STAATSBÜRGERSCHAFTSWESEN PERSONENSTANDSWESEN. zusammengestellt. von

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1 STAATSBÜRGERSCHAFTSWESEN PERSONENSTANDSWESEN zusammengestellt von Mag. Michael Bergmüller Rosemarie Poier Nach der Rechtslage am 1. Jänner

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3 I. STAATSBÜRGERSCHAFTSWESEN A) EINFÜHRUNG UND HISTORISCHE ENTWICKLUNG 1.) DEFINITION Die meisten denken bei Erwähnung des Wortes Staatsbürgerschaftsrecht nicht an das Rechtsinstitut als solches, sondern an bestimmte rechtliche Auswirkungen, etwa an die Erlangung eines Reisepasses oder an die Wehrpflicht. Weder die früheren Bestimmungen noch die geltenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften in Österreich enthalten eine Legaldefinition des Staatsbürgerschaftsbegriffes. Der Inhalt der Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsordnung. Die Staatsbürgerschaft kann somit als ein inhaltlich durch die Rechtsordnung festgelegtes Verhältnis wechselseitiger Rechte und Pflichten zwischen dem Staat und physischen Personen definiert werden (rechtliche Zuordnung einer Person zu einem Staat). Von den mit dem Besitz der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten seien nur einige wichtige angeführt: die Gleichheit vor dem Gesetz die Freiheit der Niederlassung die Freiheit des Erwerbes von Liegenschaften die Freiheit der Erwerbstätigkeit die gleiche Zugänglichkeit aller öffentlichen Ämter die Vereins- und Versammlungsfreiheit die Unterrichtsfreiheit die Unzulässigkeit der Auslieferung die Unzulässigkeit der Landesverweisung das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen des Bpräs., des Nationalrates u. Landtag das Einspruchsrecht gegen die Wählerevidenz die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen die Entsendung in den Bundesrat die Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung die Wahl zum Mitglied der Landesregierung die Heranziehung als Zähl- oder Kontrollorgan nach dem Bundesstatistikgesetz die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses die Wehr- oder Zivildienstpflicht das Schöffen- und Geschworenenamt die Gewährung von Wohnbauförderung die Ausübung bestimmter Berufe die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis 3

4 2.) HISTORISCHE ENTWICKLUNG 1812 Für den österreichischen Rechtsbereich brachte das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in Kraft getreten am , die erste bedeutsame Kodifikation der grundlegendsten Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft. Das ABGB ging von dem Grundsatz aus, dass man den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte nur durch die Staatsbürgerschaft erlangen konnte Das provisorische Gemeindegesetz vom verpflichtete bereits die Gemeinden die Gemeindemitglieder in einer Matrik (Heimatrolle) zu verzeichnen und Heimatscheine auszustellen, deren Gültigkeit auf 4 Jahre beschränkt war Das Gemeindegesetz vom definierte den Begriff Heimatrecht (Zuständigkeit) dahingehend, dass darunter das Verhältnis, kraft dessen jemand in Absicht auf seine Person einem Gemeindeverband bleibend angehört, zu verstehen ist Das Gesetz vom betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse (Heimatrechtsgesetz - HG) verankerte in seinem 2, dass nur Staatsbürger das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben können, jeder Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein soll und ihm das Heimatrecht nur in einer Gemeinde zustehen kann Die nächste grundlegende Regelung brachte das Staatsgrundgesetz vom über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG). In diesem wurden außer Rechten, die nur den Staatsbürgern zukamen, auch solche, deren jedermann teilhaftig wurde, verankert. Eine überragende, bis heute beachtliche Bedeutung auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft erlangte das Heimatrecht. Seine Wurzeln gingen auf die Bestimmungen über die Zugehörigkeit einer Person zu einem Territorium zurück Eine wesentliche Neuerung brachte die Heimatrechtsnovelle vom Zu der nach dem HG 1863 im freien Ermessen der Gemeinden stehenden freiwilligen Aufnahme einer Person in den Heimatverband trat nunmehr ein bedingter Rechtsanspruch. Der Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem ersten Weltkrieg rief auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft Umwälzungen großen Ausmaßes hervor. Zunächst versuchte die Republik Österreich den Kreis ihrer Staatsbürger durch innerstaatliche Regelungen festzulegen. Es wurde gesetzlich festgelegt, dass alle Personen, die in einer Gemeinde der Republik heimatberechtigt waren, auch die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft besaßen. Die endgültige Feststellung der Nachfolgestaaten der Monarchie erfolgte im wesentlichen durch Staatsverträge. Von Rechts wegen und ohne jede Förmlichkeit wurden jene Personen österreichische Staatsbürger, die am das Heimatrecht in einer zum Gebiet der Republik Österreich gehörenden Gemeinde besaßen und nicht Angehörige eines anderen Staates waren. Personen, die aufgrund ihrer Abstammung keine andere Staatsangehörigkeit geltend machen konnten, waren als österreichische Staatsbürger anzusehen, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich geboren worden waren. Die Staatsverträge sahen jedoch auch Optionsmöglichkeiten vor, die es gestatteten, die Staatsangehörigkeit eines anderen vertragsschließenden Staates als jene, die der Optierende aufgrund der Staatsverträge ursprünglich erlangt hatte, zu erwerben. 4

5 Artikel 6 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nahm eine Teilung der Staatsbürgerschaft in Landes- und Bundesbürgerschaft vor Nach 14 des Übergangsgesetzes vom wurde jeder Staatsbürger der Republik Landesbürger jenes Bundeslandes, zu dem seine Heimatgemeinde gehörte, und zugleich Bundesbürger Das Bundesgesetz vom über den Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft (BBG) setzte die bisher in Geltung gestandenen staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften außer Kraft Das Bundesgesetz vom (Heimatrechtsnovelle) in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom brachte eine einheitliche Evidenz der Heimatberechtigten und damit auch der Bundesbürger in der Form der von jeder Gemeinde zu führenden Heimatrollen. Diese waren laufend zu berichtigen und immer auf neuestem Stand zu halten Die besonderen politischen Verhältnisse in Österreich in den Jahren vor 1938 veranlassten die Bundesregierung mit Verordnung vom zusätzlich neue Verlusttatbestände zu schaffen. Der Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft trat nunmehr auch dann ein, wenn ein Landesbürger im Ausland österreichfeindliche Handlungen unterstützte, förderte oder an derartigen Unternehmungen teilnahm oder wenn er sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben hatte Nach dem Anschluss von Österreich an das Deutsche Reich wurde im Juli 1938 mit Verordnung festgelegt, dass die bisherige österreichische Bundesbürgerschaft und die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichischen Bundesländern fortfielen und es nur mehr die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gebe Nach der Proklamation vom war der im Jahre 1938 dem österreichischen Volk aufgezwungene "Anschluss" null und nichtig, und alle Österreicher standen wieder im staatsbürgerlichen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Die Kundmachung der provisorischen Staatsregierung vom über die Aufhebung der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit stellte fest, dass alle diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches für den Bereich der Republik Österreich mit dem außer Kraft getreten waren. Durch diese Aufhebung der reichsrechtlichen Vorschriften wurden die alten österreichischen Bestimmungen nicht wieder wirksam. Dies hätte ausdrücklich angeordnet werden müssen. Es wurde daher insbesondere auch das Heimatrecht nicht wieder eingeführt Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1945 regelte den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft. Das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1945 legte den Kreis der Personen fest, die ab kraft Gesetzes österreichische Staatsbürger waren. Dieses Gesetz wurde wiederholt novelliert, wobei vor allem die angeführten Fristen immer wieder verlängert wurden. Auch Frauen, die während der deutschen Besetzung durch Verehelichung die österreichische Bundesbürgerschaft verloren hätten, erhielten die Möglichkeit des Staatsbürgerschaftswiedererwerbes durch Erklärung. Die erfolgte Ausbürgerung von Personen konnte auf Antrag widerrufen werden Beide Gesetze wurden wiederholt novelliert und 1949 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 und als Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949 wieder verlautbart. Die 5

6 nach der Wiederverlautbarung ergangenen Novellen brachten weitere Verlängerungen der Fristen des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lösung der NS-Probleme Für Volksdeutsche sah das Bundesgesetz vom , das sogenannte Optionsgesetz, während eines bestimmten Zeitraumes den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung vor Am trat das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 in Kraft. Dieses Gesetz wurde mehrfach novelliert. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 wurde durch 5 Abs. 2 StbG 1965 mit aufgehoben. Das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz ist weiterhin in Kraft. Von seinen Bestimmungen hat aber nur noch 1 Bedeutung. Dieser ist allerdings sehr wichtig, weil viele Staatsbürger ihre Staatsbürgerschaft von 1 StÜG herleiten. Nach 1 StÜG 1949 sind österreichische Staatsbürger ab jene Personen, die am die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben; in der Zeit vom bis bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom , in der ab geltenden Fassung, die Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger erworben hätten (Abstammung, Legitimation, Eheschließung). Diese Bestimmung knüpft an die Rechtslage der Staatsangehörigkeitsgesetzgebung Österreichs am an und fingiert, dass diese Rechtslage bis zum fortbestanden hätte Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 verfolgte die Herstellung des Gleichheitsgrundsatzes und eliminierte diesem zuwiderlaufende Bestimmungen, um dem Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter im vollen Umfang gerecht zu werden. Die eheliche Mutter wurde dem ehelichen Vater bei der Vermittlung der Staatsbürgerschaft an ihre Kinder gleichgestellt; ebenso wurde die Gleichstellung männlicher und weiblicher Ehegatten von Staatsbürgern beim Erwerb der Staatsbürgerschaft festgelegt. Nicht zuletzt wurde das von Österreich ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern in der Weise berücksichtigt, dass für das Wahlkind erleichterte Bedingungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorgesehen wurden. Für minderjährige ledige Adoptivkinder wurde ein Rechtsanspruch auf Verleihung geschaffen. Auch Behinderten wurde eine privilegierte Erwerbsform dadurch eingeräumt, dass volljährige Behinderte in bestimmten Fällen durch die Gleichstellung mit Minderjährigen unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert eingebürgert werden können. Durch die bis zum abzugebende Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, erlangten eheliche oder legitimierte Kinder, deren Mutter Österreicherin, deren Vater aber Fremder ist, die Staatsbürgerschaft Im Jahr 1985 wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wiederverlautbart und seither neunmal novelliert. 6

7 B) VERFASSUNGSRECHTLICHE UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFE 1.) VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN Gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft die Gesetzgebung B u n d e s s a c h e und die Vollziehung L a n d e s s a c h e. Die Staatsbürgerschaftsvorschriften seit 1945 kennen kein Heimatrecht mehr, sondern nur eine einheitliche Staatsbürgerschaft. Sie standen daher zunächst mit dem Art. 6 und 11 B- VG in Widerspruch, in denen eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft verankert war. Dem wurde durch eine Bestimmung des im Verfassungsrang stehenden Nationalsozialistengesetzes abgeholfen. Demnach wurde bestimmt, dass die Vorschriften des Staatsbürgerschaftsrechtes, soweit sie mit dem B-VG in Widerspruch stehen, bis zu einer anderslautenden bundesverfassungsgesetzlichen Regelung als Verfassungsbestimmungen gelten (jetzt Abschnitt II des St-ÜG und des StbG 1949). Überdies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis, Slg. 2455, vom zum Ausdruck gebracht, dass der Bestand einer eigenen Landesbürgerschaft nicht zum Wesen der bundesstaatlichen Organisationsform gehöre und die einheitliche Staatsbürgerschaft daher nicht dem Prinzip der Bundesstaatlichkeit widerspräche. Die Beseitigung der Zweiteilung in Landes- und Bundesbürgerschaft ist demnach auch keine Gesamtänderung des B- VG, die gemäß Art. 44 B-VG einer Volksabstimmung hätte unterzogen werden müssen. Nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen der Zweiten Republik ab 1945 wurde im Sinne des Art. 6 B-VG nicht mehr zwischen Bundes- und Landesbürgerschaft unterschieden. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 lautete bis 1988: "Für die Republik Österreich besteht eine Staatsbürgerschaft. Ihre Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft (...) bleibt einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten." Es bestand sohin eine einheitliche Staatsbürgerschaft, die Untergliederung in Bundes- und Landesbürgerschaft blieb Verfassungsprogramm. Durch die B-VG-Novelle 1988 wurde 1 StbG aufgehoben und der Art. 6 B-VG geändert. Dieser lautet nun wie folgt: Art. 6 Abs. 1 B-VG: Art. 6 Abs. 2 B-VG: Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft. Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind" (B-VG Novelle 1994). 7

8 Abs. 2 des Art. III der B-VG-Novelle 1988 besagt, dass eine Unterteilung der Staatsbürgerschaft in eine Bundes- und Landesbürgerschaft unter Beibehaltung der in Art. 6 B-VG in der Fassung der Kundmachung festgelegten Zielsetzungen einer besonderen bundesverfassungsrechtlichen Regelung vorbehalten bleibt. Mit der B-VG Novelle 1994 (Art. 6 Abs. 3) wurde der Begriff des "Hauptwohnsitzes" in der Verfassung verankert (Definition siehe Seite 11). 2.) EINFACHGESETZLICHE GRUNDLAGEN Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG): Das mehrmals novellierte Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wurde aufgrund der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom wiederverlautbart. Diese Wiederverlautbarung berücksichtigt neben den vorstehenden Novellen zwischen 1973 und 1983 die Aufhebung des 7 Abs. 4 leg.cit. durch den Verfassungsgerichtshof und die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Zur näheren Ausführung von Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde vom Bundesministerium für Inneres die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (Durchführungsverordnung) sowie 2006 die Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung (StbP-V) erlassen. StbG Novelle 1986: Mit dieser Novelle wurden grundlegende Regelungen über die Bildung von Staatsbürgerschaftsverbänden erlassen. Gemäß den neuen Bestimmungen bilden Gemeinden, die gemäß 60 PStG zu einem Standesamtsverband vereinigt sind, einen Gemeindeverband zur Durchführung der Aufgaben nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz. Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat. Die Möglichkeit zur Abgabe der Artikel I-Erklärung nach dem Staatsbürgerschafts- Übergangsrecht 1985, welche ursprünglich bis begrenzt war, wurde bis verlängert (s.s. 6). StbG Novelle 1988: Dem Integrationsmerkmal "Deutschkenntnisse" kommt besonderes Gewicht zu. Das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband bei Verleihung der Staatsbürgerschaft wird in Ausnahmefällen vermieden oder abgekürzt. StbG Novelle 1993: Diese am in Kraft getretene Novelle brachte den Wegfall des Anhörungsrechtes des Innenministers bei Staatsbürgerschaftsverleihungen ohne die Voraussetzung eines 10-jährigen Wohnsitzes, weiters wurde der Erwerb der Staatsbürgerschaft für ehemalige Verfolgte gemäß 58 c erleichtert (Wegfall der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich). StbG Novelle 1994: Der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" wurde durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Die Legaldefinition des "ordentlichen Wohnsitzes" im 5 StbG wurde ersatzlos gestrichen. 8

9 StbG Novelle 1998: Erstmals ist das Erfordernis entsprechender Deutschsprachkenntnisse ausdrücklich im Gesetz angeführt. Das absolute Verleihungshindernis einer ungetilgten gerichtlichen Verurteilung wegen einer Vorsatztat wurde von 6 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt. Opfer der Verfolgung durch das Dritte Reich, welche vor 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatten, können nunmehr ohne Hauptwohnsitz eingebürgert werden. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Ehegatten eines Österreichers und bei der Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten wurde das Erfordernis der Haushaltsgemeinschaft eingeführt. Anerkannte Flüchtlinge, Minderjährige und EWR-Bürger können bereits nach 4 Jahren eingebürgert werden. Bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes kann die Staatsbürgerschaft nach 6 Jahren Wohnsitz verliehen werden. Die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe werden erstmals demonstrativ aufgezählt. Bei nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erwirbt man bereits nach 15 Jahren einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ist bei Österreichern durch Abstammung auch bei einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben möglich. StbG Novelle 2005: Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren Vereinheitlichung der Fristen des zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendigen rechtsmäßigen Aufenthalts Erhöhung des zur Einbürgerung notwendigen Deutschniveaus und Schaffung der Notwendigkeit von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes; Grundsätzliches Abgehen von der Voraussetzung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes zu Gunsten des Bestehens eines Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes Erleichterung der Beibehaltung und Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft; StbG Novelle 2009: Möglichkeit der Anordnung einer Röntgenuntersuchung (wenn Minderjährigkeit fraglich ist) Belehrung über Möglichkeit einer DNA-Analyse (wenn Verwandtschaft fraglich ist) Möglichkeit der Anordnung der Abnahme von Fingerabdrücken (wenn die Identität fraglich ist) Klarstellung: Angehörige von Botschaften/ Konsulate sind nicht in Ö niedergelassen Die Geschichte/Verfassungsprüfung muss nicht machen, wer einen Schulabschluss im Fach Geschichte zumindest auf dem Niveau 4. Klasse Hauptschule nachweisen kann. 9

10 Die Verleihung ohne Aufenthalt in Ö ist möglich, wenn der Ehegatte Staatsbürger ist und im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht. An Adoptivkinder, die im Ausland leben (ohne NB) kann verliehen werden, wenn ein Elternteil Österreicher ist, der nachweislich den Lebensmittelpunkt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten im Ausland hat. Wenn eine Person durch Feststellung der Vaterschaft (faktisch) die Staatsbürgerschaft verliert (rechtlich jedoch nie erworben hat), kann sie dies bei der LReg anzeigen, die sodann mit Bescheid festzustellen hat, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt eingetreten ist ( 59 StbG). Anträge auf Verleihung sind persönlich zu stellen Ein Lichtbild ist vorzulegen, die (jedenfalls) notwendigen Beilagen können in einer VO festgelegt werden der erforderliche Lebensunterhalt wird neu definiert Aufnahme von Erschleichungstatbeständen ins Staatsbürgerschaftsgesetz neue Verwaltungsstrafen: wer wissentlich falsche Angaben macht, um sich eine Bestätigung/ Urkunde zu erschleichen ist mit Geldstrafe ( ) zu bestrafen neue Gerichtsstrafen: wer auf Basis einer erschlichenen Staatsbürgerschaft soziale Leistungen (Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung) oder Sozialhilfe in Anspruch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe ( ) zu bestrafen; 3.) INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN UN-Konvention vom betreffend die Verminderung der Staatenlosigkeit. Diese Konvention wurde durch das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 in wesentlichen Teilen inhaltlich berücksichtigt, es gibt jedoch Vorbehalte zugunsten der 32, 33 StbG. Europarats-Konvention vom über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit. Auch diese Konvention ist bereits im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 im wesentlichen berücksichtigt. UN-Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 trägt diesem Übereinkommen, insbesondere in seinen 9, 16 und 29 Rechnung. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen, in Kraft getreten am Europarats-Konvention vom über die Adoption von Kindern. UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, von Österreich am im Rahmen der zweiten Weltfrauenkonferenz in Kopenhagen unterzeichnet. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom in kraft seit

11 4.) DIE 5 GRUNDSÄTZE DES STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZES "ius sanguinis" (Abstammungsprinzip) In Österreich gilt von jeher grundsätzlich das "ius sanguinis". Im Gegensatz hiezu steht das "ius soli" (Territorialitätsprinzip), die Ableitung der Staatsbürgerschaft aus der Tatsache der Geburt auf einem bestimmten Staatsgebiet (zb in den USA, in England und in den südamerikanischen Staaten). Eine Ausnahme bildet 8 StbG - es besteht die Rechtsvermutung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Abstammung bis zum Beweis des Gegenteils bei Findelkindern, die im Alter unter 6 Monaten im Gebiet der Republik gefunden werden. Vermeidung der Staatenlosigkeit Ausnahmen von diesem Prinzip findet man im StbG in den 24 (Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens), 32 (Militärdienst) und 33 (Entziehung). Privatautonomie das ist die staatsbürgerschaftsrechtliche Selbständigkeit der Ehegatten, welche die Gleichberechtigung zwischen Männer und Frauen herstellt. Familieneinheit Familienmitglieder (insbesondere Eltern und Kinder) sollten staatsbürgerschaftsrechtlich nicht verschieden behandelt werden. Dieser Grundsatz wurde durch das Prinzip der Privatautonomie sowie durch eine liberalere Verleihungspraxis etwas zurückgedrängt. Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit Unter Doppelstaatsbürgerschaft versteht man die gleichzeitige Innehabung zweier (oder mehrerer) Staatsbürgerschaften. Es ist auch nach dem geltenden Staatsbürgerschaftsrecht möglich, Doppelstaatsbürger zu sein. Die Möglichkeit einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei gleichzeitiger weiterer Innehabung einer ausländischen Staatsbürgerschaft ist nur ausnahmsweise vorgesehen ( 10 Abs. 6 und 34 StbG). Auch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei freiwilligem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ist nur in bestimmten Fällen möglich ( 28 StbG), seit 1998 aber für Österreicher durch Abstammung erleichtert worden. Bereits anlässlich der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 wurde das Prinzip der Vermeidung der Doppelstaatsbürgerschaft zugunsten der Gleichstellung der Geschlechter (bei Vermittlung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Kinder) zurückgedrängt. 11

12 5.) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes bedeutet: R e p u b l i k : S t a a t s b ü r g e r s c h a f t : S t a a t s b ü r g e r : F r e m d e r : N i e d e r l a s s u n g die Republik Österreich die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft) eine Person, ohne Unterschied des Geschlechtes, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt eine Person, ohne Unterschied des Geschlechtes, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt der tatsächliche oder zukünftige Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der begründung eines WS, der länger als 6 Monate im Jahr besteht, der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit r e c h t m ä ß i g e r Aufenthalt Der Aufenthalt des Fremden muss nach nach der österreichischen Rechtslage gestattet sein. Es zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß 8 NAG H a u p t w o h n s i t z : Der Begriff ist in Art. 6 Abs. 3 B-VG definiert: Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Derselbe Wohnsitzbegriff findet auch im Meldegesetz, in den Bundeswahlgesetzen und im Staatsbürgerschaftsgesetz Verwendung. 12

13 C) ERWERBSGRÜNDE DER ÖSTERREICHISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT Die österreichische Staatsbürgerschaft wird gemäß 6 StbG wie folgt erworben: Abstammung und Legitimation ( 7, 7a und 8 StbG) Verleihung, Erstreckung der Verleihung ( StbG) Anzeige ( 58 c und 59 StbG) 1.) ABSTAMMUNG UND LEGITIMATION 7 StbG: Ein eheliches Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft mit der Geburt wenn, in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. Ein uneheliches Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Hinsichtlich der ehelichen Kinder ist mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 mit eine neue Regelung in Kraft getreten. Dadurch wurden Vater und Mutter bei der Vermittlung der Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichberechtigt. 7a StbG Ein unehelich geborener Fremder, der legitimiert wird, erwirbt mit der Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder am Tage seines Ablebens Staatsbürger war. Der Legitimierte muss noch minderjährig und ledig sein. Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 des 7a StbG nur, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen treten in einem solchen Fall erst ein, sobald die Zustimmungserklärungen der Evidenzstelle zugekommen sind. Die Zustimmung ist allerdings unwirksam, wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung des Legitimierten oder später als 3 Jahre nach Erteilung der schriftlichen Belehrung zugekommen ist. Die Zustimmung kann durch das Gericht ersetzt werden. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau. 13

14 2.) VERLEIHUNG UND ERSTRECKUNG DER VERLEIHUNG Die Verleihung sowie die Erstreckung der Staatsbürgerschaft kann nur über schriftlichen Antrag verliehen werden. Grundlage einer Verleihung/ Erstreckung ist die Erlassung eines schriftlichen Verleihungsbescheides. Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden ( 10 Abs. 1 Z. 1-8 StbG): 10 Jahre ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (davon 5 Jahre niedergelassen) keine rechtskräftige Verurteilung im Inland oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe wegen Vorsatztat (ausländische Verurteilung muss der EMRK entsprechen, die Tat muss auch im Inland strafbar sein) keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens kein anhängiges Strafverfahren bei einem inländischen Gericht wegen einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens keine wesentliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen Österreichs durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft bejahende Einstellung zu Österreich und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und keine Gefährdung anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen der Lebensunterhalt muss hinreichend gesichert sein. Es müssen feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. Die Höhe muss dem Durchschnitt der ASVG-Richtsätze der letzten 3drei Jahre entsprechen. Sozialhilfe darf in den letzten drei Jahren nicht bezogen worden sein. Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze (in Euro): monatlich (bis (ab ) ) Antragsteller 690,00 726,00 747,00 772, , ,1 4 AS und Ehegatte Erhöhung pro Kind 72,32 76, , ,0 8 78,29 80,95 Regelmäßige Aufwendungen schmälern die Einkünfte, wie Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen sowie Unterhaltszahlungen keine Beziehungen zu fremden Staaten, die bei Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würden 14

15 Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden ( 10 Abs. 2 Z. 1-7 StbG): Bei Vorliegen von "bestimmten Tatsachen" nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) Bestrafung nach Prostitutionsregelungen Bestrafung wegen Schlepperei unrichtige Angaben gegenüber der Behörde über die Person des Antragstellers Nachweis der illegalen Beschäftigung des Antragstellers "Scheinehe" "Scheinadoption" Mitglied oder ehemaliges Mitglied eine kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung Annahme, dass der Antragsteller die "nationale Sicherheit" gefährdet Der Antragsteller billigt öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden oder terroristische Taten oder wirbt dafür Bei mehr als einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere im Bereich: Straßenverkehrsordnung Führerscheingesetz Gewerbeordnung Sicherheitspolizeigesetz Fremdenpolizeigesetz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Grenzkontrollgesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Bei anhängigem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung Bei aufrechtem Aufenthaltsverbot Bei Aufenthaltsverbot in einem anderen EWR-Staat Bei rechtskräftiger Ausweisung in den letzten 12 Monaten Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung 15

16 Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach einem zumindest sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ist möglich für Asylberechtigte Staatsangehörige eines EWR-Staates Personen, die in Österreich geboren wurden Personen, deren Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers bei mindestens 5-jähriger aufrechter Ehe und (5-jährigem) Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch ohne "Mindestaufenthaltsdauer" in Österreich möglich: "Verleihung im Staatsinteresse ( 10 Abs. 6 StbG)" Die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt wegen der vom Fremden schon erbrachten und noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im Interesse der Republik ( 10 Abs. 6 StbG Verfassungsbestimmung). Es entfallen die Erfordernisse des rechtmäßigen Aufenthaltes, der Deutschkenntnisse und des gesicherten Lebensunterhaltes. Für die Bestätigung, dass die Verleihung im Interesse der Republik liegt, ist die Bundesregierung zuständig. Verleihung an mj. Kinder, die bei Antragstellung rechtmäßig niedergelassen sind und bei denen ein Elternteil bereits österreichischer Staatsbürger ist Ausnahme: An Adoptivkinder, die im Ausland leben (ohne NB) kann verliehen werden, wenn ein Elternteil Österreicher ist, der nachweislich den Lebensmittelpunkt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten im Ausland hat. Verleihung an Personen, die die Staatsbürgerschaft durch mindestens 10 Jahre ununterbrochen besessen, sie auf andere Weise als durch Entziehung verloren haben (Aufenthalt in Österreich ist erforderlich) NS-Opfer, das aus einem Nachfolgestaat der österreichisch-ungarischen Monarchie stammt Verlust der Staatsbürgerschaft als Minderjähriger, Antrag auf Verleihung bis 2 Jahre nach Eigenberechtigung (Voraussetzung: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich!) Erstreckung auf mj. Kinder; Voraussetzung ist die rechtmäßige Niederlassung oder Asylberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung 16

17 Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach einem zumindest 15-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ist möglich, wenn der Fremde eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters nach 30 Jahren Hauptwohnsitz in Österreich möglich (rechtmäßiger Aufenthalt bzw. Niederlassung ist nicht erforderlich!) Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband ( 10 Abs. 3 StbG) Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft darf nicht erfolgen, wenn der Antragsteller die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind, oder er aufgrund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. Ausnahme: Darüber hinaus kann einem Fremden unter Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung im Interesse der Republik liegt (Verfassungsbestimmung - 10 Abs. 6 StbG). Erstreckung der Verleihung Unter Erstreckung im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes versteht man die Ausdehnung der Verleihungswirkung der Staatsbürgerschaft in einem Rechtsakt an weitere Personen aufgrund eines Antrages anlässlich einer Verleihung. Die Erstreckung kann nur den Ehegatten und minderjährige ledige Kinder umfassen (Ausnahme: behinderte volljährige Kinder). 17

18 Erstreckung auf Ehegatten Gemäß 16 StbG ist die Verleihung auf den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett getrennt noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden, der Ehegatte nicht infolge Entziehung Fremder ist und er sich seit mindestens 6 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist er zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war, asylberechtigt oder Inhaber einer Legitimationskarte nach dem FPG war Erstreckung auf Kinder Gemäß 17 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf folgenden minderjährigen und ledigen Personenkreis zu erstrecken: die ehelichen Kinder des Fremden (Vater oder Mutter); die unehelichen Kinder der Frau; die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht; die unehelichen Kinder aller vorhin genannten Nachkommen, soweit diese weiblichen Geschlechts sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird (unehelichen Kinder einer Tochter eines Antragstellers); die erheblich behinderten Kinder, auch wenn sie nicht mehr minderjährig sind; die Wahlkinder des Fremden. Eine Mindestanwesenheitsdauer in Österreich ist nicht erforderlich. Jedoch ist es notwendig, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen oder asylberechtigt sind. 18

19 Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ( 10a StbG). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn: die deutsche Sprache ist die Muttersprache einen Deutsch-Integrationskurs (NAG) erfolgreich abgeschlossen hat einen 5-jährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen hat positiver Abschluss des Unterrichtsfaches Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe in Österreich positiver Abschluss des Unterrichtsfaches Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe an einer ausländischen Schule Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachdiplom der Kurszeugnis einer Sprachschuleinrichtung (Niveau zumindest A 2) Lehrabschlussprüfung, Abschluss einer höheren Schule, Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachweis der Deutschkenntnisse: 1. Verleihung der Staatsbürgerschaft im Staatsinteresse 2. Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft (nach 10-jährigem Besitz) 3. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch NS-Verfolgte 4. Erwerb von Kindern vor der Schulpflicht 5. Fremde mit hohem Alter oder dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand (Nachweis durch amtsärztliches Gutachten) 6. selbst nicht handlungsfähige Fremde Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes Ausgenommen ist derselbe Personenkreis, der vom Nachweis der Deutschkenntnisse befreit ist. Der Nachweis gilt als erbracht: bei Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (bis zum 15. Lebensjahr) bei positiv abgeschlossener Prüfung über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Bei Nachweis eines Schulabschlusses im Fach Geschichte zumindest auf dem Niveau 4. Klasse Hauptschule. 19

20 Diese Prüfung ist schriftlich bei der jeweiligen Landesregierung abzulegen. Der Prüfungsinhalt ist durch Verordnung der Innenministerin und der Landesregierung festgelegt. Der Prüfungsbogen hat 18 Fragen zu umfassen. Die Prüfung ist als bestanden zu beurteilen, wenn in jedem Prüfungsgebiet zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder in Summe zumindest zwei Drittel der Punkteanzahl erreicht werden. Wiederholungsprüfungen sind möglich. Zusicherung der Verleihung: Die Zusicherung der Verleihung geht einer Verleihung dann voraus, wenn dadurch dem Staatsbürgerschaftswerber das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erleichtert oder ermöglicht wird. Diese Zusicherung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und begründet einen Anspruch auf Verleihung, wenn der Fremde binnen 2 Jahren das Ausscheiden aus seinem bisherigen Heimatstaat nachweist. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wird der Zusicherungsbescheid wirkungslos. Die Zusicherung kann nicht verlängert werden; sie wäre allenfalls neuerlich auszustellen. Erfüllt der Fremde während der Zeit der Zusicherung auch nur eine Voraussetzung für die Verleihung (Erstreckung der Verleihung) nicht mehr, so ist die Zusicherung zu widerrufen und der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Gelöbnis: Vor der Verleihung haben die Staatsbürgerschaftswerber, sofern sie eigenberechtigt sind o- der das 18. Lebensjahr vollendet haben, vor der Behörde mündlich ein Gelöbnis abzulegen. Dieses lautet: "Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft." ( 21 StbG) Mit dem Gelöbnis soll den Bewerbern nachdrücklich und in feierlicher Form zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie mit ihrer Aufnahme in den österreichischen Staatsverband in ein Treueverhältnis zur Republik Österreich treten. 20

21 3.) WIEDERERWERB DURCH ANZEIGE ( 58 C STBG) Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Landesregierung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat, oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Die Behörde hat den Erwerb der Staatsbürgerschaft mit Bescheid festzustellen ( 58c StbG). 4.) ERWERB DURCH ANZEIGE ( 59 STBG) Wenn eine Person durch Gerichtsurteil (Vaterschaftsfeststellung) oder Anerkenntnis seinen ehelichen Vater verliert und damit auch die Grundlage für den Erwerb ihrer Staatsbürgerschaft weggefallen ist, kann sie diesen Sachverhalt bei der Landesregierung anzeigen. Diese hat sodann - sofern keine Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war - mit Bescheid festzustellen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt oder Legitimation eingetreten ist. 21

22 D) VERLUST DER ÖSTERREICHISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT Die österreichische Staatsbürgerschaft wird verloren durch: freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ( 27 und 29 StbG) freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates ( 32 StbG) Entziehung ( 33 bis 36 StbG) Verzicht ( 37 und 38 StbG) 1.) FREIWILLIGER ERWERB EINER FREMDEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ( 27 UND 29 STBG) Der Verlust tritt ein, wenn der Staatsbürger aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung, oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt (Ausnahme: vorherige Bewilligung der Beibehaltung gemäß 28 StbG). Für Minderjährige muss eine Zustimmung zum freiwilligen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch den gesetzlichen Vertreter vorliegen. Ist der gesetzliche Vertreter eine andere Person als die Eltern, tritt der Verlust nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht in die Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters oder in dessen Zustimmung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eingewilligt hat (nachherige Zustimmung bewirkt Rechtsunwirksamkeit des Erwerbes). Der Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule oder eine Eheschliessung mit einem Fremden ist für sich allein keineswegs als ausdrückliche Zustimmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen. Der Verlust tritt nur dann ein, wenn eine positive Willenserklärung zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vorliegt. Die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist in 28 StbG geregelt. Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist einem österreichischen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen zu bewilligen: - wenn sie aufgrund bereits erbrachter und noch zu erwartender Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, der Beibehaltung zustimmt und - die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen ( 10 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sowie 6 und 8) sinngemäß vorliegen. 22

23 Staatsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben, können diese beibehalten, wenn in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur schriftlich eingebracht werden und ist unter der Bedingung zu bewilligen, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen 2 Jahren erworben wird. Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 2.) FREIWILLIGER EINTRITT IN DEN MILITÄRDIENST EINES FREMDEN STAATES ( 32 STBG) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt (zb. auch französische Fremdenlegion). Der Eintritt in den "Dienst eines fremden Staates" ist kein Verlustgrund, wenn es sich nicht um einen Militärdienst handelt. 3.) ENTZIEHUNG ( STBG) Die Staatsbürgerschaft ist jenem Staatsbürger zu entziehen, der im Dienste eines fremden Staates steht u n d durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt. Weiters ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn der Staatsbürger die Staatsbürgerschaft durch Verleihung oder Erstreckung der Verleihung vor mehr als 2 Jahren erworben hat, die Verleihung nicht im Staatsinteresse erfolgte ( 10 Abs. 6 StbG), er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat. Der betroffene Staatsbürger ist mindestens 6 Monate vor der beabsichtigten Entziehung zu belehren. Die Entziehung ist nach Ablauf von 6 Jahren ab dem Zeitpunkt der Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung nicht mehr zulässig. Die Entziehung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres, der bei entsprechender Antragstellung in einem solchen Verfahren Parteistellung hat. Die Entziehung erfolgt schriftlich in Bescheidform. 23

24 4.) VERZICHT ( 37 UND 38 STBG) Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, gegen ihn weder ein Strafverfahren noch eine Strafvollstreckung infolge einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig ist, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern männlichen Geschlechtes das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat oder den ordentlichen Präsenzdienst (Zivildienst) geleistet hat, oder von der Stellungskommission für untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt für dauernd unfähig zu jedem Zivildienst erklärt worden ist oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder die Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat. Es muss ein diesbezüglicher zwischenstaatlicher Vertrag oder ein internationales Übereinkommen vorliegen. Die Voraussetzung des Fehlens einer entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bzw. eines Strafvollzuges oder nicht Angehöriger des Bundesheeres zu sein entfällt, wenn der Verzichtende seit mindestens 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat. Die Verzichtserklärung ist bei der zuständigen Landesregierung schriftlich abzugeben. Die Behörde stellt fest, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und, mit welchem Zeitpunkt der Staatsangehörige die Staatsbürgerschaft verloren hat. Der Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft muss schriftlich erlassen werden. 24

25 E) BEHÖRDEN 1.) BUNDESREGIERUNG Bestätigung, dass die Verleihung im Interesse der Republik liegt ( 10 Abs. 6 StbG) 2.) BUNDESMINISTER FÜR INNERES Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z.2 B-VG Antrag auf Entziehung der Staatsbürgerschaft ( 35 StbG) und Parteistellung in derartigen Verfahren Erlassung der Staatsbürgerschafts-Verordnung 3.) LANDESREGIERUNG Die Landesregierung ist zur Erlassung von folgenden Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zuständig: Verleihung der Staatsbürgerschaft Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft Entziehung der Staatsbürgerschaft Feststellung der Staatsbürgerschaft Feststellung über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichts Feststellung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund einer Anzeige gemäß 58 c StbG Feststellung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund einer Anzeige gemäß 59 StbG Die Landesregierung ist weiters Berufungsbehörde bei Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden und der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. 4.) BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE Berufungsbehörde für Berufungen gegen Bescheide der Gemeinden, Staatsbürgerschaftsverbände bzw. Evidenzstellen, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei Devolutionsanträgen, Strafbehörde I. Instanz bei Übertretungen nach dem StbG. 25

26 5.) GEMEINDE- BZW. GEMEINDEVERBAND Gemeinden und Gemeindeverbände werden in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich bei der Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über Anträge hinsichtlich Bestätigungen tätig. Zuständig ist jene Gemeinde (jener Gemeindeverband), in deren (dessen) Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Es handelt sich um dieselben Gemeinden bzw. Gemeindeverbände, die zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten zuständig und gegebenenfalls hiefür durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Standesamtsverband (Gemeindeverband) zusammengeschlossen sind. Die Bestimmung des 47 StbG ist somit eine formelle und organisatorische Querverbindung zum Personenstandsrecht. Den Gemeinden (bzw. Gemeindeverbänden) obliegen folgende Aufgaben: Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises ( 44 StbG) Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ( 30 StbG) Bestätigung über den Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft Bestätigung über den Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum ( 43 StbG) Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz gemäß 49 bis 52 StbG und Vollziehung der einschlägigen Bestimmungen nach der Staatsbürgerschafts-Verordnung 1985 Mitteilungen an die Evidenzstelle. 6.) BERUFSKONSULAT BZW. VERTRETUNGSBEHÖRDE Bei einem Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik ist das österreichische Berufskonsulat, wo ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich diese Person ihren Hauptwohnsitz hat. 26

27 F) STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ Die Staatsbürgerschaftsevidenz nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ist ein seit dem neu geschaffenes ständiges Verzeichnis aller Staatsbürger. Die Gemeinden (bzw. Gemeindeverbände) haben die Staatsbürgerschaftsevidenz zu führen. Sie ist für jede Gemeinde gesondert und in Form einer Kartei anzulegen, kann aber auch EDV-mäßig geführt werden. Nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung sind in der vom Bundesministerium für Inneres erlassenen Staatsbürgerschafts-Verordnung 1985 festgelegt. Früher gab es als Evidenzunterlagen die Heimatrollen, begründet mit der Heimatrechtsgesetz-Novelle 1928, abgeschlossen am Die Heimatrollen wurden nach dem 2. Weltkrieg nicht mehr weitergeführt. Sie sind jedoch nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von den Gemeinden weiterhin aufzubewahren, da aus ihnen heute noch staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Tatsachen abgeleitet werden können. Mit der Einführung der Staatsbürgerschaftsevidenz ist eine allmähliche und organisch aufbauende Erfassung aller Staatsbürger beabsichtigt. Eine sofortige Erfassung aller Staatsbürger wurde wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen. Die Eintragung eines Staatsbürgers in die Evidenzstelle erfolgt nach dem Anlassfall. Man wird erst dann in die Evidenz aufgenommen, wenn die Evidenzstelle durch eine Mitteilung nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen oder auf eine andere Weise (zb anlässlich einer Ausstellung eines Reisepasses oder Gewerbescheines) amtlich genaue Kenntnis davon erhält, auf welche Art die betreffende Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Nach dem geltenden Recht soll jede Gelegenheit wahrgenommen werden, um sich von Amts wegen Kenntnis über staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse einer Person zu verschaffen, soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Evidenzstelle einer Gemeinde hat einen Staatsbürger zu verzeichnen und den Erwerbsgrund für die Staatsbürgerschaft anzumerken, sobald sie durch eine Mitteilung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz oder auf andere Art und Weise davon Kenntnis erhält, auf welche Weise die Staatsbürgerschaft erworben wurde. Die Evidenzstelle hat sich von Amts wegen diese Kenntnisse zu verschaffen. Weiters sind zu verzeichnen: Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen, bescheidmäßige Feststellung, dass eine Person die Staatsbürgerschaft niemals besessen hat, die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr Staatsbürger ist, die Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Partner dadurch nicht mehr nicht mehr Staatsbürger ist, die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr Staatsbürger ist, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person (ehemaliger Staatsbürger) und das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person. 27

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