CE-Newsletter. Informationen rund um die CE-Kennzeichnung. Herzlich Willkommen zur 105. Ausgabe des CE-Newsletters!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "CE-Newsletter. Informationen rund um die CE-Kennzeichnung. Herzlich Willkommen zur 105. Ausgabe des CE-Newsletters!"

Transkript

1 CE-Newsletter Informationen rund um die CE-Kennzeichnung Herzlich Willkommen zur 105. Ausgabe des CE-Newsletters! Mit dem CE-Newsletter informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle Entwicklungen zur CE-Kennzeichnung sowie Neuerungen auf unserer Plattform Thema des Monats Aktuelles Neues aus der Welt der Normen Termine Änderungen auf der Homepage Praxistipps... und weiterhin THEMA DES MONATS Die neue Bauprodukte-Verordnung: Standpunkt des Rates Wir haben bereits in der Dezember-Ausgabe 2009 unseres Newsletter über die Inhalte der geplanten Bauprodukte-Verordnung berichtet und den Verordnungs- Vorschlag der Kommission vorgestellt. Seit dieser Zeit hat sich jedoch so einiges getan: Die Kommission hat am 23. Mai 2008 ihren Vorschlag für die Bauprodukte- Verordnung vorgelegt. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 23. April 2009 abgegeben. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 25. Februar 2009 Stellung genommen. Die Kommission hat am 20. Oktober 2009 einen geänderten Vorschlag vorgelegt. Der Rat hat am 25. Mai 2010 eine politische Einigung im Hinblick auf die Annahme eines Standpunkts in erster Lesung erzielt. Der Standpunkt wurde in erster Lesung (Dok /10) am 13. September 2010 angenommen und am 19. Oktober 2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Kompromisstext, über den im Rat eine politische Einigung erzielt wurde, lässt die Zielrichtung des Kommissionsvorschlags unberührt. Zugleich wurden einige

2 der wichtigsten vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen übernommen. Eine Reihe neuer Aspekte, die bei den Verhandlungen in der Ratsgruppe aufgenommen wurden, dienen der Präzisierung, dass eine Europäische Technische Bewertung nur in Fällen von nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfassten Produkten ausgestellt werden sollte, und vermitteln eine eingehendere Beschreibung der Aufgaben und Möglichkeiten von Produktinformationsstellen. Mit der wichtigsten Anpassung des Textes wird der verbindliche Charakter der Leistungserklärung zum Ausdruck gebracht; mit den Ausnahmeregelungen, die in einem eigenen Artikel behandelt werden, soll jedoch in diesem Zusammenhang zusätzliche Flexibilität geboten werden. Als neues Element hat der Rat zudem Bestimmungen eingebracht, mit denen das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf das neue Verfahren für delegierte Rechtsakte gemäß dem Vertrag von Lissabon (AEUV) umgestellt wurde. Wir möchten Ihnen in diesem Newsletter den nun aktuell vorliegenden Verordnungs-Vorschlag kurz vorstellen. Der Anwendungsbereich der Verordnung Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde geändert und lautet nun: Artikel 1 Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest. wobei der Begriff Bauprodukt in Artikel 2 jetzt wie folgt definiert wird: Bauprodukt jedes Produkt oder jeden Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft so in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, dass der Ausbau des Produkts die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke verändert; In der vorherigen Fassung des Verordnungs-Vorschlags war noch die Rede davon, dass der Ausbau des Produkts die Leistung des Bauwerks mindert und der Ausbau oder der Austausch des Produkts eine Baumaßnahme darstellt. Dieser Punkt wurde geändert. Der Ausbau oder der Austausch muss danach auch keine Baumaßnahme mehr darstellen. Neu hinzugekommen ist unter anderem auch eine Definition für den Begriff Bausatz : Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von

3 mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird; Neben den beiden o. g. Definitionen gibt es noch zahlreiche neue oder geänderte Definitionen, auf die wir hier aber nicht näher eingehen wollen. Den vollständigen Verordnungs-Vorschlag finden Sie unter Grundanforderungen an Bauwerke und Wesentliche Merkmale von Bauprodukten Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung sind: mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Diese Grundanforderungen sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierten technischer Spezifikationen. Die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt. Dabei müssen die Grundanforderungen an Bauwerke beachtet werden. Für bestimmte Familien von Bauprodukten bestimmt die Kommission in sog. delegierten Rechtsakten diejenigen Wesentlichen Merkmale, für die der Hersteller die Leistung des Produkts zu erklären hat, wenn er das Produkt in Verkehr bringt. Voraussetzung dafür ist, dass die Produktfamilien von einer harmonisierten Norm erfasst werden und der Verwendungszweck in der Norm festgelegt wurde. Außerdem können in den delegierten Rechtsakten auch die Schwellenwerte also die Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Wesentlichen Merkmals - festgelegt werden, für die der Hersteller in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale die Leistung erklärt muss. Schwellenwerte können technischer oder rechtlicher Art sein und für ein einzelnes Merkmal oder eine Reihe von Merkmalen gelten. Die harmonisierten technischen Spezifikationen Die Verordnung unterscheidet zwei Arten von technischen Spezifikationen: die harmonisierten Normen und die Europäischen Bewertungsdokumente.

4 Die harmonisierten Normen werden von den europäischen Normungsgremien erstellt und enthalten die Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten. Außerdem enthalten sie gegebenenfalls Methoden zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten, ohne dass dazu eine Prüfung durchgeführt werden muss. Auch die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle wird in den Normen festgelegt. Dabei müssen die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des jeweiligen Bauprodukts berücksichtigt werden. Wenn das Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird und dessen Leistung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann, so kommt das Europäische Bewertungsdokument zum Tragen. Ein Europäisches Bewertungsdokument wird für ein Bauprodukt erstellt, wenn ein Hersteller eine Europäische Technische Bewertung beantragt. Das kann unter folgenden Bedingungen der Fall sein: das Produkt fällt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm, das in der harmonisierten Norm vorgesehene Bewertungsverfahren ist für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist oder die harmonisierte Norm sieht für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vor. Alle Europäischen Bewertungsdokumente, die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommen wurden, werden der Kommission übermittelt. Im Amtsblatt der Europäischen Union wird dann regelmäßig ein Verzeichnis der angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente veröffentlicht. Die Leistungsstufen und Leistungsklassen Gemäß den Definitionen in Artikel 2 bezeichnen die Begriffe: Leistungsstufe das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert; Leistungsklasse eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird; Die Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen. Die so definierten Leistungsklassen sollen dann in den harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten verwendet werden. Legt die Kommission keine Leistungsklassen fest, so können die europäischen Normungsgremien selbst Leistungsklassen und ggf. auch Schwellenwerte in den

5 harmonisierten Normen festlegen. Diese Leistungsklassen werden ersatzweise in den Europäischen Bewertungsdokumenten herangezogen. Bewertungen und Prüfungen Zur Vermeidung unnötiger Prüfungen von Bauprodukten, deren Leistung bereits durch stabile Prüfergebnisse oder andere vorhandene Daten hinreichend nachgewiesen wurde, soll es dem Hersteller möglich sein, eine bestimmte Leistungsstufe oder -klasse ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen zu erklären. Die Bedingungen dafür werden den in den harmonisierten technischen Spezifikationen oder in einem Beschluss der Kommission genannt. Außerdem soll der Hersteller die Möglichkeit erhalten, von Dritten gewonnene Prüfergebnisse zu verwenden, um die Wiederholung bereits durchgeführter Prüfungen zu vermeiden. Der Hersteller kann zudem vereinfachte Verfahren unter Gebrauch einer Dokumentation mit einem in seinem Ermessen liegenden Format und unter den in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegten Bedingungen verwenden. Für Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, soll es ein vereinfachtes Verfahren zur Leistungsbewertung geben, wenn die fraglichen Produkte keinen besonderen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben und die geltenden Anforderungen erfüllen. Die betroffenen Unternehmen sollen aber nachweisen, dass sie in die Kategorie der Kleinstunternehmen fallen. Darüber hinaus sollten sie die geltenden Verfahren für die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach den harmonisierten technischen Spezifikationen für ihre Produkte befolgen. Für ein individuell entworfenes und hergestelltes Bauprodukt soll der Hersteller vereinfachte Verfahren zur Leistungsbewertung anwenden dürfen, wenn die Konformität des in Verkehr gebrachten Produkts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen werden kann. Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Im Gegensatz zu den anderen EG-Produktrichtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, muss vom Hersteller oder Importeur für das Bauprodukt eine Leistungserklärung ausgestellt werden, wenn es eine gültige harmonisierte Norm gibt oder eine Europäische Technische Bewertung für das Bauprodukt ausgestellt wurde. Durch die Leistungserklärung erklärt der Hersteller oder Importeur die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die wesentlichen Merkmale. Außerdem erklärt er in der Leistungserklärung die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen. Jedem Produkt bzw. Produktlos muss ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt werden. Die Leistungserklärung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden. Sie

6 darf allerdings auf einer Webseite zur Verfügung gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die zuvor von der Kommission festgelegt wurden. Wie die Leistungserklärung im Detail auszusehen hat, wird in der Verordnung beschrieben. Die Verordnung enthält dazu eine Muster- Leistungserklärung. Die Leistungserklärung muss in der Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat der EU, in dem das Bauprodukt in Verkehr gebracht wird, vorgeschrieben wird. In der Regel wird das die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates sein. Allerdings soll es nach dem Willen des Rates auch Ausnahmen von der Verpflichtung geben, eine Leistungserklärung ausstellen zu müssen. Demnach muss keine Leistungserklärung ausgestellt werden, wenn es keine europäischen oder nationalen Vorschriften gibt, in denen die Erklärung Wesentlicher Merkmale vorgeschrieben wird und: es sich um eine Sonderanfertigung oder um ein Bauprodukt handelt, das auf einer Baustelle hergestellt wird. Insgesamt wird in dem Verordnungs-Vorschlag die Erstellung einer Leistungserklärung durch den Hersteller im Wortlaut gestärkt, indem sie zum Regelfall erklärt wird. Sie ist obligatorisch, sofern nicht die Ausnahmeregelungen anwendet werden können. Die CE-Kennzeichnung darf nur an denjenigen Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat. Hat der Hersteller keine Leistungserklärung erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht an dem betreffenden Bauprodukt angebracht werden. Durch die CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dessen erklärter Leistung. Im Gegensatz zum ersten Entwurf der Verordnung war es für den Rat aber nicht akzeptabel, das ein Importeur, der eine CE-Kennzeichnung anbringen will, dafür die gesamte Verantwortung und auf jeden Fall die Rolle des Herstellers übernehmen muss. Hier hat es also eine Änderung gegeben. Mindestens aber muss sich der Importeur vergewissern, dass der Hersteller eine Leistungserklärung ausgestellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht hat. Zusätzlich müssen neben der CE-Kennzeichnung folgende Angaben angebracht werden: die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, der Name oder das Kennzeichen des Herstellers sowie seine Anschrift, eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die in der Leistungserklärung erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse,

7 die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation, soweit zutreffend die Kennnummer der notifizierten Stelle und der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Verwendungszweck. Die Pflichten der Wirtschaftsakteure Auch der Verordnungs-Vorschlag des Rates definiert in Kapitel III die Pflichten der Wirtschaftsakteure, den diese Personenkreise in dem gesamten Produktlebenszyklus zu erfüllen haben. Diese Pflichten gelten für: den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Händler Darüber hinaus wird in der Verordnung auch beschrieben, unter welchen Umständen die Herstellerpflichten für die Importeure und die Händler gelten. Die Details können in Kapitel III des Verordnungs-Vorschlages nachgelesen werden. Produktinformationsstellen Damit die Unternehmen, insbesondere KMU, Zugriff auf die nationalen technischen Vorschriften haben, sollen die Mitgliedstaaten Produktinformationsstellen für das Bauwesen benennen. Dadurch sollen sich die Unternehmen ein zuverlässiges und präzises Bild von der Rechtslage in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Bauprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen wollen, verschaffen können. Außerdem sollen die Produktinformationsstellen auch Informationen über die Vorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauprodukttyps gelten. Die Produktinformationsstellen sollen die Informationen möglichst kostenlos oder aber gegen eine angemessene Gebühr zur Verfügung stellen. nach oben AKTUELLES LASI-Handlungsanleitung für die Marktüberwachung von ATEX- Produkten Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI hat seinen Leitfaden LV 53 veröffentlicht. Dieser Leitfaden richtet sich an die Marktüberwachung und soll der Marktüberwachung helfen, länderübergreifend einen einheitlichen Vollzug der Marktüberwachung von Produkten nach der

8 Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) zu gewährleisten. Sie finden den Leitfaden unter: Bauprodukte: Beschluss zu Abgasanlagen Durch den Beschluss 2010/679/EU vom 8. November 2010 (Abl. L 292) wird Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG geändert. Damit werden die Systeme der Konformitätsbescheinigung der Produktfamilie Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte an den technischen Fortschritt angepasst. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung Am 21. Oktober 2010 wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 51 die 19. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung veröffentlicht. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und gilt seit dem 22. Oktober Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Neufassung der WEEE-Richtlinie Zurzeit wird in Brüssel an einer Neufassung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) gearbeitet. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) nun eine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag abgegeben. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Richtlinienvorschlag aus Sicht des EDSB nicht den Anforderungen an einen zeitgemäßen Datenschutz genügt und deshalb an dieser Stelle noch Änderungen in der Richtlinie notwendig sind. Insbesondere sollen: Elektro- und Elektronik-Altgeräte von vornherein so gestaltet werden, dass der Nutzer seine personenbezogenen Daten leicht und vollständig löschen kann,

9 eingesammelte Geräte nur dann vermarktet werden dürfen, wenn vorher alle personenbezogenen Daten bestmöglich entfernt wurden und der Hersteller oder Vertreiber soll den Nutzer darüber unterrichten müssen, wie er seine personenbezogenen Daten löschen kann. Die Stellungnahme enthält dazu entsprechende Textvorschläge für die Neufassung der WEEE-Richtlinie. Entwürfe technischer Vorschriften in Europa In allen europäischen Mitgliedstaaten werden ständig technische Vorschriften erarbeitet bzw. überarbeitet. Die eine oder andere technische Vorschrift könnte dabei auch für Sie als Leser unseres Newsletters interessant sein. Unter anderem liegen aus dem letzten Monat im Moment folgende neue technische Vorschriften als Entwurf vor: Deutschland: Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen - Teil I, Änderungen September 2010 (Notifizierungs-Nr. 2010/0660/D - B20) Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen - Änderungen September 2010 (Notifizierungs-Nr. 2010/0661/D - B20) Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen - Änderungen September 2010 (Notifizierungs-Nr. 2010/0662/D - B20) Griechenland: Verordnung über Innenanlagen für Erdgas mit einem Betriebsdruck bis 500mbar (Notifizierungs-Nr. 2010/0665/GR - I20) Schweiz: Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen (OOIT) - von dieser Verordnung sind Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG vom 9. März 1999 (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S. 10) betroffen (Notifizierungs-Nr. 2010/0662/D - B20) nach oben NEUES AUS DER WELT DER NORMEN Neue Verzeichnisse harmonisierter Normen Zu den folgenden Richtlinien wurden innerhalb des letzten Monats neue Verzeichnisse mit harmonisierten Normen in den Amtsblättern der Europäischen Union veröffentlicht:

10 Richtlinie über Maschinen 2006/42/EG (Amtsblattmitteilung 2010/C 284/01 vom ) Anmerkung zu den Normenverzeichnissen: Richtlinie über Maschinen 2006/42/EG (Amtsblattmitteilung 2010/C 284/01 vom ) (Quelle: Globalnorm GmbH; Es gibt 64 neue Normen bzw. Änderungen von Normen in diesem Verzeichnis: EN 81-31: EN 710+A1: EN 746-2: EN 894-4: EN 1374+A1: EN 1678+A1: EN 1808+A1: EN ISO 3266: EN ISO 11201: EN ISO 11202: EN ISO 11204: EN A1: EN A1: EN A2: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1/AC: EN A1: EN A1: EN A1/AC: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN ISO 13855: EN A1:

11 EN A1: EN A1: EN ISO : EN ISO /A1: EN ISO : EN ISO /A1: EN ISO : EN ISO /A1: EN A1: EN A1: EN A1: EN : EN ISO 23125: EN 50223: EN : EN /A11: EN /A1: EN /A12: EN /A13: EN /A14: EN : EN : EN : EN : EN : EN : EN : EN : Die folgenden Normen sind, wie erwartet, entfallen: EN A1: (ohne Nachfolger zurückgezogen am ) EN A2: (ohne Nachfolger zurückgezogen am ) nach oben TERMINE Betriebsanleitungen für Geräte, Maschinen und Anlagen Termin: 7./ Ort: Stuttgart Veranstalter: VDI Wissenforum

12 Mehr Infos: 1[uid]=02SE007028&cHash=93a4fa2de0 Seminar zur Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung Termin: Ort: Augsburg Veranstalter: DEKRA Akademie GmbH Mehr Infos: Die aktuelle Maschinen- und EMV-Richtlinie im Rahmen des GPSG Termin: Ort: Filderstadt Veranstalter: TÜV SÜD Akademie GmbH Mehr Infos: nach oben ÄNDERUNGEN AUF DER HOMEPAGE Folgende Punkte wurden unter neu aufgenommen oder aktualisiert: Aktuelles Normenverzeichnis zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Amtsblattmitteilung 2010/C 284/01 vom ) Beschluss der Kommission vom 8. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte Standpunkt (EU) Nr. 15/2010 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates nach oben

13 PRAXISTIPPS Das SISTEMA-Kochbuch 1 ist erschienen Der tägliche Umgang mit der SISTEMA-Software bereitet vielen Konstrukteuren Schwierigkeiten. Bevor der Konstrukteur mit der Berechnung der Performance Level beginnen kann, muss er aus seinem Schaltbild ein sicherheitsbezogenes Blockdiagramm erstellen. Dieses Blockdiagramm stellt die Ausführung der Sicherheitsfunktion in Funktionskanälen und testenden Bauteilen dar. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat nun das SISTEMA-Kochbuch 1 zur Verfügung gestellt. In diesem Heft wird der Schritt der Abstraktion, das Übertragen der Blöcke in SISTEMA und das Eintragen der Kennwerte erläutert. Sie können das SISTEMA-Kochbuch 1 hier herunterladen: nach oben... UND WEITERHIN Studie: Bildschirmarbeit in der Produktion verbessern Bildschirmarbeitsplätze in der Produktion weisen viele Mängel auf (Pressemitteilung 082/10 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 28. Oktober 2010) Bildschirmarbeitsplätze in der Produktion entsprechen häufig nicht den Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung. Das geht aus der aktuell veröffentlichten Studie "Bildschirmarbeit in der Produktion" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hervor. Alle 172 in der Studie untersuchten Arbeitsplätze wiesen Mängel auf. Ohne Computer läuft in den meisten Unternehmen heute nichts mehr. Dabei stehen die Rechner nicht mehr nur im Büro, sondern finden sich zunehmend auch im Produktionsbereich. Dort steuern sie beispielsweise Maschinen oder erledigen auch administrative Aufgaben wie Personalverwaltung oder Qualitätsmanagement. Dadurch gelten diese Computer als Bildschirmarbeitsplätze im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung. Sie werden aber nur selten als solche wahrgenommen und entsprechend gestaltet. Für die Studie der BAuA wurden 17 Unternehmen mit insgesamt 172 Arbeitsplätzen untersucht. Vor allem Arbeitsplätze, die eine vergleichsweise geringe Ähnlichkeit mit klassischen Bildschirmarbeitsplätzen im Büro haben, wie Prüfarbeitsplätze, Arbeitsplätze zur Protokollierung des Arbeitsfortschrittes sowie zur Unterstützung der logistischen Prozesse, weisen Defizite in Bezug auf die

14 Gestaltung des Mobiliars und die Platzierung von Monitoren und Tastaturen auf. So sind die Tischflächen häufig zu klein und der Sehabstand zum Monitor ist zu gering. Die Beleuchtung ist oft zu schwach, dafür treten an fast jedem Arbeitsplatz Spiegelungen und Blendungen auf. An den meisten Bildschirmarbeitsplätzen steht den Beschäftigten ein ausreichend großer Bewegungsraum zur Verfügung, den allerdings häufig Verkehrswege überlagern. Von allen untersuchten Arbeitsplätzen waren nur drei elektrisch höhenverstellbar, um einen einfachen Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen zu ermöglichen. Noch problematischer ist die Situation der Bestuhlung. Mehrfach fanden die Forscher Stühle vor, die sicherheitstechnisch nicht mehr akzeptabel waren. Bei den wenigsten Sitzgelegenheiten ließen sich Höhe und Neigung verstellen, die Lehne konnte oft nicht an die Körpergröße angepasst werden. Diese Eigenschaften sind für kurzfristig genutzte Arbeitsplätze nicht von so großer Bedeutung, wohl aber dort, wo längere Zeit am Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet wird. Die Erhebung der BAuA macht deutlich, dass gerade weil die Bildschirmarbeitsplätze nicht als solche angesehen beziehungsweise erkannt wurden, ihre Gestaltung sehr häufig optimierungsbedürftig ist. Tatsächlich fanden sich in der gesamten Untersuchung keine mängelfreien Arbeitsplätze. Angesichts älter werdender Belegschaften ist es sinnvoll, Belastungen zu vermindern. Insbesondere dann, wenn dies schon mit verhältnismäßig einfachen Mitteln möglich ist. Bisher existiert kaum ein Bewusstsein dafür, dass eine ganze Reihe von Arbeitsplätzen in der Produktion unter den Geltungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung fällt. Daher gilt es, im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aktiv gegen zu steuern. Hier macht die Studie auch Vorschläge, mit denen sich Rückzugsarbeitsplätze, mobile und Kommissionierungsarbeitsplätze in der Produktion gestalten lassen. Zur Studie: blob=publicati onfile&v=2 nach oben CE-Newsletter - nächste Ausgabe am CE-Newsletter bestellen, abbestellen oder ändern: Bei Fragen an die Redaktion: info@ce-richtlinien.eu. Bei technischen Problemen: technik@ce-richtlinien.eu.

15 Anzeigenverkauf: Homepage: Herausgeber ITK Ingenieurgesellschaft für Technikkommunikation GmbH Schulweg Fritzlar Tel.: Fax: Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Burkhard Kramer Amtsgericht Fritzlar HRB UStID: DE

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 26. März 2014. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 26. März 2014. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1038 vom 26. März 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches

Mehr

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen. CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Stapelverarbeitung Teil 1

Stapelverarbeitung Teil 1 Stapelverarbeitung Teil 1 In jedem Unternehmen gibt es von Zeit zu Zeit Änderungen in Normen und Firmenstandards, an die aktuelle und bereits bestehende Zeichnungen angepasst werden müssen. Auch Fehler

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen Stefan Rost, 24.11.2015, Leipzig 1 EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting TÜV Rheinland Consulting GmbH EU-Beratungsstelle Tillystrasse

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION 24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission

Mehr

Die Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden.

Die Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden. In einer Website haben Seiten oft das gleiche Layout. Speziell beim Einsatz von Tabellen, in denen die Navigation auf der linken oder rechten Seite, oben oder unten eingesetzt wird. Diese Anteile der Website

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 1. Grundsätze 2. Leistungserklärung 3. CE-Kennzeichnung 4. Anwendung Fiege IHK Lübeck 19.06.2015 1 Die EU-Bauproduktenverordnung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte

Mehr

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at AK E-Zustellung 28.5.2014 Verordnung des Europäischen Parlament Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at Erste Lesung Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Nie wieder eine Sitzung verpassen unser neuer Service für Sie!

Nie wieder eine Sitzung verpassen unser neuer Service für Sie! Nie wieder eine Sitzung verpassen unser neuer Service für Sie! Bisher war es nicht immer leicht, den Überblick über die Ammersbeker Sitzungstermine zu behalten. Entweder man hat die Bekanntmachung übersehen

Mehr

Jeopardy and andere Quizformate im bilingualen Sachfachunterricht Tipps zur Erstellung mit Powerpoint

Jeopardy and andere Quizformate im bilingualen Sachfachunterricht Tipps zur Erstellung mit Powerpoint Bilingual konkret Jeopardy and andere Quizformate im bilingualen Sachfachunterricht Tipps zur Erstellung mit Powerpoint Moderner Unterricht ist ohne die Unterstützung durch Computer und das Internet fast

Mehr

Kommunikations-Management

Kommunikations-Management Tutorial: Wie importiere und exportiere ich Daten zwischen myfactory und Outlook? Im vorliegenden Tutorial lernen Sie, wie Sie in myfactory Daten aus Outlook importieren Daten aus myfactory nach Outlook

Mehr

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza MDD Recast Report Die geplanten Änderungen des europäischen Rechtsrahmens für Medizinprodukte und die Änderungen für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und den Handel Stand 30. Januar 2013 Rafael

Mehr

Leitfaden zu NetXP Verein

Leitfaden zu NetXP Verein Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu NetXP Verein Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese der

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

DIN EN 1090 Aktuelle Anforderungen an den Korrosionsschutz kennen RA Lars Walther Geschäftsführer QIB e.v.

DIN EN 1090 Aktuelle Anforderungen an den Korrosionsschutz kennen RA Lars Walther Geschäftsführer QIB e.v. DIN EN 1090 Aktuelle Anforderungen an den Korrosionsschutz kennen RA Lars Walther Geschäftsführer QIB e.v. Einführung EN 1090 und was geht mich das als Korrosionsschutzunternehmen eigentlich an? Vermehrte

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 FAQ 04/2015 Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter mit https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 Dieser Beitrag stammt aus dem Siemens Industry Online Support. Es

Mehr

Leitfaden zu Jameica Hibiscus

Leitfaden zu Jameica Hibiscus Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu Jameica Hibiscus Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Bereitstellung der Leistungserklärung durch web-basierte Branchenlösungen Antonio Caballero González CE Kennzeichnung

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.8.2007 7.7.2010 9.10.1999. EN 12322:1999/A1:2001 31.7.2002 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (30.4.2002) 19.8.

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.8.2007 7.7.2010 9.10.1999. EN 12322:1999/A1:2001 31.7.2002 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (30.4.2002) 19.8. C 22/30 Amtsblatt der Europäischen Union 24.1.2013 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

ANLEITUNG NETZEWERK INSTALATION

ANLEITUNG NETZEWERK INSTALATION ANLEITUNG NETZEWERK INSTALATION Sehr geehrter Kunde, vielen Dank, dass Sie sich für RED CAD entschieden haben. Mit dieser Anleitung möchten wir Sie bei der Installation unterstützen. Die Netzwerkinstallation

Mehr

SAFEYTEAMS-Newsletter Nr. 5

SAFEYTEAMS-Newsletter Nr. 5 CE-Kennzeichnung I Gefahrenanalysen I Maschinen-Prüfungen I Workshops I Seminare SAFEYTEAMS-Newsletter Nr. 5 Thema Bedeutung des Performance-Levels (PL) Definition nach Norm EN 13849: Diskreter Level,

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS

Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS QUMedia GbR Eisenbahnstraße 41 79098 Freiburg Tel. 07 61 / 29286-50 Fax 07 61 / 29286-77 E-mail info@qumedia.de www.qumedia.de Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS Zur Handhabung des Audit - Fragenkatalogs

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Wichtige Hinweise zu den neuen Orientierungshilfen der Architekten-/Objektplanerverträge

Wichtige Hinweise zu den neuen Orientierungshilfen der Architekten-/Objektplanerverträge Wichtige Hinweise zu den neuen Orientierungshilfen der Architekten-/Objektplanerverträge Ab der Version forma 5.5 handelt es sich bei den Orientierungshilfen der Architekten-/Objektplanerverträge nicht

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr