ZOLL. D e r. i n W e s t f a l e n B D Z Deutsche Zoll- u. Finanzgewerkschaft 59. Jahrgang Bezirksverband Westfalen 1. Viertel 2017 I / 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ZOLL. D e r. i n W e s t f a l e n B D Z Deutsche Zoll- u. Finanzgewerkschaft 59. Jahrgang Bezirksverband Westfalen 1. Viertel 2017 I / 2017"

Transkript

1 D e r ZOLL i n W e s t f a l e n B D Z Deutsche Zoll- u. Finanzgewerkschaft 59. Jahrgang Bezirksverband Westfalen 1. Viertel 2017 I / 2017 Kraftwerk Scholven, Gelsenkirchen Aus dem Inhalt: Zur Sache Gespräch mit NRW-Innenminister Ralf Jäger Sitzung des Ständigen Ausschusses Jugend Aus den Ortsverbänden

2 Z u r S a c h e : Liebe Kolleginnen und Kollegen, herzlich Willkommen zur ersten Ausgabe des Zoll in Westfalen im Jahr Damit natürlich verbunden die besten Wünsche für das neue Jahr. Ich hoffe Sie haben den Jahreswechsel gut überstanden und alle guten Vorsätze dauern noch an. In dieser Ausgabe des ZiW berichten wir nochmal ausführlich über unsere Initiative zur Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte. Hier fand im November ein Meinungsaustausch mit dem NRW- Innenminister, Ralf Jäger, statt. In diesem Gespräch konnten wir unsere Forderung darstellen und die möglichen Probleme einer fehlenden Eilzuständigkeit erläutern. Der Innenminister zeigte sich aufgeschlossen und signalisierte, dass man das Thema Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte in NRW weiter prüfen werde und dieses möglicherweise nach den NRW-Landtagswahlen im Mai dieses Jahres erneut thematisieren müsse. Zum Abschluss unserer Gespräche mit den einzelnen Fraktionen des Düsseldorfer Landtags führten wir im Februar ein intensives Gespräch mit der innenpolitischen Sprecherin der Bündnisgrünen, Verena Schäffer. Auch die Grünen haben im Jahr 2014 einer Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes, womit die Eilzuständigkeit auf den Zoll ausgeweitet werden sollte, nicht zugestimmt. Gemeinsam mit dem BDZ-Kollegen Jörg Riesenweber konnten wir der Politikerin vom Bündnis 90/Die Grünen ein Bild über die Arbeit des Vollzugsbereichs in der Zollverwaltung vermitteln. Ebenso die Gründe unserer Forderung nach einer Eilkompetenz für Zöllnerinnen und Zöllner. Schäffer zeigte Verständnis für unsere Argumente und will sich über Erfahrungen aus anderen Bundesländern erkundigen. Auch sie wird weiterhin mit dem BDZ Bezirksverband Westfalen im Dialog bleiben. Unsere Gespräche haben gezeigt, dass alle Gesprächspartner aufgeschlossen unserer Initiative gegenüber stehen. Wir als BDZ Westfalen hoffen eindringlich, dass es nicht nur reine Lippenbekenntnisse im Vorfeld der Landtagswahlen sind. Wir werden sehen! Spätestens nach den Landtagswahlen werden wir die Verantwortlichen in Düsseldorf an unsere geführten Unterhaltungen erinnern und unsere Forderung neuerlich vortragen. Auch in den Personalvertretungen wird das (Gewerkschafts-) Jahr interessant beginnen. Für Ende März ist eine bundesweite BDZ Personalräteschulung in Kassel geplant. Hier werden aus allen Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Bezirks-, Gesamt- und Hauptpersonalrat) die verantwortlichen BDZ Vorsitzenden und deren Vertreter (sofern BDZ) zusammenkommen, um über aktuelle personalvertretungsrechtlich relevante Themen zu diskutieren und diesbezüglich im Rahmen der neusten Rechtsprechung geschult zu werden. Vertreter des BMF und der Generalzolldirektion haben ihre Teilnahme angekündigt. In der nächsten Ausgabe des ZiW werden wir ausführlich über die Personalräteschulung berichten. Nachdem der Ausschreibungsrichtlinie für die Zollverwaltung (ARZV) durch die verschiedenen Gremien zugestimmt wurde, standen die Beratungen zu den neuen Beurteilungsrichtlinien (BRZV) an. Ende des Jahres fanden die abschließenden Beratungen des Hauptpersonalrates statt, so dass auch der Neufassung der BRZV die Zustimmung erteilt werden konnte, die dann zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Somit wurde auch die Möglichkeit einer neuen Beurteilungsrunde eröffnet. Inzwischen stehen die Beurteilungstermine fest. So soll der höhere Dienst zum 01. Februar (A16 und B 2) und zum 01. April 2017 (A 13h A 15) beurteilt werden. Die Stichtage für den gehobenen und einfachen Dienst wurden auf den 01. September 2017 festgelegt. Zum 01. Dezember 2017 soll dann der mittlere Dienst beurteilt werden. Abschließend möchte ich auf die Kampagne des dbb Gefahrenzone Öffentlicher Dienst hinweisen. Die Kampagne befasst sich mit der immer weiter steigenden Zahl an Angriffen, Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Bediensteten des öffentlichen Dienstes. Auf der Internetseite wird über die aktuelle Situation informiert. Darüber hinaus gibt es einen Ratgeber, aber auch einen Kummerkasten, in dem Betroffene ihre Erfahrungen schildern. Auf einer Zeitleiste wird das Ausmaß der täglichen Übergriffe verdeutlicht. Auch der BDZ fordert einen umfassenden Schutz der Beschäftigten und wird dies gegenüber der Politik thematisieren. Im öffentlichen Dienst zu arbeiten darf nicht weiter gefährlich sein! Liebe Leserinnen, liebe Leser, jetzt darf ich Ihnen aber viel Spaß beim Lesen der neuen Ausgabe des Zoll in Westfalen wünschen. Darüber hinaus wünscht Ihnen der Vorstand des Bezirksverbands Westfalen frohe Ostertage. Bleiben Sie uns treu und bis zur nächsten Ausgabe Ihr (Stefan Walter ) Der Vorstand des Bezirksverband Westfalen wünscht allen Leserinnen und Lesern des Zoll in Westfalen frohe Ostertage!

3 Eilzuständigkeit Konstruktiver Meinungsaustausch mit NRW-Innenminister Ralf Jäger haben bereits entsprechende Regelungen in die Landesgesetze aufgenommen. In diesen Ländern sind Zollvollzugskräfte demnach befugt, im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung die Landespolizei im Eilfall auf der Grundlage der Landespolizeigesetze bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen. Nach der aktuellen Rechtslage muss der Zoll z.b. gesuchte Straftäter nach Abschluss einer Zollkontrolle laufen lassen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Landespolizei nicht eingetroffen ist. Bei der derzeitigen Personalsituation in vielen Polizeibezirken, wo zahlreiche Beamtinnen und Beamte mit bürokratischen Aufgaben betraut sind, ist dies kein theoretisches Beispiel. Am 28. November 2016 fand ein offener Meinungsaustausch zwischen Vertretern des BDZ Bezirksverbands Westfalen und dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Ralf Jäger, in Düsseldorf statt. Das Gespräch kam auf Initiative des Bezirksverbands Westfalen zustande. Bereits Anfang des Jahres hatte der Bezirksverband Westfalen die Ministerpräsidentin des Landes NRW und die im Landtag vertretenen Fraktionen aufgefordert, das Gesetz über die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein- Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz - dahingehend zu ändern und zu erweitern, dass die Eilzuständigkeit für die Zollvollzugskräfte in das entsprechende Landesgesetz aufgenommen wird. Hintergrund waren die Vorkommnisse in der Silvesternacht in Köln, die viele Menschen entsetzt und eine breite Diskussion über eine Kurskorrektur bei der Inneren Sicherheit angestoßen hat. Die Zollverwaltung zählt mit ihren Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdiensten im Bereich der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu einem wesentlichen Teil zur Sicherheitsarchitektur in Deutschland. Dennoch fehlt es in Nordrhein-Westfalen an einer Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte. Hier muss aus Sicht des BDZ Westfalen das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein- Westfalen -Polizeiorganisationsgesetzdringend geändert und erweitert werden, damit für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land in dieser Hinsicht ein Zuwachs an Sicherheit erfolgt. Die momentane Situation zeigt eindeutig die Notwendigkeit einer Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte auf, denn im Rah- men der Aufgabenerfüllung treten immer wieder Situationen auf, die ein unmittelbares polizeiliches Handeln erfordern. Der Vorsitzende des BDZ Bezirksverbands Westfalen, Stefan Walter, machte in dem Gespräch mit dem Innenminister noch einmal deutlich, dass bei der Gesamtbetrachtung der neuen Sicherheitsstruktur die mehr als Zollvollzugsbediensteten in NRW nicht außer Acht gelassen werden dürften. Derzeit sieht das Polizeiorganisationsgesetz des Landes NRW keine Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte vor. Die polizeiliche Gefahrenabwehr ist zwar nach der grundsätzlichen Zuständigkeitsordnung eine Aufgabe der Länder, gleichwohl können landesgesetzliche Regelungen der Zollverwaltung eine entsprechende Eilzuständigkeit übertragen. Die Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Sachsen, Saarland und Hessen Gespräch mit MdL Verena Schäffer Am Samstag, den 18. Februar 2017 fand ein intensiver Dialog mit Verena Schäffer vom Bündnis 90/Die Grünen im Wittener Parteibüro statt. Die innenpolitische Sprecherin der Bündnisgrünen Ebenfalls wiesen die Vertreter des BDZ darauf hin, dass mit einer möglichen Verankerung der Eilzuständigkeit im Polizeiorganisationsgesetz eine gewisse Rechtssicherheit für die Zollvollzugskräfte geschaffen würde. NRW-Innenminister Jäger zeigte sich aufgeschlossen für die Forderungen des BDZ Westfalen und signalisierte, dass man das Thema Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte in NRW weiter prüfen werde und dieses ggf. nach den NRW- Landtagswahlen im Mai 2017 thematisieren müsse. Weiter wäre aus Sichtaus Sicht des Ministers den Bürgerinnen und Bürgern nur schwer zu erklären, warum Zollvollzugskräfte nur eingeschränkte Rechte bei der Verbrechensbekämpfung besitzen. Für den Bezirksverband Westfalen nahmen neben Stefan Walter die Kollegen Sebastian Teßmer (stellv. Bezirksverbandsvorsitzender) und Jörg Riesenweber (BDZ Ortsverband Hagen) an dem konstruktiven Gespräch teil. Intensiver Dialog zum Thema Eilzuständigkeit konnte sich ein Bild über die Arbeit des Zolls, gerade was den Vollzugsbereich betrifft, machen. Die Vertreter des BDZ (Riesenweber und Walter) skizzierten eindringlich die Probleme einer fehlenden Eilzuständigkeit für die Zollvollzugskräfte. Verena Schäffer sicherte zu, sich bei Ihren Länderkollegen, bei denen die Eilzuständigkeit in den Ländergesetzen verankert ist, über deren Erfahrungen zu erkundigen. Die Grünenpolitikerin wird weiterhin mit dem BDZ Bezirksverband Westfalen im Dialog bleiben.

4 Ratgeber Recht Kein Schadensersatz bei Unfall mit Polizei Stößt ein Auto auf dem Seitenstreifen einer Autobahn mit einem Polizeiwagen zusammen, bekommt der Autofahrer grundsätzlich keinen Schadensersatz. Im Stau auf der Autobahn wechselte ein Autofahrer von der mittleren auf die rechte Spur. Dabei scherte er so weit aus, dass der rechte vordere Kotflügel des Wagens auf den Seitenstreifen ragte. Dort fuhr im selben Moment ein Polizeiauto mit Blaulicht. Die beiden Wagen stießen zusammen. Die Schuld am Unfall trägt der Autofahrer. Er allein verursachte die Kollision, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Er verstieß beim Überfahren der durchgezogenen Linie gegen das Verbot der Standstreifennutzung. Die Polizei dagegen hat ein Sonderrecht ausgeübt und war nicht verpflichtet, die Rettungsgasse zu nutzen. Der Autofahrer bekommt deshalb keinen Schadensersatz. Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. 1 U 248/13 Sonntags keine Flaschenpost Am Sonntag eine Pizza zu bestellen ist meist kein Problem. Eine Kiste Mineralwasser geliefert bekommen? Das ist schon schwieriger. Der Grund: Arbeitnehmer dürfen in der Regel nicht an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt unter andrem für die Feuerwehr oder den Rettungsdienst und für Angestellte in Gaststätten wie zum Beispiel den Pizzaboten. Der darf auch Getränke zur Pizza liefern. Laut dem Verwaltungsgericht Münster gilt für reine Getränkelieferanten aber keine solche Ausnahme. Der Getränkelieferer Flaschenpost GmbH darf nach Entscheidung des Gerichts seine Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Über die Internetseite der Firma können sich Kunden Getränke bestellen, die dann geliefert werden. Bisher konnten sie ihre Bestellungen auch an Sonn- und Feiertagen erhalten. Die Bezirksregierung Münster untersagte das dem Lieferservice und das Verwaltungsgericht bestätigte es. Verwaltungsgericht Münster Az. 1 L 1701/16 Bei Sicherheitsrisiko Rücktritt vom Vertrag Ein Käufer eines Gebrauchtwagens kann bei einem sicherheitsrelevanten Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten. Selbst wenn der Mangel nur gelegentlich auftritt, muss der Verkäufer alles versuchen, ihn zu finden und zu beheben. Macht er das nicht, kann der Käufer das Auto zurückgeben ohne Frist zur Nachbesserung. Im konkreten Fall kaufte ein Mann einen gebrauchten Volvo V 50 für Euro. Kurze Zeit später hing das Kupplungspedal mehrfach am Fahrzeugboden fest, der Fahrer musste es in die Ausgangsposition zurückziehen. Im Rahmen einer Probefahrt vom Verkäufer trat der Mangel allerdings nicht auf, so dass er den Käufer wieder wegschickte. Er solle wiederkommen, wenn es noch einmal passiert. Der Bundesgerichtshof entschied: Das sei dem Käufer nicht zumutbar. Er durfte sofort vom Vertrag zurücktreten und musste nicht abwarten, da es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelte. Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 240/15 Mit Sommerreifen durch den Winter Ob es grobfahrlässig ist, im Winter mit Sommerreifen zu fahren, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Die Straßenverkehrsordnung schreibt keine Winterreifen vor. Dort steht nicht einmal dieses Wort, vielmehr ist bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisoder Reifglätte von M+S-Reifen die Rede. Autofahrer müssen sie aber nicht zwingend aufziehen. Wer sich die Mühe sparen will, kann sein Auto bei Eis und Schnee auch einfach stehen lassen. Außerdem wäre es wohl selbst im tiefsten Winter kaum grob fahrlässig, mit Sommerreifen zu fahren, solange die Straße trocken ist. Auch eine Fahrt mit Sommerreifen bei winterlichen Bedingungen führt nicht in jedem Fall zu einer Kürzung der Kaskoleistungen. Als ein Hamburger bei schneebedeckter Fahrbahn mit Sommerreifen gegen eine Mauer rutschte, musste die Vollkasko den kompletten Schaden zahlen. Es sei möglich, dass der Unfall auch mit Winterreifen hätte passieren können, urteilte das Landgericht Hamburg. Landgericht Hamburg Az. 331 S 137/09 Anmerkung: Dass jemand mit Sommerreifen in ein Skigebiet im Hochgebirge fährt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schon 2003 als grob fahrlässig verurteilt. Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. 3 U 186/02 Samenspende Tochter will ihren Vater kennen Oft wollen sogenannte Spenderkinder das sind mit Fremdsamen gezeugte Kinder- wissen, wer ihr Vater ist. Doch viele Ärzte berufen sich auf ihre Schweigepflicht oder behaupten, die Daten seien nicht mehr vorhanden. Eine 1988 geborene Frau begehrte von einer Gemeinschaftspraxis in Essen Auskünfte über ihren Erzeuger. Ihre Mutter hatte sich dort im Juni 1987 mittels Fremdsamenspende behandeln lassen. Die Ärzte verweigerten jedoch die Auskunft unter anderem mit dem Hinweis, dass keine Unterlagen mehr da seien. Das wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte. Das Landgericht Essen gab der Auskunftsklage statt. Es bejahte den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen alle Beklagten. Die Beklagten konnten weder beweisen, dass die Unterlagen nicht mehr vorhanden sind noch war der Anspruch der Klägerin verjährt. Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2015 entschieden, dass Spenderkinder grundsätzlich, auch unabhängig von ihrem Alter, einen Anspruch auf Auskunft über ihre genetische Abstammung haben. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Gleichzeitig gab der BGH vor, dass Gerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob es dem zuständigen Mediziner zumutbar ist, die Identität des Spenders zu offenbaren wurde festgelegt, dass Ärzte die Behandlungsunterlagen, in denen der Spender steht, mindestens 30 Jahre lang aufbewahren müssen. Zuvor haben sich viele Ärzte auf die allgemeine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu berufen. Landgericht Essen Az. 1 O 58/15 Bundesgerichtshof Az. XII ZR 201/13 WLan Wer einen WLan-Router mit voreingestelltem individuellem Passwort kauft, darf sich auf diesen Code verlassen. Wird er von Fremden gehackt, die dann illegale Downloads ausführen, haftet der Router- Besitzer nicht, entschied der Bundesgerichtshof. Bundesgerichtshof Az. I ZR 220/15 Quelle: Stiftung Warentest Ausgabe test-heft 1/2017

5 Ratgeber Recht Betriebskosten: Keine Zinsen auf Guthaben Mieter, die jeden Monat eine Betriebskostenvorauszahlung leisten, können im Falle eines Guthabens keine Verzugszinsen vom Vermieter verlangen. Auch nicht, wenn der Vermieter die Betriebskosten verspätet abrechnet, urteilte der Bundesgerichtshof, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mitteilte. Grundsätzlich gilt: Bei Betriebskostenvorauszahlung muss der Vermieter jährlich die Betriebskosten abrechnen. Ein Guthaben muss er an den Mieter zurückzahlen. dpa Bundesgerichtshof Az. XII ZR 44/11 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung Beleidigt ein Hausbewohner seinen Vermieter, ist die fristlose Kündigung möglich. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin. Im konkreten Fall hatte die Mieterin dem Vermieter unter anderem geschrieben: Ich möchte, dass Sie riechen, wie Ihre Leichen stinken! Das Gericht verurteilte die Mieterin zur sofortigen Räumung der Wohnung. Zuvor hatte das Amtsgericht Neukölln die Klage abgelehnt mit dem Hinweis, es habe sich nur um grobe Unhöflichkeit gehandelt. dpa Landgericht Berlin Az. 65 S 83/16 Ansprüche am Ziel einklagen Die Ansprüche auf Entschädigung bei einer langen Flugverspätung können Reisende am Zielort gerichtlich einfordern das gilt auch bei Umsteigeverbindungen, urteilte das Landgericht Bremen. Im verhandelten Fall wollten die Kläger von San Francisco über Paris zurück nach Bremen fliegen. Der Flug aus den USA erreichte Frankreich aber erst mit einem Tag Verspätung, wodurch sich die Weiterreise nach Bremen ebenfalls verzögerte. Die Kläger forderten vor dem Amtsgericht Bremen eine Entschädigung nach EU-Recht. Doch das Gericht sah sich nicht zuständig. Da der verspätete Einzelflug in Paris endete, müssen sich die Kläger an das dortige Gericht wenden. Das Landgericht kassierte diese Entscheidung. Ansprüche auf Entschädigung könnte man laut Europäischen Gerichtshof am Abflug- oder Zielort geltend machen. Der Ort der Zwischenlandung sei nicht relevant. Für die Kläger sei es nicht zumutbar, in Paris vor Gericht zu ziehen. dpa Landgericht Bremen Az. 3 S 315/14 Reisen in gefährliche Länder: Eltern müssen zustimmen Wenn ein Elternteil mit seinem Kind in ein politisch unsicheres Land reisen möchte, kann der andere Elternteil seine Zustimmung dafür verweigern. Das ist dann begründet, wenn in dem Land von erneuten Terroranschlägen ausgegangen werden muss. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt beschlossen. Im konkreten Fall hatte eine Mutter eine Reise mit ihrem achtjährigen Sohn in die Türkei gebucht. Als sie dem Vater davon erzählte, verweigerte dieser seine Zustimmung zu dem Urlaub. Die Mutter beantragte beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung, der auch stattgegeben wurde. Dagegen wehrte sich der Vater und begründete seine Verweigerung mit der Terrorgefahr, die sich nach dem Putschversuch in der Türkei verschärft habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt setzte den Beschluss des Amtsgerichts daraufhin aus. Eine Türkei-Reise sei derzeit keine Angelegenheit des täglichen Lebens, lautete die OLG- Begründung. Die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils sei deshalb nötig und angesichts der politischen Lage auch rechtmäßig. Dass das Auswärtige Amt für die Türkei keine Reisewarnung ausgesprochen hat, sei in diesem Fall nicht entscheidend, so die Frankfurter Richter. Oberlandesgericht Frankfurt Az. 5 UF 206/16 Mietkaution darf nicht verrechnet werden Vermieter dürfen die Kosten für die Endrenovierung nach Mietende nicht mit der Kaution verrechnen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln. Die Klausel im Vertrag war unwirksam, da sie die Renovierung nicht an den tatsächlichen Zustand der Wohnung knüpfte, sondern an einen Zeitpunkt. Auch die Regelung über die Schönheitsreparaturen war unwirksam. Die verlangte nach Arbeiten auf fachhandwerklichem Niveau. dpa Amtsgericht Köln Az. 220 C 85/15 Mietrecht Nicht jede Verzögerung rechtfertigt Rauswurf Zahlen Mieter ihre Miete nicht pünktlich, ist das nicht immer ein Grund zur Kündigung. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund. Bestand das Mietverhältnis lange Jahre ohne Probleme, reicht eine geringe zeitliche Verzögerung der Mietzahlung nicht aus für eine Kündigung. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter gekündigt, nachdem dieser mehrere Monate hintereinander seine Miete leicht verzögert gezahlt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand das Mietverhältnis fast zwölf Jahre ohne Beanstandungen. Der Mieter wollte die Wohnung nicht räumen, daher landete der Fall vor Gericht Landgericht Berlin Az. 67 S 329/16 Freispruch bei Messfehler Werden Autofahrer geblitzt, sind sie freizusprechen, wenn die Messung fehlerhaft war. Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen ablesen, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Im verhandelten Fall blitzte ein mobiles Gerät einen Autofahrer. An der besagten Stelle war Tempo 100 erlaubt. Die Messung ergab indes 171 km/h. Dagegen ging der Fahrer vor. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Kamera des Geräts mehrfach verstellt worden war. Im Überwachungsprotokoll sei dies nicht eingetragen worden. Die Veränderung der Messperspektive sorge für Ungenauigkeiten. Das Gericht stimmte dem zu. Es sei zu Ungenauigkeiten im polizeilichen Messverfahren gekommen. Daher dürfen die Ergebnisse nicht verwendet werden. dpa Amtsgericht Bad Kissingen Az. 3 OWi 16 Js 3704/14

6 Tagung des Ständigen Ausschusses Jugend in Königswinter Im dbb-forum in Königswinter tagte vom bis der Ständige Ausschuss Jugend. Für den Bezirksverband Westfalen nahm die Bezirksjugendleiterin Daniela Lüffe an der Sitzung teil. Neben der bevorstehenden Anwärterkampagne 2017 standen vor allem die Probleme bei der Gewinnung von JAV- Kandidatinnen und Kandidaten im Vordergrund. Leider musste im Zuge der letzten Wahl in einigen Bezirksverbänden beobachtet werden, dass potentielle Kandidatinnen und Kandidaten kurzfristig ihre Kandidatur zurückzogen, aus Angst dass sich diese negativ auf ihre Probezeit oder Beurteilungen auswirken könnte. An dieser Stelle wurde besonders der 8 BPersVG hervorgehoben, der eine Benachteiligung gesetzlich verbietet. Am ersten Sitzungstag traf sich das Gremium außerdem zu einem konstruktiven Meinungsaustausch mit Herrn Schoeneck (Direktionspräsident der Direktion IX, BWZ) sowie Frau Constanze Voß (Arbeitsbereichsleiterin der Direktion II). Hierbei standen die aktuelle Situation an den BWZ-Standorten Münster, Sigmaringen und Plessow, sowie das zukünftige Verteilverfahren der Laufbahnabsolventen im Vordergrund. Der stellvertretende BDZ- Bundesvorsitzende und frühere Vorsitzende des ständigen Ausschusses Jugend, Thomas Liebel, konnte ebenfalls als Gast begrüßt werden. Es folgte ein reger Meinungsaustausch zu aktuellen gewerkschaftlichen Themen. Unter anderem berichtete er von der gerade zu Ende gegangenen dbb-jahrestagung in Köln und der gerade veröffentlichten Neufassung der ARZV. Weitere Themen des Ausschusses waren u.a. die Öffentlichkeitsarbeit des Ausschusses und die Nachwuchskräftebetreuung vor Ort. Zum Abschluss der Sitzung zogen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein durchweg positives Resümee der Veranstaltung und traten mit vielen neuen Impulsen und Ideen für die gewerkschaftliche Arbeit ihren Heimweg an. Hinweis in eigener Sache: Im Jahr 2018 finden wieder die Wahlen zur örtlichen JAV, sowie der Bezirksund Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung statt. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten unter 18 Jahren, sowie Anwärterinnen und Anwärter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar sind alle Kolleginnen und Kollegen, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch im nächsten Jahr suchen wir wieder Kandidatinnen und Kandidaten für alle Stufen. Solltet Ihr Interesse an einer Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben oder Euch noch nicht sicher sein, ob dies wirklich etwas für Euch ist, so stehen Euch die Kollegin Daniela Lüffe (dienstl. 0251/ ), sowie die amtierenden JAV en und der Personalrat in den Hauptzollämtern für alle Fragen gerne zur Verfügung. Bericht: Daniela Lüffe BV Westfalen zu Gast in Köln Adelheid Tegeler nahm für den BV Westfalen an der Hauptvorstandssitzung des BV Köln teil In der Zeit vom November 2016 fand die Bezirkshauptvorstandssitzung des Bezirksverbands Köln statt, an der die Kollegin Adelheid Tegeler als Gast aus Westfalen teilgenommen hat. Die Sitzung fand in diesem Jahr das erste Mal in dem Offiziersheim Gut- Neuhaus in Aachen statt. Die Mitglieder des Hauptvorstands Köln fühlten sich dort gut aufgehoben. Als weiterer Gast Wir trauern um unsere verstorbenen Mitglieder Alfred Andreas Münster Franz-Josef Freitag Münster Ferdinand Gieseler Münster Herbert Caspers Greven Paul Rottmann Meerbusch und werden ihnen ein ehrendes Andenken bewahren. war der Kollege Brond-Böttcher vom BV Düsseldorf anwesend. Neben vielen weiteren gewerkschaftlichen Themen stand ein Rückblick der letzten Bundesvorstandssitzung auf der Tagesordnung. Das Foto zeigt den Kölner Hauptvorstand samt Gästen. Wir alle sind im BDZ! Wichtiger Hinweis an alle Ruheständler: Die -adressen der aktiven Beschäftigten sind seit geraumer Zeit geändert, sie setzen sich nun wie folgt zusammen: Vorname.Nachname@zoll.bund.de bzw. Vorname.Nachname@bwz.bund.de

7 Aus den Ortsverbänden Ortsverband Münster Mitgliederversammlung im Da Vinci Am begrüßte der OV- Vorsitzende Matthias Westphal die zahlreich erschienenen Kolleginnen und Kollegen zur ordentlichen Mitgliederversammlung im Da Vinci am Linus- Pauling-Weg. Jahr beschäftigt haben. Zuerst wurde das Ergebnis der Tarifverhandlung erörtert. Vorausgegangen war am die zentrale Kundgebung des DBB in Berlin, an der sich der BV Westfalen mit über 70 Kollegen/-innen beteiligte und den an Teilnehmern stärksten BV stellte. Das durchaus positive Ergebnis der Personalratswahlen 2016 (der BDZ hält auf allen Ebenen die Mehrheit und stellt auch den Vorsitzenden), war der nächste Besprechungspunkt. Kollege Knaak lobte hier noch einmal den Einsatz der Ortsverbände vor Ort. Auch die positive Entwicklung zum Thema Eilzuständigkeit wurde beleuchtet Alle Jahre wieder steht Weihnachten vor der Tür Als hätte man es nicht kommen sehen ist es unverhofft da. Nach dem ganzen vorweihnachtlichen Stress ist man in Gedanken schon bei einer ruhigen und besinnlichen Weihnachtszeit und doch schläft die Sicherheit nie. Denn wie an jedem Heiligabend gibt es genügend Kollegen und Kolleginnen, die ihren Dienst verrichten müssen und wie an jedem Heiligabend gibt es Kollegen und Kolleginnen, die es ihnen hoch anrechnen und es sich nicht nehmen lassen, diese Kollegen zu besuchen. Wir begrüßen herzlich unsere neuen Mitglieder Christoph Fricke, Bielefeld Michelle Mühlenberend, Bielefeld Thorsten Kraft, Dortmund Sebastian Mollen, Gronau Sarah Henke-Stammwitz, Minden Nico Yannic Schürstedt, Minden Andreas Meyer-Zurwelle, Münster Z i W Thomas Schäfer, Münster Lars-Björn Bohlen, Münster Andrea Schnupf, Paderborn Der Zoll in Westfalen Zeitschrift des BDZ, BV Westfalen Herausgeber, Verlag und Anzeigenverwaltung: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Bezirksverband Westfalen Goldammerweg Witten Verantwortliche Redakteure: Stefan Walter Peter Wegner Sebastian Teßmer Steffen Knaak In seinem Tätigkeitsbericht fasste er die im vergangenen Jahr erfolgten oder unterstützten Initiativen des Ortsverbandes zusammen. So konnte eine Initiative, die auf der letzten Mitgliederversammlung beschlossen wurde, zeitnah und erfolgreich umgesetzt werden. Eine Zollstele aus der Nachkriegszeit, die sich noch am Standort des alten Hauptzollamtes an der Sonnenstraße befand, wurde auf Veranlassung der Leiterin des Hauptzollamts in Stand gesetzt und am Linus-Pauling-Weg (Standort des neuen Hauptzollamtes) einem würdigen Platz zugeführt. Auch unterstützte der Ortsverband vielfältige Aktionen finanziell. So wurden unter anderem das Preisschießen des HZA und das alljährliche Novembertreffen der Pensionäre im Bezirk (jeden ersten Donnerstag im November im Café Uferlos) durch den Ortsverband unterstützt. Im Rückblick wurde ebenfalls die erfolgreiche Personalratswahl beim HZA Münster beleuchtet. Ein besonders angenehmer Tagesordnungspunkt für den Vorsitzenden ist immer die persönliche Ehrung anwesender Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft. So konnten vor Ort die Kollegen Volker Alten und Paul Georg für 50 Jahre Mitgliedschaft und der Kassierer des Ortsverbandes, Martin Seier, sowie der Kassenprüfer, Torsten Kaleita, für 25 Jahre Mitgliedschaft im BDZ geehrt werden. Nach der Entlastung des Kassierers und des Vorstandes berichtete für den Bezirksverband Westfalen der stellvertretende Bezirksverbandsvorsitzende Steffen Knaak über das Geschehen auf Bundesebene und im Bezirksverband. Kollege Steffen Knaak berichtete auch über die aktuellen Themen, die den BDZ, sowie die Zollverwaltung im Allgemeinen im letzten Seit vielen Jahren gibt es die nun liebgewonnene Tradition, die Kollegen des Sachgebietes C (Reise) des HZA Münster am FMO, stellvertretend für alle Kollegen zu besuchen und ihnen zum Dank für ihren unermüdlichen Einsatz ein kleines Geschenk im Namen des OV Münster zu überreichen. Als Christkind fungierte dieses Jahr die Kollegin Daniela Lüffe, die sich durch die beiden Wichtel Lisa Fliegel und Steffen Knaak unterstützen ließ. Berichte: Steffen Knaak Der Zoll in Westfalen Erscheint vierteljährlich und wird den Mitgliedern des BV Westfalen kostenlos über die Ortsverbände zugestellt. Der Verkaufspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Der Bezugspreis für Nichtmitglieder: jährlich 10,00 uro Zurzeit gültig: Anzeigenpreisliste Nr. 01 vom Die mit dem Namen oder Initialen des Verfassers gekennzeichneten Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers oder der Schriftleitung dar. Manuskripte müssen einseitig beschrieben und deutlich lesbar sein und an die Schriftleitung eingesandt werden. Unverlangt eingesandte Manuskripte werden im Falle der Nichtannahme nur zurückgesandt, wenn Rückporto beigefügt ist. Herstellung: Medien-Service Wiermer Gutenbergstr. 3, Altenberge Auflage: 1.500

8

außerordentliche. Hauptversammlung

außerordentliche. Hauptversammlung Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 10.2011 Auf Ersuchen des Vorstandes des mit Sitz in Düsseldorf, geschäftsansässig: Kaiserstraße 42, 40479 Düsseldorf, - eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte. -1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Winterreifen: So bleibt der Versicherungsschutz in der Spur

Winterreifen: So bleibt der Versicherungsschutz in der Spur 01. November 2017 Winterreifen: So bleibt der Versicherungsschutz in der Spur j Kfz Baut Ihr Kunde mit einem Wagen ohne Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Unfall, kann dies nachteilige

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher

Mehr

Der Bayerische. Land-Tag. in leichter Sprache

Der Bayerische. Land-Tag. in leichter Sprache Der Bayerische Land-Tag in leichter Sprache Seite Inhalt 2 Begrüßung 1. 4 Der Bayerische Land-Tag 2. 6 Die Land-Tags-Wahl 3. 8 Parteien im Land-Tag 4. 10 Die Arbeit der Abgeordneten im Land-Tag 5. 12 Abgeordnete

Mehr

Satzung donum vitae Regionalverband Wiesbaden e.v. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens

Satzung donum vitae Regionalverband Wiesbaden e.v. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens Satzung donum vitae Regionalverband Wiesbaden e.v. Präambel Im Wissen um die Tatsache, dass jährlich in Deutschland viele tausend Kinder Müttern ihr Leben verdanken, die in einer katholischen Schwangerschaftskonfliktberatung

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Kündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen

Kündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter

Mehr

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung Mieterhilfe-Hannover e.v., Rühmkorffstraße 18, 30163 Hannover ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 INFO- Brief * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover für alle Mitglieder der Mieterhilfe-Hannover e.v. www.mieterhilfe-hannover.de

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung. VR 536, Amtsgereicht Maulbronn 1/5

Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung. VR 536, Amtsgereicht Maulbronn 1/5 Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung VR 536, 75430 Amtsgereicht Maulbronn 1/5 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein trägt den Namen Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e.v.. 1.2

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z

Mehr

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

S A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V.

S A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V. S A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V. 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugenderholungszentrum,Am Filzteich e. V. Er hat seinen Sitz in Schneeberg

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG.

Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG. Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG www.abeln-arbeitsrecht.de 1 Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr neigt sich dem Ende zu, aber die Arbeitsrechtswelt steht nicht still. Über einige wichtige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Mitgliederversammlung am von Haus & Grund Ludwigsburg. im Forum am Schlosspark, Bürgersaal

Mitgliederversammlung am von Haus & Grund Ludwigsburg. im Forum am Schlosspark, Bürgersaal Mitgliederversammlung am 16.03.2013 Haus & Grund Eigentümerschutzgemeinschaft Ludwigsburg e.v. von Haus & Grund Ludwigsburg im Forum am Schlosspark, Bürgersaal Ca. 500 Mitglieder nahmen trotz des frühen

Mehr

Vereinssatzung des Fördervereins der Stadtbücherei Nidderau e. V.

Vereinssatzung des Fördervereins der Stadtbücherei Nidderau e. V. Vereinssatzung des Fördervereins der Stadtbücherei Nidderau e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Förderverein der Stadtbücherei Nidderau". Sein Sitz ist Nidderau. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 41/12 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ZR 123/10 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Juni 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Ein Ratgeber für unsere Mandanten

Ein Ratgeber für unsere Mandanten I h r G u t e s R e c h t Ein Ratgeber für unsere Mandanten Ausgabe August 2010 Geldgeschenke für Hartz-IV Bezieher Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Sachsen sind Geldgeschenke an Bezieher

Mehr

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße

Mehr

Satzung. des. Neue Satzung gültig ab Mai 1996 Geänderte Fassung gültig ab September 1996

Satzung. des. Neue Satzung gültig ab Mai 1996 Geänderte Fassung gültig ab September 1996 Satzung des Mini Truck Club Söhrewald e.v. Neue Satzung gültig ab Mai 1996 Geänderte Fassung gültig ab September 1996 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Mini Truck Club Söhrewald,

Mehr

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft. 1 Hochschule Bochum Personalrat Technik und Verwaltung Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2012 Der Personalrat Technik und Verwaltung der

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

Antrag auf Änderung der Satzung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte

Antrag auf Änderung der Satzung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte Antrag auf Änderung der Satzung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte Antragsteller: Vorstand der Vereinigung Grund der Satzungsänderungen: Um dem Verein die Gemeinnützigkeit zu erhalten sind nach Angaben

Mehr

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax: Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Der Club führt den Namen " Dreikönigsblauer Mythos " nachfolgend als Fanclub bezeichnet.

Der Club führt den Namen  Dreikönigsblauer Mythos  nachfolgend als Fanclub bezeichnet. Satzung des Fanclubs " Dreikönigsblauer Mythos " 1 Name und Sitz des Clubs : Der Club führt den Namen " Dreikönigsblauer Mythos " nachfolgend als Fanclub bezeichnet. Der Fanclub wurde am 10. Oktober 2015

Mehr

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2012:

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2012: Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2012: Familien- und Erbrecht Betreuungsunterhalt: Zusätzlicher Anspruch bei Betreuung von zwei Zwillingspaaren Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern? Kindertagesstätte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede

Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Stand: 8. April 2016 1 Organisationsgrundlage, Name und Sitz (1) Die Ortsvereine der SPD im Gebiet der Gemeinde Stemwede bilden auf der Grundlage des Organisationsstatuts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein)

Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Seminar für Vorstände Verband HRO 17.03.2017 Rechtliche Grundlagen?

Mehr

Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel

Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel 02.09.2005 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Technikmuseum Kassel mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister. (2) Der Verein hat seinen

Mehr

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Verein der Förderer und Freunde

Mehr

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das

Mehr

Nachlass - häufig gestellte Fragen

Nachlass - häufig gestellte Fragen Nachlass - häufig gestellte Fragen Zu den Fragen, die besonders häufig an das Nachlassgericht Bremen gestellt werden, gibt es hier allgemein gefasste Antworten. Basisinformationen Bevor Sie sich mit Ihrer

Mehr

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden. Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Satzung. des Kulturvereins Mettingen

Satzung. des Kulturvereins Mettingen Satzung des Kulturvereins Mettingen 1 Der Verein führt den Namen "Kulturverein Mettingen e.v.". Er hat seinen Sitz in Mettingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ibbenbüren einzutragen. 2

Mehr

FORUM. Aktuelles aus der dbb Frauenvertretung Hessen. Ausgabe 01/ 2015

FORUM. Aktuelles aus der dbb Frauenvertretung Hessen. Ausgabe 01/ 2015 FORUM Aktuelles aus der dbb Frauenvertretung Hessen Ausgabe 01/ 2015 "Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen" Herrmann Hesse 2. Fachgespräch zur Novellierung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes Bundesrat Drucksache 285/13 16.04.13 Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein A. Problem und Ziel Im Zuge der Rohstoffförderung wird aktuell verstärkt der Einsatz der so genannten Fracking-Technologie

Mehr

Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.

Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben. Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim

Mehr

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Klingenberg e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen

Mehr

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Zum 19.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat

Mehr

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013:

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013: Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Gewerbliche Wohnungsnutzung: Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung Mietminderung: Ein Schlüssel für die Tiefgarage

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen

Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Foto: Dan Race - Fotolia.com Es ist nicht nur ärgerlich, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Manche Vermieter, die ihre Immobilienfinanzierung

Mehr

Satzung des Bocholter Tauschring e. V.

Satzung des Bocholter Tauschring e. V. Satzung des Bocholter Tauschring e. V. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Bocholter Tauschring e.v. (2) Er hat den Sitz in Bocholt. (3) Er soll in das Vereinsregister

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 61/07 BESCHLUSS vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 242 Ca; ZPO 185 Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen

Mehr

Protokoll der Mitgliederversammlung des DMB Mieterverein Schwerte und Umgebung e. V. am

Protokoll der Mitgliederversammlung des DMB Mieterverein Schwerte und Umgebung e. V. am Mieterverein Schwerte und Umgebung e.v. Protokoll der Mitgliederversammlung des DMB Mieterverein Schwerte und Umgebung e. V. am 27.11.2015 TOP 1) Eröffnung und Begrüßung Die Versammlung wird durch den

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BSU Die Fakultät für Biologie Lehrstuhl für Deutsch. 1. Leseverstehen. Dürfen Jugendliche arbeiten? Das Jugendarbeitsschutzgesetz

BSU Die Fakultät für Biologie Lehrstuhl für Deutsch. 1. Leseverstehen. Dürfen Jugendliche arbeiten? Das Jugendarbeitsschutzgesetz BSU Die Fakultät für Biologie Lehrstuhl für Deutsch 1. Leseverstehen Dürfen Jugendliche arbeiten? Das Jugendarbeitsschutzgesetz 1. Für berufstätige Jugendliche gibt es einen besonderen gesetzlichen Schutz.

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr

Mehr

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark 881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss

Mehr

Mustergeschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN. im Rat der Stadt XXX

Mustergeschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN. im Rat der Stadt XXX Liebe Grüne, auf Grund der großen Nachfrage geben wir euch hiermit eine Mustergeschäftsführung für grüne Fraktionen an die Hand, die ihr eure lokalen Bedürfnisse und Wünsche zuschneiden und in diesem Sinne

Mehr

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf.

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf. SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ensdorf. (3)

Mehr

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung

Mehr

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister

Mehr

VEREINSATZUNG PHP USERGROUP DRESDEN e.v.

VEREINSATZUNG PHP USERGROUP DRESDEN e.v. VEREINSATZUNG PHP USERGROUP DRESDEN e.v. [VR 9725] vom 20.07.2016 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "PHP USERGROUP DRESDEN". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und

Mehr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung Foto: SG- design - Fotolia.com Sie würden ja gern, aber Sie können nicht. Die Rede ist von der Betriebskostenabrechnung.

Mehr

S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster

S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster Änderungen sind fett geschrieben Inhalt Präambel 3 1 Grundsätze 4 2 Jugendrat 4 3 Organe 4 4 Plenum 4 5 Vorstand 5 6 Aufgaben des Vorstandes 5 7 Arbeitsgruppen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.

Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v. Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.. Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg

Mehr

SATZUNG DES HEIMAT- UND BRAUCHTUMSVEREINS SCHNEIDHAIN IM TAUNUS 2017 e.v. Heimat- und Brauchtumsverein Schneidhain im Taunus 2017

SATZUNG DES HEIMAT- UND BRAUCHTUMSVEREINS SCHNEIDHAIN IM TAUNUS 2017 e.v. Heimat- und Brauchtumsverein Schneidhain im Taunus 2017 SATZUNG DES HEIMAT- UND BRAUCHTUMSVEREINS SCHNEIDHAIN IM TAUNUS 2017 e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Heimat- und Brauchtumsverein Schneidhain im Taunus 2017 2. Er soll in das Vereinsregister

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 14. Juli 2015

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 14. Juli 2015 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3233 18. Wahlperiode 14. Juli 2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gesetzen über staatliche Auszeichnungen Federführend

Mehr

Aufteiler (Beklagte) Eigentümer

Aufteiler (Beklagte) Eigentümer Aktuelle Rechtsprechung aus dem Miet- und Maklerrecht RA Jürgen Sattler Fall 1: Maklerrecht Angebot zum Kauf Makler (Klägerin) Verkaufsauftrag Mehrfamilienhaus Aufteiler (Beklagte) Absprache: Beklagte

Mehr

Vereinssatzung der Red Kings Karlsruhe e.v.

Vereinssatzung der Red Kings Karlsruhe e.v. Vereinssatzung der Red Kings Karlsruhe e.v. 1 Name und Sitz des Clubs (1) Der Club führt den Namen Red Kings Karlsruhe Er hat den Sitz in Durmersheim und ist beim FC Bayern München als Fan-Club (FC) anerkannt

Mehr

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-

Mehr

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........

Mehr

Satzung Vereins EL21

Satzung Vereins EL21 Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Der diesjährige 1. Mai steht unter dem Motto Wir gehen vor! Gute Arbeit, Gerechte Löhne, Starker Sozialstaat.

Der diesjährige 1. Mai steht unter dem Motto Wir gehen vor! Gute Arbeit, Gerechte Löhne, Starker Sozialstaat. Begrüßungsrede zum 1. Mai 2010 Renate Licht Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erfurt, liebe Gäste, ich begrüße Sie alle recht herzlich heute hier zur Auftaktkundgebung

Mehr

Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein

Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein 1 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein 1 Name und Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein

Mehr

Interessengemeinschaft zur Förderung Behinderter Menschen e.v. Elternvereinigung am Heilpädagogischen Therapeutikum Berlin

Interessengemeinschaft zur Förderung Behinderter Menschen e.v. Elternvereinigung am Heilpädagogischen Therapeutikum Berlin Satzung Fassung vom 8. März 2010 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Interessengemeinschaft zur Förderung behinderter Menschen e.v. - Elternvereinigung am Heilpädagogischen

Mehr

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten.

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Dieses Buch, einschließlich seiner einzelnen Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Muster einer Satzung

Muster einer Satzung Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Grußwort. der Staatsministerin Dr. Beate Merk. zum 3. Münchner Mietgerichtstag. am 27. Juli in München

Grußwort. der Staatsministerin Dr. Beate Merk. zum 3. Münchner Mietgerichtstag. am 27. Juli in München Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk Grußwort der Staatsministerin Dr. Beate Merk zum 3. Münchner Mietgerichtstag am 27. Juli 2012 in München - 1 - Es gilt

Mehr