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1 Bayerisches Landesamt für Umwelt LfU /2016 Stand: Fachliche Vorschläge zur Anordnung der Emissionsüberwachung an Asphaltmischanlagen mit kontinuierlicher Messung organischer Stoffe als Gesamtkohlenstoff nach TA Luft Asphaltmischanlagen können je nach Größe, Bauart und Emissionsverhalten den in der TA Luft unter Nr genannten Massenstrom für organische Stoffe 2, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 2,5 kg/h zum Teil erheblich überschreiten. Deshalb sollen die relevanten Quellen bei diesen Anlagen, wenn sie mehr als 500 Stunden pro Jahr emittieren, mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die den Gesamtkohlenstoffgehalt im Abgas kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen. Bis zum Jahr 2015 standen hierzu alle eignungsgeprüften, kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen (FID) zur Ermittlung des Gesamtkohlenstoffgehaltes zur Auswahl, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben wurden und über die Homepage des Umweltbundesamts unter folgendem Link abgerufen werden können: annte-messgeraete-messverfahren. Hinsichtlich der aktuellen Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäß der Europäischen Richtlinie DIN EN vom Februar 2015 in Verbindung mit der Richtlinienreihe DIN EN ist bei Neueinbauten die Auswahl zusätzlich auf Einrichtungen mit einem entsprechenden Zertifikat beschränkt. Eine Liste der bisher durch die TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH nach DIN EN zertifizierten Mess- und Auswerteeinrichtungen kann über das Internet unter folgendem Link abgerufen werden: 1 Die fachlichen Vorschläge berücksichtigen keine Erleichterungen für EMAS-Betriebe gem. EMASPrivilegV *22133/2016* 22133/ Nach Nr Abs.1 TA Luft sind für die Bestimmung der Massenströme die Festlegungen des Genehmigungsbescheids maßgebend. Der Massenstrom von 2,5 kg/h wird bei Asphaltmischanlagen überschritten, wenn bei einer genehmigten Emissionsbegrenzung für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 50 mg/m 3 gemäß TA Luft Nr , der Abgasvolumenstrom den Wert von m 3 /h (N, tr.) überschreitet (beide Werte jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Vol.-%). Erfahrungsgemäß kann dies ab einer maximalen Produktionsleistung von 150 t/h Mischgut, bzw. ab einer Gesamt-Feuerungswärmeleistung von rund 12 MW zutreffen. Hauptsitz LfU Bürgermeister-Ulrich-Str Augsburg Telefon / Telefax / Dienststelle Hof Hans-Högn-Str Hof Telefon / Telefax / poststelle@lfu.bayern.de

2 - 2 - In Bayern werden derzeit rund 130 Asphaltmischanlagen betrieben, von denen je nachdem, ob - die genehmigte maximale Mischgut-Produktionsleistung von mehr als 150 t/h oder - die genehmigte maximale Feuerungswärmeleistung von mehr als 12 MW herangezogen wird voraussichtlich mehr als 70 Anlagen von der kontinuierlichen Gesamtkohlenstoffmessung betroffen sind, wenn deren relevante Quellen jährlich mehr als 500 Stunden emittieren (siehe Fußnote 2). Dabei sind die Anforderungen an die Mess- und Auswerteeinrichtungen auf der Grundlage der Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen (BEP) 3 festzulegen. 0 Muster-Anordnungsvorschlag 0.1 Emissionsbegrenzungen Im Abgas der Emissionsquelle X (gereinigtes Abgas aus der Mineralstoff-Trockentrommel, Asphaltgranulat-Trommel Paralleltrommel, dem Mischer und weiterer angeschlossener Absaugstellen nach dem filternden Entstauber) dürfen die Massenkonzentrationen an luftverunreinigenden Stoffen folgende Werte nicht überschreiten: Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub 20 mg/m 3 Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m 3 Benzol und 1,3-Butadien in Summe 5 mg/m 3 anzustrebender Zielwert 1 mg/m 3 Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid 0,35 g/m 3 Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid 0,35 g/m 3 Kohlenmonoxid a) bei Verfeuerung von Braunkohlestaub 1,0 g/m 3 anzustrebender Zielwert 0,5 g/m 3 b) bei Verfeuerung von Heizöl EL 0,5 g/m 3 c) bei Verfeuerung von Erdgas 0,5 g/m 3 Formaldehyd 5 mg/m 3 (gemäß LAI-Vollzugsempfehlung Formaldehyd, Stand ; ggf. sind für bestimmte Anlagenbetriebsarten z. B. bei Gasbefeuerung abweichende Regelungen zu treffen) 0.2 Bezugsbedingungen Die genannten Emissionsbegrenzungen sind auf den Normzustand des trockenen Abgases (273,15 K, 101,3 kpa) und einen Volumengehalt an Sauerstoff von 17 % bezogen. 3 Entsprechend dem RdSchr. d. BMU v Az.: IG I /5 (GMBL 2005 Nr. 38, S. 795 vom 24. Juni 2005), zuletzt geändert mit RdSchr. d. BMU v Az.: IG I /0 (GMBl 2010 S. 1172).

3 - 3 - Gemessene Emissionskonzentrationen für Staub, Benzol und 1,3-Butadien sind nur dann auf den Bezugssauerstoffgehalt von 17 Vol.-% umzurechnen, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Gemessene Emissionskonzentrationen für Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sind nur dann auf den Bezugssauerstoffgehalt von 17 Vol.-% umzurechnen, wenn die Brenner der Mineralstoff-Trockentrommel oder Asphaltgranulat-Trommel (Paralleltrommel) in Betrieb sind. Die vorgenannten Emissionsgrenzwerte gelten nur in Verbindung mit einer ausreichenden Kaminhöhe. 1 Messung und Überwachung der Emissionen 1.1 Messplätze a) Für die Durchführung der Einzelmessungen (s. Nr. 3.1) und kontinuierlichen Messungen (s. Nr. 3.2) sind im Einvernehmen mit einer nach 29b BImSchG bekannt gegebenen oder als gleichwertig anerkannten Stelle 4 geeignete Messplätze festzulegen. b) Bei der Planung, Auswahl, Lage, Gestaltung und Ausstattung der Messplätze sind die Anforderungen der DIN EN und der Richtlinien VDI 3950 und VDI 2066 Blatt 1 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. c) Messplätze müssen ausreichend groß, über sichere Arbeitsbühnen leicht begehbar und so ausgeführt sein, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung im unverdünnten Abgas möglich ist. Die Probenahmestelle für die kontinuierliche Ermittlung der Abgaskonzentration organischer Stoffe als Gesamtkohlenstoff sowie der Abgasparameter Sauerstoff und Feuchte sollte ungeachtet der Anforderungen an die Ein- und Auslaufstrecke in den o. g. Normen und VDI-Richtlinien möglichst nahe hinter dem filternden Abscheider der Anlage ggf. im Abgasfuchs/-kanal zwischen Filteranlage und Kamin eingerichtet werden, soweit dort repräsentative und messtechnisch einwandfreie Messungen (inklusive der notwendigen Kalibrierungen der Messeinrichtungen) möglich sind. Gegebenenfalls ist die Eignung des Messplatzes für repräsentative Messungen durch eine nach 29b BImSchG bekannt gegebene oder als gleichwertig anerkannte Stelle 4 zu prüfen und in einem Prüfbericht bescheinigen zu lassen. Der Betreiber hat den Prüfbericht der zuständigen Genehmigungsbehörde vorzulegen. (Grund: Der beheizte Abgasweg zwischen Probenahmestelle und Messgerät soll zur sicheren Miterfassung leicht kondensierbarer organischer Verbindungen möglichst kurz sein. Bei den Anund Abfahrvorgängen sollen Zeiträume mit Taupunktunterschreitungen des Abgases im Kanal möglichst klein gehalten werden.) 2 Messverfahren und Messeinrichtungen 4 Anforderungen zum Nachweis der Gleichwertigkeit und Anerkennung von Stellen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind in der 41. BImSchV, Abschnitt 6, festgelegt.

4 - 4 - a) Die Messungen zur Feststellung der Emissionen sind unter Einsatz von Messverfahren und mit geeigneten Messeinrichtungen nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen. b) Die Emissionsmessungen sind unter Beachtung der in Anhang 6 der TA Luft vom 24. Juli 2002 und der im VDI/DIN-Handbuch Reinhaltung der Luft aufgeführten Normen und Richtlinien zur Emissionsmesstechnik in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Sind für Messverfahren Europäische Normen veröffentlicht (als DIN EN Normen), sind diese anzuwenden. Soweit keine DIN EN Normen veröffentlicht sind, sind DIN-Normen oder nationale technische Regeln (VDI-Richtlinien) anzuwenden. Zu Europäischen Normen konforme nationale Normen oder technische Regeln sind bei der Anwendung der Messverfahren als normkonkretisierende Vorschriften zu beachten. c) Die Messplanung und die Probenahmen haben der DIN EN in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen. d) Die Einzelmessungen oder Vergleichsmessungen zur Kalibrierung und Überprüfung der automatischen Messeinrichtungen sind nach folgenden Normen (Standardreferenzverfahren) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen: Bestimmung der Massenkonzentrationen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, gemäß DIN EN Bestimmung der Volumenkonzentration an Sauerstoff gemäß DIN EN Bestimmung der Volumenkonzentration an Wasserdampf (Abgasfeuchte) gemäß DIN EN Bei komplexen messtechnischen Fragestellungen sollte die zuständige Genehmigungsbehörde fordern, dass die Messplanung vorab mit ihr abzustimmen ist, z. B. durch Vorlage eines Messplans nach DIN EN Anhang B.3. 3 Einzelmessungen und kontinuierliche Messungen 3.1 Einzelmessungen (erstmalige und wiederkehrende Messungen) Umfang Durch erstmalige und wiederkehrende Messungen einer nach 29b BImSchG bekannt gegebenen oder als gleichwertig anerkannten Stelle 4 ist nachzuweisen, dass die in Nr. 0.1 festgelegten Emissionsbegrenzungen, die nicht quantitativ kontinuierlich überwacht werden, eingehalten werden. Des Weiteren sind Messungen zur Feststellung der Emissionen an Formaldehyd durchzuführen.

5 - 5 - Aufgrund der Neueinstufung von Formaldehyd als krebserzeugender Stoff ist die Formaldehydmessung bis auf Weiteres auch dann durchzuführen, wenn eine Emissionsbegrenzung im Genehmigungsbescheid bislang noch nicht festgelegt wurde Häufigkeit Die erstmaligen Messungen sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme durchzuführen. In Folge sind die Messungen alle drei Jahre zu wiederholen Anforderungen Bei der Vorbereitung, Durchführung der Einzelmessungen oder Vergleichsmessungen zur Kalibrierung und Überprüfung der automatischen Messeinrichtung sowie der Dokumentation und Darstellung der Messergebnisse ist Folgendes zu berücksichtigen: a) Die Termine der Einzelmessungen sind der zuständigen Genehmigungsbehörde jeweils rechtzeitig, möglichst 14 Tage vor Messbeginn, mitzuteilen. b) Es sollen Messungen in ausreichender Zahl, jedoch mindestens sechs bei Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen, durchgeführt werden. Die Dauer einer Einzelmessung soll in der Regel eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. c) Die Messungen zur Feststellung der Emissionen sind jeweils bei der höchsten für den Dauerbetrieb zugelassenen Leistung der Anlage bzw. bei einem repräsentativen Betriebszustand mit maximalen Emissionen vorzunehmen (Zustand höchster Emissionen). d) Der nach 29b BImSchG bekannt gegebenen oder als gleichwertig anerkannten Stelle 4 sind die für die Erstellung des Messberichtes (s. Nr ) erforderlichen Daten und Angaben zur Verfügung zu stellen. Hinweise: Der Zustand der höchsten Emissionen ist an der Anlage in der Regel bei möglichst hoher (> 80 % der maximal genehmigten) Produktionsleistung und der maximal genehmigten Zugabemenge an Ausbauasphalt im Warmzugabeverfahren (Recycling-Rate) gegeben. Zudem hat der Feuerungsbetrieb mit dem Brennstoff aus den eingesetzten Brennstoffsorten zu erfolgen, der hinsichtlich des Emissionsverhaltens die geringste Qualität aufweist. In der Regel wird die Emissionsmessung daher bei Feuerung mit Braunkohlestaub (BKS) durchgeführt. In der Praxis können zudem auch bei alleinigem Betrieb der Trockentrommel mit möglichst hoher Brennerauslastung vergleichsweise hohe Emissionen entstehen, die ggf. zusätzlich zu betrachten sind. Für den Schadstoff Formaldehyd dürften sich die ungünstigsten Emissionsverhältnisse bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe ergeben. Sofern die Anlage neben dem oben geforderten Brennstoff über einen nennenswerten Zeitraum (> 200 Betriebsstunden) auch mit anderen Brennstoffen befeuert wird, sind Emissionsmessun-

6 - 6 - gen auch bei diesen Betriebsweisen durchzuführen. Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen ist eine Zahl von mindestens drei Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und mindestens jeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten, z. B. bei längeren An- oder Abfahrvorgängen, ausreichend. Die unveränderlich an der Anlage bestehenden Betriebsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Weise (z. B. kontinuierliche Aufzeichnungen von Betriebsparametern über einen Zeitraum von einer Woche) nachzuweisen Messbericht Über das Ergebnis der Messungen nach Nr ist von der nach 29b BImSchG bekannt gegebenen oder als gleichwertig anerkannten Stelle 4 ein Messbericht zu erstellen, der vom Betreiber unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde vorzulegen ist. Der Messbericht hat dem Mustermessbericht Emission der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in der jeweils aktuellen Fassung zu entsprechen. Der Messbericht hat Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, zu enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über Brenn- und Einsatzstoffe sowie über den Betriebszustand der Anlage und der Einrichtungen zur Emissionsminderung. U. a. sind im Messbericht folgende fixe oder zeitabhängige Parameter zu dokumentieren: Mischleistung der Anlage während der Messungen und die maximal genehmigte Mischleistung, Bezeichnung und Rezeptur sowie die Menge (Masse) des hergestellten Asphaltmischguts, insbesondere Angabe des Anteils an zugemischtem Ausbauasphalt, Menge (Masse) und Bezeichnung des eingesetzten Bitumens (z. B. Angabe der Bitumensorte nach DIN EN 12591), Brennstoffqualität und Brennstoffdurchsatz an den Brennern der Mineralstoff-Trockentrommel und Asphaltgranulat-Trommel (Paralleltrommel) während der Messungen und maximal genehmigter Brennstoffdurchsatz, Mineralgesteinstemperatur am Trockentrommelausgang, Asphaltgranulattemperatur am Paralleltrommelausgang und Mischguttemperatur am Mischeraustritt, Abgastemperatur nach filterndem Entstauber. Die jeweils aktuelle Fassung des Mustermessberichtes Emission kann von der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt oder des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (Dienstanbieter) heruntergeladen werden.

7 Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse der Einzelmessungen Die Emissionsbegrenzungen der erstmalig und wiederkehrend gemessenen luftverunreinigenden Stoffe gelten jeweils als eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die in Nr. 0.1 festgelegten Massenkonzentrationen nicht überschreitet. 3.2 Kontinuierliche Messungen Umfang Im gereinigten Abgas der Asphaltmischanlage (inkl. Mineralstoff-Trockentrommel, Asphaltgranulat-Trommel Paralleltrommel, Mischer und sonstiger angeschlossener Absaugstellen) sind die Massenkonzentrationen der Emissionen an a) Organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. Des Weiteren sind die zur Auswertung und Beurteilung der kontinuierlichen Messungen erforderlichen Bezugsgrößen und Betriebsparameter b) Sauerstoffgehalt, c) Feuchtegehalt, d) Abgastemperatur, e) Druck jeweils einschließlich relevanter Statussignale kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. Auf die kontinuierliche Messung der Betriebsparameter Abgastemperatur und Druck kann verzichtet werden, wenn die Ermittlung der Massenkonzentration bereits normiert erfolgt. Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h ist zusätzlich die Funktionsfähigkeit des filternden Entstaubers im Hinblick auf die Einhaltung der in Nr. 0.1 für Gesamtstaub einschließlich Feinstaub festgelegten Massenkonzentration kontinuierlich zu überwachen (qualitative Kontrolle) Anforderungen Die Asphaltmischanlage ist vor der Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen und einer dafür geeigneten elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung auszurüsten. Geeignet bedeutet, dass die Messeinrichtungen der kontinuierlich zu ermittelnden Massenkonzentrationen, Bezugsgrößen und Betriebsparameter mit Ausnahme von Abgastemperatur und Druck sowie für die elektronische Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung eine Eignungsbekanntgabe vom Umweltbundesamt gemäß Nummer 3 der Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen 3 sowie eine Zertifizierung nach der DIN EN-Reihe besitzen,

8 - 8 - die Kalibrierung der eingesetzten Messeinrichtungen zur Ermittlung der Massenkonzentration der in Nr genannten Parameter folgendes Ergebnis zeigt: Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 % eines einzelnen Messergebnisses überschreitet nicht den Prozentsatz von 30 für die in Auflage 0.1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, festgelegte Emissionsbegrenzung (Tagesmittelwert). Hinweise: Listen vom Umweltbundesamt bekannt gegebener und nach der DIN EN-Reihe zertifizierter Mess- und Auswerteeinrichtungen sind bei der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH auf der Internetseite abrufbar. Eignungsbekanntgaben und Detailinformationen zum Einsatz und Anwendungsbereich der Mess- und elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen (Messbereich, Einschränkungen, Hinweise etc.) sind beim Umweltbundesamt auf der Internetseite ( abzurufen Einbau, Einsatz, Betrieb und Wartung der Mess- und elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen Beim Einbau, Einsatz, Betrieb und bei der Wartung der Mess- und elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sowie bei der Parametrierung der elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sind die Bestimmungen der Richtlinie zur bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen 3 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Insbesondere gilt: a) Die Mess- und elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sind gemäß DIN EN und Richtlinie VDI 3950 (in den jeweils geltenden Fassungen) einzubauen. Auf zusätzliche Aufzeichnungseinrichtungen der Mess-, Bezugsgrößen und Betriebsparameter (z. B. mit Schreiber) kann verzichtet werden, wenn die Datenaufzeichnung mit einem Datensystem erfolgt, das über genügend Speicherplatz verfügt. Konkret bedeutet dies, dass im Prozessleitsystem ausreichend Platz zur Speicherung der Betriebszeiten und Betriebsparameter (siehe Nr ) über einen Zeitraum von fünf Jahren vorhanden ist. Vom Betreiber der Anlage ist dies möglichst vor Inbetriebnahme nachzuweisen. b) Der ordnungsgemäße Einbau der Mess- und elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen ist von einer nach 29b BImSchG bekannt gegebenen oder als gleichwertig anerkannten Stelle 4 durch einen Prüfbericht entsprechend der Richtlinie VDI 3950 Anhang A (in der jeweils geltenden Fassung) bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Genehmigungsbehörde vor der Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen. c) Die Verfügbarkeit der Messeinrichtungen für die Ermittlung der Emissionen muss mindestens 95 %, die der Messeinrichtung zur Ermittlung des Sauerstoffgehalts darüber hinaus mindestens 98 % erreichen. Für die elektronische Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen muss die Verfügbarkeit mindestens 99 % betragen.

9 - 9 - d) Die Mess- und Auswerteeinrichtungen dürfen ausschließlich für die Belange der Emissionsüberwachung eingesetzt werden (die somit dem Zwecke der Emissionsminderung dient). e) Die Mess- und Auswerteeinrichtungen dürfen nur von speziell ausgebildetem und eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Herstelleranweisungen bedient werden. f) Für die regelmäßige Überprüfung der Mess- und Auswerteinrichtungen ist ein Wartungsvertrag mit dem Messgerätehersteller oder fachlich gleichwertigen Dienstleistern abzuschließen. Optional: Um Störungen und Ausfälle an den Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung zeitlich gering zu halten, sind Wartungsverträge mit den jeweiligen Herstellern oder fachlich gleichwertigen Dienstleistern abzuschließen, die u. a. erste Maßnahmen zur Störungsbehebung innerhalb von 72 Stunden beinhalten. Beim Ausfall einer Einrichtung zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung sind unverzüglich Maßnahmen zur Fehlersuche und Störungsbehebung einzuleiten. Hierfür ist hinreichend qualifiziertes Fachpersonal vorzuhalten. g) Zur laufenden Qualitätssicherung der kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen sind entsprechend DIN EN (Abschnitt 7, QAL3) deren Messsignaldriften (Null- und Referenzpunkte) mindestens einmal im Wartungsintervall (im ersten Betriebsjahr mindestens zweimal) zu prüfen. Die Wartungsintervalle sind in den jeweiligen Eignungsprüfberichten dokumentiert. Die Ergebnisse der Prüfungen sind manuell oder softwareunterstützt auf Regelkarten aufzuzeichnen und auf Einhaltung der zulässigen Grenzen, die gemäß DIN EN zu ermitteln sind, zu prüfen. Bei Überschreitung der zulässigen Grenze der Regelkarten sind unverzüglich Maßnahmen (Nachjustierung, Wartung, Reparatur der Messeinrichtung) zur Sicherung der Gültigkeit der Messergebnisse zu ergreifen. Die Regelkarten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. h) Über alle aufgetretenen Störungen und durchgeführten Arbeiten an den Mess- und elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sind Aufzeichnungen in Form eines Kontrollbuchs zu führen. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. i) Der Ausfall von kontinuierlichen Messeinrichtungen und/oder der elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich spätestens zum Ende des übernächsten Werktags mitzuteilen. Art und Weise der Meldungen sind mit der Genehmigungsbehörde festzulegen. j) Alle Messwerte, die innerhalb der Betriebszeit der Anlage anfallen, sind mit Zeitbezug zu erfassen und aufzuzeichnen. Dabei sind die in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde getroffenen Festlegungen zur Auswertung der Mess- und Emissionsdaten (vgl. Nrn und 3.2.6) zu beachten.

10 k) Die gespeicherten Mess- und Emissionsdaten einschließlich des zugehörigen Datenmodells (Parametrierung elektronischer Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen) sind fünf Jahre aufzubewahren Kalibrierung und Funktionsprüfung der Mess- und elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen a) Die Mess- und elektronische Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Gesamtkohlenstoff-Emissionen, des Sauerstoffgehalts und der Abgasfeuchte eingesetzt werden, sind durch eine nach 29b BImSchG bekannt gegebene oder als gleichwertig anerkannte Stelle 4 gemäß DIN EN und Richtlinie VDI 3950 (in den jeweils geltenden Fassungen) auf Funktionsfähigkeit prüfen (Abschnitt 8, AST) und kalibrieren (Abschnitt 6, QAL2) zu lassen. b) Der Betreiber hat zur Kalibrierung der Messeinrichtungen die Betriebszustände, die in der Messplanung von der nach 29b BImSchG bekannt gegebenen oder als gleichwertig anerkannten Stelle 4 für erforderlich definiert sowie mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt wurden, einzustellen. c) Die erste Kalibrierung ist nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. d) Die Funktionsprüfungen sind jährlich durchzuführen. Die Kalibrierungen sind nach wesentlichen Änderungen der Anlage, bei Austauschen von Messeinrichtungen oder zu häufiger Überschreitung der gültigen Kalibrierbereiche vorzunehmen, ansonsten im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. In Bezug auf die zulässige Häufigkeit der Überschreitungen der gültigen Kalibrierbereiche sowie die damit verbundenen Zeiträume zur Neukalibrierung der Messeinrichtungen sind die Vorgaben der DIN EN (Abschnitt 6.5) zu beachten. e) Bei der Funktionsprüfung der elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung ist jeweils auch die Übereinstimmung der Messgeräteausgangssignale mit den Eingangs- und Anzeigewerten im Auswertesystem zu überprüfen. f) Über die Ergebnisse der Prüfung der Funktionsfähigkeit und der Kalibrierung der Messeinrichtungen sowie der Funktionsfähigkeit und Parametrierung der elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung sind Berichte gemäß Richtlinie VDI 3950 Anhang C (in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen und der zuständigen Genehmigungsbehörde innerhalb von 8 Wochen nach der Prüfung in 2-fach gedruckter Ausführung und einmal in digitaler Ausfertigung (pdf-datei) vorzulegen. Der Umfang der Kalibrierung ist bei Abweichungen von der DIN EN und der Richtlinie VDI 3950 mit der Überwachungsbehörde rechtzeitig vorher abzustimmen. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen (z. B. bei Unverhältnismäßigkeit) möglich, wenn sich keine nachteili-

11 gen Auswirkungen auf das Messergebnis ergeben Parametrierung elektronische Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung a) Die elektronische Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung ist unter Beachtung der Anforderungen der Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen 3 zu parametrieren. Dazu ist vor der Inbetriebnahme der Anlage der Genehmigungsbehörde unter Mitwirkung einer nach 29b BImSchG bekannt gegebenen oder als gleichwertig anerkannten Stelle 4 ein geeignetes Parametrierkonzept vorzulegen. Dieses ist in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde umzusetzen. Das Parametrierkonzept hat insbesondere Angaben zu Beginn und Ende der Klassierung, zu dem Anlagenstatus, zu dem Messwertstatus, zu den Betriebsarten, den Zählern, den Ersatzwerten zu enthalten. b) Die Einparametrierung der Ergebnisse der ersten Kalibrierung der Messeinrichtungen (Messunsicherheiten, Kalibrierfunktionen mit deren Gültigkeitsbereichen etc.) in das Auswertesystem ist nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage sowie in Folge nach jeder weiteren Kalibrierung der Messeinrichtungen durchzuführen (s. Nr ). c) Änderungen des Parametrierkonzepts bedürfen vorab der Mitteilung und Zustimmung der Genehmigungsbehörde und müssen jeweils mit Änderungsgrund und Zeitbezug im Auswertesystem und im Kontrollbuch oder anderweitig dokumentiert werden. Art und Umfang der Dokumentationen sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse der kontinuierlichen Messungen a) Die Auswertung der kontinuierlichen Emissionsmessungen hat entsprechend den Anforderungen der Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen 3 an die Registrierung, Klassierung und Datenausgabe (Anhang B) sowie an die Mess- und Auswerteinrichtungen für Anlagen (Anhang C) i. S. d. der TA Luft zu erfolgen. b) Während des Betriebs der Anlage ist aus den zu ermittelnden Messwerten für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den validierten Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert zu bilden. c) Die Emissionsbegrenzung des kontinuierlich überwachten Parameters organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, gemäß Nr. 0.1 ist eingehalten, wenn sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und sämtliche validierten Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration nicht überschreiten. d) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen eines Kalenderjahres ist ein Messbericht (Emissionsjahresbericht) zu erstellen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Art und Umfang des Berichtes sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.

12 Im Rahmen des Emissionsjahresberichtes wird empfohlen, für das Berichtsjahr zudem anzugeben: Datum, Häufigkeit, Dauer und Begründung (mit Angabe der zugehörigen Betriebsparameter) von ggf. aufgetretenen Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte und ggf. erforderliche bzw. ergriffene Abhilfemaßnahmen Jahresbetriebsstunden (Brennerlaufzeiten, Mischerbetriebszeit solo), Jahresgesamt- Mischgutproduktion, verarbeitete Asphaltgranulatmenge, Jahresgesamt-Brennstoffverbräuche Verzicht Auf die Überwachung der relevanten Emissionsquellen mit kontinuierlich arbeitenden geeigneten Messeinrichtungen und geeigneten elektronischen Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen soll verzichtet werden, wenn diese weniger als 500 Stunden im Jahr emittieren. Ersatzweise sind Einzelmessungen gemäß Nr. 3.1 für die entsprechenden luftverunreinigenden Stoffe durchzuführen. Der Anlagenbetreiber hat der Genehmigungsbehörde rechtzeitig entsprechende Nachweise über die tatsächlichen Emissionszeiten vorzulegen. Hinweise: Als Entscheidungshilfe hinsichtlich des 500-Stunden-Kriteriums der TA Luft können auch die Produktions- bzw. Emissionszeiten der letzten 5 Jahre (einschließlich Trendbetrachtung) herangezogen werden. Als Nachweis für die jährliche Anzahl an Emissionsstunden dienen die genauen Betriebs- und Emissionszeiten (zweifelsfrei dokumentiert mittels Betriebsstundenzähler oder Betriebsleitsystem). 4 Störungen des Betriebs 4.1 Überschreitungen der Emissionsbegrenzungen, Betriebsstörungen a) Ergibt sich aus Einzel- oder kontinuierlichen Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb der Anlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen. b) Datum, Ursache von Betriebsstörungen, Ausfälle der Abgasreinigung, Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Abhilfemaßnahmen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren, vom Betriebsverantwortlichen abzuzeichnen und der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Art und Weise der Meldung sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. c) Auf Störungen im Betrieb der Anlage, die zu Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten führen können, ist das Bedienungspersonal durch Störungsmeldungen (optisch und akustisch im Leitstand) unverzüglich aufmerksam zu machen. d) Die Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung der Massenkonzentration an Schadstoffen sind mit Grenzwertgebern auszurüsten, die beim Überschreiten der festgelegten Emissionsgrenzwerte im Leitstand der Anlage ein optisches und akustisches Alarmsignal auslösen. Bei Ansprechen der Signalanlage sind werkseitig unverzüglich Gegenmaß-

13 nahmen zur Behebung der Störung zu treffen und die Emissionen durch betriebliche Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

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