar jeden Jahres beginnen. Über folgenden Link finden Sie Auflistungen der niedersächsischen Fachschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, jeweils nach Fachrichtungen sortiert: niedersächsisches Kultusministerium Link Öffentliche Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieher/innenausbildung) finden Sie in dem Dokument Übersicht über öffentliche berufsbildende Schulen nach Fachrichtungen auf den Seiten 9 bis 10 unter der Überschrift 2- u. mehrj. Fachschule: Sozialpädagogik. Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieher/innenausbildung) in freier Trägerschaft finden Sie in dem Dokument Übersicht über berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft nach Fachrichtungen auf Seite 4 unter der Überschrift 2- u. mehrj. Fachschule: Sozialpädagogik. Über folgenden Link finden Sie Auflistungen der niedersächsischen Berufsfachschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, jeweils nach Fachrichtungen sortiert: niedersächsisches Kultusministerium Link Berufsfachschulen für Sozialpädagogische Assistentinnen/ Sozialpädagogische Assistenten Im Schuljahr 2016/2017 ist an 12 Berufsschulstandorten eine Teilzeitausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin möglich. Welche Schulen zum folgenden Ausbildungsstart Teilzeitausbildungen anbieten werden, ist häufig nur relativ kurzfristig zu erfahren, da die Schulen genügend Bewerber/innen haben müssen, um spezielle Teilzeit-Klassen bilden zu können. Die Berufsfachschulausbildungen in Teilzeit dauern zwischen ein und eineinhalb Jahren, Fachschulausbildungen in Teilzeit dauern zwischen drei und dreieinhalb Jahren. Eine Auflistung der Berufsfachschulen für Sozialpädagogische Assistentinnen/ Sozialpädagogische Assistenten, die im Schuljahr 2014/2015 Ausbildungen in Teilzeit anboten, finden Sie auf der Webseite der niedersächsischen Landesschulbehörde Link Öffentliche Berufsfachschulen für Sozialpädagogische Assistentinnen/ Sozialpädagogische Assistenten (Ausbildung zum/zur Sozialpädagogischen Assistent/ Assistentin) finden Sie in dem Dokument Übersicht über öffentliche berufsbildende Schulen nach Fachrichtungen auf den Seiten 36 bis 37 unter der Überschrift 2- o. mehrj. BFS ber. Ab.: Sozialassistent(in), Schwerpunkt: Sozialpädagogik. Berufsfachschulen in freier Trägerschaft finden Sie in dem Dokument Übersicht über öffentliche berufsbildende Schulen nach Fachrichtungen auf der Seite 8 unter der Überschrift 2- o. mehrj. BFS ber. Ab.: Sozialassistent(in), Schwerpunkt: Sozialpädagogik. Hochschulen Übersicht über berufsbegleitende Studienmöglichkeiten in der Frühpädagogik sind zu finden über den Suchfilter: Studiengänge / Bundesland Vorbereitungskurse zur Nichtschülerprüfung In Weiterbildungsdatenbanken, wie der der Bundesagentur für Arbeit kann man über die "erweiterte Suche" wohnortnahe Bildungsanbieter recherchieren. (Achtung: Eine Garantie für die Vollständigkeit der Angaben kann leider nicht gegeben werden.) Wählen Sie zunächst die erweiterte Suche. Geben Sie dann je nach Bildungsziel "Erzieher", "Sozialhelfer" oder "Kinderpfleger" ein, wählen Sie das Bundesland und bei "Förderung" "mit Bildungsgutschein" aus. Ansprechpartner/innen Ausbildung Auskunft zu einzelnen Ausbildungs- und Fortbildungsangeboten erteilen die zuständigen Bildungsinstitutionen (Fachschulen, Berufsfachschulen, Hochschulen, etc.) Kontakte unter Ausbildungsstätten.

13 Für übergeordnete Fragestellungen Für übergeordnete Fragestellungen oder wenn bei den zuständigen Bildungsinstitutionen (Fachschulen, Berufsfachschulen, Hochschulen, etc.) keine ausreichenden Auskünfte erhalten werden, empfehlen wir, sich an die Niedersächsische Landesschulbehörde zu wenden. Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde: Braunschweig Servicestelle Regionalabteilung Braunschweig Tel.: 0531 / service-bs(at)nlschb.niedersachsen.de Hannover Servicestelle Regionalabteilung Hannover Tel.: 0511 / service-h(at)nlschb.niedersachsen.de Lüneburg Servicestelle Regionalabteilung Lüneburg Tel.: / service-lg(at)nlschb.niedersachsen.de Osnabrück Servicestelle Regionalabteilung Osnabrück Tel.: 0541 / service-os(at)nlschb.niedersachsen.de Die Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde sind als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig für die Anerkennung im Inland oder Ausland erworbener Bildungsabschlüsse, der Anerkennung von Zulassungsvoraussetzungen und Nichtschülerprüfungen. Oberste Schulaufsichtsbehörde Falls Sie bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde keine ausreichenden Auskünfte erhalten, empfehlen wir, sich an die oberste Schulaufsichtsbehörde, das Niedersächsische Kultusministerium, zu wenden. Niedersächsisches Kultusministerium Referat 43 - Schulische Berufsbildung Wirtschaft, Gesundheit und Soziales sowie IuK-Technologien Schiffgraben Hannover Tel.: 0511 / Fragen zur Anrechnung auf den /Fachkraft-Personalschlüssel Niedersächsisches Kultusministerium Referat 21 Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder Schiffgraben Hannover Tel.: 0511 / Agentur für Arbeit und Jobcenter Landesweite Regelungen Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen Altenbekener Damm Hannover Agentur für Arbeit und Jobcenter Link Zuständige Stelle für im Ausland erworbene Qualifikationen Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde: Braunschweig Servicestelle Regionalabteilung Braunschweig Tel.: 0531 / service-bs(at)nlschb.niedersachsen.de

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