AVR-Wü/III. Drittes Buch (III)

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1 Endfassung (Stand: ) AVR-Wü/III Drittes Buch (III) Arbeitsrechtliche Regelung zur Anwendung der AVR-Württemberg in der Fassung des Vierten Buches und zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVR-Württemberg Viertes Buch und zur Regelung des Übergangsrechts 1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Voraussetzungen (1) Träger diakonischer Einrichtungen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Diakonischen Werks Württemberg der evangelischen Kirche in Württemberg e.v., - die durch Dienstvereinbarung nach 36 a MVG gemäß Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 05. November 1992 (ARR 1/82) den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern die AVR-Württemberg als Mindestinhalt zugrunde gelegt haben bzw. legen und diese in ihren Einrichtungen anwenden und - die demzufolge ab 1. Januar 2009 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß AVR- Württemberg Zweites Buch auf die AVR-Württemberg Erstes Buch übergeleitet haben und diese in ihren Einrichtungen anwenden, bzw. die demzufolge gemäß 2 Teil 1 AVR-Wü/I nach dem 1. Januar 2009 erstmals die AVR-Württemberg Erstes Buch - in ihren Einrichtungen anwenden, haben die Möglichkeit, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die AVR-Württemberg in der Fassung des Vierten Buches anzuwenden. Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu 1 Abs. 1 AVR-Wü/III: 1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass die AVR-Württemberg Erstes, Zweites und Fünftes Buch die AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sowie die diese ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG auch dann ersetzen, wenn dienstvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung im Sinne des 2 Abs. 1 AVR- Wü/IIeinhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Dienstverträge, in denen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vereinbart sind und für die aufgrund der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 14. März 1997 die Arbeitsvertragsrichtlinien in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie Württemberg auch ohne schriftliche Änderung der Dienstverträge zugrunde gelegt wurden bzw. werden

2 Endfassung (Stand: ) AVR-Wü/III (2) Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger zur bestehenden Dienstvereinbarung nach 36a MVG eine Zusatz-Dienstvereinbarung nach 36 a MVG gemäß Anlage 1 abschließt, in der die Anwendung der AVR-Württemberg in der Fassung des Vierten Buches als Mindestinhalt für die Arbeitsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbart wird. Die Dienstvereinbarung ist ausschließlich mit dem in Anlage 1 bestimmten Wortlaut abzuschließen. (3) Auch in den Arbeitsverträgen, die nach Inkrafttreten der Zusatz-Dienstvereinbarung abgeschlossen werden, ist die Arbeitsvertragsgrundlage ausschließlich mit AVR- Württemberg zu bezeichnen. 2 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Überleitungsregelungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis, für das aufgrund einer Dienstvereinbarung nach 36 a MVG die AVR-Württemberg Erstes Buch gelten, wenn das Dienstverhältnis über den Stichtag der Überleitung gemäß der Zusatz-Dienstvereinbarung nach Anlage 1 hinaus fortbesteht und das Dienstverhältnis zum Stichtag aufgrund der Zusatz-Dienstvereinbarung nach Anlage 1 unter den Geltungsbereich der AVR-Württemberg - Viertes Buch fällt. (2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 gelten die AVR-Württemberg Viertes Buch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 3 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der unter 2 fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Entgeltgruppen gemäß 12 i.v.m. Anlage 1 der AVR-Wü/IV erfolgt nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen getroffenen Bestimmungen. (2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die gemäß 17 Abs. 1 AVR-Wü/IV der 12 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung einschließlich der Einzelgruppenpläne der Berufsgruppeneinteilung A, K und H (Anlage 1a, 1b, 1c AVR- Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) fortgilt, soll nach Maßgabe der Überleitungstabelle gemäß Anlage 2 erfolgen. Die Überleitungstabelle ist Bestandteil dieser Arbeitsrechtlichen Regelung. (3) Die ab dem 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 1 AVR-Württemberg Erstes Buch neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die Entgeltgruppe 1 der AVR- Württemberg Viertes Buch - eingruppiert. (4) Die gemäß 17 Abs. 2 AVR-Wü/II nach der Entgeltordnung für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Teil 3.2 AVR-Wü/I bzw. gemäß 51 Teil 3.3 AVR-Wü/I eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit der Umstellung auf die AVR-Württemberg Viertes Buch - wie folgt eingruppiert: 51 Teil 3.2/3.3 AVR-Wü/I AVR-Wü/IV Anlage 1 / 8a Arzt EG I ( 51 Abs. 1 Teil 3.2 AVR-Wü/I) bzw. Arzt ( 51 Abs. 1 Teil 3.3 AVR- Wü/I) Facharzt EG II ( 51 Abs. 1 Teil 3.2 AVR-Wü/I) bzw. EG 12 EG

3 Endfassung (Stand: ) AVR-Wü/III Facharzt ( 51 Abs. 1 Teil 3.3 AVR-Wü/I) Facharzt als ständiger Vertreter leitender Arzt ( 51 Abs. 3 Teil 3.2 AVR- Wü/I) Ärzte, denen medizinische Verantwortung für selbständigen Funktionsbereich übertragen worden ist ( 51 Abs. 4 Teil 3.2 AVR-Wü/I) EG 13 Eingruppierung nach 3 der Anlage 8 a (Oberärzte) 4 Besitzstand 18 AVR-Wü/IV findet mit den folgenden Maßgaben Anwendung: An die Stelle von Abs. 1 des 18 AVR-Wü/IV tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 2 dieser Regelung folgende Fassung des Absatzes 1: (1) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Tag vor dem Überleitungsstichtag bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisheriges Entgelt (Vergleichsentgelt) das ihnen am Überleitungsstichtag zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. 2 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet: Vergleichsjahresentgelt minus Jahresentgelt 13 3 Das Vergleichsjahresentgelt errechnet sich, wenn der Überleitungsstichtag im Jahre 2009 liegt, als das 12,82fache der am 1. Tag des Monates vor der Tarifumstellung zustehenden Monatsentgelts, zuzüglich des gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) i.v.m. Abs. 2 AVR- Wü/II zu gewährenden Urlaubsgeldes. 4 Liegt der Stichtag der Umstellung nach Ablauf des Jahres 2009, errechnet sich das Vergleichsjahresentgelt für die EG 1 bis 8 als das die EG 9 bis 12 als das die EG 13 bis 15 als das 12,90 fache 12,80 fache 12,60 fache des Monatsentgelts. 5 Abweichend vom Rechenfaktor nach Satz 4 beträgt der Rechenfaktor zur Errechnung des Vergleichsjahresentgelts für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Teils 3.2 AVR- Wü/I einheitlich Zum Monatsentgelt in diesem Sinne gehören ausschließlich: Das Tabellenentgelt gemäß 15 und 16 Teil 2 AVR-Wü/I bzw. das Entgelt gemäß Anlage A (BT-K) oder das Entgelt gemäß Anlage C nach 52 Teil 3.2 AVR-Wü/I. 7 Ggf. gehört abweichend von Satz 6 zum Monatsentgelt das Entgelt aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe gemäß 6 und 7 AVR-Wü/II sowie ggf. zusätzlich zum Tabellenentgelt eine nach 9 Abs. 1 AVR-Wü/II - 3 -

4 Endfassung (Stand: ) AVR-Wü/III gewährte Besitzstandszulage oder ggf. eine nach 51 Abs. 3 und 4 Teil 3.2 AVR-Wü/I bzw. 51 Abs. 2 bis 4 Teil 3.3 AVR-Wü/I zu gewährende Funktionszulage. 8 Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach 28 Teil 2 AVR-Wü/I, ist das Monatsentgelt gemäß Satz 5 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat vor dem Überleitungsstichtag die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte. 9 Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13-fache des Entgeltanspruches, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Überleitungsstichtag gemäß den 12, 15, 15 a AVR-Wü/IV i. V. m. der jeweils gültigen Anlage 3 und ab dem Jahr 2015 nach den Werten der Tabelle Anlage 2 der AVR-Wü/IV hat. 10 Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach 14 Abs. 2 Buchst. c) und d) AVR-Wü/IV hinzuzurechnen. 11 Das monatliche Vergleichsentgelt ist das Vergleichsjahresentgelt, dividiert durch 13. (2) Die Absätze 2 bis 7 des 18 AVR-Wü/IV werden mit folgenden Änderungen übernommen: Das Wort Vergleichsvergütung wird durch das Wort Vergleichsentgelt ersetzt. In Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis auf Abs. 1 Unterabsatz 5 durch den Verweis auf Abs. 1 Satz 9 ersetzt. In Abs. 6 wird die Datumsangabe 01. Juli 2007 durch das Wort Überleitungsstichtag ersetzt. (3) Abs. 8 und die Sonderregelung AVR - Fassung Ost - wird gestrichen. 5 Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie in Württemberg - Zuständige Arbeitsrechtliche Kommission im Sinne des 17 Abs. 9 der AVR-Wü/IV (Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Sicherung der Leistungsangebote) und im Rahmen von Anlage 17 (wirtschaftliche Notlage) ist die Arbeitsrechtliche Kommission Landeskirche und Diakonie in Württemberg

5 Endfassung (Stand: ) AVR-Wü/III Anlage 1 zu 1 AVR-Wü/III Zusatz-Dienstvereinbarung gemäß 1 Abs. 2 AVR-Wü/III zur Anwendung der AVR-Württemberg in der Fassung des Vierten Buches und zur Regelung der Überleitung Zusatz-Dienstvereinbarung nach 1 Abs. 2 AVR-Wü/III Zur Regelung ihrer/seiner satzungsmäßigen Verpflichtung aus 4 Abs. 2 Nr. 8 Satzung DWW i.v.m. 4 Abs. 2 ARRG wurde zwischen... Rechtsträger / Dienststelle und ihrer/seiner Mitarbeitervertretung / Gesamtmitarbeitervertretung am. eine Dienstvereinbarung nach 36 a MVG bzw. nach 43 MVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung geschlossen, in der die Anwendung der AVR-Württemberg als Mindestinhalt für die Arbeitsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zugrunde gelegt wurde. Auf der Grundlage und in Ergänzung dieser Dienstvereinbarung nach 36 a MVG bzw. nach 43 MVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vereinbaren Dienststellenleitung und MAV bzw. Gesamtmitarbeitervertretung gemäß 36 a MVG: Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeitsverträge in den Dienststellen der/des Rechtsträger / Dienststelle richten sich mit Wirkung vom. (Stichtag der Überleitung) nach den AVR- Württemberg Viertes Buch in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zum (Stichtag der Überleitung) gemäß AVR- Württemberg - Drittes Buch übergeleitet. Diese Festlegung gilt weiter, bis sie durch eine neue (Zusatz-)Dienstvereinbarung gemäß 36 a MVG ersetzt wird. Die Dienstvereinbarung nach 36 a MVG bzw. nach 43 MVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vom. bleibt unberührt.... Ort, Datum Rechtsträger Mitarbeitervertretung/Gesamtmitarbeitervertretung - 5 -

6 A / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischen Tätigkeiten / 10 / 09 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X A / 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 09 / 09a 2 wie zu3. nach zweijähriger Bewährung invergütungsgruppe IX A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigerentätigkeiten 08 4 A / 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Fallgruppe5 herausheben, daß sie mindestens zu einem Viertel gründlichefachkenntnisse erfordern / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 6. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII A / 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu8. nach sechsjähriger Bewährung invergütungsgruppe VII A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern A / 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu11. nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständigeleistungen erfordern A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern A / 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die sichdadurchausder Fallgruppe 14 herausheben, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll sind / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 15. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 14. und 15., deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb herausheben, daß siebesonders verantwortungsvoll sind A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 17.,die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb herausheben A / 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 17.,die sich durch besondereschwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Vergütungsgruppe IVb herausheben / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 19. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa A / 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 19 herausheben / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 21. nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III A 02 01a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit A B/L 02 01a / 02a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu1a) und 1b) nach einer Bewährungszeit in VergütungsgruppeIIa. Die Bewährungszeit beträgt elf Jahre, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine zweitestaatsprüfung oder diezweite theologische Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, im übrigen 15 Jahre 08 / / 06b 6 06b 6 05c 7 05b 8 04b 9 04a 9 04a / / a / 01b 12 A 02 01b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben A B/L 02 01b / 02a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu1 a) und 1b) nach einer Bewährungszeit in VergütungsgruppeIIa. Die Bewährungszeit beträgt elf Jahre, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einezweite Staatsprüfung oder die zweite theologische Prüfung miterfolg abgelegthat, im übrigen 15 Jahre A B/L 02 01c / 02d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich mindestenszueinem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus 1a) und 1b) heraushebt / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1c) und 1d)nach sechsjähriger Bewährung invergütungsgruppe IIa bzw. II A 02 01c / 2d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich mindestenszueinem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus 1a) und 1b) heraushebt / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1c) und 1d)nach sechsjähriger Bewährung invergütungsgruppe IIa bzw. II A B/L 02 01d / 02d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus 1a) und 1b) heraushebt, daß sie mindestenszueinem Drittel hochwertigeleistungenbei besonders schwierigen Aufgaben erfordert / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1c) und 1d) nach sechsjähriger Bewährung invergütungsgruppe IIabzw. II A 02 01d / 2d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus 1a) und 1b) heraushebt, daß sie mindestenszueinem Drittel hochwertigeleistungenbei besonders schwierigen Aufgaben erfordert / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1c) und 1d) nach sechsjähriger Bewährung invergütungsgruppe IIabzw. II A 02 02b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1a) und 1b), deren Tätigkeit sich durchbesondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIabzw. IIheraushebt a / 01b 12 02a / 01b / 01b 12 02a / 01b / 01b 12 01b 13 A 02 02c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1a) und 1b), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIabzw. IIheraushebt, daß sie hochwertigeleistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert A B/L Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter wiezu2b), derentätigkeitsichdurchdasmaß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ibheraushebt A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 3, deren Tätigkeitdeutlich höher zu bewerten istals eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe Ia A / 02 Diakoninnen und Diakone mit entsprechender Tätigkeit / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu1. nach zweijähriger Bewährung invergütungsgruppe Vb (Anm.1) 01b 13 01a b/ 04b 7 A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1. mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 2) 04b 8 6

7 A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1., deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVbFallgruppe 3 heraushebt. A / 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVbFallgruppe 3heraushebt / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 5. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a A / 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1., deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 5 heraushebt / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 7. nach fünfjähriger Bewähung in Vergütungsgruppe III / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Ausbildung inder Bahnhofsmission / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nachzweijähriger Bewährung / 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu3. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1) / 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet (Anm. 3) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. und 6. nach dreijähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 3) / 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer für ihretätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiterin bzw. Leiter von Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 5. und 6. nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 3) / 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer für ihretätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiterin bzw. Leiter von Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet (Anm. 1, 2) /Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu8. nach sechsjähriger Bewährung (Anm. 1, 2) 04a 8 04a / / b / 09a 3 09a / / / / 06b / 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer für ihretätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiterin bzw. Leiter von Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabenbereich(Anm. 1, 3, 4) /Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu10. nach dreijähriger Bewährung (Anm. 1, 3, 4) 06b / 05c / 13 Leiterinnen und Leiter von Heimen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung in Heimenmit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen (Anm. 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 12. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 5) Leiterinnen und Leiter von Heimen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung in Heimenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (Anm. 5) Leiterinnen und Leiter von Heimen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung in Heimenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen (Anm. 5) 05b / 04b 9 04b 9 04a / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst ohne entsprechende Ausbildung (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 1) / 04 Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigemitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1) 09b+09 / / / 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 3. mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 2) /Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu5. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 2) / 08 Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendetätigkeitenausüben (Anm. 1, 3, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. nachdreijähriger Bewährung (Anm. 1, 3, 4, 13) / 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 7. mitbesonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 3, 4, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 9. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 3, 4, 5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 7. in Schulkindergärten, Vorklassenoder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtigekinder (Anm. 4, 15, 18) / 14 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 6) / Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe11 (Anm. 1, 6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Tätigkeit vonsozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung (Anm. 1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 7. mit fachlichkoordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe9(Anm. 1, 3, 4, 7) / 18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 11. mit schwierigentätigkeiten (Anm. 1, 16) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu16. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 16) / 19 Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigemitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendetätigkeitenausüben (Anm. 1, 17) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 17. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1, 14, 17) 07 / 06b 5 05c 7 05c 9 05b 8 05b / 04b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 17. mit schwierigentätigkeiten(anm. 1, 8, 10) 04b / 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Erziehungsheimen (Anm. 1, 9) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 21. und 23. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 9, 11, 12) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Erziehungsheimenbestellt sind (Anm. 1, 9, 10, 11) 04b / 04a 9 04b 8 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 7

8 21 23 / 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Erziehungsheimenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind Anm. 1, 9, 11, 12) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 21. und 23. nachvierjähriger Bewährung inder jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 9, 11, 12) 04b / 04a 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 17.,deren Tätigkeit sichmindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 20 heraushebt (Anm. 1, 19) / 29 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 17.,deren Tätigkeit sichdurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe20 heraushebt (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 26., 27. und 28. nach vierjähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 9, 11, 12) / 29 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (Anm. 1, 9, 12) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 26., 27. und 28. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 9, 11, 12) / 29 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Erziehungsheimenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 9, 11, 12) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 26.,27. und 28. nachvierjähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 9, 11, 12) / 33 Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter wiezu17.,derentätigkeit sichdurchdas Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 26 heraushebt (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 30. und 32. nach fünfjähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 9, 12) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Psychagoginnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit / 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 9, 12) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 30. und 32. nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 9, 12) / 02a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen und Leiter vonkindertagesstätten (Anm. 1, 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach vierjähriger Bewährung in Fallgruppe 1 (Anm. 1)1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 2, 3, 4) / 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. und 4. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 3, 4) / 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. und 4. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe(Anm. 1, 3, 4) 04a 10 04a / a / a / Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 03 / 02a / 02a c 7 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 Stellvertreterzulage, 14 Abs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestelltsind (Anm. 1, 3, 5, 8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen (Anm. 1, 4, 6) / 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8., 10., 12. und 13. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe(Anm. 1, 3, 4, 8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzenbestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 6) / 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzenbestellt sind (Anm. 1, 3, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8., 10., 12. und 13. nachvierjähriger Bewährung inder jeweiligen Fallgruppe(Anm. 1, 3, 4, 8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten(Anm. 1, 6) / 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40Plätzen (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu8., 10., 12. und 13. nachvierjähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 3, 4, 8) 05b 8 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04b 9 04b / 04a 10 04b 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04b / 04a 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04b 9 04b / 04a / 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 8) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 8., 10., 12. und 13. nachvierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe(Anm. 1, 3, 4, 8) 04b / 04a 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 6, 8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen (Anm. 1, 4, 7) 04b 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04a 10 8

9 22 17 / 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17. und 20. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 4, 8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzenbestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70Plätzen (Anm. 1, 4, 7, 8) /22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90Plätzen (Anm. 1, 4, 8) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17. und 20. nach vierjähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 4, 8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Kindertagesstätten für Behinderteim Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 7, 8) / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb bzw. IX / 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 3. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXa / 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nachzweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeVIII 04a / a 10 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04a 10 04a / a 10 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 09b+09 / 09a 3 09a / / / 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Tätigkeit vonhaus- und Familienpflegerinnen bzw. Haus- und Familienpflegern oder Dorfhelferinnen bzw. Dorfhelfernmit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestenszweijährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 7. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII(Anm. 1) / 10 Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung, Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 9. nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII(Anm. 2) 24 03a / 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung a) als Leiterinnen und Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu3. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb b / 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildungb) als ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der in Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 7bzw. Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe8eingruppierten Leiterinbzw. Leiter vonausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb a / 06 Handwerksmeisterinnen bzw. Handwerksmeister, Industriemeisterinnen bzw. Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen bzw. Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst a) als Leiterinbzw. Leiter vonausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc (Anm. 2, 4, 5) 24 05b / 06 Handwerksmeisterinnen bzw. Handwerksmeister, Industriemeisterinnen bzw. Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen bzw. Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst b) als ausdrücklich bestellteständige Vertretung der in Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe9bzw. Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 10 eingruppierten Leiterin bzw. Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nachvierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc (Anm. 2, 4, 5) / 08 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen bzw. Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 3, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu7. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb (Anm. 2, 3, 5) 07 / 06b 5 06b / 05c 6 07 / 06b 6 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 05b / 04b / 10 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen bzw. Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebieteswesentlich aus der Vergütungsgruppe Vb herausheben (Anm. 2, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 9. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb (Anm. 2, 5) 04b / 04a 9 24a 01 / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1. nach vierjähriger Bewährung und mit einer geeigneten pädagogischen Zusatzqualifikation (Anm. 1,2) 9

10 24a 03 / 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Ausbildung als Handwerksmeisterinbzw. Handwerksmeister, Industriemeisterin bzw. Industriemeister, Gärtnermeisterinbzw. Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin bzw. Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin bzw. Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerinbzw. staatlich geprüfter Techniker als Leiterinnen bzw. Leiter einer Ausbildungsgruppe sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung diese Tätigkeit ausüben (Anm. 1, 3, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. und 4. nach vierjähriger Bewährung und mit einer geeigneten pädagogischen Zusatzqualifikation (Anm. 1, 2, 3, 4) 24a 04 / 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens dreijähriger kaufmännischer Ausbildung und mindestens vierjähriger Berufsausübung als Leiterinnen bzw. Leiter einer Ausbildungsgruppesowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung diese Tätigkeit ausüben (Anm. 1, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 3. und 4. nach vierjähriger Bewährung und mit einer geeigneten pädagogischen Zusatzqualifikation (Anm. 1, 2, 3, 4) 24a 06 / 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 5. mit besonderer Verantwortung (Anm. 1, 2, 3) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 6. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 2, 3) 24a 08 / 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Fachbereichen, denen mindestens sechsausbilderinnen und Ausbilder ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3, 6) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 8. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 3) 24a 10 / 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausbildungsleiterinnen bzw. Ausbildungsleiter (Anm. 7) /Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu10. nach fünfjähriger Bewährung 04b / 04a 8 04a / / 02a / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Behindertenhilfe ohne entsprechende Ausbildung (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 1) 09b+09 / Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mit staatlicher Prüfung nach mindestens einjähriger berufsbegleitender Ausbildung in Gruppen von Behinderten (Anm. 1) / 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Tätigkeit vonheilerziehungshelferinnen bzw. Heilerziehungshelfern mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens einjähriger abgeschlossenen Ausbildung in Gruppen von Behinderten (Anm. 1, 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 4. nacheinjähriger Bewährung (Anm. 1, 2) / 07 Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendetätigkeiten ausüben (Anm. 1, 3) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 3) / 10 Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen und Erzieher, Krankenschwesternund Krankenpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigemitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendetätigkeitenausüben (Anm. 1, 13) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 8. und 9. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 4) / 10 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. und 9. nach vierjähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 4) / 15 Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter, denen mindestensdrei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig unterstellt sind (Anm. 1, 14) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 11. und 13. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 4, 5) / 15 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 4, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 11. und 13. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe(Anm. 1, 4, 5) / 16 Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigemitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendetätigkeitenausüben (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 14. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1, 8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 14. mit schwieriger Tätigkeit (Anm. 1, 9, 10) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Haus- und Bereichsleiterinnen bzw. Haus- und Bereichsleiter (Anm. 1, 9, 15) / 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Haus- und Bereichsleiterinnen bzw. Haus- und Bereichsleiter für Bereiche mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 12, 15) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu19.,20. und 22. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe(Anm. 1, 6, 11, 12, 15) / 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Heimen für Behinderte (Anm. 1, 11, 15) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 19., 20. und 22. nach vierjähriger Bewährung inder jeweiligenfallgruppe (Anm. 1, 6, 11, 12, 15) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte bestellt sind (Anm. 1, 6, 9, 11) / / 06b 4 05c / 05b 7 05c / 05b 7 05b / 04b 9 04b 10 04b 9 04b / 04a 9 04b / 04a 9 04b 8 Stellvertreterzulage, 14 Abs / 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 6, 11, 12) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu19., 20. und 22. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 6, 11, 12, 15) / 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (Anm. 1, 11, 12, 15) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 24. und 25. nachvierjähriger Bewährung (Anm. 1, 6, 11, 12, 15) 04b / 04a 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04a /

11 25 25 / 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 6, 11, 12) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu24. und 25. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 6, 11, 12, 15) 04a / Stellvertreterzulage, 14 Abs / 28 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 11, 12, 15) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter wie zu 27. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 1, 11, 12, 15) / 02 / 07 Sozialbetreuerinnen/Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmerin örtlichenund überörtlichenberatungs- und Betreuungsdiensten / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1. nach vierjähriger Bewährung invergütungsgruppe VIb / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie zu 2. und 3. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc 03 / 02a+02 06b / 05c / 05b / 07 / 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1., die sichdurch einen besonderen Verantwortungsbereich aus der Vergütungsgruppe VIb herausheben / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wiezu2. und 3. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 3. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb 05c / 05b / 04b Sozialbetreuerinnen/Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer 05c 8 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Prüfung nachabschluß des Grundlehrgangs nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung von Sozialsekretärinnen und Sozialsekretären für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und entsprechender Tätigkeit / 08 Sozialbetreuerinnen/Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer 05b / 04b 9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärinbzw. Sozialsekretär für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung von Sozialsekretärinnen und Sozialsekretären für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder gleichwertiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu5. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb (Anm. 1) / 11 Sozialbetreuerinnen/Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer intätigkeiten, diesichdurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs aus der Vergütungsgruppe Vb herausheben / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu10. nachmindestens fünfjähriger Bewährung inder Vergütungsgruppe IVb / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung (Anm. 3) /Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nachdreijähriger Bewährung (Anm. 3) / 04 / 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit dreijähriger fachbezogener Tätigkeit (Anm. 3) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 3) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 4. nach vierjähriger Bewährung, frühestens nach Abschluß der pädagogischen Zusatzausbildung (Anm. 3, 4) / 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung (Anm. 3) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 3) / 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Gruppenleiterinnen bzw. Gruppenleiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung (Anm. 3, 5) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. nachvierjähriger Bewährung, frühestens nach Abschluß der pädagogischen Zusatzausbildung (Anm. 3, 4) / 12 Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigemitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendetätigkeitenausüben (Anm. 3, 6, 7, 15) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 10. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 3, 7) 04b / 04a 10 09b+09 / / 07 / 06b / 06b 5 05c / 05b / 13 Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter mit einer Ausbildung als Handwerksmeisterinbzw. Handwerksmeister, Industriemeisterin bzw. Industriemeister, Gärtnermeisterinbzw. Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin bzw. Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin bzw. Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerinbzw. staatlich geprüfter Techniker sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung Gruppenleiterinnen bzw. Gruppenleiter sind (Anm. 3, 5, 8, 9) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 11. nach vierjähriger Bewährung, frühestens nachabschluß der pädagogischenzusatzausbildung (Anm. 3, 4, 5, 8, 9) 05c / 05b / 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 10. und 11., denen dieabteilungsleitung in Werkstätten für Behindertemiteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen ausdrücklich übertragen worden ist (Anm. 3, 9, 10, 11) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 14. bis 16. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 3, 9, 10, 11, 12) / 17 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 60 Plätzen (Anm. 3, 9, 10) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 14. bis 16. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 3, 9, 10, 11, 12) / 17 Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter inwerkstätten für Behindertemiteinem Verantwortungsbereich für weniger als120 Plätzen (Anm. 3, 9, 10, 12) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 14. bis 16. nachvierjähriger Bewährung (Anm. 3, 9, 10, 11, 12) 05b / 04b 9 05b / 04b / 20 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Behindertemit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätze (Anm. 3, 9, 10) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 18. und 19. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 3, 9, 10, 12, 13) / 20 Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter inwerkstätten für Behindertemiteinem Verantwortungsbereich für mindestens120 Plätze (Anm. 3, 9, 10, 12, 13) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 18. und 19. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 3, 9, 10, 12, 13) 04b / 04a 9 04b / 04a 10 11

12 27 21 / 22 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Behindertemit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen(Anm. 3, 10) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 21. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 3, 10) 04a / / 24 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Behindertemit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen(Anm. 3, 10, 14) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 23. nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III(Anm. 3, 10, 14) 03 / 02a / 03 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit weniger als 50 Plätzen(Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1. und 2. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb / 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 5bestellt sind (Anm. 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. und 2. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb 05b / 04b Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen (Anm. 1) 04b / 08 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen, wenn ihnen auch wesentlichefunktionenderbetriebs- undwirtschaftsführung übertragenwordensind (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. und 7. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVaFallgruppe 9bestellt sind (Anm. 2) / 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVaFallgruppe 10bestellt sind (Anm. 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. und 7. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb 05b / 04b 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04b / 04a Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen (Anm. 1) 04a / 12 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen, wenn ihnen auch wesentlichefunktionenderbetriebs- undwirtschaftsführung übertragenwordensind (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 10. und 11. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa / 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IIIFallgruppe 13 bestellt sind (Anm. 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 10. und 11. nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIVa / 14 Leiterinnen und Leiter inalteneinrichtungen mit mindestens 200 Plätzen (Anm. 3) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 13. nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III / 03 Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter, Köchinnen und Köche sowiemitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben instellen mit besonderer Verantwortung (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nachsechsjähriger Bewährung (Anm. 1) 04b 9 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 04b / 04a 10 Stellvertreterzulage, 14Abs.2 04a / a / Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 03 / 02a / 04 Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister, Küchenmeisterinnen und Küchenmeister oder staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu2. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1) / 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 1. und 2. sowiemitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwieriger Tätigkeit und besonderer Verantwortung z. B. bei Leitungsfunktionen inmehreren oder größeren Bereichen / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu5. nach sechsjähriger Bewährung / 08 HauswirtschaftlicheBetriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu6. nach vierjähriger Bewährung / 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 5. und 6.,die sich durchden Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und großer Selbständigkeit aus der Vergütungsgruppe Vc herausheben, z. B. bei der ausdrücklichen Übertragung der Leitung mehrerer oder größerer Bereiche / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu9. und 10. nachvierjähriger Bewährung / 11 Diplom-OecotrophologinnenundDiplom-OecotrophologenmitFachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 9. und 10. nach vierjähriger Bewährung / 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 6. und 10., die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe Vb herausheben, z. B. mit Tätigkeiten, dienach Art und Umfang von besonderer Bedeutung sind (Anm. 2) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 12. nach vierjähriger Bewährung 30a 05 / 07 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter / Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIIFallgruppe 5(Anm. 1) 30a 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Wäschereileiterinnen bzw. Wäschereileitern bestellt sind,in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1) 30a 08 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1) 30a 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Wäschereileiterinnen bzw. Wäschereileitern bestellt sind,in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1) 30a 10 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1) 30a 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Wäschereileiterinnen bzw. Wäschereileitern bestellt sind,in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1000 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1) 30a 12 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1000 Tonnen Schmutzwäsche (Anm. 1) 12 05b / 04b 9 05b / 04b 9 04b / 04a / 06b Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 6b 6 06b 5 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 05c 6 05c 6 Stellvertreterzulage, 14 Abs.2 05b 7

10 / 09 1, 2. 10 / 09b / 09a 1, 2

10 / 09 1, 2. 10 / 09b / 09a 1, 2 A 01 01 / 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischen Tätigkeiten / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X A B/L 01 01 / 02 / 04

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