Stellungnahme der Bundesärztekammer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme der Bundesärztekammer"

Transkript

1 Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ-E vom ) Berlin, Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz Berlin

2 Inhaltsverzeichnis Seite 2 der Stellungnahme der Bundesärztekammer Inhalt Seite 1. Vorbemerkungen 3 2. Stellungnahme zu Neuregelungen oder Änderungen / Ergänzungen im Paragraphenteil Zielleistung 4 Abs. 2 GOZ-E Gebührenbemessung und Zeitaufwand 5 Abs. 2 GOZ-E Gebührensätze 5 Abs. 2 Satz 5 GOZ-E Der Standardtarif wird aufgehoben ( 5a GOZ-E) Gebühren für andere Leistungen 6 GOZ-E Entschädigung Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung 10 GOZ-E Zusätzliche Begründungspflicht Möglichkeit der Vorauszahlung 7 3. Stellungnahme zum Gebührenverzeichnis 8 2

3 1. Vorbemerkungen Seite 3 der Stellungnahme der Bundesärztekammer Die Weichenstellungen im vorliegenden Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (im Folgenden GOZ-E) stellen ein Präjudiz für die geplante Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden GOÄ) dar. Die Bundesärztekammer konzentriert sich in dieser Stellungnahme auf die Kommentierung des allgemeinen Teils (sog. Paragrafenteil) und des Gebührenverzeichnisses, soweit die Ärzteschaft erkennbar tangiert ist. 2. Stellungnahme zu Neuregelungen oder Änderungen/Ergänzungen im Paragrafenteil 2.1 Zielleistung 4 Abs. 2 GOZ-E Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie erbracht wird, um die andere Leistung (Zielleistung) nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erbringen zu können. Dieser Regelungsvorschlag weicht im Satz 2 von der bisherigen Bestimmung in der GOÄ ab. Die Zielleistung wird nunmehr in der Rechtsverordnung legal definiert und damit wird jeder Bestandteil einer Leistung als methodisch notwendig charakterisiert, wenn dieser erbracht wird, um die andere Leistung nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erbringen zu können. Per Definition wird der Zielleistungsbegriff so ausgeweitet, dass alle nach der zahnärztlichen Kunst notwendigen Teilleistungen erfasst und somit nicht daneben abrechenbar wären. Eine solche Ausweitung wird abgelehnt. Dieser Regelungsentwurf ignoriert die in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien. Diese berücksichtigen insbesondere die Frage, ob die Teilleistung bei der Bewertung der Hauptleistung, gemessen an den Punktzahlen dieser Leistung, in die Bewertung eingeflossen ist. Zudem soll die medizinische Prüfung feststellen, ob sich die Notwendigkeit der Teilleistung aus der Hauptleistung selbst ergibt. Die in der rechtswissenschaftlichen Literatur entwickelten Prüfkriterien hat der BGH aufgegriffen und in wesentlichen Entscheidungen weiterentwickelt. Besonders zu erwähnen ist in dem Kontext das Urteil des BGH vom , III ZR 239/07 (MedR 2008, S. 669 ff.). Der BGH verlangt die Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabes. Hierbei sind vor allem der Inhalt und der systemati- 3

4 Seite 4 der Stellungnahme der Bundesärztekammer sche Zusammenhang sowie die Bewertung der Leistungen relevant. Der BGH teilt nicht die Auffassung, dass der Begriff methodisch notwendiger Bestandteil einer Zielleistung im Sinne der kunstgerechten ärztlichen Erbringung zu verstehen ist. Der Maßstab ärztlicher Kunst ist bei der Erbringung jeder ärztlichen Leistung, unabhängig davon, ob es sich um selbständige oder unselbständige handelt, zu berücksichtigen. Auch unter diesem Aspekt ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Legaldefinition zu kritisieren. Die Entscheidungen des BGH lassen erkennen, dass bei der Auslegung des Zielleistungsprinzips, ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, neben dem medizinischen Kontext die historischen Bezüge im Hinblick auf die Entwicklung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ/GOZ und die Bewertungsrelationen der einzelnen Leistungen und Teilleistungen im Vergleich zur Zielleistung zu berücksichtigen sind. Insofern greift die hier vorgeschlagene Definition zu kurz. Zudem dürfte das entsprechende Gebührenverzeichnis der GOZ auf diese Definition nicht ausgerichtet sein. Dies ist insbesondere wegen der Auswirkungen beachtlich. Die Regelung wird deshalb abgelehnt. Regelungsvorschlag neu: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für eine Leistung, die Bestandteil einer umfassenderen Leistungsposition ist, wenn sie methodisch notwendiger oder methodisch typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenderen Leistung erbracht wird. 2.2 Gebührenbemessung und Zeitaufwand 5 Abs. 2 GOZ-E Dabei ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Vergleich zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die geltende Gebührenordnung für Zahnärzte entspricht insoweit der GOÄ als die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Der Zeitaufwand der einzelnen Leistung ist de lege lata ein Kriterium für die Gebührenbemessung. Eine weitere Konkretisierung ist nicht notwendig, zumal nicht ersichtlich wird, worauf sich der durchschnittlich notwendige Zeitaufwand bezieht. In der Begründung wird ausgeführt, dass der tatsächliche Zeitaufwand im konkreten Be- 4

5 Seite 5 der Stellungnahme der Bundesärztekammer handlungsfall im Vergleich zu dem bei vergleichbaren Behandlungen durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Dieser Bezug zu vergleichbaren Behandlungen eines Zahnarztes wird in der Norm selbst nicht hergestellt. Die Regelung erscheint überflüssig und der tatsächliche Hintergrund dieser Ergänzung der Norm wird nicht deutlich. 2.3 Gebührensätze 5 Abs. 2 Satz 5 GOZ-E Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen. Diese Regelung soll an die Stelle der Folgenden treten: In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Mit Urteil vom , III ZR 54/07, hat der BGH entschieden, dass es keinen Fehlgebrauch des Ermessens darstellt, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinischtechnische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3-fachen bzw. dem 1,8-fachen des Gebührensatzes abrechnet. Insofern wird mit den beiden einleitenden Halbsätzen der oben zitierten neuen Regelung der üblichen Abrechnungspraxis und der Rechtsprechung Rechnung getragen. Dies trifft allerdings auf die Ergänzung, dass Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen sind, nicht zu. Hier wird zwingend in der Verordnung vorgegeben, dass unter den zwei genannten Bedingungen ein niedrigerer Gebührensatz zu berechnen ist. Ein Ermessensspielraum besteht in diesen Fällen nicht. Diese Ergänzung wird daher abgelehnt. 5

6 Seite 6 der Stellungnahme der Bundesärztekammer 2.4 Der Standardtarif wird aufgehoben ( 5a GOZ-E) Zur Begründung wird angeführt, dass Leistungen nach dem Standardtarif aufgrund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom geschaffenen Regelung des 75 Abs. 3a SGB V gegenstandslos geworden und daher aufzuheben seien. Aufgrund von 1 Abs. 1 GOZ, wonach die Gebühren für zahnärztliche Leistungen nach dieser Verordnung bestimmt werden, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, würde 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V als höherrangiges Recht der Regelung des 5a GOZ vorgehen. Damit verordnet der Gesetzgeber seine Rechtsauffassung, die den herkömmlichen juristischen Meinungen widerspricht, mit der GOZ-Novelle. Der Verweis auf das SGB V geht insbesondere fehl, weil dieses Gesetz weder für privatärztlich niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte noch für Privatversicherte gilt. In dem Verhältnis Versicherung/Versicherter gelten die entsprechenden Tarife. Ob diese auch eine Wirkung im Hinblick auf die Abrechnung von Ärzten oder Zahnärzten entfalten, könnte diskutiert werden, nicht aber die Geltung einer Bestimmung im SGB V für Privatversicherte oder ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte oder Zahnärzte. 2.5 Gebühren für andere Leistungen 6 GOZ-E 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ-E ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (Analogbewertung). 6 Abs. 1 Satz 2 GOZ-E lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Analogbewertung nach der Gebührenordnung für Ärzte zu. Gem. 6 Abs. 2 GOZ-E wird der Zugriff auf Leistungen aus der GOÄ (z. B. aus den Abschnitten C, L, IX, O, I, etc.) im Vergleich zur Regelung de lege lata eingeschränkt. Für diejenigen Gebührenordnungspositionen, für die zukünftig ein Zugriff möglich sein wird, gelten dann die Leistungslegenden, Punktzahl und Punktwerte der GOÄ. 2.6 Entschädigung Nach der Begründung wird mit der Neufassung des 8 GOZ-E die Regelungssystematik der GOÄ zu Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigung) übernommen und die Kostensteigung seit 1996 berücksichtigt bzw. angepasst. Die Anhebungen von Wegegeld und Reiseentschädigung sind grundsätzlich zu befürworten. 6

7 Seite 7 der Stellungnahme der Bundesärztekammer 2.7 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung 10 GOZ-E Zusätzliche Begründungspflicht Im Rahmen der Begründungspflicht soll nach Satz 2 folgender Satz eingefügt werden: Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Mit dieser Regelung wird die ohnehin schon eingeschränkte Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück zu treffen, ad absurdum geführt. Es wird eine weitere Verpflichtung des Zahnarztes zur Begründung bei schwellenwertüberschreitender Gebührenbemessung geschaffen. Begründet wird dies mit der Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherten gegenüber Dritten (z. B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen). In diesem Fällen kann der Zahnarzt aufgrund der in der Verordnung vorgesehenen Begründungspflicht keine Gebühren für die Erstattung eines entsprechenden Gutachtens oder einer gutachterlichen Äußerung berechnen. Die Regelung wird abgelehnt Möglichkeit der Vorauszahlung 10 Abs. 7 GOZ-E sieht folgende Regelung vor: Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem in einem Behandlungszeitraum von drei Monaten voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrag von über EUR eine Vorauszahlung i. H. v. bis zu 50% des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren. Die Vereinbarung ist in einem Schriftstück zu treffen, das neben der Angabe des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages auch den Hinweis enthält, dass die Erstattung der Vorauszahlung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Die Regelung knüpft an den Begriff des Gesamtrechnungsbetrages an und unterscheidet daher nicht zwischen einem Anspruch aus Gebühren und dem Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Nach dieser Regelung darf bei einem Betrag unter EUR kein Vorschuss geltend gemacht werden. Ein Auslagenvorschuss ist nach der bisherigen Rechtsprechung aber un- 7

8 Seite 8 der Stellungnahme der Bundesärztekammer problematisch. So hat z. B. das OLG München festgestellt, dass ein Vorschuss bei einer privatzahnärztlichen Behandlung für Auslagen und zahntechnische Kosten rechtmäßig ist (OLG München, Az.: 1 U 5547/94). Daher bleibt die vorgesehene Regelung hinter der derzeitigen Rechtslage zurück und beschneidet insoweit ohne sachliche Gründe die Privatautonomie der Vertragspartner. 3. Stellungnahme zum Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen Die Weiterentwicklung des Gebührenverzeichnisses beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ergänzung einiger neuer, bislang anlog abgerechneter Leistungen. Der mit der Novellierung der GOZ allgemein erwarteten Neubeschreibung des zahnärztlichen Leistungsspektrums wird die GOZ-E damit nicht gerecht. Bei mit der GOÄ vergleichbaren GOZ-E-Leistungen (z. B. Nr. 10 GOZ-E/Nr 6 GOÄ, Nr. 30 GOZ-E/Nr. 77 GOÄ, Nr. 90 GOZ-E/Nr.490 GOZ-E, Nr. 100 GOZ-E/Nr. 493 GOÄ) wird eine der derzeit noch geltenden GOÄ vergleichbare Gebührenhöhe erreicht. Dies spiegelt jedoch nicht die im Jahr 2011 bestehende Kostensituation wieder. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der FDP (BT-Drs. 16/6474) bezifferte das BMG die Soll-Umsätze der zahnärztlichen Praxen mit 239 Euro pro Behandlungsstunde (einschließlich der Kosten für Fremdlaborleistungen bzw. 194 Euro ohne die Kosten für Fremdlaborleistungen), d.h. 3,23 Euro pro Minute. Im Abgleich dieses Wertes mit den durch die neue GOZ erzielbaren durchschnittlichen Honoraren ergibt sich, dass in der Summe der erforderliche Sollumsatz nicht erreichbar ist. Der zur Kostendeckung mindestens erforderliche Referenz-Minutensatz von Euro 3,23 wird selbst bei Anwendung des 2,3fachem Steigerungsfaktors nur bei wenigen Leistungen erreicht (z.b. einige Leistungen im konservierenden Bereich wie Füllungen, Inlays, Kronen, einige Leistungen im Bereich der Endodontie sowie im prothetischen Bereich). Der mit der Novellierung der GOZ verknüpften Erwartung einer Anpassung an die seit 1987 zwischenzeitlich stattgehabten Kostenentwicklung wird die GOZ-E damit nicht gerecht. Laut Begründung zu den finanziellen Auswirkungen führt das neue Gebührenverzeichnis nach weitgehend übereinstimmender Berechnung der BZÄK und des BMG zu einer Steigerung des nach der GOZ abzurechnenden Honorarvolumens von rd. 6,0 v. H. im Vergleich zum aktuell nach GOZ abzurechnenden Honorarvolumen. Da die Bundesärztekammer keine Einsicht in die der Hochrechnung zugrundeliegenden Abrechnungsdaten hat, kann hierzu keine BÄK-seitige Bewertung stattfinden. Im Zusammenhang mit der Folgenabschätzung sei 8

9 Seite 9 der Stellungnahme der Bundesärztekammer jedoch der allgemeine Hinweis erlaubt, dass die Gebührenfindung für die einzelnen Leistungen einer amtlichen Gebührenordnung nicht von vornherein durch normative Zuwachsgrenzen verzerrt werden sollte. Bei einer amtlichen Gebührenordnung handelt es sich nicht um einen Verteilungsmaßstab für ein bestimmtes Budget, das von Vertragspartnern vereinbart, aber auch gekündigt werden kann, sondern um eine übergeordnete Preisordnung, die von den (Zahn-)Ärzten zwingend anzuwenden ist, wenn durch Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. 15 ZHG bzw. 11 BÄO und 1 GOZ bzw. 1 GOÄ). Die aus Transparenzgründen als Einzelleistungskataloge angelegten amtlichen Gebührenordnungen für die freien Berufe sollten in den Mindestsätzen für die einzelnen Leistungen zumindest die Nachvollziehbarkeit der fixen Kosten erlauben dieses Ziel wird von der GOZ-E verfehlt. 9

3 Vergütungen Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

3 Vergütungen Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu. 1 Anwendungsbereich (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen darf

Mehr

Gegenüberstellung GOZ 88 - GOZ Allgemeiner Teil

Gegenüberstellung GOZ 88 - GOZ Allgemeiner Teil Gegenüberstellung GOZ 88 - GOZ 2012 Allgemeiner Teil Schwarz = identischer Text von GOZ `88 und GOZ 2012 Blau = alter, nicht mehr weiter geltender Text der GOZ `88 und der GOZ 2012 Rot = neuer Text der

Mehr

GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte. Vergleich. und Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (Bundesrat 04.

GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte. Vergleich. und Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (Bundesrat 04. Gebührenordnung für Zahnärzte Vergleich und Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte zusätzlich: Anlage 2 detaillierter Vergleich 6 und 2012 Materialliste BLZK, Referat Honorierungssysteme

Mehr

GOZ 2012 mit dem Vergleich GOZ alt / neu

GOZ 2012 mit dem Vergleich GOZ alt / neu GOZ 2012 mit dem Vergleich GOZ alt / neu Zahnärztekammer Schleswig-Holstein GOZ 2012 Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Stand 4. November 2011 1 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent, GOÄ 5,82873 Cent Liebe Kolleginnen

Mehr

2 Abweichende Vereinbarung

2 Abweichende Vereinbarung Rechtliche Grundlagen bei privat Versicherten 35 2 Abweichende Vereinbarung Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Überarbeitung vor allem des 2 in der neuen GOZ vier wichtige Ziele: Anpassung an entsprechende

Mehr

Position. Der Steigerungssatz

Position. Der Steigerungssatz Position Der Steigerungssatz Bundeszahnärztekammer, Stand 20. Juni 2014 Der Steigerungssatz 15 ZHG Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte

Mehr

Kommentar zu 6. Gebühren für andere Leistungen

Kommentar zu 6. Gebühren für andere Leistungen 6 6 Gebühren für andere Leistungen (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung

Mehr

HONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN?

HONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN? S C H A U D T R E C H T S A N W Ä L T E R E C H T S A N W Ä L T I N S I L K E N I C K M A N N, Stuttgart HONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN? Gleichermaßen wichtig wie die ordnungsgemäße

Mehr

Allgemeiner Teil GOZ

Allgemeiner Teil GOZ Allgemeiner Teil GOZ Begründungen nach 5 Abs. 2 GOZ Bemessung von delegierbaren Leistungen Berechnung neuartiger Materialien Berechnung von Materialkosten für Provisorien und Bissregistrate Ersatz von

Mehr

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe. Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Verordnungstext. Anästhesiekommentar zur GOÄ, Von A. Schleppers und W. Weißauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Anästhesisten

Verordnungstext. Anästhesiekommentar zur GOÄ, Von A. Schleppers und W. Weißauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Anästhesisten Anästhesiekommentar zur GOÄ, Von A. Schleppers und W. Weißauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Anästhesisten 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996

Mehr

Zahnärzte: Fehler bei der Abrechnung von Verlangensleistungen vermeiden. 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2

Zahnärzte: Fehler bei der Abrechnung von Verlangensleistungen vermeiden. 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2 Inhalt 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2 2. Umfang der Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 UStG 3 3. Einheitlichkeit der Verlangensleistungen 4 4. Unterschiedliche Steuersätze 4 5. Konkrete Vergütungsvereinbarung

Mehr

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung Wesentliche Merkmale des Tarifs dentze.90 Leistungen beim Zahnarzt Wir erstatten 80-90% der Kosten für: Zahnersatz Inlays Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 pro Kalenderjahr Es gelten Höchstbeträge

Mehr

Die ärztliche Privatabrechnung ausgefuchst Schritt für Schritt zur optimalen Liquidation

Die ärztliche Privatabrechnung ausgefuchst Schritt für Schritt zur optimalen Liquidation Hildegard Fuchs Die ärztliche Privatabrechnung ausgefuchst Schritt für Schritt zur optimalen Liquidation Medizin Information Wissenschaft rs media GmbH Abrechnungstipps - ausgefuchst 3 Hildegard Fuchs

Mehr

Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100. Tarif dentzb.100 Versicherung für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie Fassung Juli 2016

Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100. Tarif dentzb.100 Versicherung für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie Fassung Juli 2016 Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100 Leistungen beim Zahnarzt Wir erstatten 100% der Kosten für: Füllungen Wurzelbehandlungen Parodontalbehandlungen Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 pro Kalenderjahr

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Gebührenordnung für Tierärzte (GOT):

Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): Erläuterungen zur GOT: Es gibt eine Informationsschrift für Tierhalter, herausgegeben vom BPT (Bundesverband Praktischer Tierärzte e.v.). Die Broschüre heißt "Tierärztliche

Mehr

Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen

Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Abrechnung von Arzt- und rankenhausleistungen ommentar von Dr Christoph Uleer, Jürgen Miebach, Dr Joachim Patt 3, völlig neubearbeitete Auflage Abrechnung von

Mehr

KFO-Kommentar GOZ 2012

KFO-Kommentar GOZ 2012 Z F V P R A X I S F Ü H R U N G KFO-Kommentar GOZ 2012 Kieferorthopädische Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte Rolf Hinz Markus Heise KFO-Kommentar GOZ 2012 Z F V P R A X I S F Ü H R U N

Mehr

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen)

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen) Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5a SGB V Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. Dezember 1998 (Abl. MG S. 278)

Mehr

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) 226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

Fachliteratur. Seminare. Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN. Christine Baumeister-Henning. Abrechnung kompakt: Schienen und Funktionsanalyse

Fachliteratur. Seminare. Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN. Christine Baumeister-Henning. Abrechnung kompakt: Schienen und Funktionsanalyse Fachliteratur Seminare Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN Christine Baumeister-Henning Abrechnung kompakt: Schienen und Funktionsanalyse Abrechnung kompakt: Schienen und Funktionsanalyse Christine Baumeister-Henning

Mehr

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand,

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, Die Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.v., Berlin (BDK) vertreten durch die Bundesvorsitzenden

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Mammografie-Screening. 1. Haben privat krankenversicherte Frauen Anspruch auf das Mammografie- Screening?

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Mammografie-Screening. 1. Haben privat krankenversicherte Frauen Anspruch auf das Mammografie- Screening? Seite 1 von 5 Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Mammografie-Screening (Stand: August 2017) 1. Haben privat krankenversicherte Frauen Anspruch auf das Mammografie- Screening? Das Mammografie-Screening

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich S a t z u n g des Landkreises Trier-Saarburg über die Erhebung von Gebühren und den Auslagenersatz für die Inanspruchnahme der Bauabteilung der Kreisverwaltung Trier- Saarburg für technische Leistungen

Mehr

Analogliste der Gebü H

Analogliste der Gebü H MEDOTRAIN Analogliste der Gebü H Jüristisch sicher abrechnen! Michael Kothe M.Sc. Ost. D.O. 22.02.2017 Verlag: Medotrain Verlag, Leibnizstr. 9, 70806 Kornwestheim Kontakt: www.medotrain.de Herausgeber

Mehr

Aktuelle Fragen des Abrechnungsbetrugs

Aktuelle Fragen des Abrechnungsbetrugs Prof. Dr. Hans Kudlich Aktuelles zum Abrechnungsbetrug 1 Prof. Dr. Hans Kudlich Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Universität Erlangen-Nürnberg Aktuelle Fragen des Abrechnungsbetrugs

Mehr

Anpassung unserer Preise für Rezepte von Privatversicherten Kunden

Anpassung unserer Preise für Rezepte von Privatversicherten Kunden Anpassung unserer Preise für Rezepte von Privatversicherten Kunden Sehr geehrte Patienten und Patientinnen, HN, 19.01.2017 ab dem 30. Januar 2017 ändern sich unsere Preise für Privatrezepte. Wir passen

Mehr

Information. Patienteninformation bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen Stand 1/ Ärztliche Wahlleistungen

Information. Patienteninformation bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen Stand 1/ Ärztliche Wahlleistungen Information Patienteninformation bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen Stand 1/2006 Geschäftsbereich Finanzen Abrechnungsservice Sie möchten eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung über die gesonderte

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif D85 FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Editorial des ZA- Vorstands

Editorial des ZA- Vorstands Seite 1 von 6 Home Impressum Kontakt ZA-GOZette GOZette Nr. 10/2010 vom Chancen nutzen clever abrechnen Die Themen: Editorial des ZA-Vorstands Tipp Nr. 1 Keine Analogleistung wegen Bundesärztekammer? Tipp

Mehr

Vergütung von Gutachten

Vergütung von Gutachten Bezirkskrankenhaus Günzburg Akademisches Krankenhaus für die Universität Ulm Vergütung von Gutachten Bernhard Widder Klinik für Neurologie und Neurologische Rehabilitation Überregionales Schlaganfallzentrum

Mehr

GOÄ / GOZ. In freundlicher Kooperation mit Hagen Engelhard entstanden Weitere Informationen www.versisinsure.de oder telefonisch unter 0721 627657-0

GOÄ / GOZ. In freundlicher Kooperation mit Hagen Engelhard entstanden Weitere Informationen www.versisinsure.de oder telefonisch unter 0721 627657-0 GOÄ / GOZ Die Regeln der Privaten GOÄ/ GOZ Für GKV gilt SGB V Für PKV gilt auch ein Gesetz: GOÄ/ GOZ Das ist ein Katalog mit allen med. Dienstleistungen, die ein Arzt an einem Patienten nach einer Diagnose

Mehr

AUSARBEITUNG. Grundinformationen zum privatärztlichen Gebührenrecht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

AUSARBEITUNG. Grundinformationen zum privatärztlichen Gebührenrecht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) AUSARBEITUNG Thema: Grundinformationen zum privatärztlichen Gebührenrecht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Fachbereich IX Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Abschluss der Arbeit:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g über ärztliche Informationen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und

Mehr

FAQ Vorsorge-Gutscheine

FAQ Vorsorge-Gutscheine FAQ Vorsorge-Gutscheine 1 Was sind Vorsorge-Gutscheine? Wir geben Vorsorge-Gutscheine in den Tarifen KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS und EXKLUSIV-B aus. Die Gutscheine weisen Versicherte auf empfohlene

Mehr

Vergütungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Vergütungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vergütungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vergütungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten-

Mehr

zwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und der

zwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und der Zusatzvereinbarung zum Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg vom 14.11.1962 i.ü.f. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970 über die Versorgung der Leistungsberechtigten

Mehr

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern Stand 7. Juni 2012 Direktzugriff zu den en per Klick 2 3 4 36 49 57 103 133

Mehr

Begründung A. Allgemeiner Teil

Begründung A. Allgemeiner Teil Begründung A. Allgemeiner Teil I. Geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und mischenzeitliche Vorarbeiten zur Novellierung der GOZ 1. Geltende GOZ Die aufgrund des 15 des Gesetzes über die Ausübung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den G KombiMed Tarif DBE FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Mandanteninformation im Juni 2015 13b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Seit dem Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 ist das Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II

Mehr

Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Berlin, 4. Februar 2010 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz,

Mehr

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer

Mehr

TOP I: Tätigkeitsbericht: Sachstand GOÄneu

TOP I: Tätigkeitsbericht: Sachstand GOÄneu TOP I: Tätigkeitsbericht: Sachstand GOÄneu 119. Deutscher Ärztetag am 24. Mai 2016 in Hamburg Dr. Klaus Reinhardt Vorsitzender des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer Agenda a Vorbemerkungen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

Wahrheiten ü ber die Gebü H- Abrechnüng

Wahrheiten ü ber die Gebü H- Abrechnüng MEDOTRAIN Wahrheiten ü ber die Gebü H- Abrechnüng Umgang mit Leistüngstra gern Michael Kothe M.Sc. Ost. D.O. 24.08.2016 Verlag: Medotrain Verlag, Leibnizstr. 9, 70806 Kornwestheim Kontakt: www.medotrain.de

Mehr

kidz.protect Krankenzusatz Leistungskurzübersicht Krankenzusatzversicherung (Basic)

kidz.protect Krankenzusatz Leistungskurzübersicht Krankenzusatzversicherung (Basic) kidz.protect Krankenzusatz Leistungskurzübersicht Krankenzusatzversicherung (Basic) Fassung vom 01.09.2015. Sonderkonzept INTER Krankenversicherung ag. Private Krankenzusatzversicherung Zahnärztliche Zusatzversicherung

Mehr

Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100. Tarif dentzb.100 Versicherung für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie Fassung Juli 2016

Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100. Tarif dentzb.100 Versicherung für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie Fassung Juli 2016 Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100 Leistungen beim Zahnarzt Wir erstatten 100% der Kosten für: Füllungen Wurzelbehandlungen Parodontalbehandlungen Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 pro Kalenderjahr

Mehr

Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg

Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg Aktualisierung der BVO-Broschüre mit Erläuterungen Artikel 9 und 12 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 zur Änderung

Mehr

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf der Kostenordnung Stand Februar 2009 Hier: Bemerkungen zum Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses

Stellungnahme zum Entwurf der Kostenordnung Stand Februar 2009 Hier: Bemerkungen zum Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses Notar Stefan Thon, Berlin Stellungnahme zum Entwurf der Kostenordnung Stand Februar 2009 Hier: Bemerkungen zum Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses I. Allgemeine Vorbemerkungen Das Kostenverzeichnis

Mehr

ARGE Medizinrecht im DAV. Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ

ARGE Medizinrecht im DAV. Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ ARGE Medizinrecht im DAV Tagung der Arbeitsgruppe Leistungs- und Vergütungsrecht GRAND EYSÉE, E, Hamburg am 08.04.2011 Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ Rechtsanwalt

Mehr

Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKVZ

Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKVZ Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKVZ zwischen: Patient/Zahlungspflichtiger und: Zahnarzt Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung

Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von Wahlleistungen Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient 1, Sie sind im Begriff, eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung

Mehr

GOZ INFORM Ihr Rüstzeug für die neue GOZ

GOZ INFORM Ihr Rüstzeug für die neue GOZ GOZ INFORM Ihr Rüstzeug für die neue GOZ Kurzkommentierung Allgemeiner Teil 1 12 Legende: Schwarz = identischer Text von GOZ 88 und Blau = alter, nicht mehr weiter geltender Text der GOZ 88 Rot = neuer

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt

53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagenersatz für Amtshandlungen der Stadt Duisburg nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Gebührensatzung Gesundheitsamt)

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung von privatärztlichen Leistungen zwischen der MEDCOM GmbH und Arzt/Ärztin - Niedergelassene Ärzte -

Vereinbarung zur Abrechnung von privatärztlichen Leistungen zwischen der MEDCOM GmbH und Arzt/Ärztin - Niedergelassene Ärzte - Vereinbarung zur Abrechnung von privatärztlichen Leistungen zwischen der MEDCOM GmbH und Arzt/Ärztin - Niedergelassene Ärzte - Zwischen Praxis Name Straße, Hausnr. PLZ, Ort (Auftraggeber) und MEDCOM ARZTRECHNUNGS-SERVICE

Mehr

Hinweise zur Online-Ausgabe der Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ

Hinweise zur Online-Ausgabe der Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ Hinweise zur Online-Ausgabe der Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ Änderungen zum 01.06.2015: Seite/ 16 Kap. 2.1.1 Vergütungsvereinbarung nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ Vereinbarung der Gebührenhöhe nach 2

Mehr

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009?

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009? Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG zu dem Empfehlugsverfahren Netzanschluss und Netzverknüpfungspunkt gemäß 5 Abs. 1 EEG 2009 (Aktenzeichen 2011/1). Die Fragestellungen

Mehr

Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle

Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) 817.51 vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes

Mehr

Gebührenordnung der Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

Gebührenordnung der Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig 15/23 Universität Leipzig Medizinische Fakultät Gebührenordnung der an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig Vom 8. März 2016 Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM. einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Stand: 15.

GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM. einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Stand: 15. GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM (VOM 03. JULI 1975) einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen Stand: 15. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis 1 Erhebung von Gebühren

Mehr

Die Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden 2 Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, erhalten Sie vom Arzt eine Rechnung. Im Gegensatz zu Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern Inhalt 2 3 4 36 49 57 103 133 Vorwort Autoren Kommentar zum Allgemeinen Teil

Mehr

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_ Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 273/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

und seiner Geschäftsstelle

und seiner Geschäftsstelle Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg - Rathaus - 78567 Fridingen a.d. Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Mehr

Relevanz der GOÄ für Leitende Krankenhausärzte

Relevanz der GOÄ für Leitende Krankenhausärzte Relevanz der GOÄ für Leitende Krankenhausärzte Privatambulanz wahlärztliche Leistungen Rahmenvereinbarung zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 6. Wahlärztliche Vergütung/Wahlarztkette und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Zahnarzt-Leistungen (umfangreiche Gebisssanierung) Vorwort: Bei den beihilferechtlichen Bestimmungen nach der Landesbeihilfeverordnung

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung -1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige

Mehr

Fachliteratur. Seminare. Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN. Christine Baumeister-Henning. Begründungskatalog GOZ 2012 Bemessen und begründen

Fachliteratur. Seminare. Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN. Christine Baumeister-Henning. Begründungskatalog GOZ 2012 Bemessen und begründen Fachliteratur Seminare Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN Christine Baumeister-Henning Begründungskatalog GOZ 2012 Bemessen und begründen Begründungskatalog GOZ 2012 Bemessen und begründen Christine Baumeister-Henning

Mehr

Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ

Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ GOÄ heute Leistungsverzeichnis veraltet Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zunehmende Finanznot bei den Trägern der Beihilfe und bei privaten Krankenversicherungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 612/12 BESCHLUSS vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind

Mehr

Sehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =,

Sehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =, BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.v. Landesverband Bayern www.bvf-bayern.de Landesvorsitzender Dr. med. Peter Hausser stv. Landesvorsitzender Dr. med. Richard Häusler KVB 80684 München Ihr Ansprechpartner

Mehr

Abrechnung: Einsatz des Kariesdiagnose gerätes DIAGNOcam

Abrechnung: Einsatz des Kariesdiagnose gerätes DIAGNOcam Abrechnung: Einsatz des Kariesdiagnose gerätes DIAGNOcam Die Kariesdiagnostik mithilfe der DIAGNOcam (KaVo, Biberach) kann als analoge Leistung abgerechnet werden. Unsere Expertin Sabine Schröder schlüsselt

Mehr

Katalog ärztlicher Wahlleistungen

Katalog ärztlicher Wahlleistungen BvF Bayern www.bvf-bayern.de Katalog ärztlicher Wahlleistungen Der nachfolgende Katalog versteht sich als Vorschlag und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Grundsätze der GOÄ müssen beachtet

Mehr

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015 Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde Stadt Bühl) vom 09. November 2011,

Mehr

Tarife BB15 bis BB50, BB20E, BB00 und BH20 bis BH 50. Tarifbeschreibung (Es gelten die AVB) Leistungen in Deutschland

Tarife BB15 bis BB50, BB20E, BB00 und BH20 bis BH 50. Tarifbeschreibung (Es gelten die AVB) Leistungen in Deutschland Grundtarife für Beihilfeberechtigte - Tarife BB (BB15 bis BB50, BB20E, BB00) und BH (BH20 bis BH50) Die Grundtarife beinhalten ambulante und zahnärztliche Heilbehandlung sowie stationäre Heilbehandlung

Mehr

Konsiliararztvertrag

Konsiliararztvertrag Konsiliararztvertrag zwischen. -im Folgenden Konsiliararzt - und dem Krankenhaus... vertreten durch... -im Folgenden Krankenhaus wird nachfolgender Konsiliararztvertrag geschlossen. 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr